Verfahrenspflegschaft


 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg  / 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen

8 WF 153/06 - Beschluss vom 31.08.2007 - Verfahrenspfleger wird mit einer Gebühr von 150 € "bestraft", weil er es gewagt hat, Namens des Kindes Beschwerde einzulegen. 

Veröffentlicht in "FamRZ" 24/2008, S. 2297-98 mit kritischen Anmerkungen von Walter Zimmermann, Vizepräsident des Landgerichts a.D.

 

 

 


 

 

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 (9 WF 67/06)

In: FamRZ 2006, 1777 ff.

Stehen dem Verfahrenspfleger Büroräume für die Anhörung zur Verfügung, so ist es aus Kostengründen regelmäßig geboten, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören. Eine vergütungsfähige Anhörung im elterlichen Haushalt kommt nur in besonders gelagerten, durch den Verfahrenspfleger substantiiert darzulegenden Fällen in Betracht.

http://verfahrensbeistand-bag.de/bag/cms/front_content.php?idcat=114

 

 


 

 

"Der Anwalt des Kindes - Reaktionen der Richterschaft auf ein neues Rechtsinstitut"

Hanne Grüttner

in: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2006, Heft 5, S. 245-250

 

 


 

 

 

"Verfahrenspflegschaft aus Sicht des Familienrichters"

Gregor Profitlich; Dr. Ezra Zivier

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2006, S. 29-32

 

 

 


 

 

 

"Rechtsprechungsübersicht zu Aufgabe und Vergütung von Verfahrenspflegern"

Rechtsanwältin Silvia Söpper

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 21, S. 1787-1796

 

 

 


 

 

Carmen Ulrich; Sybille Groß; Kerstin Förster

"Verfahrenspfleger packen aus"

Aus unserer nunmehr mehrjährigen Tätigkeit als Anwältinnen für Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren, ist das Anliegen gewachsen, unsere bisherigen Erfahrungen niederzuschreiben.

Uns begegneten of fast unglaubliche Schicksale von Kindern, die in erschreckender Weise relativ unbeachtet ihren Leidensweg direkt inmitten unserer modernen hochentwickelten Gesellschaft gingen.

Wir lernten, unseren Blick für diese Kinder zu schärfen, ihre Sprachen zu entschlüsseln, zu verstehen und mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Anliegen ernstzunehmend an die Öffentlichkeit zu transportieren, um ihnen letztendlich günstigere Entwicklungschancen zu ermöglichen. Trotz des Nutzens unserer Tätigkeit für Kinder, mussten wir mehr und mehr erfahren, wie wir in unseren Möglichkeiten eingeschränkt werden sollten. Wir wissen, dass einige unserer Berufskollegen dem Druck nicht Stand halten konnten und sich von der Aufgabe, als Anwalt für Kinder tätig zu sein, wegen scheinbarem Unverständnis für die Probleme, sowie fehlender Hilfe und Unterstützung abwenden mussten.

Dieses Buch wird mit ausgewählten besonderen Fallbeispielen aus der beruflichen Praxis Betroffenheit auslösen. Außerdem wird deutlich werden, dass Interessen von Kindern in unserem Land leider nicht die Bedeutung erfahren, wie das fassadenhaft vorgegeben wird.

Wir werden aufzeigen, welche Wege wir gegangen sind, um dennoch wirksam bis heute für Kinder tätig bleiben zu können.

Weil wir erlebt haben, dass Leid und Not von Kindern gar nicht so weit entfernt zu suchen ist, sondern sich direkt vor unseren Augen abspielt, wollen wir alles tun, um mit dafür Sorge zu tragen, dass auch in Zukunft Kindern und Jugendlichen in unterem Land eine wirksame Interessenvertretung erhalten bleibt. Aus diesem Grunde wenden wir uns mit unserem Wissen an die breite Öffentlichkeit, um Aufmerksamkeit und Interesse dafür zu wecken, was im Verborgenen liegt

ISBN 3-9809652-0-1

Preis: 39,90 Euro zzgl. MwST.

2004 Athelas Verlag

 

 


 

 

 

Lieber zu Papa oder zu Mama?

In Scheidungsprozessen wird häufig über die Zukunft von Kindern entschieden, ohne dass ihre Ängste und Sorgen zur Sprache kommen. Kinderanwälte sollen das ändern.

