Väternotruf
Dezember 2002
Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht.
E. Bergmann, U. Jopt & G. Rexilius (Hrsg.) (2002)
Köln: Bundesanzeiger Verlag.
Walter Andritzky: Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern (S. 166-182)
Psychotherapie 7. Jahrg. 2002, Bd. 7, Heft 2 © CIP-Medien, München
2.2 Narzisstischer Missbrauch
Wie bereits erwähnt ist für die Borderline-Persönlichkeit ein Gefühl innerer Leere typisch, das mit dem allgegenwärtigen Bestreben kompensiert wird, Bestätigung und narzisstische Zufuhr zu erhalten, weshalb der entfremdende Elternteil sich an das Kind wie ein Ertrinkender an einen Strohhalm klammert.
Heyne (1993) charakterisierte die für ein Kind daraus resultierende Psychodynamik treffend als narzisstischen Missbrauch und schildert anschaulich die Verhaltens- und Erlebensweisen:
“Hierunter verstehe ich Beziehungskonstellationen zwischen Mutter und Kind, in denen die Befriedigung der narzisstischen Bedürfnisse der Mutter unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Kindes im Vordergrund steht. Narzisstisch ausbeuterische Beziehungen zeichnen sich durch ihren symbiotischen Charakter aus: Das Kind ist sozusagen ein von der Mutter geschaffenes ‚Ding’, das sie wie einen unabgegrenzten Teil ihrer selbst erlebt, über den sie beliebig verfügen kann. Sie kann das Kind nicht als eigenständiges Wesen wahrnehmen und in seiner Eigenart anerkennen; statt dessen stülpt sie ihm narzisstische Bedeutungen über, die auf ihre eigene Person bezogen sind; sie idealisiert das Kind und spricht ihm Eigenschaften und Verhaltensweisen zu, die allein ihren Vorstellungen darüber, wie das Kind sein sollte, entspringen. Das Kind hat in einer solchen Beziehung die Aufgabe, das als mangelhaft empfundene Ich der Mutter zu vervollständigen und das ‚Loch im Ich’ der Mutter wie eine Plombe zu füllen. Zuwendung erfährt es nur, insoweit es den Erwartungen der Mutter entspricht. Autonomiebestrebungen des Kindes werden unterbunden, bestraft und mit der Erzeugung von Schuldgefühlen belastet bzw. nur soweit zugelassen, wie sie im Dienste der mütterlichen Bedürfnisbefriedigung narzisstisch ausbeutbar sind. Jedes Abweichen von den Erwartungen der Mutter wird von ihr als verletzender oder aggressiver Akt, als Ausdruck der Verrats empfunden. Innere wie äußere Trennungen aber müssen um jeden Preis vermieden werden. Daher entbrennt ein Machtkampf nicht nur hinsichtlich des Verhaltens des Kindes, sondern auch hinsichtlich der Kontrolle seiner Gefühle und Gedanken. Die Mutter ist davon überzeugt, das Kind besser zu kennen, als es sich selber kennt. Besser als das Kind meint sie zu wissen, was es wirklich denkt, fühlt, will und braucht und was es demzufolge zu denken, zu fühlen, zu wollen und zu tun hat. Es reicht ihr aber nicht aus, wenn es sich ihren Erwartungen lediglich beugt: Es soll selber wollen, was es soll, sich also ganz und gar mit dem Bild, das sie von ihm entworfen hat, identifizieren, und sei es ihm auch noch so wesensfremd. Negative Gefühle wie Verletztheit, Ärger, Wut und Haß sind dem Kind nicht bzw. nur insoweit, als sie auch für die Mutter einen Zweck erfüllen, gestattet, da sie eine Art von Abgrenzung darstellen, die Konflikt und damit zumindest vorübergehend innere Trennung mit sich bringt. Hinsichtlich eigener Gefühle und Bedürfnisse unterliegt das Kind einem regelrechten Denk- und Wahrnehmungsverbot, und da es sie weder wahrnimmt noch zum Ausdruck bringen darf, erlebt es diese Gefühle als nicht zu sich gehörig und insofern als unwirklich. Irgendwann wird es sie schließlich gar nicht mehr identifizieren können; statt dessen wird es fühlen, was es meint fühlen zu müssen, und diese fremdbestimmten Regungen wird es mit authentischen Gefühlen verwechseln ...”
Da das Kind wie ein lebendes Antidepressivum mittels Rollenumkehr (Parentifizierung) die emotionale Leere des eE ausfüllt, entstehen bei ihr/ihm Therapiemotivation und Leidensdruck erst, wenn die symbiotische Bindung an das Kind durch einen gesicherten Umgang mit dem anderen Elternteil aufgelockert ist und die Verlustangst unmittelbar gespürt werden kann. Jedes Mitagieren mit den Ausgrenzungsabsichten des entfremdenden Elternteils stellt hier einen behandlungstechnischen Kunstfehler dar und belastet das Kind weiter mit dem emotionalen Sog.
Als Theaterstück wurde die Geschichte eines narzisstischen Missbrauchs von August Strindberg im leider nur selten gespielten Stück “Mutterliebe” zwischen einer Mutter und ihrer Tochter dargestellt: Als der Vater, von dem die Tochter bisher nichts wusste, Kontakt zur Tochter aufnehmen will, zieht die Mutter alle Register der Manipulation der Tochter. Nach einem nicht leichten Kampf der Tochter mit der übermächtigen Mutter resigniert die Tochter und beschließt, das Leben nicht zu wagen und in der Abhängigkeit von der Mutter zu verbleiben.
Amtsgericht Nordenham: Telefonsex ist Sonderbedarf
Das Amtsgericht Nordenham hat in einem Beschluss vom 3.12.2002 - 4 F 329/02 UE, veröffentlicht in FamRZ 9/2003, S. 630-31, dem Vater eines bei der Mutter lebenden halbwüchsigen Sohnes als Sonderbedarf für die getrennt lebenden Ehefrau auferlegt, die von dem Sohn im Haushalt der Mutter verursachten Telefonkosten für Servicenummern in Höhe von 500 Euro hälftig zu tragen.
Die Entscheidung kann nur Kopfschütteln hervorrufen auch wenn Sie möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden sein mag. Dies zeigt aber wie im Einzelfall auch Recht zu bizarren Folgen führt. Wenn eine das Kind betreuende Mutter nicht in der Lage ist, Kosten aus Telefonsexgesprächen ihres Sohnes zu verhindern, sollte überlegt werden, ob der Sohn nicht besser in den Haushalt des Vaters wechselt. Da kann der Vater wenigstens für die Taten seines Sohnes auch tatsächlich und nicht nur rechtlich verantwortlich sein.
"Zeuger der Anklage
Noch immer bleibt unehelichen Kinder der Vater vorenthalten, wenn die Mutter dies will. Jetzt entscheidet Karlsruhe"
Christine Brinck über die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beim Sorgerecht.
"Die Zeit", 28.11.2002, S. 5
Fachtagung Anwalt des Kindes
Vom 31.1.-2.2.2003 findet in der evangelischen Akademie Bad Boll die Fachtagung "20 Jahre Anwalt des Kindes. Aber wie geht es den Kindern heute?" statt.
Mitveranstalter die Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflegschaft und der Verband Anwalt des Kindes Bundesverband e.V.
ausführlich unter www.ev-akademie-boll.de
Post an Väternotruf
Liebe Väter,
ich wünsche jedem Vater, der sich um sein(e) Kind(er) kümmern möchte und an seinem oder ihrem Leben aktiv teilnehmen möchte alles Gute und den Mut für seine Rechte und von Kindern einzutreten.
Ich hatte, trotz dass mein Vater alle Möglichkeiten hatte, keinen solchen Vater.
