Sonderausgaben

Finanzamt


 

 

 

 

 

Petition zum Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen

 

 

Hallo,

 

bitte unterstützt die nachfolgende Petition zum Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen, damit sie aufgrund zahlreicher Mitzeichner ein entsprechendes Gewicht erhält! Sie läuft bis zum 24.4.2007:

 

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=390

 

 

Herzliche Grüße

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

03691 - 88 09 74 + 0162 - 83 99 123

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77

eMail bgs@vafk.de

 

 

 

 

 

 

Steuerrecht: Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen

Eingereicht durch: Dr. Arndt Brenschede am Dienstag, 20. Februar 2007

 

Mit der Petition wird gefordert, den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen nach §10 EStG (Realsplitting) auf alle Unterhaltsverpflichtungen i.S.d. §33a Abs. 1 EStG anwendbar zu machen sowie Kindesunterhalt mit einzubeziehen.

Begründung:

Das Existenzminimum eines Kindes ist auch dann von der Steuer freizustellen, wenn seine Eltern steuerlich getrennt veranlagt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 19.1.1999 klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß. Das ist bis heute nur bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren der Fall. Das Existenzminimum kann nur da steuerfrei gestellt werden, wo es erwirtschaftet wird, darum ist bei hälfiger Aufteilung des Kinderfreibetrages geboten, dass die andere Hälfte zwischen den Eltern übertragbar sein muss.

Durch das Verfahren der Günstigerprüfung besteht das Kindergeld praktisch aus 2 Anteilen, ein Teil entspricht der Steuerfreistellung des (halben) Kinderfreibetrags, der darüber hinausgehende Betrag stellt eine familienpolitische Leistung dar. Das führt dazu, dass beim Verlust der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in Folge einer Trennung neben dem Wegfall des Ehegattensplittings auch diese familienpolitischen Leistung erheblich gekürzt wird. Das ist Willkür, und das Bundesverfassungsgericht hat dazu bereits am 9. April 2003 festgestellt, die das Kindergeld betreffenden Regelungen entsprächen in ihrer sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung dem Grundsatz der Normenklarheit immer weniger.

Durch die Einbeziehung von Kindesunterhalt in den Sonderausgabenabzug bei Beibehaltung der Günstigerprüfung gegen den halben Kinderfreibetrag würde dieser Effekt erheblich abgemildert. Insbesondere würde auch vermieden, dass bei einer unterhaltsrechtlichen Vorrangstellung von Kindesunterhalt, wie er im Rahmen der Unterhaltsreform geplant ist, sich der Effekt weiter verstärkt und im Ergebnis aus dem ""Vorrang für Kinder"" ein Vorrang fürs Finanzamt wird.

Die Ausweitung des auf Kindesunterhalt erweiterten Sonderausgabenabzugs auf die Fälle des § 33a Absatz 1 EStG, also insbesondere auf unverheiratete Eltern, ist durch Artitel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes geboten, wonach den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen zu schaffen sind wie den ehelichen.

 

 

 

 


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