Umgangsvereitelung 


 

 

 

"Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten"

Walter Ulbricht, 15. Juni 1961

 

Als Grenzziehung gedacht - zur Mauer erstarrt. Am 9. November 1989 durch den Druck der Menschen gefallen. 28 Jahre Trennung - 28 Jahre beschnittenes Leben. Wer da denkt, dies wäre nur ein Problem der DDR gewesen, der schaue sich nur die vielen heutigen Fälle von Umgangsvereitelung in der BRD an, die mit Billigung oder Beihilfe durch die Bundesrepublik ermöglicht oder gefördert wurden.

 

 


 

 

 

Umgangsvereitelung ist trotz Kindschaftsrechtsreform noch immer ein Thema, das jährlich einige tausend Väter und Mütter betrifft. Auf 5000 Fälle wird die jährliche Zahl der hochstrittigen Verfahren vor den Familiengerichten geschätzt. Nicht in dieser Zahl enthalten sind diejenigen Väter (und Mütter) die frühzeitig resignieren und Bemühungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes abbrechen. Umgangsvereitelung, wenn er nicht mit internationaler Kindesentführung verbunden ist, taucht bisher in keiner Kriminalitätsstatistik auf. In den Sozialwissenschaften und der Kriminalistik würde man hier von einem Dunkelfeld sprechen, dass die Forschung durch eine sogenannte "Dunkelfeldforschung" versuchen würde zu erhellen. Dazu müssten in einer repräsentativen Studie Elternteile, bei denen das Kind nicht mehr lebt befragt werden Die offizielle Politik (Bundesfamilienministerium und Bundesjustizministerium) ist an solchen Forschungen augenscheinlich nicht interessiert und auch die zu Recht gelobte Studie von Prof. Proksch zu ersten Ergebnissen der Kindschaftsrechtsreform hat sich der Aufklärung dieser Fragen nicht gewidmet. 

 

Es erstaunt immer wieder mit welcher Selbstherrlichkeit Mütter den Kontakt zwischen Vater und Kind unterbinden ohne im entferntesten bereit zu sein, zur Lösung der Elternkonflikte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Umgangsvereitelung bei fehlender Bereitschaft der umgangsvereitelnden Person, meist der Mutter, zur Konfliktlösung oder Konfliktreduzierung professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, z.B. Beratung, Therapie oder Begleiteten Umgang, stellt in der Regel einen Missbrauch des Kindes für die persönlichen Bedürfnisse der Mutter dar. Von nicht wenigen Richter/innen, Jugendamtsmitarbeiter/innen und Gutachter/innen wird diese Form des Missbrauches von Kindern noch immer toleriert, wenn nicht sogar gefördert. Dass das so ist, hat natürlich auch damit zu tun, dass es bisher üblich war Umgangsvereitelung als harmlose und hinnehmbare Erscheinung zu bagatellisieren, wenn nicht sogar als kindeswohlförderlich zu propagieren ("das Kind soll Ruhe haben"). 

Ähnlich war es bekanntermaßen mit dem sexuellen Missbrauch, der in den fünfziger und sechziger Jahren als Thema nicht zu existieren schien und erst durch öffentlichen Druck, insbesondere auch aus der Frauenbewegung in die Debatte und Wahrnehmung gekommen ist.

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 16. Juli 2012 09:59

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Umzug?

Hallo an das Team,

ich habe mal eine Frage. Ich habe mich von meiner Partnerin und der Mutter meiner Kinder getrennt. Wir waren nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für beide Kinder. Am Wochenende habe ich meine beiden Kinder zum ersten mal bei mir gehabt und meine Tochter(5 Jahre) war ganz verstört. Sie weinte und als ich sie fragte, warum, da sagte sie, daß ich gar nicht böse bin, wie mMAMA ES IHR DIE LETZTEN TAGE IMMER GESAGT HAT: KURZUM; SIE VERSUCHT MEINE KINDER ZU MANIPULIEREN: was kann ich da tun?

Desweiteren will sie umziehen und zwar über 200 km weit weg. So kann ich meine Kinder seltener sehen und es kostet mich jedesmal eine Menge Geld. Darf sie das?

Liebe Grüße ...

 

 

 

 


 

 

"Wiedergefundene" Väter gesucht

Väternotruf sucht Väter, bei denen die Kinder nach langjähriger Kontaktunterbrechung infolge von Umgangsvereitelung wieder den Kontakt zu ihrem Vater aufgenommen haben,

Bitte melden unter info@vaeternotruf.de

 

 

 


 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 23/15
Verkündet am:
27. Oktober 2015

Zur Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Tieren:
a) Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
b) Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sei-tens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.
c) Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei un-verhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr - in Ausnahme von dieser Vorschrift - Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15 - LG Oldenburg
AG Delmenhorst

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff


für Recht erkannt:


Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das vorbezeichnete Gericht in Höhe eines Betrages von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 3. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 56% und der Beklagte 44%; von den Kosten der Rechtsmittelzüge tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73%.

 

...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1091d67648d68f24da25f85cdc163d78&nr=72989&pos=19&anz=29

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das wäre ja mal interessant zu erfahren, welchen Schadensersatz der Bundesgerichtshof für ein Jahr Umgangsvereitelung durch einen Elternteil veranschlagt.

Wir gehen hier derzeit von 120.000 Euro aus. Zehn Jahre Umgangsvereitelung würden danach 1,2 Millionen Euro Schadensersatz bedeuten. Zu zahlen vom umgangsvereitelnden Elternteil oder ersatzweise vom deutschen Staat der durch Untätigkeit oder unqualifiziertes Verhalten die Umgangsvereitelung ermöglich hat.

 

 

 

 



 

GÜTERSLOH

Erziehungshilfe kaum noch bezahlbar

Fünf Kinder einer Familie im Heim / Immer mehr Intensivbetreuungen

VON RAINER HOLZKAMP

Sozialdezernent Joachim Martensmeier.

"Ambulant vor stationär" | FOTO: RVO

Gütersloh. Und das bei der anhaltend heiklen Haushaltslage: Der Stadt laufen die Kosten in der Erziehungshilfe davon. Über 800.000 Euro müssen überplanmäßig bereitgestellt werden. Grund sind neben nicht eingetretenen Einspareffekten und einem generellen Anstieg der Fallzahlen mehrere extrem kostenintensive Einzelfälle. Besonders krass der Fall einer zugezogenen Familie.

Fünf Kinder dieser Familie waren bereits vorher im Heim untergebracht. Und so sind infolge des Zuzugs Kosten von 286.000 Euro für das Jahr 2010 entstanden. "So etwas kommt immer wieder vor", konstatierte Sozialdezernent Joachim Martensmeier.

In einem weiteren Fall war nach jahrelanger ambulanter Unterstützung der Familie jetzt die gemeinsame stationäre Unterbringung von Mutter und Kindern "unabwendbar", so Martensmeier. Mehrkosten hierfür: 80.000 Euro.

Zwar ist die Zahl der stationären Unterbringungen (rund 100 pro Quartal) seit 2008 leicht gefallen, doch erweisen sich die Regelangebote der Einrichtungen aufgrund der komplexen Problemlagen vermehrt als unzureichend. Laut Verwaltung stimmen die Heime der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen "mit einem hohen Potenzial an Selbst- und Fremdgefährdung" nur unter der Bedingung zu, dass sie die Kosten für unerlässliche "Intensivbetreuungen" erstattet bekommen.

Damit ist ein Personalschlüssel von 1:1 verbunden. Aktuell gibt es bei der Erziehungshilfe drei solcher Fälle. Sie kosten die Stadt jährlich - jeweils - 75.000 Euro.

Damit nicht genug: Immer mehr von seelischer Behinderung bedrohte oder betroffene Kinder und Jugendliche sind nach Darstellung von Martensmeier ohne die durchgängige Begleitung von Integrationshelfern "nicht mehr beschulbar". Eine Entwicklung, die sich bundesweit in vielen Kommunen abzeichne und die zunehmend zu Kostensteigerungen führe.

Bei den ambulanten Jugendhilfen übertrifft der Anstieg der Fälle um 20 Prozent binnen zwölf Monaten die Steigerungen der Vorjahre. Zum Vergleich: Im dritten Quartal 2008 lag die Zahl bei 197, im zweiten Quartal 2010 bei 271. "Diese Entwicklung ist durchaus gewollt", sagte Martensmeier der NW, denn es gelte der Grundsatz "Ambulant vor stationär".

So ließen auch Frühwarnsysteme Gefährdungspotenziale erkennen, bei denen familienunterstützende Hilfen angebracht seien; andernfalls drohe eine spätere kostenträchtige Heimunterbringung.

Mit dem alarmierenden Bericht befasst sich am Dienstag, 28. September, der Jugendhilfeausschuss. Beginn der öffentlichen Sitzung im Ratssaal ist um 17 Uhr

22.09.2010

http://www.nw-news.de/lokale_news/guetersloh/guetersloh/3778480_Erziehungshilfe_kaum_noch_bezahlbar.html?cnt=3778480

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Stadt Gütersloh dürfte froh sein, wenn sie diese Familie wieder los wird. Das geht ganz einfach, ordentlich die Familie nerven und ihr gleichzeitig anbieten, dass man die Umzugskosten in eine andere Stadt, anderen Landkreis übernimmt. Das hat die Familie sicher auch schon in der Kommune erfahren, wo sie herkommt. In Deutschland wird reiselustigen nichtsesshaften Müttern und Vätern das Geld der Steuerzahler ja geradezu hinterhergeworfen, nur damit man als Kommune die Kosten nicht selber tragen muss - sogenanntes Sankt-Forian Prinzip. Gerne nutzen auch entfremdende Mütter die Möglichkeit auf diese Weise kostenlos durch ganz Deutschland zu tingeln und unter den wohlwollenden Augen der Jugendämter und Familiengerichte den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater auf diese und andere Weise zu vereiteln.

 

 


 

 

Vater aus Wandersleben startet Protest-Marathon nach Berlin

Björn Kleemann will in diesem T-Shirt nach Berlin ins Bundesjustizministerium laufen, um auf seinen Kampf um das ihm seit 20 Monaten verwehrte Umgangsrecht mit seinen Töchtern aufmerksam zu machen. Foto: Claudia Klinger

Er hat extra T-Shirts anfertigen lassen. ?Ich laufe für meine Kinder? steht auf der Vorder- und der Rückseite. Am Dienstag beginnt Björn Kleemann (39) seinen Marathon zum Bundesjustizministerium nach Berlin.

Wandersleben. In einer Woche will er die 304 Kilometer bewältigt haben. Um am 12., spätestens aber am 13. April bei Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sein Anliegen vorbringen zu können, muss er jeden Tag zwischen 45 und 50 Kilometern schaffen.

Er ist sportlich, er läuft gern, Halbmarathons hat er schon einige absolviert. Diese Laufwoche wird jedoch eine viel größere körperliche Herausforderung. Doch er nimmt diesen Weg, weil er keinen anderen Ausweg mehr weiß.

Seit Juli 2008 hat Björn Kleemann seine beiden Töchter nicht mehr gesehen. Nach der Trennung von seiner Frau im Mai 2006 2007 wurde der Scheidungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist hatte er mit ihr das normale Umgangsrecht vereinbart. Der Vater betreute die Kinder jedes zweites Wochenende und in der Hälfte der Ferien. Doch als im August 2008 wieder ein Besuchswochenende bevorstand, rief mich meine Frau an und teilte mir mit, dass mich meine Töchter nicht mehr sehen wollten und dass sie erst wieder zu mir kommen, wenn alles geklärt ist, erinnert er sich. Er weiß nicht, warum. Mit einem Eilantrag versucht Björn Kleemann, sein Umgangsrecht wieder zu erlangen. Doch das Amtsgericht Gotha setzt zunächst auf eine Beratungsstelle. Weil die Mutter zu den Terminen nicht erscheint, beschließt das Gericht im Januar 2009, eine Kinderpsychologin zu beauftragen, den Umgang mit dem Vater zu prüfen. Ich hatte zwar inzwischen einen Termin bei ihr, aber trotz vieler Nachfragen sowohl beim Gericht als auch beim Jugendamt ist das Verfahren bis heute nicht abgeschlossen, schildert Björn Kleemann die Situation.