Für Kinder ist meines Erachtens nichts wichtiger, als dass beide Elternteile am Leben ihrer Kinder teilnehmen. Kinder ohne Väter, haben etwas von Halbweisen, auch wenn die Väter biologisch existieren. Jeder Mann, der sich mit seinen Kindern beschäftigt, weiß, wie bereichernd dieses für das eigene Leben sein kann.
Für mich sind Eltern, ob nun Mütter oder Väter, die ihre Kinder als emotionale Waffen missbrauchen, nur verachtenswert, da sie nicht wissen, was sie ihren Kindern antun. Diese tragen die Narben ihr Leben lang mit sich herum.
Danke für die tolle Seite und weiterhin viel Kraft und Mut für betroffene Väter
Daniela Blomeyer, dipl. jur.
10.12.2002
Wer kann helfen?
Journalistin vom Deutschlandradio sucht alleinerziehende Väter für ein Interview.
Rückmeldungen bitte an:
Vielen Dank
"Wie in unserem heutigen Telefonat bereits angekündigt, bin ich auf der Suche nach alleinerziehenden Vätern. Ich arbeite als Autorin für das DeutschlandRadio Berlin und bereite gerade eine Sendung über Alleinerziehende und eine zweite über das neue Kindschaftsrecht vor.
Strukturell geht es mir um die Darstellung des Alltages eines Alleinerziehenden. Wie gestaltet sich der Umgang mit den Behörden? Und wie geraten Männer in diesen Zustand? Bei meinen bisherigen Gesprächen stellte sich heraus, dass die meisten Frauen von ihren Männern verlassen wurden. Zum großen Teil sind die Kinder zur Zeit der Trennung noch im Säuglingsalter.
Was sind demgegenüber die Erfahrungen eines Vaters, der mit seinem Kind alleine lebt. Wie meistert er den Balanceakt zwischen Arbeit und Kind?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir dabei behilflich sein könnten, einen alleinerziehenden Vater zu finden, der zu einem Gespräch bereit wäre.
mit freundlichen Grüßen
Andrea Marggraf
(DeutschlandRadio Berlin, Redaktion: Hörspiel/Feature)", 16.12.02
Familienmodelle
Nachdem die christlich-abendländische Kultur über viele Jahrhunderte die monogame lebenslängliche Ehe als das einzig anerkannte Familienmodell predigte, ist es in den letzten 20 Jahren des 20. Jahrhunderts zur Kreation teils abenteuerlicher Familienmodelle gekommen.
Eines der Familienmodelle mit teils katastrophalen Folgen für betroffene Kinder und Eltern ist die sogenannte "Einelternfamilie", die schon vom Namen her den zweiten Elternteil, den ein Kind immer besitzt, ausgrenzt.
Dieser sprachliche Wahnsinn hat sich bedauerlicherweise nicht nur auf die beschränkt, die daraus unmittelbaren Nutzen ziehen konnten, in der Regel Mütter nach einer Scheidung oder Trennung, dies wäre psychologisch gesehen noch zu verstehen, wenn auch nicht zu rechtfertigen gewesen. Der Wahnsinn ist bis in die Spitzen zuständiger Bundesministerien geklettert, allen voran das sogenannte Bundesministerium für Familie. "Sogenannt" muss man hier leider sagen, denn ein Ministerium, inklusive der zuständigen Ministerin, dass sich in den 90-er Jahren des 20. Jahrhundert so vehement für das Modell der sogenannten "Einelternfamilie" eingesetzt hat, darf nicht darauf rechnen, noch als Familienministerium bezeichnet lassen.
Was ist zu tun? Weg von der ideologisch geprägten väterausgrenzenden "Ein-Eltern-Ideologie" ohne Wenn und Aber.
Eltern bleiben Eltern heißt, die bisherige Familie oder Partnerschaft, ja auch die nur flüchtige intime Beziehung zwischen Mann und Frau mit dem Ergebnis der Zeugung und Geburt eines gemeinsamen Kindes, setzt sich nach einer Trennung fort in einem Mehrfamilienmodell, meist einem Zweifamilienmodell.
So wie ein Kind vier biologische Großeltern hat, also auch vier Großelternsysteme, so besitzt ein Kind nach einer Trennung der Eltern zwei Familiensysteme, dem es angehört. Lebt das Kind im Einzelfall in einer Pflegefamilie, kommt ein drittes Familiensystem dazu, dass für die Entwicklung des Kindes wichtig werden kann.
Spiegel 51/2002, Seite 20 unter der Rubrik Panorama Deutschland
S O R G E R E C H T
Besser gemeinsam
Der Kampf ums Kind spielt bei Scheidungen eine geringere Rolle als angenommen. Dies ergab die bislang umfangreichste Befragung von Scheidungseltern durch die Evangelische Fachhochschule Nürnberg. Unter den 35.000 für die Studie angeschriebenen Eltern haben mittlerweile drei von vier getrennten Paaren das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind - eine Möglichkeit, die durch die Reform des Kindschaftsrechts 1998 wesentlich gestärkt wurde. Über ein Drittel der Befragten wollten sich ursprünglich nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einlassen und wurden von Richtern dazu verpflichtet. Dies habe sich klar zum Vorteil für Kinder wie Eltern ausgewirkt, so Professor Roland Proksch: "Konflikte und Kontaktabbruch gibt es deutlich weniger". Noch ein Vorteil: 77 Prozent der Mütter mit gemeinsamer Sorge gaben an, dass ihnen der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird - gegenüber 58 Prozent der Mütter mit alleinigem Sorgerecht.
S C H E I D U N G S R E C H T
Reform verpennt
Vor allem Frauen müssen durch eine geplante Neuregelung im Scheidungsrecht finanzielle Nachteile fürchten. Der Gesetzentwurf des Bundes betrifft den so genannten Versorgungsausgleich, bei dem im Scheidungsfall Rentenansprüche der Ehegatten finanziell ausgeglichen werden. Bei betrieblicher und berufsständischer Altersversorgung sowie der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes geschah dies bisher mit Hilfe einer Verordnung, die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aber nur noch bis Jahresende Anwendung finden darf. Obwohl der Richterspruch bereits vor einem Jahr erging, habe Rot-Grün diese Frist nicht zur Schaffung neuer Bewertungsregeln genutzt, klagen Familienrechtler wie die neue baden-württembergische Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck (FDP). Stattdessen lege das Bundesjustizministerium mit dem Gesetzentwurf einen Ersatzplan vor, wo Werwigk-Hertneck, der zu einer "massiven Schlechterstellung von Frauen" führen werde und der viel zu spät komme, was "Chaos und Verzögerung" bedeute. Durch den Entwurf würden die wirtschaftlich schwächeren Ehegatten keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Versorgungskassen erhalten, sondern müssten im Alter ihr Geld beim Ex-partner einfordern. Stirbt dieser oder heiratet die ausgleichsberechtigte Person erneut, kann sie sogar leer ausgehen. Da die Reform kaum vor Mitte 2003 in Kraft treten kann, muss bis dahin jeder Anspruch durch aufwendige Gutachten individuell ermittelt werden.
"Landschaft im Nebel"
Kinofilm, 120 min
Regisseur Theo Angelopoulos, Griechenland 1988
Der Film beschreibt die Suche der elfjährigen Voula und ihres fünfjährigen Bruders nach ihrem Vater - eine Reise voller Begegnungen und Enttäuschungen, die die beiden zur Entdeckung der Welt führt.
Skandal - Heinzelmännchen in Köln schlafen fest
Ist Hilflosigkeit beim OLG Köln die Folge? - BILD Dir eine Meinung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine mittlere Tochter Sabrina, geboren im März 1983, hat ihre leidvolle Geschichte am 19.10.2002 auf der internationalen PAS-Konferenz in Frankfurt erzählt.
