Zwangshaft


 

 

 

Zwangshaft 

 

Zwangshaft nach §33 FGG ist neben einer Zwangsgeldfestsetzung ein Beugemittel. Die Höchstdauer der Zwangshaft beträgt 6 Monate. Mit der Haftanordnung ist ein Haftbefehl zu erlassen. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der sich der Hilfe der Polizei bedienen kann.. Grundsätzlich soll die Festsetzung von Zwangshaft vorher angedroht werden. Ausnahmen sind möglich, wenn das bisherige Verhalten der Betroffenen zeigt, dass diese ohnehin nicht einlenken wird.

 

 


 

 

 


Nach Skandal-Urteil gegen Schüler: Jetzt spricht der Vater! „Ihr da oben: Hört auf, euch hinter Justitia zu verstecken!“

25.12.2022

Genau einen Tag nachdem auf reitschuster.de über die Verurteilung eines zur vermeintlichen „Tatzeit“ noch nicht strafmündigen Schülers berichtet worden war, klickten in Wäschenbeuren (Baden-Württemberg) die Handschellen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass ein seit Monaten offener Haftbefehl ausgerechnet in diesem engen zeitlichen Zusammenhang vollstreckt wurde. Nach seiner Entlassung hat sich Achim E. erneut an uns gewandt und uns einen ausführlichen Erfahrungsbericht über seine sechs Tage in der JVA Ulm zukommen lassen, den wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen. Aus redaktionellen Gründen wurde der Brief gekürzt, die aus unserer Sicht wichtigsten Passagen blieben jedoch erhalten.

„Justitia trägt eine Augenbinde. Diese trägt sie aber nicht, um als Metapher dazustellen, dass vor ihrem Urteil alle gleich sind, unabhängig von Stand und Herkunft. Sie trägt diese Augenbinde, um denjenigen Schergen, die vermeintlich in ihrem Sinne Dienst tun, die Möglichkeit zu geben, sich hinter ihr zu verstecken, ohne dass sie es selbst dabei bemerkt. Nehmen wir meinen Fall als Beispiel: Im Moment als dies geschrieben wird, sitze ich in verschärfter Einzelhaft in Zelle 028 im Erdgeschoss der Justizvollzugsanstalt Ulm. Justitia mit ihrer schicken Augenbinde würde Ihnen nun erzählen, dass dies nicht stimmt. Tatsächlich würde ich schlicht in Erzwingungshaft sitzen, weil ich eine Strafe von 200 Euro nicht bezahlen würde. Auch dies ist schon die zweite Halbwahrheit, die Justitia dank ihrer Augenbinde nicht besser weiß, denn wofür diese Geldstrafe gefordert wurde, und warum sie von mir nicht bezahlt werden wird, klammert sie aus und gibt dem Richter damit das Recht und die Möglichkeit, sich hinter ihr zu verstecken.“
Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Herr E. erläutert dem Leser in den folgenden Absätzen die Gründe für seine Anwesenheit in der JVA Ulm, die Sie hier nachlesen können. Kurz zusammengefasst lag dies an der Weigerung, seinen Sohn auf Corona testen zu lassen und das daraufhin ausgesprochene Betretungsverbot für die Schule. Der Vater schreibt: „Da wir beide also kein Testergebnis vorlegen konnten, sollte das Kind eben in der Schule getestet werden. Hierfür verlangte man meine Unterschrift. Eine Unterschrift bedeutet aber im Umkehrschluss, dass jemand aus der Verantwortung genommen werden möchte und diese dem Unterschreibenden aufbürden will. Selbstredend habe ich diese Verantwortung niemandem abgenommen und so blieb das Kind unverletzt und ungetestet. Ohne Test herrscht ein Betretungsverbot. Gut, das kann man im Rahmen der wohl angedachten Sicherheit für alle akzeptieren, und darum war es in Ordnung, dass das Kind am Unterricht nicht teilnehmen durfte. Daheim unterrichtet es sich eh besser, wenn auch nicht im Sinne des Schulsystems.“