Es ist ein schwieriger Fall, wenn eine Mutter versucht, dem Vater die Kinder zu entziehen, sagte Michael Wiesenbacher, Direktor des Amtsgerichts Gotha, auf Nachfrage dieser Zeitung. Er ist zwar nicht mit dem Fall von Björn Kleemann betraut, weiß aber als Familienrichter, wie solch ein Verfahren in der Regel abläuft: Wird bei einem Anhörungstermin vor Gericht keine Einigung erzielt, dann werde zunächst versucht, mit Hilfe einer Beratungsstelle eine Lösung zu erreichen. Scheitert auch das, dann beauftragt das Gericht eine Kinderpsychologin, die untersuchen und in einem Gutachten darlegen muss, ob den Kindern der Umgang mit dem Vater schadet. Dieses Gutachten sei Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes. Dafür werde aber erfahrungsgemäß viel Zeit gebraucht, weil die Psychologin mit allen Beteiligten sprechen und auch das Umfeld untersuchen muss. Das ist ein großer Aufwand, so Wiesenbacher. Normalerweise werde dennoch versucht, bereits während dieser Untersuchung den Umgang des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen. Das funktioniert nicht immer. Zum Glück sind solche komplizierten Fälle die Ausnahme. Sonst würden wir Familienrichter verzweifeln, sagte Michael Wiesenbacher.

Die Zeit läuft gegen mich, fürchtet Björn Kleemann angesichts der komplizierten Situation. Er besucht Elternabende in den Schulen seiner Töchter, um die Verbindung zum Leben seiner Kinder nicht ganz abreißen zu lassen. Er ist einfach mal in einer Hofpause mit seinem dritten Kind, das er mit seiner neuen Lebensgefährtin hat, auf den Schulhof gekommen, um die Schwester vorzustellen.

Seit ich in Elternzeit bin, hatte ich viel Zeit zum Nachdenken. Ich habe im Internet nach Vereinen gesucht, die Väter unterstützen. Das habe ich aber schnell aufgegeben, denn was man da in Foren liest, zieht einen nur noch weiter runter. Beim Grübeln sei die Erkenntnis gereift, dass ich irgendwas tun muss, um auf mein Problem aufmerksam zu machen. Da kam mir die Idee mit dem Besuch im Bundesjustizministerium. Denn schließlich ist im vergangenen Jahr das Familienförderungsgesetz novelliert worden. Demnach sollen gerade Verfahren zum Umgangsrecht auch im Interesse der Kinder bevorzugt behandelt werden. Aber ich merke davon nichts. Darüber will ich mich beschweren.

Björn Kleemann hat sich erkundigt, wann jemand im Büro der Bundesjustizministerin anzutreffen ist und seinen Lauf danach geplant. Die erste Etappe führt bis Kölleda, die zweite bis Röbling am See bei Halle, am dritten Tag will er es bis in die Nähe von Dessau schaffen, dann sehe ich weiter. Er läuft allein, Freunde und seine Eltern bringen ihm aber seine Sachen an die Etappenorte. Beim Landesvermessungsamt hat er sich topographische Karten besorgt, um die Route über landwirtschaftliche und Wanderwege auszutüfteln.

Er ist sich der Schwierigkeit des Vorhabens bewusst, aber schließlich weiß ich, wofür ich die Strapazen auf mich nehme: Ich laufe für meine Kinder.

Claudia Klinger / 03.04.10 / TA

http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Vater-aus-Wandersleben-startet-Protest-Marathon-nach-Berlin-902283337

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Reine Zeit- und Geldverschwendung bei umgangsvereitelnden Müttern eine Psychologin mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Aber so kann man am Amtsgericht Gotha wenigstens den Eindruck von Geschäftigkeit erwecken, wenn man sich schon nicht traut, einer entfremdenden Mutter wirksam auf die Finger zu klopfen.

 

 


 

 

Streit um Sorgerecht: Eltern zum Psychologen

München - In einem aufsehenerregenden Fall nahm das Münchner Familiengericht einer Mutter ihren Sohn noch im Gerichtssaal weg. Das Berufungsverfahren steht noch aus. Die Eltern müssen erst zum Psychologen.

In einem der ungewöhnlichsten Urteile des vergangenen Jahres hatte das Münchner Familiengericht Monika H. (Name geändert) ihren zehnjährigen Sohn weggenommen und noch im Gerichtssaal dem Vater übergeben. Die Mutter legte Berufung ein: Ob der zehnjährige Tobias (Name geändert) künftig bei Mutter oder Vater leben wird, muss nun das Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Der zuständige Familiensenat will zunächst ein familienpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern einholen.

Wie berichtet, hatte das Amtsgericht im Dezember der Mutter das Sorgerecht entzogen, weil ihr Ex-Mann das Kind zu selten sehen durfte. „Das ist wirklich ein Extremfall“, kommentierte damals eine Sprecherin des Amtsgerichts. Vor dem Urteil hatte das Gericht mehrfach vergeblich versucht, die Mutter zum Umdenken zu bewegen. In allen Sorgerechtsfällen steht das Kindeswohl über den Interessen der Eltern. Es soll nicht unter der Trennung leiden – und beide Eltern behalten dürfen.

Die Eheleute hatten sich vor drei Jahren getrennt, wobei sie, wie es bei Scheidungen heute üblich ist, das Sorgerecht für den Sohn teilten. Tobias blieb bei der Mutter, vereinbart war ein großzügiges Besuchsrecht des Vaters. Stattdessen sah er das Kind in 18 Monaten nur fünf Mal. Er schaltete das Familiengericht ein – mit Erfolg, er durfte Tobias nach der Verhandlung gleich mitnehmen, obwohl der Bub nach eigener Aussage lieber bei seiner Mutter geblieben wäre.

Ungewöhnliche Entscheidung

Vor seiner ungewöhnlichen Entscheidung hatte das Familiengericht eine Beratungsstelle hinzugezogen und eine Umgangspflegerin eingesetzt, um die Besuche zu regeln. Monika H. blieb bei ihrer ablehnenden Haltung auch nach der gerichtlichen Androhung eines Zwangsgeldes. Sie meldete das Kind ohne Rücksprache mit dem Vater sogar von seiner Schule ab. Das war der Grund für die Aberkennung des Sorgerechts. Denn wenn dieses beiden Eltern gemeinsam übertragen wurde, kann nicht ein Teil eigenmächtig über wichtige Fragen wie etwa die Wahl der Schule entscheiden.

Strafbar macht sich ein Elternteil, wenn es sich mit dem Kind in eine andere Stadt oder gar ins Ausland absetzt. Zwar hatte Tobias im Dezember in der Verhandlung versichert, er wolle bei seiner Mutter bleiben. Das Familiengericht sah aber einen Loyalitätskonflikt, den die Mutter heraufbeschworen habe: Der Junge habe seine Mutter nicht enttäuschen wollen. Die Richterin sah auch zwischen Vater und Sohn ein vertrauensvolles Verhältnis.

An der Prozessführung der Richterin hat das Oberlandesgericht bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung in einem Beschluss gerügt, dass kein Verfahrenspfleger für die Interessen des Kindes bestellt worden sei. Auch vermisste der Senat ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Vaters. Jetzt werden beide Eltern begutachtet, bevor das OLG entscheidet. Anwalt Lutz Libbertz, der die Mutter vertritt, ist mit dieser Entwicklung „sehr zufrieden“. Tobias ist auch in zweiter Instanz bei seiner Haltung geblieben. „Ich will zur Mami“, hat er auf die Frage des Richters erwidert.

Von Sarah List

11.02.2010

http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/streit-sorgerecht-eltern-psychologen-meta-627631.html

 

 

 


 

 

Prozess in München

Vater durfte Sohn nicht sehen: Mutter verliert Sorgerecht

01.12.2009 17:42 Uhr

München - Wenn ein Elternteil dem geschiedenen Partner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verwehrt, kann ihm dafür in letzter Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Das ist nun einer Mutter in München passiert.

Das Amtsgericht München hat der sich renitent weigernden Frau in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung den zehnjährigen Sohn abgenommen und das Kind noch im Gerichtssaal in die Obhut des Vaters übergeben. Die Anwältin der Mutter, Ulrike Köllner, zeigte sich entsetzt über das Urteil und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein.

Das Ehepaar hatte sich vor zwei Jahren scheiden lassen. Obwohl beide sich das Sorgerecht teilten, durfte der Vater seinen Sohn innerhalb von eineinhalb Jahren nur fünfmal sehen, wie das Gericht mitteilte. Selbst Vermittlungsversuche des Familiengerichts, einer Beratungsstelle und sogar der Einsatz einer sogenannten Umgangspflegerin, die das Kind zum Vater begleiten sollte, um der Mutter ihre Ängste zu nehmen, halfen nicht.

Als die Mutter dann auch noch das Kind ohne Zustimmung des Vaters von der bisherigen Schule abmeldete, reichte es dem Gericht. Nach Anhörung aller Beteiligten sowie des Jugendamts und eines Sachverständigen entzog die Familienrichterin der Mutter das Sorgerecht bezüglich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Schulwahl und übertrug es auf den Vater.

Für die positive Entwicklung des Kindes sei eine enge, vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung unverzichtbar, befand die Richterin. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihre eigenen Probleme dem Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unterzuordnen.

Rechtsanwältin Köllner nannte das Vorgehen des Amtsgerichts «fragwürdig». Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall entschieden: «In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist.»

Der zehnjährige Bub des streitenden Elternpaares habe der Münchner Amtsrichterin ausdrücklich gesagt, dass er auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Während der Verhandlung habe das Kind mehrfach gesagt, dass er nur dann zum Vater wolle, wenn dieser nicht mehr schlecht über die Mutter rede. «Wir halten das Vorgehen des Gerichts für nicht mit dem Kindeswohl vereinbar», kritisierte Köllner.

Die Richterin hingegen befand, dass der Sohn momentan gar nicht zum Vater wolle, sei nicht entscheidend. Denn dies sei nicht der wirkliche Wunsch des Buben, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (ddp)

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Bayern/Artikel,-Mutter-verliert-Sorgerecht-wegen-Verweigerung-des-Umgangsrechts-_arid,2012021_regid,2_puid,2_pageid,4289.html#null

 

 

 

Spektakuläres Urteil um Sorgerecht

München - Das Münchner Familiengericht hat einer Mutter das Sorgerecht für ihren zehnjährigen Sohn entzogen, weil der Vater das Kind nicht sehen durfte. Noch im Gericht wurde dem Vater das Kind übergeben.

Ein Familiengericht hat einen Bub zu seinem Vater gesteckt, obwohl der nicht zu ihm will.

„Das ist wirklich ein Extremfall“, sagt die Sprecherin des Amtsgerichts, Ingrid Kaps. Vor dem Urteil war das Gericht mit mehreren Versuchen gescheitert, die Mutter zum Umdenken zu bewegen. Vergeblich. 2007 hatte sich das Paar getrennt. Sie behielten das gemeinsame Sorgerecht und trafen eine Vereinbarung, wie beide Kontakt zu ihrem Sohn haben könnten. In eineinhalb Jahren aber durfte der Vater das Kind nur fünf Mal sehen. Er wandte sich ans Familiengericht. Dieses schaltete eine Beratungsstelle ein, startete ein Mediationsverfahren und setzte eine Umgangspflegerin ein, um der Mutter ihre Ängste zu nehmen. Schließlich drohte das Gericht mit Zwangsgeld. Ohne Erfolg.

Im Herbst diesen Jahres meldete die Mutter das Kind von seiner Schule ab, ohne dass der Vater damit einverstanden war. Dies brachte für das Gericht offenbar das Fass zum Überlaufen. In allen Sorgerechtsstreitigkeiten, erklärt Richterin Ingrid Kaps, steht „über allem das Kindeswohl. Die Eltern müssen ihre eigenen Interessen und ihre Verletzungen hinten anstellen.“ Denn das Kind soll nicht unter einer Trennung leiden – und beide Elternteile behalten dürfen.

Selten so krass

„So krass“ wie bei dem aktuellen Urteil ist es laut Kaps aber selten. Viele Paare fänden von sich aus eine Regelung. Üblich sei es etwa, dass ein Vater sein Kind alle zwei Wochen sehen kann, wenn es bei der Mutter lebt. In den Ferien könne es zum Beispiel so geregelt werden, dass das Kind die erste Woche der Osterferien bei der Mutter und die zweite beim Vater verbringt. Wenn sich die Eltern das Sorgerecht teilen, müssen sie sich bei wichtigen Entscheidungen absprechen. „Die Mutter muss zum Beispiel den Vater fragen, wenn ein Arzt eine OP empfiehlt“, sagt Kaps. „Meistens kommt da ein O.K. Aber es kann ja passieren, dass ein Elternteil das Kind auf eine Montessori-Schule schicken will, das andere aber dagegen ist.“

Strafbar werde es, wenn ein Elternteil sich mit dem Kind absetzt, eine andere Stadt oder gar ins Ausland. Das Gericht kann Entscheidungskompetenzen einem Elternteil geben, sie im Extremfall aber auch ganz dem Jugendamt oder beispielsweise den Großeltern übertragen. Im aktuellen Fall sprach die Richterin dem Vater das Recht zu, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, in Schulfragen zu entscheiden, ebenso wie in Gesundheitsdingen. Noch während der Verhandlung wurde ihm sein Sohn übergeben. Und dies, obwohl das Kind überhaupt nicht zum Vater wollte.

