Väternotruf

August 2004


 

 

 

 

37Grad: Ich hab euch doch beide Lieb

Das Leid der Trennungskinder

ZDF, Di. 31.08.2004

22.15 Uhr

Empfehlenswert für alle Eltern, insbesondere für Eltern von Trennungskindern

www.zdf.de

 

 

 


 

Das sogenannte Familienwahlrecht ist auf den ersten Blick keine schlechte Idee. Die Interessen von Kindern, Eltern und Familien würden damit ein stärkeres politisches Gewicht erhalten. Doch man muss auch über praktische Fragen sprechen. Wer soll z.B. bei zusammenlebenden Eltern, wenn diese ein Kind haben, für dieses Kind die Wahlstimme abgeben dürfen? In der mütterzentrierten Bundesrepublik soll dies möglicherweise dann immer die Mutter sein. Und was ist mit den Eltern, denen der Staat das Sorgerecht entzogen hat, sei es wegen Kindeswohlgefährdung oder sei es nach elterlichen Streit um das gemeinsame Sorgerecht. Hat hier die Mutter das alleinige Sorgerecht per Gerichtsbeschluss zugewiesen bekommen, wird nur sie die Wahlstimme für das Kind abgeben dürfen. Und was in mit den Hundertausenden nichtverheirateten Vätern in Deutschland, denen der deutsche Staat in menschenrechtswidriger und menschenrechtsverachtender Weise überhaupt das Sorgerecht für ihre Kinder verweigert? Ganz Bevölkerungsteile würde ein so gestaltetes Familienwahlrecht aus der politischen Willensbildung ausgrenzen.

 

Väternotruf 20.08.04

 

 

 


 

 

So viele Scheidungen wie nie zuvor: 170.000 Kinder im Jahr 2003 neu betroffen

 

Die Zahl der Scheidungen in Deutschland hat im vergangenen Jahr einen neuen Höchststand erreicht. Das Statistische Bundesamt teilte am 13. August in Wiesbaden mit, im Jahr 2003 seien fast 214.000 Ehen geschieden worden, 4,8 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Von tausend bestehenden Ehen wurden somit elf geschieden, wie die Statistiker weiter mitteilten. Mittlerweile werde mehr als jede dritte Ehe geschieden, aber noch nicht ganz die Hälfte, hieß es im Statistischen Bundesamt. Dabei erweist sich das fünfte Ehejahr als das kritische, nicht das sprichwörtliche „verflixte siebte Jahr“. In absoluten Zahlen wurden 2003 nach Angaben der Statistiker die meisten Ehen im sechsten Jahr nach der Hochzeit geschieden, nämlich 13.946. „Die Ehen sind aber schon zuvor gescheitert“, sagte Dieter Emmerling vom Statistischen Bundesamt. Man nehme eine Trennungszeit von einem Jahr als gegeben an.

Die Hälfte (50,4 Prozent) der 2003 geschiedenen Ehepaare hat minderjährige Kinder. Von den Entscheidungen in Mitleidenschaft gezogen wurden insgesamt 170.260 minderjährige Kinder, ein Anstieg gegenüber 2002 um 6,3 Prozent. Die Zahl der Scheidungen in Deutschland ist mit Ausnahme des Jahres 1999 seit dem Jahr 1993 gestiegen – bis zum vergangenen Jahr um 37 Prozent.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14.8.2004

 

 

 


 

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht bestreitet Recht von Männern auf Vaterschaft

In seinem Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 2073/03

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 21, S. 1705-1706

vertritt das Bundesverfassungsgericht die Meinung, dass ein Mann, der vorträgt der biologische Vater eines nichtehelich geborenen Kindes zu sein, für die ein anderer Mann kurz nach der Geburt die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat, kein Recht hätte die Vaterschaft des anderen Mannes anzufechten und anschließend seine Vaterschaft feststellen zu lassen, wenn er nicht "zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat". 

Das Bundesverfassungsgericht verneint daher die Annahme der vom eventuellen tatsächlichen biologischen Vater vorgetragenen Verfassungsbeschwerde. Man ist ja als Mann und Vater inzwischen gewohnt, dass in Karlsruhe die Rechte von Männern und Vätern des öfteren auf dem Altar des Wertkonservatismus geopfert werden. Man sollte mal darüber nachdenken, den Standort Karlsruhe aufzulösen und das Bundesverfassungsgericht im Berliner Szenebezirk Prenzlauer Berg, am besten unmittelbar am Kollwitzplatz, anzusiedeln. Da könnten sich die Richter in der Mittagspause mal über die gesellschaftliche Realität informieren und es würden zukünftig mit Sicherheit andere und zeitgemäßere Beschlüsse getroffen werden.

