Kindesunterhalt

Unterhaltspflicht


 

 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland trifft folgende Bestimmung:

Artikel 6 Satz 2: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."

 

 

 

Die wichtigsten Bestimmungen zur Unterhaltspflicht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §1601 bis 1615o zu finden.

 

Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug:

 

§ 1601 (Verwandte in gerader Linie)

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

§ 1606 (Reihenfolge der Unterhaltsverpflichteten)

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

 

 

§ 1612 (Art der Unterhaltsgewährung)

(1)Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist.

...

 

 

Es steht also erst einmal gar nicht im Ermessen eines Elternteiles die Pflege und Erziehung seines Kindes an andere zu delegieren, noch darf ihm der Staat dieses aufnötigen. Daher darf es normalerweise gar nicht eintreten, dass nach einer Trennung der Eltern der eine Elternteil sich plötzlich in die Alleinerziehendenrolle begibt und der andere in die des Geldzahlers. Grundprinzip muss also bleiben, dass die Elternteile weiterhin ihrer Pflege- und Erziehungspflicht in möglichst gleichen Umfang nachkommen. In diesem Fall erfüllen beide Eltern ihre Unterhaltspflicht durch die persönliche Pflege und Erziehung des Kindes, ein gesonderter Barunterhaltsanspruch wird daher bei gleichem Einkommen der Eltern in der Regel auszuschließen sein.

Ist die Pflege und Erziehung des Kindes einem Elternteil aus wichtigen Gründen nicht möglich, sollte der andere Elternteil nach Möglichkeit dessen Aufgabe übernehmen. Der die persönliche Betreuung nicht nachkommende Elternteil muss, um der Forderung des Grundgesetzes Genüge zu tun, nun ersatzweise mittels einer zu zahlenden Geldrente an das Kind seiner Pflicht nachkommen.

Ist es Ihnen als "nichtbetreuender" Elternteil nicht möglich ihrer Barunterhaltspflicht nachzukommen, bieten Sie der Mutter die Übernahme der hälftigen Betreuung an. Dies kann entweder im Wechselmodell passieren, z.B. Woche/Woche Regelung oder so vereinbart werden, dass jeder Elternteil für einen längeren Zeitraum, z.B. ein halbes Jahr die Hauptbetreuung des Kindes übernimmt und danach getauscht wird.  

 


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