Gegen den Willen zum Vater

Laut Anwältin der Mutter habe der Bub nur wenige Minuten vor dem Urteil der Richterin gesagt, dass er auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. In Anhörungen habe er zuvor mehrfach erklärt, er wolle nur dann zum Vater, wenn dieser nicht mehr schlecht über die Mutter rede. Das Gericht befand aber, diese Haltung resultiere aus einem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt. Der Junge habe seine Mutter nicht enttäuschen wollen. Die Richterin hatte Stellungnahmen von der Umgangspflegerin, vom Jugendamt und von einem weiteren Sachverständigen eingeholt.

Alle seien zu dem Ergebnis gekommen, so Kaps, dass zwischen Vater und Sohn eine vertrauensvolle Verbindung bestehe. Für den Vater entschied das Gericht auch, weil es bei ihm keine Erziehungsdefizite entdecken konnte und weil er dem Sohn den Umgang mit der Mutter erlauben will. Es sei für das Kind leichter zu verkraften, wenn seine Hauptbezugsperson wechselt, als wenn es eine „fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust eines Elternteils“ erleide.

von Kolja Kröger

http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/spektakulaeres-urteil-sorgerecht-mm-545808.html

 

 

 


 

 

 

 

Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des Umgangsrechts

 

"...

Ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung des Umgangsrechts ist als allgemeine Zivilsache in einem Streitverfahren vor dem Prozessgericht (§§23, 71I GVG) durchzuführen."

Falk Bernau - Richter am Landgericht Hildesheim (FamRZ) 2/20007, 4/2007)

 

 


 

 

 

Donnerstag, 8.02.2007 | 10.05 Uhr

SWR2 Leben Väter ohne Kinder

Wenn der Umgang verweigert wird

Von Beate und Stefan Becker

"Ich bin heute hier, weil ich seit drei Jahren meine Tochter nicht mehr gesehen habe, trotz eines Umgangsurteils", erklärt Ralf, einer der ca. 400 Menschen, die sich in Berlin versammelt haben, um gemeinsam zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu marschieren.

Väter, denen durch eine Trennung der Umgang mit ihren Kindern verweigert wird, organisieren sich, demonstrieren für die Rechte ihrer Kinder an beiden Elternteilen oder bringen ihre Ohnmacht zum Ausdruck. Um ihre Kinder regelmäßig sehen zu können, führen sie langjährige Prozesse und fahren an Wochenenden kreuz und quer durch die Republik. Sie beschreiben auf ganz persönliche Art und Weise, wie sie mit ihrer Wut, ihrem Schmerz, aber auch mit der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft mit ihren Kindern umgehen.

http://www.swr.de/swr2/programm/sendungen/leben/-/id=660174/nid=660174/did=1877166/z7ngss/index.html

 

 

Als Audio-on-demand ist der Beitrag vom 08.02 nicht erhältlich.

Falls du bestellst wird der Betrag (12.50 €) vom Konto abgebucht.

 

 

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Justiz Pinnebergerin steht wegen Kindesentzugs vor Gericht

Mutter verweigert Vater Zugang zur Tochter

Von Arne Kolarczyk

Pinneberg -

Kindesentzug wirft die Staatsanwaltschaft Kirsten C. aus Pinneberg vor. Am nächsten Dienstag, 31. Oktober, muss sich die 41-Jährige vor dem Amtsgericht der Kreisstadt verantworten. Laut Anklage soll sie dem Vater ihrer heute achtjährigen Tochter über Jahre den Umgang mit dem Kind verweigert haben.

"Ein solcher Fall kommt selten vor Gericht", so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Itzehoe, Carsten Ohlrogge. Der Elmshorner Volker Stüben, Bundesvorstandsmitglied des Vereins "Kinder brauchen beide Eltern", weiß auch warum: "Die meisten Betroffenen resignieren vorher."

Dass Vater oder Mutter nach einer Trennung der ihm oder ihr zustehende Kontakt zum Kind verweigert wird, kommt laut Stüben sehr häufig vor. "Allein im Kreis Pinneberg bekommen wir zehn Neuanfragen pro Monat, und die übrigen Fälle laufen weiter." Die Auseinandersetzung dauere meist mehrere Jahre.

Wie auch im Fall Kirsten C. Bereits 2002 soll sie den Kontakt ihrer Tochter zum leiblichen Vater eingestellt haben. Im September des Jahres fasst das Familiengericht Pinneberg den ersten Beschluss, den die Frau sabotiert haben soll. In der Folgezeit beschäftigt der strittige Fall die Pinneberger Richter, das Oberlandesgericht und sogar das Bundesverfassungsgericht. Diverse Versuche von Richter und Jugendamt, dem Vater Zugang zur Tochter zu verschaffen, scheitern - laut Anklage allein an Kirsten C.

"Aus unser Sicht ist der Straftatbestand der Kindesentziehung erfüllt", so Ohlrogge. Laut Paragraf 239 droht ihr eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Als zeit- und kostenintensiv beschreibt Volker Stüben den jahrelangen Gang durch die zunächst zivilrechtlichen Instanzen, der in solchen Fällen folgt. "Und meistens ist das mit einem Gerichtsurteil nicht abgeschlossen." Nicht nur für die streitenden Eltern, sondern gerade auch für das betroffene Kind sei das Verfahren eine riesige Belastung. Stüben: "Die Kinder merken, dass es um sie geht. Vielfach suchen sie die Schuld für die Trennung der Eltern bei sich."

Der bundesweit tätige Verein "Kinder brauchen beide Eltern" berät und begleitet die Betroffenen, bei denen es sich zu 95 Prozent um Väter handelt. Stüben: "Im Idealfall gelingt durch eine Mediation eine außergerichtliche Einigung, was für die Kinder sehr entlastend ist." Im Fall Kirsten C. war das nicht möglich.

erschienen am 24. Oktober 2006

http://www.abendblatt.de/daten/2006/10/24/629685.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dass es so wenige Strafverfahren gibt, liegt nicht nur an den Vätern, die resignieren, sondern auch an unwilligen Staatsanwälten, die Kindesentzug durch Umgangsvereitelung als nicht verfolgungswürdig einstufen. Lieber verfolgen die Staatsanwälte jedes Jahr über 10.000 Väter wegen angeblicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Ein Mentalitätswandel in der Staatsanwaltschaft ist hier dringend vonnöten.

 

 


 

 

 

Fallstudie zur Umgangsverweigerung

 

Liebe Mitstreiter und Interessierte, 

vor rund einem Jahr hatte Hans-Gerd Gerhards vom KV Aachen damit begonnen, eine Fallstudie zur Umgangsverweigerung zu erstellen, um verläßliches Zahlenmaterial zu bekommen. Zwischenzeitlich wurde der dritte Zwischenbericht vorgelegt, die Daten liegen aus dem gesamten Bundesgebiet vor. Im Sommer wollen wir diese Studie für Fachwelt und Politik veröffentlichen. Jede Kreisgruppe sollte dies auch als Argumentationsgrundlage zu Gesprächen mitnehmen.

 

Daher bitten wir Euch heute darum, in einem Endspurt bis zum 10. Mai 2006 daran zu beteiligen und den Online-Fragebogen auszufüllen. Es ist ein Zeitaufwand von wenigen Minuten. Auch wenn sich die Daten bereits jetzt verfestigen, ist natürlich eine möglichst große Teilnehmerzahl überzeugender. Insoweit kommt es nun auf jeden Einzelnen von Euch an.

 

Bitte macht mit und füllt den Fragebogen aus: http://www.vaeterhilfe-dueren.de/scheidung.htm

 

Der dritte Zwischenbericht steht ebenfalls Online zur Verfügung unter:

http://www.vaeterhilfe-dueren.de/Dritter_Zwischenbericht_zur_Fallstudie.pdf

 

Herzliche Grüße

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Bundesvorstand/Koordination

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

eMail bgs@vafk.de bgs@vafk.de

 

19.04.2006

 

 

 

 


 

 

Zwangsgeldfestsetzung bei Umgangsvereitelung

 

Festsetzung von Zwangsmitteln bei Umgangsvereitelung durch die betreuende Mutter

Amtsgericht Essen, Beschluss vom 8.12.2005 - 106 F 83/03

veröffentlicht mit Anmerkung von Martin Menne in: ZKJ 2007, 416

 

 


 

 

Festsetzung von Zwangshaft gegen umgangsvereitelnde Mutter

 

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2004 – 61 F 1760/02

“Kind-Prax“, 04/2005, S. 150-151

 

Mitgeteilt an "Kind-Prax" von Sabine Heinke, Richterin am Amtsgericht Bremen

 

Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Die festgesetzte Zwangshaft von 10 Tagen wurde in vollem Umfang vollstreckt. Darüber hinaus ist der Mutter das Sorgerecht zwischenzeitlich entzogen worden und der Vater wurde als Vormund eingesetzt.

 

 

 


 

 

 

Umgangsvereitelung

Verweigert eine Mutter ohne Vorliegen triftiger Gründe jeglichen Kontakt des Kindes mit dem Vater kann dies den Entzug der Personensorge der Mutter rechtfertigen.

Amtsgericht Frankfurt am Main - Abt. Hoechst, Beschluss vom 18.2.04 - 402 F 2373/01 SO

ausführlich in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 19, S. 1595-1597

 

 


 

 

 

Ergänzungspflegschaft bei Umgangsvereitelung

1. Fehlende Bindungstoleranz der betreuenden Mutter und Manipulation des Kindes durch die Mutter. Zur Durchsetzung des Umgangsrecht kann der umgangsvereitelnden Mutter das Sorgerecht teilweise entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet werden. 

2. Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.

(Leitsätze Väternotruf)

 

 

Oberlandesgericht München, 26. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02

veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 24, S. 1957-1958

 

 

 

Aus den Gründen:

. . .

Die Beschwerde der Mutter führt zu der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Abänderung der Erstentscheidung [partieller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Umgangspflegschaft] . . .

Jeder Elternteil hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Umgang mit seinem Kind (BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gemäß § 1626 III S. 1 BGB ist auch davon auszugehen, dass zum Wohl des Kindes in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern auch positiv fördert (vgl. Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Kap., Rz. 485, m. w. N.).

Dieser Verpflichtung wird die AGg. nicht gerecht. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Kind den Kontakt mit dem Vater verweigere. Als sorgeberechtigter Elternteil hat sie vielmehr ihre elterl. Autorität einzusetzen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind mit dem anderen Elternteil Umgang pflegt (vgl. Oelkers, a. a. O., m. zahlr. Hinw. auf die Rspr.).

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung, FamRZ 1995, 1529, 1532). In welcher Weise die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater motiviert, genauer nicht motiviert, erhellt exemplarisch die Äußerung des Kindes gegenüber dem Umgangsbegleiter K. anlässlich des Umgangstermins am 12. 10. 2002, dass „es eh nur da sei, weil die Mama sonst in den Knast müsse". Es findet sich in allen Äußerungen der Mutter kein Hinweis darauf, dass sie dem Kind den Eindruck vermittelt, dass sie vorbehaltlos den Umgang des Kindes mit dem Vater wünsche. Vielmehr ist offensichtlich, dass es sich auf Dauer nicht mit ihrer eigenen Befindlichkeit verträgt, einen unbeschwerten Kontakt des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Es spricht für sich, dass die Mutter den Beschluss des FamG v. 1. 10. 2001, der eine Übernachtung des Kindes beim Vater vorsah, offensichtlich zum Anlass genommen hat, die bis dahin vereinzelt stattgefundenen Umgänge ganz zu unterbinden, obwohl der Vater vorerst mit Tagesbesuchen einverstanden gewesen wäre. Sogar ihre Rechtsanwältin hat erklärt, dass Termine ohne Übernachtung grundsätzlich weiterlaufen könnten.

Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die mittlerweile völlige Ablehnung des Vaters nicht auf den eigenen, ursprünglichen Wunsch des Kindes zurückzuführen sei, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kindes als Folge eines sog. „PA-Syndroms" zu bewerten ist, wie vom FamG angenommen (zur kontroversen Diskussion dieses Begriffs in der wissenschaftlichen Literatur vgl. Bruch, FamRZ 2002, 1304). Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Vergangenheit sporadisch Umgangskontakte zugelassen hat. Diese kamen offensichtlich nur unter dem Druck der gerichtlichen Verfahren zu Stande. Leider steht zu befürchten, dass die Mutter nunmehr von dritter Seite darin bestärkt wird, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sie gegen den tatsächlichen oder vermeintlichen Willen des Kindes nichts ausrichten könne.

Der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts, wie von der Mutter beantragt, stellt eine tief greifende Einschränkung in das unter dem Schutz von Art. 6 II GG stehende Elternrecht dar. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (vgl. u. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1684 Rz. 31, m. Hinw. auf die insoweit wohl einhellige Rspr.). Eine derartige Gefährdung, die einen zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts gebietet, vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen. Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen. Soweit von der Mutter immer wieder einmal der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs, begangen angeblich i. J. 1996 oder Anfang 1997, ins Spiel gebracht wird, ist der Senat wie das FamG der Überzeugung, dass es sich um eine haltlose Vermutung handelt, die die Mutter in der Vergangenheit selbst mehrfach relativiert hat. . . .

Aus Sicht des Senats macht es auch keinen Sinn, den Umgang auszusetzen, um dem Kind noch mehr Zeit zu geben, die „Vaterproblematik" therapeutisch zu bearbeiten. Die Mutter befindet sich nach eigenem Bekunden seit September 2001 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Seit der ersten Anhörung vor dem Senat, in der die Mutter erklärte, bereits therapeutische Maßnahmen für das Kind in die Wege geleitet zu haben, ist mittlerweile ein Jahr vergangen, ohne dass ein nennenswertes Ergebnis zu Tage getreten wäre. Das Kind war auch bereits Jahre zuvor für längere Zeit in therapeutischer Behandlung. Der bisherige Verlauf des Umgangsstreits lässt nicht erwarten, dass die (bloße) Durchführung der von der Mutter initiierten Therapien zu einer Bereitschaft der Mutter führen könnte, für einen Umgang des Kindes mit dem Vater zu sorgen. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, noch die angekündigte Stellungnahme der Therapeutin der Mutter abzuwarten, für deren Vorlage zudem mittlerweile auch genügend Zeit bestanden hätte.

Der Senat sieht keine Veranlassung, sich mit der „wissenschaftlichen Qualität" des Gutachtens der Sachverständigen [SV] näher auseinander zu setzen. Es gibt kein Berufsgesetz für SV. Die Auswahl des SV steht im Ermessen des Gerichts. Es ist nur zu verlangen, dass dieser über die erforderliche Fachkunde verfügt. Auch ein Diplompädagoge kann sich im Hinblick auf die enge Verwandtschaft der Wissenschaften Pädagogik und Psychologie durch eine entsprechende Zusatzausbildung bzw. Fortbildung die notwendige Sachkunde aneignen, um ein Gutachten zu speziellen familienpsychologischen Fragen zu erstellen. Es gibt auch keine allgemein gültige und anerkannte Methode, nach der ein solches Gutachten zu erstellen ist. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Betroffenen, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztendlich sind jedoch der Umfang der Erhebung, der Darstellung, die Auswahl

FamRZ 2003 - Seite 1958

und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des SV überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 3. Aufl., S. 107, 108). Diesen Anforderungen wird das Gutachten ohne weiteres gerecht. So ist es keineswegs notwendig, sich mit allen wissenschaftlichen Publikationen zu den aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen, um dem Gutachten die erforderliche Qualität zu verleihen, zumal gerade in der Familienpsychologie viele Fragen sehr kontrovers diskutiert werden. Vor dem FamG geht es immer um einen konkreten Einzelfall, auf den theoretisch begründetes Wissen und statistische Werte nicht ohne weiteres zu übertragen sind.

Anders als die Mutter meint, ist das Gutachten keineswegs wertlos. Es bestätigt vielmehr in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise den aus dem bisherigen Verlauf des Umgangsstreits und der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindruck, dass das Kind den Vater ablehnt, weil es dadurch der vom Kind wahrgenommenen Befindlichkeit der Mutter entgegenkommt und es sich auf diese Weise von dem auf ihm lastenden Entscheidungs- und Loyalitätsdruck löst. Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die Angriffe gegen das Gutachten nicht in der Sache begründet sind, sondern der Vorwurf der mangelnden Qualität erhoben wird, um sich nicht mit der aus Sicht des Senats stimmigen Analyse der familiären Beziehungen und der Gründe für die Verweigerungshaltung des Kindes auseinander setzen zu müssen. Der Behauptung der Mutter, die SV sei der Anwältin des Kindes, einer Diplompsychologin, von der Ausbildung fachlich unterlegen, folgt der Senat - jedenfalls für den konkreten Fall - nicht. Bei allem Respekt vor dem Berufsethos eines Rechtsanwalts muss vorliegend jedoch sehr bezweifelt werden, ob es der Anwältin gelingt, sich von den Interessen der mandatserteilenden Mutter zu lösen und allein nach den Interessen des Kindes zu handeln.

Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist (vgl. statt vieler Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1666 Rz. 131). Um diese Gefahr abzuwenden, hält es der Senat nunmehr für erforderlich, die elterl. Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater anbelangt. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Gemäß § 1697 BGB ist der Senat in der Lage, den Umgangspfleger selbst auszuwählen. Für die entsprechende Aufgabe erscheint die Diplompsychologin W. sehr gut geeignet, die über eine Zusatzausbildung als psychologische SV und Familientherapeutin verfügt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Pfleger gemäß § 1789 BGB vom VormG verpflichtet werden muss.

Der Senat hält es auch für erforderlich, die Häufigkeit und die jeweilige Dauer des Umgangs, jedenfalls im Grundsatz, zu regeln, damit die Rechte und Pflichten der Beteiligten [Bet.] nicht im Ungewissen bleiben (vgl. BGH, FamRZ 1994, 158, 159). Vorerst erscheint es ausreichend, dass der Vater jeden zweiten Samstag einen 6-stündigen Umgang mit seiner Tochter hat. Die Dauer dieses Umgangs bleibt zwar deutlich hinter der vom FamG getroffenen Regelung zurück. Aus Sicht des Senats bietet jedoch ein (zunächst) weniger ausgedehnter Kontakt eher die Chance zu einer auch von der Mutter und dem Kind letztlich akzeptierten Regelung, die hoffentlich einmal in einen freieren und ausgedehnteren Umgang des Kindes mit dem Vater mündet. Die konkrete Festlegung der einzelnen Tage und der genauen Umgangszeiten sowie der sonstigen Modalitäten des Umgangs soll der Umgangspflegerin nach Absprache mit allen Bet. überlassen bleiben.

Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang des Kindes mit dem Vater in die Wege leiten kann, hat die Mutter das Kind der Umgangspflegerin zu den von dieser bestimmten Umgangszeiten zu übergeben. Der Senat sieht davon ab, der Mutter schon jetzt Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erwirkung der Herausgabe des Kindes anzudrohen (vgl. § 33 FGG), in der Hoffnung, dass die Mutter diesmal der gerichtlichen Anordnung Folge leistet. Sollte die Mutter die Herausgabe des Kindes verweigern, können sowohl der Vater als auch die Umgangspflegerin entsprechende Zwangsmittel beim FamG beantragen. . . .

 

(Mitgeteilt von RAin P. Kuchenreuther, München)

 

Fundstelle:

FamRZ 2003, 1957

 

 

Kommentar vaeternotruf.de:  

Endlich mal wieder ein Beschluss zum Thema Umgangsvereitelung den man nicht zu kritisieren braucht. Bleibt zu hoffen, dass die FamRZ auch an Familiengerichten in anderen Orten als in München gelesen und verstanden wird. Die Erfahrung lässt dies nicht automatisch erwarten.

 

 

 


 

 

 

Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Umgangsvereitelung durch die Mutter

 

Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 25.4.2002 - 10 UF 02260/01

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 7/2002, S. 310-314

 

Nach dem Armutszeugnis des Oberlandesgerichtes Bremen 5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö vom 28.12.2001

wo der Umgang eines von langjähriger Umgangsvereitelung betroffenen Vaters für weitere zwei Jahre ausgeschlossen wurde, endlich mal wieder ein Lichtblick. Das OLG Dresden hat in einem ähnlichen Fall ganz andere Schlussfolgerungen als das OLG Bremen (ob dort die vier Stadtmusikanten ihr zuhause haben?), gezogen. Nämlich, der umgangsvereitelnden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Zeitraum der Umgangskontakte zu entziehen und und auf einen Umgangspfleger zu übertragen. Angedroht wurde auch die Möglichkeit der Verhängung von Zwangshaft gegen die Mutter. Dies ist richtig, um der Mutter den Ernst der Lage begreiflich zu machen. Da andernfalls wohl das bleibt, was in Deutschland Usus ist, dass umgangsvereitelnde Mütter die deutschen Familiengerichte als reine Papiertiger betrachten, eine Sichtweise die deutsche Gerichte in der Vergangenheit und auch noch aktuell bedauerlicherweise selbst hervorgebracht haben, in dem sie umgangsvereitelnden Müttern Narrenfreiheit gewährt haben und gewähren (siehe den aktuellen Beschluss des OLG Bremen).

 

 


 

 

 

"Gerichtsnahe Beratung und Begleiteter Umgang bei Trennung und Scheidung"

Manfred Spindler

in: "Jugendhilfe", 3/2002, S. 149-154

 

auch zu den Themen:

- Persistierende symetrische Eskalationssysteme

- Persistierende Verweigerungshaltung nur eines Elternteils

 

Prädikat: empfehlenswert

"Jugendhilfe" Redaktion: 02631-801-207 oder 359

 

Dr. Manfred Spindler, Psychologische Beratungsstelle Freudental 5 b, 87435 Kempten

 

 

 


 

 

Paukenschlag bei "Hans die Geige"

Der bekannte DDR-Musiker soll aktuell gepfändet werden, wie der Brandenburger Sender "Antenne Brandenburg" mitteilt. Nachdem die Mutter mit dem gemeinsamen Kind jahrelang untergetaucht war, strengt sie wegen inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsschulden in Höhe von 17.000 DM eine Pfändung des Hauses des Musikers an.

Wieviel in der Öffentlichkeit bekannte Männer ein ähnliches Schicksal haben, darüber kann nur spekuliert werden. Männer schweigen ja bedauerlicherweise häufig über erlittenes Unrecht. Doch angesichts der jahrzehntelang mit staatlicher Unterstützung in Ost und West betriebenen weiblichen Volkssportart "Umgangsvereitelung" dürften die Zahlen recht hoch sein.

15.1.2002

 

http://www.hans-die-geige.de

 

 


 

 

 

Unterschiede des Umgangsrechts in Gesetz und Wirklichkeit

Laut Gesetz haben auch die Väter nicht ehelicher Kinder ein Recht, regelmäßig mit ihren Kindern zusammen zu sein. Dennoch hat ein verhinderter Vater seinen Sohn seit Jahren nicht gesehen. Nun hat er sich mit einer Petition an den Bundestag gewandt.

