Streitwert


 

 



Streitwert

Der Streitwert ist in Prozessen vor Gericht von Bedeutung und monetärer Ausdruck des Streitgegenstandes. Außerhalb des streitigen Verfahrens spricht man statt vom Streit- vom Gegenstandswert, beziehungsweise hinsichtlich der Tätigkeit der Notare vom Geschäftswert.

Man unterscheidet zwischen dem Zuständigkeitsstreitwert, Rechtsmittelstreitwert und dem Gebührenstreitwert.Der Streitwert ist in Prozessen vor Gericht von Bedeutung und monetärer Ausdruck des Streitgegenstandes. Außerhalb des streitigen Verfahrens spricht man statt vom Streit- vom Gegenstandswert, beziehungsweise hinsichtlich der Tätigkeit der Notare vom Geschäftswert.

Man unterscheidet zwischen dem Zuständigkeitsstreitwert, Rechtsmittelstreitwert und dem Gebührenstreitwert.

Zuständigkeitsstreitwert [Bearbeiten]

Der Zuständigkeitsstreitwert ist von Bedeutung, wenn die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) von der Höhe des Streitwerts abhängt (so im deutschen Zivilprozess) (vgl. §§ 3 ff. ZPO). Das Amtsgericht ist in der Regel für Streitigkeiten bis 5.000 Euro zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Bei höheren Streitwerten ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wobei auch Ausnahmen vorgesehen sind.
Rechtsmittelstreitwert [Bearbeiten]

Etwas anders verhält es sich beim Rechtsmittelstreitwert. Der Rechtsmittelstreitwert kann für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Bedeutung sein. Als Rechtsmittelstreitwert bezeichnet man den Wert, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel (z.B. Berufung und Revision) zulässig ist. Bei Berufungen ist der Wert nach § 511 ZPO 600 Euro, allerdings kann das Erstgericht die Berufung seit 2002 auch unabhängig vom Wert zulassen. Die reine Wertrevision wurde mit der ZPO-Reform 2001 abgeschafft.


Gebührenstreitwert [Bearbeiten]

Grundsätzlich ist die Höhe des Streitwerts von der Bedeutung der Sache abhängig, zumeist von der Bedeutung für den Kläger. Bei einer Zahlungsklage etwa ist der Gebührenstreitwert und der Zuständigkeitsstreitwert identisch mit dem eingeklagten Geldbetrag. Wenn kein konkreter Geldbetrag eingeklagt wird, muss der Streitwert ermittelt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind das Gerichtskostengesetz (GKG) für die Gerichtsgebühren (§§ 39 ff. GKG), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Gebühren der Rechtsanwälte (insbesondere § 22 und § 23 RVG), das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und die Kostenordnung (KostO) für die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare.

Besondere Begriffe für Streitwert sind

Geschäftswert im Hinblick auf die Gebühren der Notare und der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie
Gegenstandswert im Hinblick auf die die Vergütung der Rechtsanwälte.

Häufig sind die Werte identisch, durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen können sie im Einzelfall aber auch unterschiedlich sein.

Gegen den gerichtlich festgesetzten Streitwertbeschluss ist die Streitwertbeschwerde zulässig.
Auseinanderfallen von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert [Bearbeiten]

Zwischen den verschiedenen Bestimmungen zum Streitwert ist streng zu unterscheiden! Zwar kommen die Bestimmungen zum Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert häufig zu denselben Ergebnissen, jedoch nicht immer:

Beispiel:[1] „Der Kläger klagt auf Räumung und Herausgabe gewerblicher Räume. Das Mietverhältnis war unbefristet; die Miete belief sich auf monatlich 400,00 €.

Der Zuständigkeitsstreitwert liegt nach § 6, § 8 ZPO bei 120.000,00 Euro (max. 25-fache Jahresmiete) und selbst dann, wenn man § 9 ZPO ergänzend heranzieht, immerhin noch bei 16.800,00 Euro (max. 3,5-fache Jahresmiete). Daraus folgt die Zuständigkeit des Landgerichts.
Der Gebührenstreitwert für die Gerichtsgebühren beträgt dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG (max. einfacher Jahresbetrag) lediglich 4.800,00 Euro.“

Einzelnachweise [Bearbeiten]

? nach Herrlein/ Kandelhard: Mietrecht. Kommentar, 4.Aufl., Münster 2010, ZAP-Verlag, ISBN 978-3-89655-488-8, Teil 3: Der Mietprozess, Rn.10

http://de.wikipedia.org/wiki/Streitwert

 

26.12.2011

 

 

 


 

 

Streitwert

Der "Streitwert" im gerichtlichen Verfahren einer "normalen" sogenannten Umgangsrechtssache beträgt 3.000 €.

Bekommt eine streitende Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann der sie vertretende Anwalt/Anwältin mit ca. 400 € rechnen, die er aus der Justizkasse erhält.

In Streitfällen den Kindesunterhalt betreffend ermittelt sich der Streitwert aus dem strittigen jährlichen Betrag. Also z.B. strittig sind monatlich 200 €.  Streitwert = 2400 € 

Auch hier kann der/die vertretende Anwalt/Anwältin ca. 400 € Prozesskostenhilfe beanspruchen. 


 

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Grundlage der Anwaltsvergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Streitwerts, aus denen sich wiederum die Gebühren für die anwaltliche (außergerichtliche wie gerichtliche) Vertretung errechnen. Beispielsweise liegen den Rechtsanwalts- wie auch den Gerichtsgebühren für die Ehescheidung das 3-fache Monatsnettoeinkommen von Ehemann und Ehefrau zugrunde. Hieraus entstehen 2,5 Gebühren nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verdienen die Eheleute zusammen 3000 € netto monatlich, beträgt der Gegenstandswert 9.000 €, die Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren somit 1.359,58 € (inklusive z.Z. 19% Mehrwertsteuer).

http://www.ra-diwell.de/0000009a8f0a3dc10/index.html

 

01.11.2010

 


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