Es bleibt zu hoffen, dass der den Mann vertretene Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld hiergegen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagt. Dies dient auch dem Kind, dass zur Zeit in der eigenartigen Situation aufgezogen wird, dass sich ihm ein anderer Mann als Vater aufgedrängt hat.

Die Bundesregierung scheint sich leider für die Belange von Männern nicht zuständig zu fühlen, sonst könnte man dem mutmaßlichen Vater mal empfehlen, mit der Bundesfamilienministerin Schmidt Kontakt aufzunehmen, damit die männerfeindliche Gesetzgebung in Deutschland endlich mal verändert wird.

 

 

www.bundesverfassungsgericht.de

 

 

 


 

 

 

Inge Seiffge-Krenke:

Psychotherapie und Entwicklungspsychologie.

Heidelberg: Springer 2003

In diesem Buch geht es um Beziehungsentwicklung im Familienkontext. Die Familienbeziehung wird von der Paarbeziehung bis zur Geburt von Kindern und schließlich dem Auszug der Kinder beschrieben, wobei wichtige Entwicklungsherausforderungen, aber auch Stressoren und Bewältigungsmöglichen aufgezeigt werden ( „Warum ist ein Kind eine Chance für ein Paar?“). Gegenwärtig wird zwar eine umfangreiche Geburtsvorbereitung betrieben, NACH der Geburt von Kindern wird das Paar aber ziemlich allein gelassen mit den wichtigen und anstrengenden Anforderungen. Insbesondere bei schwierigen Kindern, ( geringes Geburtsgewicht, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt) kann ein Paar da schon an die Grenzen seiner Belastung kommen. Erneute Herausforderungen stellen sich dann, nachdem eine gewisse Routine eingetreten ist, mit der Geburt des zweiten Kindes. Das Entwicklungspsychologen gefunden haben, das es 2(!) Jahre braucht, bis der neue Erdenbürger in die Familie integriert wird, zeigt schon die zeitliche Dimension, unterstreicht aber auch, dass sich die meisten Ehepaare zu einem Zeitzpunkt scheiden lassen, zu dem dieser Prozeß noch nicht abgeschlossen ist.

In einem Kapitel über Bindung wird die neueste Forschung über Mutter-Kind Beziehungen und ihre Bedeutung vor allem in der Säuglingszeit dargestellt. Wie elementar wichtig diese ersten Beziehungsprozesse sind, die den Grundstein für ganz langfristige Auswirkungen auch auf spätere Beziehungen haben, wird schlüssig dargelegt. Zu den Besonderheiten dieses Buches zählt, das auch das weitere soziale Umfeld nicht vergessen werden, nämlich die Freunde und die Geschwister, denen jeweils eigene Kapitel gewidmet werden. In ihnen wird deutlich, das Freunde und Geschwister echte „Entwicklungshelfer“ sind. Ein weiteres Kapitel hat die Bedeutung von Phantasie und Kreativität für alle Menschen, vor allem aber für Kinder und Jugendliche zum Gegenstand. Aber auch in Erwachsenenbeziehungen spielt Phantasie noch immer eine herausragende Rolle und wird zu wenig berücksichtigt. Es wird deutlich, das diese Fähigkeiten Schutzfaktoren sind, wenn die Entwicklungssbedingungen schwierig verlaufen.

In ganz ähnlicher Weise greift das Väterkapitel vergessene, übersehenen und für die Familie wichtige Bezüge auf: Die entwicklungspsychologische Familienforschung hat fast ausschließlich auf Mutter-Kind-Beziehungen fokussiert und auch z.B. in der Bindungsforschung den Vater erst neuerdings entdeckt. Auch im Umgang mit Patienten, d.h. in der klinischen Psychologie, der Psychosomatik und Psychotherapie hat man sich zunächst ganz überwiegend mit der Mutter-Kind-Beziehung beschäftigt Die in den letzten Jahren erschienenen Bücher über Väter haben ganz überwiegend defizitäre Aspekte von Vätern zum Gegenstand, wie etwa „abwesende Väter“, oder „ferne Väter“ oder „Kriegsväter“.

