Schulpflicht

Schulzwang - Zwangsbeschulung - Schulverbot


 

 

 

Schulpflicht

Im Gegensatz zu der für Männer postulierten Wehrpflicht, schreibt das Grundgesetz keine Schulpflicht vor, weder für Jungen noch für Mädchen, hier ist also der allgemeine Gleichheitsgrundsatz zwischen (kleinen) Männern und (kleinen) Frauen gewahrt. Wenn im Grundgesetz zu Recht keine Schulpflicht festgeschrieben ist, dann sind Gesetze, die im Gegensatz dazu eine Schulpflicht behaupten verfassungswidrig, denn eine Schulpflicht verstößt gegen Artikel 12 (3) "Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."

Etwas anderes wäre ein Recht auf Bildung. Im Grundgesetz finden wir aber kein Recht auf Bildung, weder für Kinder und Jugendliche, noch für Erwachsene. Wie man sieht, ist das Grundgesetz ein löchriger Käse, auch wenn ein löchriger Käse sicher besser ist, als eine diktatorisch erlassene Notverordnung.

 

 


 

 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2022 - 5 UFH 3/22

Fundstelle openJur 2022, 18430 Rkr: È AmtlSlg: È

Familien- und Betreuungsrecht Zivilrecht

Bei einer Weigerung der Eltern, das Kind eine Schule besuchen zu lassen, kommt eine Kindeswohlgefährdung
in Betracht, auch wenn die Eltern auf andere Weise für eine hinreichende Wissensvermittlung und sonstige
Entwicklung des Kindes sorgen.

