Väternotruf

August 2003


 

 

 

 

Väterradio unter www.vaeterradio.de

 

 

 

Neue Rechte für Väter?

Die Übergangsregelung für nichteheliche Väter vor Einführung des neuen Kindschaftsrechtes

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.01.03 die Klagen nichtehelicher Väter auf gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Mütter wie folgt beantwortet:

„Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht.“

 

Es wird also keine Einzelfallprüfung auf gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter gegen den Willen der Mütter geben. Andererseits meinen die Karlsruher Richter, es fehle eine Übergangsregelung einer Einzelfallprüfung für nichteheliche Väter, welche vor der Einführung des neuen Kindschaftsrechtes die gemeinsame Sorge gar nicht erklären konnten.

 

Warum werden die Entscheidungen dieser Mütter gegen eine gemeinsame Sorge überhaupt angezweifelt? Wieso sollen ihre schwerwiegenden Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht per Gericht aberkannt werden können? Ist ein Machtmissbrauch durch die Kindesmutter überhaupt denkbar? Sind die Frauen, welche vor der Einführung des neuen Kindschaftsrechtes Mütter geworden anders einzuschätzen?

 

Das Bundesverfassungsgericht erteilte der Bundesregierung den Auftrag, eine Übergangsregelung für sog. Altfälle bis zum 31.12.03 zu schaffen, damit diesen durch eine Einzelfallprüfung auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge zuerkannt werden kann.

 

Diese Gesetzesvorlage passierte nun das Kabinett und den Bundesrat. Im September wird es dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt. Wie werden die Kriterien für eine Einzelfallprüfung gegen einen Sorgerechtsmissbrauch der Mutter aussehen? Wird jeder Vater das gemeinsame Sorgerecht nun einklagen können?

 

Mit mir im Gespräch werden sein:

Christian Gampert: Kläger und nichtehelicher Vater

René Faccin, Vater mit Aufenthaltsbestimmungsrecht und ohne Sorgerecht

Alexander Heumann: Fachanwalt im Familienrecht

Frau Wilhelm: Richterin am LG und Ministerium der Justiz von Sachsen-Anhalt, Referat

Familienrecht

 

Die Radiogespräche mit den Gästen finden sich ebenfalls auf der Väterradioseite unter "Aktuellen Sendung"

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel/ Fax 034602-48911

webel@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

bgs@vafk.de

 

 

Beitrags- und Spendenkonto:

Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: michael wenzel [mailto:mwenzel_88@yahoo.ie]

Gesendet: Donnerstag, 21. August 2003 01:10

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: dieter rosbach tot

 

Hallo,

ich moechte Ihnen auf diesem Wege mitteilen, dass Dieter Rosbach am 26. April dieses Jahres verstorben ist.

Er war deutschlandweit bekannt fuer seine umstrittenen Ankettungsaktionen.

Es war ihm leider nicht mehr gelungen seine beiden Soehne zu sehen, von denen er SIEBEN Jahre getrennt war.

mfg

michael wenzel

 

 


 

 

"Eltern ohne Sorgerecht - Gedanken zu `Familie und Recht`.

Zur rechtspolitischen Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgericht  vom 29.1.2003 zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder"

Alexander Heumannn

in: "Familie und Recht", 7/2003, S. 293-298

 

Der Autor, Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf, beschäftig sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter für vereinbar mit dem Grundgesetz hält.

 

 

RA Heumann, Fachanwalt für Familienrecht,

Tel: 0211-1646068, Fax: 0211-1646069 

www.familien-u-erbrecht.de

Mail: HeumnnRA@aol.com

Handy: 0172-2445524

 

 

 


 

"Typisierung contra Einzelfallgerechtigkeit. 

Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003"

Antonio Gimbernat Jonas

in: "Das Jugendamt", 2003, Hef 7, S. 232-336

 

Der Autor beschäftigt sich kritisch mit dem beschämenden Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Frage der elterlichen Sorge nichtverheirateter Väter und dem zur Zeit noch bestehenden Vetorecht der nichtverheirateten Mutter gegen die Beteiligung des Vaters am grundrechtlich zugesicherten Elternrecht.

Der Autor zeigt auf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht in sich nicht schlüssig ist und einem ideologischen Ansatz verpflichtet ist. Man(n) hätte sich gewünscht, dass auch beim Bundesverfassungsgericht oder auch beim Bundesjustizministerium soviel Fachkompetenz vorhanden wäre, wie bei einem einfachen Familienrichter am Amtsgericht Korbach. doch wie heißt es so schön in dem Buch "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen" von Laurence J. Peter: "In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftige dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit, aufzusteigen."

Na denn, wir hoffen, dass die Erleuchtung auch noch über die zuständigen Damen und Herren in Karlsruhe und in der Jerusalemer Straße in Berlin kommen mag. 

 

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Amtsgericht Korbach

Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II

"Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."  

Vorlagenbeschluss an das Bundesverfassungsgericht 1 Bvl 20/99 von Antonio Gimbernat Jonas, Richter am Amtsgericht Korbach

   


 

 

 

 

Dietmar Nikolai Webel

Schulstr.06

06188 Gollma

Tel./Fax: 034602/48911

 

An die

Mitglieder des

Deutschen Bundestages

Berlin

 

Vaterschaft nach Muttermaß

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an die Öffentlichkeit, nachdem die Bundesregierung eine Gesetzesvorlage im Kindschaftsgesetz als Übergangsregelung für Kinder, welche vor 1998 geboren wurden, durch den Bundesrat am 11.07.03 weitgehend bestätigt wurde.

Diese Übergangsregelung war notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 29.01.03 über Klagen nichtehelicher Väter zu entscheiden hatte, welche die elterlichen Pflichten erfüllen, aber durch die Kindesmütter keine gesetzliche Möglichkeit der Gleichbehandlung bezüglich der Rechte haben.

