Sorgerecht

Elterliche Sorge - Personensorgerecht - Erziehungsrecht - Elterliche Gewalt

Elterliche Sorge ist unkündbar. §1671 BGB abschaffen. 


 

 

 

 

Denkmal für den Unbekannten Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium - Abteilung Sorgerecht

 

 

 

 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."

 

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention)

Artikel 18 Satz 1: "Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ..."

 

"§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)." 

 

Bleibt zu sagen, dass die obengenannten Vorgaben von der Bundesregierung in Deutschland missachtet werden. Zum einen wird auch weiterhin Eltern unterhalb der Eingriffsschwelle des §1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB das Sorgerecht entzogen (der nationalsozialistische Unrechtsstaat unter Adolf Hitler lässt grüßen).

Zum anderen werden nichtverheiratete Väter weiterhin als Menschen und Elternteile zweiter Klasse behandelt, da sie entgegen der obigen Bestimmungen das Sorgerecht nur über eine Sorgeerklärung erhalten sollen, bei dem die Mutter durch ihre Zustimmung oder Nichtzustimmung über die Erlangung der vollen elterlichen Rechte des Vaters entscheidet. Dies kann man nur als Menschenrechtsverletzung von denen die Väter aber auch ihre Kinder betroffen sind, bezeichnen.

 

 

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html


§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html



§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html


 

 

Die Bundesrepublik Deutschland ist rückständiger als der afrikanische Staat Kamerun, in dem auch nichtverheiratete Väter das Gemeinsame Sorgerecht haben. Angesichts solcher Zustände in Deutschland, wünscht man sich den kompletten Austausch der Mitarbeiter/innen im Bundesfamilienministerium durch Fachkräfte aus Kamerun.

 

 

Anders dagegen, wenn der Elternteil die Mutter ist:

 

FRAU TÖTETE IHREN MANN, WOLLTE TÖCHTER UMBRINGEN ... BEHÄLT SORGERECHT

http://berlinonline.de/aktuelles/berliner_zeitung/berlin/.html/63477.html

 

Die Diskriminierung von Vätern beim Sorgerecht muss schnellstens beendet werden. 

Das Sorgerecht sollte außerdem nicht als ein Recht verstanden werden, "elterliche Gewalt" gegenüber dem Kind auszuüben,  sondern als ein Abwehrrecht der Eltern (als des Vater und der Mutter) gegenüber dem Staat oder natürlichen und juristischen Personen, gegenüber nicht angemessenen Eingriffen oder Einmischungen. Das Sorgerecht ist ein sogenanntes Pflichtrecht.

In vielen Familiengerichten herrscht bezogen auf das Sorgerecht als verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht noch immer eine erhebliche Gedankenlosigkeit, fast möchte man sagen auch Denkfaulheit, vor, wenn sich Gerichte noch immer routinemässig damit beschäftigen, bei Anträgen eines Elternteils auf alleinige elterliche Sorge, einen "besseren" und einen "schlechtern" Elternteil herauszufinden. Dem "schlechteren" Elternteil wird dann die elterliche Sorge entzogen. 

Aus der Sicht des Kindes aber auch des betroffenen Elternteils ist das den meisten Fällen eine Verletzung verfassungsrechtlich abgesicherter Menschenrechte und eine menschenunwürdige Behandlung.

Betroffenen Elternteilen kann hier nur empfohlen werden auf alle Fälle in die Beschwerde beim Oberlandesgericht zu gehen oder auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Parallel sollte eine Petition an den Deutschen Bundestag gesandt werden (Adresse siehe unter Petition), um die politisch Verantwortlichen auf den gesellschaftlichen Skandal hinzuweisen und die gesetzgeberisch notwendigen Veränderungen einzufordern. 