Tenor

1 I. Im Wege der einstweiligen Anordnung werden ergänzend zu Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts -
Familiengericht - Offenburg vom 18.05.2022 (1 F 334/21) vorläufig folgende weitere Maßnahmen getroffen:
2 1. Die elterliche Sorge für das Kind T. J., geboren 2014, wird hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und
hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern
entzogen.
3 2. Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
4 3. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg.
5 4. Die Eltern werden verpflichtet, das Kind jeweils an den Schultagen an den Ergänzungspfleger auf Verlangen
herauszugeben.
6 5. Zur Vollstreckung der jeweiligen Herausgabe des Kindes darf unmittelbarer Zwang ausgeübt werden. Der
Gerichtsvollzieher ist befugt, um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
7 6. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt zur gewaltsamen Öffnung der Wohnung der Eltern sowie zur Durchsuchung
der Wohnung zum Zwecke des Auffindens des Kindes.
8 7. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung der Herausgabe des Kindes
kann das Gericht gegenüber den Eltern ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die
Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen.
9 II.
10 Die Gerichtskosten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung tragen die Eltern je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
11 III.
12 Der Wert des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
13 I.
14 Beim Senat ist ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem sich die Eltern mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung
einer Weisung zum Schulbesuch im Rahmen des § 1666 BGB wenden.
15 Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014 (7 Jahre).
16 Außerdem leben im Haushalt noch die 3 Geschwister:
17
- N., geb. 2017 (5 Jahre),- A., geb. 2019 (2 Jahre) und- J., geb. 2021 (1 Jahr).
18 Die Mutter betreut die vier Kinder, der Vater war als Altenpflegehelfer berufstätig, ist mittlerweile arbeitslos.
19 Das Kind T. wurde mit 6 Jahren und 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S.schule eingeschult, ist
aber bisher zu keinem einzigen Schultag erschienen.
20 Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern
21
- mit der Testpflicht (insb.: die Tests würden Krebs verursachen),- mit der Maskenpflicht (angebliche Erstickungsanfälle;
Attest eines rechtskräftig wegen falscher Atteste verurteilten Zahnarztes) sowie- mit der Gefahr einer Zwangsimpfung
durch die Schule (Stichwort: Impfbus; die Eltern verlangten insoweit eine eidesstattliche Versicherung des Schulleiters).
Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft, weshalb das nächstjüngere Kind N. auch keinen Kindergarten besucht. T.22 Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft, weshalb das nächstjüngere Kind N. auch keinen Kindergarten besucht. T.
geht nach Mitteilung der Eltern regelmäßig zu den R. (einem Jugendverband einer Freikirche pfingstkirchlicher
Prägung).
23 Wegen des fehlenden Schulbesuches wandte sich die Schule an das Jugendamt, das mit Schreiben vom 22.12.2021
ein Verfahren nach § 1666 BGB anregte (1 F 334/21). Die vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeiständin durfte im
Beisein der Eltern ein einziges Gespräch mit dem Kind führen. Ein Vermittlungsversuch zwischen Eltern und Schule
scheiterte. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Verfahrensbeistands wurde von den Eltern weiterer Kontakt zum
Kind verweigert. Die Eltern stellten gegen die Verfahrensbeiständin einen Befangenheitsantrag, in dem sie die
Vorgehensweise der Verfahrensbeiständin, das Kind zum Schulbesuch und zu einem Spaziergang mit ihr alleine zu
bewegen, rügten. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
24 Mit Datum vom 12.03.2022 ging ein "Zeugenbericht" von Angehörigen der Initiative "Ortenauer Eltern und Menschen mit
Herz" (Vereinigung von Gegnern der Corona-Maßnahmen in Kooperation mit "aufrecht:freidenken") ein.
25 Das Kind wurde für die Kindesanhörung vom 15.03.2022 krank gemeldet (Attest Dr. W.), für den Folgetermin vom
06.04.2022 erneut (Attest Dr. V.).
26 Im einem parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren (1 F 74/22) erteilte das Familiengericht den Eltern das
vorläufige Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Der Beschluss mit Datum vom
07.04.2022, ausgefertigt am nächsten Tag, konnte trotz Monierung vom 09.05.2022 zunächst nicht an den Rechtsanwalt
der Eltern zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte daraufhin mit Zustellungsurkunde am 15.06.2022, d.h. nach dem
Beschluss im Hauptsacheverfahren (1 F 334/21). Die Beschwerde der Eltern vom 21.06.2022 gegen die einstweilige
Anordnung wurde vom Senat mit Beschluss vom 08.08.2022 als unzulässig verworfen (5 UF 127/22).
27 Am 21.04.2022 wurden die erwachsenen Beteiligten im Hauptsacheverfahren vom Familiengericht angehört. Die Eltern
erklärten, sie würden das Kind nach den Osterferien in die Schule schicken (also ab 25.04.2022), da die CoronaMaßnahmen aufgehoben seien. Sie würden aber überlegen, das Kind zukünftig in der Grundschule in Nesselried
anzumelden.
28 Auch im Folgenden besuchte das Kind bis zu den Sommerferien keine Schule.
29 Die Eltern erklärten, sie würden keine Kindesanhörung im Beisein des Verfahrensbeistands akzeptieren. Daraufhin hob
das Familiengericht den Termin zur Kindesanhörung im Hauptsacheverfahren auf.
30 Mit Beschluss vom 18.05.2022 erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der
Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Der Beschluss wurde den Eltern am 20.05.2022 zugestellt.
31 Gegen den Beschluss haben die Eltern Beschwerde eingelegt (5 UF 120/22). Darin wird auf die
gesundheitsschädigende Maskenpflicht von Kindern verwiesen.
32 Verfahrensbeistand und Jugendamt treten der Beschwerde entgegen.
33 Im Anhörungstermin vom 10.08.2022, zu dem die Eltern über ihren Rechtsanwalt durch Zustellung am 30.07.2022
geladen wurden, erschienen sie nicht, auch wurde das Kind nicht zur Anhörung gebracht. Im Anschluss erklärten sie,
die Ladung wegen Umzugs und Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten nicht erhalten zu haben.
34 Im Termin wurde erörtert, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um
den Schulbesuch zu sichern. Jugendamt und Verfahrensbeiständin treten dem bei.
35 Inzwischen ist die Familie nach A. verzogen. Den fehlenden Schulbesuch erklären sie nunmehr damit, dass T. sich
durch das "Freilernen im Homeschooling" "toll" entfalten könne; das Kind wolle dies so weiterführen. Sein Bildungsstand
könne jederzeit überprüft werden; er sei in den erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht abgefragt worden. Sowohl der
Schulleiter der S.schule als auch das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin seien so kompromisslos
vorgegangen, dass die Eltern das Vertrauen in diese Personen verloren hätten. Sie seien weiterhin an einer Lösung
interessiert mit einfühlsamen Beteiligten, damit T. langsam den Weg zur Schule finde. Die Eltern beabsichtigten, ihn an
der Gemeinschaftsschule am neuen Ort in A. anzumelden, was ferienbedingt zur Zeit nicht möglich sei.
36 Die angekündigte ausführliche Begründung des Verfahrensbevollmächtigten ist nicht eingegangen.
37 Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
38 II.
39 Die einstweilige Anordnung ist von Amts wegen zu erlassen.
1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit40 1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit
dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für
ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein derartiges Regelungsbedürfnis ist anzunehmen, wenn ein Abwarten bis zur
endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu
wahren, bzw. wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile
möglich wäre (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 49 Rn. 13). Bei einstweiligen Regelungen im
Beschwerdeverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels summarisch und vorläufig zu betrachten und mit
den drohenden Nachteilen für alle Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 59).
41 2. In der Sache hat gemäß §1666 Abs. 1 BGB das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das
körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche
Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseinritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ
2019, 598, juris Rn. 18). Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann
daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch
Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein (BGH
FamRZ 2019, 598, juris Rn. 33). Da in das nach Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung
nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (BVerfG FamRZ 2021,
104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr
erforderlich ist. Die getroffenen Maßnahmen müssen zur Beseitigung der dem Kind drohenden Gefahren geeignet sein
und müssen zu Art und Umfang der Gefahren in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das gilt insbesondere für eine
räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen, da diese den stärksten Eingriff in das
Elterngrundrecht darstellt. So dürfen etwa die Folgen einer Fremdunterbringung des Kindes nicht gravierender sein als
die eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (BVerfG FamRZ 2015, 208, juris Rn. 15 f.; OLG Dresden FamRZ 2015, 676,
juris Rn. 3). Auch gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), für eine dem Kindeswohl
bestmögliche Förderung zu sorgen (BVerfG FamRZ 2012, 1127, juris Rn. 15; BVerfGFamRZ 2010, 713, juris Rn. 33 f.).
Die Eingriffsbefugnisse des § 1666 BGB bezwecken auch nicht, dem Kind eine optimale oder auch nur durchschnittliche
Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen, sondern lediglich, nicht mehr vertretbare Gefahren und Schäden von ihm
abzuwenden. Begrenzte persönliche und wirtschaftliche Möglichkeiten und Verhältnisse muss das Kind in gewissem
Umfang als Schicksal und Lebensrisiko tragen (BVerfG FamRZ 2015, 112, juris Rn. 38; Staudinger/Coester, BGB,
Neubearbeitung 2020, § 1666 Rn. 84 m.w.N.), denn vorrangig kommt den Eltern die Aufgabe und das Recht zu,
Gefahren für die Entwicklung der Kinder abzuwehren. Eltern und Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch darauf,
mit und in der eigenen Familie zu leben und aufzuwachsen. Erst dann, wenn für das Kind bestehende Gefahren die
oben genannte Schwelle überschreiten, dürfen zum Schutz des Kindes im Rahmen von §§ 1666, 1666a BGB
gerichtliche Maßnahmen getroffen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach
Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines
verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG FamRZ
2010, 713, juris Rn. 35 m.w.N.).
42 Konkret für den Fall der Schulverweigerung gilt, dass das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern
durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist. Zu dieser Beschränkung ist der Gesetzgeber befugt. Diese dient als
geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags.
Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen
Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und
verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale
Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung
einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der
Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil
einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG vom 31.05.2006 – 2 BvR
1693/04, juris Rn. 15 f.)
Zur Sicherung der Schulpflicht kommt daher grundsätzlich der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Anordnung43 Zur Sicherung der Schulpflicht kommt daher grundsätzlich der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Anordnung
einer Pflegschaft in Betracht. Diese Maßnahmen sind im Grundsatz geeignet, dem Missbrauch der elterlichen Sorge
durch die schulverweigernden Eltern entgegenzuwirken. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts
zur Regelung von Schulangelegenheiten schafft in Verbindung mit der Anordnung der Pflegschaft die Voraussetzungen
dafür, dass ein Kind durch geeignete Maßnahmen eines Pflegers zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer
anerkannten Ersatzschule in Deutschland angehalten wird und Schaden vom Kind, wie er von einem ausschließlichen
Hausunterricht zu besorgen ist, abgewendet wird. Dabei kann ein solcher Pfleger ermächtigt werden, die Herausgabe
des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie
unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Dies gilt, wenn mildere Mittel,