Diese Situation wurde durch das Bundesverfassungsgericht als Problem für Väter beschrieben, welche vor 1998 keine Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung hatten. Aus diesem Grunde soll die Bundesregierung eine Regelung für sog. „Altfälle“ bis Jahresende geschaffen haben.

Diese Regelung liegt nun als Entwurf vor. Dort wird von 3 Kriterien ausgegangen, unter denen eine Einzelfallprüfung auf Missbrauch der Sorgerechtsregelung durch die Mutter möglich ist, wenn die gemeinsame Sorge:

1. "dem Kindeswohl dient".

2. "Mutter und Vater in häusliche Gemeinschaft gelebt haben":

3. "Mutter und Vater die elterliche Verantwortung gemeinsam getragen haben"

Für Kinder, welche nach 1998 geboren wurden ist eine solche Einzelfallprüfung per Gesetz nicht einmal vorgesehen. Dies stellt eine Diskriminierung des nichtehelichen Kindes und dessen Vater dar. Wie immer wird ein unbestimmter Rechtsbegriff, das Kindeswohl als Begründung für diese Kriterien herangezogen. Die Ministerialdirigentin Rosemarie Adlerstein vom Bundesministerium der Justiz sagte vor dem Bundesverfassungsgericht, dass die gemeinsame Sorge mehr Nachteile als Vorteile für das Kind bedeute. Sie konnte aber auf Nachfrage vor dem Bundesverfassungsgericht diese Nachteile nicht benennen.

Die vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Kriterien stellen eine Diskriminierung der Väter dar, weil sie häufig keinen Einfluss auf eine gemeinsame Lebensform haben. Sie können sehr wohl die gemeinsame Sorge für ihre Kinder auch ohne diese Kriterien ausfüllen. Man vermutet, dass die aufgezwungene gemeinsame Sorge die Mutter verunsichern würde, was sich nachteilig auf die Kooperation auswirken könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kooperationsgemeinschaft bei alleiniger Sorge durch die Mutter bisher mangelhaft war. Die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht von Prof. Dr. Proksch stellt fest, dass bei Scheidung, die Kooperationsbereitschaft bei aufgezwungener gemeinsamen Sorge zu selben Ergebnissen führt, wie das selbst gewählte gemeinsame Sorgerecht.

Das bisherige Familienrecht lädt allerdings zum Missbrauch der alleinigen Sorge ein, denn warum sollen sich Mütter überhaupt auf eine gemeinsame Sorge einlassen, da sie diese per Gesetz schon allein haben?

Die Mutter eines Klägers sagte am Schluss der Verhandlung: „Ich wusste das Gesetz auf meiner Seite und ich habe es einfach nur ausgenutzt. Die Mutter meiner Tochter sagt mir, dass sie gar nicht daran denkt das Sorgerecht mit mir zu teilen, warum auch? Sie kann sie allein über das Kind bestimmen, was sie als einfacher beschreibt. So höre ich sehr oft von den Mitgliedern des Vereins Väteraufbruch: Die Mütter sind nicht zur Übergabe der gemeinsamen Sorge bereit, weil es für sie keine Notwendigkeit dazu gibt. Der Gesetzgeber hat ihnen die alleinige Sorge bereits zugedacht. Dies wird von den Müttern als ein nur ihnen zustehendes Recht verstanden, was nicht weiter diskutiert werden muss.

Meine Tochter ist 1999 geboren worden. Die Kindesmutter hat mich mit Kenntnis der Schwangerschaft verlassen. Ich habe trotzdem versucht, von Anfang an die Pflichten eines Vaters zu übernehmen. Während der Schwangerschaft half ich der Kindsmutter. Ich unterstützte sie z.B. bei den materiellen Voraussetzungen.

Ich war vom ersten Tag an mit meiner Tochter zusammen, habe sie aus dem Kreissaal zum Wöchnerinnenbett der Mutter getragen, habe sie in den ersten beiden Jahren mehr als die Hälfte der Zeit betreut und sehe sie heute jeden Wochentag etwa viereinhalb Stunden, und monatlich ein Wochenende von Freitag bis Montag, nachdem die Kindesmutter nicht bereit war, die Wochenenden fair mit mir zu teilen.

Ich hatte keine Chance einer häuslichen Gemeinschaft von 6 Monaten. Ich weiß, dass auch die Übernahme der elterlichen Verantwortung vom Wohlwollen der Kindesmutter meiner Tochter abhängig war. Damit muss endlich Schluss sein. Wir wollen Väter für unsere Kinder und nicht das Anhängsel der Mütter sein.

Im Urteil taucht folgende Begründung gegen ein gemeinsames Sorgerecht auf:

„Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht.“

 

„…und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung

des Kindeswohls getragen werden….“

Wieder muss das Kindeswohl herhalten, um der Mutter die Allmacht und dem Vater die Ohnmacht zukommen zu lassen. Das ist eine unerträgliche Ausgangsposition für Väter. Niemand soll sich wundern, wenn Väter diesem unwürdigen Zustand entfliehen. Das Signal bedeutet: Mutter ja, Vater ist auch möglich, wenn die Mutter dies für richtig befindet. Vaterschaft nach Muttermaß! Dieser Diskriminierung setzen sich viele Väter nicht freiwillig aus. Sie lassen sich nicht auf eine Beziehung zu ihren Kindern ein. Wer die Rechtsposition des Vaters nicht gleichstellt oder im Recht und in der Praxis schützt, der braucht sich über die Situation der allein erziehenden Mütter nicht wundern.

