Umgangspflicht


 

 

 

"Kein Umgang einer 15-jährigen mit ihrem Vater, wenn dieser den Kontakt verweigert"

8 F 8161/08 UG - Beschluss vom 02.09.2009 - FamRZ 2010, Heft 19.

 

 


 

 

 

Redaktion

FamFR

Umgangs- und Sorgerecht

FamFR 2010, 299558

= FamFR 2010, 117

 

 

AG Celle: Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils

BGB § [1684]

[I]

Ein umgangsunwilliger Elternteil kann zum Umgang mit seinem Kind nicht verpflichtet werden, wenn der Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient. 

AG Celle, Beschluss vom 02.09.2009 - 8 F 8161/08 = BeckRS 2010, [02765]

 

Anmerkung von Winfried Maier

Sachverhalt

Die 15 ½-jährige Antragstellerin beantragte, einen Umgangskontakt mit ihrem Vater für drei Stunden und im Falle eines positiven Erstkontakts weitere Umgangskontakte zu regeln. Sie trug vor, alt genug zu sein, um ihren Vater persönlich kennen zu lernen. Ein Kontakt mit ihrem Vater könne auch außerhalb dessen Familie stattfinden. Bislang bestanden keine persönlichen Kontakte; Versuche einer brieflichen Kontaktaufnahme waren in den Vorjahren gescheitert. Der Vater ist verheiratet. In diesem Familienverbund lebt seine weitere neunjährige Tochter. Seine Familie weiß von der Antragstellerin. Der Vater blieb dem Gerichtstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne ausreichende Entschuldigung fern.

Das AG wies den Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG (NJW 2008, [1287]) ab.

...

 

 

Richter am OLG Dr. Winfried Maier,

München/Augsburg

 

 

 

 


 

 

Umgangspflicht

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008

1 BvR 1620/04

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine nach § 1684 Abs. 1 BGB titulierte Umgangspflicht eines Elternteils, der einen Umgang mit seinem Kind ablehnt, mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird, deren Androhung und Verhängung § 33 Abs. 1 und 3 FGG ermöglicht.

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html

 

 

 


 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 225/06

vom

14. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR:

ja

BGB § 1684 Abs. 1

 

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - OLG Nürnberg

AG Regensburg

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

 

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

 

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich geborene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April 2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des Umgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzelnen geregelt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

 

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner zu einem Umgang mit dem gemeinsamen Kind J. zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

a) Zwar sieht § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das

Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert zugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Erst eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu allerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 FGG zählt, ist regelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann nicht. § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.).

Danach greift die hier beantragte und vom Amtsgericht ausgesprochene Umgangspflicht des Vaters mit seinem Kind als solche noch nicht in dessen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht oder deren Androhung, die grundsätzlich in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsgegners eingreifen würden, wurde bislang weder beantragt noch ausgesprochen.

b) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den Antrag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelmäßigen Umgang zurückgewiesen.

aa) § 1684 Abs. 1 BGB räumt lediglich dem Kind ein höchstpersönliches Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht.

Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung dieser den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Damit hat der Gesetzgeber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des Kindes, nicht aber als Recht der Mutter ausgestaltet (so im Ergebnis auch Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern2. Aufl. Rdn. 145 f., Greßmann, Neues Kindschaftsrecht Rdn. 327 f., Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl. § 1684 BGB Rdn. 33 [unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/8511 S. 74], Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil III 294; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Büte, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 4. Kap. Rdn. 443 f.; Weinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1684 Rdn. 4; Dauner-Lieb/ Heidel/Ring/Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB Bd. 4 Familienrecht § 1684 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. § 1684 Rdn. 2 und wohl auch Schnitzler/Rakete-Dombek Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 14 Rdn. 8).

Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Kindschaftsreformgesetz in § 1684 Abs. 1 BGB noch keine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind vorsah, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Klarstellung gefordert, nach der das Kind nicht Objekt eines fremden Rechts ist, sondern selbst das Recht hat, bei einer Trennung von seinen Eltern regelmäßige persönliche und unmittelbare Kontakte zu ihnen zu pflegen (BT-Drucks. 13/4899 S. 153).

Auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, "ein eigenes Umgangsrecht des Kindes vorzusehen und deutlich zu machen, dass jeder Elternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern hierzu auch verpflichtet ist" (BT-Drucks. 13/8511 S. 68), ist der Entwurf geändert und die gegenwärtige Gesetzeslage geschaffen worden. Entsprechend weist auch das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Interessen des (antragstellenden) Kindes mit denen seines ihn vertretenden Elternteils im Einzelfall in Konflikt stehen können, was die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG erfordern kann.

 

bb) Um dem - ordnungsgemäß vertretenen - Kind die Disposition über sein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzusetzen (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 12 Rdn. 9 ff.). Zwar ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach § 12 FGG von Amts wegen aufzuklären. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen, wer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durchsetzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) stets für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stünde (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schließt sich der Senat für das Recht des Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB an.

Auch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den (hier nach § 1626 a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - geltend gemacht werden.

 

cc) Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Antragstellerin - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - stets im eigenen Namen aufgetreten und aus eigenem Recht vorgegangen. Entsprechend haben die Instanzgerichte auch sie persönlich als "Antragstellerin" behandelt. Auf ihren Antrag und nach dem Inhalt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Antragstellerin persönlich und nicht etwa dem durch sie vertretenen Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden (zur Ausnahme der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.).

dd) Weil der Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Umgang des Antragsgegners mit seinem Kind aber nicht persönlich zusteht und sie das höchstpersönliche Recht des Kindes auch nicht in Prozessstandschaft für das Kind geltend machen kann, hat das Beschwerdegericht ihren Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

 

 

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 205 F 1218/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 10 UF 638/06 -

 

 

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Es kreißte der Berg in Karlsruhe und gebar eine Maus - neue Wunderlichkeiten aus der Murkelei:

 

Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.

Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.

II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.

IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.

V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.

Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, so die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008. Sehr witzig das ganze. Man stelle sich nur einmal vor, das Bundesverfassungsgericht hätte geurteilt: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht. Das wäre wenigstens mal was revolutionäres, die Zwangsarbeit für Kinder abzuschaffen und statt dessen ein von Kindern einklagbares Recht auf eine gute schulische Bildung zu etablieren.

Doch so kennen und lieben wir sie, die Herren und Damen in Karlsruhe, urteilen wie es ihnen grad passt. Heute so und morgen so, je nach dem welche Ideologieschallplatte oder Holzschnittmuster grad aufgelegt wird. Oft stockkonservativ und rückwärtsgewandt, so dass man sich oft fragt, wozu man dieses teure Gericht eigentlich braucht. Man kann doch auch gleich das CDU-Programm zum Grundgesetz erheben und Angela Merkel zur obersten Verfassungsrichterin ernennen.

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht setzt Signal: Hände weg von Zwangsmitteln im Familienrecht

Mit dem am 1. April 2008 verkündeten Urteil zum Umgangsrecht macht das Bundesverfassungsgericht klar: Umgang unter Zwang dient in der Regel nicht dem Kindeswohl.

Was für umgangsverpflichtete Eltern gilt, die unwillig sind, ihr Kind zu sehen, sollte aber auch für Kinder gelten. Der VAMV plädiert ausdrücklich dafür, Kinder und Eltern gleichberechtigt zu behandeln: auch beim Umgang.

Kinder, die den Umgang verweigern, werden in der Regel nicht Ernst genommen. Es wird vom Gericht entweder ein begleiteter Umgang angeordnet oder betreuende Eltern werden zur Herausgabe des Kindes gezwungen, auch unter Androhung von Zwangsmitteln. Insbesondere bei Kindern unter zehn Jahren wird eine persönliche Ablehnung nicht als ausreichender Grund gewertet.

Im aktuellen Urteil wird mit zweierlei Maß gemessen: Kinder haben faktisch keine Möglichkeit, ihr Recht auf Umgang zu verwirklichen. Umgangsunwillige Eltern können sich dadurch in der Regel ihren Pflichten entziehen. Wollen jedoch Kinder keinen Umgang, geht man davon aus, dass erzieherische Maßnahmen eine Bereitschaft zum Kontakt herstellen.

Die anstehende Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist der richtige Zeitpunkt, um hier die Weichen neu zu stellen. Zwangs- und Ordnungsmittel zur Herstellung von Umgangskontakten müssen abgeschafft werden.