das Kind vor dem Missbrauch der elterlichen Sorge wirksam zu schützen und den staatlichen Erziehungsauftrag im
wohlverstandenen Kindesinteresse durchzusetzen, nicht mehr zur Verfügung stehen. Der teilweise Sorgerechtsentzug
und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse auch nicht außer
Verhältnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes geboten (BGH vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07, juris
Rn. 15; OLG Celle vom 02.06.2021 – 21 UF 205/20, juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Nürnberg vom 15.09.2015 -9 UF 542/15,
juris Rn. 13; OLG Köln vom 02.12.2014 - 4 UF 97/13, juris Rn. 4; OLG Frankfurt a.M. vom 15.08.2014 -6 UF 30/14, juris
Rn. 14).
44 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen und
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass bei hinreichender Wissensvermittlung und
hinreichender Sorge für die körperliche, kognitive, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung des Kindes im
Einzelfall durch Einholen eines Sachverständigengutachtens oder durch einen positiven Eindruck von dem Kind bei der
gerichtlichen Anhörung eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden könne (in
diese Richtung OLG Bamberg vom 22.11.2021 – 2 UF 220/20, juris Rn. 30; OLG Hamm vom 11.10.2019 -3 UF 116/19,
juris Rn. 7; OLG Düsseldorf vom 25.07.2018 – 2 UF 18/17, juris Rn. 7), überzeugt dies nicht. Denn nach den oben
dargelegten verfassungsrechtlichen Grundlagen kann der Gesetzgeber insoweit in das Elternrecht eingreifen. Die
allgemeine Schulpflicht dient nicht nur der Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten, die möglicherweise auch
im familiären Rahmen erlernt werden können. Vielmehr dient die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag
und den dahinter stehenden Gemeinwohlinteressen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der
Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten
zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder
weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich
einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft
bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu
praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von
Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer
Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (BVerfG vom 31.05.2006 – 2 BvR
1693/04, juris Rn. 17 ff.).
45 3. Nach diesen Grundsätzen, auf der dargestellten tatsächlichen Grundlage und unter Ausschöpfung der im
summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ist unter
Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erforderlich, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um zumindest zu
Beginn des zweiten Schuljahres dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen.
a. Nach den oben dargelegten Grundlagen bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche46 a. Nach den oben dargelegten Grundlagen bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche
Gefährdung des Kindeswohls. Die Eltern haben über ein vollständiges Schuljahr hinweg nicht für einen Schulbesuch
des Kindes gesorgt, obwohl die von ihnen selbst formulierten Hinderungsgründe spätestens seit den Osterferien im April
2022 weggefallen sind. Damit gefährden sie die oben dargestellte Entwicklung des Kindes zu einer
selbstverantwortlichen Persönlichkeit und die gleichberechtigte Teilhabe des Kindes an der Gesellschaft. Es besteht die
konkrete Gefahr, dass die Eltern auch weiterhin nicht für den Schulbesuch des Kindes sorgen. Dies gilt umso mehr, als
sich die Eltern mittlerweile auf keinerlei inhaltliche Gründe mehr für den fehlenden Schulbesuch berufen. Die Eltern
berufen sich in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2022 darauf, sie hätten gemerkt, wie toll sich das Kind durch das
Freilernen im Homeschooling entfalten könne; diese Erklärung hat keine inhaltliche Substanz. Damit setzen die Eltern
ihre Einschätzung einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung über die Bedeutung der Schulpflicht. Nach
den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist der Gesetzgeber berechtigt, insoweit die elterliche Einschätzung aus
übergeordneten Gesichtspunkten des Kindeswohls einzuschränken. Soweit die Eltern darauf hinweisen, es entspreche
T.
s Willen, im Homeschooling beschult zu werden, spielt dies für die Entscheidung keine Rolle. Denn eine so
weitreichende und weichenstellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung kann nicht dem Willen eines 7jährigen
Kindes anvertraut werden, das die damit zusammenhängenden Implikationen nicht annähernd überschauen kann. Dass
die Eltern diese Frage der Entscheidung des Kindes überlassen wollen, spricht umgekehrt gegen ihre Eignung, in dieser
Frage die elterliche Sorge verantwortungsbewusst ausüben zu können. In ihrem Schreiben vom 15.08.2022 haben die
Eltern noch einmal Unterlagen zu den Coronamaßnahmen des Jahres 2021 vorgelegt; dies ändert ebenfalls nichts, da
die Corona-Pandemie schon längst nicht mehr der Grund für T.s fehlenden Schulbesuch ist. Weitere Gesichtspunkte,
weshalb T. nicht die Schule besuchen kann und mit denen eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfinden könnte,
tragen die Eltern nicht vor. In ihrem Schreiben vom 19.08.2022 schildern die Eltern zunächst die chronologischen
Abläufe und erklären, dass sie sich gewünscht hätten, dass Schule, Jugendamt und Verfahrenbeiständin
kompromissbereiter mit ihnen umgehen. Angesichts der Bedeutung der Schulpflicht einerseits und der mit dem
fehlenden Schulbesuch einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls verkennen die Eltern hierbei jedoch ihren und
den Spielraum der Beteiligten. Sämtliche Beteiligte haben versucht, mit den Eltern das Ziel zu erreichen, das schlicht zu
erreichen ist: dass das Kind die Schule besucht. Bei einem solchen Vorgang müssen Eltern mit dem Kommunikationsstil
der anderen Beteiligten umgehen, sofern diese nicht ihre Befugnisse überschreiten, was aus dem eigenen Vortrag der
Eltern bei keinem der benannten Beteiligten der Fall gewesen ist. Alle Beteiligte haben eingefordert, was ihre Aufgabe
ist. Dies gilt namentlich auch für die Verfahrensbeiständin, die den gesetzlichen Auftrag hat, grundsätzlich mit dem Kind
alleine zu sprechen, d.h. ohne die Eltern. Es liegt im Kinderschutzverfahren grundsätzlich nicht in der
Entscheidungsmacht der Eltern, dies abzulehnen, sondern das Kind in geeigneter erzieherischer Weise darauf
vorzubereiten. Mit der Erklärung im Schreiben vom 19.08.2022, das Kind nunmehr in der Gemeinschaftsschule in
Achern anmelden zu wollen, setzen die Eltern sich schließlich in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 15.08.2022, in
dem sie noch angekündigt haben, T. auch zukünftig im Homeschooling unterrichten zu wollen. Wenn zutrifft, dass die
Eltern das Kind in Achern einschulen wollen, werden die Eltern und der bestellte vorläufige Ergänzungspfleger
einvernehmlich auf das gleiche Ziel hinarbeiten. Die o.g. widersprüchlichen Angaben der Eltern und die nicht
eingehaltene Zusage der Eltern zum Schulbesuch nach den Osterferien lassen dies jedoch so unsicher erscheinen,
dass von der Bestellung des vorläufigen Ergänzungspflegers nicht abgesehen werden kann.
47 Fragen der gesundheitsgefährdenden Schimmelbildung in der bisherigen Wohnung der Eltern spielen für die
vorliegende Entscheidung keine Rolle. Auch geht der Senat davon aus, dass die Eltern das Kind unabhängig vom
Schulbesuch grundsätzlich gut betreuen.
Im vorliegenden Fall sind im Übrigen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern auch ohne Schulbesuch für48 Im vorliegenden Fall sind im Übrigen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern auch ohne Schulbesuch für
eine umfassende Bildung des Kindes sowohl hinsichtlich kognitiver wie sozialer Kompetenzen sorgen wollten und
könnten, nicht ersichtlich. Die Angabe der Eltern gegenüber dem Verfahrensbeistand, sie würden im Kontakt mit einer
Lehrerin der Schwarzwaldschule stehen, konnte von dort nicht bestätigt werden. Die Eltern räumen selbst ein, die
Unterlagen der Grundschule nicht zurückgeleitet zu haben; dies nur aus Beweisgründen unterlassen zu haben, ist nicht
plausibel, denn hierfür hätten einfach Kopien gefertigt werden können. Das gleiche gilt für die Angabe, der Lernstand
des Kindes sei erhoben worden; es ist unklar, wer diese Erhebung durchgeführt hat und welcher Maßstab dabei
zugrunde gelegt wurde. Ob tatsächlich die Mutter über ein Schuljahr hinweg mit dem Kind den Lernstoff bearbeitet hat,
konnte nicht geklärt werden. Soweit die Eltern behauptet haben, das Kind sei von Montag bis Freitag jeden Schultag im
Umfang von zwei Unterrichtsstunden von einer Online-Lehrerin beschult worden, konnte dies ebenfalls nicht geklärt
werden. Es bleibt auch offen, welche fachliche Qualifikation diese Person hat und welche Inhalte sie vermittelt. Auch in
ihren Stellungnahmen vom 15.08.2022 und vom 19.08.2022 tragen die Eltern insoweit keine konkreten Einzelheiten vor,
obwohl diese Fragen ausweislich des direkt den Eltern am 12.08.2022 zugestellten Protokolls im Termin vom
10.08.2022 ausdrücklich erörtert wurden und ihre Relevanz den Eltern daher bekannt sein konnte.
49 b. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich.
50 Das mildere Mittel einer Weisung an die Eltern ist bereits seit Anfang Mai 2022 wirksam ausgesprochen, ohne dass dies
zu einer Änderung der Haltung der Eltern geführt hätte.
51 Mildere andere Mittel, um den Schulbesuch des Kindes zu sichern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind helfende
und unterstützende Angebote an die Eltern an deren Abwehrhaltung gescheitert.
52 Schulrechtliche Maßnahmen stehen neben den familiengerichtlichen Maßnahmen. Allein deren bestehende Möglichkeit
beseitigt nicht die Kindeswohlgefährdung.
53 Nach den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen sind auch die zur Sicherung der Durchsetzung und Vollstreckung
erforderlichen Begleitmaßnahmen von der rechtlichen Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB in diesen Fällen gedeckt.
54 Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
55 Dies gilt nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab zunächst für die teilweise Entziehung des Sorgerechts, aber
auch für die Begleitmaßnahmen. Zwar kann die gewaltsame Herausnahme des Kindes für den Schulbesuch zu einer
erheblichen Traumatisierung des möglicherweise ohnehin bereits geschädigten Kindes führen. Diese Folge ist allerdings
im Hinblick auf die oben dargelegte Kindeswohlgefährdung verhältnismäßig. Ohnehin geht der Senat davon aus, dass
sich eine tägliche gewaltsame Herausnahme nicht über mehrere Wochen des Schulbesuches erstrecken wird, da
entweder die Eltern nunmehr den Schulbesuch des Kindes akzeptieren und umsetzen werden, oder aber eine
vollständige Herausnahme des Kindes aus der Betreuung durch die Eltern zu erwägen sein wird.
56 c. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für die getroffenen Maßnahmen, da das neue Schuljahr in wenigen Wochen
beginnt und eine Einschulung des Kindes zumindest in diesem Schuljahr noch fristgerecht und mit den neuen
Mitschülern gemeinsam erfolgen sollte.
57 4. Ein dringendes Bedürfnis für weitere Maßnahmen, insbesondere einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge
und Herausnahme des Kindes aus der Betreuung durch die Eltern, besteht derzeit nicht. Die vorliegende vorläufige
Entscheidung beruht auf der Erwartung, dass mit den angeordneten Maßnahmen nunmehr ein Schulbesuch möglich
sein wird.
58 III.
59 Von einer vorherigen persönlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat wegen Dringlichkeit ab. Zu dem im
Hauptsacheverfahren angesetzten Termin sind die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung über den von ihnen bestellten
Rechtsanwalt nicht gekommen und haben auch nicht das Kind zur Anhörung gebracht. Der neue Termin im
Hauptsacheverfahren findet erst nach dem Schulbeginn statt.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf §81 Abs. 1 FamFG; sie entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des
Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
61 Soweit die Eltern eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Verfahrensbeiständin
ansprechen, geht der Senat davon aus, dass sie diese Beschwerde wie angekündigt ggfs. direkt bei dem
Familiengericht anbringen werden, wobei das Familiengericht hierzu ausgeführt hat, dass ein Befangenheitsantrag
gegen einen Verfahrensbeistand rechtlich nicht möglich ist.
62 Soweit die Eltern sich gegen das im Hauptsacheverfahren erkannte Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im dortigen
Termin wenden, wird der Senat hierüber im Hauptsacheverfahren entscheiden.