Stuttgarter Zeitung 19.9.2000

Von Sonnhild Maier

Ein Vater versteht die Welt nicht mehr. Nichts anderes möchte er, als für seinen inzwischen acht Jahre alten Sprössling da zu sein, ihn zu sehen, in seiner Entwicklung zu begleiten, ihm Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke zu überreichen. Doch seit fast vier Jahren geht das nicht. Und das, obwohl seit einer Gesetzesänderung vom Juli 1998 auch uneheliche Väter ein verbrieftes Recht auf den Umgang mit ihrem Kind haben. War es zuvor hauptsächlich vom Belieben der Mutter abhängig, ob ein unehelicher Vater nicht nur zahlen musste, sondern sich auch um sein Kind kümmern durfte, sieht das Gesetz inzwischen vor, dass das Umgangsrecht nur aufgehoben werden kann, wenn bewiesen wurde, dass der Kontakt zum Vater schädlich für das Kind ist. Doch noch immer scheinen Väter nahezu unendlich viel Geduld zu brauchen bis sie ihre Ansprüche durchsetzen können, wenn die Mütter das nicht wollen. Und womöglich, so befürchtet der betroffene Vater, müssen sie so lange warten, bis es für die Beziehung zwischen Vater und Kind zu spät ist. Im vorliegenden Fall haben sich die nicht miteinander verheirateten Eltern vor vier Jahren getrennt. Die Mutter des Kindes ging zu einem Rechtsanwalt. Der half der Frau dabei, den Vater in seinem Bestreben, das Kind zu sehen, kräftig zu behindern. Zudem wurde der Mann mit Anzeigen überhäuft, die sich zwar allesamt als haltlos erwiesen, aber geeignet waren, den Vater vor Gericht in ein schlechtes Licht zu rücken. Während der Vater einen Antrag nach dem anderen stellte, um seinen Sohn sehen zu dürfen, zog die Mutter des Kindes mehrfach um. Wechselnde Gerichtsstände ergaben immer weitere Verzögerungen. Viel Papier wurde bewegt und die Kosten schnellten in die Höhe - "aber das war auch alles'', so der verhinderte Vater. Der erklärt, inzwischen mehr als 45000 Mark an Anwalts- und Gerichtskosten sowie mehr als 20000 Mark an Unterhalt bezahlt zu haben. Und das alles, ohne seinen Sohn auch nur ein einziges Mal zu Gesicht zu bekommen. Treffe man sich vor Gericht, so behaupte die Mutter, das Kind wolle seinen Vater und seine Halbgeschwister, die beim Vater leben, nicht sehen. Das jedoch entspricht nach Überzeugung des Vaters nicht dem Willen des Kindes, sondern nur dem seiner Mutter. Im Bestreben, ihm den Sohn zu entfremden, nenne sie das Kind inzwischen bei einem anderen Vornamen als den, auf welchen der Bub getauft wurde. Nichts mehr soll an den leiblichen Vater erinnern. Darin sieht der Vater eine Art seelischen Kindesmissbrauch, der dem Buben sein Identitätsgefühl raube und später womöglich schwer wiegende psychische Folgen haben könne. All dies hat der Vater bei Gericht vorgetragen. Sehen konnte er sein Kind dennoch nicht. Nicht einmal die Übergabe eines Geburtstagsgeschenks sei ihm erlaubt worden, so der von der Justiz enttäuschte Mann. Immer wieder sei er vertröstet oder abgeblockt worden. Auf eine Petition an den Bundestag erhielt er die Antwort, das Umgangsrecht, das er wünsche, sei doch längst Gesetz. Der zuständige Richter reagierte auf die Petition, indem er ihr Ziel ins Gegenteil verkehrte: Er lässt nun zuerst ein Sachverständigengutachten erstellen, um dann über ein Umgangsrecht zu entscheiden. Anstatt, wie es das Gesetz vorsieht, das Umgangsrecht zunächst zu ermöglichen. Durch diesen Beschluss wird der Kontakt zwischen Vater und Kind Jahre nach dem ersten Antrag des Vaters um mindestens ein weiteres halbes Jahr hinausgeschoben. Inzwischen überlegt der Vater, ob es eine weitere Petition braucht, um seinem Sohn wenigstens ein Weihnachtsgeschenk überreichen zu dürfen.

Übrigens: der Vater ist ein angesehener Kinder- und Jugendtherapeut.

 

http://www.stuttgarter-zeitung.de/dc1/html/news-stz/20000919loka0032.shtml

 

 

 


 

 

 

Urteil zu Umgang - Umgangsvereitelung

 

 

OBERLANDESGERICHT (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

Aktenzeichen: 12 UF 1300/02

545 F 2822/00 AG  (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

 

 

In der Familiensache

VVVVVVVV

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Prozeßbevollmächtigte: Rain Petra Kuchenreuther,  (Braunhausen - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

gegen

MMMMMMMM

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Prozeßbevollmächtigte: RAMM

 

Weitere Beteiligte:

1 . XXXXXXXX

- Verfahrenspflegerin -

2. Landeshauptstadt  (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) - Sozialreferat - Sozialbürgerhaus, Plinganserstraße 150, 81369  (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 

Aktenzeichen S-SBH-Pli- TR 3.2 B

wegen Regelung des Umgangs

 

erläßt der 12. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts (Braunhausen - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) durch die unterzeichnenden Richter am 15. Mai 2003

folgenden

Beschluß

 

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) vom 27.6.2002 in Ziffer 2. und 4. abgeändert.

Ziffer 2. lautet nunmehr wie folgt:

Der Kindesvater kann mit dem Kind KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996 beginnend ab dem Monat August 2003 folgenden Umgang haben:

a) Für die Dauer von drei Monaten, also bis einschließlich Oktober 2003 jeden zweiten Samstag (erstmals 2.8., 16.8., 30.8 usw.) jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen des Familien-Notrufs (Braunhausen  - Name des Ortes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) und in Begleitung eines von diesem bestimmten Mitarbeiters. Die Kindesmutter bringt (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) jeweils rechtzeitig zum Treffpunkt und holt (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) dort nach dem Umgang wieder ab.

b) Ab November 2003 für die Dauer von weiteren drei Monaten, also bis einschließlich Januar 2004 kann der Kindesvater (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) jeden zweiten Samstag (beginnend 8.11., 22.11., 6.12. usw.) jeweils um 9.00 Uhr an der Wohnung der Kindsmutter abholen und bringt sie jeweils um 13.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Kindesmutter sorgt dafür, dass KKKKKKKK jeweils abholbereit ist.

c) Ab Februar 2004 kann der Kindesvater KKKKKKKK jeden zweiten Samstag (beginnend 7.2., 21.2. usw.) in gleicher Weise wie b) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen.

Ziffer 4.:

Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseitern jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

4. Den Kindeseltern wird für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1. Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht, § 33 Abs. 3 FGG.

5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1.

a) Die deutsche Mutter und der Vater (Nationalität des Vaters auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) des 1996 geborenen, also jetzt 7 jährigen Kindes KKKKKKKK haben am ... .1995 geheiratet; im August 1998 ist der Kindesvater aus der früheren Ehewohnung ausgezogen; außer im Zeitraum Februar bis Mai 1999 hatte er dann keinen Kontakt mehr zu  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).

Mit seinem Antrag vom 6.4.2000 will der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), die ihm die Kindesmutter grundlos verweigere.

Die Kindesmutter hat geltend gemacht, der Kindesvater, der schon während des Zusammenlebens manisch-depressiv gewesen sei, habe nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung, die keinen Umgang mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) erlaube.

Im Auftrag des Familiengerichts wurde ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang nebst einem psychiatrischen Zusatzgutachten zur psychischen Verfassung des Kindesvaters erholt.

Das Stadtjugendamt (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) hat einen Bericht erstellt; die Beteiligten und der Sachverständige wurden angehört. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8.1.2002 das Umgangsverfahren mit dem aus dem Scheidungsverfahren (Amtsgericht - Familiengericht - (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) 545 F 4946/00) abgetrennten Sorgerechtsverfahren verbunden - in dem die Kindesmutter die alleinige Sorge beantragt hat, der Kindesvater es bei der gemeinsamen Sorge belassen will.

Mit Beschluss vom 27.6.2002 hat das Familiengericht folgende Entscheidung getroffen:

1. Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) KKKKKKKK, geb. xx.xx.1996, eingeräumt.

2. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Vermittlung der Verfahrenspflegerin.

3. Als Verfahrenspflegerin wird bestellt: XXXXXXXX

4. Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,-- festgesetzt.

Das Familiengericht sieht aufgrund der erholten Gutachten keinen Grund, den Umgang (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) mit dem Vater auszuschließen.

b) Mit ihrer Beschwerde hat die Kindesmutter folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), Az. 545 F 2822/00, vom 27.6.2002 wird aufgehoben.

Das Umgangsrecht des Antragstellers mit KKKKKKKK, geb. am xx.xx.1996 wird ausgesetzt.

2. Der Geschäftswert für die erste Instanz wird auf mindestens 10.000,-- Euro festgesetzt.

Sie verweist darauf, dass wegen fehlender Entscheidung über die elterliche Sorge die Instanz nicht abgeschlossen sei und auf formale Fehler des Beschlusses. Im Übrigen sieht sie nach wie vor Gründe in der Person des Kindesvaters, wegen derer ein Umgang gegen das Wohl des Kindes sei. Diese lägen in seiner schweren psychischen Erkrankung, mit der - auch in Phasen in denen die Krankheit nicht aktiv sei - eine völlige Unfähigkeit einhergehe, sich auf das Kind und seine Gefühle einzustellen. KKKKKKKK sei zu klein, um mit einer solchen Situation umgehen zu können. Die Gutachten seien unzutreffend und wertlos; angebotene Beweise seien nicht erholt worden.

Der Kindesvater will nach der langen Unterbrechung baldmöglichst Umgang mit dem Kind, wobei er auch zum begleiteten Umgang bereit ist. Der Umgang müsse notfalls mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgesetzt werden.

In der Beschwerdeinstanz wurden neben dem Sachverständigen XXXXXXXX die Kindeseltern angehört; das Kind KKKKKKKK wurde in der Wohnung der Mutter angehört.

Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin wurde am Verfahren ebenso beteiligt wie das Stadtjugendamt (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).

Die Kindeseltern haben im Termin 2.10.2002 auf den Vorschlag des Gerichts hin eine Vereinbarung geschlossen, nach der baldmöglichst u. a. Elterngespräche beim Familien-Notruf (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) mit dem Ziel der Einleitung eines betreuten Umgangs begonnen werden sollten.

Bisher hat dort lediglich im März 2003 ein vorbereitendes Gespräch mit der Kindesmutter stattgefunden.

Der Kindesvater sieht Verzögerungstaktik der Kindesmutter.

Im übrigen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

2.

Der Senat hält nunmehr eine Entscheidung über die Beschwerde und die Frage des Umgangs für geboten. Trotz der vorläufigen Vereinbarung der Kindeseltern vom 2.10.2002, die auf einen baldigen, zunächst begleiteten Umgang zwischen Kind und Vater zusteuern sollte und an die sich auch die Kindesmutter nach ihrer Darstellung noch gebunden sieht, ist nach über 7 Monaten bisher ein einziges Vorgespräch mit der Kindesmutter zustandegekommen, das auch bereits 2 Monate zurückliegt. Nach telefonischer Mitteilung des Familiennotrufs wird dort auf eine ausstehende Antwort der Kindesmutter gewartet. Auch wenn die anfängliche Verzögerung auf Terminschwierigkeiten des Familiennotrufs beruht hat und nicht der Kindesmutter anzulasten war, verstärkt sich - auch im Zusammenhalt mit ihrem Verhalten gegenüber der Verfahrenspflegerin, der sie trotz ihrer Zusage in der Vereinbarung vom 2.10.2002 einen Zugang zur Tochter ohne Bedingungen letztlich nicht ermöglicht hat - der Eindruck, dass die Kindesmutter ihren fast durchgängig im Verfahren vertretenen Widerstand gegen einen Umgang nach wie vor beibehält und einen zügigen Fortgang des Verfahrens verzögert. Unbeschadet des Fortgangs der Gespräche beim Familien-Notruf kann deshalb eine gerichtliche Entscheidung nicht weiter aufgeschoben werden, ohne grundlegende Rechte von Kind und Vater zu verletzen. Die Entscheidung soll für die Kindesmutter ein unmissverständliches Zeichen setzen, sich um Beschleunigung der Gespräche und des Umgangs zu bemühen und so einer noch weiteren Entfremdung zwischen Kind und Vater vorzubeugen.

Auf die gemäß § § 621 e Abs. 1 Nr. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hin ist der Beschluss des Familiengerichts vom 27.6.2002 in Ziffern 2. und 4., also hinsichtlich Art und Umfang des Umgangs und hinsichtlich des Geschäftswerts abzuändern, im Übrigen jedoch aufrechtzuerhalten, soweit dem Kindesvater grundsätzlich ein Umgangsrecht mit (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) KKKKKKKK zugesprochen wird.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass der Senat nur über den Umgang entscheiden kann; die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der elterlichen Sorge für KKKKKKKK ist nach wie vor vor dem Familiengericht anhängig und dort nicht entschieden. Schon aus diesem Grund wäre die seitens des Kindesvaters beantragte Anordnung einer Umgangspflegschaft, die zwangsläufig eine Einschränkung der elterlichen Sorge beinhaltet, hier nicht möglich gewesen.

Das Familiengericht durfte auch in Ziffer 2. seines Beschlusses Art und Umfang des Umgangs nicht einfach einer Dritten Person überlassen; es hätte zumindest die wesentliche Ausgestaltung des Umgangs selbst vornehmen müssen; insofern fehlt der Entscheidung schon die nötige Bestimmtheit (Oelkers, FamRZ 1995, 1387).

