OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02

545 F 4156/98 AG München

 

 

In der Familiensache

XXXXX

gegen

YYYYY

 

wegen elterlicher Sorge

hier: Kostenansatz u.a.

 

erläßt der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München, als Familiensenat, auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.07.2002 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 10. und 12.07.2002

am 24.April 2003

folgenden

Beschluß

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 wird verworfen.

II. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002 KSB 608020502105 wird dahingehend abgeändert, dass vom Antragsgegner an die Staatskasse zu zahlen sind 13.380,45 Euro.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

I.

 

Mit Beschluss vom 10.07.2002 hatte das Amtsgericht die Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG festgesetzt. Mit Beschluss vom 10.07.2002 hat das Amtsgericht eine Kostenansatzerinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002 KSB: 608020502105 zurückgewiesen. Der Antragsgegner meint mit seiner Beschwerde gegen beide Beschlüsse, sämtliche Gutachten mit Ausnahme der Gutachten von Dr. SSSSSS seien unverwertbar. Darüber hinaus rügt er noch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten mit Ausnahme der von Dr. SSSSSS in Rechnung gestellten Kosten.

 

II.

 

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 war als unzulässig zu verwerfen, da eine Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG nur das Verhältnis der Staatskasse zum Sachverständigen betrifft und daher nur der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse beschwerdeberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG; vgl. auch Hartmann Kostengesetze 31. Aufl., § 16 ZSEG, Rn. 22 ff).

 

III.

Die Beschwerde vom 12.07.2002 ist teilweise begründet.

1. Zahlungspflicht des Antragsgegners.

a) § 2 Nr. 1 KostO

Im vorliegenden Fall ist § 2 Nr. 1 KostO und nicht § 2 Nr. 2 KostO einschlägig.

Nach altem Recht vor Inkrafttreten der Neuregelungen ab 01.07.1998 war das isolierte Verfahren wegen elterlichen Sorgerechts als Amtsverfahren ausgestaltet, so dass beide Eltern neben den Kindern für die gerichtlichen Auslagen gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht darauf als Interessenschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO hafteten, wer das Verfahren in Gang gesetzt hatte und welche gerichtliche Kostenentscheidung getroffen worden war (Senat, JurBüro 1992, 479 = FamRZ 1992, 1095). Inzwischen handelt es sich aufgrund der Neufassung des § 1671 BGB um ein Antragsverfahren im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO, weil das Familiengericht lediglich auf Antrag eines Elternteils tätig werden kann. Ein Einschreiten von Amts wegen ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB nur noch nach anderen Vorschriften, z.B. nach §§ 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (Senat FamRZ 2001, 434 = JurBüro 2001, 97).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte haftet der Antragsgegner für die Sachverständigenkosten, da er seinerseits auch Antragsteller hinsichtlich des gesamten Verfahrens ist, nachdem er seinerseits auch beantragt hat, dass ihm das alleinige Sorgerecht zuerkannt werden soll.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gutachten wohl mehr dem Wohl der Kinder entsprochen hätten und aufgrund des Amtsermittlungsprinzipes in Auftrag gegeben worden seien. Allein ausschlaggebend ist, dass der Antragsgegner durch seine Gegenanträge auch Antragsteller im Sinne von § 2 Nr. 1 KostO ist. Er haftet damit für alle Auslagen, die im Rahmen dieses Verfahrens dem Gericht entstehen. Nicht kommt es darauf an, wer innerhalb des Verfahrens Beweisanträge gestellt hat. Ein solcher Beweisantrag löst keine Kostenschuld aus (Korintenberg/Lappe, 14. Aufl., § " KostO, Rn. 14 Rohs/Waldner Ergänzungslieferung September 2000, § 2 KostO, Rn. 3). In gleicher Weise ist es unerheblich, ob das Gericht von sich aus ein Gutachten erholt hat oder auf Anregung einer der Beteiligten.

 

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatskasse den Antragsgegner hinsichtlich der Sachverständigenkosten allein in Anspruch genommen hat. Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe gewährt. Im Hinblick auf die Prozeßkostenhilfe kann die Staatskasse von der Antragstellerin die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht verlangen. Der Antragsgegner haftet so mit alleine für die Sachverständigenkosten.

§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anzuwenden, da diese Bestimmung vorausgesetzt, dass aufgrund einer Kostenentscheidung der Gegner des Prozeßkostenhilfeberechtigten als Kostenschuldner bestimmt wird (Senat RPfl 92, 297). Im vorliegenden Fall haftet der Antragsteller jedoch kraft Gesetzes.