Ich gehe für meine Tochter davon aus, dass ihr gelebtes und vermitteltes Bild der Elternschaft, die allmächtige Mutter und der ohnmächtige Vater als Lebenskonzeption mehr Nachteile als Vorteile bedeuten, schädlich ist und damit das Kindeswohl gefährdet. Die ungleiche Elternschaft, um Streit für das Kind zu vermeiden, schafft ehr das Gegenteil, denn er verlagert sich häufig auf die Ausübung und Gestaltung des Umgangsrechtes.

Diese Verlagerung hat für das Kind schwerwiegende Folgen. Der Kontakt zum Vater kann nach 2 Jahren nur noch bei etwa 50 Prozent gestaltet werden, wie die Begleitforschung zum Kindschaftsrecht durch Prof. Dr. jur. Proksch in einer flächendeckenden Studie über mehrere Jahre feststellte. Hier besteht ein dringender Handlungsbedarf. Gleichwertige Eltern sind die gesunde Ausgangsposition, jeder Versuch einer einseitigen Zuordnung zu einem Elternteil sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein. Aus der systemischen Betrachtungsweise bedeutet eine einseitige Einflussnahme für eine Partei des Systems die Schwächung nicht nur der anderen Seiten, sondern des gesamten Systems.

Nach den Kriterien des vorgelegten Gesetzesentwurfes zur Übergangsregelung habe ich zwar die elterliche Verantwortung wahrgenommen, aber nicht einen Tag mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Ich habe von den vier Lebensjahren meiner Tochter in den ersten zwei Jahren mehr als die Hälfte das Kind allein betreut. Ich habe vom zweiten Lebensjahr mit geringerem Betreuungsanteil trotzdem einen alltäglichen Umgang von etwa viereinhalb Stunden an den Wochentagen.

Ich fahre täglich 4 x 20 Kilometer für die Ausübung meines Umgangsrechtes, das sind monatlich 2400 Kilometer zur Wahrung meiner Umgangspflicht. Hinzu kommen der Kindesunterhalt und die Einrichtung eines Kinderzimmers und sonstige Ausgaben. Ich habe keine Chance nach der geltenden Gesetzeslage, eine rechtliche Gleichstellung zu bekommen. Für mich gibt es nicht einmal eine Einzelfallprüfung, ob die Kindesmutter ihre Entscheidung bezüglich des gemeinsamen Sorgerechtes missbraucht. Auch wenn mein Kind vor Einführung des neuen Kindschaftsrechtes geboren wäre, hätte ich keine Chance auf gerichtliche Prüfung, weil ich mit der Mutter 6 Monate zusammengelebt haben müsste. Das hat die Kindesmutter nicht gewollt, mir wäre die Verhinderung durch die Kindesmutter an einer häuslichen Gemeinschaft nachteilig angerechnet.

Väter sind nicht immer und allein an der Ausgangslage der verhinderten Vaterschaft schuld, erst das Gesetz schafft günstige Ausgangsbedingungen für Mütter und Abhängigkeiten für Väter. Auf die Gestaltung der Wahrnehmung des Umgangsrechtes hat der Vater gegen den Willen der Mutter keinen Einfluss, die Verhinderung dieses Rechtes wird ihm dann auch noch als Pflichtverletzung angelastet, dem das Sorgerecht nicht übertragen werden soll. Das ist eine doppelte Diskriminierung. Damit soll Schluss sein für Kinder und Väter, welche vor 1998 und Kinder und Väter welche nach 1998 geboren wurden.

Ich bin nicht die Ausnahme, ein Vater der sich täglich um seine Tochter kümmert. Die Kindesmutter meiner Tochter ist die Ausnahme, weil sie mir diesen Zugang gestattet. Viele Väter erfahren das Gegenteil. Sie bekommen als leiblicher Elternteil eine beliebige Besuchsregelung, welche sehr oft auch noch durch die Kindesmutter verhindert wird.

Ausdrücklich betonen möchte ich, dass es sich nicht um ein geschlechtliches, sondern um ein rechtliches Problem handelt. Die Macht zu bestimmen wie oft der andere Elternteil sein Kind sehen darf, verleitet zum Missbrauch. Hier brauchen wir ein gesellschaftliches Korrektiv.

Es geht um die politische Gestaltung der gleichwertigen Ausgangsbedingungen für alle Kinder und alle Elternteile. Wer es anders regeln möchte, der schafft die Voraussetzungen für Diskriminierung. Die Begleitforschung der Bundesregierung hat der gemeinsamen Sorge den Vorrang eingeräumt.

Würde Deutschland die gemeinsame Sorge für nichteheliche Eltern einführen, wäre dies kein Versuch oder Test, der sich nachteilig auf die Kinder auswirken kann. Andere europäische Länder praktizieren das Modell der gemeinsamen Sorge schon mit Erfolg.

Gleichwertige Elternschaft soll ohne Bedingungen möglich sein, das schafft nicht mehr Nachteile für die Kinder, sondern mehr Nachteile für derzeit allmächtige Mütter. Alleinerziehend ist sehr oft ein selbst gewählter Zustand, welcher den anderen erziehungswilligen Elternteil ausgrenzt. Diese werden durch viele Förderprogramme der Bundesregierung noch gestärkt.

Alleinerziehend ist für die Kinder in der Regel die schlechteste aller Möglichkeiten und sollte durch die Regierung möglichst verhindert werden.

Dabei unterscheide ich zwischen alleinstehend und alleinerziehend.

Alleinstehende sollten nicht zwangsläufig als Alleinerziehende verstanden werden. Ein Staat, welcher dem anderen Elternteil KEINE Chance auf gleichwertige Elternschaft einräumt, der muss sich den Vorwurf der Ausgrenzung von Vätern gefallen lassen. So schafft man sich alleinerziehende Mütter.