Nun ist es in der Tat ein häufig berichtetes Faktum, dass wir unter Patienten von Psychotherapeuten oder psychosomatischen Einrichtungen gehäuft solche finden mit einer Vaterproblematik, d.h. einem nicht vorhandenen Vater oder einer konflikthaften Beziehung zum Vater, Allerdings ist die Tatsache, dass ein Kind vaterlos aufwächst, sicher ein Risikofaktor, aber nicht nur aufgrund der „Vaterlosigkeit“, sondern weil sich dahinter ein ganzer Komplex von Bedingungen verbirgt (Armut, ökonomische Einbußen, erhöhte Berufstätigkeit der Mütter, Mangelversorgung, schlechte hygienische Verhältnisse, niedriger sozioökonomischer Status u.ä.), die für sich genommen alleine schon zeigen, dass diese Kinder unter belastenden Entwicklungsbedingungen aufwachsen, zu denen die Vaterabwesenheit noch beiträgt.

Das Buch von Seiffge-Krenke zeigt, dass eine weitere Pathologisierung von Vätern uns nicht wirklich voran bringt. Wie sie durch zahlreiche Studien belegt, leisten Väter, ebenso wie Mütter, einen besonderen Beitrag zur Kindererziehung und sind wichtig für die psychische und körperliche Entwicklung von Kindern. Die entwicklungspsychologischer Forschung zeigt, dass Väter insbesondere die motorischen Funktionen und die Verselbstständigung von Kindern sehr stark fördern und damit einen Anreiz für das Kind bieten „neugierig forschend die Welt zu entdecken.“ Wir wissen ebenfalls aus der klinischen und psychopathologischen Forschung, dass Väter häufig kompensatorische Funktionen übernehmen, wenn Mütter aufgrund von schweren Erkrankungen (Psychosen, schweren Depressionen, Krebserkrankungen u.ä.) ihre Rollen nicht übernehmen können. Wir wissen schließlich aus Studien an allein erziehenden Vätern, dass diese sehr gut in der Lage sind, „mütterliche und väterliche Funktionen“ zu übernehmen. Dies alles weist auf eine enorme Bedeutung von Vätern hin, jedoch auch auf eine große Plastizität im psychischen Geschehen und insbesondere auch auf Kompensationsmöglichkeiten.

Dass dabei noch Kontextbedingungen und historische Veränderungen d.h. die Einbettung in die Familie, Scheidungsraten etc zu bedenken sind, ist ein wichtiger Punkt, der in dem Buch von Seiffge-Krenke angesprochen wurde. Insgesamt greift es viele bislang in der Familienforschung vernachlässigte Aspekte ( Väter, Geschwister, Freunde, Scheidung etc) auf uns ist durch zahlreiche spannend zu lesende Fallbeispiele und Graphiken anschaulich illustriert.

 

 


 

Carmen Ulrich; Sybille Groß; Kerstin Förster

"Verfahrenspfleger packen aus"

Aus unserer nunmehr mehrjährigen Tätigkeit als Anwältinnen für Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren, ist das Anliegen gewachsen, unsere bisherigen Erfahrungen niederzuschreiben.

Uns begegneten of fast unglaubliche Schicksale von Kindern, die in erschreckender Weise relativ unbeachtet ihren Leidensweg direkt inmitten unserer modernen hochentwickelten Gesellschaft gingen.

Wir lernten, unseren Blick für diese Kinder zu schärfen, ihre Sprachen zu entschlüsseln, zu verstehen und mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Anliegen ernstzunehmend an die Öffentlichkeit zu transportieren, um ihnen letztendlich günstigere Entwicklungschancen zu ermöglichen. Trotz des Nutzens unserer Tätigkeit für Kinder, mussten wir mehr und mehr erfahren, wie wir in unseren Möglichkeiten eingeschränkt werden sollten. Wir wissen, dass einige unserer Berufskollegen dem Druck nicht Stand halten konnten und sich von der Aufgabe, als Anwalt für Kinder tätig zu sein, wegen scheinbarem Unverständnis für die Probleme, sowie fehlender Hilfe und Unterstützung abwenden mussten.

Dieses Buch wird mit ausgewählten besonderen Fallbeispielen aus der beruflichen Praxis Betroffenheit auslösen. Außerdem wird deutlich werden, dass Interessen von Kindern in unserem Land leider nicht die Bedeutung erfahren, wie das fassadenhaft vorgegeben wird.

Wir werden aufzeigen, welche Wege wir gegangen sind, um dennoch wirksam bis heute für Kinder tätig bleiben zu können.