Sie hatte diese Geschichte im Juni 2002 für das Oberlandesgericht (OLG) Köln aufgeschrieben. Dort kämpft sie schon in der zweiten Instanz um das Umgangsrecht mit ihrem inzwischen 16-Jährigen Bruder F. ...
Der Bruder von Sabrina ist mein jüngstes Kind. Innerhalb der vergangenen acht Jahre hatte ich nur drei mal je 2 Stunden begleiteten Umgang mit meinem Sohn. Dieser weigert sich, mich oder seine Schwester Sabrina zu treffen. ...
Auch ich kämpfe inzwischen vor dem OLG Köln um Umgang mit meinem Sohn.
Am 06.12.02 war die mündliche Verhandlung für Sabrina und mich vor dem OLG in Köln.
Hier eine möglichst kurze und sachliche Zusammenfassung der Verhandlung:
Obwohl die Fälle zwei unterschiedliche Aktenzeichen haben, folgte das OLG unserer Bitte und legte für die Verhandlungen einen gemeinsamen Termin fest.
Am Verhandlungstag wurden die Verfahren aber wieder getrennt verhandelt. Zuerst mein Verfahren und dann das Verfahren von Sabrina. Sabrina und ich haben den gleichen OLG-Anwalt.
Meine Verhandlung:
Anwesend waren die drei Richter, die Verfahrenspflegerin meines Sohnes (eine Rechtsanwältin), eine Dame und ein Herr vom Jugendamt, die Kindesmutter, die Anwältin der Kindesmutter, mein Rechtsanwalt und ich. Mein Sohn wurde von den Richtern ohne Beisein der anderen Teilnehmer der Verhandlung befragt.
Etwa zwanzig Minuten lang wollte mich der Senat davon überzeugen, dass ich meinen Antrag auf Umgang zurückziehe. Ich lehnte dieses Ansinnen ab.
Verfahrenspflegerin:
Sie ist der Überzeugung, dass mein Sohn aus eigenem Antrieb keinen Kontakt mit mir haben will. Sie ist der festen Überzeugung, dass man einen Jugendlichen im Alter von 16 Jahren nicht mehr beeinflussen oder manipulieren kann. Sie gab mir die Schuld, dass mein Sohn unter starkem Übergewicht leidet. Durch die Verfahren (die Gerichte lassen sich viel Zeit - zwischen den Verhandlungen liegt meist ein Jahr) fühle er sich nicht wohl und esse daher zu viel.
Sie hatte einen neuen Schriftsatz dabei und beschwerte sich im Namen meines Sohnes darüber, dass Sabrinas Geschichte auf verschiedenen Internetseiten (anonymisiert) erschienen ist: "Durch diese Veröffentlichung (es sind nur die Namen von Sabrina und mir öffentlich genannt -Anm. von mir) werden einer unüberschaubaren Anzahl Dritter weltweit Details aus dem Leben unseres Mandanten und seiner Mutter zur Kenntnis gebracht, wobei die Darstellung in weiten Teilen wahrheitswidrig ist. Unabhängig davon ......."
Es wurde weder im Schriftsatz noch in der Verhandlung dargelegt, was wahrheitswidrig von Sabrina aufgeschrieben worden sei.
Die Mitarbeiter des Jugendamtes:
Die beiden bei Gericht erschienenen Mitarbeiter hatten vor der Verhandlung weder mit meinem Sohn noch mit Sabrina, der Mutter oder mit mir ein Gespräch geführt. Sie informierten sich vor der Verhandlung auf dem Flur bei der Verfahrenspflegerin und in ihren Akten. Sabrina, ich und unsere Begleiterin erhielten beim Ankommen der Jugendamtsmitarbeiter nicht einmal ein Kopfnicken oder ein Hallo.
Das Jugendamt teilte dem Gericht trotzdem mit, dass ein Umgang des Sohnes mit mir für diesen schädlich wäre. Er ist mit über 16 Jahren schon zu alt, so dass man ihn nicht zwingen könne. Ein 16-Jähriger weiß, was er will.
Die Anwältin der Kindesmutter:
Sie warf mir vor, dass ich egoistisch sei, weil ich auf dem Umgang mit meinem Sohn bestehe.
Die Richter:
Sie waren nicht ganz einer Meinung. Zum Teil wurde abgestritten, dass es die PAS-Problematik gibt. Zum Teil wurde damit argumentiert, dass es, falls es sich bei meinem Sohn um einen PAS-Fall handelt, jetzt auch nicht mehr zu ändern sei. Einigkeit herrschte bei den Richtern über die Ansicht, dass man einen 16-Jährigen Jungen nun mal nicht zum Umgang zwingen kann, ob manipuliert oder nicht, er ist jetzt zu alt. In 1 3/4 Jahren wird der Junge sowieso volljährig sein.
Meine Einlassung war hierzu, dass es in früheren Umgangsprozessen hieß, der Junge sei zu jung, um zum Umgang gezwungen zu werden. In den Anwaltschriften hatten wir auch schon in der ersten Instanz beantragt, dass Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter verhängt werden, die sie dazu bringen sollen, dass sie die Umgangsvereitelung nicht weiter betreibt.
Bereits in den ersten Schriftsätzen ans OLG hatten wir vor nahezu einem Jahr ein PAS-Gutachten unter Einbeziehung von Sabrina beantragt. Diesen Antrag wiederholte mein Anwalt in der Verhandlung und bemängelte gleichzeitig, dass es der Senat in den vergangenen zwölf Monaten, in denen das Verfahren vor dem OLG anhängig ist, versäumt hat, einen Beschluss hierüber zu fällen.
Die Richter wollen demnächst einen Beschluss darüber fällen, ob ein PAS-Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Ein Termin für diesen Beschluss wurde nicht bekannt gegeben.
Am 13.12.02 erhielt ich die Protokolle der Verhandlungen. Mein definitiver Antrag auf PAS-Gutachten unter Einbeziehung von Sabrina steht im Protokoll mit folgenden Worten: "Rechtsanwalt M. verweist auf den Antrag des Antragstellers, gegebenenfalls eine Begutachtung über die von ihm aufgeworfenen Fragen einzuholen. Er regt an, gegebenenfalls von Amts wegen eine vorläufige Maßnahme im Sinne eines begleiteten Kontaktes anzuordnen." So hatte ich den Antrag nicht stellen lassen!
Nach unserer Meinung wurde der Umgang nur deshalb nicht sofort ausgeschlossen, weil durch die verschiedenen Veröffentlichungen auf den Internetseiten evtl. eine gewisse Öffentlichkeit informiert ist und es zu befürchten steht, dass ich auch mit dem Ergebnis der jetzigen Verhandlung an die Öffentlichkeit gehen werde.
Die Verhandlung dauerte nahezu zwei Stunden und ging ohne Ergebnis zu Ende. Wir heben den Verdacht, dass weiter auf Zeit gespielt werden soll, bis kurz vor dem 18. Geburtstag meines Sohnes.
Sabrinas Verhandlung:
Hier waren die drei Richter, die beiden Herrschaften vom Jugendamt, die Kindesmutter, die Anwältin der Kindesmutter, Sabrina und ihr Rechtsanwalt anwesend. Der Bruder war schon vorher, in meinem Verfahren, von den Richtern befragt worden.
Die Richter gaben zu Beginn den Beschluss bekannt, dass Sabrina, obwohl Studentin ohne zusätzliche Einnahmen, keine Prozesskostenhilfe bekommt, da das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat.
Daraufhin teilte ich dem Rechtsanwalt mit, dass ich für die Verfahrens- und Anwaltskosten aufkommen werde.
Die Mutter ist selbständig und bekommt Prozesskostenhilfe.