Ich bin im Pfarrdienst als Gemeindepädagoge für die Kinder und Familienarbeit zuständig. Mir das gemeinsame Sorgerecht wegen schwerwiegender Gründe im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.03 pauschal abzusprechen und mir beruflich die Erziehung von Kindern anzutragen halte ich für einen Widerspruch.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dietmar Nikolai Webel

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesvorstand Politik/Presse

 

 

(Download der PDF-Datei zur Verbreitung:

http://www.vafk.de/themen/OffenerBrief-MdB-Altfallregelung0703.pdf)

 

 

 

 

Anmerkung Väternotruf

Hallo Dietmar,

 

insgesamt Zustimmung zu deinem Brief.

aber:

wieso verwendest du den idiotischen Begriff "Kindesmutter"

bis du ein "Kindesvater"?

 

 

"... bin im Pfarrdienst als Gemeindepädagoge für die Kinder und Familienarbeit zuständig. Mir das gemeinsame Sorgerecht wegen schwerwiegender Gründe im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.03 pauschal abzusprechen und mir beruflich die Erziehung von Kindern anzutragen halte ich für einen Widerspruch."

 

 

Wieso "halte ich für einen Widerspruch"

das ist ein Widerspruch. und die derzeitige Politik ist ein Verbrechen an den betroffenen Vätern und Kindern. Und Leute, die Verbrechen begehen, pflegt man als Verbrecher oder Verbrecherinnen zu bezeichnen. Dies verbietet aber die politische Korrektness und so können weiterhin staatlich aus Steuermitteln bezahlte Paragrafenschreiber dem irrigen Glauben nachgehen, sie würden was Gutes für die Menschheit tun. 

 

 

22.08.2003

 

 


 

Wahlrecht von Geburt an: interfraktioneller Antrag soll in den Bundestag eingebracht werden

Unter dem Titel „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“ will eine interfraktionell zusammengesetzte Gruppe von Abgeordneten nach der parlamentarischen Sommerpause einen Antrag in den Bundestag einbringen. In dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wahlrechtes ab Geburt durch Änderung des Artikel 38 Grundgesetz und erforderlicher weiterer gesetzlicher Änderungen vorzulegen. Zu den prominentesten Unterzeichnern des Antrages gehören Bundestagspräsident Wolfgang Thierse sowie die Vizepräsidenten Dr. Hermann Otto Solms und Dr. Antje Vollmer.

Nachfolgend der Wortlaut des Antrages:

Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die demografische Entwicklung in Deutschland gefährdet die Zukunft unserer Gesellschaft. Die Probleme der deutschen Gesellschaft der Zukunft sind nur zu bewältigen, wenn im Generationen-Vertrag auch die junge Generation berücksichtigt und Kindern und den sie großziehenden Eltern ein ihrer Bedeutung für die Zukunft unserer Gesellschaft angemessener Stellenwert eingeräumt wird. Die Gesellschaft insgesamt muss kinderfreundlicher werden, die Bereitschaft junger Erwachsener, Eltern zu werden, muss gestärkt, und die zahlreichen Probleme und Nachteile für Familien mit Kindern müssen abgebaut werden.

Der in Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegte Ausschluss der Kinder und Jugendlichen vom Wahlrecht vereitelt jedoch eine angemessene Berücksichtigung der jungen Generation im politischen Willensbildungsprozess unserer Gesellschaft und passt weder in die Gesamtsystematik unserer demokratischen Ordnung, noch überzeugt er inhaltlich. Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grundrecht. Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert.

Nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volk aus und wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Das Volk gemäß Artikel 20 GG ist das Staatsvolk und umfasst alle Deutschen. Dieses Bekenntnis zur Demokratie in Artikel 20 GG beschränkt das Volk als primären Träger aller Staatsgewalt dem Wortlaut nach also nicht auf die volljährigen Deutschen. Durch die sog. Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 Grundgesetz gehört dieser Artikel 20 zu den einer Änderung nicht zugänglichen Vorschriften unserer Verfassung. In Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes wird allerdings das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag an die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gebunden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren – und damit 20 Prozent des Volkes – ist so generell ein Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt versagt. Dies zu ändern, ist eine politische Entscheidung, deren Umsetzung eine Änderung von Artikel 38 des Grundgesetzes und weiterer einfacher Gesetze bedarf. Dabei sind unterschiedliche Realisierungsvarianten im Detail denkbar.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wahlrechtes ab Geburt durch Änderung des Artikel 38 Grundgesetz und erforderlicher weiterer gesetzlicher Änderungen vorzulegen. Dabei ist ein Wahlrecht ab Geburt dergestalt vorzusehen, dass die Kinder zwar Inhaber des Wahlrechtes werden, dieses aber treuhänderisch von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten als den gesetzlichen Vertretern ausgeübt wird. Für den Fall, dass sich die Eltern nicht in der Ausübung des Kinderwahlrechts einigen können, sollte eine einfache und beide Elternteile möglichst gleich berechtigende Regelung vorgesehen sein.

Berlin, den 17. Juli 2003

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 15/, 15. Wahlperiode

 

 

 

Kommentar Väternotruf: Es klingt fast wie Hohn. In einer Zeit, in der Zehntausenden nichtverheirateten Vätern staatlicherweise die originäre Wahrnehmung der elterlichen Sorge verweigert wird, will man jetzt ein Kinderwahlrecht schaffen. Fragt sich nur, der da wahlberechtigt ist. Die alleinsorgeberechtigte Mutter erhält wahrscheinlich zwei Stimmen und wählt dann die väterfeindlichste Partei. Die Parteien schon jetzt alles andere als väterfreundlich werden sich dann um diese mütterlichen Doppelstimmen rangeln, was zu einer Verfestigung der staatlichen deutschen Elternapartheid führt.