Fehlerhaft war auch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht zusammen mit der Endentscheidung. Zwar ist eine solche Bestellung im vorliegenden schwierigen Umgangsstreit gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 FGG geboten - die Bestellung hätte jedoch bereits während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens erfolgen müssen, um der Verfahrenspflegerin überhaupt die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer Wahrnehmung der Rechte des Kindes auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Es ist auch nicht Sache der Verfahrenspflegerin, im Rahmen des Umgangs selbst oder der Ausgestaltung des Umgangs tätig zu werden. Derartige Aufgaben hätten allenfalls einem Umgangspfleger oblegen, mit dem das Familiengericht wohl die Verfahrenspflegschaft verwechselt hat.

Für den Senat bestand allerdings kein Grund die formell erfolgte Einsetzung der Verfahrenspflegerin abzuändern, nachdem, wie gesagt sachlicher Anlass hierfür bestand.

b) Andererseits ist das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kindesvater ein Recht zum Umgang mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) zusteht; er kann dies auch gegenüber der Kindesmutter trotz seines eigenen formell bestehenden Sorgerechts geltend machen. Zu betonen ist allerdings, dass in gleicher Weise dem Kind KKKKKKKK das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater zusteht, § 1684 Abs. 1 BGB; der Umgang dient also ganz wesentlich auch dem Bedürfnis des Kindes, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können (BT-Drucks. 13/8511, S. 68). Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes, § 1626 Abs. 3 BGB.

Wie das Familiengericht sieht der Senat nach den im Verfahren getroffenen Ermittlungen keinen Fall, der einen Ausschluss oder eine längere Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB rechtfertigen würde.

aa) Insbesondere finden sich in der Person des Kindesvaters derzeit keine Gründe für eine derartige einschränkende Maßnahme:

Der Kindesvater ist weder psychisch gestört noch hat er außerhalb der Norm liegende Persönlichkeitszüge, die im Falle eines Umgangs mit  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) eine Gefährdung des Wohles  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) befürchten ließen. Diese auch im Beschwerdeverfahren erneut bestätigte Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. XXXXXXXX, abgesichert durch ein auch nach Untersuchung des Vaters erstelltes psychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie Dr. med. XXXXXXXX, deckt sich mit dem Eindruck des vorbereitenden Richters, den er bei zwei Gerichtsterminen (einer davon im Umgangsverfahren der Großmutter des Kindes 12 UF 759/03) vom Kindesvater gewonnen hat. Weder von den depressiven Verstimmungszuständen, die den Kindesvater in der Zeit des Zusammenlebens mit der Kindesmutter begleitet haben und die das Bild der Kindesmutter von ihm auch jetzt noch maßgeblich prägen, sind Anzeichen beim Vater verblieben noch haben sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Sein nunmehr seit mehr als vier Jahren geordnetes Leben mit einer regelmäßigen, intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätigkeit in der Computerbranche bestätigt diesen Eindruck.

Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen können beim Kindesvater keinerlei Anhaltspunkte etwa eine Besorgnis begründen, er könne sich nicht in eine andere Person, das Kind KKKKKKKK, einfühlen und könnte sie deshalb in schwierigen Situationen gefühlsmäßig "alleine lassen", wie die Kindesmutter befürchtet.

Daran ändert auch die feste Überzeugung der Kindesmutter, die sie im Verfahren nach wie vor vertritt, nichts.

Die Kindesmutter bezieht ihre Meinung über den Kindesvater im Wesentlichen aus einer zurückliegenden Zeit, in der der Kindesvater psychisch mit depressiver Symptomatik erkrankt war und sich damit zusammenhängend tatsächlich, wie er selbst eingeräumt hat, seltsam und unsozial verhalten hat. Sein damaliges Verhalten, wie es die Kindesmutter geschildert hat, hätte  (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) bei einem Umgang durchaus verstören können. Soweit die Kindesmutter aber dem Kindesvater auch jetzt noch ein vergleichbares Verhalten unterstellt und dies etwa, wie sie in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, in einem "Flackern der Augen" erkennen will, verkennt die Kindesmutter die Realität. Dies mag auf der einen Seite mit übermäßiger Besorgnis um die ihr sehr verbundene (das Kind - Geschlecht des Kindes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert), die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, zusammenhängen, beinhaltet aber auch eine starre Haltung, die sich allem verschließt, was nicht in ihr feststehendes, subjektiv und von unrealistischen Ängsten geprägtes Bild passt. Statt den differenzierten Ausführungen der Sachverständigen ein offenes Ohr zu leihen und aus Verantwortung für das gemeinsame Kind zunächst einen ohnehin nur beschützten Umgang anzugehen, hat sie die Gutachter in teilweise unsachlicher, emotionaler Weise angegriffen und scheint - trotz scheinbaren Einlenkens mit der Vereinbarung vom 2.10.2002 - nicht von ihrer vorgefassten Meinung abzuweichen. Nach wie vor vertritt sie am Verfahren fest die Auffassung, ihr Kind wachse zusammen mit ihr ein einem "geschützten Nest', einer Idylle" auf, bewältige die anstehenden Aufgaben in der Schule ausgesprochen gut und bedürfe keines Vaters. Auch dem vorbereitenden Richter, der im Wissen um die Wichtigkeit einverständlichen Vorgehens der Eltern bei einem Umgang diese Haltung in Frage zu stellen versucht hat, ist dies nicht gelungen. Die Kindesmutter ist dabei geblieben, einzuwirken, psychische Widerstände gegen den Vater abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. § 1684 Rn 14). Es steht zu hoffen, dass die Kindesmutter aus dieser Verpflichtung heraus und mit Hilfe bereits begonnener Beratungsgespräche beim Familien-Notruf (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert) doch noch den Umgang des Kindes mit seinem Vater unterstützt.

Eine weitere Verhinderung des Umgangs könnte trotz der sonst guten Erziehungskompetenz der Mutter einschneidende Folgen bis zum letzten Mittel des Sorgerechtsentzugs haben.

Anlass zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat nicht.

c) Nachdem sich KKKKKKKK und der Vater - mit Ausnahme eines kurzen Treffens anläßlich der Begutachtung Anfang 2001 - seit vier Jahren nicht mehr gesehen oder getroffen haben, müssen die Kontakte natürlich zunächst behutsam aufgebaut werden.

Insofern ist bereits aufgrund der Vereinbarung der Kindeseitern im Termin 2.10.2002 eine Umgangsbegleitung durch den Familiennotruf München in die Wege geleitet worden. Obwohl dies vor mehreren Monaten geschehen ist, hat ein erster Kontakt mit der Mutter erst im März 2003 stattgefunden; zu einem gemeinsamen Gespräch oder einer Verständigung der Eltern ist es allerdings bisher noch nicht gekommen, ebenso wenig zu einem Kontakt des Kindesvaters mit (Braunhausen  - Name des Oberlandesgerichtes auf Bitte des Datenschutzbeauftragen von Berlin vom Väternotruf anonymisiert).

Da aufgrund der zuletzt gezeigten Haltung der Mutter zu befürchten steht, dass sie mit Vorbehalten und Bedingungen den Umgang, den sie bisher ablehnt, weiter hinauszögern wird, kann der weitere Verlauf der Beratung nicht mehr abgewartet werden.

Mit der Entscheidung soll unmissverständlich und nachdrücklich klar gestellt werden, dass im Interesse des Kindes KKKKKKKK der Umgang mit dem Vater stattzufinden hat, auf den dieser leibliche Vater auch ein Recht hat. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4. soll jeden Zweifel an der Verbindlichkeit ausschließen, § 33 Abs. 3 FGG.

Um aber dennoch den Kindeseltern und vor allem KKKKKKKK die Chance zu geben, dass der Umgang in Einverständnis der Eltern stattfindet, soll der laufende Umgang erst ab dem Monat August 2003 in der im Tenor ausgesprochenen Weise stattfinden. Das gibt den Kindeseltern Zeit, durch beratende Gespräche Vorbehalte abzubauen. Dabei hat der Senat bereits jetzt eine sukzessive Steigerung der Besuche angeordnet. Besuche mit Übernachtungen scheiden allerdings zunächst aus; hierfür muss erst die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert, auch für die erste Instanz wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt, § 30 Abs. 2 Kost0 bzw. 131 Abs. 2 i.V.m. 30 Abs. 2 Kost0.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Dr. Hüßtege Vorsitzender Richter 

Gastroph Richterin

Melz  Richter

am Oberlandesgericht

 

 

 

 

Veröffentlicht ohne - so wie hierauf Verlangend es Datenschutzbeauftragen von Berlin vorgenommene - idiotische Anonymisierungen auch in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 2003, Heft 24

 

 


 

 

 

Kinderliteratur zum Thema Umgangsvereitelung

 

 

Amelie Fried / Jacky Gleich: Der unsichtbare Vater. 

München / Wien, 1999 
(Carl-Hanser-Verlag). ISBN 3-446-19737-0 DM 19,80 ab 8 Jahren

Amelie Fried talkte mich live aus der Alten Oper seinerzeit im ZDF zum Gähnen und früh ins Bett. Dann schrieb sie Frauen - mainstream - Bestseller ("Traumfrau mit Nebenwirkungen"), die sich nicht gerade durch besondere Männerfreundlichkeit auszeichneten. Und nun also ein Kinderbuch zum Thema Trennung. Ha! Da wetzt der Rezensent erwartungsfroh Feder und Zunge, um es wortgewaltig mit Kübeln von Häme zu übergießen. Klappt nur leider nicht. Denn das Buch ist einfach gut. 

Paul ist 8 Jahre alt. Seit drei Jahren hat er seinen Vater nicht gesehen. "Es ist besser für dich, dass wir uns getrennt haben", sagt die Mutter. Danach Kontaktverbot. Obwohl Papa ganz in der Nähe wohnt. Begründung: "Weil ich es nicht will." Und sie wird jedesmal wütend, wenn Paul ihn erwähnt. Danach lebt Papa in Pauls Kopf. Sie unterhalten sich ohne Worte und ohne, daß es jemand merkt. 

Doch dann sitzt Ludwig beim Frühstück auf Papas Platz. Paul versucht ihn zu vertreiben. Er ignoriert ihn, schützt Krankheiten vor, nervt und nölt herum, spricht tagelang kein Wort und versucht sogar, ihn aus Mamas Bett zu drängen. Schließlich braucht sie keinen Ludwig, sie hat ja ihn. Und nennt sie ihn nicht oft genug "mein kleiner, großer Mann"?

Paul wütet und tobt. So zwingt er seine Mutter zur Stellungnahme, zeigt ihr, daß Papa für ihn wichtig und in ihm präsent ist. Mit Geduld, Humor, viel Liebe und guten Ideen schaffen es Paul und Ludwig, sich ein wenig anzunähern. Und dann ist Jahrmarkt. Zu dritt gehen sie hin und - Pauls Vater steht auf der Bühne und spielt Saxophon. Ein Traum ist in Erfüllung gegangen. Und ein paar Tage später bringen Pauls Papa - der übrigens namenlos bleibt - und Ludwig ihrem Sohn gemeinsam ein Geburtstagsständchen.

Der versöhnende Schluß kommt ein wenig schnell. Der Weg von Mutters Kontaktsperregesetz zum gemeinsamen Geburtstagslied wird nicht nachgezeichnet. Amelie Fried zeigt brilliant was es für das Kind bedeutet, wenn Mutter die Trennung nicht verarbeitet und den Umgang zwischen Vater und Kind vereitelt. Eine Liebe darf nicht gezeigt werden, sie findet im Kopf statt. Ein mythisch anmutendes Männerbild aus Rittern und Kämpfen mit Drachen entsteht. Der neue Partner muß bekämpft werden, denn der "richtige" Papa darf keinen Platz haben. 
In ihrer Abwertung des Vaters schafft Mutter double-binds und der "kleine, große Mann" wird zum Partnerersatz, nicht sexuell, sondern emotional. Die Reaktion: Chaotische Emotionen brechen sich ungestüm Bahn und belasten die Familie. Amelie Fried macht deutlich: Schuld an dieser Misere ist nicht das Kind, sondern die Unfähigkeit, eine Trennung zu verarbeiten und nach Auflösung der Lebenspartnerschaft - für die es gute Gründe gibt - eine kooperative Elternschaft aufrecht zu erhalten.