Weil wir erlebt haben, dass Leid und Not von Kindern gar nicht so weit entfernt zu suchen ist, sondern sich direkt vor unseren Augen abspielt, wollen wir alles tun, um mit dafür Sorge zu tragen, dass auch in Zukunft Kindern und Jugendlichen in unterem Land eine wirksame Interessenvertretung erhalten bleibt. Aus diesem Grunde wenden wir uns mit unserem Wissen an die breite Öffentlichkeit, um Aufmerksamkeit und Interesse dafür zu wecken, was im Verborgenen liegt

ISBN 3-9809652-0-1

Preis: 39,90 Euro zzgl. MwST.

2004 Athelas Verlag

 

 


 

 

"Warum hat das BGB im Schönfelder die Nr. 20?

Ganz einfach: Die 5. Auflage des von Heinrich Schönfelder 1931 begründeten Werks erschien 1935 erstmals als Loseblattsammlung. Damals galt das Parteiprogramm der NSDAP als Grundlage der "völkischen Rechtsordnung" und erhielt die Nr. 1. Danach folgten die Nürnberger Rassegesetze und weitere nationalsozialistischen Kodifizierungen als Nr. 1 bis 19. Nach Gründung der Bundesrepublik trat an die Stelle der früheren Nr. 1 das Grundgesetz. Danach blieb eine Lücke. Deshalb hat das BGB seit den 30er Jahren im Schönfelder die Nr. 20. Ab 2003 ist das Grundgesetz im Schönfelder nicht mehr enthalten."

aus: www.forum-justizgeschichte.de

 

 

 

Kommentar Väternotruf: Wozu soll im Schönfelder auch das Grundgesetz abgedruckt werden? Dann würden die Familienrichter vielleicht die Artikel 1, 3 und 6 lesen und feststellen, dass die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder verfassungswidrig ist.

So aber kann man so tun, als ob es keine Verfassung gäbe und wenn man sich dann manche diesbezüglichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ansieht, kann man tatsächlich zu der Auffassung kommen, es wäre doch völlig egal, was in der Verfassung drin steht. Und wenn dies egal ist, dann muss auch niemand die Verfassung kennen.

 

 

 


 

 

 

"Vater und Sohn"

ein Film von Alexander Sokurow

 

www.vater-und-sohn-der-film.de

 

 

 

Kurzinhalt

Vater und Sohn leben seit vielen Jahren in einer Dachwohnung irgendwo in einer Stadt im Norden, eingesponnen in eine Welt aus Erinnerungen, Ritualen und gegenseitiger Fürsorge. Beide versuchen in ein eigenes Leben aufzubrechen. Doch es fällt ihnen unendlich schwer, sich voneinander zu lösen. In wenigen, konzentrierten Szenen und Bildern von traumhafter Tiefe und Schönheit beleuchtet Alexander Sokurow die Innenwelt einer märchenhaft strahlenden Beziehung, deren Auflösung schmerzhaft und befreiend sein wird.

Vater und Sohn, der zweite Teil von Sokurows Familientrilogie, wurde in Lissabon und St. Petersburg gedreht. Die Kamera führte Sokurows langjähriger Weggefährte Alexander Burow, für die Art Direction wurde Natalia Kochergina mit dem Preis der Russischen Filmkritik ausgezeichnet.

 

Von der Freiheit, sich zu verlieren

Alexandra Tuchinskaya über Vater und Sohn

Vater und Sohn ist der zweite Teil von Alexander Sokurows Filmtrilogie über das Drama menschlicher Beziehungen. Wie im ersten Teil, Mutter und Sohn, hat Sokurow die Form einer Parabel gewählt, die weder einen Anfang noch ein Ende, die weder eindeutige zeitliche noch topographische Bezüge hat. Der Zuschauer hat alle Freiheit, sich in der Zeit und den Orten dieses Films zu verlieren.

Dies geschieht z.B. dem Sohn in der Traumsequenz, als er sich in einem gleichzeitig vertrauten und seltsamen Wald wiederfindet. Ein Soldat in moderner Uniform ist umgeben von Frauen, deren Frisuren und Kleidung aus den 40er, 50er und 60er Jahren stammen. Die Dächer und schmalen Straßen einer alten Stadt im Norden erstrahlen unter einer gleißenden südlichen Sonne. Fast unmerklich fließt der Film durch eine Reihe von interieurs, die konventionell, aber nicht charakteristisch sind. Ein Tisch, ein Bett, Blumen. Die Insignien menschlichen Wohnens tragen etwas Symbolhaftes in sich.