Zufrieden löffelt die elfjährige Carolin die Sahne von ihrem Eisbecher.

Der Gerichtsprozess, bei dem sich ihre Eltern ums Sorgerecht stritten, ist ausgestanden. Sie darf endgültig bei Papa bleiben, wo sie so gern ist. Das hätte auch anders ausgehen können. "Wenn die Frau Paternoga nicht gewesen wäre... ", seufzt Carolin: "Die hat der Richterin ganz deutlich gesagt, dass ich auf keinen Fall wieder zu Mama will." Katja Paternoga war in dem nervenaufreibenden Prozess Carolins ganz persönliche Kinderanwältin. Sie hat ihrer kleinen Klientin erspart, vor Gericht noch einmal all ihre schrecklichen Ängste und Erlebnisse schildern zu müssen, von denen sie ihr berichtet hat. Wie es war, als sie bei ihrer Mama und ihrem Stiefvater war. Sich noch mal an die Schläge mit der Stange aus dem Kleiderschrank erinnern zu müssen. An ihre geliebte kleine Ratte, die sie eines Morgens erfroren auf dem Balkon vorfand - Mama und der Stiefvater mochten das Tier noch nie leiden. An die Demütigungen und Beschimpfungen aus kleinsten Anlässen.

Katja Paternoga, 32, hat bereits einigen Dutzend Kindern und Jugendlichen vor Gericht eine eigene Stimme gegeben.

Die Diplom-Sozialpädagogin war bundesweit eine der Ersten, die sich zur Verfahrenspflegerin ausbilden ließ, wie Kinderanwälte im Juristendeutsch eigentlich heißen. Eine Funktion, die es erst seit der Änderung des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gibt. Wobei der Gesetzestext nicht viel hergibt, erklärt die 32-Jährige: "Da steht einfach nur, dass wir vor Gericht die Interessen des Kindes vertreten sollen." Zusätzlich zu Ausbildung und Studium nützte ihr die Erfahrung als Mutter von fünf Kindern, darunter drei Pflegekinder. Sie weiß: Schon die Vorstellung, vor einen Richter mit Robe treten zu müssen, in einem großen Saal - das versetzt Kinder in große Angst. "Viele fragen mich, ob da jemand mit einem großen Hammer sitzt und ob hinterher jemand aus der Familie ins Gefängnis muss."

Die wenigsten Kinder verstehen, worum es bei den Streitigkeiten ihrer Eltern überhaupt geht.

Katja Paternoga versucht, noch vor dem Gerichtstermin herauszufinden, was sie eigentlich für ihre eigene Zukunft wollen. Kein leichtes Unterfangen: Die jungen Besucher, die in ihre Berliner Praxis kommen, sind zutiefst verunsichert: "Lange schwelende Familienkonflikte treten durch so ein Gerichtsverfahren offen zu Tage. Den Kindern bricht der Boden unter den Füßen weg. Manche ziehen sich völlig zurück." Oft gipfelt der Prozess in der Frage: Willst du lieber zu Papa oder zu Mama? Eine folgenreiche Entscheidung, die Kinder in dieser Situation maßlos überfordert.

Eigentlich sollen, laut Gesetz, Richter immer dann einen Kinderanwalt bestellen, wenn die Eltern in Scheidungsprozessen zerstritten sind.

Und wenn Umgangs- und Sorgerechtsfragen geklärt werden müssen oder gar die Unterbringung in eine Pflegefamilie ansteht. So steht es auch in der UN- Kinderrechtskonvention, die vor fast zehn Jahren beschlossen wurde und die in Deutschland erst mit Verspätung umgesetzt wurde. Nach Schätzungen des Frankfurter Familienrechtlers Professor Ludwig Salgo werden mittlerweile bei einem Viertel der jährlich 20 000 hoch strittigen Fälle in Deutschland Kinderanwälte beauftragt. Etliche Richter fürchten offenbar noch, durch den Rechtsbeistand werde zusätzlicher Unfrieden in den Gerichtssaal getragen. Eltern und deren Anwälte nehmen nur selten die Möglichkeit wahr, einen Kinderanwalt selbst zu beantragen. Hilfe von außen gilt vielen Erziehungsberechtigten als sichtbares Zeichen von Unsicherheit, Schwäche und Überforderung - egal, wie schlimm es zu Hause steht. Bezahlt werden Verfahrenspfleger nicht direkt von den Eltern, sondern von der Justizkasse, zunächst jedenfalls. Bei der Festsetzung der Prozesskosten, die die streitenden Parteien zu tragen haben, werden sie dann berücksichtigt.