Gleichzeitig zu den notwendigen Abwehrschritten gegen eine ungerechtfertigten Sorgerechtsentzug ist jedoch die Bereitschaft des vom Sorgerechtsentzug bedrohten Elternteil nötig, die ehrliche Bereitschaft zur Mitwirkung an professioneller Beratung zu Klärung des Elternkonfliktes zu erklären. Gegebenenfalls muss die Beratung auch über einen längeren Zeitraum geführt werden, bis Vater und Mutter wieder in der Lage sind, sich sachlich angemessen über wichtige Belange ihres gemeinsamen Kindes auszutauschen und zu verständigen.

 

 


 

 


OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht Jugendliche darf sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen

12.12.2022

Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen Covid-19 geimpft zu werden.

Eine 15-jährige darf selbst darüber entscheiden, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG Zweibrücken mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt der Selbstbestimmung zu werten.

Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr angefochten werden und ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.

Impfung als Akt der Selbstbestimmung

Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei "als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebiete, gewertet.

https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/



 

Kommentar Väternotruf:

Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.

Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.

Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.

Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.

 

 


 

 

Drei Tote bei Familiendrama in Arnsberg

Mutter und zwei Töchter am Sonntag (07.05.2017) tot aufgefunden

Obduktion bestätigt tödliche Injektion

Mutter hatte Zugang zu Medikamenten

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg geht davon aus, dass die 44-jährige Frau zunächst ihre sechs und sieben Jahre alten Töchter umgebracht hat, "mit Giftinjektionen", so Staatsanwalt Klaus Neulken, und dann sich selbst.

Eine Spritze und Einstiche

Die Obduktion bestätigte die tödlichen Injektionen. In den Ellenbeugen der Leichen sind Einstiche festgestellt worden, und am Tatort fanden die Ermittler eine Spritze. Die Mutter arbeitete im medizinischen Bereich und hatte Zugang zu Medikamenten. Um welches Gift es sich handelt, muss noch geklärt werden.

Ein Verwandter der Mutter hatte sich Sorgen gemacht, weil er die Familie nicht erreichen konnte, und die Polizei benachrichtigt. "Die Beamten fanden drei Leichen auf dem Fußboden", so Neulken. Als Motiv für die Tat vermutet der Staatsanwalt einen Streit um das Sorgerecht für die beiden Mädchen. Die Mutter habe Angst davor gehabt, man könnte ihr die Kinder wegnehmen.

Stand: 08.05.2017, 17:39

https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/familiendrama-arnsberg-kinder-100.html


 

Kommentar Väternotruf:

Das sind offenbar auch Folgen des verfassungswidrigen §1671 BGB, mit dem Eltern das Sorgerecht entzogen werden kann, ohne dass ursprünglich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Man kann davon ausgehen, dass jedes Jahr Kinder in Folge der Drohungen dieses Schandparagrafen sterben müssen.

Lieber das Kind in den Tod befördern, als das Sorgerecht nach § 1671 BGB entzogen zu bekommen, so die Devise der tötenden Mütter und Väter.

Die Politik und das Bundesjustizministerium halten weiterhin an dem verfassungswidrigen §1671 BGB fest und auch das Bundesverfassungsgericht erweist sich in dieser Hinsicht als vollblinde Instanz, der es nicht gelingen will, das Grundgesetz Artikel 6 wirklich zu verstehen.

Armes Deutschland, arme Kinder, die bis zur Abschaffung dieses Schandparagrafen von ihren in Panik befindlichen Eltern noch getötet werden.

 

 


 

 

Vorgezogener Endbericht für das Projekt

„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“

Dr. Karin Jurczyk & Prof. Dr. Sabine Walper

Deutsches Jugendinstitut e.V.; Ludwig-Maximilians-Universität München

München, 30.11.2010

 