Quelle: Pressemitteilung des Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. vom 1.4.2008

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da haben sich ja mal wieder zwei getroffen. Das Bundesverfassungsgericht, dass sich unter seinem Vorsitzenden Papier für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder stark gemacht hat und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, auch Verband unverbesserlicher Mütter und Väter genannt.

 

Das Bundesverfassungsgericht liefert die passende Steilvorlage, auf die der Verband unverbesserlicher Mütter und Väter (VaMV) seine Forderung sattelt, für den emotionalen Missbrauch von Kindern durch Umgangsvereitelung betreuender Elternteile (in der Regel durch Mütter) den Wegfall des Einsatzes gerichtlicher Zwangsmitteln zu fordern.

 

 


 

 

 

Umgangspflicht

In Kreisen der organisierten "Alleinerziehenden Mütter" ist es immer wieder schick, mit Klagen über die "abwesenden Väter" hausieren zu gehen. Meistens dann, wenn es gilt öffentliche Mittel für die Arbeit der "Alleinerziehenden Verbände" oder für die Forderung nach mehr Sozialhilfe einzuwerben. Erstaunlicherweise gibt es aber nur sehr wenige Mütter, die den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind mit Unterstützung einer Beratungsstelle, des Jugendamtes oder auch des Familiengerichtes einfordern. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich daher bei dieser Art von Klagen um reine Opferklagen der Mütter handelt, die in keiner Weise eine Veränderung des bestehenden Zustandes anstreben. Angestrebt wird offensichtlich nur eine Erheischung von öffentlicher Aufmerksamkeit und Zuwendung für die solcherart jammernden Mütter. Sollte der Vater tatsächlich auftauchen, so wird sich der Klagegesang wahrscheinlich in einen Forderungskatalog an den Vater  verwandeln, wobei die Forderungen immer so gestellt werden, dass die fordernde Mutter weiß, der Vater kann oder will dies ohnehin nicht erfüllen.

Anders herum ist es schon erstaunlich, dass es in der Bundesrepublik eine sogenannte "verstärkte Unterhaltspflicht" zur Leistung von Barunterhalt durch den "nichtbetreuenden" Elternteil (Zahlvater), gegenüber seinen Kindern gibt, deren Verletzung sogar strafrechtlich nach § 170 StGB mit bis zu drei  Jahren Gefängnis geahndet werden kann und andererseits hinsichtlich der Umgangspflicht jedes Elternteil eine erstaunliche Laxheit an den Tag gelegt werden kann. Man könne keinen Elternteil zum Umgang zwingen, wird da leichtfertig, die eigene Untätigkeit entschuldigend von vielen Professionellen dahergeredet. Das ist falsch. Es unterstellt, dass umgangsunwillige Elternteile nicht motivierbar wären, Kontakt einen guten Kontakt zu ihren Kindern zu behalten, bzw. auszubauen. Dies ist aber nicht zuletzt eine Frage eines geeigneten Umgangs mit solchen Eltern, was auch die Notwendigkeit eines sanften Druckes mit einschließen kann. Dieser Druck kann schon jetzt allein durch die Einschaltung des Jugendamtes oder die Anrufung des Gerichtes hergestellt werden. Das Gericht kann sogar gegen den umgangsunwilligen Elternteil Zwangsmittel nach FGG einsetzen. 

Natürlich braucht es nicht nur den Druck, sondern auch geeigneter psychologisch-sozialpädagogisch geschulter Fachkräfte, die gegebenenfalls den angeordneten Umgang begleiten (Umgangsbegleitung), damit aus der Begegnung Kind-Elternteil kein Fiasko wird.

 

Politisch ist zu fordern, die Verletzung der Umgangspflicht ebenfalls als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, wohl bedenkend, das das Strafrecht immer nur das letzte Mittel sein kann, um jemanden zur Einhaltung gesellschaftlicher Normen zu bewegen.