Die Richter regten an, dass Sabrina ihren Antrag zurücknehmen soll. Dies wurde von ihr abgelehnt. Auch Sabrina beantragte ein PAS-Gutachten. Das Verfahren bei Sabrina lief ansonsten in etwa gleich dem meinen ab, nur in stark gekürzter Form und war schon nach etwa 20 Minuten beendet.
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Friedrich und Sabrina Schumacher, Frimmersdorf 62, 91487 Vestenbergsgreuth
Auch Meldungen per e-mail sind willkommen.
E-mail: Friedrich.Schumacher@lycos.de
Friedrich Schumacher
und
Sabrina Schumacher
18.12.2002
Papas Papa und sein Enkel
Sie haben mehr Zeit, sie sind gelassener, sie stehen nicht unter dem Druck, Beruf und Familie miteinander vereinbaren zu müssen und sie haben Erfahrung. Großväter und Enkel kann eine wunderbare Freundschaft verbinden, sie können die Familie ihrer Kinder entlasten ? wenn sie Nähe zulassen und die Regeln der Familie akzeptieren, schreibt Ralf Ruhl in der neuen Ausgabe der Zeitschrift "paps ? Die Welt der Väter".
"Großeltern sind zum Verwöhnen da," meint Uwe Krause-Straky, Sozialpädagoge in der Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes für den Landkreis Breisgau-HochSchwarzwald. "Wobei Großmütter eher den versorgenden Part übernehmen, Opas das Spiel und den Spaziergang im Wald." Verwöhnen ist gut, wenn es nicht zum Alltag wird und Großeltern nicht die Erziehungsbemühungen der Eltern hintertreiben.
Vor allem bei jungen Eltern, die noch in der Ausbildung sind, übernehmen Großeltern viele Erziehungsaufgaben. Bei Konflikten, z.B. mit der Schule oder Behörden, wird der Großvater "als Verhandlungspartner eher ernst genommen, er ist ruhiger und man merkt, dass er Verantwortung gewohnt ist, " so die Erfahrung von Wolfgang Ross, Kinder- und Jugendlichenpsychologe in freier Praxis in Hannover.
Nach einer Trennung oder Scheidung fällt es Großeltern und Enkeln oft schwer, in Kontakt zu bleiben. Gerade die Eltern des Vaters, so die Erfahrung von Uwe Krause-Straky, sehen ihre Enkel seltener, denn in der Regel leben die Kinder bei der Mutter. Allerdings haben nach dem Neuen Kindschaftsrecht auch Großeltern einen Rechtsanspruch auf Kontakt zu ihren Kindern, wenn sie sich vor der Trennung regelmäßig gesehen haben.
Außerdem in neuen paps:
"Ich will der Freund meiner Kinder sein" ? Intrerview mit dem Kinderbuchautor Paul Maar "Damals sah die Welt noch anders aus" ? Armin Maiwald und die Sachgeschichten in der "Sendung mit der Maus"
Die Viererbande ? wie Jungen streiten lernen und wie wichtig Väter dabei sind
Das Feuer weitergeben ? Rituale, Mythen und Geschichten geben Vätern und Kindern Orientierung und werden gerade in der Weihnachtszeit lebendig Anleitung für ein festliches Drei-Gänge-Weihnachtsmenü, leicht zu kochen von Vätern mit ihren Kindern
Und wie immer jede Menge news und Tipps, Buch-, CD-, CD-ROM und Videovorstellungen
Mit freundlichem Gruß
Ralf Ruhl
Velber im OZ-Verlag
Urachstr. 3
79102 Freiburg
Tel. 0761/7057835
Fax 0761/7057849
E-Mail: ruhl@oz-bpv.de
Schon jetzt an den Weihnachtsmann denken
Alle Jahre wieder:
Weihnachtsgeld als Gipfel der Überversorgung von Ex-Ministern
Berlin. Ehemalige Minister und Staatssekretäre erhalten auch in diesem Jahr wieder zusätzlich zu ihren üppigen Pensionen eine so genannte jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,3 Prozent ihrer Altersbezüge. Für den Bund der Steuerzahler ist das der Gipfel der Überversorgung. Steuerzahlerpräsident Dr. Karl Heinz Däke fordert: "Das Weihnachtsgeld für Ex-Minister muss sofort gestrichen werden!"
Ausschlaggebend für dieses großzügige Weihnachtsgeschenk ist eine Spezial-Regelung (§ 12) im Sonderzuwendungsgesetz. Da die gängigen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften aus dem Abgeordneten- und Ministergesetz beim Weihnachtsgeld nicht greifen, kann sich beispielsweise Ex-Ministerin Christine Bergmann im Dezember auf eine fette Weihnachtsgans freuen - gebraten auf Kosten der Steuerzahler: Sie bekommt ein verringertes Übergangsgeld von 6.860 Euro, zuzüglich eines
Weihnachtsgeldes auf ihr Übergangsgeld und ein Weihnachtsgeld auf Ihre Pension von zusammen 16.207 Euro.
Das Weihnachtsgeschenk für Ex-Minister Walter Riester fällt nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler nur geringfügig kleiner aus: Neben seiner Abgeordnetenentschädigung in Höhe von 6.878 Euro und seiner gekürzten Ministerpension von 744 Euro erhält er ein Weihnachtsgeld von zusammen 14.274 Euro - wiederum einmal auf sein ruhendes Übergangsgeld und einmal auf seine volle Pension. Die Dezemberbezüge von Herrn Riester betragen somit insgesamt 21.896 Euro.
Däke: "Die Politikerversorgung ist höchst unübersichtlich geregelt. Ich fordere die Bundesregierung auf, ihre Bezüge endlich vom Beamtenrecht abzukoppeln und das Übergangsgeld auf maximal ein Jahr zu begrenzen - wobei ein Amtsjahr einen Anspruch auf einen Monat Übergangsgeld begründen sollte.
Damit wäre tatsächlich mal ein Schritt zu mehr sozialer Gerechtigkeit getan!"
PRÄSIDIUM/Pressestelle
des Bundes der Steuerzahler e.V.
Rückfragen an Dieter Lau, Tel. 0611-991 330
„Verletzung der Menschenrechte von Kindern in Deutschland"
Demonstration am Menschenrechtstag
Ort: Strassburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Zeit: Dienstag, 10. Dezember 2002, 12:00-16:00
Ziel: Kinder haben ein Recht auf den gelebten Kontakt zu Vater und Mutter, ihren Grosseltern und engen Familienangehörigen. Dieses Recht ist in Deutschland für Kinder in Trennungssituationen durch den Staat nicht gewährleistet. Grösstes Leid wird deutschen und deutsch-internationalen Kindern und Eltern zugefügt. Solches Unrecht muss aufhören.
Stopp Menschenrechtsverletzungen durch Deutschland!
Teilnehmer: Väter, Mütter, Großeltern, Kinder, Familienangehörige, nicht-deutsche Elternteile, deren Kinder nach Deutschland entführt wurden. Zahlreiche Betroffenengruppen unterstützen die Demonstration!.
Strassbourg : Das Gerichtsgebäude ist mit seinem Rechtsverständnis und der ergangenen Rechtssprechung sichtbares Symbol für den Schutz der Menschenrechte von Kindern, Eltern, Großeltern und engen Familienangehörigen. Im Innenhof des Gerichtsgebäudes befindet sich ein Originalstück der „Berliner Mauer". Diese Mauer ist Symbol für Menschenrechtsverletzungen, verursacht durch die leidvolle Trennung von Menschen und Familien. Aus diesem Grund demonstrieren wir am Menschenrechtstag an diesem Platz.
Informationen unter: www.beute-kind.de
Umgangspflegschaft
Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach § 1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung; Die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt; die befristete Beschwerde wurde zurückgewiesen..)