Wie es Kindern ohne Unterstützung vor Gericht ergeht, hat Rainer Balloff, Rechtspsychologe, Gutachter und Ausbilder von Kinderanwälten beim Berliner "Institut Gericht und Familie", jahrelang beobachtet. "Im Schnitt wurde das Kind zehn Minuten angehört, dann war seine Zukunft beschlossen." Eine Momentaufnahme. Doch Umgangsrechts- oder Sorgerechtsverfahren ziehen sich oft über Jahre hin. In dieser Zeit kann sich der Wille des Kindes ändern oder muss sich vielleicht sogar erst herausbilden. Was auch immer Kinder über ihre Eltern denken mögen - oft trauen sie sich nicht, von Angesicht zu Angesicht auszusprechen, was sie empfindet. Auch in solchen Situationen können Verfahrenspfleger vermitteln. Wenn beispielsweise, wie es beim Geschwisterpaar Nils und Martin war, die Kinder für einige Zeit keine Lust haben, den getrennt lebenden Elternteil zu besuchen. Sie fanden immer wieder Ausreden, einen schlimmen Husten zum Beispiel. Bis Katja Paternoga mit dem Vater aushandelte, dass er die Jungs eine Zeit lang weder besucht noch abholt.

Doch die Rolle der Kinderanwälte als eine Art Robin Hood birgt auch Gefahren.

Allzu leicht klammert sich das Kind an seine neue "große Freundin" oder "den guten Kumpel". Vielleicht ist es der erste Mensch in seinem Leben, der überhaupt aufmerksam zuhört. Trotzdem ist es eine Geschäftsbeziehung, die irgendwann wieder aufgelöst werden muss. Manchmal auch dann, wenn das weitere Schicksal der Kinder ungewiss ist. Immer noch schaudert es Katja Paternoga, wenn sie an einen Fall zurückdenkt, der als Familiendrama in die Schlagzeilen geriet. Das libanesische Geschwisterpaar, das sie vor Gericht vertrat, hatte zusehen müssen, wie ihr Vater die Mutter erdrosselte. Paternoga plädierte dafür, die beiden in einer Pflegefamilie unterzubringen. Doch hatten letztlich politische Motive Vorrang, berichtet sie. Die Kinder wurden in den Libanon abgeschoben, "obwohl klar war, dass sie dort zu Verwandten kommen, die die Tat des Vaters gutheißen".

Ausbildung und Informationen

... 

Ev. Akademie Bad Boll, 73087 Bad Boll, Tel. 071 64/792 24

 

Februar 2003

http://www.brigitte.de/frau/familie/lieberzupapaodermama/index.html

 

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Beschwerden von Betroffenen zu bestimmten Verfahrenspflegern können an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflege

www.verfahrenspflegschaft-bag.de

info@verfahrenspflegschaft-bag.de

 

 

geschickt werden. Dabei sollte man  seine Kritik sachlich vortragen. Verbale Ausfälle und gewalttätige Drohungen gegen einzelne Verfahrenspfleger sind zu unterlassen, auch wenn im Einzelfall der Ärger des Betroffenen nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen kann. 

21.07.2007

 

 

 


 

 

 

"Verfahrenspflegschaft - Chance für Kinder und Jugendliche"

Birgit Schön, in "Das Jugendamt" (ehemals "Der Amtsvormund") 3/2001, S. 109-116

Ein sachlicher, ausgewogener und informativer Artikel zum Thema Verfahrenspflegschaft und Verfahrenspfleger. Das verwundert schon ein wenig, denn Frau Schön ist juristische Referentin beim "Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V." (VAMV), ein Verband, der bis heute die sogenannte "Einelternfamilie" (sprich Mutter-Kind-Familie) und das Modell des "Alleinerziehens", bei dem also der zweite Elternteil, in der Regel der Vater fehlt, bzw. ausgegrenzt wird, propagiert.