Rezension Ralf Ruhl

 

 


 

 

 

"Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung"

Karl W. Blesken in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

 

 


 

 

 

 "Paare, Kinder und Trennung der Eltern - Kinder als Objekte"

 

Karl Blesken (Dipl. Psychologe, Niedergelassener Psychotherapeut, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Paaren und Familien, Dozent an der Alice-Salomon-Fachhochschule Berlin, in "psychomed" 10/4, 236-243 (1998)

"...

Als besonders schwierig erweist sich hierbei ... die Rolle des Mannes, der zwischen den Forderungen nach dem "Neuen Mann" und den Vorstellungen aktiver Vaterschaft - und davon gänzlich unbeeindruckten Berufsstrukturen steht, und nicht selten entweder durch die Mütter vor dem Hintergrund eines überwiegend weiblich dominierten Jugend-/Familien-Verwaltungsapparates ausgegrenzt wird oder angesichts einer strukturell vorgegebenen, eingeengten Kontakt´möglichkeit´ zu den Kindern sich zurückzieht und zu tradierten ´männlichen´ Lösungsmustern wie emotionalerAbwehr, Zentrierung auf die Sach- und Berufsebene u.ä. greift.

...

Denn Alltagspraxis ist immer noch, daß wenn der Wille und das ´Wohl´ des Kindes im Mittelpunkt stehen, häufig in dem Sinne gehandelt wird, daß das Umgangsrecht des Vaters eingeschränkt wird. Als das Kindeswohl beeinträchtigender Faktor wird nämlich in der Regel der Vater angesehen.

...

Väter verlieren nach der Trennung/Scheidung häufig ihre Beziehung zum Kind, geben sie aktiv auf - und werden nicht selten genauso aktiv ausgegrenzt (Blesken, K.W. (1998). Der unerwünschte Vater: zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung.Prax.Kinderpsychol.Kinderpsychiat., 47 (5), 344-354)"

 

 

 

Kommentar Väternotruf:  

Einer der deutlichsten Aufsätze zum Thema Ausgrenzung des Vaters nach Trennung oder Scheidung durch die Mutter 

 

 


 

 

AMTSGERICHT WÜRZBURG

Vormundschaftsgericht

VII 11985/95

In der Vormundschaftssache betreffend der Regelung des Umgangsrechtes mit dem Kind

Hxxx Melanie Constanze, geb. am 23.3.1994,

wohnhaft bei der Mutter Andrea Bxxxx, Würzburg

an der beteiligt sind,

1. Die Mutter, Frau Andrea Bxxx

Verfahrensbevollmächtiger:

Rechtsanwalt Bernd Raulff, Färbergasse 4, 97437 Haßfurt

 

2. Der Vater, Herr Hans Georg Hxxxx, Würzburg

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Friedlind Erxleben, Friedrichstr. 71, 45468 Mülheim an der Ruhr,

 

3. Stadtjugendamt Würzburg

 

erläßt das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Würzburg durch Richter am Amtsgericht Stockmann am 3.9.1997 folgenden

 

Beschluß:

 

Der Mutter des Kindes Melanie Constanze Hxxx, Frau Andrea Bxxx, wird das Sorgerecht entzogen.

 

Vormundschaft wird angeordnet. Zum Vormund wird der Vater, Herr Hans Georg Hxxx, bestimmt.

 

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters hat die Mutter zu tragen.

Gründe:

I

Durch Beschluß vom 13.5.1996 hat das Landgericht Würzburg den Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind Melanie geregelt. Dem Vater wurde ein periodisches Umgangsrecht jeweils am ersten Samstag eines jeden Monats sowie zusätzlich am Rosenmontag, Ostermontag und Pfingstmontag zugebilligt. Der Mutter wurde u.a. aufgegeben, das Kind dem Vater zu den festgesetzten Terminen zur Abholung an der Haustüre zu übergeben.

In der Folgezeit konnte der Vater sein Umgangsrecht lediglich einmal wahrnehmen, nämlich am 6.7.1996. Weitere Bemühungen, auch unter Vermittlung des Gerichtes, des Stadtjugendamtes und des Kinderschutzbundes scheiterten an der Weigerung der Mutter, Besuche des Vaters zuzulassen. Ein Besuchsversuch am 3.8.1996 wurde von der von der Mutter herangezogenen Begleitperson des Kinderschutzbundes abgebrochen, da die Mutter sich nicht an die Absprache über die Durchführung des Besuches gehalten hat, das Kind dadurch in einen Entscheidungskonflikt brachte, unter dem es nach Ansicht der Helferin des Kinderschutzbundes so ersichtlich litt, daß das seelische Wohl des Kindes massiv gefährdet wurde.

Die Mutter brachte vor, das Kind habe nach dem Besuch im Juli 1996 unter massiven Verhaltensstörungen gelitten. Melanie wolle keinen Kontakt zum Vater, sie habe Angst vor ihm, weine, nässe ein und schlage mit dem Kopf gegen die Wand, wenn schon sein Name genannt werde. Der Vater beharre auf seinem Besuchsrecht nur, um sie, die Mutter, zu beherrschen; das Kind brauche aber Ruhe und keinen Kontakt mit dem Vater.

Um die von der Mutter vorgetragenen seelischen Beeinträchtigungen unter Beweis zu stellen, hatte der Richter eine Begutachtung des Kindes durch den Sachverständigen Prof. Dr. Trott angeordnet. Die Mutter hat sich aber geweigert, die hierfür erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen. Aufgrund des Verhaltens von Frau Bxxxx gab der Sachverständige Dr. Trott die Anregungung, eine fachärztliche Begutachtung von Frau Bxxxx durchzuführen, da er durch deren Verhalten das Kindeswohl gefährdet sah. Dementsprechend war Prof. Dr. Rösler mit Beschluß vom 18.12.1996 beauftragt worden, ein Gutachten zu erstatten. Auch diese Begutachtung verweigerte Frau Bxxxx Erst im Anhörungstermin vom 30.4.1997 hat sie sich sodann bereit erklärt, sich durch einen niedergelassenen Facharzt untersuchen zu lassen und hierfür Herrn Dr. Muhl vorgeschlagen.

In seinem Fachgutachten vom 9.7.1997 kommt dieser Sachverständige zu folgenden Feststellungen:

Die Emotionen und Affekte der Mutter sind von stärkster Feindseligkeit und Aggression gegen den ehemaligen Partner und Kindsvater geprägt. Sie ist diesbezüglich zu keiner rationalen Überlegung fähig. Sie ist nicht in der Lage, über ihre eigene Verletztheit das Wohl des Kindes zu erkennen. Infolge einer teils ihrem Willen entzogenen neurotischen Fehlhaltung, teils sehr bewußseinsnahen Verhaltensweise gefährdet sie das geistige und seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechtes.

II.

Aufgrund dieser Feststellungen war der Entzug des Sorgerechtes erforderlich, da die Mutter durch dessen mißbräuchliche Ausübung das Wohl des Kindes beeinträchtigt. (§§ 1666, I, 1; 1705 BGB)

1. Andere, in das Elternrecht der Mutter weniger einschneidend eingreifende Maßnahmen versprechen keinen Erfolg (§ 1666a BGB):

a) Ein Ausschluß des Umgangsrechtes des Vaters kam nicht in Frage. Eine solche Konsequenz wäre eine nicht hinnehmbare Belohnung des Verhaltens der Mutter gewesen, bestandskräftige gerichtliche Entscheidungen zu unterlaufen.

Abgesehen von dieser formalen Überlegung entspräche nach der Überzeugung des Richters ein Ausschluß des Umgangsrechtes auch nicht dem Wohl des Kindes.

aa) Einerseits ist bereits fraglich, ob dadurch wirklich eine Beruhigung für Melanie eintreten würde. Die Mutter hat die Partnerkonflikte mit dem Vater des Kindes ganz offensichtlich nicht verarbeitet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß bei einem Ausschluß des Umgangsrechtes Ruhe in das Leben des Kindes einkehren würde. Vielmehr ist zu erwarten, daß die Mutter auch dann die Probleme der gescheiterten Partnerschaft weiter vor Melanie thematisiert hätte.

bb) Ein Ausschluß wäre auch nur für einen gewissen Zeitraum - aber nicht auf Dauer - möglich (Selbst die Mutter hat dem Richter mehrfach mitgeteilt, »zu gegebener Zeit« solle der Vater ein Umgangsrecht mit der Tochter haben). Der bestehende Konflikt würde also durch einen Ausschluß nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben werden. Aufgrund der in dem Gutachten festgestellten neurotischen Einstellung der Mutter muß aber davon ausgegangen werden, daß diese auch zu einem späteren Zeitpunkt keine andere Einstellung gegenüber dem Vater von Melanie haben wird. Es ist daher damit zu rechnen, daß dann genau die gleichen Konflikte wie in der Vergangenheit vor den Augen und Ohren des Kindes ausgetragen würden.

Demgegenüber erschien es dem Richter dem Wohle des Kindes förderlicher, die Konfliktsituation durch eine klare Entscheidung möglichst zeitnah zu beenden.

cc) Der Kontakt des Kindes zu seinem Vater ist für die weitere Entwicklung des Kindes auch erforderlich. Dies ist im laufenden Verfahren bereits mehrfach festgestellt worden. Es darf hier nur beispielhaft auf die Darlegungen im Beschluß des zuvor zuständigen Vormundschaftsrichters vom 27.3.1996, auf diejenigen im Beschluß des Landgerichts vom 13.5.1996 sowie auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Oehler verwiesen werden. Dieser Gutachter führte aus, daß eine stabile Vaterfigur für die Entwicklung von Melanie von großer Bedeutung ist. Eine mehrmonatige oder mehrjährige Trennung des Kindes von seinem Vater bedeute die Verhinderung von wichtigen Entwicklungsschritten, die in den ersten Lebensjahren des Kindes vollzogen werden. Diese Feststellungen hält der Richter weiterhin in vollem Umfang für zutreffend.

b) Alle Appelle an die Mutter, dem Vater den Kontakt zu seinem Kind zu ermöglichen, haben in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt. Aufgrund des Umstandes, daß ihr Verhalten - zum Teil jedenfalls - auf einer neurotischen Fehlhaltung, also einem Krankheitszustand, beruht, ist für die Zukunft auch kein Erfolg von bloßen Ratschlägen zu erwarten.

c) Ferner ist auch kein Erfolg durch Androhung und Verhängung von Zwangsmitteln zu erwarten. Weder der Hinweis im Beschluß vom 27.3.1996, die Mutter müsse bei einem weiteren Boykott des Umgangsrechtes mit Eingriffen in ihr Sorgerecht rechnen, noch die Anberaumung des Termines vom 30.4.1997 (»zur Erforderlichkeit von Eingriffen in das Sorgerecht«) , also die Androhung der jetzt erfolgten Entscheidung, haben die Mutter beeindruckt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Muhl ist nunmehr auch klar, daß eine derartige Einflußnahme nicht möglich ist, da die Mutter einer rationalen Überlegung nicht fähig ist.

d) Die - theoretisch mögliche - Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. § 33, II FGG zur Durchführung des Umgangsrechtes scheidet aus. Für den Richter kommt es nicht in Frage, ein periodisches Besuchsrecht mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder polizeilicher Vollzugsorgane durchzusetzen. Dies wäre - zumal zu erwarten ist, daß die Mutter sich mit allen Mitteln gegen die Herausgabe des Kindes an den Vater zum Zwecke des Besuches sträuben wird - eine unerträgliche Belastung für das Kind.

e) Ein Teilentzug des Sorgerechtes etwa dergestalt, die Ausübung des Umgangsrechtes auf einen Pfleger zu übertragen, versprach auch keinen Erfolg, da die konkrete Umsetzung des Umgangsrechtes dann genau unter den gleichen Schwierigkeiten leiden würde, wie in der Vergangenheit. Es ist nicht zu erwarten, daß ein Pfleger bei der Durchsetzung des Umgangsrechtes mehr Erfolg hätte als der Vater bisher. Insoweit ist festzustellen, daß nur ein teilweiser Entzug der Personensorge nicht ausreicht, um die Beeinträchtigungen für das Kindeswohl abzuwenden (§ 1666a, II BGB).

f) Eine Übertragung des Sorgerechtes auf einen anderen Vormund als den Vater, etwa auf das Stadtjugendamt Würzburg, reicht nach der Überzeugung des Richters ebenfalls nicht aus, um das Elternrecht des Vaters durchzusetzen.

aa) Einmal erschiene eine solche Regelung nach derzeitiger materieller Rechtslage zwar möglich, aber verfassungsrechtlich bedenklich. Art. 6, V GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Lebenssituation nichtehelicher Kinder denen der ehelichen gleichzustellen. Deswegen wird schon seit einiger Zeit in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, daß ein Ausschluß des nichtehelichen Vaters vom Sorgerecht seines Kindes auch beim »Ausfallen« der Mutter verfassungswidrig sei (Vgl. Schwenzer, FamRZ 1992, 121 ff m.w.N.). Jedenfalls ist der Richter der Ansicht, daß in einem solchen Fall der nichteheliche Vater in besonderer Weise bei der Auswahl des dann zu bestimmenden Vormundes zu berücksichtigen ist. Dies folgt auch aus der materiellen Rechtlage des § 1779, II, 3 BGB.

bb) Zudem hat das Stadtjugendamt in der Vergangenheit kein besonderes Interesse gezeigt, das Besuchsrecht des Vaters zu fördern. Entsprechende Aufforderungen des Richters, auch unter Hinweis auf die Mitteilungen der Sachverständigen, erbrachten nur die Stellungnahme, die häusliche Versorgung des Kindes sei gewährleistet. Eine Gefährdung des Kindeswohles wurde durch das Stadtjugendamt nicht gesehen. Nicht einmal zum Anhörungstermin vom 30.4.1997 war das Jugendamt - trotz Ladung - erschienen.

