Akteneinsicht

Akteneinsichtsrecht

Sigmar Rundt (Jg. 1950) - Richter am Amtsgericht Soltau / Direktor am Amtsgericht Soltau (ab 26.04.1996, ..., 2010) - 1460-05-6 XVII F 20 - Schreiben vom 06.05.1998: "Akteneinsicht ... kann nicht gewährt werden, ... . Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren. ..."


 

 

 

 

Antrag auf uneingeschränkte Einsicht in beim Jugendamt der Antragsgegnerin geführte Akte.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 12 F 11033/19.OVG - vom 02.04.2020

...

gegen die Stadt Mainz (Antragsgegnerin)

Beigeladen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz (SPD) - https://de.wikipedia.org/wiki/Roger_Lewentz

"Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen rechtswidrig ist."

 

 


 

 

 

Oberlandesgericht München
Az.: 21 W 1578/17
7 C 660/16 AG Garmisch-Partenkirchen
In Sachen

- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigter:

gegen
1) …
- Beklagter und Beschwerdeführer -
2) …
- Beklagte, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -
Nebenintervenient zu 1 und 2:

Nebenintervenientin zu 1 und 2:

wegen Forderung
hier: Akteneinsicht
erlässt das Oberlandesgericht München - 21. Zivilsenat - durch die Richterin am
Oberlandesgericht … als Einzelrichterin am 15.11.2017 folgenden
Beschluss
Das Fotografieren der Akte im Rahmen der Akteneinsicht wird nicht gestattet. Die Erinnerung
des Beschwerdeführers … vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.
21 W 1578/17 - Seite 2 -
Gründe:
-
I.
Das Verfahren ist wegen einer Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen einen Beschluss des
Landgerichts München II vom 03.03.2017 derzeit beim Oberlandesgericht unter dem
Aktenzeichen 21 W 1578/17 anhängig. In diesem Verfahren hat der Beklagte zu 1) mit
Schreiben vom 02.11.2017 Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihm mit Verfügung der
unterzeichnenden Richterin vom 06.11.2017 genehmigt. Der Beklagte zu 1) teilte daraufhin mit,
dass er beabsichtige, die gesamte Akte zu fotografieren. Mit Schreiben der unterzeichnenden
Richterin vom 08.11.2017 wurde ihm mitgeteilt, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht das
Recht auf Fotografieren der Akte umfasse. Daraufhin erklärte er mit Schreiben vom 09.11. und
11.11., auf die verwiesen wird, dass er aus verschiedenen Gründen die Akte auf jeden Fall
fotografieren möchte.
Am 13.11.2017 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Beklagten zu 1) und der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Mit Schriftsatz vom selben Tag legte der Beklagte zu 1)
Rechtsmittel gegen die „unzulässige Beschränkung“ der Akteneinsicht ein. Die Urkundsbeamtin
habe ihm mitgeteilt, dass er nicht fotografieren dürfe.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten zu 1) ist keine Anfechtung eines Justizverwaltungsakts nach §
23 EGGVG, da Entscheidungen über Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO Prozesshandlungen
darstellen und keine Justizverwaltungsakte (Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 23 EGGVG,
Rn. 12, anders § 299 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel kann daher entweder als Antrag auf
gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf das Schreiben der Richterin vom 06.11.2017
ausgelegt werden oder als Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin, § 573
ZPO. Der Wortlaut spricht für eine Erinnerung. Diese ist jedoch nicht begründet:
1. Die Erinnerung ist zulässig, wenn es sich bei der telefonischen Auskunft der Urkundsbeamtin
um eine Entscheidung handelt. Davon wird hier zugunsten des Beklagten zu 1) ausgegangen.
Sie ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch des Beklagten zu 1) auf Fotografieren
der Akte oder von Teilen der Akte im Rahmen der Akteneinsicht:
§ 299 ZPO regelt das Akteneinsichtsrecht im Zivilprozess. In § 299 Abs. 1 ZPO heißt es
ausdrücklich, dass sich die Parteien „durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften erteilen lassen“ können. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Die Verwendung des
Wortes „können“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Parteien selbst die Akte
fotografieren dürfen. Die vom Beklagten zitierte Fundstelle in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 76.
Aufl., § 299 Rn. 21, ohne weitere Nachweise, wonach die Parteien auch selbst Ablichtungen