 

 


 

 

 

Kindes Feind: Ein beklagenswerter Vater

von Gerhard Amendt

04.04.2008 - 16.12 Uhr

Einen Urstand nach dem anderen feiert Kindesfeindlichkeit in diesem Land. Eltern, die ihre Kinder nicht sehen wollen, müssen das nicht. Das sei unzumutbar, wenn ihnen damit das familiäre Leben erschwert werden würde. Für solches Lebensrecht schlägt sich eine Justizministerin in seltener Männersolidarität auf die Seite eines beklagten Vaters. Weil dessen außereheliche Beziehung ein Kind hervorbrachte, das ihm den Familienfrieden stört, muss ein Junge auf Beschluss eines Gerichts auf seinen Vater verzichten. Wohlgemerkt, gänzlich ungefragt und völlig ungeschützt. Wie muss es einem Jungen ergehen, der im Internat abgeliefert wird, weil sich seine Mutter überfordert wähnt, und der nach dem Ratschluss eines weisen Richters seinen Vater nicht sehen darf, weil dieser seinen Vater nicht lehren kann, dass sich der Wunsch eines Kindes nach dem Vater gegen häuslichen Frieden nicht verhandeln lässt?

Ein seltsamer Frieden auf tönernen Füßen zumal, der ein Kind zum Feind des Familienfriedens gänzlich Fremder macht. Ohne dass der Junge selber das Geringste dazu hätte beigetragen. Glücklich der Junge und vor allem bewundernswert, wenn es ihm in schrecklicher Situation gelingt, von einfühlsamen Erziehern und Freunden umgeben, auf solche Eltern mit Zorn und Entsetzen reagieren zu können. Unglücklich und bedauernswert jedoch, wenn er sich wie viele andere Kinder in vergleichbaren Situationen aufgerufen fühlt, für nichtswürdige Eltern Entschuldigungen und nachsichtige Erklärungen heraufbeschwören zu müssen. Und somit sich denen liebend unterwirft, die seine eigenen Bedürfnisse verletzen und ihn verstoßend selber nicht lieben. Ein Junge, der deshalb sein eigenes Elend verdeckt und dazu den entsetzten Zorn in sein dunkles Inneres verbannen muss. Auch unfähig, über den Verlust seines Vaters zu trauern. Bis die Vergangenheit ihn irgendwann einholt als Wiederkehr einer unglücklichen Kindheit, als Bedrückung und Zweifel an der eigenen Liebesfähigkeit wie der Vertrauenswürdigkeit der anderen.

Es ist schlimm, wenn Menschlichkeit und Rechtsprechung in ein solch erbärmliches Missverhältnis geraten. Aber ist nicht doch noch anderes vorstellbar? Eine zutiefst verletzte Ehefrau, die im unehelichen Jungen ihres Mannes jene Bedürftigkeit nach Elterlichkeit anzuerkennen vermag, die ihr zu den eigenen Kindern so selbstverständlich ist. Und die sie zu jener Menschlichkeit befähigt, die als Erbarmen beschrieben wird? Der Sohn möge seinen Vater doch sehen.

http://debatte.welt.de/kommentare/67606/kindes+feind+ein+beklagenswerter+vater?req=RSS

 

 


 

 

Zypries: Väter notfalls zu Umgang mit Kind zwingen

Mi Nov 21, 2007 3:05 MEZ

Karlsruhe (Reuters) - Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, einen Vater notfalls zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu zwingen.

Solche Besuche müssten jedoch eindeutig dem Wohl des Kindes dienen, sagte sie am Mittwoch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dafür müssten die Richter jeden Einzelfall genau prüfen. Das oberste deutsche Gericht verhandelt seit Mittwoch über die Klage eines Vaters, der durch die Androhung von Zwangsgeld zum Umgang mit seinen unehelichen Sohn gezwungen werden soll.

Der Vater will sein Kind nicht besuchen und sieht sich durch die Strafandrohung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Kinder- und Familienverbände sprachen sich überwiegend für den erzwungenen Umgang mit nichtehelichen Kindern aus. Die Richter ließen in der Verhandlung nicht erkennen, zu welcher Entscheidung sie tendieren. Das Urteil wird im Frühjahr erwartet.

Der Kläger könne sich überhaupt keinen Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn vorstellen, argumentierte dessen Anwältin in der Verhandlung. Er lehne das Kind ab und würde es bei erzwungenen Besuchen ignorieren. Besuche gefährdeten seine Ehe. Der Junge stammt aus einem Seitensprung des verheirateten Familienvaters. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte dem Kläger 2004 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro angedroht, sollte er sich den vom Gericht angeordneten Treffen alle drei Monate mit dem Kind verweigern.