 

 

 


 

 

 

"Verfahrenspflegschaft - ein Positionspapier des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)"

in: "Kind-Prax", 3/2001, S. 86-88

 

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Da sich der VAMV im Gegensatz zu seinem Pendant, dem Väteraufbruch für Kinder e.V. erheblicher finanzieller Zuwendungen seitens des Bundesfamilienministerium erfreuen kann, verwundert es nicht, dass das Positionspapier offensichtlich von einem bezahlten Profi und Verfahrenspfleger(in)? ausgearbeitet ist.  Dem Väteraufbruch wären auch solche finanziellen Zuwendungen des Bundesministeriums zu wünschen, damit auch er in die Lage versetzt wird, aus der Sicht der getrenntlebenden Väter fachlich fundierte Stellungnahmen erarbeiten zu lassen. Dem Bundesministerium wäre zu wünschen, dass es seine Blockadehaltung gegen die Anliegen der Väter aufgibt und eine gerecht verteilte Finanzierung von Mütter- und Väterprojekten statt der bisherigen einseitigen Frauenförderung vornimmt.

 

 


 

 

 

 

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4899 vom 13.06.1996

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG)

 

Einführung eines Verfahrenspflegers für das Kind

Ein wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Rechtsposition des

Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in

Vormundschaftssachen zu stärken. Zusammen mit der nach geltendem Recht

unter den Voraussetzungen der §§ 50 b, 55 c FGG vorzunehmenden Anhörung

des Kindes soll die vorgeschlagene Neuregelung über den Pfleger für das

Verfahren (§ 50 FGG-E) sicherstellen, daß die eigenständigen Interessen

des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht

zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird.

...

Nach dem Entwurf sollen die jeweils für die

Verfahrenspflegerbestellung entstehenden Kosten grundsätzlich von den

Verfahrensbeteiligten als Gerichtskosten (Auslagen) getragen werden. Es

wird realistischerweise damit gerechnet werden müssen, daß ein Teil der

Beteiligten auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur

Kostentragung herangezogen werden kann, so daß die Kosten letztlich von

der Staatskasse zu tragen sein werden. Andererseits steht zu erwarten,

daß die Mitwirkung der Verfahrenspfleger im Interesse der Kinder in

einer im Vergleich zum derzeitigen Zustand größeren Zahl von Fällen zu

einer frühzeitigen einvernehmlichen Lösung führen wird, die eine

gerichtliche Entscheidung, möglicherweise auch weitere Instanzen und

häufig kostenaufwendige Gutachten entbehrlich machen und dadurch auch

zu Kostenentlastungen führen wird.

...

Die Verfahrenspflegschaft für minderjährige Kinder ist bislang im FGG,

von § 56 f Abs. 2 abgesehen, nicht geregelt. § 56 f Abs. 2 betrifft den

Fall der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses, wenn der Annehmende der

gesetzliche Vertreter des Kindes ist und dieses noch minderjährig oder

geschäftsunfähig ist. § 56 f Abs. 2 ordnet an, daß das Gericht in

diesem Fall dem Kind einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen hat.

Das geltende materielle Recht eröffnet die Möglichkeit, dem

gesetzlichen Vertreter bei einem erheblichen Interessengegensatz nach §

1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 2 BGB durch gerichtliche Entscheidung

die Vertretungsmacht zu entziehen und dem Kind nach § 1909 BGB einen

Ergänzungspfleger zu bestellen. Von dieser Möglichkeit, die ein

Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts erforderlich macht, wird in der

Praxis in Vermögenssorgeangelegenheiten Gebrauch gemacht, wenn es darum

geht, die rechtsgeschäftliche Vertretung von Minderjährigen

sicherzustellen. Soweit es um die Wahrung von Kindesinteressen in die

Person des Kindes betreffenden Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit geht, erlaubt es die Neuregelung künftig, daß das mit

der Sache befaßte Gericht im Rahmen dieses Verfahrens ohne

ausdrückliche Entziehung der Vertretungsmacht durch das

Vormundschaftsgericht dem Kind unmittelbar einen Pfleger für das

gerichtliche Verfahren bestellt.