15.08.03

 


 

 

 

Verein Allgemeines Wahlrecht e.V. mit eigener Website

Der Verein Allgemeines Wahlrecht e.V. hat eine eigene Website eingerichtet: www.allgemeines-wahlrecht.de. Der Verein Allgemeines Wahlrecht e.V. beschäftigt sich mit dem Problem der Generationengerechtigkeit. Zur Herstellung einer gerechten politischen Vertretung der Kinder und der Familien fordert er das aktive Wahlrecht für alle Menschen, wobei die Eltern ihre Kinder bei der Ausübung der Stimmen vertreten.

 

 


 

 

 

„Vertrauliche Geburt“ statt Babyklappe

Bund Deutscher Hebammen steht der Legalisierung anonymer Geburten ablehnend gegenüber. Ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf zur Legalisierung anonymer Geburten stieß im letzten Jahr auf verfassungsrechtliche Bedenken. Jetzt nahm das Land Baden-Württemberg einen erneuten Anlauf, um Frauen in Notlagen die anonyme Geburt zu ermöglichen. Magdalene Weiß, Präsidentin des Bund Deutscher Hebammen kritisiert dieses erneute Ansinnen: „Ausschlaggebend sind für uns die aufgeklärten Fälle, bei denen Frauen ihre Kinder in einer Babyklappe hinterlegt haben. In keinem einzigen dieser Fälle konnte die stets unterstellte Notlage der Mütter bestätigt werden. Vielmehr handelte es sich immer um Situationen, für die die klassische Jugendhilfe zuständig gewesen wäre. Das heißt, in allen bekannt gewordenen Fällen bestand das Hauptproblem darin, dass die Frauen nicht über das vorhandene Hilfsangebot, über Mutter-und-Kind-Einrichtungen, über sozialpädagogische Familienhilfe oder Adoptionsmöglichkeiten informiert waren“.

Viel stimmiger erscheint deshalb den Vertreterinnen des Bund Deutscher Hebammen die Idee der „vertraulichen Geburt“. Gemeint ist damit, dass einer Schwangeren auf deren Wunsch zugesichert wird, dass ihre Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Nur das später adoptierte Kind kann ab einem bestimmten Alter Auskunft über seine Herkunft erhalten.

Mit der Idee der „vertraulichen Geburt“ könnte sich ein Kompromiss anbahnen zwischen den Kritikern und den Befürwortern der anonymen Geburt. Verfassungsrechtliche Bedenken fallen bei dieser Variante weg, denn das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Herkunft bleibt gewahrt.

Bundesweit existieren derzeit ca. 50 Babyklappen, die zwar geduldet, aber noch immer ohne gesetzliche Grundlage sind. Die Befürworter von Babyklappen argumentierten lange Zeit, dass durch die Existenz von Babyklappen weniger Neugeborene getötet oder ausgesetzt werden. Erste Untersuchungen ergaben, dass die Zahl von Tötungen und Lebendaussetzungen nicht gesunken sind. Im vergangenen Jahr wurden 20 Säuglinge getötet, beziehungsweise zum Tode ausgesetzt. In den Jahren 2001 und 2000 waren es jeweils 17. Lebend ausgesetzt wurden in den vergangenen Jahren jeweils 14 Neugeborene, im Jahre 2000 waren es 11. „Was seit der Existenz von Babyklappen gestiegen ist, ist die Zahl der scheinbar herkunftslosen Findelkinder – 150 dürften es mittlerweile sein“, so Christine Swientek, Professorin an der Uni Hannover.

„Das ist eine Katastrophe“, so Magdalene Weiß vom BDH. Deshalb müssen wir den Schwangeren Alternativen zur anonymen Geburt anbieten. Wir vom Bund Deutscher Hebammen appellieren an die Politik, sich klar und deutlich gegen die Legalisierung absoluter Anonymität auszusprechen. Gleichzeitig muss aber die Vertraulichkeit im Hinblick auf die Daten der Mutter gewährleistet werden, wann immer eine Frau in einer Beratungssituation darum bittet. Diese Vertraulichkeit darf aber nicht für das Kind gelten – auch wenn dies nach der Geburt zur Adoption freigegeben wird“.

Längst wissen alle mit der Adoption befassten Expert(inn)en, dass das Wissen um die eigene Herkunft, die „Kenntnis der eigenen Abstammung“ ein elementares Menschenrecht darstellt. Kinder, denen dieses Wissen vorenthalten wird, sind lebenslänglich auf der Suche nach ihren Wurzeln. Basierend auf diesem Wissen hat sich während der letzten Jahre das Adoptionsprocedere grundlegend geändert: Kinder, die heute zur Adoption freigegeben werden, erfahren sehr früh, dass sie zwei Mütter haben, eine soziale und eine biologische, das meint „leibliche“. Auch für die leibliche Mutter ist es bedeutungsvoll zu wissen, wie ihr Kind lebt und dass es sich in guten Händen befindet; das entlastet sie von der vermeintlichen Schuld, durch die Adoptionsfreigabe „versagt zu haben“.

Informationen unter www.bdh.de

 

Quelle: Pressemitteilung des Bund Deutscher Hebammen (BDH) e.V. vom August 2003

(10) Dokumentation erschienen: „Auf den Prüfstand gestellt – Babyklappe und anonyme Geburt"

Die Beiträge der am 18.3.2003 in Berlin stattgefundenen Fachtagung „Auf den Prüfstand gestellt – Babyklappe und anonyme Geburt" sind nun als Dokumentation erschienen. Auf der Tagung wurden verschiedene Gesichtspunkte aus den Bereichen der Ethik und Theologie, der Gesetzgebung und der Praxis der Hilfeleistungen vorgetragen. Veranstalter waren das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg und der Caritasverband für das Erzbistum Berlin.