Auch die Gesichter der Menschen im Film sind auffallend gekennzeichnet durch ihre Heutigkeit. Vater und Sohn, die Hauptrollen, werden von nichtprofessionellen Darstellern gespielt.

Ein Sohn ohne Mutter, der ganz in der Liebe seines Vaters aufwächst, von der Wiege an bis zum Aufbruch ins eigene Leben. Nun erwartet ihn das unabhängige Leben eines jungen Mannes, der zu fernen Horizonten aufbrechen könnte. Seine Freundin verlässt ihn wegen eines anderen. Er ist hin und her gerissen zwischen seiner Faszination für die vergangene Laufbahn des Vaters und der Erfahrung einer unglücklichen Liebe. Dieser Zwiespalt bleibt ungelöst. Die Sorgen des Sohnes erreichen das Universum des noch jungen Vaters und zerreißen den Kokon, in dem sich beide eingesponnen haben. Von nun an werden Vater und Sohn, jeder für sich, ihr eigenes Leben haben – und sich irgendwann in der Zukunft wiederfinden.

Zur Zeit arbeitet Alexander Sokurow am letzten Teil der Trilogie, Zwei Brüder und eine Schwester.

(Alexandra Tuchinskaya)

 

 

 

Synopsis

Seit dem Tod der Mutter lebt Alexej mit seinem Vater im obersten Stockwerk eines alten Hauses, über den Dächern einer von einer seltsam südlichen Sonne beschienenen Stadt im Norden. Er ist Anfang zwanzig, der Vater Mitte vierzig. Ihr Leben ist geprägt von großer Nähe, Erinnerungen, täglichen Ritualen und aufmerksamer Fürsorge. Manchmal wirken sie wie Brüder.

Der Vater hat seine aktive Laufbahn als Offizier bei der Luftwaffe aufgegeben. Warum hat er das getan? Was hat es mit der Geschichte seines Freundes auf sich, der abgetaucht ist, um Rache zu nehmen für einen sinnlosen Krieg? Eines Tages kommt der Sohn des verschwundenen Freundes zu Besuch. Er ist seltsam berührt von der hermetischen Welt, die sich Alexej mit dem Vater teilt. Beneidet er Alexej? Will er Teil von dessen Welt werden oder genießt er die Freiheit der eigenen Vaterlosigkeit?

Alexej besucht die Militärakademie. In vielem noch kindlich, vernachlässigt er den Dienst, balgt sich über die Dächer hinweg mit dem Nachbarsjungen, fordert den Vater zum Spiel. Oft plagen ihn dunkle Träume. Seine Freundin wird ihn verlassen. In ihrer Eifersucht auf den Vater sucht sie nach einem Halt für sich selbst.

Alexej weiss, dass er, wie alle Söhne, irgendwann sein eigenes Leben führen muss. Aber wo wird er dann Trost und Schutz finden? Wer wird sich um den Vater kümmern? Der Vater weiß, dass er vielleicht einen Job annehmen, sich vielleicht wieder eine Frau suchen sollte. Wer wird dann die Schmerzen von Alexejs Alpträumen lindern?

Ist die Liebe zwischen Vater und Sohn stark genug für die unvermeidliche, schmerzhafte, befreiende Trennung?

 

07/2004

 

 

 


 

 

 

"Gegen ein Verbot anonymer Vaterschaftstests" 

 

Hallo,

ich bitte um eure Beteiligung an einer Unterschriftenaktion der Männer- und Jungenzentrale in Rosenheim "Gegen das Verbot anonymer Vaterschaftstests" 

Zur Erklärung: Bundesjustizministerin Frau Zypries plant bis zum Jahr 2006 ein Gesetz, welches anonyme Vaterschaftstests verbieten soll und nachfolgend auch eine Initiative die erreichen will, dass dieses Gesetz in der ganzen europäischen Gemeinschaft übernommen wird. Väter, die sich ihrer Vaterschaft unsicher sind, müssten dann um die Erlaubnis der betreffenden Mutter zum Vaterschaftstest ersuchen. Das heißt, die Person, der eine Falschaussage zur Vaterschaft (und „fremdgehen“) unterstellt wird, müsste die Erlaubnis zu einem Test geben, der ihre Falschaussage aufdeckt. Dagegen wendet sich diese Unterschriftenliste.

 

Der untenstehende Link führt euch zu dieser Unterschriftenliste.

Bitte verbreitet den Link weiter an alle eure Email-freunde, Foren, in denen ihr sonst noch schreibt und evtl. Newsletter, die ihr kennt oder selber betreibt.