https://openjur.de/u/2452146.ppdf

 

 


 

 

Interview:

Polizei stürmt vermeintliche „Heimschule“ und traumatisiert Kinder

Freigeschaltet am 25.01.2022 um 17:40 durch Sanjo Babić

Am 20. Januar führte die Polizei einen Einsatz in Erlangen-Eltersdorf auf dem Gelände einer alten Mühle durch. Es hatte Hinweise gegeben, dass „auf einem privaten Anwesen in der Königsmühle in Eltersdorf während der Unterrichtszeit schulpflichtige Kinder betreut werden“. Die Stadt habe daraufhin einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt. „Es wurden während der Unterrichtszeit 15 schulpflichtige Kinder angetroffen“, berichtet die Stadt. Darüber berichtet Mario Martin auf dem Portal "Reitschuster.de".

Weiter berichtet Martin: "Die Stadt Erlangen teilte im Anschluss des Einsatzes mit: „Im Zuge einer Durchsuchung wegen des Verdachts auf Betrieb einer illegalen Schule“ sei eine „ohne Genehmigung betriebene private Lerneinrichtung in Erlangen-Eltersdorf geschlossen“ worden.

Bereits zuvor hatte es Hinweise und eine erste Durchsuchung gegeben, bei der aber keine Schulkinder angetroffen wurden. Ende November kamen bereits 15 SEK-Männer, ebenfalls schwarz vermummt, auf der Suche nach den Schulkindern auf das Gelände. Ohne Durchsuchungsbefehl und ohne die Ausweise vorzuzeigen, wollte man sich damals Zutritt verschaffen. Dabei waren auch zwei Mitarbeiter der Stadt Erlangen zugegen. Verantwortlich für den Vorgang sei, laut Aussage einer der beteiligten Mütter, Frau B. vom Rechtsamt Erlangen. Sie habe den Polizeieinsatz zu verantworten.

Mutter berichtet von traumatisierendem Vorgehen der Polizei

Laut einer der beteiligten Mütter, einer Veterinärärztin, seien am Donnerstag, dem 20. Januar, etwa 30 bis 35 Polizei- und USK-Kräfte auf das Anwesen gestürmt.

Was die Mutter nun berichtet, erinnert an die dunkelsten Zeiten. Die Einsatzkräfte waren in voller Montur, schwarz vermummt, mit Schlagstöcken und Maschinenpistolen ausgerüstet. Zuerst wurde die Eingangstür der Mühle per Rammbock mit einem großen Knall aufgebrochen. Die Kinder wollten daraufhin ins obere Stockwerk flüchten, allerdings kam es dazu nicht, da die Polizisten sie voll bewaffnet noch an der Treppe festsetzten.

Die an diesem Tag anwesenden 15 Kinder im Alter zwischen 4 und 14 Jahren wurden daraufhin ins zweite Stockwerk verbracht. Da sich ein Elternteil weigerte, sich von den Kindern trennen zu lassen, schickte man die Kinder nochmals ins Erdgeschoss und anschließend wieder zurück. Dass die Polizei dabei Maschinenpistolen trug, müssen die Betroffenen sicher erst einmal verarbeiten.

...

https://www.extremnews.com/berichte/vermischtes/48ae187c09eeef0

 

 

 


 

 

 

Behörden-Willkür in Hessen

Schulverbot für Adrian

Seit drei Jahren darf ein 11-Jähriger nicht mehr zur Schule. Er soll verhaltensauffällig gewesen sein. Seitdem kämpfen die Eltern um die Wiedereinschulung.

VON KATRIN STROHMAIER

Adrian Klinik ist kein ganz einfaches Kind, findet seine alte Schule im südlichen Rhein-Main-Gebiet. Darüber möchte die Schulleitung heute nicht mehr sprechen, das Thema sei für sie "nicht mehr relevant".

Für Adrian dagegen schon. Seit fast drei Jahren hat der heute 11-Jährige keine Schule mehr besucht. Was sich zwischen Behörden und Eltern seitdem abgespielt hat, wirkt wie eine Satire auf den deutschen Staat, in dem strenge Schulpflicht herrscht.

Das Staatliche Schulamt Rüsselsheim glaubt der Schule und befreit den Jungen im Oktober 2007 von der Schulpflicht - so lange, bis entschieden ist, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Schon die Wertungen von Adrians vermeintlichen Verhaltensauffälligkeiten gehen weit auseinander. Der stellvertretende Leiter des Schulamts, Klaus Feine-Koch, sagt: "Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht waren gegeben."

Ganz anders sieht das der Fachanwalt für Familienrecht, Johannes Hildebrandt: "Das Ganze war von vornherein rechtswidrig, da Adrian weder die Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes noch die Sicherheit von Personen gefährdete." Der vom Schulamt angeführte Paragraf im Hessischen Schulgesetz sei 2004 bei einem Schüler angewendet worden, der einem anderen mit einem Baseballschläger Platzwunden zugefügt hatte. "Adrian wurde vorgeworfen, Kindern ihre Bleistifte weggenommen und schlimme Worte gesagt zu haben."

Da eine Schulpsychologin damals bei Adrian Förderbedarf feststellt, will ihn das Schulamt auf eine Sonderschule schicken. Die Eltern bestehen darauf, dass ihr Sohn eine Regelschule besucht: "Ich schicke mein Kind doch nicht auf eine Sonderschule, wenn es geistig vollkommen auf der Höhe ist", sagt Ulrike Klinik, Adrians Mutter.

Selbst wenn Adrian besonderen Förderbedarf hätte, müsste ein Regelschulbesuch möglich sein. Ein UN-Abkommen verpflichtet die Bundesrepublik seit 2009, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sofern möglich, in allgemeinbildenden Schulen unterzubringen.

Der Kampf der Eltern um dieses Recht gerät bei Adrian zu einem jahrelangen Gezerre. Zwischen Dezember 2007 und Juni 2008 unterrichtet ein Lehrer zu Hause das Kind - danach übernehmen die Eltern. Seine Eltern stellen einen Antrag auf einen individuellen Betreuer für Adrian beim Jugendamt Groß-Gerau. Der soll ihrem Sohn den Besuch einer normalen Schule ermöglichen.

"Auf diesen Antrag haben wir bis heute keine Antwort erhalten", sagt Mutter Ulrike Klinik. Der Jugendamtssprecher, Horst Eckert, entgegnet: "Der Einsatz eines Integrationshelfers scheiterte daran, dass eine Aufnahme in einer Regelschule vom Schulamt als nicht durchführbar angesehen wurde."

Im Sommer 2008 einigen sich Schulamt und die Familie darauf, dass Adrian eine Heimschule im Main-Taunus-Kreis besuchen soll. Voraussetzung wäre allerdings, dass Adrian stationär betreut wird - also ständig in der Schule lebt. Für die Eltern sind diese und andere Voraussetzungen untragbar. Weitere Versuche scheitern. Das Jugendamt habe der Familie wiederholt Schulen angeboten, sagt Feine-Koch. Nicht die richtigen, sagen die Eltern. Je mehr sich die Fronten verhärten, desto mehr gerät das Wohl des Jungen aus dem Blick.

Im November 2009 hebt das Verwaltungsgericht Darmstadt das Ruhen der Schulpflicht auf, das vom Schulamt immer wieder angeordnet worden war.

Ein Etappensieg für den Jungen. Das Jugendamt bewilligt den lang ersehnten Integrationshelfer. "Aber immer wenn man dachte, nun würde das was, entschieden sich die Eltern um und wollten etwas anderes", erinnert sich Jugendamtssprecher Eckert. Bei dem zuletzt vorgeschlagenen Integrationshilfeträger sollten die Eltern garantieren, dass keine Informationen über Schule, Integrationshilfeträger, Schulamt oder Jugendamt veröffentlicht würden. Sonst werde "die probeweise Beschulung von Adrian unverzüglich abgebrochen", steht in den Bedingungen, die den Eltern vorgelegt wurden. Ulrike Klinik fragt: "Wie sollten wir das unterschreiben?"

Inzwischen hat Familie Klinik selbst einen Integrationshelfer für Adrian gefunden, mit dessen Hilfe er im nächsten Schuljahr eine Regelschule im Landkreis Groß-Gerau besuchen könnte. Nach wie vor ist offen, ob das Jugendamt endgültig einwilligt.

15.07.2010

http://www.taz.de/1/leben/koepfe/artikel/1/schulverbot-fuer-adrian/

 

 

 


 

 

 

Hausunterricht oder Homeschooling erlauben

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...das häusliche Lernen bzw. den Hausunterricht zu erlauben und straffrei zu stellen.

Begründung

Hausunterricht oder Homeschooling wird in allen EU Ländern und englisch sprachigen Ländern bereits schon länger mit großem Erfolg praktiziert und erweist sich immer mehr als der Bildungsweg der Zukunft. In Deutschland ist es eine noch weitgehend unbekannte und mit zahlreichen Vorurteilen behaftete Form des Lernens. Die unzureichende Vermittlung von ethischen und moralischen Grundwerten an öffentlichen Schulen, Gewalt und Mobbing, negative Sozialisation der Kinder, fehlende Lernfreude, sinkendes Bildungsniveau, die Unfähigkeit vieler Schulen Kinder individuell zu fördern und ihrem persönlichen Begabungsprofil zu bilden, haben dazu geführt, dass immer mehr Eltern sich Alternativen im bestehenden Bildungssystem wünschen.

Bis dato existiert die Schulpflicht in Deutschland statt einer sinnvolleren Lernpflicht. Schule wird somit in Deutschland direktiv verordnet. Eltern, die ihre Kinder selbst unterrichten wollen, müssen mit staatlichen

Strafmaßnahmen wie Bußgeldern rechnen und werden somit unnötig kriminalisiert. Es sollte mündigen Bürgern frei gestellt sein wo sie ihren Kindern Bildung zukommen lassen. Alle staatlichen Sanktionsmaßnahmen gegen Eltern, die ihre Kinder selbst unterrichten, sollten aufgehoben werden.