Die Broschüre kann für 10,- Euro zzgl. 1,44 Euro Versandkosten bestellt werden bei:

Diakonisches Werk Berlin- Brandenburg, AB 5 Soziale Dienste, Paulsenstr. 55/56, 12163 Berlin

Tel.: 030-82097-183, Fax: 030 82097-246

 

 

 

 

 


 

Elternentfremdung und Kontaktabbruch nach Trennung und Scheidung

Gemeinsam haben Die Kinderschutz-Zentren und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht im letzten Jahr den Fachkongress zum Thema „Elternentfremdung und Kontaktabbruch nach Trennung und Scheidung“ veranstaltet. Jetzt liegt der Tagungsband vor. 

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.kinderschutz-zentren.org/ksz_info-23.html

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht: Allein Erziehende dürfen beim Kindergeld bevorzugt werden

Allein Erziehende dürfen bei der Anrechnung des Kindergelds gegenüber einem unterhaltspflichtigen Ex-Partner bevorzugt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht laut einem am 5. August veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit haben die Richter(innen) eine entsprechende Regelung, die seit April 2001 in Kraft ist, für verfassungskonform erklärt.

Demnach darf ein zum Unterhalt verpflichteter Vater die Hälfte des Kindergelds nur noch dann auf seine Unterhaltszahlungen anrechnen, wenn er genug verdient. Reicht sein Einkommen – nach dem sich die Höhe der Zahlungen richtet – nicht zur Existenzsicherung des Kindes, muss er den Unterhalt in voller Höhe bezahlen. Das Kindergeld wird dann allein der Mutter zugerechnet. Dies betrifft Unterhaltspflichtige mit einem Monatseinkommen von bis zu 1.800 Euro.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht auf die Klage eines Vaters und ein Normenkontrollverfahren, das ein sächsisches Amtsgericht beantragt hatte, zurück. Diese sahen in der Regelung eine Benachteiligung von Geringverdienenden . Die Karlsruher Richter(innen) folgten dem nicht. Ihre Begründung: Die Unterhaltspflichtigen würden nur nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Kindergelds herangezogen, insofern sei keine Ungleichbehandlung gegeben. „Gerade das Unterhaltsrecht ist davon geprägt, Pflichten nicht jedem in gleichem Umfang aufzuerlegen, sondern sie von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig zu machen“, heißt es in dem Beschluss.

Gleichzeitig forderte das Gericht von der Bundesregierung verständlichere Gesetze im Unterhaltsrecht. Der Vorwurf: Die Regelungen zum Kindergeld würden „in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung“ immer weniger dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Der einzelne Bürger könne nur schwer nachvollziehen, wie das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet würde und wie sich die Höhe des Existenzminimums für Kinder bemesse. Die Bundesregierung hat angekündigt, noch im Herbst die Reform des Unterhaltsrechts zu verabschieden.

Der Beschluss im Wortlaut unter www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030409_1bvl000101

 

 

 


 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Josef Müller [mailto:            ]

Gesendet: Montag, 11. August 2003 12:28

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Beschluss wegen Unterhalt

 

Sehr geehrtes Väternotruf-Team,

ich bin ein 36jähriger, selbständiger Vater von zwei unehelichen (geb. 28.03.1988 bzw. 24.11.1989) und einem ehelichen Kind (geb. 11.06.2002).

Ich bin seit 1994 von der Mutter meiner unehelichen Kinder getrennt und leistete seitdem Unterhalt über den Mindestsätzen. Durch die flaue Konjunktur und die mangelnde Zahlungsmoral meiner Kunden kam ich Mitte 2001 in arge Finanznot, so daß ich ab Dezember 2001 einfach nicht mehr in der Lage war, den geschuldeten Unterhalt für die beiden Kinder in Höhe von rd. 500 Euro zu bezahlen. Gespräche mit den Rechtsanwälten meiner EX halfen nichts, der Gerichtvollzieher und dann die Kripo wurden eingeschaltet. Meine Ex-Freundin forderte daraufhin vom Sozialamt eine Unterhaltsersatzleistung ein, was zur Folge hatte, dass ich auch im Sozialamt meine Vermögenswerte offen legen musste. Da ich im März 2002 bereits wegen knapp 100.000 Euro anderer Verpflichtungen die eidesstattliche Versicherung abgeben musste, kam bei diesem Gespräch nicht viel raus. Ich bot dem Sozialamt ebenfalls an, dass ich bereit und in der Lage wäre, 150,00 Euro zu bezahlen und ich damit alle vom Sozialamt geleisteten Beträge ausgleichen könnte. Auf eine Antwort warte ich bis heute. Statt dessen wurde mir im Dezember 2002 der Prozeß vor dem Amtsgericht gemacht, wo ein Strafrichter folgenden Beschluss erliess. 1. Ich wäre in der Lage einen Hilfsarbeiterjob anzunehmen, da würde ich 1000 Euro verdienen - Meine jetzige Frau, mit der ich in Gütertrennung lebe, hätte ein Haus, also Mietfreiheit - mein im Juni 2002 geborener Sohn wurde überhaupt nicht berücksichtigt - kurz per Beschluss wurde ich verurteilt, 420,00 Euro für beide Kinder ab Januar 2003 zu bezahlen und für die Fehlzeiten wurde mir die Zahlung von 6000,00 euro in vier Raten auferlegt. In einem Telefonat mit dem Richter erklärte ich, dass ich nicht in der Lage bin, die 1500 Euro für die erste Rate aufzubringen und dass ich, da meine jetzige Frau im Erziehungsurlaub ist, nicht weiß, wie ich etwas zu Essen auf den Tisch bringen soll, dass es ihm egal sei, wo das Geld herkommen würde, wenn ich nicht bezahle, würde er mich zu einer Bewährungsstrafe mit den selben Auflagen verurteilen und bei wiederholter nichterfüllung müsste ich halt dann in den Knast.