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21.1.2000 - 16 WF 102/99 (AG - FamG - Weinheim - 3 F 48/99)
ausführlich in OLG Report Karlsruhe Stuttgart 7/2002, S. 126-127, Volltext 8 Seiten
Mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht des sorgeberechtigten Elternteils, den Umgang mit dem umgangsberechtigten anderen Elternteil aktiv zu fördern.
"Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, dass in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte."
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001 - 5 WF 96/01 (AG - FamG - Waldshut-Tiengen - 6 F 277/98), veröffentlicht in "OLG Report Karlsruhe Stuttgart 12/2002, S. 211-212
Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen.
Juristinnenbund schlägt Männerselektion vor.
Der deutsche Juristinnenbund djb will im Zusammenhang mit der seit 19.11.02 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelten Verfassungswidrigkeit des §1626a BGB (Sorgerecht für nichtverheiratete Väter) Regeln aufstellen, nach denen sich Väter eine Anwartschaft auf gemeinsame Sorge erwerben können. Das erinnert in fataler Weise Praktiken in der ehemaligen DDR, wo man in der Regel nur in Leitungspositionen kam, wenn man sich als Mitglied der Staatspartei SED "bewährt" hatte.
Dass solche Praktiken nichts mit Recht, sondern nur mit Unrecht zu tun hat, ist jedem/jeder klar, der/die ohne ideologische Mutterwohlbrille und Vaterschreckbrille durch die Gegend läuft.
Die heilige Anita von der Samenbank
Wenn Frauen über sich selbst bestimmen würden, würden sie auch ohne Einmischung der Väter über die Kinder bestimmen. Und wenn sich die Väter weiter so verhalten würden, wie sie sich verhalten, dann würden die Frauen sich eben die Samen von der Samenbank abholen. Es sei auch nicht einzusehen, dass die Frauen durch gesellschaftlichen Druck gezwungen werden, ihren Kindern einen Vater bieten zu müssen, obwohl dieses Defizit objektiv gar nicht vorhanden wäre.
Sinngemäß so, outete sich zum wiederholten Male, die Chefideologin der bundesdeutschen Mutterkultbewegung, Frau Anita Heiliger, ihres Zeichen steuergeldfinanzierte Mitarbeiterin am Deutschen Jugendinstitut in München auf einer Veranstaltung "Alleinige elterliche Sorge - ein Auslaufmodell?" des ostdeutschen "Alleinerziehendenverbandes" SHIA am 30.10.2002 in Berlin. Das Fazit ihrer Auslassungen gipfelte in der Feststellung ´wie sollen sich Frauen in dieser Situation für Kinder entscheiden? Ich warte auf den Gebärstreik.
Ob Frau Heiliger schon mal selber mit dem Gebärstreik angefangen hat oder sie sich Samen von der Samenbank besorgt hat, dass weiß vielleicht Prof. Dr. Jörg M. Fegert, Kinder- und Jugendpsychiater und - psychotherapeut, von der Universität Ulm, der sich nicht scheute an einer Veranstaltung teilzunehmen, auf der solch hanebüchene Unsinn unwidersprochen verkündet wurde. Ob das unbedingt für seine fachliche Kompetenz spricht, darf hier bezweifelt werden.
Von dieser Stelle aus möchten wir aber auch einmal etwas für Frau Heiliger und ihre gebärstreikenden Genossinnen tun und männliche Politiker wie Gerhard Schröder, Otto Schily, Jürgen Trittin und Joschka Fischer auffordern, mit guten Beispiel voranzugehen und ihren Samen für Anita Heiliger und andere besamungswillige Frauen zu spenden. Dann bräuchten wir auch keine Inder mehr und alles wäre wieder gut in Deutschland.
Schriften zur Geschlechterdemokratie Nr. 5:
VATER WERDEN, VATER SEIN, VATER BLEIBEN
Dokumentation einer Fachtagung der Heinrich-Boell-Stiftung mit dem
"Forum Maenner in Theorie und Praxis der Geschlechterverhaeltnisse"
am 24./25. Mai 2002 in Berlin
Hrsg. von der Heinrich-Boell-Stiftung
Berlin, November 2002. 92 Seiten
Die Broschuere ist bei der Heinrich-Boell-Stiftung erhaeltlich.
Download: http://boell.xima-web.de/de/04_thema/1719.html
Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek
setzt sich für die weitere Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern ein.
In einem Interview für die Tageszeitung "Neues Deutschland" vom 23.11.02 äußerte sich die Berliner Rechtsanwältin, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein:
"Ich bin allerdings dagegen, nichtehelichen Vätern die elterliche Sorge zu `schenken`. Die Praxiserfahrungen und die soziale Situation vieler allein erziehender Mütter zeigen, dass nur aus besonderen Gründen, aus der Sicht des Kindeswohls eine derartige Forderung berechtigt sein könnt. Es fehlt allerdings ein Pflichtenkatalog für diese Väter."
Ein guter Grund allen Berliner Vätern dringend von einer Beauftragung von Rechtsanwältin Rakete-Dombek abzuraten.
Magda Goebbels, Ehefrau von Joseph Goebbels in einem Gespräch mit ihrer Freundin
Eleonore Quandt Anfang März 1945:
"Und was uns betrifft, die wir zur Spitze des ´Dritten Reiches´ gehörten, so müssen wir die Konsequenzen ziehen. Wir haben von dem deutschen Volk Unerhörtes verlangt und können uns nun nicht feige drücken. Alle anderen haben das Recht weiter zu leben - wir haben dieses Recht nicht mehr."
EQ: "Und die Kinder?"
MG: "Wir werden sie mitnehmen, weil sie zu schön und zu gut sind für die Welt, die kommt. ... Nein, nein, ich muß auch die Kinder mitnehmen, ich muß! ... Es ist schon alles vorbereitet. Sie werden ein starkes Schlafmittel bekommen, wenn es so weit ist ... und hinterher, ich meine, wenn sie fest schlafen ... dann wird eine Evipan-Spritze genügen, ..."
Zitat aus "Du kannst mich ruhig Frau Hitler nennen", Volker Elis Pilgrim, S.38
"Psychosomatische Medizin - Modelle ärztlichen Denkens und Handelns"
Prof. Thure von Uexküll, Urban&Fischer, 6. neu bearbeitete Auflage 2002,
ISBN 3-437-21830-1; 1500 Seiten; 159 Euro
Das Grundlagenwerk der psychosomatischen Medizin
Zu empfehlen allen in Trennungs-, Scheidungs-, Umgangs- und Sorgerechtskonflikten verstrickten Müttern und Vätern. Auf dass sie wenigstens ihren Körpersignalen einmal zu hören.
Wahlrecht für Kinder. Eine Streitschrift.
Das Buch „Wahlrecht für Kinder“ von Mike Weimann ist erschienen.
Eine Streitschrift - 1. Auflage 2002, 168 Seiten, kartoniert.
Preis: Euro 9,90, ISBN 3-407-56205-5
Die wichtigsten Informationen zu diesem Buch sind auf der Internetseite http://kinderwahlrecht.de zusammengestellt.
Weitere Infos: Mike Weimann, Winsstraße 4, 10405 Berlin, Tel +49 30 4422169, Fax +49 30 4439248
Familiengesetzbuch der DDR
Vorbemerkung Väternotruf:
Das Familiengesetzbuch der DDR von 1975 sah das volle Erziehungsrecht (Sorgerecht) der nichtverheirateten Mutter vor. Damit war die DDR der BRD um 23 Jahre voraus, denn hier wurde erst 1998 die nichtverheiratete Mutter unumschränkte Trägerin des elterlichen Erziehungsrechtes. Die nichtverheirateten Väter waren in der DDR noch stärker diskriminiert als in der BRD, denn die DDR-Väter hatten noch nicht einmal die sehr eingeschränktes Möglichkeit des § 1711 BGB, der in bestimmten Fällen ein Umgangsrecht des Vaters vorsah.