Es folgen die Schilderungen der Ereignisse der folgenden Monate, die wir im Artikel vom 27.11.2022 bereits ausführlich dargelegt haben. Insbesondere erläutert Herr E., wie das zunächst gegen ihn angestrengte Verfahren stillschweigend auf seinen Sohn übertragen worden war, nachdem dieser das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Die Ereignisse beschreibt der Vater dann so: „Am Montag, den 28.11.2022, klingelte es an meiner Haustür und fünf starke Männer in Zivilkleidung standen vor der Tür. Die kurze Konversation lautete: ‚Sind Sie Herr E.? Kriminalpolizei!‘ Schulterzucken meinerseits. Er hielt mir dann – wohl vermutlich, um sich auszuweisen – so ein komisches Tamagotchi hin, das an seinem Gürtel zu hängen schien. ‚Wir haben einen Haftbefehl gegen Sie wegen einer Geldbuße von 200 Euro. Bezahlen Sie oder sollen wir die Verhaftung durchführen?‘ (Es handelte sich also um eine banale Eintreibung eines Geldbetrags durch ein Inkasso-Unternehmen, das mit Gewalt und Verschleppung droht, was meiner Lebensauffassung in meiner Lebenswirklichkeit wieder Auftrieb verlieh.) ‚Nein, ich bezahle sicher nicht!‘ ‚Dann sind Sie hiermit festgenommen. Wenn Sie Widerstand leisten, wenden wir Gewalt an. Werden Sie Widerstand leisten?‘ Ich schaute mich um und zählte die Mannen und sagte dann: ‚Nein, ich werde keinen Widerstand leisten. Erstens seid ihr das gar nicht wert und zweitens geht man nicht in ein Gefecht, das man nicht gewinnen kann. Ihr seid fünf, ich bin einer, also bin ich friedlich. Ich müsste mir nur Schuhe anziehen.‘“

Und so wurde Herr E. abgeführt, ohne dass er noch weitere persönliche Dinge hätte mitnehmen können. Auch ein Telefonat oder das Hinterlassen einer Nachricht, etwa für die beiden noch zu Hause lebenden Söhne (14 und 20 Jahre alt), wurde dem Verhafteten nicht mehr gestattet. Selbst über das Ziel der Fahrt im Polizeiwagen wurde er im Unklaren gelassen. Man brachte ihn schließlich in die JVA Ulm.

„In Ulm angekommen, wurde ich eingeschleust. Dabei durfte dann der Hinweis an den dortigen Chefwächter nicht fehlen, dass es sich bei mir offenbar um einen dieser Reichsbürger handeln würde. Ich musste dann laut auflachen. Zeigt es doch, wie indoktriniert die sind und an den Mist glauben, der ihnen beigebracht wird. Überhaupt war die Behandlung im Gefängnis alles andere als freundlich. Verständlich, wenn man bedenkt, dass das dortige Personal wohl täglich mit schlimmen Buben zu tun hat. Die schroffe Behandlung an sich kann ich nicht verurteilen, das gehört wohl dazu und so zart besaitet bin ich nicht. Allerdings den Spaß in den Augen des Chefwächters, der mich in Empfang nahm, schon. Er hatte eigentlich nicht einmal unsympathische Augen. Aber in ihnen leuchtete die Freude, andere aus seiner Position herab erniedrigen zu können. Für mich ein armer Wicht. Als er merkte, dass ich keine Angaben machen und auch nicht verbal mit ihnen kooperieren würde, wollte er mich provozieren: ‚Sie tragen die Nase ziemlich hoch, nicht wahr?‘ Wie bitte? Ich meinte, ihn nicht recht verstanden zu haben. Er nuschelte in die Dokumente, die er gläubig ausfüllte. ‚Sie sind einer dieser Hochnäsigen, die meinen, sie wissen und können alles, nicht wahr?‘ ‚Eigentlich nicht, ich bin eigentlich ziemlich bodenständig‘. Mit verächtlichem Blick meinte er daraufhin: ‚Genau, darum sind Sie wohl auch hier!‘

