Väternotruf

Februar 2001


 

 

Gewalttätige Mutter darf sich bewähren.

 

5. Nachehelicher Unterhalt

 

Nr. 143 OLG Hamm - BGB § 1579 Nr.2

(6. FamS, Urteil v. 14. 2. 2001 - 6 UF 42/00)

 

Straftaten zu Lasten des eigenen ehelichen Kindes (hier: gefährliche Körperverletzung eines Säuglings) lassen einen nachehelichen Unterhaltsanspruch auch dann vollständig entfallen, wenn sie im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden.

(Leitsatz der Redaktion, "FamRZ", 4/2002)

 

Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf nachehel. Unterhalt aufgrund von Straftaten verwirkt ist.

Am 6. 8. 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Am 10. 2. 1997 wurde die gemeinsame Tochter J. geboren. Diese wurde am Morgen des 6. 5. 1997 tot im Kinderbett gefunden. Die Todesursache konnte später nicht mehr aufgeklärt werden.

Am 3.2.1998 wurde der Sohn L. geboren. In der Folgezeit wurde der Säugling häufig wegen Atemstillstandes klinisch behandelt.

Wie im Rahmen des später gegen die AGg. gerichteteten Strafverfahrens festgestellt wurde, leidet sie unter einer Persönlichkeitstörung in Form des sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms. Dabei manipulieren und erzeugen fürsorglich erscheinende Mütter (seltener Väter) bei ihren Kindern Krankheitssymptome. Das Schwurgericht traf später folgende Feststellungen, die die AGg. nach ihrer Verurteilung nicht mehr in Abrede gestellt hat:

Am Abend des 11. 8. 1998 nutzte die AGg. die Abwesenheit des ASt., der ein Medikament für den Sohn aus der Apotheke holen wollte, um die Atemwege des Säuglings zu blockieren, bis er blau anlief. Sie beabsichtigte, sich als Mutter eines lebensbedrohlich erkrankten Säuglings mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen. Als der ASt. zurückkehrte, ließ sie von dem Kind ab und erklärte dem ASt., ihr Kind habe solange geschrien, bis es blau angelaufen sei. Blutergüsse waren an dem Kind nicht feststellbar, so daß die behandelnden Arzte später eine andere Form des Sauerstoffentzuges annahmen, etwa durch ein Kissen.

Am 18. 9. 1998 nutzte die AGg. erneut die Abwesenheit ihres Mannes, um dem Säugling die Atemwege zu blockieren, bis dieser ohnmächtig wurde. Sie selbst schrie laut, bis ihr Schwiegervater erschien. um das Kind zu beatmen. Die AGg. war enttäuscht, daß ihr Schwieger vater sich nur uns das Kind kümmerte. Sie entschloß sich deshalb, ihrem Kind nochmals die Atemwege zu blockieren, als ihr Schwiegervater das Kinderzimmer wieder verließ. Es gelang ihr, diesen Entschluß in die Tat umzusetzen, bis der Säugling abermals ohnmächtig wurde. Als ihr Schwiegervater zurückkehrte, verständigte dieser den Notarzt.

Wie das Schwurgericht später feststellte. verübte die AGg. die Straftaten aufgrund ihres Münchhausen-by-proxy-Syndroms im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

Durch Beschluß v. 29.10.1998 ordnete das AmtsG die einstweilige Unterbringung der AGg. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seitdem leben die Parteien getrennt.

Aufgrund der oben beschriebenen Vorfälle beantragte der ASt. im November 1998 die Scheidung.

Durch Urteil vom 2.12.1999, rechtskräftig seit dem 10.12.1999, verurteilte das Schwurgericht die AGg. wegen der Taten v. 11.8.1998 und 18.9.1998 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil ihres Sohnes L. zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Ferner ordnete das Schwurgericht die Unterbringung der AGg. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Vollstreckung der Maßregel wurde ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil ihrer Tochter J. wurde die AGg. freigesprochen.

Durch Urteil v. 3. 2. 2000 hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden. Die elterl. Sorge für L. wurde auf den ASt. übertragen. Das FamG begründete Versorgungsanwartschaften zugunsten der AGg. i. H. von 62.68 DM monatlich. Das Urteil ist inssoweit rechtskräftig seit dem 14.6.2000.

Am 4.8.2000 heiratete der ASt. erneut. Am 26.9.2000 wurde sein Sohn N. geboren.

In erster Instanz hat die AGg. monatlich 1.500 DM Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung verlangt. Das AmtsG hat den Anspruch als verwirkt angesehen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die AGg. einen Anspruch auf nachehel. Unterhalt i. H. von 300 DM monatlich.

Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet.

