Verfahrenspflegschaft
Oberlandesgericht Naumburg / 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen
8 WF 153/06 - Beschluss vom 31.08.2007 - Verfahrenspfleger wird mit einer Gebühr von 150 € "bestraft", weil er es gewagt hat, Namens des Kindes Beschwerde einzulegen.
Veröffentlicht in "FamRZ" 24/2008, S. 2297-98 mit kritischen Anmerkungen von Walter Zimmermann, Vizepräsident des Landgerichts a.D.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 (9 WF 67/06)
In: FamRZ 2006, 1777 ff.
Stehen dem Verfahrenspfleger Büroräume für die Anhörung zur Verfügung, so ist es aus Kostengründen regelmäßig geboten, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören. Eine vergütungsfähige Anhörung im elterlichen Haushalt kommt nur in besonders gelagerten, durch den Verfahrenspfleger substantiiert darzulegenden Fällen in Betracht.
http://verfahrensbeistand-bag.de/bag/cms/front_content.php?idcat=114
"Der Anwalt des Kindes - Reaktionen der Richterschaft auf ein neues Rechtsinstitut"
Hanne Grüttner
in: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2006, Heft 5, S. 245-250
"Verfahrenspflegschaft aus Sicht des Familienrichters"
Gregor Profitlich; Dr. Ezra Zivier
in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2006, S. 29-32
"Rechtsprechungsübersicht zu Aufgabe und Vergütung von Verfahrenspflegern"
Rechtsanwältin Silvia Söpper
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 21, S. 1787-1796
Carmen Ulrich; Sybille Groß; Kerstin Förster
"Verfahrenspfleger packen aus"
Aus unserer nunmehr mehrjährigen Tätigkeit als Anwältinnen für Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren, ist das Anliegen gewachsen, unsere bisherigen Erfahrungen niederzuschreiben.
Uns begegneten of fast unglaubliche Schicksale von Kindern, die in erschreckender Weise relativ unbeachtet ihren Leidensweg direkt inmitten unserer modernen hochentwickelten Gesellschaft gingen.
Wir lernten, unseren Blick für diese Kinder zu schärfen, ihre Sprachen zu entschlüsseln, zu verstehen und mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Anliegen ernstzunehmend an die Öffentlichkeit zu transportieren, um ihnen letztendlich günstigere Entwicklungschancen zu ermöglichen. Trotz des Nutzens unserer Tätigkeit für Kinder, mussten wir mehr und mehr erfahren, wie wir in unseren Möglichkeiten eingeschränkt werden sollten. Wir wissen, dass einige unserer Berufskollegen dem Druck nicht Stand halten konnten und sich von der Aufgabe, als Anwalt für Kinder tätig zu sein, wegen scheinbarem Unverständnis für die Probleme, sowie fehlender Hilfe und Unterstützung abwenden mussten.
Dieses Buch wird mit ausgewählten besonderen Fallbeispielen aus der beruflichen Praxis Betroffenheit auslösen. Außerdem wird deutlich werden, dass Interessen von Kindern in unserem Land leider nicht die Bedeutung erfahren, wie das fassadenhaft vorgegeben wird.
Wir werden aufzeigen, welche Wege wir gegangen sind, um dennoch wirksam bis heute für Kinder tätig bleiben zu können.
Weil wir erlebt haben, dass Leid und Not von Kindern gar nicht so weit entfernt zu suchen ist, sondern sich direkt vor unseren Augen abspielt, wollen wir alles tun, um mit dafür Sorge zu tragen, dass auch in Zukunft Kindern und Jugendlichen in unterem Land eine wirksame Interessenvertretung erhalten bleibt. Aus diesem Grunde wenden wir uns mit unserem Wissen an die breite Öffentlichkeit, um Aufmerksamkeit und Interesse dafür zu wecken, was im Verborgenen liegt
ISBN 3-9809652-0-1
Preis: 39,90 Euro zzgl. MwST.
2004 Athelas Verlag
Lieber zu Papa oder zu Mama?
In Scheidungsprozessen wird häufig über die Zukunft von Kindern entschieden, ohne dass ihre Ängste und Sorgen zur Sprache kommen. Kinderanwälte sollen das ändern.
Zufrieden löffelt die elfjährige Carolin die Sahne von ihrem Eisbecher.