Väter in der DDR und in der BRD konnten sich bis 1998 rechtlich nicht dagegen wehren, wenn ihr eigenes Kind von einem anderen Menschen adoptiert wurde.
Bis heute 4.12.2002 werden nichtverheiratete Väter in der Bundesrepublik mit vor massiv diskriminiert. Schreibtischtäterinnen mit guten Pensionsaussichten in den zuständigen Bundesministerien versuchen krampfhaft an diesem schändlichen Zustand festzuhalten. Doch das weiche Wasser bricht den Stein, die Zeit wird über diese Leute hinweggehen und ihre Ausgrenzungsbemühungen auf den Müllhaufen der Geschichte befördern.
4.12.2002
Familiengesetzbuch
der Deutschen Demokratischen Republik
vom 20. Dezember 1965
in der Fassung des Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch
der Deutschen Demokratischen Republik
vom 19.Juni 1975
Die Familie ist die kleinste Zelle der Gesellschaft. Sie beruht auf der für das Leben geschlossenen Ehe und auf den besonders engen Bindungen, die sich aus den Gefühlsbeziehungen zwischen Mann und Frau und den Beziehungen gegenseitiger Liebe, Achtung und gegenseitigen Vertrauens zwischen allen Familienmitgliedern ergeben.
Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik sind die feste Grundlage für die sozial gesicherte Existenz der Familie. Mit dem Aufbau des Sozialismus entstanden gesellschaftliche Bedingungen, die dazu führen, die Familienbeziehungen von den Entstellungen und Verzerrungen zu befreien, die durch die Ausbeutung des Menschen, die gesellschaftliche und rechtliche Herabsetzung der Frau, durch materielle Unsicherheit und andere Erscheinungen der bürgerlichen Gesellschaft bedingt waren.
Mit der sozialistischen Entwicklung in der Demokratischen Republik entstehen Familienbeziehungen neuer Art. Die von Ausbeutung freie schöpferische Arbeit, die auf ihr beruhenden kameradschaftlichen Beziehungen der Menschen, die gleichberechtigte Stellung der Frau auf allen Gebieten des Lebens und die Bildungsmöglichkeiten für alle Bürger sind wichtige Voraussetzungen, die Familie zu festigen und sie dauerhaft und glücklich zu gestalten. Harmonische Beziehungen in Ehe und Familie haben einen großen Einfluß auf die Charakterbildung der heranwachsenden Generation und auf das persönliche Glück und die Lebens- und Arbeitsfreude des Menschen.
In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Familie große gesellschaftliche Bedeutung. Sie entwickelt sich zu einer Gemeinschaft, in der die Fähigkeiten und Eigenschaften Unterstützung und Förderung finden, die das Verhalten des Menschen als Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft bestimmen.
Es ist die Aufgabe des Familiengesetzbuches, die Entwicklung der Familienbeziehungen in der sozialistischen Gesellschaft zu fördern. Das Familiengesetzbuch soll allen Bürgern, besonders auch den jungen Menschen, helfen, ihr Familienleben bewußt zu gestalten. Es dient dem Schutz der Ehe und Familie und dem Rechte jedes einzelnen Mitgliedes der Familiengemeinschaft. Es soll auftretende Konflikte überwinden helfen. Es regelt in diesem Zusammenhang Pflichten und Aufgaben der staatlichen Organe und Institutionen.
Das Familiengesetzbuch lenkt die Aufmerksamkeit der Bürger, der sozialistischen Kollektive und der gesellschaftlichen Organisationen auf die große persönliche und gesellschaftliche Bedeutung von Ehe und Familie und auf die Aufgaben jedes einzelnen und der gesamten Gesellschaft, zum Schutz und zur Entwicklung jeder Familie beizutragen.
Erster Teil
Grundsätze
§ 1
1 Der sozialistische Staat schützt und fördert Ehe und Familie. Staat und Gesellschaft nehmen durch vielfältige Maßnahmen darauf Einfluß, daß die mit der Geburt, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Familie verbundenen Leistungen anerkannt und gewürdigt werden. Staat und Gesellschaft tragen zur Festigung der Beziehungen zwischen Mann und Frau und zwischen Eltern und Kindern sowie zur Entwicklung der Familie bei. Die Bürger haben ein Recht auf staatlichen Schutz ihrer Ehe und Familie, auf Achtung der ehelichen und familiären Bindungen.
2 Die sozialistische Gesellschaft erwartet von allen Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten zur Ehe und Familie.
§2
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmt entscheidend den Charakter der Familie in der sozialistischen Gesellschaft. Sie verpflichtet die Ehegatten, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen voll wahrnehmen können. Sie erfordert zugleich, die Persönlichkeit des anderen zu respektieren und ihn bei der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu unterstützen.
§ 3
1 Die Bürger gestalten ihre familiären Bindungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder in vertrauensvollem Zusammenwirken mit staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu aktiven Erbauern des Sozialismus zu erziehen.
2 Die Erziehung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft. Deshalb gewährleistet der sozialistische Staat durch seine Einrichtungen und Maßnahmen, daß die Eltern ihre Rechte und Pflichten bei der Erziehung ihrer Kinder ausüben können. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Hilfe für kinderreiche Familien und für alleinstehende Mütter und Väter.
§4
1 Die staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, der Jugendhilfe und des Gesundheits- und Sozialwesens, und die Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, in geeigneter Weise die Ehegatten bei der Entwicklung ihrer Familienbeziehungen zu unterstützen und den Eltern bei der Erziehung der Kinder zu helfen. Dabei sollen die gesellschaftlichen Organisationen, Arbeitskollektive und Elternbeiräte entsprechend ihren Möglichkeiten mitwirken.
2 Durch die staatlichen Organe sind in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen Ehe- und Familienberatungsstellen einzurichten, in denen lebenserfahrene, sachkundige Bürger denen Rat und Hilfe gewähren, die vor einer Eheschließung stehen oder sich sonst in Familienangelegenheiten an sie wenden. Die Mitarbeiter der Ehe- und Familienberatungsstellen sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen vorgetragenen Anliegen verpflichtet.
Zweiter Teil
Die Ehe
Eheschließung und Familiengemeinschaft
Erster Abschnitt
DIE EHESCHLIESSUNG
§ 5 Grundsatz
i Mit der Eheschließung begründen Mann und Frau eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft, die auf gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue, auf Verständnis und Vertrauen und uneigennütziger Hilfe füreinander beruht.
2 Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder zu charakterfesten, allseitig gebildeten Persönlichkeiten findet.
3 Vor der Eheschließung sollen die Partner ernsthaft prüfen, ob von ihren Charaktereigenschaften, Auffassungen und Interessen sowie ihren gesamten Lebensumständen her die Voraussetzungen gegeben sind, einen Bund fürs Leben zu schließen und eine Familie zu gründen. Der Wille zu dieser Prüfung kann durch ein Verlöbnis zum Ausdruck gebracht werden.
4 Die Eheschließung ist zulässig, wenn Mann und Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§6
Form der Eheschließung
1 Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die Eheschließung in das Ehebuch einträgt. Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen, an der auf Wunsch der Ehegatten Angehörige, Freunde und Arbeitskollegen teilnehmen.
2 Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes im Kreise eines gesellschaftlichen Kollektivs vorgenommen werden.
§7
Familienname
1 Die Ehegattenführen einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können den Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen. Die Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen.
2 Die Entscheidung der Ehegatten über ihren Familiennamen ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Erklärung ist unwiderruflich.
§8
Eheverbote
Eine Ehe darf nicht schließen:
1 wer schon verheiratet ist,
2 wer mit dem anderen in gerader Linie verwandt oder dessen Bruder, Schwester, Halbbruder oder Halbschwester ist,
3 wer mit dem anderen in einem durch die Annahme an Kindes Statt begründeten Eltern-Kind-Verhältnis steht,
4 wer entmündigt ist.