 

 

Kommentar vom Väternotruf:

Es ist schon erstaunlich, dass die Vollstreckung der Massregel für die Mutter zur Bewährung ausgesetzt wurde. Man stelle sich mal einen männlichen Sexualstraftäter vor, bei dem ein Schwurgericht nach einer lebensbedrohlichen Tat an einen Kind den Maßregelvollzug zur Bewährung aussetzt. Aber der Tod durch die Hand einer Mutter scheint anscheinend so verlockend zu sein, dass man da einfach nicht nein sagen kann. Mal sehen, wie lange die Mutter bis zur nächsten "Münchhausenattacke" durchhält

 

 


 

 

 

"Gewaltfrei erziehen, aber wie?! Das Gewaltächtungsgesetz in der Praxis" 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Leute,

hiermit möchten wir Sie herzlich zu unserer Veranstaltung "Gewaltfrei erziehen, aber wie?! Das Gewaltächtungsgesetz in der Praxis" 

am 19. Februar

einladen. Zur besseren Planung bitte ich die Interessierten, sich kurz anzumelden.

Mit besten Grüßen

Katja Meyer

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Forum Politik und Gesellschaft

EINLADUNG

zur

Podiumsdiskussion am 19. Februar 2001, 18-20.30 Uhr

Gewaltfrei erziehen, aber wie?!

- Das Gewaltächtungsgesetz in der Praxis

Jeder Mensch hat das Recht auf ein Leben in Sicherheit und Gewaltfreiheit.

Vielen Kindern wird dieses Recht jedoch nach wie vor verwehrt - dies ausgerechnet an dem Ort, der die größte Geborgenheit vermitteln soll: der Familie. Wissenschaftliche Studien belegen, dass über 1 Million Kinder in Deutschland regelmäßig körperlich misshandelt werden. Über die Zahl der Fälle von emotionaler Misshandlung - seelischen Verletzungen durch Beschimpfung und andere entwürdigende Maßnahmen - können nur Mutmaßungen

angestellt werden. Opfer von elterlicher Gewalt und Demütigungen wenden häufig ihrerseits später Gewalt an - ein gefährlicher Kreislauf.

Mit dem Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung, das im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist, wurde die Rechtslage geändert und eine unmissverständliche Botschaft verkündet: Gewalt ist kein Mittel der Erziehung. Kinder zu schlagen, sie körperlich oder seelisch zu verletzen, ist gesetzlich verboten. Eine Gesetzesänderung ist aber nur der erste Schritt; mindestens ebenso wichtig ist der gesellschaftliche Bewusstseinswandel. Wie bekannt ist die neue Rechtsgrundlage und ihr Charakter - es ist kein Strafgesetz - in der Öffentlichkeit und bei den Adressaten?

Eltern und Erziehungsberechtigte sollen dabei keinesfalls in die Defensive gedrängt oder gar kriminalisiert werden: vielmehr sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Kindern mit Respekt und Fürsorge ohne Autoritätsverlust begegnen zu können. Welche pragmatischen Wege gibt es, um Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei zu lösen?

Auf unserer Veranstaltung laden wir Sie herzlich ein, mit unseren Podiumsgästen gemeinsam zu diskutieren, wie:

- Missverständnisse und Hemmnisse bei der praktischen Umsetzung des Gewaltächtungsgesetzes beseitigt werden können und - eine gesellschaftliche Bewusstseinsänderung in Richtung Gewaltfreiheit von uns allen unterstützt werden kann.

Programm

Montag, den 19. Februar, 18-20.30 Uhr

Begrüßung und Einführung

Katja Meyer, Friedrich-Ebert-Stiftung

Podiumsdiskussion/Talkshow

Dr. Christine Bergmann, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und

Jugend

"Mehr Respekt vor Kindern"

Deniz Düleç, Arbeitskreis Neue Erziehung/Interkulturelle Familienberatung

"Konflikte zwischen Menschen, nicht zwischen Kulturen"

Irmela Hannover, WDR-Redakteurin "ServiceZeit Familie"

"Medien zwischen Quote und Verantwortung"

Dr. Jörg Maywald, Geschäftsführer, Deutsche Liga für das Kind:

"Kinder sind unschlagbar"

Moderation: Carla Kniestedt, ORB

 

Veranstaltungsort:

Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin

Großer Konferenzsaal

Hiroshimastraße 17

D-10785 Berlin-Tiergarten

Anmeldung (bitte bis zum 13. Februar)

E-MAIL: Katja.Meyer@fes.de

TELEFON: 030/26935-831

FAX: 030/26935-858

Fahrverbindungen:

Buslinie 100, 341 bis Haltestelle Lützowplatz

Buslinie 129 bis Haltestelle Hiroshimasteg

Buslinie 142 bis Haltestelle Philharmonie, ca. 10 Min. Fußweg

Buslinien 200, 187 bis Haltestelle Nordische Botschaften, ca. 10. Min.

Fußweg

Parkmöglichkeiten stehen nur in sehr begrenzter Anzahl zur Verfügung.

 

 

Katja Meyer

Leiterin

Forum Politik und Gesellschaft

Friedrich-Ebert-Stiftung Berlin

Hiroshimastraße 17

10785 Berlin (Tiergarten)

Tel. 030/26 93 58 32

Fax: 030/26 93 58 58

email: Katja.Meyer@fes.de

 

 

 


 

 

Petition zum Umgangsrecht an den Deutschen Bundestag

 

Petition 4-14-07-40326 - 025369

Petent aus 45475 Mülheim

 

Bundestagsdrucksache 14/5339 vom 14.2.2001

 

 


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