Steuerklasse


 

 

 

Pressemitteilung des Bundesvereins

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Deutschland benachteiligt unterhaltszahlende Väter

Die steuerliche Benachteiligung von Vätern nach Trennung und Scheidung wird in Deutschland allzu oft verschwiegen. Obwohl der deutsche Staat, im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern, die höchsten Unterhaltsregelsätze zu Grunde legt, werden von Trennung und Scheidung betroffene Väter steuerlich massiv benachteiligt. Dies gilt auch bei "gemeinsamer elterlichen Sorge", unabhängig von Umgang und Unterhalt. Den Steuervorteil erhält die Ex-Frau, bei der das Kind gemeldet ist.

Ungleichstellungen wurden z.B. bei der Familienrechtsreform 1998 verursacht und nach deren Inkrafttreten nicht mit dem Steuerrecht abgeglichen. Dem unterhaltszahlenden Vater wird nach der Trennung zusätzlich zum Mehraufwand des Umgangs (Fahrtkosten, Kleidung, Essen, Wohnraum, Heizung, Strom, Wasser, etc) und den hohen Unterhaltsbelastungen, obendrein noch die Steuerklasse 1 aufgebürdet. Die Steuerklasse 1 erhalten in Deutschland ledige Personen OHNE Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen. Durch die steuerliche Ungleichbehandlung wird dem Unterhaltszahler verwehrt, die gleichen Abzüge geltend machen zu können, wie sie die Ex-Frau - aufgrund des bei ihr gemeldeten Kindes - unter Steuerklasse 2 geltend machen kann.

Ebenso werden die zukünftigen, steuerlichen Nachteile bei Unterhaltsberechnungen allzu oft verschwiegen, da sich die Grundlage der Unterhaltsberechnungen auf Erträge vor der Trennung stützt. Die unliebsame Überraschung erfolgt nach Zuteilung der Steuerklasse 1, die das zukünftig bereinigte Nettoeinkommen des ohnehin gebeutelten Unterhaltszahlers erheblich schmälert. So werden in Deutschland die sogenannten "dauernd getrennt lebenden Elternteile" - sowie in Folge deren Kinder - gegenüber denen verheirateter, zuammenlebender Eltern, durch das deutsche Steuerrecht klar benachteiligt oder gar abgestraft.

24.08.2009

http://www.vafk.de/themen/Presse/PM090824_unterhalt.htm

 

 


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