Die E-mail-adresse muß übrigens angegeben werden. Ich habe die Einstellungen aber so vorgenommen, daß sie nicht öffentlich angezeigt wird (es sei denn, ihr wünscht es so). Damit ist Spam verhindert.

Zur Unterschriftenliste:

http://www.petitiononline.com/majuze/petition.html

 

Wolfgang Wenger

www.majuze.de

 

Männer- und Jungenzentrale in Rosenheim

18.06.2004

 

 


 

 

 

Annahme als Kind

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden wir die einschlägigen Paragrafen zur Adoption Minderjähriger oder wie es neuerdings heißt zur Annahme als Kind in §1741 bis -1766.

§ 1741 Zulässigkeit der Annahme

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. ....

 

Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, so kann eine Annahme auch gegen den Willen des Kindes erfolgen. Eine Anfechtung der Annahme nach dem 18. Geburtstag des Kindes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das widerspricht natürlich dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes, von dem die amtierende SPD-Justizministerin Zypries im Zusammenhang mit den sogenannten "heimlichen Vaterschaftstest" aktuell so gerne schwadroniert, wahrscheinlich um sich bei ansonsten wohl eher schwachen SPD-Leistungen politisch zu profilieren. Und da sind doch Väter als Sündenböcke der Nation immer noch die gesuchten Prügelknaben. Woran man erkennen kann, dass es gar nicht um die Kinder, sondern um Ideologien geht. Die Ideologie sagt aus, alles was der Mutter nützt ist gut, alles was Männern nützen könnte ist Mist und bedarf des justizministeriellen Verdiktes.

In der DDR gab es einen derben Witz in der Form dass man jemanden sagte: Wenn Dummheit quietschen würde, dann müsstest Du dauernd mit der Ölkanne herumlaufen.

In der Bundesrepublik könnte man sagen, wenn Dummheit quietschen würde, dann müsste man manchen Politiker/innen Ölfässer zum Geburtstag schenken.

 

Väternotruf, 19.06.04

 

 


 

 

 

Das Bundesjustizministerium kreißte und gebar eine Maus, noch dazu eine mit einem logischen Fehler und etlichen Ungereimtheiten

 

Zum 30.04.2004 ist das sogenannte "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuer" in Kraft getreten.

Ein Wortungetüm von Gesetz. Da soll zusammenwachsen, was nicht zusammengehört, grad so als ob man im Restaurant Schwarzwälder Kirschtorte mit Senf und einem Mineralwasser bestellen würde.

 

§ 1600 BGB (Anfechtungsberechtigte)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen

1. der Mann, dessen Vaterschaft nach §1592 Nr. 1 und 2, §1593 besteht

2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Muter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

3. die Mutter und

4. das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, das zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

 

 

 

Was will uns das Bundesjustizministerium mit folgendem Satz sagen?

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, das zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

 

 

 

 

Das Festzustellende, der Mann wäre der leibliche Vater, wird zur Voraussetzung der Feststellung seiner Vaterschaft gemacht.

Woher soll der Mann mit fast 100prozentiger Sicherheit wissen, dass er der leibliche Vater ist. Dies kann er nur über einen Abstammungstest machen, den muss er bei fehlender Kooperationsbereitschaft der Mutter entweder heimlich machen. Das will Bundesjustizministerin Zypries (SPD, woher bezieht die SPD eigentlich ihre ständige sinkende Wählergunst, möglicherweise sollte Gerhard Schröder auch mal über eine personelle Umbesetzung im Bundesjustizministerium nachdenken) und das ihr zuarbeitende Bundesjustizministerium zukünftig ausschließen oder aber in dem der vermeintliche leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters vor Gericht anficht. Dies kann er nach dem Gesetz aber nur, wenn er der leibliche Vater ist. Das wiederum weiß er mit Gewissheit nur, wenn er sich heimlich oder im Einvernehmen mit der Mutter vorgerichtlich einem Abstammungstest unterzieht. Da fragt man sich, ob im Bundesjustizministerium die richtigen Leute an der richtigen Stelle sitzen oder ob man die hochdotierten Stellen nicht auch mit Studenten des 3. Studienjahres besetzen könnte und ihnen ein Gehalt in Höhe des Mindestbedarfes eines Studierenden von 600 Euro zu kommen lässt.

