Zentrale Behörde

Internationale Sorgerechtskonflikte


 

 

 

Zentrale Behörde (Internationale Sorgerechtskonflikte)

 

Anschrift der Zentralen Behörde der Bundesrepublik Deutschland

Bundesamt für Justiz

- Zentrale Behörde -

Adenauerallee 99 - 103

53113 Bonn

Telefon:

national: 0228 99 410 - 40 oder 0228 99 410 - 5212

International: + 49 (228) 99 410 - 5212

Fax:

national: 0228 99 410 - 5050 oder 0228 99 410 - 5401

international: + 49 (228) 99 410 - 5401

E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de

 

 

Leiterin der Zentralen Behörde:

Dr. Andrea Schulz

 

 

 

Tagungsbericht: Grenzüberschreitende Familienmediation. Erfahrungen und Perspektiven.

Dr. Andrea Schulz, In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 22/2007, S. 1866-1867

 

 

 

Die Zentrale Behörde Brüssel IIa-Verordnung und HKÜ/ESÜ

Dem Bundesamt für Justiz sind nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechtes (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG -) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) die nachstehenden Aufgaben übertragen worden:

* VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, sog . Brüssel IIa-Verordnung (pdf 232-KB)

* Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (als Download am Seitenende)

* Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 25. Mai 1980 (als Download am Seitenende)

Durch die sog. Brüssel IIa-Verordnung werden für Ehe- und Sorgerechtsangelegenheiten einheitliche Bestimmungen innerhalb der Europäischen Union darüber geschaffen, welches Gericht international zuständig ist und Sorgerechtsentscheidungen möglichst reibungslos auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgesetzt werden können. Die Zentrale Behörde wird dabei unterstützend tätig.

Weitergehend ist die Zentrale Behörde Anlauf- und Koordinierungsstelle für Anträge nach dem HKÜ bzw. ESÜ in die und aus den Vertragsstaaten der beiden Übereinkommen, mit denen die Rückführung unrechtmäßig entführter oder zurückgehaltener Kinder (bei Verletzung des Sorgerechts) und die Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Umgang mit Kindern (bei Verletzung des Umgangsrechts) im Wege internationaler Rechtshilfe verfolgt werden. Derzeit ist der Rechtsverkehr nach dem Haager Übereinkommen mit 72 Vertragsstaaten und nach dem Europäischen Übereinkommen mit 32 Vertragsstaaten eröffnet.

 

 

 


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