Hauptpetent: Wolf, Matthias

Ende Mitzeichnungsfrist: 16.06.2010

Link:

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=11495

 

 


 

 

 

25.05.2009

Von Dieter Lenzen

Freie Sicht

Heimunterricht muss erlaubt sein

Warum verteidigt der Staat in Deutschland die Schulpflicht mit Zähnen und Klauen? Die Antwort ist leider nicht schmeichelhaft.

Anna ist Schulphobikerin, verbrachte zwei Jahre vor ihrem 16. Geburtstag zwischen Bett und Fernseher, die Eltern hatten Mühe, sie dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, ein Psychiater brachte die erlösende Entlastung. Ihre Eltern durften sie unterrichten.

Eine Ausnahme in Deutschland. Im Gegensatz zu Österreich, Schweiz, Belgien und Dänemark, wo eine Bildungspflicht besteht, aber nicht eine Schulpflicht, oder zu Irland, Italien und Spanien, wo Hausunterricht sogar verfassungsrechtlich gesichert ist, und im Gegensatz zu den USA, wo die Schulpflicht abgeschafft und durch die Möglichkeit zu Homeschooling ersetzt wurde, leistet Deutschland sich die Kontinuität einer Zwangsbeschulung. Die hat einmal ihren guten Sinn gehabt. Friedrich der Große führte nämlich die Schulpflicht ein, um den Kindern der Analphabeten eine Chance zu geben, die den damals in Adel und Bürgertum üblichen Hausunterricht durch „Hofmeister“ nicht bezahlen konnten und zur eigenen Unterweisung ihrer Kinder nicht in der Lage waren.

Das ist lange her. Solche Verhältnisse gelten nur noch für einen verschwindend kleinen Teil der Bevölkerung, kein Grund also, die Schulpflicht nicht durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Sie besteht in Österreich zum Beispiel darin, dass zu Hause unterrichtete Kinder regelmäßig von einer staatlichen Schule geprüft werden. Bestehen sie diese Jahresprüfung nicht, müssen sie auf eine staatliche Schule wechseln. Die USA lösen das Problem der Qualitätssicherung durch ein normiertes Medienangebot für den häuslichen Unterricht, und in Dänemark gibt es schon seit 150 Jahren keine Schulpflicht mehr.

Ich frage mich, warum der Staat in Deutschland die Schulpflicht mit Zähnen und Klauen verteidigt. Die Antwort ist leider nicht schmeichelhaft: Adolf Hitler führte das Verbot des Hausunterrichts 1938 aus leicht durchschaubaren Gründen ein. Er wollte keine Bereiche entstehen lassen, die der staatlichen Kontrolle entzogen wären. Und dann? Was für Ulbricht und Honecker noch gegolten haben mag, ist für das wiedervereinte Deutschland schwer verständlich. Vor welcher Freiheit hat man Angst? Machen wir uns nichts vor: Die Zahl von Politikern, die die Bevölkerung gern bevormunden, steigt, der Kampf gegen Religionsunterricht zeigt dieses ebenso wie wiederkehrende Debatten über eine Zensur des Internets. Und: Es kommt doch wohl darauf an, was Kinder gelernt haben, aber nicht durch wen. Das sollten Eltern entscheiden dürfen. Und: Während der Schüler einer Staatsschule jährlich bis zu 10 000 Euro kostet, gibt es Homeschooling kostenfrei. Schauen wir einmal, welche Chancen die Finanzkrise noch bietet.

Der Autor ist Erziehungswissenschaftler und schreibt jeden dritten Montag über aktuelle Themen und Debatten. In der kommenden Zeit blickt er auf das Bildungswesen im Ausland.

http://www.tagesspiegel.de/wissen/heimunterricht-muss-erlaubt-sein/1520628.html?ajaxelementid=%23commentLoginArea

 

 


 

 

Anklage gegen Eltern wegen Schulpflichtentziehung muss neu verhandelt werden

Die Angeklagten sind Eltern von vier schulpflichtigen Kindern. Sie waren durch das Amtsgericht Eschwege im Mai 2007 wegen dauernder und hartnäckiger Entziehung ihrer Kinder von der Schulpflicht zu Geldstrafen verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht Kassel den Strafausspruch verschärft und die Angeklagten mit Urteil vom 18.6.2008 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision der angeklagten Eltern hatte nunmehr Erfolg. Mit Beschluss vom 4.12.2008, der erst Ende Dezember zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar erfülle das Verhalten der Angeklagten den Straftatbestand von § 182 des Hessischen Schulgesetzes. Die Vorinstanzen hätten aber übersehen, dass die Schulpflicht jedes Kind höchstpersönlich treffe und die Entscheidung der angeklagten Eltern, eines ihrer Kinder der Schulpflicht zu entziehen, jeweils eine eigene selbstständige Straftat darstelle. Außerdem sei aus dem Blick geraten, dass die Schulpflichtentziehung nur bezüglich dreier der vier schulpflichtigen Kinder angeklagt worden sei. Da das Landgericht aber nur eine Strafe festgesetzt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden sei.

Das Landgericht wird den Fall nach den Vorgaben des Oberlandesgerichts neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.12.2008, Aktenzeichen 2 Ss 335/08

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_TI/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/660/66020103-326a-4e11-f3ef-ef97ccf4e69f,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wer sich in Deutschland weigert, seine Kinder der staatlich angeordneten Schulpflicht (Schulzwang) auszusetzen, zieht die ganze Härte der Strafverfolgungsbehörden auf sich. Da wird dann schon mal ordentlich mit Kanonen auf Spatzen geschossen, grad so wie wir das aus totalitären Regimes kennen. Wie man sehen kann - zum totalitären Staat taugt auch die Bundesrepublik Deutschland.

Kleiner Trost, in Berlin schwänzen jeden Tag Tausende Schüler den Unterricht, ohne dass deswegen je ein Elternteil angeklagt worden wäre. Berlin ist eben nicht Eschwege und Kassel, Berlin ist eben hoffnungslos humanistisch versaut - oder etwa nicht?

 

 


 

 


„Eltern unbelehrbar“ : Kinder aus religiösen Gründen selbst unterrichtet: Haft

Aktualisiert am 18.06.2008-20:10

Die Entscheidung, dass ihre Kinder die Schule schwänzen sollen, stammte von den Eltern selbst

Eine Ehepaar aus Nordhessen schickt seine Kinder trotz Schulpflicht partout nicht zur Schule. Das Kasseler Landgericht verurteilte die „Schulverweigerer von Herleshausen“ nun zu drei Monaten Haft.

Weil es seine Kinder aus religiösen Gründen nicht zur Schule schickt, muss ein Ehepaar aus Nordosthessen drei Monate hinter Gitter. Das Kasseler Landgericht verurteilte die sogenannten „Schulverweigerer von Herleshausen“ am Mittwoch zu der Haftstrafe ohne Bewährung. Beide würden „dauernd und hartnäckig“ ihre Kinder von der Schule fernhalten, deshalb sei die Haftstrafe unumgänglich.

Weil der 47-Jährige und seine fünf Jahre jüngere Frau noch in der Verhandlung angekündigt hatten, ihre Kinder auch weiter selbst zu unterrichten, sei eine Bewährungsstrafe ohne Sinn. Tatsächlich kündigte die Mutter unmittelbar nach dem Urteil an, ihre Kinder auch weiter von öffentlichen Schulen fernzuhalten. Die Eltern unterrichten ihre Kinder aus religiösen Gründen seit Jahren zu Hause, weil der Lehrstoff in öffentlichen Schulen mit ihrem Weltbild unvereinbar sei.

Haft ohne Bewährung

Das christlich-fundamentalistisch geprägte Paar hat sieben Kinder, von denen fünf im Schulalter sind. Den Schulzwang halten sie für verfassungswidrig. Der Journalist und die private Musiklehrerin - beide mit Hochschulabschluss - unterrichten ihre Kinder selbst. Einen Beruf übt das Ehepaar nicht aus. Der älteste Sohn, der nur das letzte halbe Jahr auf einer staatlichen Schule war, hat inzwischen erfolgreich einen Realschulabschluss gemacht.

Das Gericht war mit seiner Strafe dem Antrag der Anklage gefolgt. Der Staatsanwalt hatte Haft ohne Bewährung gefordert, weil die Eltern unbelehrbar seien. Sie seien wie ein Lastwagenfahrer, der vor Gericht beteuere, auch in Zukunft immer wieder mit Alkohol hinter dem Steuer zu sitzen. Der Vater wies das als menschenverachtend zurück, beharrte aber auf seiner Position. Entsprechend verurteilte der Richter die „dauernden und hartnäckigen“ Schulverweigerer.

„Die Schule hat einen gesellschaftlichen Erziehungsauftrag. Dem darf sich niemand entziehen, auch aus religiösen Motiven nicht.“ Allerdings billigte der Vorsitzende den Eheleuten zu, die Strafe nacheinander absitzen zu können, damit die Kinder nicht ohne Pflege sind.