„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010

Vorwort

In den vergangenen fünfzig Jahren haben sich Familien in Deutschland beträchtlich verändert. Dies betrifft insbesondere die Rahmung von Elternschaft und Familie durch eine Ehe, wie sie noch in den 1960er Jahren als zentrales Bestimmungskriterium von Familie galt. Nicht nur die zunehmende Fragilität von Ehen, sondern auch der häufigere Verzicht von Eltern auf eine Institutionalisierung ihrer Partnerschaften durch die Eheschließung haben auf Seiten des Familienrechts Anpassungsprozesse erforderlich gemacht, die den veränderten Lebensbedingungen von Eltern und Kindern Rechnung tragen. Familienrecht und gesellschaftliche Entwicklung befinden sich dabei in einem Wechselverhältnis. Wurden mitunter gesellschaftliche Entwicklungen durch Reformen vorweggenommen, fand sich auch immer wieder die Notwendigkeit einer Anpassung von Recht an familialen Wandel.

 

...

Das Bundesministerium für Justiz hat im Mai 2009 das Deutsche Jugendinstitut (DJI), das im Rahmen dieses Forschungsprojekts eng mit der Ludwigs-Maximilians-Universität (LMU) kooperierte, beauftragt, entsprechende Erhebungen durchzuführen, mit deren Hilfe die aufgeworfenen Fragestellungen zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beantwortet werden sollen. Bei der Durchführung dieses interdisziplinären Projekts, in das soziologische, psychologische und juristische Expertise eingeflossen ist, haben wir auf vielfältige methodische Zugangswege zurückgegriffen, um neben amtlichen Statistiken auch die Perspektive der Betroffenen in standardisierten wie auch offenen qualitativen Befragungen zur Geltung zu bringen. Die Kooperation von DJI und LMU mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat es ermöglicht, enge Bezüge zwischen juristischer und sozialwissenschaftlicher Perspektive herzustellen und so die juristische Relevanz der sozialwissenschaftlichen Erhebungen und Deutungen zu gewährleisten.

...

 

 

Der vollständige Bericht liegt dem Väternotruf vor.

 

 


 

 

 

 

"Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"

Ulrich Alberstötter

in: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

 

"... Aus diesen Zahlen lässt sich unschwer folgern, dass in den Fällen, in denen um das Sorgerecht gestritten, bzw. erbittert gekämpft wird, auch nach einer Sorgerechtsentscheidung Auseinandersetzungen um den tatsächlichen Umgang wahrscheinlich sind. Man kann davon ausgehen, dass eine Sorgerechtsentscheidung nicht notwendigerweise zu einer Beruhigung der Situation führt. Es kann im Gegenteil passieren, dass im Verlauf der zum Teil über Jahre geführten Auseinandersetzungen eine Chronifizierung des Konfliktes stattfindet. Die betreffenden Eltern haben dann aufgrund der Enttäuschungen über die Beziehung und infolge der Verletzungen in den (juristischen Folgekämpfen große Schwierigkeiten bei der Realisierung des Umgangsrechtes. Der `verewigte Konflikt` überschattet dann den tatsächlichen Umgang."

S.90

 

 


 

 

 

Deutschland hinter dem Mond

"Schutzmaßnahmen für Kinder und der Begriff der ´elterlichen Verantwortung´ im internationalen und europäischen Recht ..."

Michael Busch in: IPRax 2003, Heft 3

 

Während man in Europa Elternschaft als Verantwortungswahrnehmung begreift, gilt in Deutschland Elternschaft noch immer als, überwiegend mütterlicher Besitzstand (Sorgerecht). Bollwerkartig legt sich das Bundesjustizministerium vor diese antiquierte Ansicht.  Unser Vorschlag. Eine Woche Kopfstand im Bundesjustizministerium könnte helfen, dem Recht der Kinder auf volle elterliche Verantwortung von Vater und Mutter Rechnung zu tragen und das deutsche Recht vom Kopf wieder auf die Füße zu verhelfen.