Der Gerichtsprozess, bei dem sich ihre Eltern ums Sorgerecht stritten, ist ausgestanden. Sie darf endgültig bei Papa bleiben, wo sie so gern ist. Das hätte auch anders ausgehen können. "Wenn die Frau Paternoga nicht gewesen wäre... ", seufzt Carolin: "Die hat der Richterin ganz deutlich gesagt, dass ich auf keinen Fall wieder zu Mama will." Katja Paternoga war in dem nervenaufreibenden Prozess Carolins ganz persönliche Kinderanwältin. Sie hat ihrer kleinen Klientin erspart, vor Gericht noch einmal all ihre schrecklichen Ängste und Erlebnisse schildern zu müssen, von denen sie ihr berichtet hat. Wie es war, als sie bei ihrer Mama und ihrem Stiefvater war. Sich noch mal an die Schläge mit der Stange aus dem Kleiderschrank erinnern zu müssen. An ihre geliebte kleine Ratte, die sie eines Morgens erfroren auf dem Balkon vorfand - Mama und der Stiefvater mochten das Tier noch nie leiden. An die Demütigungen und Beschimpfungen aus kleinsten Anlässen.
Katja Paternoga, 32, hat bereits einigen Dutzend Kindern und Jugendlichen vor Gericht eine eigene Stimme gegeben.
Die Diplom-Sozialpädagogin war bundesweit eine der Ersten, die sich zur Verfahrenspflegerin ausbilden ließ, wie Kinderanwälte im Juristendeutsch eigentlich heißen. Eine Funktion, die es erst seit der Änderung des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gibt. Wobei der Gesetzestext nicht viel hergibt, erklärt die 32-Jährige: "Da steht einfach nur, dass wir vor Gericht die Interessen des Kindes vertreten sollen." Zusätzlich zu Ausbildung und Studium nützte ihr die Erfahrung als Mutter von fünf Kindern, darunter drei Pflegekinder. Sie weiß: Schon die Vorstellung, vor einen Richter mit Robe treten zu müssen, in einem großen Saal - das versetzt Kinder in große Angst. "Viele fragen mich, ob da jemand mit einem großen Hammer sitzt und ob hinterher jemand aus der Familie ins Gefängnis muss."
Die wenigsten Kinder verstehen, worum es bei den Streitigkeiten ihrer Eltern überhaupt geht.
Katja Paternoga versucht, noch vor dem Gerichtstermin herauszufinden, was sie eigentlich für ihre eigene Zukunft wollen. Kein leichtes Unterfangen: Die jungen Besucher, die in ihre Berliner Praxis kommen, sind zutiefst verunsichert: "Lange schwelende Familienkonflikte treten durch so ein Gerichtsverfahren offen zu Tage. Den Kindern bricht der Boden unter den Füßen weg. Manche ziehen sich völlig zurück." Oft gipfelt der Prozess in der Frage: Willst du lieber zu Papa oder zu Mama? Eine folgenreiche Entscheidung, die Kinder in dieser Situation maßlos überfordert.
Eigentlich sollen, laut Gesetz, Richter immer dann einen Kinderanwalt bestellen, wenn die Eltern in Scheidungsprozessen zerstritten sind.
Und wenn Umgangs- und Sorgerechtsfragen geklärt werden müssen oder gar die Unterbringung in eine Pflegefamilie ansteht. So steht es auch in der UN- Kinderrechtskonvention, die vor fast zehn Jahren beschlossen wurde und die in Deutschland erst mit Verspätung umgesetzt wurde. Nach Schätzungen des Frankfurter Familienrechtlers Professor Ludwig Salgo werden mittlerweile bei einem Viertel der jährlich 20 000 hoch strittigen Fälle in Deutschland Kinderanwälte beauftragt. Etliche Richter fürchten offenbar noch, durch den Rechtsbeistand werde zusätzlicher Unfrieden in den Gerichtssaal getragen. Eltern und deren Anwälte nehmen nur selten die Möglichkeit wahr, einen Kinderanwalt selbst zu beantragen. Hilfe von außen gilt vielen Erziehungsberechtigten als sichtbares Zeichen von Unsicherheit, Schwäche und Überforderung - egal, wie schlimm es zu Hause steht. Bezahlt werden Verfahrenspfleger nicht direkt von den Eltern, sondern von der Justizkasse, zunächst jedenfalls. Bei der Festsetzung der Prozesskosten, die die streitenden Parteien zu tragen haben, werden sie dann berücksichtigt.
