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Gummischutz

Straf- und Verwaltungsrecht

 

Das Feilbieten von Gummischutzartikeln in Warenautomaten stellt für sich allein keinen Verstoß gegen §184 Nr. 3a StGB dar. Es darf auch aus anderen Gründen nicht von der Polizei verboten werden.

(1. Senat, rechtskräftiges Urteil vom 14.3.1957 - 1 A 14/56)

 

aus dem Urteilskommentar des Leitenden Regierungsdirektor Dr. W. Becker, Hamburg:

"... Es liegt aber nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern auch eine konkrete Gefahr vor, wenn ein solcher Automat in den Straßen einer Stadt Jugendlichen beiderlei Geschlechts die Möglichkeit bietet, die Schutzmittel zu entnehmen.

Da ein Einschreiten von Ordnungsbehörden und Stadtverwaltungen gegen offensichtliche Jugendgefährdungen durch solche Urteile unmöglich gemacht wird, darf man nur der Hoffnung Ausdruck geben, daß es bald zur Änderung der Gewerbeordnung komme. ..."

 

 

vollständig veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1958, S. 232-235

 

 


 

 

Der Verkauf von Gummischutzartikeln aus Automaten auf öffentlichen Straßen verstößt gegen §184 I Nr. 3 a StGB. Er kann daher nach §§ 1, 3, 6 BaWü PolGes verboten werden.

 

Verwaltungsgerichtshof Stuttgart, 2. Senat, nicht-rechtskräftiges Urteil vom 27.3.1958 - 2 S 176/57

 

aus dem Urteilskommentar von Prof. Dr. G. Dürig, Tübingen:

"... Es ist unanständig, wenn die Allgemeinheit zusieht, wie seelenlose Apparate auf öffentlichen Straßen derartige primitive Hemmungen der Anständigkeit beseitigen. Es gibt auch über den Kreis der Eltern, Lehrer und Geistlichen hinaus, wohl keinen Erwachsenen, der Präservative im Besitz von Jugendlichen wissen möchte. Es ist unanständig, wenn die ungehinderte und selbstverständliche Besitzerlangungsmöglichkeit aus Straßenautomaten gleichgültig hingenommen wird ..."

 

Anmerkung von Friedrich Wilhelm Bosch, Begründer der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht":

"... Das Stuttgarter Urteil verdient das höchste Prädikat, das zu vergeben ist. Es wird vor allem lebhaften Beifall auch bei jenen finden, die als Eltern für das Wohl eines oder mehrerer heranwachsender Kinder die Verantwortung tragen. Als Vater von 5 Jungen kann ich nur wünschen, daß dieses Urteil auch die höchstrichterliche Bestätigung finde. Im übrigen bleibt es eine vorbildliche Richterleistung in der Zusammenschau von Sitte und Rechtsordnung in Ablehnung der `Wertneutralität` des Rechts"

 

vollständig veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1958, S. 235-240

 

 


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