Zweiter Abschnitt
DIE EHELICHE GEMEINSCHAFT
Grundsätze
§ 9
Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Sie leben zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens und der Entwicklung des einzelnen werden von ihnen in beiderseitigem Einverständnis geregelt.
2 Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre volle Entfaltung und findet ihre Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus.
§ 10
1 Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Die Beziehungen der Ehegatten zueinander sind so zu gestalten, daß die Frau ihre berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit mit der Mutterschaft vereinbaren kann.
2 Ergreift der bisher nichtberufstätige Ehegatte einen Beruf oder entschließt sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden oder gesellschaftliche Arbeit zu leisten, unterstützt der andere in kameradschaftlicher Rücksichtnahme und Hilfe das Vorhaben seines Ehegatten.
§11
Gegenseitige Vertretung
Jeder Ehegatte ist berechtigt, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten. Aus Rechtsgeschäften, die in diesem Rahmen abgeschlossen worden sind, kann jeder Ehegatte in Anspruch genommen werden.
§12
Aufwendungen für die Familie
1 Die Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten, der minderjährigen und der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder werden von den Ehegatten und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld, Sach- und Arbeitsleistungen gemeinsam erbracht. Das gilt auch, wenn die Ehegatten vorübergehend getrennt wohnen.
2 Ein Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte oder Mittel hat, leistet seinen Beitrag allein durch Arbeit im Haushalt und die Betreuung der Kinder. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, zu den Familienaufwendungen beizutragen, hat der andere sie allein zu erbringen.
3 Soweit die Ehegatten und die volljährigen Kinder zum Familienaufwand durch Geldleistungen beizutragen haben, finden die Bestimmungen über den Unterhalt entsprechende Anwendung.
Eigentums- und Vermögensverhältnisse
der Ehegatten
§ 13 - 16
Dritter Abschnitt
Unterhalt bei bestehender Ehe
§ 17 - 22
Zweites Kapitel
Die Beendigung der Ehe
§ 23
Gründe für die Beendigung der Ehe
Eine Ehe wird beendet, wenn
1 ein Ehegatte stirbt,
2 die Ehe geschieden wird,
3 die Nichtigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wird,
4 ein Ehegatte für tot erklärt wird.
Erster Abschnitt
SCHEIDUNG DER EHE
§ 24
Grundsätze
1 Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat.
2 Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen. Dabei ist besonders zu prüfen, ob die Interessen minderjähriger Kinder der Scheidung entgegenstehen und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Entscheidungen über das Erziehungsrecht der Eltern
und den Unterhalt der Kinder
§ 25
1 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder übertragen wird. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder. Das Gericht setzt ferner die Höhe des Unterhalts fest, den der nichterziehungsberechtigte Elternteil für die Kinder zu zahlen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erziehungsberechtigte seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes ganz oder teilweise durch die Betreuung und Erziehung leistet. Für den Unterhalt gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend.
2 Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt unterbreiten die Eltern dem Gericht Vorschläge. Das Gericht hat Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, das Verhältnis der Kinder zu ihnen, die Umstände der Ehescheidung und die Lebensverhältnisse der Eltern zu treffen. Haben die Eltern keine übereinstimmenden Vorschläge zum Erziehungsrecht unterbreitet oder hält das Gericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht hierzu weitere Feststellungen für erforderlich, so fordert es das Organ der Jugendhilfe zur Stellungnahme auf. Diese Stellungnahme ist mit einem Vorschlag zur Übertragung des Erziehungsrechts zu verbinden.
3 Das Organ der Jugendhilfe kann auch ohne Aufforderung durch das Gericht entsprechende Vorschläge machen oder einen Antrag auf Entziehung des Erziehungsrechts gemäß § 26 Abs. 1 stellen.
§ 26
1 Kann das Gericht keinem der Ehegatten das Erziehungsrecht übertragen, weil durch schwere schuldhafte Versäumnisse der Eltern die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, so hat es im Scheidungsurteil den Entzug des Erziehungsrechts auszusprechen (§ 51).
2 Kann, ohne daß schwere schuldhafte Versäumnisse vorliegen, infolge der mit dem Ehestreit zusammenhängenden Umstände aus anderen Gründen zunächst , keinem Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht übertragen werden, ist im Urteil anzuordnen, daß die Ehegatten bis zur Dauer eines Jahres das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen. Für die Kinder ist eine Vormundschaft anzuordnen (§ 88). Nach Ablauf der Frist hat das Gericht nach Anhören des Organs der Jugendhilfe endgültig eine Entscheidung über das Erziehungsrecht zu treffen.
3 Bei jeder Entscheidung gemäß den Absätzen i und 2 hat das Gericht auch ohne Antrag über den Unterhaltsanspruch der Kinder zu entscheiden.
§ 27
1 Nach der Scheidung behält der nichterziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Es ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise des Umgangs zu einigen und ihn so zu regeln, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes gefördert wird. Auf diese Einigung soll in geeigneten Fällen bereits im Scheidungsverfahren hingewirkt werden.
2 Das Organ der Jugendhilfe hat die Eltern auf Antrag zu unterstützen, eine Einigung über den Umgang herbeizuführen. Es kann die Befugnis zum Umgang für bestimmte oder unbestimmte Zeit ausschließen, wenn durch die Ausübung der Befugnis die Erziehung des Kindes gestört oder seine Entwicklung gefährdet wird. Das Kind ist vom Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es die erforderliche geistige Reife besitzt und die Anhörung für die Herbeiführung der Einigung oder die Entscheidung über den Ausschluß der Befugnis zum Umgang notwendig ist.
§ 28
Familienname der geschiedenen Ehegatten
Die Ehegatten behalten ihren bisherigen Familiennamen. Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes einen Familiennamen wieder annehmen, den er vor der Ehe getragen hat.
Unterhalt der geschiedenen Ehegatten
§ 29 - 34
Zweiter Abschnitt
FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DER EHE
§ 35 - 36
Dritter Abschnitt
BEENDIGUNG DER EHE DURCH TODESERKLÄRUNG
§ 37 - 38
Vierter Abschnitt
BEENDIGUNG DER EIGENTUMS- UND VERMÖGENSGEMEINSCHAFT
§ 39 - 41
DRITTER TEIL
Eltern und Kinder
Erstes Kapitel
Die elterliche Erziehung
Grundsätze
§ 42
1 Die Erziehung der Kinder ist eine bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern, die dafür staatliche und gesellschaftliche Anerkennung und Würdigung finden.
2 Das Ziel der Erziehung der Kinder ist, sie zu geistig und moralisch hochstehenden und körperlich gesunden Persönlichkeiten heranzubilden, die die gesellschaftliche Entwicklung bewußt mitgestalten. Durch verantwortungsbewußte Erfüllung ihrer Erziehungspflichten, durch eigenes Vorbild und durch übereinstimmende Haltung gegenüber den Kindern erziehen die Eltern ihre Kinder zur sozialistischen Einstellung zum Lernen und zur Arbeit, zur Achtung vor den arbeitenden Menschen, zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, zur Solidarität, zum sozialistischen Patriotismus und Internationalismus.
3 Die Erziehung der Kinder ist untrennbar mit der Herausbildung solcher Eigenschaften und Verhaltensweisen wie Bescheidenheit, Ehrlichkeit, Hilfsbereitschaft und der Achtung vor dem Alter verbunden. Die Erziehung der Kinder umfasst auch ihre Vorbereitung zu einem späteren und verantwortungsbewußten Verhalten zu Ehe und Familie.
§ 43
Zu den Rechten und Pflichten der Eltern gehören auch die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes, seine Betreuung, seine Beaufsichtigung, seine rechtliche Vertretung, das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen, die Pflicht, für seinen Unterhalt zu sorgen und erforderlichenfalls Vermögensangelegenheiten des Kindes in seinem Interesse zu regeln. Die Eltern können Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend machen.