18.06.2008

https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/hessen/eltern-unbelehrbar-kinder-aus-religioesen-gruenden-selbst-unterrichtet-haft-1546946.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da können die Kinder der beiden verurteilten Eltern gleich mal lernen, was Demokratie ist. Demokratie ist, dass man ins Gefängnis kommt, wenn man nicht das macht, was man am Landgericht Kassel für richtig hält.

Nicht anders bei der sogenannten allgemeinen Wehrpflicht, die aber gar nicht "allgemein" ist, da lediglich dieser Zwangsdienst lediglich für Männer staatlich angeordnet ist.

Leider findet sich in der Pressemeldung kein Hinweis darauf, nach welchem Gesetz die beiden Eltern zu einer Haftstrafe verurteilt wurden. Wegen Kindesmisshandlung oder wegen was. Wenn sie wegen Kindesmisshandlung verurteilt wurden, ist das ein gutes juristisches Einfallstor, zukünftig umgangsvereitelnde Mütter und Väter mit dem Mittel des Strafrechtes hinter Schloss und Riegel zu bringen. In der Zeit, in der diese Eltern im Knast sitzen, wird das Kind ganz einfach von dem bisher entfremdeten Elternteil betreut - schöne neue Welt, Alois Huxley lässt grüßen..

 

 

 

VAMV fordert: Belange der Kinder im Verfahrensrecht sensibel berücksichtigen

Nach mehr als zwei Jahren Verhandlung verabschiedete der Bundestag am 27. Juni das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen (FGGRG). Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) beteiligte sich intensiv an der Diskussion. Der VAMV begrüßt die Aufnahme der getrennten Anhörung bei von Gewalt bedrohten Frauen und Kindern, den Kindeswohlvorbehalt beim so genannten „Hinwirken auf Einvernehmen“ sowie eine Präzisierung beim Inhalt der Antragsschrift.

„Das Verfahrensrecht trägt das materielle Recht, deshalb ist es dem VAMV ein Anliegen, kindeswohlgerechte Lösungen zu finden. Die breite Debatte um das FGG zeigt, dass auch Entschleunigung manchmal Voraussetzung dafür ist, sinnvolle Ergebnisse zu erarbeiten“, so Edith Schwab, Fachanwältin für Familienrecht und VAMV-Bundesvorsitzende. „Die Ausgestaltung der Reform muss sich nun in der Praxis bewähren, denn die ist oft vielfältiger als sie ein Gesetz abdecken kann. Hier ist weiterhin der konsequente Einsatz der Fachjuristinnen und -juristen gefordert“, so die Vorsitzende weiter.

Kritik übt der VAMV an der Beibehaltung der Ordnungsmittel zur Durchsetzung von Umgangskontakten. „Immerhin wurde die Soll- in eine Kann-Bestimmung umgewandelt und ich appelliere hier an die Richterinnen und Richter, ihren Spielraum zugunsten der Kinder zu begrenzen. Kein Kind hat etwas davon, wenn die Eltern inhaftiert werden“, räsoniert Edith Schwab.

Der VAMV hat sich im Mai diesen Jahres auf seiner Bundesdelegiertenversammlung intensiv mit neuesten Ergebnissen der Bindungsforschung befasst: Der Verlust der Hauptbindungsperson, zum Beispiel durch Haft, kann zu irreparablen Traumatisierungen von Kindern führen. Daher ist bei diesen Maßnahmen höchste Vorsicht geboten.

Quelle: Pressemitteilung des VAMV e.V. vom 27.6.2008

 

 


 

 

"Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Duldung von Schulschwänzen" 

- Amtsgericht Neustadt am Rübenberge, Beschluss vom 07.04.2008 - 34 F 15/08 SO

 

veröffentlicht in Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ 10/2008

 

 


 

 

 

Es kreißte der Berg in Karlsruhe und gebar eine Maus - neue Wunderlichkeiten aus der Murkelei:

 

Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.

Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.

II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.

IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.

V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.

Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, so die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008. Sehr witzig das ganze. Man stelle sich nur einmal vor, das Bundesverfassungsgericht hätte geurteilt: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht. Das wäre wenigstens mal was revolutionäres, die Zwangsarbeit für Kinder abzuschaffen und statt dessen ein von Kindern einklagbares Recht auf eine gute schulische Bildung zu etablieren.

Doch so kennen und lieben wir sie, die Herren und Damen in Karlsruhe, urteilen wie es ihnen grad passt. Heute so und morgen so, je nach dem welche Ideologieschallplatte oder Holzschnittmuster grad aufgelegt wird. Oft stockkonservativ und rückwärtsgewandt, so dass man sich oft fragt, wozu man dieses teure Gericht eigentlich braucht. Man kann doch auch gleich das CDU-Programm zum Grundgesetz erheben und Angela Merkel zur obersten Verfassungsrichterin ernennen.

 

 

 


 

 

Urteil gegen Mutter

Mama hilft beim Schwänzen

Erst 4000 Euro Strafe, jetzt acht Monate auf Bewährung: Weil es ihr egal war, ob die Kinder zur Schule gehen, verurteilte ein Gericht in Berlin heute eine alleinerziehende Mutter. Wenn sie die Kinder in Zukunft nicht zur Schule schickt, muss sie ins Gefängnis.

Ob ihre Kinder zur Schule gehen oder nicht, war einer alleinerziehenden Mutter aus Berlin-Reinickendorf ziemlich egal: Satte 477 Mal ging der 15-jährige Sohn von Ende 2004 bis zum vergangenen Schuljahr nicht zum Unterricht. Seit Beginn des neuen Schuljahres hat er erneut rund 40 Prozent der Stunden verpasst, sagte ein Mitarbeiter des Schulamtes heute vor Gericht.

Auch die anderen Kinder der Mutter glänzten in der Schule durch Abwesenheit: Der kleine Bruder, der im ersten Schuljahr ist, fehlte ähnlich oft wie sein Bruder. Und auch die beiden Töchter, 7 und 17 Jahre alt, seien eher seltene Gäste in der Schule gewesen, so der Schulbeamte.

Für die Mutter, 33, hat das nun Konsequenzen: Wegen der Fehlzeiten des älteren Jungen und der beiden Töchter verurteilte sie das Gericht zu acht Monaten Haft auf Bewährung - normalerweise sind derartige Fälle nur eine Ordnungswidrigkeit.

Aus Gleichgültigkeit die Erziehungspflicht nicht erfüllt

Es sei hier aber ein Ausmaß erreicht, dass die Entwicklung der Kinder und ihre Chancen im Berufsleben gefährde, so das Gericht. Die Mutter habe die Erziehungspflicht aus Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit nicht erfüllt.

Vor Gericht sagte die Mutter, sie habe ihre Kinder zwar zur Schule geschickt - doch dort seien sie offenbar aber nicht angekommen. Die Verantwortung für die Schulbesuche der minderjährigen Kinder läge bei der Mutter, so das Gericht.

Die alleinerziehende Frau versprach, künftig für regelmäßige Schulbesuche ihrer Kinder zu sorgen. Außerdem muss sie nachweisen, dass sie die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nimmt.

Sollte sie gegen die Auflagen verstoßen, muss sie mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Schon vor dem Prozess hatte das Bezirksamt ein Bußgeld von 4000 Euro gegen sie verhängt. Das Geld habe sie bislang nicht gezahlt, sagte ein Mitarbeiter des Schulamtes.

mer/dpa

22.01.2008

http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,530243,00.html

 

 


 

 

Amtsgericht Nagold

Aktenzeichen  F 293/07 

 

Beschluss vom 21.12.2007

 

In der Sorgerechtssache der Kinder 

...

Verfahrensbeteiligte 

Stadt Altensteig, vertreten durch den Bürgermeister

Landkreis Calw, ASD

 

Die Eltern der Kinder 

...

 

 

I. Im Wege vorläufiger Anordnung wird beschlossen

 

1. Den Eltern wird die elterliche Sorge in Bezug auf den Schulbesuch und die Aufenthaltsbestimmung entzogen.

2. Insoweit wird Vormundschaft abgeordnet. Die Bestellung und Auswahl des Vormundes wird dem Notariat übertragen.

 

II. Die Kosten dieser Entscheidung....

 

 

Gründe 

Es wird auf den Schriftsatz der Stadt Altensteig vom 20.12.2007 verwiesen. Hiernach ist sofortiges Handeln zum Wohl der Kinder geboten.

 

Lämmert

Direktor des Amtsgerichts

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss ja ein sehr dringender Notfall gewesen sein, dass Richter Lämmert, zugleich Direktor des Amtsgerichtes Nagold, sich noch nicht einmal die Zeit nahm, seinen Beschluss auch selbst zu begründen.

