Selbstbehalt


 

 

 

 

 

Umgangskosten und Selbstbehalt

 

Umgangskosten können zu einer Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes führen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005 – XII ZR 56/02

veröffentlicht in: „Kind-Prax“, 4/2005, S. 144-146

 

 


 

 

 

Der sogenannte Selbstbehalt beträgt ab 01.07.2005

 

Selbstbehalt Westdeutschland und Ostberlin (erwerbstätig): 890 €

Selbstbehalt Westdeutschland und Ostberlin) (nicht erwerbstätig): 770 €

Selbstbehalt Ostdeutschland (erwerbstätig): 820 €

Selbstbehalt Ostdeutschland (nicht erwerbstätig): 710 €

 

 

 


 

 

 

Der Selbstbehalt beträgt ab 01.07.2003

 

Selbstbehalt West (erwerbstätig) 840 Euro, nicht erwerbstätig 730 Euro

Selbstbehalt Ost (erwerbstätig) 775 Euro, nicht erwerbstätig 675 Euro

 

 

 

 

 

Es gibt den sogenannten notwendige Selbstbehalt (siehe oben) und den sogenannten angemessenen Selbstbehalt, der z.B. beim Betreuungsunterhalt gegenüber dem, das Kind versorgenden Vater oder der Mutter gilt (§1615 l BGB), oder auch beim Volljährigenunterhalt.

Irrtümlich glauben viele, dass der Selbstbehalt, der in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte angegeben wird, das selbe wäre wie die Pfändungsfreigrenze. Dem ist nicht so. Wenn der Unterhaltsgläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt, kann er auch bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Schuldners pfänden.

Der Selbstbehalt ist auch insofern eine Farce, weil viele Unterhaltspflichtige (Väter) mehr zahlen, als es ihrem Selbstbehalt entspricht. Dies tun sie, weil ihnen vorher von den Müttern, ihren Rechtsanwälten oder den Beiständen in den Jugendämtern Strafanzeige und Strafverfolgung angedroht wird und die Unterhaltspflichtigen, den Stress mit Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei vermeiden wollen. so kommt es, dass viele Unterhaltspflichtige schon seit Jahren nicht mehr in der Urlaub gefahren sind oder Kredite aufgenommen haben, um den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen.

 

Wieso in West- und Ostdeutschland, West- und Ostberlin 11 Jahre nach der Deutschen Einheit beim Selbstbehalt noch immer die Spaltung Deutschlands aufrechterhalten wird, wissen wohl nur die ExpertInnen aus dem Bundesjustizministerium und die GenossInnen von der Kommunistischen Plattform bei der PDS. Vielleicht liegt es aber auch ganz einfach daran, dass Düsseldorf nun mal im tiefsten Westen liegt und sich dort noch hartnäckige Vorstellungen vom Billiglohnland DDR erhalten haben.

 

 


 

 

 

Seit dem 1. Juli 2001 beträgt der sogenannte "Selbstbehalt" des sogenannten "barunterhaltspflichtigen Elternteils"

für "Erwerbstätige": 1640 (West) / 1515 (Ost)

für "Nichterwerbstätige" 1425 / 1315

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, bis weit in die Reihen von Familienpolitiker/innen, dass der Selbstbehalt auch das ist, was einem "Barunterhaltspflichtigen", zumeist dem Vater, in der Regel verbleibt. Auf Grund der sogenannten "verstärkten Erwerbsobliegenheit" haben Abänderungsklagen zur Sicherung des Selbstbehalts häufig keinen Erfolg, bzw. wird "Barunterhaltspflichtigen" in Jugendämtern angedroht  Unterhaltstitel zu unterschreiben, die ihrer derzeitigen Leistungsfähigkeit nicht entsprechen und statt dessen eine fiktive Leistungsfähigkeit unterstellen.

Viele Unterhaltspflichtige sind auf Grund eines gültigen Unterhaltstitels oder Gerichtsbeschlusses zur Zahlung von Kindesunterhalt entsprechend eines unterstellten fiktiven Einkommens über den Selbstbehalt hinaus verpflichtet. Mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige sozialhilfebedürftig wird und sich ausserdem zunehmend verschuldet.

 

Es gibt keine Untersuchungen darüber wieviel Prozent der unterhaltspflichtigen Väter und Mütter tatsächlich den "Selbstbehalt" zur Verfügung haben und wieviele anderseits bis zur Grenze der Sozialhilfe zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet (und notfalls auch gepfändet) werden. 

