Abstammungsrecht


 

 

 

 

Die zur Zeit geltenden gesetzlichen Regelungen zum Abstammungsrecht finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1591 bis 1600e

So zum Beispiel:

 

§ 1591 BGB (Mutterschaft)

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

 

§ 1592 BGB (Vaterschaft)

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.

 

 

Nun könnte man spitzfindig sein - und bei Bedarf sind das Richter/innen sehr gerne, insbesondere wenn es darum geht den rechtlichen Vorrang der Mutter vor dem Vater ideologisch zu begründen, - und sagen, wenn die Frau durch Kaiserschnitt entbindet wäre sie keine Mutter, da sie ja das Kind nicht geboren hat, denn so steht es in Meyers Grosses Taschenlexikon: "Geburt. Vorgang des Ausstoßens der Nachkommen aus dem mütterlichen Körper bei lebendgebärenden Tieren und Menschen (bei letzteren auch als Niederkunft oder Entbindung bezeichnet."

Die Frau wäre also streng rechtlich gesehen keine Mutter. Wir wissen natürlich, dass sie es faktisch aber ist und stillschweigend tun auch alle damit befassten so, auch wen die Autoren des BGBs und ihre Vorbereitungskräfte im Bundesjustizministerium ihr das nicht zugestehen wollen.

 

Bei der Abstammung des Kindes vom Vater gehen die BGB-Mogler gleich noch einen Schritt weiter, Vater ist auch der mit der Mutter verheiratete Ehemann, der davon weiß, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Den wirklichen Vater und damit auch das von ihm abstammende Kind läßt der Gesetzgeber (Bundestag) zappeln. Er soll gegen den Willen der Mutter und des Ehemanns (Scheinvater) keine Möglichkeit haben, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen. Da nützt es ihm auch nichts, wenn er schwarz, Ehemann und Ehefrau weiß und das Kind braun ist. Der weiße Ehemann der weißen Mutter ist rechtlicher Vater eines braunen Kindes. 

Die Autoren solcher absurden rechtlichen Regelungen sind aus Steuermitteln hoch- und höchstbezahlte Staatssekretäre im Bundesjustizministerium. Da weiß man, was man hat und warum viele Leute den Ehrgeiz entwickeln für solche Art von Steuerverschwendung möglichst keinen finanziellen Beitrag zu leisten.

Um die ideologisch motivierten Regelungen von Kopf auf die Füße zu stellen, müssten entweder die maßgeblichen Ministerialbeamten den ganzen Tag Kopfstand in ihrem Büro machen (paradoxe Intervention) oder sie lassen sich in den vorzeitigen Ruhestand versetzen und können sich dann ehrenamtlich im Seniorenschutzbund Graue Panther engagieren.

Wenn dann Leute mit klarem Kopf in das Bundesjustizministerium nachgerückt sind, wird man dann endlich das ins BGB schreiben, was den Tatsachen entspricht:

 

§ 1592 BGB (neu) (Vaterschaft)

 

Vater ist der Mann, von dem das Kind abstammt.

 

 

So einfach kann Recht sein, man muss es nur wollen. 

 

 


 

 

 

Regenbogenfamilien – Scheitern des grünen Gesetzentwurfs zum Abstammungsrecht ist eine gute Nachricht

Veröffentlicht am 14. Februar 2020

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung einen Gesetzentwurf von Bündnis 90 / Die Grünen zur Anpassung des Abstammungsrechts an die Ehe für alle debattiert und den Gesetzentwurf auch mit den Stimmen der FDP abgelehnt. Dazu erklärt der Bundesvorsitzende der Liberalen Schwulen und Lesben (LiSL), MICHAEL KAUCH:

Gut gemeint, doch fatal gemacht. Hätten die Grünen sich mit ihrem Gesetzentwurf im Bundestag durchgesetzt, wären schwule Väter jetzt entrechtet. Der grüne Entwurf hätte die Chance auf mehr Mehreltern-Familien zunichte gemacht. Das kommt dabei heraus, wenn man die Vielfalt von Regenbogenfamilien ignoriert. Nun gilt es, das berechtigte Anliegen lesbischer Mütter mit Rechtssicherheit für schwule Väter in einem neuen Gesetzentwurf zu verbinden.

Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter wird – allerdings nur dann, wenn das Kind mittels einer Samenbank gezeugt wurde oder der leibliche Vater eingewilligt hat. Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter verliert der oft schwule Vater seine Verwandtschaft zum Kind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Den Grünen sind schwule Väter und Mehreltern-Familien aber erkennbar egal. Einvernehmliche Elternschaftsvereinbarungen kannte der grüne Gesetzentwurf nicht. Er wirkte sogar aktiv gegen rechtliche Mehrelternschaften, indem sich in ihm Vaterschaftsanerkennung und Mutterschaftsanerkennung ausschlossen.

An jeder Stelle ihres Gesetzentwurfes wurde der Vater soweit wie möglich entrechtet. Der Entwurf war rein aus der Sicht lesbischer Zwei-Mütter-Familien geschrieben, in denen der Vater keine Rolle spielen soll.
Immer mehr Regenbogenfamilien sind aber Mehreltern-Familien, in denen neben den Müttern auch Väter aktiv Verantwortung für das Kind übernehmen. Auch für diese Familien muss das Familienrecht passen. Sie haben die gleiche Legitimität wie Zwei-Mütter-Familien.
Hierbei haben die Grünen versagt: statt emanzipatorisch für alle Familienformen zu wirken, bleiben sie in heteronormativen Denkmustern gefangen.

http://www.lisl-deutschland.de/

 

 


 

 

 

Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten

Berlin, 01. April 2008 

Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten

Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ ist gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt heute in Kraft. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.

„Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem heute in Kraft getretenen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.

„Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht das neue Gesetz eine Härteklausel vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

 

 

Fortan wird es zwei Verfahren geben:

 

 

I. Verfahren auf Klärung der Abstammung

II. Anfechtung der Vaterschaft

 

 

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

 

Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

 

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)

Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

 

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.

Hemmung der Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

 

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des

Bundesministeriums der Justiz

Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl

Mohrenstr. 37, 10117 Berlin

Telefon 01888 580-9030

Telefax 01888 580-9046

presse@bmj.bund.de

 

 


 

 

Bundesregierung will die Rechtsposition leiblicher Väter stärken

Mit einem Gesetzentwurf (15/2253) will die Bundesregierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken. Mit dem Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt werden.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre Beziehung besteht.

Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der leibliche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Gleiches soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen werden. Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit Kindern.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 5.1.2004

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Nicht schlecht, Herr Specht, 54 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland bequemt sich die Bundesregierung wenigstens einigen der leiblichen Väter, dass ihnen grundgesetzlich zugesicherte Elternrecht wenigstens über das Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Allerdings nur dann, wenn zwischen dem sogenannten Scheinvater, also dem mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mann, und den betreffenden Kindern keine sozial familiäre Beziehung besteht. Alle anderen leiblichen Väter werden nach wie vor ausgegrenzt und dürfen zusehen, wie ein anderer Mann sich den eigenen Kindern als Vater präsentiert. Was für Störungen müssen eigentlich Männer haben, die darum wissen, dass sie nicht der leibliche Vater sind und sich dennoch so aufführen als ob sie es wären. Darüber hat in der Bundesregierung wohl noch niemand nachgedacht, vielleicht deshalb, weil da so viele Männer auf Kindern sitzen, die nicht die ihrigen sind, wie böse Zungen behaupten.

Für das ganze  mittelalterliche staatliche Väterabwehrgebaren muss dann immer das sogenannte Kindeswohl herhalten, wobei es keine seriöse wissenschaftliche Studie gibt, die das untermauern würde, im Gegenteil, die Erkenntnisse aus der Familientherapie eine andere Sprache sprechen. Letztlich geht es der Bundesregierung um alte ideologische Zöpfe und man kann den verantwortlichen Damen und Herren nur empfehlen, sich mal in eine psychoanalytische Behandlung zu begeben. Der Vorteil ist dann noch, die zahlt die Krankenkasse.

 

 

 

 


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