Aber vielleicht gibt es ja auch eine interessante Arbeitsteilung im Landkreis Calw. Das Jugendamt formuliert Beschlüsse und das Amtsgericht setzt diese um. Geschlossenheit im Auftreten und Handeln, dass hat schon die Arbeit der staatlichen Organe in der DDR ausgezeichnet. Möglich, dass man im Landkreis Calw der Devise folgt: Von der DDR lernen, heißt siegen lernen.

 

 


 

 

BGH: Sorgerechtsentzug bei Verletzung des Schulpflicht

Beschlüsse vom 11.9. und 17.10.2007 - XII ZB 41/07 und 42/07 - Pressemitteilung 175/2007 vom 16.11.2007

Der u. a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte sich in zwei Fällen mit der Frage zu befassen, welche sorgerecht­lichen Konsequenzen sich für Eltern ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht entziehen.

In beiden Fällen waren die Eltern Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft und – zusammen mit anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft – als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Sie hatten der öffentlichen Grundschule mitgeteilt, dass sie künftig zwei jüngere ihrer mehreren Kinder zu Hause unterrichten würden, da deren Erziehung und Bildung in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Weder Gespräche mit Schulleitung,

Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem noch die Verhängung eines Bußgeldes führten dazu, dass die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten; ein Zwangsgeldverfahren wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese Kinder und bestellte die zuständige Stadt P. (Jugendamt) zu deren Pfleger. Mit dessen Einwilligung verbrachten die Eltern die Kinder daraufhin in ein Dorf in Österreich; die Eltern und die Familie behielten ihren Wohnsitz in Deutschland bei. Der Pfleger erwirkte in der Folgezeit nach österreichischem Recht die Gestattung, dass die Mutter den Kindern Hausunterricht erteilen dürfe. Seither werden die Kinder dort von ihrer pädagogisch nicht vorgebildeten Mutter unterrichtet. Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Familiengericht seine zuvor getroffene Regelung. Die von den Eltern hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Im Hinblick auf den Wohnsitz der Eltern in Deutschland hat der BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso bejaht wie die Frage, ob die Kinder weiterhin der deutschen Schulpflicht unterliegen.

In der Sache hat der BGH die – auf Ausführungen des BVerfG gestützte – Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule.

Nach Auffassung des BGH stellt sich die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, deshalb als Missbrauch der elterlichen Sorge dar. Eltern sind auch dann nicht berechtigt, ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule ihren Glaubensüberzeugungen entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im Sinne des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt. Gegenteiliges sei hier nicht der Fall. Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Anordnung der Pflegschaft seien im Grundsatz geeignet und auch verhältnismäßig, dem Missbrauch der elterlichen Sorge entgegenzuwirken. Insoweit hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Eltern deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Beanstandet hat der BGH allerdings in beiden Fällen die Bestellung der Stadt P. (Jugendamt) zum Pfleger für die Kinder. Denn dieser Pfleger habe sich offenkundig als in diesen Fällen ungeeignet erwiesen, den Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen. Der Pfleger habe erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kinder nach Österreich umgemeldet worden seien; sodann habe er die Möglichkeit, die Kinder in Österreich dem Hausunterricht zuzuführen, durch eine entsprechende Antragstellung bei den österreichischen Behörden selbst eröffnet. Damit sei der Erfolg eingetreten, den die Eltern von vornherein erstrebt hätten, nämlich die häusliche Unterrichtung der Kinder durch ihre pädagogisch nicht vorgebildete Mutter – dies allerdings nicht in Deutschland, sondern in Österreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Familien­gericht – nunmehr im Hauptsacheverfahren – verfügte Übertragung des Sorgerechts in Schulangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt P. (Jugendamt) an der von der Stadt als Pfleger selbst herbeigeführten Situation etwas ändere. Der BGH hat deshalb die Bestellung der Stadt als Pfleger aufgehoben und die Sache insoweit an das OLG zurückverwiesen, damit dieses durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch gerichtliche Weisungen sicherstelle, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen.

 

Amtsgericht Paderborn 07.03.2006 - 8 F 811/05

Oberlandesgericht Hamm 20.02.2007 - 6 UF 51/06

 

 


 

 

 

Schule

7.07.2007

Hausschul-Eltern vor Gericht erfolgreich

E s c h w e g e (idea) – Eine christliche Familie, die seit acht Jahren vier ihrer sechs schulpflichtigen Kinder aus Glaubens- und Gewissensgründen zu Hause unterrichtet, hat jetzt vor Gericht erstmals einen Erfolg erzielt. Ein Familiengericht in Eschwege sieht in der Familie von Rosemarie und Jürgen Dudek (Herleshausen) das Kindeswohl nicht gefährdet. Familienrichter Helmuth von Moltke stellte das Verfahren ein und will auch keine weiteren Maßnahmen veranlassen.

Das Jugendamt war in Sorge, dass die Kinder durch den anhaltenden Hausunterricht gesellschaftlich isoliert würden. Um die Eltern dazu zu bewegen, ihre Kinder wieder auf eine Schule zu schicken, wollte das Jugendamt ein psychologisches Gutachten einholen lassen. In der nichtöffentlichen Verhandlung hatte der Richter die Kinder Jonathan (14), Lukas (13), Daniel (10) und Jeremia (7) ohne Eltern ausgiebig befragt. Dabei stellte er fest, dass sie „gut geraten“ seien, sagte Vater Jürgen Dudek auf idea-Anfrage. Er begrüßte das Urteil: „Wir sind erleichtert.“

Staatsanwaltschaft für dreimonatige Haftstrafe

Dennoch muss sich die Familie weiter vor Gericht verantworten. In einem anderen Verfahren Anfang Mai waren der Vater und die Mutter zu Geldstrafen von 600 Euro bzw. 300 Euro verurteilt worden, weil sie gegen die Schulpflicht verstoßen hätten. Amtsrichter Peter Höbbel (Eschwege) übte in seiner Urteilsbegründung aber auch Kritik am Schulamt. Statt den Antrag der Familie auf Zulassung ihrer Hausschule zu bearbeiten, hatte es Strafantrag gestellt. Das Schulamt habe die Eltern nie besucht, um ein Urteil über den Hausunterricht fällen zu können. Zugleich räumte der Richter ein, dass der Vorstoß der Eltern wohl kaum eine Chance auf Zulassung habe. Das Gericht sei aber „der verkehrteste Ort, solch ein Problem lösen zu wollen“. Die zuständige Staatsanwaltschaft hält das Urteil für zu milde und hat Berufung eingelegt. Sie hatte vor Gericht eine dreimonatige Haftstrafe ohne Bewährung für jedes Elternteil gefordert. Ein neuer Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

Ausweg: Freie Christliche Schule Heidelberg

Jürgen Dudek sieht sich trotzdem im Recht. Dass Eltern in Deutschland gezwungen werden, bei der Kindererziehung gegen ihr Gewissen zu handeln, verstoße gegen die Menschenrechte. Er ist in Sorge, dass der Unterricht an einer öffentlichen Schule den christlichen Glauben seiner Kinder gefährde oder sogar zerstöre. Allerdings komme die Familie nun an die Grenzen ihrer Kraft. Deshalb wolle man die Kinder nach den Ferien an der Freien Christlichen Schule in Heidelberg anmelden. Für Jonathan sucht die Familie noch eine Lösung, damit er eine 10. Klasse besuchen kann. Die Schule in Heidelberg endet derzeit bei der 9. Klasse. Dass die Familie dadurch vorübergehend auseinander gerissen werde, hält Dudek für bedauerlich: „Aber die Behörden interessiert das Wohl der Kinder und der Familie nicht wirklich.“ Wie die Familie das Schulgeld aufbringen soll, weiß er noch nicht. Der studierte Politologe verdient rund 500 Euro im Monat durch Nachhilfeunterricht. Ansonsten hat die Familie nur das Kindergeld. Weitere ihnen zustehende staatliche Leistungen wie das Arbeitslosengeld II lehnt die Familie ab: „Wir wollen und können für uns selbst sorgen.“ Bereits 2005 waren die Eltern zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro pro Person verurteilt worden. Das Geld hatten sie bezahlt, ohne allerdings ihre Kinder auf einer öffentlichen Schule anzumelden. Daraufhin wurde erneut ein Verfahren gegen sie angestrengt. Nach Angaben der Initiative Schulunterricht zu Hause (SchuzH) mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt am Main erteilen rund 500 Familien ihren Kindern Hausunterricht.

http://www.idea.de/index.php?id=355&tx_ttnews%5Btt_news%5D=55633&tx_ttnews%5BbackPid%5D=18&cHash=eedfb59ede

 

 

 


 

 

 

Familie Busekros in Erlangen

http://www.netzwerk-bildungsfreiheit.de/html/melissa.html

 

 

 


 

 

 

Amt sieht Amina nicht mehr «gefährdet»

Jugendbehörde: 16-Jährige kann in ihrer Familie bleiben - Neue Gerichtsverhandlung

Nach dem überraschenden Erfolg der 16-jährigen Amina aus Erlangen mit ihrer Beschwerde vor dem Nürnberger Oberlandesgericht (OLG) sieht nun auch das Erlanger Jugendamt «im Moment keine akute Gefährdung» mehr für die Jugendliche in ihrer Familie. Der Behörde war das Sorgerecht zugesprochen worden. Die juristische Auseinandersetzung geht aber weiter.