 

c) Aus der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgericht München vom 21.12.2001 ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner nur zur Hälfte für die Auslagen einzustehen hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats war § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO in der Fassung vor dem 01.01.2002, die vorliegend einschlägig ist, dahingehend zu verstehen, dass diese Bestimmung lediglich eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren, nicht aber hinsichtlich der Gerichtsauslagen darstellt (RPfl 1992, 297). Der Senat hat deshalb einen Kostenausspruch über die "Gerichtskosten" dahingehend verstanden, dass damit nur die Gerichtsgebühren geregelt sein sollen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, dass auch über die Auslagen entschieden sein soll. Dafür gibt der Beschluss des 12. Familiensenats vom 21.12.2001 jedoch nichts her.

 

2. Verwertbarkeit des Gutachtens

Ein Anspruch gegen den Antragsgegner entfällt nicht wegen Unverwertbarkeit der Gutachten.

Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt die Haftung einer Partei für ein Sachverständigengutachten nur bei völliger Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die Entschädigung eines Sachverständigen für die Erarbeitung eines Gutachtens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten, so dass der Vergütungsanspruch insbesondere auch dann besteht, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Bürgerlich rechtliche Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienstvertragsrecht finden keine Anwendung, weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden muss (RGZ 62, 54). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme bei völliger Unverwertbarkeit der Sachverständigenleistung, wobei diese auf seinem Verschulden beruhen muss (Senatsbeschluss vom 14.08.1997 - 11 WF 992/97 -). Angesichts dessen, dass der Amtsrichter sämtliche Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und auch einige davon vom Oberlandesgericht herangezogen wurden, kann von einer vollständigen Unverwertbarkeit keine Rede sein. Es ist nicht Aufgabe eines Kostenansatzbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob Gutachten, die die Gerichte der Hauptsache für verwertbar gehalten haben, auch wirklich verwertbar waren.

Unerheblich ist, dass die Gutachterkosten teilweise in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Belästigung durch den Antragsgegner entstanden sind. Für den Anspruch der Staatskasse ist nur ausschlaggebend, dass die Auslagen in einem Verfahren, in dem der Antragsgegner auch Antragsteller ist, entstanden sind. Das Gericht kann nicht wissen, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Es war auch berechtigt, diesen Vorwürfen nachzugehen, da ohne den Versuch einer Klärung dieser Frage eine vernünftige Entscheidung zum Umgangsrecht des Antragsgegners mit seinen beiden Söhnen nicht möglich war. Einen Grundsatz, dass das Opfer einer Verleumdung der Staatskasse gegenüber keine Kosten zu tragen habe, gibt es nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Opfer einer Verleumdung war.

 

3. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass ihn die Kostenhaftung existentiell treffe, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Kostenbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es bleibt dem Antragsgegner überlassen, Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge an die Justizkasse zu stellen.

 

4. Höhe der Kosten

Hinsichtlich der Höhe hatte sich das Gericht nur mit den Rechnungen der GWG und der Heckscher-Klinik auseinanderzusetzen. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Rechnung von Dr. SSSSSS.

 

5. Stundensatz

a) Aufgrund des neuen Sachvortrags stellt der Senat in Abweichung von seinem Beschluss vom 01.07.2002 im vorliegenden Fall nicht auf die Tätigkeit der GWG, sondern auf die Tätigkeit jedes einzelnen Gutachters ab (ebenso im Beschluss vom 24.04.2003 - 11 WF 1592/02 -).

Hinsichtlich der einzelnen Gutachter gilt folgendes:

 

b) Dr. Salzgeber und Dr. Stadler

Beide haben nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zumindest 70 % ihrer Berufseinkünfte als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige erzielen.

Aus dem Vorbringen von Dr. Salzgeber im Schriftsatz vom 04.09.2002 ergibt sich, dass die GWG, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter seinerzeit die Doktoren Salzgeber und Stadler waren, umfangreiche Leistungen für die mit ihr zusammenarbeitenden Gutachter erbringt. Es werden Räume, Geräte und Literatur zur Verfügung gestellt, Büroarbeit wird teilweise für die Sachverständigen erledigt. Hinzukommen Einarbeitung in die forensische Psychiatrie, Hilfe bei der Akquisition, Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Supervisionen, Gestaltung einer Homepage im Internet. Hierfür erhielt die GWG, wie gerichtsbekannt ist, von den Sachverständigen 40 % des Umsatzes. In dem Schreiben heißt es weiter, dass bei stabiler Auftragslage es zu einem gewissen Überschuß kommen kann. Mangels näherer Angaben ist es möglich, dass diese Einkünfte derart hoch sind, dass die beiden Sachverständigen ihre Berufseinkünfte nicht zu mindestens 70 % aus ihrer Sachverständigentätigkeit herleiten.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten der beiden Sachverständigen, die sie für die GWG und nicht unmittelbar zur Erstellung von Sachverständigengutachten erbringen, nicht Tätigkeiten als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 b ZSEG sind. Es handelt sich dabei um Unterstützung und Ausbildung von Sachverständigen, aber nicht um eigentliche Sachverständigentätigkeiten.