Herr E. gibt an, dass seine Personalien überhaupt nicht festgestellt wurden. Hätte er die 200 Euro an irgendjemanden bezahlt, damit dieser die sechs Tage für ihn absitzt, so wäre dies überhaupt kein Problem gewesen. Stattdessen seien andere Dinge für die Beamten der JVA Ulm viel wichtiger gewesen: „Wenn ich den Corona-Test machen würde, käme ich fünf Tage in Quarantäne, und wenn das Ergebnis negativ sei, dürfte ich zu den anderen Gefangenen im Obergeschoss, wo es auch Fernsehen und alle sonstigen Vergünstigungen gäbe. Wenn ich den Corona-Test verweigern würde, würde ich 10 Tage in Quarantäne verbleiben, ohne Fernseher und andere Menschen. Nun, ich musste ja nur sechs Tage und wegen der Testung war ich ja hier. Ich verweigere sie doch nicht in der Schule, um jetzt hier klein beizugeben: ‚Keine Testung für mich, danke!‘ Der Mann wurde daraufhin erst richtig pampig, er merkte, dass ich ihn nicht für voll nahm […]

Die Leibesvisitation war zweifellos das erniedrigendste an der ganzen Aktion und wurde bei völliger Nacktheit durchgeführt. Hierzu sei noch anzumerken, dass der bereits erwähnte Chefwächter, der mich in Empfang genommen hatte, ein Männlein mit vier Sternen auf den Schulterklappen, voller Freude zu den beiden Männern, die mich in die Zelle brachten, sagte: ‚Durchsucht den ganz genau und sehr gründlich, der braucht das!‘ Auf den Ablauf hatte er natürlich keinen Einfluss und die beiden Männer verhielten sich sehr korrekt, soweit es hierbei den Begriff ‚korrekt‘ geben kann. Aber der Versuch, in mir als Mensch ein Angstmoment zu erzeugen, war klar erkennbar. Der Mann hatte echte Freude daran. Die Details der Leibesvisitation erspare ich dem Leser dieser Zeilen. Nur so viel sei gesagt, Menschen mit schwacher Psyche werden hiervon vermutlich sehr mitgenommen. Überhaupt scheint das Ganze darauf aufgebaut zu sein, durch kleine Hiebe die Psyche ankratzen zu wollen.“
Im Shop einkaufen – und damit die Seite unterstützen

In der Folge beschreibt Herr E. seinen recht eintönigen Knastalltag. Ihm sei es weder erlaubt worden zu telefonieren, noch Briefe zu schreiben, noch in sonstiger Weise mit der Außenwelt zu kommunizieren. Nicht einmal seine Abholung durch Angehörige am Sonntag Nachmittag sei veranlasst worden, weshalb Herr E. sich selbst helfen musste: „Nun bin ich ja nicht auf den Kopf gefallen und fand eine Lösung, meine Familie zu verständigen. Die möchte ich aber lieber nicht ausplaudern, sonst würde diese ‚Lücke‘ sicherlich für andere Bedürftige geschlossen werden, die auf denselben rettenden Gedanken kommen.“

Weil der Häftling drei Tage lang nichts gegessen hatte, ließ die JVA-Leitung ihren störrischen Insassen durch einen Arzt begutachten. Herr E. schreibt dazu: „Am dritten Tage kam dann ein Sanitäter mit einem Körbchen voller Messinstrumente. Er sagte, man habe ihm mitgeteilt, dass ich in den Hungerstreik getreten sei und er wolle nun Blutdruck und Körpergewicht überprüfen. Der Mann machte einen netten Eindruck und so redete ich mit ihm. Ich fragte ihn, wie er auf ‚Hungerstreik‘ komme. ‚Aber Sie verweigern seit drei Tagen das Essen.‘ ‚Ich verweigere das Essen nicht, sondern ich esse nicht, weil ich keinen Hunger habe. Das ist wohl etwas anderes.‘ […] Wir einigten uns darauf, dass ich mich nicht umbringen wolle und auch genug trinke. Und er bescheinigte mir geistige Anwesenheit – das sei nämlich tatsächlich zuweilen ein Problem unter den Häftlingen dort. Was immer er damit meinte.“