Wie es Kindern ohne Unterstützung vor Gericht ergeht, hat Rainer Balloff, Rechtspsychologe, Gutachter und Ausbilder von Kinderanwälten beim Berliner "Institut Gericht und Familie", jahrelang beobachtet. "Im Schnitt wurde das Kind zehn Minuten angehört, dann war seine Zukunft beschlossen." Eine Momentaufnahme. Doch Umgangsrechts- oder Sorgerechtsverfahren ziehen sich oft über Jahre hin. In dieser Zeit kann sich der Wille des Kindes ändern oder muss sich vielleicht sogar erst herausbilden. Was auch immer Kinder über ihre Eltern denken mögen - oft trauen sie sich nicht, von Angesicht zu Angesicht auszusprechen, was sie empfindet. Auch in solchen Situationen können Verfahrenspfleger vermitteln. Wenn beispielsweise, wie es beim Geschwisterpaar Nils und Martin war, die Kinder für einige Zeit keine Lust haben, den getrennt lebenden Elternteil zu besuchen. Sie fanden immer wieder Ausreden, einen schlimmen Husten zum Beispiel. Bis Katja Paternoga mit dem Vater aushandelte, dass er die Jungs eine Zeit lang weder besucht noch abholt.
Doch die Rolle der Kinderanwälte als eine Art Robin Hood birgt auch Gefahren.
Allzu leicht klammert sich das Kind an seine neue "große Freundin" oder "den guten Kumpel". Vielleicht ist es der erste Mensch in seinem Leben, der überhaupt aufmerksam zuhört. Trotzdem ist es eine Geschäftsbeziehung, die irgendwann wieder aufgelöst werden muss. Manchmal auch dann, wenn das weitere Schicksal der Kinder ungewiss ist. Immer noch schaudert es Katja Paternoga, wenn sie an einen Fall zurückdenkt, der als Familiendrama in die Schlagzeilen geriet. Das libanesische Geschwisterpaar, das sie vor Gericht vertrat, hatte zusehen müssen, wie ihr Vater die Mutter erdrosselte. Paternoga plädierte dafür, die beiden in einer Pflegefamilie unterzubringen. Doch hatten letztlich politische Motive Vorrang, berichtet sie. Die Kinder wurden in den Libanon abgeschoben, "obwohl klar war, dass sie dort zu Verwandten kommen, die die Tat des Vaters gutheißen".
Ausbildung und Informationen
...
Ev. Akademie Bad Boll, 73087 Bad Boll, Tel. 071 64/792 24
Februar 2003
http://www.brigitte.de/frau/familie/lieberzupapaodermama/index.html
Anmerkung Väternotruf:
Beschwerden von Betroffenen zu bestimmten Verfahrenspflegern können an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflege
www.verfahrenspflegschaft-bag.de
info@verfahrenspflegschaft-bag.de
geschickt werden. Dabei sollte man seine Kritik sachlich vortragen. Verbale Ausfälle und gewalttätige Drohungen gegen einzelne Verfahrenspfleger sind zu unterlassen, auch wenn im Einzelfall der Ärger des Betroffenen nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen kann.
21.07.2007
"Verfahrenspflegschaft - Chance für Kinder und Jugendliche"
Birgit Schön, in "Das Jugendamt" (ehemals "Der Amtsvormund") 3/2001, S. 109-116
Ein sachlicher, ausgewogener und informativer Artikel zum Thema Verfahrenspflegschaft und Verfahrenspfleger. Das verwundert schon ein wenig, denn Frau Schön ist juristische Referentin beim "Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V." (VAMV), ein Verband, der bis heute die sogenannte "Einelternfamilie" (sprich Mutter-Kind-Familie) und das Modell des "Alleinerziehens", bei dem also der zweite Elternteil, in der Regel der Vater fehlt, bzw. ausgegrenzt wird, propagiert.