Der Junge lebt mittlerweile in einer betreuten Wohngruppe, nachdem die Mutter Hilfe bei der Erziehung beantragt hat. Seinen Vater hat er nie gesehen. Treffen mit diesem wären dem Wohl des Kindes nicht förderlich, sagte eine Vertreterin des Brandenburger Jugendamtes. Das Gesetz räumt Kindern seit 1998 das Recht ein, ihre leiblichen Eltern zu sehen. Weigerungen können mit Zwangsmitteln belegt werden.

ZYPRIES - ZWANG DER ELTERN MIT GRUNDGESETZ VEREINBAR

Die Bundesregierung plane für diesen Bereich eine Verschärfung, sagte Zypries. Erzwungener Umgang mit dem nichtehelichen Kind sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie bezweifelte jedoch die Richtigkeit der OLG-Entscheidung. Es sei für den Jungen nicht gut, einen derart abweisenden Vater treffen zu müssen.

Elterliche Verantwortung sei nicht in deren Belieben gestellt, sondern müsse bis zur Grenze des Möglichen und Belastbaren ausgeübt werden, sagte ein Vertreter des Deutschen Familiengerichtstages und sprach sich für Zwangsmaßnahmen aus. Das Umgangsrecht würde ohne die Möglichkeit von Zwangsmitteln leer laufen. Auch aus den zunächst erzwungenen Treffen könnten sich gute Vater-Kind-Beziehungen entwickeln.

Oft reiche schon das Wissen um mögliche Zwangsmaßnahmen, dass Väter ihren Pflichten nachkämen, bestätigte Ulrich Mueller vom Väteraufbruch für Kinder. Dem massenhaften Elend vaterlos aufwachsender Kinder müsse entgegen gewirkt werden. Zwang sei dem Kindwohl in der Regel jedoch nicht förderlich, widersprach eine Vertreterin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Nur bei Teenagern, die ihre Herkunft wissen wollten, sei dies sinnvoll. (Az.: 1 BvR 1620/04)

http://de.today.reuters.com/News/newsArticle.aspx?type=domesticNews&storyID=2007-11-21T140500Z_01_HAG145497_RTRDEOC_0_DEUTSCHLAND-KINDER-VERFASSUNGSGERICHT.xml

 

 

 


 

 

Besuchszwang für Väter

 

Nur Verlierer vor Gericht

 

erstellt 21.11.07, 15:10h

*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der

Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das

Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten

zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den

inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem

Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des

Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der

mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss

das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil

gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.

Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun

Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens

einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der

42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen

außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich

seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im

Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der

Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso

verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er

will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in

einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede

persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.

Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der

42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen,

Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen

allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes

im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der

zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei

Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren

Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein

Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in

diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel»,

kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als

«Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe

den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch

verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen

werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem

Bußgeld bestraft werden.

Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich

gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen

Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich

Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür

zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen

warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den

Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch

gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen»,

heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.

Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein

ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es

seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm

wiederzubeleben.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein

wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe

seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist

aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu

seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie

sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend

wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht

öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender

verkauft.

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1195490432612&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht. 

Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.

21.11.2007

 

 


 

 

 

Umgang gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteil

 

Dirk F., Camilla P. und Sohn Fernando

 

November 2000 - Beschluss des Amtsgerichts ? - Abweisung des Antrages der Mutter auf Regelung des Umganges, bzw. Androhung  von Zwangsmaßnahmen zum Kontakt zwischen Kind und Vater

21.01.2004 Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg: "Das subjektive Recht des Kindes auf Umgang besteht auch dann, wenn der (nichteheliche) Vater den Kontakt nachhaltig ablehnt.

Bundesverfassungsgericht Verhandlung am 21.11.2007

 

"Die Welt" 18.11.2007

 


 

 

Verhandlung des Ersten Senats über Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen Zwang zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 89/2007 vom 7. September 2007

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Tag der offenen Tür am 21. November 2007:

Verhandlung des Ersten Senats über Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen Zwang zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind

 

 

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt im Rahmen der Tage der offenen Tür am

Mittwoch, 21. November 2007, 10:00 Uhr,

im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,

Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

eine Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, einen Vater durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind zu zwingen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen im Februar 1999 geborenen Sohn, der aus einer außerehelichen Beziehung stammt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und leistet Unterhalt; persönliche Kontakte unterhält er zu dem Kind jedoch nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden Umgangskontakte mit seinem Sohn unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe führen. Zudem empfinde er keine Bindung zu dem ihm unbekannten und gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugten Kind.