Herr E. hat eigenem Bekunden zufolge während der gesamten sechs Tage nichts gegessen. Er lasse sich nicht von einer „feindlichen Institution füttern“, da er dieser jede Schandtat zutraue, so der Testverweigerer zur Begründung. Am Tag seiner Entlassung wurde Herr E. dank seines „kleinen Kunstgriffs“ vor der JVA von seiner Familie in Empfang genommen. Zum formalen Prozedere schreibt er: „Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass man gerne von mir wollte, dass ich zur Entlassung etwaige Papiere unterschreibe – etwa, dass ich die Justiz für nichts verantwortlich mache und dass es mir gut ging und so weiter. ‚Aber Leute, ich unterschreibe das sicher nicht, denn ich weiß doch jetzt noch gar nicht, ob ich die Justiz nicht für irgendetwas verantwortlich machen will.‘ Lange Gesichter und Schulterzucken. Wäre mir nicht mein rettender Einfall gekommen, hätte ich mich wohl auf dem nächsten Polizeipräsidium selbst als vermisst melden müssen, damit mich meine Familie dort abholt. Oder ich hätte nach Hause laufen müssen. So blieb mir das durch Familienzusammenhalt erspart. Ich liebe meine Familie, die übrigens zu Hause alles wundervoll geschaukelt hat.“

Das wäre an und für sich ein sehr schönes Schlusswort. Doch Herr E. hat ein eigenes Fazit gezogen, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

„Unsere Gesellschaft steht vor einem tiefen Abgrund. Einem Abgrund, in dem das Individuum zwar regenbogenfarben leuchtet, aber tatsächlich nichts mehr wert ist. Bis hinunter auf sein angebliches Recht auf körperliche Unversehrtheit und seine Freiheit. Es ist grundsätzlich völlig richtig und in Ordnung, wenn im Sinne der Gesunderhaltung Verordnungen ersonnen werden, die den Kleinsten unter uns ein Zusammensein und Grundbildung verwehren. Es mag selbst noch in Ordnung sein, wenn unter dieser Prämisse Verordnungen erlassen werden, die in ihrer Anwendung und Umsetzung verhindern, dass Menschengruppen, die den Verordnungen nicht folgen können oder wollen, verwehrt wird, Grundrechte auszuüben und Gesetze zu befolgen. Aber es geht nicht an, dass Menschengruppen verwehrt wird, Gesetze zu befolgen, um ihnen dann vorzuwerfen, gegen diese Gesetze verstoßen zu haben.

Den Jungen jeden Tag durch aktive Handlung am Schulunterricht nicht teilhaben zu lassen – trotz seiner Anwesenheit – ist der eigentliche Verstoß gegen das Schulgesetz. Und das eigentliche Verbrechen besteht darin, sich hinter unserer blinden Justitia zu verstecken und den Sachverhalt zu verdrehen, dass derjenige, der das Gesetz einhalten wollte und gegen eine Verordnung ohne Gesetzescharakter verstieß, nun gegen das Gesetz selbst verstoßen haben soll. In diesem Fall traf es ein Kind von 13 Jahren, das wegen der Länge des Verfahrens in die Strafmündigkeit hineingealtert ist und daher von den Handlangern der Justiz vor die blinde Justitia in ein zweites Verfahren in ein und derselben Sache gezerrt wurde. Und es traf einen Vater, der mit Rückgrat für sein Kind eintrat, solange dieses eben diese Strafmündigkeit noch nicht erreicht hatte.

Gerechtigkeit sieht anders aus, aber mit ihr hat die Justiz nichts zu schaffen. Eine solche Agitation gegenüber Menschen muss und wird zu Verwerfungen führen. Es wird Menschen geben, die mit übersteigertem Gerechtigkeitsempfinden in der Manier eines Michael Kohlhaas handeln werden, und weil für diese die oberen Strippenzieher nur sehr schwer greifbar sind, werden diese sich an die unteren Schergen und kleinen Helferleins halten. Und diese Helferleins sind nunmal kleine Richter und Schulleiter.