"Verfahrenspflegschaft - ein Positionspapier des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)"
in: "Kind-Prax", 3/2001, S. 86-88
Anmerkung Väternotruf:
Da sich der VAMV im Gegensatz zu seinem Pendant, dem Väteraufbruch für Kinder e.V. erheblicher finanzieller Zuwendungen seitens des Bundesfamilienministerium erfreuen kann, verwundert es nicht, dass das Positionspapier offensichtlich von einem bezahlten Profi und Verfahrenspfleger(in)? ausgearbeitet ist. Dem Väteraufbruch wären auch solche finanziellen Zuwendungen des Bundesministeriums zu wünschen, damit auch er in die Lage versetzt wird, aus der Sicht der getrenntlebenden Väter fachlich fundierte Stellungnahmen erarbeiten zu lassen. Dem Bundesministerium wäre zu wünschen, dass es seine Blockadehaltung gegen die Anliegen der Väter aufgibt und eine gerecht verteilte Finanzierung von Mütter- und Väterprojekten statt der bisherigen einseitigen Frauenförderung vornimmt.
Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4899 vom 13.06.1996
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG)
Einführung eines Verfahrenspflegers für das Kind
Ein wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Rechtsposition des
Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Vormundschaftssachen zu stärken. Zusammen mit der nach geltendem Recht
unter den Voraussetzungen der §§ 50 b, 55 c FGG vorzunehmenden Anhörung
des Kindes soll die vorgeschlagene Neuregelung über den Pfleger für das
Verfahren (§ 50 FGG-E) sicherstellen, daß die eigenständigen Interessen
des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht
zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird.
...
Nach dem Entwurf sollen die jeweils für die
Verfahrenspflegerbestellung entstehenden Kosten grundsätzlich von den
Verfahrensbeteiligten als Gerichtskosten (Auslagen) getragen werden. Es
wird realistischerweise damit gerechnet werden müssen, daß ein Teil der
Beteiligten auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur
Kostentragung herangezogen werden kann, so daß die Kosten letztlich von
der Staatskasse zu tragen sein werden. Andererseits steht zu erwarten,
daß die Mitwirkung der Verfahrenspfleger im Interesse der Kinder in
einer im Vergleich zum derzeitigen Zustand größeren Zahl von Fällen zu
einer frühzeitigen einvernehmlichen Lösung führen wird, die eine
gerichtliche Entscheidung, möglicherweise auch weitere Instanzen und
häufig kostenaufwendige Gutachten entbehrlich machen und dadurch auch
zu Kostenentlastungen führen wird.
...
Die Verfahrenspflegschaft für minderjährige Kinder ist bislang im FGG,
von § 56 f Abs. 2 abgesehen, nicht geregelt. § 56 f Abs. 2 betrifft den
Fall der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses, wenn der Annehmende der
gesetzliche Vertreter des Kindes ist und dieses noch minderjährig oder
geschäftsunfähig ist. § 56 f Abs. 2 ordnet an, daß das Gericht in
diesem Fall dem Kind einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen hat.
Das geltende materielle Recht eröffnet die Möglichkeit, dem
gesetzlichen Vertreter bei einem erheblichen Interessengegensatz nach §
1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 2 BGB durch gerichtliche Entscheidung
die Vertretungsmacht zu entziehen und dem Kind nach § 1909 BGB einen
Ergänzungspfleger zu bestellen. Von dieser Möglichkeit, die ein
Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts erforderlich macht, wird in der
Praxis in Vermögenssorgeangelegenheiten Gebrauch gemacht, wenn es darum
geht, die rechtsgeschäftliche Vertretung von Minderjährigen
sicherzustellen. Soweit es um die Wahrung von Kindesinteressen in die
Person des Kindes betreffenden Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geht, erlaubt es die Neuregelung künftig, daß das mit
der Sache befaßte Gericht im Rahmen dieses Verfahrens ohne
ausdrückliche Entziehung der Vertretungsmacht durch das
Vormundschaftsgericht dem Kind unmittelbar einen Pfleger für das
gerichtliche Verfahren bestellt.