§ 44
Die staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens, sowie die gesellschaftlichen Organisationen, die Arbeitskollektive, die Elternbeiräte und Hausgemeinschaften haben die Aufgebe, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen.
Erziehungsberechtige
§ 45
1 Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus und treffen auch ihre Entscheidungen gemeinsam. Ist ein Elternteil verhindert, so ist der andere berechtigt, das Erziehungsrecht allein wahrzunehmen. Bei einer Verhinderung für voraussichtlich nur kurze Zeit beschränkt sich die Berechtigung auf die Wahrnehmung nicht aufschiebbarer Angelegenheiten.
2 Stirbt ein Elternteil oder verliert er das elterliche Erziehungsrecht, hat der andere dieses allein. Sind beide Eltern verstorben oder haben sie das Erziehungsrecht verloren, so kann das Erziehungsrecht durch das Organ der Jugendhilfe den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden.
3 Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das Erziehungsrecht zu übertragen ist (§ 25). Stirbt danach der Erziehungsberechtigte oder verliert er das Erziehungsrecht, kann das Organ der Jugendhilfe dieses dem anderen Elternteil übertragen.
4 Leben die Eltern getrennt, weil ein Elternteil die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind, und können sie sich über die Ausübung des Erziehungsrechts nicht einigen, bestimmt auf Klage eines Elternteils das Gericht, welcher Elternteil während der Trennung das Erziehungsrecht ausüben soll.
5 Der Erziehungsberechtigte kann die Zuführung des Kindes von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält.
§ 46
1 Sind die Eltern des Kindes bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das Erziehungsrecht allein. Die Sicherung der materiellen und kulturellen Lebensbedürfnisse des Kindes erfolgt im Rahmen der Aufwendungen der Familie der Mutter (§ 12) und durch Unterhaltszahlung des Vaters entsprechend seinen Kräften, seinem Einkommen und seinen sonstigen Mitteln. Im übrigen finden die §§ 19, 20 Abs. 1 und die §§ 21 und 22 Anwendung.
2 Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht, kann dieses durch das Organ der Jugendhilfe dem Vater, den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden. Das Erziehungsrecht kann diesen Personen auch dann übertragen werden, wenn die Mutter ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben hat.
§ 47
1 Jeder Ehegatte soll sich für die Erziehung und Pflege auch derjenigen minderjährigen Kinder des anderen verantwortlich fühlen, die nicht von ihm abstammen, aber im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben.
2 Er hat seinen Ehegatten bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts zu unterstützen. Für die Erfüllung der den Eltern im Interesse der Erziehung und Gesundheit der Kinder durch andere Gesetze auferlegten staatlichen Pflichten, insbesondere die Sicherung der Schul- und Impfpflicht, sind beide Ehegatten in gleicher Weise verantwortlich.
3 Stirbt der erziehungsberechtigte Elternteil, so kann auf Antrag durch das Organ der Jugendhilfe das Erziehungsrecht dem Ehegatten des Verstorbenen übertragen werden. Dies gilt entsprechend, wenn dem Erziehungsberechtigten das Erziehungsrecht entzogen worden ist. Stammt das Kind aus einer geschiedenen Ehe, so kann eine Übertragung des Erziehungsrechts nur mit Zustimmung des nichterziehungsberechtigten Elternteils erfolgen. Wird diese verweigert, kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Erziehungsrecht übertragen, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des nichterziehungsberechtigten Elternteils ergibt, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind oder die Verweigerung der Erziehung und Entwicklung des Kindes entgegensteht.
4 Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 haben auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Verwandten keinen Einfluß.
§ 48
1 Die nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen sollen nur geändert werden, wenn eine anderweitige Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes unabweisbar ist.
2 Die Entscheidung trifft das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe.
Erziehungshilfe, Entzug und Ausschluß des elterlichen Erziehungsrechts
§ 49
1 Die Verantwortung der Eltern für die moralische, geistige und physische Entwicklung ihrer Kinder stellt an sie hohe Anforderungen. Sie sollen danach streben, ihre für die Erziehung und Pflege der Kinder erforderlichen Kenntnisse zu erweitern und die dafür vorgesehenen staatlichen und gesellschaftlichen Möglichkeiten nutzen.
2 Bei Schwierigkeiten in der Erziehung ihrer Kinder können sich die Eltern vertrauensvoll an die Einrichtungen der Vorschulerziehung und des Gesundheits- und Sozialwesens, die Schule, den Elternbeirat, die Organe der Jugendhilfe, die gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive oder die Ehe- und Familienberatungsstellen wenden und deren Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen.
§ 50
Sind die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert, hat das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen. Das gilt auch dann, wenn wirtschaftliche Interessen des Kindes gefährdet sind. Das Organ der Jugendhilfe kann den Eltern oder dem Kind Pflichten auferlegen oder Maßnahmen zu seiner Erziehung treffen, die zeitweilig auch außerhalb des Elternhauses durchgeführt werden können. Das Organ der Jugendhilfe kann das Kind in einzelnen Angelegenheiten selbst vertreten oder zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einen Pfleger bestellen.
§ 51
1 Bei schwerer schuldhafter Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten kann ihm, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, als äußerste Maßnahme das Erziehungsrecht entzogen werden. Über den Entzug entscheidet auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Gericht.
2 Der Entzug des elterlichen Erziehungsrechts entbindet nicht von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Im Verfahren über den Entzug des Erziehungsrechts hat das Gericht, auch wenn kein Antrag gestellt wird, zugleich über den Unterhalt des Kindes zu entscheiden und seine Höhe festzusetzen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend.
3 Bestehen die Gründe für den Entzug des elterlichen Erziehungsrechts nicht mehr und entspricht des den Interessen des Kindes, ist auf Antrag des Organs der Jugendhilfe oder auf Klage des ehemals Erziehungsberechtigten diesem das Erziehungsrecht wieder zu übertragen.
§ 52
1 Das elterliche Erziehungsrecht kann nicht ausüben, wer nicht volljährig jährig ist, wer entmündigt ist oder wer der durch gerichtliche Entscheidung unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen ist.
2. Das elterliche Erziehungsrecht kann ferner nicht ausüben, wer, ohne daß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen einer schwerwiegenden Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert unfähig ist, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, oder in dieser Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
3 Die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nach Abs. 2 wird auf Antrag des Organs der Jugendhilfe durch das Gericht festgestellt. Bestehen die Gründe für die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nicht mehr, ist das auf Antrag des Organs der Jugendhilfe oder des betroffenen Elternteils durch das Gericht festzustellen.
4 Die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts befreit nicht von der Verpflichtung, das Kind zu betreuen, für seine Gesundheit zu sorgen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen oder Unterhaltsleistungen zu erbringen.
§ 53
Vor allen Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht ist das Kind durch das Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es für die Entscheidung notwendig ist und das Kind die erforderliche geistige Reife besitzt. Die Anhörung eines Kindes durch das Gericht ist nur zulässig, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Zweites Kapitel
Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,
Familienname des Kindes
Erster Abschnitt
FESTSTELLUNG DER VATERSCHAFT
§ 54 - 60
Zweiter Abschnitt
ANFECHTUNG DER VATERSCHAFT
§ 61 - 63
Dritter Abschnitt
FAMILIENNAME DES KINDES
§ 64 - 65
Drittes Kapitel
Annahme an Kindes Statt
§ 66 - 78
Vierter Teil
Verwandtschaftliche Beziehungen
§ 79 - 87
Fünfter Teil
Vormundschaft und Pflege
§ 88 - 107
SECHSTER TEIL
Verjährungsbestimmungen
§ 108 - 110