Im November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter des Kindes auf eine Umgangsregelung zwischen dem Kind und seinem Vater zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein erzwungener Umgang angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung nach Einholung eines psychologischen Gutachtens im Januar 2004 ab und ordnete den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind an. Nach § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind ein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift sei der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen. Der Umgang solle - wie vom Sachverständigen vorgeschlagen - als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden. Für den Fall der Verweigerung drohte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro an.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Zwangsgeldandrohung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Der Gesetzgeber habe in § 1684 Abs. 1 GG zwar den Elternteilen aufgegeben, Umgang mit den Kindern zu führen; diese moralische Verpflichtung sei jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar. § 33 FGG, der die Verhängung von Zwangsmitteln regelt, könne daher nicht als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchführung eines Umgangskontaktes gegen den Willen des betroffenen Elternteils herangezogen werden.

Darüber hinaus treffe die Androhung des Ordnungsgelds mittelbar auch die Familie des Beschwerdeführers in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe und Familie). Bei zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs würde ein bestehender Familienverband zerstört werden.

Hinsichtlich der weiteren für die Tage der offenen Tür vorgesehenen Verhandlungen ergehen gesonderte Pressemitteilungen.

 

Hinweis

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Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz

Postfach 1771, 76006 Karlsruhe

Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

...

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-089.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Bei Meldungen wie der obigen, wissen wir immer nicht, ob das Bundesverfassungsgericht gerade mal wieder eine Show absolviert, um dem unkundigen und ahnungslosen Publikum wie gut doch am selbigen Gericht gearbeitet wird, oder ob es dem Bundesverfassungsgericht wirklich um die Vater-Kind-Kontakte geht, die es an anderer Stelle, bei der Vorenthaltung des Sorgerechts für nichtverheiratete Väter, bereit ist, auf dem Altar seiner Mutterfixierung zu opfern.

Nun, wer gerade nichts besseres zu tun hat, mag sich die Veranstaltung reinziehen. Immerhin ist die Teilnahme kostenlos, was man an anderer Stelle leider nicht sagen kann, wo Vätern vom Staat Geld aus der Tasche gestohlen wird, nur weil sie es wagen, bei einem Familiengericht wie etwa dem hinter den sieben Bergen bei den sieben Zwergen in Waldshut-Tiengen, das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zu beantragen.

Gute Nacht Karlsruhe und Schlaf weiter.

09.09.2007

 

 

 


 

 

Umgangspflicht abgeschmettert

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg hatte über den Antrag einer alleinsorgeberechtigten Mutter zu entscheiden, die für das Kind B., geboren am 7.12.95, Umgang mit dem leiblichen umgangsunwilligen Vater eine Umgangsregelung beantragt hatte. Das OLG macht es sich recht leicht und hat womöglich die objektiven Interessen des Kindes aus dem Blick verloren, wenn es meint, eine Anordnung des Umgang würde nicht dem Wohl des Kindes dienen. Eine Sanktionierung wird nicht einmal annäherungsweise in Erwägung gezogen. Das verwundert um so mehr, wenn man weiß, dass Väter, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, sogar mit Gefängnishaft rechnen müssen und in diesem Fall nur selten mit der Nachsicht von Richtern rechnen müssen. Vielleicht wollte das OLG aber auch die Arbeitsbelastung der Familiengerichte nicht noch erhöhen, wenn hier ein Präzedenzfall für die angeblich zehntausenden von umgangsunwilligen Vätern geschaffen hätte. Der Intention des Gesetzgebers auf ein eigenständiges Umgangsrecht des Kindes ist das OLG damit aber nicht nachgekommen und so kann man sich fragen, wer eigentlich in der Bundesrepublik die Gesetze macht.

 

Väternotruf, 04.01.2001

 

OLG Nürnberg, Beschluß vom  11.6.2001 - 7 UF 201/01

veröffentlicht in: "NJWE-FER 2001, H 12, S. 310-311

 

 

 


 

 

Umgangspflicht

"1. Die Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gemäß §33 FGG gegen einen umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil von dem anderen Elternteil beantragt werden.