In Verfahren vor den Familien- und Vormundschaftsgerichten können im
Einzelfall trotz der vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen,
die eine nach materiellem Recht am Kindeswohl zu orientierende
Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen (Amtsermittlungsgrundsatz,
Anhörung des Kindes und des Jugendamts, Beschwerderecht für
Minderjährige über 14 Jahre), Defizite bei der Wahrung der Interessen
der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten. Da
minderjährige Kinder -- von der Teilnahme am Verfahren in Ausübung des
Beschwerderechts nach § 59 abgesehen -- in ihre Person betreffenden
Verfahren in der Regel nicht formell Beteiligte sind, ist es von
besonderer Bedeutung für die am Kindeswohl zu orientierende
Entscheidung, daß ihre Interessen in einer Weise in das Verfahren
eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend
Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 55, 171, 179). Eltern, die als formell
Verfahrensbeteiligte auf das Verfahren Einfluß nehmen können, sind
häufig durch Rechtsanwälte vertreten, während das Kind darauf
angewiesen ist, seine Vorstellungen und Wünsche bei der richterlichen
Anhörung geltend zu machen. Es fehlt bislang im Verfahren in den
Fällen, in denen erhebliche Interessengegensätze zwischen dem Kind und
den gesetzlichen Vertretern bestehen und in denen die gesetzlichen
Vertreter infolgedessen die Kindesinteressen nicht in das Verfahren
einbringen, an einer Person, die allein die Interessen des Kindes
wahrnimmt:
...
Eine solche Bestellung kann auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen
sie auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich ist.
Anders als in Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen das Kind als
Partei die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht (vgl. BVerfGE
72, 122, 133 ff.; BVerfGE 75, 201, 215 ff.), bedarf es in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der verfahrensrechtlichen
Vorkehrungen, die eine Berücksichtigung der Interessen der
minderjährigen Kinder gewährleisten sollen und in der Regel auch
gewährleisten, keiner ausnahmslosen Bestellung von Verfahrenspflegern
in die Person von Kindern betreffenden Verfahren. Die Bestellung von
Verfahrenspflegern soll nur in solchen Verfahren angeordnet werden, in
denen sie auf Grund der konkreten Umstände im Einzelfall notwendig ist,
weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen nicht gewährleistet ist.
Nur in diesem -- engen -- Rahmen ist wegen des damit verbundenen
Eingriffs in das Elternrecht eine Verfahrenspflegerbestellung
gerechtfertigt.
Bei der Rechtsfigur des Pflegers für das Verfahren wird nicht nur auf §
56 f Abs. 2, sondern auch auf ähnliche Regelungen für das Betreuungs-
und das Unterbringungsverfahren (§§ 67, 70 b) zurückgegriffen. Wie bei
diesen bisher im FGG vorgesehenen Pflegerbestellungen für das Verfahren
ist ein besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen. Für die
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger
an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die
Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Wie einen gesetzlichen
Vertreter hat das Gericht den Verfahrenspfleger an den
Verfahrenshandlungen des Gerichts zu beteiligen.
Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des
Gerichts. Damit hat das Gericht die Möglichkeit, entsprechend den
Besonderheiten eines jeden Falls beispielsweise auch Sozialarbeiter und
Sozialpädagogen, Kinderpsychologen und unter Umständen engagierte Laien
-- das können etwa auch Verwandte sein -- als selbständige
Interessenvertreter für ein minderjähriges Kind zu bestellen. Soweit es
schwerpunktmäßig auf die Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen und
des formellen Rechts ankommt, wird das Gericht einen Rechtsanwalt zu
bestellen haben. Bei der Verfahrenspflegerbestellung wird das Gericht
je nach den Umständen des Einzelfalls darauf zu achten haben, daß die
Verfahrenspflegerbestellung in Fällen, in denen Kinder in den Streit
ihrer Eltern hineingezogen werden, das Konfliktpotential nicht weiter
erhöht. Hier wird sich eine Verfahrenspflegschaft oftmals an dem
Interesse des Kindes an einer schnellen und einverständlichen
Konfliktlösung zu orientieren haben.
Der Zeitpunkt, zu welchem das Gericht den Verfahrenspfleger zu
bestellen hat, bleibt offen. Damit hat das Gericht Raum für
Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen
vermeiden helfen. Sobald sich im Laufe des Verfahrens -- etwa bei der
Anhörung des Kindes oder der Anhörung des Jugendamts -- die
Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung ergibt, soll das Gericht
baldmöglichst einen Verfahrenspfleger bestellen, um die
Interessenwahrnehmung für das Kind zu gewährleisten.
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