Umgangsrecht

Aussetzung - Ausschluss des Umgangs


 

 

 

Bundesverfassungsgericht rügt Oberlandesgericht Rostock

Fast hatte es den Anschein, als ob das Bundesverfassungsgericht sich nur noch für Mütter zuständige fühlt, seit es die rechtspolitisch wenigstens peinliche Entscheidung zur sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern vom 29.1.2003 getroffen hatte. Nun kann man wieder hoffen. Offenbar ist es in Karlsruhe zu einer deutlichen Wiederbelebung des Rechtsstaates auch für Männer und Väter gekommen. Dies lässt jedenfalls ein aktuelles Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04 vermuten. 

Einem Vater wurde vom OLG Rostock bis zum 31.12.2007 der Umgang mit seiner Tochter untersagt (FamRZ 2004, 968). Dies geschah offenbar auch gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland, welche vorsieht, dass bei einem Umgangsausschluss jährlich das Gericht zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Belange des Kindes und das Elternrecht des ausgeschlossenen Elternteils zu wenig berücksichtigt wurden. Außerdem hätte das Gericht zu prüfen, welche Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren sich aus Haltung der die Aufklärung des Sachverhaltes verweigernden Mutter ergäben. 

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des OLG Rostock auf.

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausführlich in: "FamRZ", Heft 15, S. 1166-1168

Dorthin eingesandt von Rechtsanwalt G. Rixe, Bielefeld

 

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Rostock ausführlich in" FamRZ", Heft 12, S. 968-970

eingesandt von Rechtsanwältin F. Nickelsen, Stralsund, und von Verfahrenspfleger H. Partikel, Berlin

 

 

 


 

 

Verpflichtung der Mutter zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe

 

"...

Grundsätzlich gilt zwar gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Das dem Kind zustehende Recht auf Umgang soll eine der Grundvoraussetzungen gewährleisten, die für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist und dem Kind eine ungestörte Identitäts- und Selbstwertentwicklung ermöglichen.

Um dies zu gewährleisten, sind beide Eltern sind nach § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Diese Wohlverhaltensklausel gebietet es nicht nur, passiv Dinge geschehen zu lassen. Sie gebietet zugleich eine aktive Förderung des Umgangskontaktes. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, im Rahmen der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe dem Kind deutlich machen muss, wie wichtig der Kontakt zum anderen ist und dass ein Umgangsrecht mit dem anderen auch den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Die Bereitschaft, ein Kind zu erziehen und für es Verantwortung zu übernehmen, fordert auch die Bereitschaft und Verantwortung alles zu tun, um eine Einstellung zu überwinden, die diesem Wunsch und diesen Vorstellungen entgegensteht. Dies gilt gleichermaßen für die Mutter wie für die Großeltern mütterlicherseits.

Daher können die bei der Mutter bestehenden Ängste und Befürchtungen es nicht rechtfertigen, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu unterbinden. Falls diese Ängste nicht aus eigener Kraft bewältigt werden können, besteht die Verpflichtung der Mutter ihrerseits entsprechende professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Sarah einen unbelasteten Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.

..."

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö

vom 28.12.2001

 

Das ist aber bedauerlicherweise der einzige positive Teil des Beschlusses. Das Oberlandesgericht hat ansonsten dem Vater, der schon seit 10 Jahren von Umgangsboykott seitens der Mutter ausgesetzt ist, für weitere zwei Jahre vom Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen und folgte damit dem ebenso betrüblichen Beschluss des Familiengerichtes Bremen-Blumenthal, vom 15.3.2001. Weder haben beide Gerichte es für erforderlich gehalten, einen Sachverständigen einzusetzen (so wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Fall Elsholz gefordert), noch haben sie einen Begleiteten Umgang angeordnet. Unaufgeklärt bleibt, ob zwischen Mutter und Tochter pathologische Beziehungsstörungen bestehen, auf die körperliche Symptome der Tochter hinweisen. Bedauerlicherweise hat auch die eingesetzte Verfahrenspflegerin, eine Rechtsanwältin aus Bremen es nicht für nötig angesehen, im Interesse ihrer Mandantin, dem Kind, die Bestellung eines Gutachters, bzw. Begleiteten Umgang vorzuschlagen. Zu guter letzt wurde dem Vater von beiden Gerichten noch die Verfahrenskosten aufgebrummt. Das ganze nennt man dann Rechtsstaat.

Dem Vater bleibt hier wohl nur der Gang nach Strasburg an das Europäische Gericht für Menschenrechte.

Der vollständige Beschluss liegt dem Väternotruf vor

 


 

Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu deutscher Familiengerichtspraxis

Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR vom 13.7.2000 Beschwerde Nr. 25735/94

Die Entscheidung im "Fall Elsholz" ist jetzt veröffentlicht und kommentiert. Das übersetzte Urteil ist erschienen in der Zeitschrift "Der Amtsvormund", Heft 8/2000. In einer aufsehenserregenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR - die Bundesrepublik Deutschland verurteilt die Rechte eines Vaters auf Umgang verletzt zu haben. Neben dem Urteil des EGMR sind in dem Heft abgedruckt eine Entscheidungsanmerkung von Prof. Dr. Stephan Liermann sowie einer Stellungnahme von RA Dr. Peter Koeppel, der den Beschwerdeführer Elsholz in dem Verfahren vor dem EGMR vertreten hatte. Umrahmt wird die Kommentierung von einem Aufsatz von RiOLG Franz Weisbrodt zur "Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform" und einer - für das Verständnis der Problematik, die der Entscheidung zugrunde lag, unverzichtbaren - Schilderung der "Auswirkungen des Vater-Kind-Kontaktverlusts" aus psychologischer Sicht durch Dipl. Psych. Ursula Kodjoe.

Der Sonderdruck aus dem Inhalt von Heft 8 umfasst darüber hinaus sieben weitere nationale Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Sorgerechts, in denen der Bedeutung der Bindungsbeziehung des Kindes zu beiden Eltern breiter Raum gewidmet ist und in denen die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen hierzu herausgearbeitet sind.

Das Heft (solange der Vorrat reicht) oder ein Sonderdruck kann ab sofort beim

Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Sonderdruck Fall Elsholz"

Postfach 10 20 20, D-69010 Heidelberg

zu einem Preis von DM 15.00 (incl. MwSt. zzgl. Porto und Versand) bezogen werden. Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung.

 

 

Wenn das Urteil in Deutschland umgesetzt wird, hieße das in der Konsequenz, das zukünftig der Umgang des Vaters (der Mutter) mit dem Kind nur ausgeschlossen werden darf, wenn das Gericht ein entsprechendes psychologisches Gutachten eingeholt hat und dieses eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle der Wahrnehmung des Umganges darlegen würde.

Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel, der den klagenden Vater vertreten hat, ist zu erreichen über die Homepage: www.kindschaftsrecht2010.de

 

Dank an Herr Elsholz für sein Engagement und seine Ausdauer in der Sache.

 

 

 


 

Zur Begründungspflicht bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen

OLG Köln, Beschluß vom 20.2.01 - 25 UF 180/00

veröffentlicht in: "NJWE-FER 2001, Heft 11, S. 301

 

Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht in Umgangsrechtssachen nur auf die Stellungnahme des Jugendamtes Bezug nimmt. Das Gericht hat darzulegen, warum es diesen Ausführungen und nicht der hiergegen gerichteten Argumentation einer Partei gefolgt ist.

Skandalös, der angefochtene Beschluss des Amtsgerichtes hatte eine Aussetzung des Umgangs zur Folge, ohne das ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, obwohl dies sogar vom Jugendamt angeregt worden war.

 

 


zurück