Verjährung


 

 

 

 

Verjährung ist der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.

Dies gilt

* im Schuldrecht: die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch (=das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen (Einrede der Verjährung);

* im Strafrecht: der Staat verliert nach Ablauf bestimmter Fristen den Anspruch auf Strafverfolgung oder -vollstreckung;

* im öffentlichen Recht und im Steuerrecht.

 

Zivilrecht

Die Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB) wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002. Überleitungsvorschriften enthält Art. 229 § 6 EGBGB

Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, das nicht ins BGB übernommen worden ist, aber in bestimmten landesrechtlichen Regelungen gilt, hat völlig andere Bedeutung. Es hat rechtsbegründenden Charakter.

 

Verjährungsfristen

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:

* Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.

* Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.

* Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB).

* Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren; im übrigen (z. B. bei Transportverträgen) in drei Jahren (§ 634 a BGB).

* Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651 g Abs. 2 BGB).

* Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB).

 

Verjährungsbeginn

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31. Dezember um 24:00 Uhr),

* in dem der Anspruch entstanden ist und

* der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a.F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform u. a. von der Anwaltschaft gefordert.

 

Abweichender Verjährungsbeginn:

* Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).

* Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z. B. durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung: (§ 201 BGB).

* Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss: § 438 Abs. 2 BGB.

* Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme: § 634 a Abs. 2 BGB.

* Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte: § 651 g Abs. 2 BGB.

* Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).

 

Ablauf und Ende 

Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:

Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.

Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).

Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

* Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung u. a.

* Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

 

Vereinbarungen über die Verjährung

Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.

Bei Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden. Unstatthaft ist es ferner, eine längere Verjährungsfrist als von 30 Jahren zu vereinbaren (Abs. 2).

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB).

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Danach gelten kürzere Verjährungsfristen (§ 13 Nr. 4 VOB/B).

Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft (§ 475 Abs. 2 BGB).

 

Wirkungen der Verjährung

Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB). Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.

Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, (§ 214 Abs. 2 BGB).

Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).

Von Verjährungsfristen zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung § 124 BGB), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch „Verfallfristen“ genannt, z. B. innerhalb des öffentlichen Dienstes 6 Monate, geregelt im BAT/TVöD. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.

Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren (§ 651 g BGB).

Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser ähnliche Verwirkung.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung

19.12.2008

 

 

 


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