Ihre Behörde sieht derzeit keinen Anlass, die Jugendliche noch einmal zwangsweise von ihrer Familie zu trennen, sagte Edeltraud Höllerer, Leiterin des Jugendamtes, auf Anfrage der Lokalredaktion. Diese neue Position sei kein «Schwenk», sondern Folge neuer «Einschätzungen» der aktuellen Lage. Eine psychiatrische Begutachtung der Jugendlichen hält sie aber weiter für notwendig.

Höllerer nahm gestern erstmals Bezug auf einen Bericht der evangelischen Jugendhilfe in Würzburg, wo Amina vom Jugendamt untergebracht worden war. Nach Einschätzung der Experten dort geht es in dem Fall um eine grundsätzliche Auseinandersetzung der Eltern, vor allem des Vaters, mit dem Schulsystem. Sie hatten Amina zu Hause unterrichtet, nach- dem im Gymnasium Schwierigkeiten aufgetaucht waren. Diese Entscheidung hatte das Jugendamt auf den Plan gerufen. Dieses hatte außerdem die Erziehung der Eltern kritisiert. Das Wohl des Kindes sei insgesamt derart gefährdet, dass dem Amt eine Heimerziehung angeraten schien.

Davon ist bei den Würzburger Fachleuten nicht die Rede. Vielmehr heißt es dort: «Problemlösungen sollten sich am Wohl von Amina und nicht an den Befindlichkeiten der Beteiligten orientieren.» Sie ließen sogar offen, ob die Familie überhaupt Hilfe von außen braucht. Von einer «emotionalen Störung verbunden mit einer massiven Schulphobie sowie einer starken Selbstwertproblematik» Aminas ist dabei nicht die Rede. Diesen Befund hatte ein Arzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nürnberger Nord-Klinikums Ende Januar abgegeben, in das Amina für eine Woche ebenfalls gegen ihren Willen eingewiesen worden war. Vor allem dieses vorläufige Gutachten begründete eine geschlossene Unterbringung der 16-Jährigen. Der in seinen Schlussfolgerungen gemäßigte Würzburger Bericht liegt seit Mitte April vor. Das Jugendamt ging allerdings in seinen folgenden Schreiben an das zuständige Gericht auf dessen Inhalt nicht ein.

Neue Entscheidung

Mit dem Sieg der Jugendlichen vor dem OLG gegen die Zwangsunterbringung ist das so genannte Hauptsacheverfahren vor dem Erlanger Familiengericht noch nicht aus der Welt. Dort geht es im Kern weiter darum, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine eventuelle Gefährdung Aminas abzuwenden, wie sie das Jugendamt bisher immer gesehen hat. Auch eine gründliche Begutachtung der Jugendlichen und ihrer Familie steht noch im Raum. Der weitere schulische Weg Aminas ist ebenfalls noch offen. Derzeit lernt sie wieder zu Hause.

Nach Auskunft von Justizsprecher Andreas Quentin wird das Erlanger Gericht nun erneut von allen Beteiligten Stellungnahmen über die aktuelle Lage einholen. Vor einer Entscheidung werde es dann vermutlich eine weitere mündliche Verhandlung geben. Wie lange dieses Verfahren dauert, sei nicht abzusehen.

Gegen die Erlanger Richterin, die bisher mit dem Fall befasst war, hat Aminas Anwalt, Johannes Hildebrandt aus Schwabach, allerdings einen Befangenheits-Antrag gestellt. Er begründet diesen damit, dass die Richterin gerichtlich bestellte Sachverständige «bewusst» falsch informiert habe. Danach soll Amina zu einer Zusammenarbeit mit diesen Experten bereit gewesen sein. Tatsächlich so Hildebrandt, habe die Jugendliche dies aber «aus guten Gründen» abgelehnt. Die Erfahrungen mit dem Arzt im Nürnberger Klinikum hätten ihr gereicht. Dort seien ihr «psychische Störungsbilder angedichtet worden». (Dazu StandPunkt oben)

Michael Kasperowitsch

19.5.2007

http://www.erlanger-nachrichten.de/artikel.asp?art=647482&kat=10&man=12

 

 

 


 

 

Dienstag, 6. Februar 2007

Der Vater meldet sich zu Wort

Der Fall eines normalen 15jährigen Mädchens, das von den Behörden aus ihrem Elternhaus verschleppt wurde, erschüttert gegenwärtig Deutschland.

Melissa wurde in der Psychiatrie zwangseingeliefert

(kreuz.net) Am ersten Februar führten 15 Polizisten die gesunde, 15jährige Melissa aus einem intaktem Elternhaus in die Psychiatrie.

Die Familie ist evangelisch-reformiert und gehört zur Hugenottenkirche in Erlangen.

Der Vater von Melissa, Hubert Busekros, hat inzwischen einen Antrag zur sofortigen Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Damit wurde die Akte zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg weitergereicht.

 

Melissa im Kreis ihrer FamilieMelissa im Kreis ihrer Familie.

 

Wieso ist Melissa nicht auf ein anderes Gymnasium gewechselt, wo es doch in Erlangen ingesamt sieben Gymnasien gibt?

Hubert Busekros: Melissa wollte gern in ihrer Klasse bleiben. Deshalb haben wir auch um den Verbleib in der Schule geklagt.

Doch beim Staat ist der Wunsch eines Kindes offenbar von geringer Bedeutung. Wie es scheint, wissen die Behörden am besten, was für ein Kind gut ist.

Warum befand sich die 15jährige zum Termin der Verhandlung vor dem Familiengericht ausgerechnet allein im Ausland?

Hubert Busekros: Das Mädchen unterstand keinen gerichtlichen Reiseeinschränkungen. Außerdem war Ferienzeit.

Wieso hat die Familie ihre anderen fünf Kinder auf den staatlichen Schulen belassen, wenn diese offenbar so schlecht sind?

Hubert Busekros: Weil unsere Kinder es so gewünscht haben. Wir bemühen uns, die Persönlichkeit unserer Kinder zu respektieren. Der staatliche Bildungseinheitsbrei taugt nicht für jedermann.

Aber Melissa ist schulpflichtig…

Hubert Busekros: Nein, die Schulpflicht war bereits zu Ende.

Warum berichten die örtlichen Tageszeitungen nicht über den Fall?

Hubert Busekros: Die lokale Zeitung hat bestimmt, daß es keinen Bericht geben werde. Es handle sich um eine persönliche Angelegenheit, die nicht von öffentlichem Interesse sei. Wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif – oder ich bleib stumm.

Wie geht es Melissa in der Psychiatrie?

Hubert Busekros: Melissa ist eine gefestigte Persönlichkeit. Sie scheint den Schock, in dem unsere Familie gegenwärtig lebt, am besten von uns allen zu verkraften.

Ist klar, wie lange Ihre Tochter in der Psychiatrie bleiben soll?

Hubert Busekros: Auf Wunsch des Gutachters soll Melissa eine Woche interniert bleiben. Aber letztlich entscheidet das Jugendamt Erlangen.

Wie gedenken Sie weiter zu handeln?

Hubert Busekros: Ich fordere den Oberbürgermeister von Erlangen als oberster Dienstherr des Jugendamtes auf, umgehend dafür zu sorgen, daß unsere Tochter freigelassen wird.

 

www.kreuz.net/article.4663.html

 

 


 

 

Durchsetzung der Schulpflicht

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen

Beschluss vom 28.01.2004 - OVG 1 S 21/04 - Durchsetzung der Schulpflicht

http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1s2104b.pdf

 

 


 

 

 

"Die Verletzung der Schulpflicht durch die Erziehungsberechtigten als Straftat und als Ordnungswidrigkeit!"

Carsten Rinio, Staatsanwalt, Hamburg

in: ""Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 211-227

 

Die schlechte Nachricht zuerst. Strafbar macht sich in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland der, "wer einen Schulpflichtigen der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht". In Berlin liegt der Strafrahmen zwischen einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Nun die gute Nachricht. Freuen können sich alle "nichtsorgeberechtigten", "nichterziehungsberechtigten" Väter und Mütter, denn sie können sich logischerweise nicht strafbar machen.

Wie viele "erziehungsberechtigte" Mütter und Väter jährlich verurteilt werden, darüber informiert uns Staatsanwalt Rinio bedauerlicherweise nicht.

 

 

 


zurück