Meine Fragen: Stimmt es, dass ich bei einer Firmenpleite ab dem 1 Tag schon als Hilfsarbeiter veranlagt werden kann.

Kann ich gegen den Beschluss vorgehen, mein Rechtsanwalt meint nein.

Muss nicht auch der Unterhalt für meinen jetzt 13monatigen Sohn mitberücksichtigt werden.

Ich bin total verzweifelt, weil so komme ich nie wieder auf die Beine.

Ich wäre daher für einen Rat sehr dankbar.

MfG

Müller Josef

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Josef Müller [mailto:         ]

Gesendet: Donnerstag, 14. August 2003 08:53

An: vaeternotruf.de

Betreff: Re: Beschluss wegen Unterhalt

 

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Zu Deinen Fragen:

1. Selbstverständlich kann meine Anfrage veröffentlicht werden.

2. Der zuständige Strafrichter heißt - Suttner

3. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Landshut.

Es gibt übrigens wieder was Neues. Auf Anraten meines Rechtsanwaltes habe ich mir jetzt nochmal Geld geliehen und die im Beschluss verlangte Rate (4x1500 = 6000 Euro) für Juni einbezahlt. Gleichzeitig habe ich aber beim Familiengericht Landshut einen Antrag auf Überprüfung meiner Leistungsfähigkeit und Neufestsetzung der vom Strafgericht festgelegten Beträge beantragt.

Sobald hier eine Entscheidung vorliegt werde ich keine Zahlungen mehr leisten, so dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werden wird, in dem ich dann die Entscheidung des Familiengerichts als Beweis vorbringen kann. Das Ganze nervt mich unglaublich, aber ich werde mir diese ungerechte Behandlung, die sich mit keinem mir bekannten Gesetz deckt nicht gefallen lassen.

Im Übrigen werde ich in dem wieder aufgenommenen Strafprozeß den Richter wegen Befangenheit und Vorverurteilung ablehnen. Wie sonst sollte man die Euch schon geschilderte Äußerung deuten.

Ich werde Euch natürlich auf dem Laufenden halten.

MfG

Müller Josef

 

 

 

 


 

 

Armutsrisiko Kind

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Easygo7@aol.com [mailto:Easygo7@aol.com]

Gesendet: Mittwoch, 30. Juli 2003 16:45

An: webmaster@vaeternotruf.de

Betreff:

 

Hi !

Was sagt Ihr eigentlich dazu, wenn bei Unterhaltspfändung dem Unterhaltspflichtigen weit unterhalb der Sozialhilfe ein unpfändbarer Betrag belassen wird?

Stell dir vor, du verdienst 2100 € netto (Lohsteuerkl. I) im Monat. Wegen Unterhaltspfändung wird dir für die Miete nur 240€ (warm) anerkannt, obwohl du nachweislich in der Großstadt 370 € warm zahlst. Für den restl. Bedarf eine pauschale von 435(incl.Fahrtkosten) - macht insges. 675 € monatlich von 2100€. Der Rest wird auf unabsehbare Zeit gepfändet. Das Sozialamt rechnet dir aus, dass du als Erwerbstätiger eigentlich einen Sozialhilfebedarf von 860 inkl. voll angerechneter Miete und Fahrtkosten von 80 € monatlich hättest.

Macht eine Differenz von knapp 200 € zum Sozialhilfestandard!!!

Was also läuft hier falsch?????

Die Rechtspflegerin am Vollstreckungsgericht beteuert, Sie hätte bei Unterhaltspfändungen schon mehrmals versucht, wenigstens die Miete voll anzurechnen, wurde aber wieder vom Landgericht getadelt und zurechtgewiesen und gezwungen den Betrag für alle(!) auf 240 € festzusetzen. (Sie ist ja doch nur die Henkerin...)

Dieses unmenschliche Verhalten gegenüber Unterhaltspflichtigen ist doch voll unakzeptabel, oder ???

Stell dir zusätzlich zu dieser Situation noch vor, du wärst von deiner EX - auch noch betrogen worden (ich weiß, Schuldfrage wird seit 1977 nicht mehr angewandt), Sie nutzt das (Einzel) Kind für Ansprüche voll aus (da sie nicht arbeiten braucht und ihr Einkommen nur zur Hälfte angerechnet wird ...) und macht sich alle paar Monate ein paar schöne Tage auf Mallorca.... Dass Sie im Monat weit über 2000€ zur Verfügung hat (+Kindergeld) - und sich damit gar nicht mal so schlecht leben lässt (auf Kosten des Unterhaltspflichtigen) interessiert das Familiengericht gar nicht - Es geht ja um das Kindeswohl! Naja - und wenn dann alles unter den Hammer kommt: das Haus, das Auto (man kann ja "laut Familiengericht" mit dem Fahrrad jeden morgen 20 km strampeln gehen oder mit der Bahn hin und zurück 2 Stunden fahren), die Lebensversicherungen, die private Rentenversicherung, die Baussparverträge ... dann noch die Forderungen der (dubiosen) Familienrechtsanwälte und die Gerichtskosten noch hinzukommen ist plötzlich nichts mehr übrig vom mühsam gebackenen Kuchen. Und wenn dann der "Berechtigten" auch nur ein Euro zuwenig zufließt, wird beim Vater gepfändet - zuerst das Gehalt, dann dann die "beweglichen Gegenstände" wie der privat genutzte Laptop, die Fotokamera, die Bücher (jaja - sogar die gut erhaltenen Taschenbücher von Marc Aurel bis Stefan Zweig werden zu Geld gemacht) - schließlich das Konto gesperrt und die EC Karte entzogen und - eh man sich versieht wird ein gut bezahlter Arbeitnehmer ganz schnell zum armen Schlucker degradiert. Zum Schluss bleibt ein riesiger Berg von Schulden auf den Unterhaltspflichtigen liegen - soll er doch selbst zusehen, wie er damit fertig wird! (und das auf unabsehbare Zeit - in Familienangelegenheiten kann bis zu 30 Jahre lang "vollstreckt werden) Dass vom erwerbsfähigen Vater auch noch ein 40 Stunden Arbeitspensum in der Woche abverlangt wird für nur magere 675 € im Monat erinnert schon fast an die "Leibeigenen" des Mittelalters - was sagt eigentlich amnesty international dazu???