Das ganze Gesetz erscheint wie so vieles Familienrechtliches aus dem Hause Zypries als auf wackligen Beinen stehend, man möchte gar nicht laut husten, sonst fällt die eigentümliche Konstruktion um und niemand weiß, wer dann eigentlich schadensersatzpflichtig wird. Immerhin, Helmut Kohl musste für einen Teil seiner Verfehlungen Buße tun, warum sollte das nicht auch mal einer Bundesjustizministerin widerfahren?

 

Frau Zypries deklamiert ja öfter das Recht von Kind und Mutter auf eine von rechtlichen Vätern ungestörte Mutter-Kind-Idylle. Der rechtliche Vater soll, so die Bundesjustizministerin, gegen den Willen der Mutter keinen Abstammungstest machen dürfen. Das wird dann informationelles Selbstbestimmungsrecht von Mutter und Kind genannt. Dem Mann und Vater wird dagegen nicht das uneingeschränkte Recht zugestanden über den Verbleib und die Wirkung seiner Spermien auf die Eizelle der Mutter Nachforschungen anzustellen. Sein Spermium, dass die Eizelle der Mutter befruchtet hat, ist gewissermaßen in das persönliche Eigentum der Mutter übergegangen. So einfach ist das - bei einer entsprechenden Weltsicht.

 

 

Väternotruf, 23.06.2004

 


 

 

 

"Das neue Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes"

Elke Höfelmann in: "FamRZ", 10/2004, S. 745-751

Dr. Elke Höfelmann - Richterin am Landgericht Berlin 

Elke Höfelmann ist außerdem Referentin im Bundesjustizministerium, Referat Kindschaftsrecht

 

 

"Das Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts"

Dr. Elke Höfelmann in: "FamRZ", 2004, Heft 2

 

 


 

 

 

"Jenseits des Kindeswohls"

heißt das 1973 erschienenen Buch des Juristen Joseph Goldstein, der Kinderanalytikerin Anna Freud (der Tochter Siegmund Freuds) und des Kinderpsychiater Albert J. Solnit.

Das Buch diente in der Folge in Westdeutschland und nach 1990 auch in der um die ehemalige DDR erweiterten BRD als theoretische Begründung der jugendamtlich und gerichtlich betriebenen Ausgrenzung Zehntausender Väter aus ihrer der elterlichen Verantwortung.

Offenbar kam das Buch aber auch einem starken Bedürfnis der damals tätigen Jugendamtsmitarbeiter und Richter nach eine "theoretische" Begründung" für die von ihnen betriebene Väterausgrenzung zu haben.

Dabei konnte man schon 1980 in dem Aufsatz von Norman L. Paul: "Die Scheidung als äußerer und innerer Prozess" veröffentlicht in der renommierten deutschen Fachzeitschrift "Familiendynamik" lesen: 

"Manchen mag das Buch `Jenseits des Kindeswohls` (Goldstein, Freud und Solnit 1973) bekannt sein. Dieses Werk hat bei vielen Richtern sehr viel Einfluß. Seine Hauptthese, daß nämlich der Elternteil, der das Sorgerecht erhält, auch gesetzlich berechtigt sein sollte, jeden Kontakt mit dem anderen Elternteil zu unterbinden, ist mir jedoch ganz und gar unbegreiflich. In neunzig Prozent der vier Millionen unvollständigen Familien in den Vereinigten Staaten ist eine Frau Haushaltsvorstand. Das bedeutet, daß vielen tausend Kindern eine Beziehung zu einem Vater versagt werden könnte."

 

Der Ausgrenzungspolitik die in Deutschland betrieben wurde und die auch heute noch dem Denken einiger Jugendamtsmitarbeiter und Familienrichter folgt, lag die ideologische Einstellung des Desorganisationsmodells zugrunde. Danach wäre es Aufgabe der Fachleute nach einer Trennung der Eltern die "Restfamilie" aus Mutter und Kind, in seltenen Fällen Vater und Kind, zu fördern. Dazu war es nach Ansicht der Fachleute nötig den anderen Elternteil aus seiner elterlichen Verantwortung zu eliminieren, sobald dies die Mutter als "Restfamilienvorsteherin" und Alleinhüterin des Kindeswohls als notwendig ansah.

Pikant dabei, dass eine der Autorinnen Anna Freud, die Tochter des Begründers der Psychoanalyse Siegmund Freud ist, der 1938 vor den Nationalsozialisten aus Deutschland emigrieren musste und am 23. September 1939 im Londoner Exil starb. Freud sprach ja vom Widerholungszwang in der Neurose, es scheint fast so, als ob auch seine Tochter dem Widerholungszwang zum Opfer gefallen ist und die selbst erfahrene Ausgrenzungspolitik der Nationalsozialisten nun an einer anderen Opfergruppe, den Trennungsvätern wiederholte. Vom Opfer zum Täter auch dass ist durchaus psychoanalytisches Gedankengut.