21 W 1578/17 - Seite 3 -
anfertigen können, lässt sich nicht zwingend dahingehend auslegen, dass die Parteien die Akten
fotografieren dürfen. In anderen Kommentaren, wie etwa Münchner Kommentar/Prütting, ZPO,
5. Aufl., § 299, Rn. 13; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 299 Rn. 2 wird ganz selbstverständlich
nur von Abschriften durch die Geschäftsstelle gesprochen, lediglich ein Abschreiben durch die
Parteien wird erwähnt (Münchner/Kommentar/Prütting, aaO, Rn. 12). Eine in Literatur oder
Rechtsprechung vertretene herrschende Meinung, die das Fotografieren im Rahmen der
Akteneinsicht nach § 299 ZPO zuließe, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beklagte auf
Rechtsprechung bezieht und diese zitiert, betrifft sie andere Fälle: Das Urteil des LG Potsdam,
Az. 4 S 31/2011 erfasst keine Akteneinsicht beim Gericht, sondern in Unterlagen beim
Vermieter. LG Hamburg 328 T 72/14 betrifft nicht das Akteneinsichtsrecht. Bei der Entscheidung
des Kammergerichts Berlin, Az. 1 W 114/16, handelt es sich um eine Grundbuchsache, der die
Akteneinsichtsregelung der Grundbuchordnung zugrunde liegt. Entsprechende Entscheidungen
sind auch im Bereich der Handelsregistereinsicht ergangen (BGH NJW 1989, 2818). Bei den
Registern ist die Interessen- und Sachlage aber eine andere als im Bereich des „normalen“
Zivilprozesses. Im einen Fall handelt es sich um allgemeine, zwingend bei Gericht geführte
Register, an deren Inhalt eine Vielzahl von Bürgern ein berechtigtes Interesse haben (können),
im anderen Fall um einen Parteienprozess zwischen zwei oder mehreren Parteien, denen in der
Regel zumindest ihre eigenen Unterlagen bereits vorliegen. Die Prozessakte wird im Gericht
geführt, das einen ordentlichen Verfahrensablauf und sorgfältige Aktenführung sicherstellt und
die Persönlichkeitsrechte der Parteien wahrt. Organisatorisch erfolgt dies auch dadurch, dass
ein Abfotografieren der Akte nicht gestattet wird. Nur zur Ergänzung sei in diesem
Zusammenhang angemerkt, dass das Fotografieren im Gebäude des Oberlandesgerichts nach
Abschnitt 6 der Hausordnung ohne gesonderte Genehmigung der Hausverwaltung generell
auch nicht gestattet ist.
Dafür, dass Fotografieren bei der Akteneinsicht nach § 299 ZPO nicht generell zulässig ist,
spricht auch die umfangreiche Rechtsprechung zur Frage, in welchem Umfang Kopien verlangt
werden können und wo die Missbrauchsgrenze liegt - diese Rechtsprechung wäre weitgehend
obsolet, wenn sich das Problem jeweils durch eigenes Abfotografieren lösen ließe.
Ein Anspruch auf Fotografieren der Akte ergibt sich also nicht aus 299 Abs. 1 ZPO. Auch
Grundrechte des Beklagten werden nicht dadurch verletzt, dass er die Akte nicht fotografieren
darf. Das Akteneinsichtsrecht ist ein Ausfluss des Rechtes auf rechtliches Gehör und sichert die
Ausgewogenheit des Zugangs zu Gericht. Dies ist hier gewährleistet. Der Beklagte zu 1) hat
umfassende Einsicht und kann sich Ablichtungen anfertigen lassen.
2. Auch wenn der Antrag des Beklagten zu 1) als Antrag auf gerichtliche Entscheidung
auszulegen wäre, so ist dieser unbegründet. Es gelten die obigen Ausführungen.
21 W 1578/17 - Seite 4 -
Der Antrag bzw. das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Richterin am Oberlandesgericht
21 W 1578/17 - Seite 5 -
Oberlandesgericht München München, 15.11.2017
21 W 1578/17
Verfügung
1. Beschluss vom 15.11.2017 hinausgeben an:
Beschwerdeführer zu 1 … formlos (vorab per Fax)
2. Akteneinsicht wie genehmigt, WV im Anschluss

Richterin am Oberlandesgericht

 

 

 

 


 

 

7.1.3 Akteneinsicht bei den Jugendämtern

Immer wieder erreichen uns Anfragen, in denen sich Bürgerinnen und Bürger über die Ablehnung von Anträgen auf Akteneinsicht bei Jugendämtern beschweren. Zumeist handelt es sich um Fallkonstellationen, in denen sich Geschiedene um das Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame Kinder streiten. Die Akten enthalten neben den Sozialdaten des Kindes Informationen sowohl über den einen als auch den anderen Elternteil. Begehrt ein Elternteil Einsicht in die Akten, stellt sich häufig das Problem, dass der andere Elternteil ein Interesse an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Informationen hat. Lehnt ein Jugendamt ein Akteneinsichtsgesuch ab, führt dies häufig zu Unverständnis bei den Antragstellenden.