In Verfahren vor den Familien- und Vormundschaftsgerichten können im

Einzelfall trotz der vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen,

die eine nach materiellem Recht am Kindeswohl zu orientierende

Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen (Amtsermittlungsgrundsatz,

Anhörung des Kindes und des Jugendamts, Beschwerderecht für

Minderjährige über 14 Jahre), Defizite bei der Wahrung der Interessen

der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten. Da

minderjährige Kinder -- von der Teilnahme am Verfahren in Ausübung des

Beschwerderechts nach § 59 abgesehen -- in ihre Person betreffenden

Verfahren in der Regel nicht formell Beteiligte sind, ist es von

besonderer Bedeutung für die am Kindeswohl zu orientierende

Entscheidung, daß ihre Interessen in einer Weise in das Verfahren

eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend

Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 55, 171, 179). Eltern, die als formell

Verfahrensbeteiligte auf das Verfahren Einfluß nehmen können, sind

häufig durch Rechtsanwälte vertreten, während das Kind darauf

angewiesen ist, seine Vorstellungen und Wünsche bei der richterlichen

Anhörung geltend zu machen. Es fehlt bislang im Verfahren in den

Fällen, in denen erhebliche Interessengegensätze zwischen dem Kind und

den gesetzlichen Vertretern bestehen und in denen die gesetzlichen

Vertreter infolgedessen die Kindesinteressen nicht in das Verfahren

einbringen, an einer Person, die allein die Interessen des Kindes

wahrnimmt:

...

Eine solche Bestellung kann auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen

sie auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich ist.

Anders als in Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen das Kind als

Partei die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht (vgl. BVerfGE

72, 122, 133 ff.; BVerfGE 75, 201, 215 ff.), bedarf es in Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der verfahrensrechtlichen

Vorkehrungen, die eine Berücksichtigung der Interessen der

minderjährigen Kinder gewährleisten sollen und in der Regel auch

gewährleisten, keiner ausnahmslosen Bestellung von Verfahrenspflegern

in die Person von Kindern betreffenden Verfahren. Die Bestellung von

Verfahrenspflegern soll nur in solchen Verfahren angeordnet werden, in

denen sie auf Grund der konkreten Umstände im Einzelfall notwendig ist,

weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen nicht gewährleistet ist.

Nur in diesem -- engen -- Rahmen ist wegen des damit verbundenen

Eingriffs in das Elternrecht eine Verfahrenspflegerbestellung

gerechtfertigt.

Bei der Rechtsfigur des Pflegers für das Verfahren wird nicht nur auf §

56 f Abs. 2, sondern auch auf ähnliche Regelungen für das Betreuungs-

und das Unterbringungsverfahren (§§ 67, 70 b) zurückgegriffen. Wie bei

diesen bisher im FGG vorgesehenen Pflegerbestellungen für das Verfahren

ist ein besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen. Für die

Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger

an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die

Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Wie einen gesetzlichen

Vertreter hat das Gericht den Verfahrenspfleger an den

Verfahrenshandlungen des Gerichts zu beteiligen.

Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des

Gerichts. Damit hat das Gericht die Möglichkeit, entsprechend den

Besonderheiten eines jeden Falls beispielsweise auch Sozialarbeiter und

Sozialpädagogen, Kinderpsychologen und unter Umständen engagierte Laien

-- das können etwa auch Verwandte sein -- als selbständige

Interessenvertreter für ein minderjähriges Kind zu bestellen. Soweit es

schwerpunktmäßig auf die Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen und

des formellen Rechts ankommt, wird das Gericht einen Rechtsanwalt zu

bestellen haben. Bei der Verfahrenspflegerbestellung wird das Gericht

je nach den Umständen des Einzelfalls darauf zu achten haben, daß die

Verfahrenspflegerbestellung in Fällen, in denen Kinder in den Streit

ihrer Eltern hineingezogen werden, das Konfliktpotential nicht weiter

erhöht. Hier wird sich eine Verfahrenspflegschaft oftmals an dem

Interesse des Kindes an einer schnellen und einverständlichen

Konfliktlösung zu orientieren haben.

Der Zeitpunkt, zu welchem das Gericht den Verfahrenspfleger zu

bestellen hat, bleibt offen. Damit hat das Gericht Raum für

Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen

vermeiden helfen. Sobald sich im Laufe des Verfahrens -- etwa bei der

Anhörung des Kindes oder der Anhörung des Jugendamts -- die

Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung ergibt, soll das Gericht

baldmöglichst einen Verfahrenspfleger bestellen, um die

Interessenwahrnehmung für das Kind zu gewährleisten.

Bundestagsdrucksache 13/4899 (PDF)

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/048/1304899.pdf

Bundestagsdrucksache 13/4899 (ASCII)

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/048/1304899.asc

 

 

 

 

 


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