Erst wenn der Unterhaltspflichtige chronisch krank wird, mit dem Auto gegen einen Baum fährt und dauerhaft schwerstgeschädigt ist oder eine ärztlich bescheinigte Depression oder Psychose hat, die ihn arbeitsunfähig macht, darf er hoffen, vom Staat entgültig in Ruhe gelassen zu werden. Daß nicht wenige Unterhaltpflichtige unbewusst diesen Weg wählen, wollen wir hier einfach einmal unterstellen. Wenn es einmal wissenschaftlich abgeprüft werden soll, wäre dazu wohl nur eine Befragung in einer Obdachloseneinrichtung, in einer Psychiatrie oder der Notaufnahme eines Krankenhause durchzuführen.

Warum es noch immer unterschiedliche Selbstbehalte in Ost und West gibt, dürfte ein Geheimnis der an der Erstellung der Unterhaltstabellen beteiligten Richter und der ihnen durch die Festlegung der  Regelbeträge zuarbeitenden Ministerialbeamten im Bundesjustizministerium sein. Vermutlich, weil deren Eigentumswohnung in Berlin-Grunewald oder in guter Lage in Düsseldorf liegen und sie ihre Kenntnis über den Osten aus dem Bayernkurier beziehen. So haben zwei Väter die beide im Berliner Bezirk Mitte in gleich teuren Wohnungen leben, der eine aber auf der Ost-Seite der Bernauer Straße und der andere auf der Westseite unterschiedliche Selbstbehalte.

22.08.01


 

Ein Fall aus der Praxis

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich Vater von 2 Kindern (13 und 10 Jahre) bin seit 3 Jahren getrennt lebend und seit Nov. 01 auch geschieden. Der Kindesunterhalt wurde zum damaligen Zeitpunkt auf 260,76€ (510 DM) für meine Tochter und 220,37€ (431 DM) für meinen Sohn festgelegt. Zusammen also 941 DM. Damals war ich noch als selbst. Gas-Wasserinstallateur tätig.

Als die Geschäfte auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung immer schlechter liefen viel es mir auch immer schwerer den o.g. Betrag aufzubringen . Ich stellte dann im Mai letzten Jahres einen Herabsetzungsantrag da mein Nettogehalt nicht mehr wie bisher 2.700 DM sondern nur noch 2.300 DM betrug. Dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung da ich selbstständig bin sei ich nicht glaubhaft (meinem Partner, unser Steuerberater und das Finanzamt lügen auch). Ich mußte weiterhin die volle Summe leisten.

Zum September 01 haben wir das Unternehmen geschlossen, da es nicht mehr rentabel war. Ich habe mich dann bis Mitte November 01 mit Gelegenheitsarbeiten überwasser gehalten (mit 40 gehört "man/n" ja schon zu alten Eisen). Der Kindesunterhalt wurde zu diesem Zeitpunkt von meiner neuen Lebenspartnerin mit getragen, da ich Ihn alleine nicht mehr aufbringen konnte. (Bemerkung am Rande: Meine Kinder bekomme ich trotz gemeinsamen Sorgerechts kaum noch zu sehen, Verfahren vor dem Familiengericht läuft).

Durch einen glücklichen Zufall habe ich zum Dezember 01 eine Stelle als Gas- Wasserinstallateur im öffentl. Dienst bekommen.

Mein Nettoeinkommen beträgt zum heutigen Tag 1200 €. Ich und mein Rechtsanwalt haben also wieder einen Herabsetzungsantrag beim Familiengericht gestellt, der wiederum abgelehnt wurde.

Ich weiß nicht mehr wie es weitergehen soll, da mir nicht mal mehr mein Selbstbehalt zuerkannt wird. Eigentlich bin ich inzwischen soweit alles hinzuschmeißen und mich wie 4 Mio. andere Väter zu verhalten -" die sollen sehen wo sie bleiben-".

Da ich aber zu den wenigen Vätern gehöre, die an ihren Kindern hängen und auch so weit es mir möglich ist für sie aufkommen wollen bin ich am Ende meiner Belastbarkeit angekommen.

Ich bin eigentlich der Meinung das jedem (auch einem Unterhaltspflichtigem Vater noch ein bestimmter Betrag zum Leben bleiben muß - Selbstbehalt 840 € ???- oder gibt es da schon wieder eine neue Regelung ?)

Falls Sie noch eine Lösung wissen bitte ich umgehend um Mitteilung, da ich kürzester Zeit mit Konto - und Lohnpfändung durch meine Ex-Frau rechne und dieses mich dann sicherlich auch noch meinen sicheren Arbeitsplatz kosten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Gary Pappe, 27.05.02

 

 


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