2. Das Kind hat ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht"

Leitsätze zum Beschluß des OLG Köln vom 15.1.01 - 27 WF 1/01

veröffentlicht in: "FamRZ" 10/2001, S. II

 

 


 

Umgangspflicht

In einem Beschluss vom 21.11.2000 hat das OLG Celle einem Vater auferlegt, Kontakt zu seinem vierjährigen Sohn, den er noch nie gesehen hat, aufzunehmen. Wenn er sich weigere, könne er mit Zwangsgeld belegt werden.

Beschluss OLG Celle vom 21.11.2000 - 19 UF 253/00

 

 


 

 

Umgangsverpflichtung

AmtsG Hann. Münden, Urteil v. 7.3.2000 - 6 F 227/98 -

Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben.

http://www.famrz.de/e02.htm

 

 


 

 

Hallo Webmaster, hallo Leser/innen!

Ich habe mir eine ganze Weile diese Seiten angesehen. Als erstes möchte ich sagen, dass ich es gut finde, dass sich für die Rechte getrenntlebender Väter stark gemacht wird. Aber.....

.... ich lebe seit knapp drei Jahren von meinem Exmann getrennt. Wir haben zwei Kinder miteinander, ein Mädchen (9 J.) und einen Jungen (5 J.). Beiden ging und geht die Trennung natürlich unheimlich nahe. Und ich denke, er und ich sind die Einzigen, die ihnen helfen können, diese Erlebnisse zu verkraften. Optimal wäre es, wir könnten das gemeinsam schaffen. Dass wir uns getrennt haben, hatte viele Gründe. Alles kam zusammen und irgendwann war ein Zusammenleben nicht mehr möglich. Den entscheidenden Schritt habe ich getan, als ich ihn "rausgeschmissen" habe. Er hatte seinerseits schon wochenlang vorher nach einer neuen Wohnung geschaut. Nun ja, also war er dann weg von hier. Er suchte sich eine neue Bude, ich half ihm beim Renovieren und so. Anfangs war alles schön und gut. Ich bekam das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zusammen haben wir das Sorgerecht - noch.... In den ersten fünf, sechs Monaten klappte auch alles ganz gut. Die Kinder hatten viel Kontakt zu ihm, er besuchte sie oft und sie fuhren zu ihm. Dann lernte er seine neue Partnerin kennen....

Die Besuche wurden weniger.... Wenn die Kids bei ihm waren, "parkte" er sie vor dem Fernseher... sie wurden mit Geschenken überhäuft, leider nicht mit Zeit und Aufmerksamkeit... Wenn die Kinder ihn dann besuchten, ging er arbeiten; seine Partnerin blieb mit den beiden allein. Irgendwann fiel mir auf, dass er zwischen den Besuchskontakten nie mal anrief. Er fragte auch nie von sich aus, was in Schule und Kindergarten los ist. Dann verlor er seinen Job. Ich bot ihm an, ihn bei der Suche nach einer neuen Arbeit zu unterstützen - er lehnte ab. Dann machte er sich selbstständig. Unterhalt zahlte er zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr. Dafür räumte er mal eben schnell die Sparbücher der Kinder ab und lies die Ersparnisse verschwinden. Begründung: "Ich habs ja schliesslich auch auf die Sparbücher eingezahlt.... " Eine glatte Lüge, die ich ihm widerlegen konnte. Vergangenes Jahr stellte er dann den Kontakt von heute auf morgen für drei Monate ein. Keine Anrufe seinerseits, keine Besuche. Er wohnte nur 2 km. von uns weg, wir fuhren jeden Tag an seinem Haus vorbei. Ich rief ihn ständig an, er weigerte sich, zu kooperieren. Dann versprach er eines Mittwochs, die Kinder den Tag drauf zu holen. Ich bereitete sie darauf vor und sie freuten sich riesig. Wer leider an diesem Donnerstag nicht kam, war er.....

So ging es bis kurz vor Weihnachten. Erst, als ich ihm massiv auf die Füsse trat, lies er sich dann auf eine - sehr schmale - Umgangsregelung ein. Und selbst die ist ihm nicht sonderlich wichtig. Er hat mit seiner Partnerin ein gemeinsames Kind und lässt seine ersten beiden Kinder bei jeder Gelegenheit spüren, wer und was ihm wichtig ist und wer und was nicht.

Wollen sie einen Besuchstag bei ihm verschieben, um was anderes zu unternehmen, bestraft er sie, indem er diesen Tag ersatzlos streicht.

Posteingang bei vaeternotruf.de 29.07.2002

 


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