Ich bin der festen Überzeugung, dass es nicht genug Ketten und Bänder geben wird, um diese armen Teufel zu schützen. Und weil die Obrigkeit das weiß, und sich so schlau hinter der kleinen Göttin mit Augenbinde versteckt, komme ich für mich persönlich zu dem Schluss, dass dies gewollt ist und nur auf diesen modernen Kohlhaas gewartet und sogar auf ihn gesetzt wird, um die Daumenschrauben anzuziehen und das Untier des Krieges gegen die Bevölkerung zu entfesseln.

All dies verkörpert freilich nur meine subjektive Meinung basierend auf meinen eigenen Erfahrungen. Daher möchte ich zum Abschluss alle Seiten zur Besonnenheit aufrufen. Ihr da unten: ‚Hört auf, zu kriechen!‘ Ihr da oben: ‚Hört auf, euch hinter Justitia zu verstecken! Kehrt um!‘“

PS.: Diese Zuschrift erreichte uns wenige Tage vor (!) der Razzia gegen die „Kukident-Putschisten“. Nach allem, was darüber bisher bekannt ist, entstand auch dabei der Eindruck, dass die Aktion vor allem einen Vorwand liefern sollte, gegenüber den gemeinen und gegebenenfalls auch noch andersdenkenden Bürgern die „Daumenschrauben anzuziehen“.

https://reitschuster.de/post/nach-skandal-urteil-gegen-schueler-jetzt-spricht-der-vater/


 


 

 

 

Festsetzung von Zwangshaft gegen umgangsvereitelnde Mutter

 

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2004 – 61 F 1760/02

“Kind-Prax“, 04/2005, S. 150-151

 

Mitgeteilt an "Kind-Prax" von Sabine Heinke, Richterin am Amtsgericht Bremen

 

Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Die festgesetzte Zwangshaft von 10 Tagen wurde in vollem Umfang vollstreckt. Darüber hinaus ist der Mutter das Sorgerecht zwischenzeitlich entzogen worden und der Vater wurde als Vormund eingesetzt.

 

 

 


 

 

 

Maasmechelen/B

Mutter wegen Verweigerung des Besuchsrechts in Haft

Die Frau aus Maasmechelen im belgischen Limburg hat ihrem geschiedenen Mann drei Jahre lang verweigert, den gemeinsamen Sohn zu besuchen. Die Mutter wurde jetzt zu sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt und muss außerdem Schadensersatz zahlen. Nach Einschätzung der Vereinigung "Geschiedene Männer" hat der Fall gesellschaftliche Signalwirkung. Noch nie sei die Verweigerung des Besuchsrechts mit einer Haftstrafe geahndet worden.

http://www.wdr.de/studio/aachen/aktuelles/index.html#Top7

 

11/2002

 


 

 

Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 25.4.2002 - 10 UF 02260/01

Teilweiser Sorgerechtsentzug bei dauerhafter Umgangsvereitelung, Einrichtung einer Sorgerechtspflegschaft, Zulässigkeit einer Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft in einem solchen Fall

 

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 7/2002, S. 310-314

 

 

 

 


 

 

OLG Frankfurt/M. 

Beschluss vom 3.9.2002 1 UF 103/00

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

Veröffentlicht in FamRZ 2002, Heft 19

 

 

 


 

 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Beschluß vom 2.5.2001

Aktenzeichen 6 WF 78/01

www.hefam.de/urteile/6WF7801.html

 

OLG Ffm vom 02.05.2001 (Az. 6 WF 78/01)

Stichworte: Umgangspflegschaft, Vergütung; Zulassung der sofortigen Beschwerde

Normenkette: FGG 56 Abs. 5, 67 Abs. 3

Orientierungssatz: Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen.

 

 

Text:

6 WF 78/01

F 316/97 UG

AG Fürth/Odw.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

 

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die väterliche Befugnis zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind

hier: Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung der Pflegerin

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 02.05.2001 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 18.04.2001 am 22.08.2001 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Pflegerin auf Vergütung und Aufwendungsersatz vom 10.01.2001 an das Amtsgericht zurückverwiesen, das die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Beschwerdewert: 238,00 DM.