 

 

 


 

 

Sorgerecht

Fast eine kleine Revolution hat sich in Kassel ereignet. Entgegen dem landläufigen Mainstream der Gerichte, inklusive des BGH mit seiner alleinsorgefixierten und mütterorientierten Rechtssprechung hat sich das OLG Frankfurt, 2. Familiensenat in Kassel dafür ausgesprochen, dass Gemeinsame Sorgerechtes, trotz Streits der Eltern zu belassen. Dass es hier eine Mutter war, der die Gemeinsame Sorge trotz erheblicher Einschränkungen ihrer elterlichen Kooperationsfähigkeit belassen wurde, ist wohl nicht zufällig. Wäre es der Vater gewesen, hätte das OLG angesichts der bis in die Regierung reichenden Alleinerziehendenmütterlobby in Deutschland, sicher nicht so entschieden.

Die Argumentation des OLG überzeugt und unterstützt den notwendigen Paradigmenwechsel im Kindschaftsrecht (vgl. dazu Rexilius). Daran ändert auch nichts der ebenfalls abgedruckte gebetsmühlenhafte Kommentar des einsendenden Rechtsanwaltes Klaus Weil aus Biedenkopf.

 

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6. Kindschaftsrecht

 

a) Elterliche Sorge

Nr. 120 OLG Frankfurt/M. — BGB §§ 1687 I, 1671 II Nr. 2

(2. FamS in Kassel, Beschluß v. 25. 1. 2001 — 2 UF 152/00)

 

Vom gemeinsamen elterlichen Sorgerecht soll nur abgewichen werden, wenn dies für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht allein bei unbeherrschtem Verhalten und mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Elternteils vor, wenn die Kinder zu diesem noch eine emotionale Bindung haben.

 

Veröffentlicht in "FamRZ, 2002, Heft 3, S. 187-188

 



 

 

Positives aus Naumburg.

Mit  Beschluß vom 23.7.2001 - 14 UF 36/01 hat das Oberlandesgericht Naumburg festgestellt, dass

- Eltern grundsätzlich zur Konsensbildung verpflichtet sind.

- Formelhafte Äußerungen wie, sie könnten nicht miteinander reden oder nur noch über Anwälte kommunizieren, sind nicht ausreichend, um einem Elternteil nach § 1671 BGB das gemeinsame Sorgerecht zu entziehen. Auch eine große räumliche Trennung kann dafür kein ausreichender Grund sein.

 

Kurzveröffentlichung in: "FamRZ" 2001/H21, S. X

 

 

 


 

 

 

"Gemeinsame elterliche Sorge - ein Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück?"

Wolfgang Haase, Richter am Amtsgericht München

Dr. Doris Kloster-Harz, Fachanwältin für Familienrecht, München

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2000, Heft 16, S. 1003-1006

 

Der Aufsatz beschäftigt sich kritisch mit der rückwärtsgerichteten Entscheidung des 12. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 29.9.1999, FamRZ 1999, 1646 ff

 

 



 

 

 

Ernst Barlach

Ernst Heinrich Barlach (* 2. Januar 1870 in Wedel; † 24. Oktober 1938 in Rostock) war ein deutscher Bildhauer, Schriftsteller und Zeichner. Barlach ist besonders bekannt für seine Holzplastiken und Bronzen. Außerdem hinterließ er ein vielgestaltiges druckgraphisches, zeichnerisches und literarisches Werk. Seine künstlerische Handschrift, sowohl in der bildnerischen als auch in der literarischen Arbeit, ist zwischen Realismus und Expressionismus angesiedelt. ...

Im Jahr 1906 unternahm Barlach eine Reise nach Russland; die Eindrücke des russischen Bauerntums und der Volkskunst sollten in ihrer Gestaltungsweise seine Skulpturen zukünftig beeinflussen. Im selben Jahr wurde er Vater eines Sohnes, Nikolaus (Klaus), aus der kurzen Beziehung mit der Näherin Rosa Schwab, die ihm auch Modell gestanden hatte. Nach zweijähriger gerichtlicher Auseinandersetzung erhielt er als Vater das Sorgerecht.[3]

...

https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Barlach

 

 

 

 


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