In erster Linie kommt im Bereich der Jugendhilfe der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch zum Tragen. Er regelt einen Anspruch der oder des Betroffenen auf Auskunft u. a. über die zur eigenen Person gespeicherten Sozialdaten.

Die Form der Erteilung der Auskunft wird vom Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, d. h., das Jugendamt kann den Betroffenen statt der Auskunft eine Einsicht in Akten bzw. Aktenteile gewähren, muss dies aber nicht.

Der Auskunftsanspruch gilt zudem nicht uneingeschränkt. So darf eine Auskunft nicht erteilt werden, wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Das Jugendamt hat insofern vor der Erteilung einer Akteneinsicht bzw. Auskunft zu prüfen, ob die Daten des anderen Elternteils oder weiterer Dritter der Auskunftserteilung entgegenstehen. In diese Abwägung der Interessen ist auch die Frage einzubeziehen, ob Teilauskünfte gewährt werden können. Schließlich kann auch eine differenzierte Aktenführung die teilweise Gewährung von Akteneinsicht erleichtern.

Sozialdaten, die dem Jugendamt im Vertrauen auf dessen besondere Verschwiegenheit anvertraut worden sind, unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen in der Regel von vornherein nicht herausgegeben werden, sodass sich eine Auskunft auf diese nicht erstrecken kann. Auch wenn aus den genannten rechtlichen Gründen die vollständige Akteneinsicht bzw. Auskunft häufig nicht möglich ist, so kann in den meisten Fällen eine Teilauskunft bzw. -einsicht gewährt und damit den Interessen der Betroffenen zumindest teilweise Rechnung getragen werden.

...

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Bericht 2009

http://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/jahresberichte

 

 

 


 

 

Verwaltungsgericht Hamburg 

Verpflichtung der Stadt Hamburg zur Gewährung der Einsicht in vorhandene oder noch aufzufindende Unterlagen gemäß Informationsfreiheitsgesetz

Urteil vom 29.04.2009 - 13 K 851/07 

Verwaltungsgericht Hamburg

 

 

 


 

 

Akteneinsicht bei der Schule 

"Schule: Eltern haben einen Anspruch auf Einsicht der Schülerakte

Vielfach scheuen sich Schulleiter, Eltern Einsicht in die Akte ihres Kindes zu gewähren, da die Akte unter Umständen viele Informationen enthält, die aus Sicht der Schule nur für den „internen Gebrauch“ bestimmt sind und das Verhältnis von Eltern und Schule unnötig belasten könnten. Verlangen Eltern allerdings ausdrücklich Einsicht in die Schülerakte ihres Kindes, dürfen Lehrer bzw. Schulleiter dies nicht verweigern.

In der so genannten „Schülerakte“ sind alle wichtigen Informationen über den Schüler, d. h. seine persönlichen Daten, die Daten der Erziehungsberechtigten, Notfalltelefonnummern, Krankheiten und Allergien, Entwicklungsberichte des Kindergartens, gespeichert. Außerdem enthält die Akte die Zeugnisse des Kindes. Darüber hinaus werden auch disziplinarische Maßnahmen, wie Klassenbucheinträge, mündliche und schriftliche Tadel und Verweise, in der Akte vermerkt. Auch Anmerkungen der Klassen- und Fachlehrer zum Verhalten des Schülers bzw. zu Verhaltensauffälligkeiten und Aktenvermerke von Gesprächen mit anderen Behörden finden sich in einer solchen Akte.

Eltern dürfen in diese Akten ihrer Kinder nicht nur Einsicht nehmen, sie haben auch das Recht – auf eigene Kosten – Kopien zu machen. Die Akte darf allerdings nicht die Schule verlassen. Kopien können also nur auf den Kopierern der Schule erstellt werden und können den Eltern in Rechnung gestellt werden."

http://www.vnr.de/artikel/index_37622.html

 

Posteingang 07/2007

 

 


 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 67/06 -

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn S ...,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Frank Löwenstein,

Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal -

 

gegen a)

den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 - 3 AR 25/05 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 28. November 2005 - 3 AR 25/05 -

 

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Hassemer,

die Richter Di Fabio

und Landau

 

gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:

 

Die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 28. November 2005 und 22. Dezember 2005 - 3 AR 25/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

 

Gründe:

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten und die Frage des zulässigen Umfangs der Akteneinsicht.