Es ist sicher keine Übertreibung die massenhaft betriebene Ausgrenzung von Vätern, die erst mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 ein relatives Ende fand, als eines der schwersten Massenverbrechen der Nachkriegszeit in Deutschland zu bezeichnen. Zehntausende von Vätern und ihren Kindern, womöglich mehr als je durch die Grenze zwischen der DDR und der BRD getrennten Familien, sind auf diese Weise dauerhaft getrennt worden.

Es handelt sich hier nicht um bedauerliche Einzelfälle falschen fachlichen Handelns, die auch in einer demokratischen Gesellschaft nie ganz auszuschließen sind, sondern um eine systematisch betriebene Ausgrenzungspolitik, die in ihrer Qualität nicht hinter der Apartheidpolitik in Südafrika zurücksteht. Das peinliche ist, viele der für die Ausgrenzung Verantwortlichen sind noch heute in Amt und Würden oder wenn sie denn in Pension gegangen sind, beziehen sie gute Altersbezüge, treffen sich mit ihren Kindern und Kindeskindern zu Familienfeiern und zeigen, wie bei Schreibtischtätern üblich nicht den geringsten Anflug von Reue und Bedauern. Kurz sie waschen wie dazumal Pontius Pilatus bei der Kreuzigung Christus ihre Hände in Unschuld. Die Bundesregierung verweigert bis heute den Unrechtsopfern ein Wort des Bedauerns, geschweige denn die Überlegung wie die geschädigten Väter und ihre Kinder eine Wiedergutmachung erfahren können.

04.08.2004

 

 

 

Joseph Goldstein, Anna Freud und Albert J. Solnit:

Jenseits des Kindeswohls. Frankfurt am Main 1973

 

 

Joseph Goldstein, Anna Freud und Albert J. Solnit:

Diesseits des Kindeswohls. Frankfurt am Main 1982

 

 

Joseph Goldstein, Anna Freud und Albert J. Solnit:

Das Wohl des Kindes. Grenzen des professionellen Handelns. Frankfurt am Main 1986

 

 

 

 

 

Seminar: Familie und Familienrecht II.

von Spiros Simitis, Gisela Zenz

Broschiert - 300 Seiten - Suhrkamp, Ffm.

Erscheinungsdatum: 1975

ISBN: 3518277030

 

 

 

 

Wenn man weiß, dass Spiros Simitis im Buch

"Diesseits des Kindeswohls"

des Juristen Joseph Goldstein, der Kinderanalytikerin Anna Freud und des Kinderpsychiater Albert J. Solnit die Kommentierung geschrieben hat, wenn man weiß, dass dieses Buch zur theoretischen Begründung jahrzehntelanger staatlicher Väterausgrenzung diente und wenn man weiß, das Gisela Zenz mit Ludwig Salgo zusammen publiziert, so kann man sich fast denken, dass alle drei aus dem gleichen Frankfurter Dunstkreis kommen müssen.

Wer dann noch Ludwig Salgo als Vortragenden zu offiziellen Veranstaltungen einlädt, muss sich nicht wundern, wenn er von diesem zum Thema Vaterschaft nichts positives hört.

 

Man mag darüber empört sein, wenn ausgewiesenen Mütterrechtler eine breite Bühne fachlichen Gehörs gegeben wird, wundern muss man sich darüber aber in einer tendenziell väterfeindlichen Gesellschaft aber nicht. Wie sollen die Äste gesund sein, wenn der Baum krank ist?

 

 

 

Auf der Literaturliste Fortbildung Verfahrenspflegschaft des Kinderschutzbund Nordrhein-Westfalen Stand: September 2000 findet man noch im Jahr 2004 im Internet die Buchempfehlung :

Goldstein, Freud, Solnit: Diesseits des Kindeswohls, Frankfurt 1982, , ISBN 3-518279831-1, Suhrkamp

Goldstein, J., Freud, A. u. Solnit: Jenseits des Kindeswohls, Frankfurt/Main 1979, , vergriffen,

 

http://www.kinderschutzbund-nrw.de/2_8.HTM

 

 

Wen soll es dann wundern, wenn Trennungsvätern immer wieder klagen, dass sie beim Kinderschutzbund nicht ordentlich behandelt würden.

 

 


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