 

c) Sachverständiger ZZZZZZ

Der Sachverständige hat erklärt, zu über 95 % als Sachverständiger für das Gericht tätig zu sein. Es ist ihm daher ein Zuschlag in Höhe von 50 % zuzuerkennen.

 

d) Sachverständiger WWWWWW

Aufgrund dessen Erklärung ist ein Zuschlag von 50 % , anzuerkennen.

 

e) Heckscherklinik

Insoweit wird kein Zuschlag geltend gemacht.

 

6. Stundenzahl

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff "erforderliche Zeit" im Sinne von § 3 Abs. 2 ZSEG derjenige Zeitaufwand zu verstehen, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfragen benötigt. Hiernach sind zwar weder die Angaben des Sachverständigen noch die von ihm tatsächliche aufgewendete Zeit schlechthin für die Entschädigung maßgebend. Indessen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlaß zur Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wird in der Regel auch dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat JurBüro 1982, 1228; Beschluss vom 19.10.1995 - 11 W 2415/95). Diese Auffassung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. etwa Kammergericht JurBüro 1994, 1066; OLG Düsseldorf 1986, 1688, OLG Frankfurt MDR 1987, 419).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für die geltend gemachten Rechnungen folgendes:

a) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 3.630,78 DM bezüglich Gutachten vom 19.11.1998 Bl. 96 ff. (Dres. Salzgeber und Stadler).

Hinsichtlich dieser Rechnung gibt es zwei Positionen, die derartig überhöht erscheinen, dass eine Nachprüfung erforderlich erscheint.

Zu beanstanden ist die Position "Studium der Akten 3 Stunden". Einschließlich nachgereichter Schriftsätze umfaßte die Akte 60 Blatt und noch ein paar Anlagen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige Dr. Stadler neben dem Sachverständigen Dr. Salzgeber die Akten noch einmal gelesen hat, so kommt allenfalls ein Zeitraum von 2 Stunden in Betracht. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Sachverständige WWWWWW, der das Gutachten vom 22.04.1999 erstellt hat, für das Studium der Akten nur eine Stunde benötigt hat, obgleich sich die Akte inzwischen erweitert hatte.

Erheblich zu kürzen waren die 10 Stunden, die für die Gutachtenerstellung in Ansatz gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Auswertung des Datenmaterials bereits 2 Stunden berücksichtigt waren. Desweiteren setzt sich das Gutachten im Wesentlichen zusammen aus dem Lebenslauf des Antragsgegners, Angaben des Antragsgegners zu den Tatvorwürfen und einer Beschreibung des Untersuchungsvorgangs. Diese Vorgänge können, da davon auszugehen ist, dass bei der Exploration und bei der Untersuchung mitgeschrieben wurde, ohne weiteres herunterdiktiert werden. Die Auswertung konnte auch keine große Mühe mehr machen, nachdem für diese bereits 2 Stunden gesondert in Rechnung gestellt wurden. Das Gutachten umfaßt 33 Seiten, wobei teilweise das Beweisthema angegeben wird und Literaturhinweise enthalten sind.

Der Senat ist davon überzeugt, dass eine derartige Gutachtenserstellung von einem oder zwei Sachverständigen von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität in 6 Stunden erfolgt.

Damit sind insgesamt 18 Stunden anzusetzen.

 

b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999 über 466,90 DM betreffend Stellungnahme vom 02.03.1999 (Stellungnahme 81. 93 ff., Rechnung I Dr. Salzgeber).

Hier hat der Sachverständige Salzgeber für die Auswertung eine Stunde und für die Stellungnahme zwei Stunden in Ansatz. Für die Lektüre von Prof. Dr. Undeutsch vom 01.02.1999 benötigt ein Leser, der nicht Sachverständiger ist, etwa 7 Minuten. Dabei gibt es viele allgemeine Ausführungen über die Zuverlässigkeit des Polygraphenverfahrens, das ein mit diesem Verfahren vertrauter Sachverständiger nur überfliegen muß. Betrachtet man sodann die 1 1/2 Seiten lange Stellungnahme, bei der jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass außer ein nochmaliges Überfliegen des eigenen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. Salzgeber weitere Recherchen erforderlich waren, so ist auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Sachverständiger für alle Vorgänge zusammen 3 Stunden benötigt.