 

G r ü n d e

Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Abänderung der väterlichen Umgangsbefugnis das von der Mutter mit Antrag vom 21.11.1997 eingeleitet worden ist, durch Beschluß vom 15.01.1999 folgendes angeordnet:

1. Das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und Xxx entsprechend Vergleich vom 04.07.1996 - Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer dritten Person - wird für die Dauer von zunächst zwölf Monaten ausgesetzt.

2. Das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahin eingeschränkt, daß folgende Bereiche ausgeklammert werden:

a) der Bereich des Umgangsrechtes zwischen Vater und Sohn

b) der Bereich aller Therapiemaßnahmen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Umgangs von Xxx mit dem Vater.

3. Bezüglich des eingeschränkten Bereichs des Sorgerechts der Antragstellerin entsprechend Ziffer 2 wird eine Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft angeordnet.

Diese Pflegschaft hat neben erforderlichen Therapiemaßnahmen im Sinne des Kindeswohls unter anderem zum Ziel, einen Umgang des Antragsgegners mit Xxx anzubahnen und die Art der Durchführung des Umgangs zu bestimmen, z.B. in der Form, daß unter Aufsicht der Pflegerin/des Pflegers Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden, evtl. auch in Anwesenheit einer Therapeutin/eines Therapeuten bzw. festzustellen, daß für einen bestimmten Zeitraum ein Umgang zwischen Vater und Xxx nicht im Sinne des Kindeswohls ist.

Eine Umgangsanbahnung in Anwesenheit der Pflegerin/des Pflegers bzw. der Therapeutin/des Therapeuten unterliegt nicht der Aussetzung des Umgangsrechts Ziffer 1, da dies nur den Umgang zwischen Xxx und dem Antragsgegner ohne Anwesenheit dritter Personen betrifft.

Zur Therapeutin wird xxxx bestimmt. Sollte xxxx nicht bereit oder in der Lage sein, die Therapie - wieder - zu übernehmen, obliegt die Auswahl eines anderen geeigneten Therapeuten/Therapeutin der Pflegerin/dem Pfleger.

4. Sollte - wieder Erwarten - die Kindesmutter den Anweisungen der Pflegerin/des Pflegers im Rahmen von deren/dessen Zuständigkeitsbereich keine Folge leisten, wird ihr für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 200,00 DM, ersatzweise einen Tag Zwangshaft, die erforderlichenfalls in der Zeit abzuleisten ist, wenn Xxx in der Obhut des Vaters oder bei Dritten sich befindet, angedroht.

Zur Pflegerin wird xxxx bestimmt. Sie ist in dem ihr übertragenen Sorgerechtsbereich an Weisungen beider Parteien, (Eltern von Xxx) nicht gebunden.

Sie wird in bestimmten Abständen dem Gericht berichten.

5. Für den Ersatz von Aufwendungen und Vergütung der Pflegschaft gelten die Vorschriften der §§ 1835 ff BGB.

6. Eine weitere Entscheidung ergeht auf Antrag der Parteien oder der Pflegerin spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Für die in der Folgezeit ausgeübte Tätigkeit hat die Pflegerin, die im selben Verfahren vom Amtsgericht durch Beschluß vom 07.05.1998 als 'Gutachterin' bestellt worden war und am 31.08.1998 ein (gesondert abgerechnetes) Sachverständigengutachten über Fragen des väterlichen Umgangs mit dem Kind erstattet hatte, eine Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen geltend gemacht (Abrechnung vom 10.12.1999 für Tätigkeiten im Jahr 1999). Der in Rechnung gestellte Betrag von 786,40 DM wurde ihr am 15.12.1999 aus der Staatskasse unter dem Verwendungszweck 'Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gut-achtens gemäß anliegender Rechnungsdurchschrift vom 10.12.1999' zur Auszahlung angewiesen.