I.

2

1. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte Rechtsanwalt M. in einer zivilrechtlichen Angelegenheit Einsicht in die Verfahrensakten, die ihm von der Staatsanwaltschaft vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO stellte das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 fest, dass die Gewährung von Akteneinsicht rechtswidrig war, da ein berechtigtes Akteneinsichtsinteresse nicht ausreichend dargelegt worden war.

3

In einem weiteren gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren, das den Verdacht des Besitzes kinderpornografischer Schriften zum Gegenstand hat, beantragte Rechtsanwalt M. auch Einsicht in diese Ermittlungsakten. Nachdem Rechtsanwalt M. auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass seinem Gesuch ein Räumungsrechtsstreit über ein Mietverhältnis zwischen seinem Mandanten und dem Beschwerdeführer zu Grunde liege, gewährte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. August 2004 Akteneinsicht. Die Rechtsanwalt M. übersandte Ermittlungsakte enthielt unter anderem den den Beschwerdeführer betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 22. März 2004, Fotos seiner Wohnung, zwei dort im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene und beschlagnahmte Zeichnungen seines Geschlechtsteils, persönliche Briefe und Verteidigerkorrespondenz. Den Antrag des Beschwerdeführers nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO, die Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht festzustellen, weil er vor deren Gewährung nicht angehört worden sei und kein berechtigtes Einsichtsinteresse vorgelegen habe, wies das Landgericht mit Beschluss vom 28. November 2005 zurück. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 zurück.

4

2. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts vom 28. November 2005 und 22. Dezember 2005. Er rügt Verletzungen seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie seiner Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Er trägt vor, er sei vor Gewährung der Akteneinsicht nicht angehört worden, der Umfang der Akteneinsicht sei nicht unter Abwägung der widerstreitenden Interessen beschränkt worden und die zur Einsicht weitergegebene Akte habe private und intime Aufzeichnungen enthalten. Das Landgericht habe die Frage der Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht nur floskelhaft bewertet.

5

3. Das Hessische Ministerium der Justiz erhielt Gelegenheit zur Äußerung; es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

7

1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts mit der Verfassung vereinbar sind, ist das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 80, 367 <373> ). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85>).

8

2. Danach verletzen die Entscheidungen des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

9

Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende Stelle hat daher die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. Einstweilige Anordnung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 742/02 -, wistra 2002, S. 335; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 -, juris). Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2005 - 2 BvR 465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 343 m.w.N.).

10

Diese Grundsätze wurden hier nicht beachtet. Ob die Erteilung einer Auskunft nach § 475 Abs. 1 StPO als milderes Mittel vorzuziehen gewesen wäre, kann offen bleiben, da die überlassenen Verfahrensakten jedenfalls Dokumente - unter anderem einen Bundeszentralregisterauszug sowie persönliche und intime Zeichnungen und Briefe - enthielten, die nicht zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und für das dargelegte Interesse an der Akteneinsicht ersichtlich ohne Bedeutung waren. Der Umfang der Akteneinsicht hätte daher beschränkt werden müssen. Angesichts der mit der Überlassung dieser Dokumente einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe für den Beschwerdeführer hätte diesem vor Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Vor diesem Hintergrund verkennen die Entscheidungen des Landgerichts, die die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung feststellen, Bedeutung und Reichweite des Rechts des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung.

11

3. Da die Entscheidungen somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG aufzuheben sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in den übrigen von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist.

12

4. Die Entscheidungen sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

13

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Hassemer

Di Fabio

Landau

 

 


 

 

Der "ewige" Kampf des Rechtsanwaltes um die Akteneinsicht

Johannes Bohl

in: NVwZ, 2005, Heft 2

http://www.ra-bohl.de/2005-2-NVwZ.pdf

 

 


 

 

 

"Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkungen eines Beteiligten"

Dr. Uwe Mohrmann

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/1998

 

Dr. Uwe Mohrmann (Jg. 1939) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht (ab 18.09.1980, ..., 2002)

 

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Soltau - 1460-05-6 XVII F 20

Schreiben vom 06.05.1998: "Akteneinsicht ... kann nicht gewährt werden, ... . Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren. ..." - Sigmar Rundt (Jg. 1950) - Richter am Amtsgericht Soltau / Direktor am Amtsgericht Soltau (ab 26.04.1996, ..., 2010)

 

 


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