Vielmehr sind 1,5 Stunden = aufgerundet 2 Stunden in Ansatz zu bringen.

 

c) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 5.816,96 DM. Gutachten des Sachverständigen ZZZZZZ vom 11.08.1999 (Gutachten Bl. 221 ff; Rechnung II 1).

Die in Rechnung gestellte Stundenzahl gibt keinen Anlass für eine Korrektur.

 

d) GWG Rechnung vom 11.08.1999 über 3.317,37 DM, Gutachten des Sachverständigen WWWWWW vom 22.04.1999 (Gutachten Bl. 139 ff, Rechnung II 3).

Diese Rechnung war angemessen.

 

e) GWG Rechnung vom 16.09.1999 über 898,74 DM – Teilnahme des Sachverständigen ZZZZZZ am Termin vom 14.09.1999 (Gerichtsprotokoll B1. 367 ff; Rechnung III).

Diese Rechnung ist nicht zu korrigieren.

 

f) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über 9.898,90 DM. Gutachten von Frau Dr. SSSSSS und Dr. BBBBBB.

Das Gericht hat der mit der Begutachtung beauftragten Heckscher-Klinik mit Verfügung vom 21.08.2002, die am 22.08.2002 an die Heckscher-Klinik herausging, aufgegeben, ihre Rechnungen aufzugliedern, wobei genau angegeben wurde, weiche Gliederungspunkte zu beachten sind.

Hierauf ist bis heute keine Stellungnahme erfolgt. Dem Gericht wurde damit eine Überprüfung der Rechnungen unmöglich gemacht. Das Gericht hat deshalb einen Betrag zu Grunde gelegt, der mindestens erforderlich gewesen ist. Dabei hat es sich auch an der Entschädigung für Gutachten der GWG in der vom Gericht korrigierten Form orientiert.

Das Gericht hat deshalb einen Abschlag von 121 Stunden auf 85 Stunden hinsichtlich des Gutachtens vom 09.05.2001 vorgenommen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Seiten 8 - 37 des schriftlichen Gutachtens unnötig sind. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, nach dem es erforderlich wäre, dass in dem Gutachten noch einmal der allen Beteiligten ohnehin bekannte Inhalt des Aktes zusammengefaßt wird. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Seiten 39 - 94 sich im wesentlichen mit der Wiedergabe von Aussagen und Vorgängen, ohne deren Bewertung, befaßt. Eine derartige Wiedergabe läßt sich anhand der Notizen relativ schnell abdiktieren.

 

g) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM. Ergänzungsgutachten von Dipl.-Psych. BBBBBB (Gutachten Bl. 873 ff; Rechnung VIII 1).

Hier gelten die gleichen Gründe wie bei der Rechnung über 9.898,90 DM.

Im Hinblick darauf, dass allerdings nicht erkennbar ist, dass unnötige Arbeiten ausgeführt wurden, war nur ein Abzug um 5 Stunden angebracht.

 

6. Rechnungen

Es ergeben sich damit folgende Abzüge in den Sachverständigenrechnungen

a) Rechnung der GWG vom 11.08. 1999

Die Sachverständigen haben einen Anspruch in Höhe

von 18 Stunden à 85 DM = 1.530,00 DM

Zuerkannt wurden 2.932,50 DM

abzuziehender Betrag 1.402,50 DM

b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999

Der Sachverständige hat einen Anspruch von 2 Stunden

à 85 DM = 170,00 DM

zuerkannt wurden bislang 382,50 DM

abzuziehen sind somit 212,50 DM

c) Rechnung der Heckscher Klinik vom 09.65.2001 über 9.898,90 DM abzuziehen sind

36 Stunden à 75 DM = 2.700,00DM

Schreibgebühren für 29 Seiten x 4 DM = 116,00DM

abzuziehen sind 2.816,00 DM

d) Heckscherklinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM

abzuziehen sind 5 Stunden à 75 DM = 375,00DM

insgesamt abzuziehen sind damit 4.806,00 DM

Der vom Antragsgegner der Staatskasse geschuldete Betrag reduziert sich damit um 4.806,00 DM = 2.457,27 Euro von bislang 15.837,72 Euro auf 13.380,45 Euro.

 

IV.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf §§ 14 Abs. 7 KostO, 16 Abs. 5 ZSEG nicht.

 

 

 


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