Vorliegend geht es um die mit Rechnung der Pflegerin vom 10.01.2001 zur Festsetzung beantragte Vergütung und den Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 238,00 DM für ihre Tätigkeit im Jahr 2000.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 18.04.2001 den in Rechnung gestellten Betrag zugunsten der Pflegerin festgesetzt und auf Anregung des Bezirksrevisors gemäß § 56 Abs. 5 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die sofortige Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse, mit der er die Zurückweisung des Vergütungsantrags erstrebt. Die der Pflegerin übertragenen Aufgaben entsprächen keiner vom Gesetz vorgesehenen Pflegschaft.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 57g Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts, die bei ihrer erneuten Entscheidung die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat:

Bei der vom Amtsgericht durch Beschluß vom 15.01.1999 eingeleiteten 'Teilsorgerechts- und Umgangspflegschaft handelt es sich, wie aus dem Eingangssatz zu Ziffer 2 des Tenors ersichtlich ist (das Sorgerecht der Antragstellerin wird dahingehend eingeschränkt ...), nicht um eine Verfahrenspflegschaft im Sinne des § 50 FGG, sondern um eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem vom Senat durch Beschluß vom 04.10.1999 entschiedenen Fall (6 UF 158/99), in dem das Amtsgericht einen 'Umgangspfleger', gestützt auf die Vorschriften der §§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, 50 Abs. 2 Ziffer 1 FGG bestellt hatte.

Vorliegend kommt es indessen für die Frage der Pflegervergütung nicht darauf an, ob die Bereiche, die das Amtsgericht aus dem Sorgerecht der Mutter 'aus-geklammert' hat, Bestandteile der Alleinsorge und damit pflegschaftsfähig sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern 'unabhängig von der Alleinsorge eines Elternteils besteht (§ 1626 Abs. 3 Satz 1, § 1684 BGB). Somit ist es auch kein einem Sorgerechtseingriff nach § 1666 BGB zugänglicher abspaltbarer Teil vom Sorgerecht eines Elternteils allein. Da aber das Amtsgericht die eingeleitete Pflegschaft als Ergänzungspflegschaft bezeichnet und auch entsprechend ausgestaltet hat - ob mit zutreffendem Inhalt mag dahinstehen - und keine Umstände ersichtlich sind, die die bestellte Pflegerin an der Ordnungsgemäßheit ihres Pflegschaftsauftrags hätten zweifeln lassen müssen, stehen ihr 'die' Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche zu, die sie nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 1915 i.V.m. 1835 ff. BGB geltend machen kann.

Andererseits gibt es bei diesen Gegebenheiten keinen weiteren Vertrauensschutz dahingehend, daß die Abrechnung nach den für den 'Verfahrens'pfleger geltenden Vorschriften erfolgt. Denn eine Verfahrenspflegschaft war - auch für die Pflegerin erkennbar - ersichtlich nicht angeordnet.

Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG) sind Aufwendungsersatz und die Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen. Vielmehr sind 'Aufwendungsersatz'-ansprüche grundsätzlich gegen den Mündel bzw. Pflegebefohlenen beim Gericht geltend zu machen. Lediglich bei Mittellosigkeit des Pflegebefohlenen - wozu das Amtsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat - kann der Pfleger Ersatz aus der Staatskasse verlangen (§ 1835 Abs. 4 BGB). Ansonsten ist die Führung der Pflegschaft grundsätzlich ehrenamtlich.

Eine Vergütung wird dem Ergänzungspfleger nur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1836 Abs. 1 Satz 2 bewilligt. Voraussetzung hierzu ist, daß das Gericht bei der Bestellung des Vormunds/Pflegers feststellt, daß er die Vormundschaft/Pflegschaft 'berufsmäßig' führt. Das Amtsgericht wird daher - da eine solche Feststellung mit der Bestellung von xxxx zur Pflegerin nicht getroffen worden ist - prüfen müssen, ob die Voraussetzung der 'Berufsmäßigkeit' der Vormundschafts- oder Pflegschaftsausübung durch sie erfüllt ist und ob die hierauf bezügliche Feststellung auch noch nachträglich getroffen werden kann.

Erst bei Bejahung beider Fragen kommt eine aus der Staatskasse zu entrichtende 'Vergütung' in Betracht (§ 1836a BGB).

 

Dr. Weychardt Kleinle Dr. Bauermann

 

 


zurück