Der Richter hat daher kein Zutrauen dahingehend, daß das Stadtjugendamt sich als Vormund energischer engagieren würde, als in der Vergangenheit. Vielmehr muß er angesichts des bisherigen Verhaltens des Jugendamtes erwarten, daß es den bestehenden Zustand tatenlos hinnehmen würde. Dies ist aber - wie bereits oben dargelegt - nicht mehr zu vertreten.

Der vom Stadtjugendamt im Schreiben vom 17.7.1997 gemachte Vorschlag, beiden Eltern aufzuerlegen, eine Beratungsstelle zu besuchen, um den Konflikt aufzuarbeiten und solange das Umgangsrecht auszusetzen, erscheint dem Richter völlig verfehlt.

Zwar sieht § 1666a, I BGB vor, daß vor einer Trennung eines Kindes von der elterlichen Familie andere Maßnahmen und Hilfen zu erwägen sind. Die Konfliktbereinigung durch eine Beratung ist auch generell eine solche geeignete Maßnahme.

Nicht jedoch im vorliegenden Fall:

Frau Bxxx hat nun über Jahre hinweg jegliche angebotene Hilfe und Beratung abgelehnt bzw. sich so verhalten, daß deren Scheitern vorprogrammiert war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß sie nun bereit wäre, für sich Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil: Noch im Juli 1997 brachte sie erneute Verständigungsversuche des Kinderschutzbundes zum Scheitern. Zudem ist ihr Verhalten krankheitsbedingt. Der in Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Muhl gemachte Vorschlag des Jugendamtes läßt diese Vorgeschichte außer Acht. Er kommt einem völligen Auschluß des Umgangsrechtes des Vaters für alle Zeiten gleich. Dies widerspricht - wie bereits dargelegt - dem Wohl des Kindes. Der Richter sieht den Vorschlag daher als in der Sache gänzlich unbrauchbar an.

2. Der Richter ist sich bewußt, daß die Mutter die allgemeinen Sorgeleistungen für Melanie in der Vergangenheit fürsorglich erbracht hat und daß sie ihr Kind sehr liebt. Dies allein reicht aber nicht für die Entwicklung des Kindes aus. Zur Förderung des seelischen Wohles gehört auch - wie dargestellt - die Förderung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil. Weil die Mutter hierzu nicht in der Lage ist, mußte die vorliegende Entscheidung ergehen.

3. Der Richter ist sich ferner bewußt, daß seine Entscheidung gravierend in das Elternrecht der Mutter eingreift. Dies mußte aber letztlich die Konsequenz für deren Verhalten sein, wider jeglicher guter Ratschläge das Besuchsrecht des Vaters massiv zu boykottieren.

4. Die Entscheidung bedeutet aber auch einen gravierenden Eingriff in die Lebenssituation des Kindes. Melanie wuchs bisher - von der einjährigen gemeinsamen Partnerschaft der Eltern abgesehen - ausschließlich bei der Mutter auf. Diese stellte für sie die Hauptbezugsperson dar. Dem Richter ist es klar, daß die Veränderung der Lebenssituation für Melanie mit großen Umstellungsschwierigkeiten einhergehen wird. Sie wird sicherlich Trennungsschmerzen verspüren.

a) Von diesen Feststellungen geht der Richter aufgrund des Eindruckes aus, den er von dem Kind anläßlich eines im Sommer 1996 bei ihm erfolgten Besuches des Kindes (in Begleitung seiner Mutter und der Zeugin S##) gewonnen hat. Dabei wurde deutlich, daß Melanie eine besonders innige Beziehung zu ihrer Mutter hat. Eine nochmalige Anhörung des Kindes im Vorfeld der vorliegenden Entscheidung hielt der Richter nicht für sinnvoll, da angesichts des Alters des Kindes keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren und durch eine erneute Anhörung Melanie zusätzlichen, vermeidbaren Belastungen ausgesetzt worden wäre.

b) Auch von der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zu der Frage, welchen Belastungen das Kind durch den Vollzug der getroffenen Entscheidung ausgesetzt ist, hat der Richter abgesehen. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Mutter, jegliche Begutachtung des Kindes zu verhindern, wäre die Anordnung einer weiteren Begutachtung zwecklos gewesen und hätte zudem der Mutter nur Gelegenheit für weitere Verfahrensverzögerungen geboten. Es war daher versucht worden, durch die Anhörung vom 30.4.1997 einen tieferen Eindruck von der Persönlichkeit und seelischen Verfassung des Kindes zu erlangen. Der Richter legt seiner Entscheidung zugrunde, daß Melanie ganz erheblichen Umstellungsschwierigkeiten ausgesetzt sein wird, wenn sie den Haushalt der Mutter verlassen muß.

Dennoch erschien ihm die getroffene Entscheidung erforderlich. Ein schmerzhafter aber einmaliger Eingriff ist immer noch besser als ständig wiederkehrende Belastungen, die gleichermaßen mit Schmerz verbunden sind. Zudem ist das Wohl eines Kindes nicht nur aus einer subjektiv-momentanen Sicht, sondern in einer objektiv-normativen Zukunftsperspektive zu bestimmen (Vgl. Hinz in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rz 42 zu § 1634). Dies heißt, daß ein momentan schmerzhafter und vom Kind auch nicht gewollter Eingriff in das Kindeswohl dann gerechtfertigt ist, wenn sich als Konsequenz eine deutliche Verbesserung für das Wohl des Kindes erkennen läßt.

Daß dies im vorliegenden Fall eintreten wird, davon ist der Richter überzeugt.

5. An der Eignung des Vaters, das Sorgerecht für Melanie auszuüben, bestehen keine Zweifel. So ist bereits in der Stellungnahme des Stadtjugendamtes vom 18.12.1995 festgestellt, daß von seiner Seite aus eine emotionale Beziehung und Bindung besteht. Auch hat der Sachverständige Dr. Oehler Herrn Hxxx eine besonnene Haltung und eine stabile emotionale Beziehung bescheinigt. Ferner hat das zurückhaltende und geduldige Auftreten des Vaters während des Verfahrens den Richter davon überzeugt, daß er das Wohl seines Kindes im Auge hat und damit zur Ausübung des Sorgerechtes in der Lage ist.

6. Der Richter hat auch die Frage erwogen, ob anstelle des Entzuges des gesamten Sorgerechtes eine Beschränkung auf die Regelung der Personensorge ausreicht.

Eine derartige Regelung hätte einen weniger einschneidenden Eingriff in das Elternrecht der Mutter dargestellt, die dann weiterhin die Vermögenssorge für Melanie innegehabt hätte. Der Richter verfügt zwar über keinerlei Informationen, daß sie die Vermögenssorge nicht würde ausüben können, dennoch erschien eine Aufteilung des Sorgerechtes zwischen den beiden Elternteilen vorliegend nicht sinnvoll. Denn dann hätte in vielen Fällen eine Verständigung zwischen ihnen erfolgen müssen, was bei dem derzeitigen Krankheitsbild der Mutter wieder nur Anlaß für Auseinandersetzungen gewesen wäre. Es erscheint daher vorzugswürdig, möglichst wenig Konfliktanlässe aufzubauen. Sollte sich das Verhalten der Mutter - nach einer Behandlung - rationaler darstellen, ist an eine Rückübertragung zumindest von Teilen des Sorgerechtes zu denken. Im Idealfall sollten beide Elternteile dann gemeinsam das Sorgerecht ausüben können.

7. Dabei sprach auch für die getroffene Regelung, daß Melanie dem Vater gegenüber - wie der Ablauf des Besuches vom 6.7.1996 zeigt - Zuneigung verspürt. Die Behauptungen der Mutter über auffällige Verhaltensstörungen nach Kontakten mit dem Vater konnten durch seit Januar 1996 diesbezüglich unternommene Ermittlungen des Gerichtes - abgesehen von der Bekundung der Zeugin Sxxx die sich aber auf die Zeit des Zusammenlebens der Familie bezog - nicht verifiziert werden. Zudem wären solche Verhaltensauffälligkeiten in erster Linie auf das Verhalten von Frau Bxxx zurückzuführen, die nicht in der Lage ist, ihre feindselige Einstellung gegenüber dem Vater des Kindes von Melanie fernzuhalten. Der Richter hat dies bei dem bereits erwähnten gemeinsamen Besuch der Mutter, der Zeugin Sxxx und von Melanie in seinem Dienstzimmer im Sommer 1996 miterlebt, als die Mutter, die schreiende Tochter auf dem Arm, nicht nachließ, sich in sehr erregtem und lautem Ton über die angeblichen körperlichen und seelischen Grausamkeiten des Herrn Hxxx zu beklagen. Der Umstand, daß Melanie auf diese Situation nicht nur durch Schreien, sondern auch durch Einnässen reagiert hat, führt der Richter - entgegen der Ansicht von Frau Bxxx- nicht darauf zurück, daß Melanie den Vater nicht mag, sondern daß sie von ihrer Mutter einer für das Kind unerträglichen Konfliktsituation ausgesetzt wurde.

Aus dieser selbst erlebten Situation mußte der Richter den Schluß ziehen, daß Frau Bxxx generell nicht in der Lage ist, das Kind vor Spannungen zu schützen und diese Unfähigkeit nicht erkennt. Diese Feststellung des Richters deckt sich mit der des Sachverständigen Dr. Oehler, der bereits im März 1996 die Überzeugung geäußert hat, daß Verhaltensauffälligkeiten - sollten sie bestehen - weniger durch den Kontakt des Kindes mit dem Vater, sondern durch die stark emotionale Reaktion der Mutter auf Besuchskontakte zurückzuführen sind.

Durch die getroffene Entscheidung ist sichergestellt, daß Melanie weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter haben kann, da der Vater sich von Anfang an bereit erklärt hatte, für diesen Fall der Mutter ein großzügiges Umgangsrecht einzuräumen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG. Da das Verfahren ausschließlich durch das Verhalten der Mutter verursacht wurde, erschien es veranlaßt, dieser die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vaters durch sie anzuordnen.

(Stockmann)

 

gefunden am 23.08.2008 auf www.vafk.de/urteile/sorgerecht/ag%20wuerzburg%20VII%2011985_95.htm

 

 

 


 

 

"Vätervertreibung - Kinder als Opfer im Elternkrieg" 

eine Sendung des WDR-Hörfunk

am 17.10.1995, 15-16 Uhr und 19.10.95, 21-22 Uhr 

 

 


 

 

"Vater sah sieben Jahre die Kinder nicht

Das Verfassungsgericht rügt eine zu lange Prozeßdauer als Grundrechtsverletzung"

 

Süddeutsche Zeitung vom 27.08.1997, S. 9

 

 

 


 

 

 

"Rituale der Umgangsvereitelung"

Wolfgang Klenner

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ, 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

Weiteres siehe auch unter PAS

 


 

 

 

 

Umgangsvereitelung

"Die Durchsetzung von Umgangsrechten gehört zu den wichtigsten und schwierigsten Problemen der Kindschaftsrechtsreform. Die Vereitelung von Kontakt durch einen Elternteil wird vom anderen Elternteil oft als eine menschliche Katastrophe empfunden, viel schlimmer als der Verlust der gesetzlichen Vertretung"

Bundestagsdrucksache 11/5494

 

 

 


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