Und das alles nur - - - weil ein unschuldiges Kind in diese geldgierige Welt geboren wurde... Ohne das Kind hätte die "erwerbstätige" Mutter keinen einzigen Cent Unterhalt erhalten!

Schrecklich, das diese Vorstellung auch noch Realität ist und das gar nicht mal so selten ....

Ich möchte nicht wissen, wieviel Blut und Dreck an diesen Unterhaltsgesetzten festklebt, aber es stinkt zum Himmel hinauf. Und dann wundert man sich noch, wenn gelegentlich zerstörte und betrogene Unterhaltspflichtige ausrasten und zum Messer greifen ... (auch das kommt gar nicht mal so selten vor...)

Einfach ekelerregend, wenn eine Gesellschaft (im Namen des Volkes!) diese Umstände kühl einkalkuliert - - - -

Sind die Unterhaltspflichtigen die neuen Sklaven der Nation?? Wer hätte das gedacht, dass Ausbeutung und Erniedrigung in diesem Staat mit System unter dem Deckmantel der Demokratie und des Kindeswohls auch noch gefördert werden ???

Warum können das andere Länder wie die Niederlande oder Schweden ganz anders - besser - humaner - und vor allem familienfreundlicher lösen - und wir nicht?????? So gibt es z.B. in NL auch immer eine zeitliche Begrenzung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts, bei uns dagegen herrscht immer noch die Devise: Bis der Tod Euch scheidet!!!! (auch nach der Scheidung) Eigenartigerweise gibt es in kaum einem anderen Land den sogenannten Aufstockungsunterhalt... außer bei uns! Und warum bitteschön braucht eine

Mutter bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Deutschland nicht zu arbeiten - in allen anderen Ländern liegt diese Altersbegrenzung zwischen 3 - und 6 Jahren. Häufig wird auch eine Teilzeitbeschäftigung ab dem Kindergartenalter für zumutbar angesehn ... Nur für die deutschen Gerichte fängt das Schulalter bei 8 Jahren an und Kindergärten, die der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ermöglichen würden, kennen die Familienrichter überhaupt nicht ...

Ich kenne keinen einzigen geschiedenen Vater, der nicht gerne(!) für die Kinder zahlen würde --- in Streitfällen geht es fast immer (!) um die gierigen Mütter ... die zuerst das alleinige Sorgerecht beantragen (eigentlich nur um den Vater zu schikanieren - vielmehr als ein bürokratischer Akt ist das Sorgerecht nicht) dann das Umgangsrecht eingegrenzt - damit sich die Kinder nicht zu sehr an den Vater gewöhnen ... und schließlich ein umsorgender Stiefpapa vorgeführt wird, um den richtigen Papa so richtig ins Mark zu treffen. Falls der echte Papa seinen Unterhalt wegen der neuen Lebenspartnerschaft der Mutter kürzen will, ist Sie im handumdrehen wieder "solo" pünktlich zur "2 Jahresfrist", um den Unterhalt zu sichern.

Und was ist mit dem Kind??? Es kann nichts dafür, dass es von der Mama für Ihre Zwecke ausgenutzt wird und auf Gedeih und Verderb den wechselnden "Lebenspartnern" ausgeliefert. Es bleibt nur die Hoffnung für den Vater, dass der Sohn oder die Tochter eines Tages nach der Wahrheit fragt ... Manche Väter schaffen es nicht solange zu warten und landen in der Gosse!! Nach einer Umfrage unter Obdachlosen geben 48% als Hauptursache Ihrer Misere die Scheidung an und den daraus resultierenden finanziellen Ruin.

Nun ja - und an die vielen armen Selbstmörder, die mit der Situation nicht zurechtgekommen sind, denkt auch keiner mehr ...

Soviel zu unserem verkommenen Familienrecht - - -

Mich würde mal EUER Kommentar dazu interessieren.

Grüße easy

 

 

 


 

"Die vaterlosen 68er und ihr Erbe"

Otto Felix Hanebutt

ISBN 3-89670-306-4

€ 24,90

Carl Auer-Systeme Verlag

 

 

Der Bruch der 68er mit der Vatergeneration, die den 2. Weltkrieg und die NS-Zeit mitgetragen hatte, führte zu einer Vaterlosigkeit in der ganzen Republik. Das Fehlen der Vorbilder ging einher mit Verlust und Zerstörung kollektiver und nationaler Mythen und ihren Entsprechungen in Familien- und Überlebensmythen.

Der Autor konstatiert als Folge dieser kollektiven Traumatisierung Störungen in der Identitätsentwicklung der einzelnen Familienmitglieder: Denn Vorbilder werden gebraucht. Die Suche nach ihnen - so Hanebutt - lässt eine zunehmende Hinwendung nach rechtskonservativen Werten vermuten. Er sieht darin einen Ausdruck des Protestes gegen den •Verrat– der Väter an den nationalen Werten und Mythen. Sein spannender Untersuchungsansatz bietet erstaunliche und hilfreiche Erklärungsmuster für dieses brisante gesellschaftspolitische Thema.

 


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