Väternotruf

März 2008


 

 

 

Gericht bleibt entscheidende Instanz

Die Richter Udo (muss heißen Carsten - Väternotruf) Meise, Gaby Kors-Poweleit und Heinrich Windheuser, Leiter des Amtsgerichts, haben gute Erfahrungen mit dem Cochemer Modell.

(Foto: Cornelia Ruholl)

Ibbenbüren. „Wir wollen, dass Eltern, auch wenn sie sich als Paar getrennt haben, weiter die Verantwortung für ihre Kinder gemeinsam übernehmen und nicht ihre Beziehungskonflikte auf dem Rücken ihrer Kinder austragen“, sagt Gaby Kors-Poweleit, Familienrichterin am Amtsgericht Ibbenbüren. Wenn Eheleute sich trennen, herrsche bei beiden Parteien oft das Gefühl vor: „Wenn der Partner sich mir gegenüber so mies verhalten hat, kann er/sie doch auch kein guter Vater/keine gute Mutter sein“. Es gelinge getrennten Elternpaaren zunächst oft nicht, den Paarkonflikt vom Konflikt um die Kinder zu trennen. Dies führt dazu, dass auch in gerichtlichen Verfahren oft genug versucht wird, „schmutzige Wäsche“ zu waschen. Leidtragende dieser Streitereien sind stets die Kinder.

Die Richter des Familiengerichts am Amtsgericht Ibbenbüren haben sich vor diesem Hintergrund entschlossen, die Verfahren bezüglich Umgangs- und Sorgerecht für Kinder nach dem „Cochemer Modell“ zu bearbeiten. Seit mehr als zwei Jahren arbeiten sie nach dieser vom Amtsgericht Cochem entwickelten Verfahrenspraxis und haben gute Erfahrungen damit gemacht. In 70 Prozent der Fälle komme es schon beim ersten Termin zu einer Einigung zwischen den Eltern, sagt Heinrich Windheuser, Familienrichter und Direktor des Amtsgerichts Ibbenbüren.

Das beim Amtsgericht Ibbenbüren praktizierte Verfahren schont in erster Linie die Kinder. So werden im ersten Termin jedenfalls kleinere Kinder noch nicht vom Richter angehört. Soweit die Eltern in diesem Gerichtstermin eine Einigung erzielen, bleibt den Kindern der Gang zum Gericht ganz erspart. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können, so dass schließlich das Gericht entscheiden muss, werden auch die Kinder in das Verfahren einbezogen. Bei dem bisher üblichen Verfahrensablauf, der sich oft über viele Monate hinzog, kam es nicht selten vor, dass Kinder einen Elternteil über lange Zeit nicht sehen konnten. Das ist jetzt anders, so Windheuser, – jedenfalls, wenn eine frühzeitige Einigung der Eltern gelingt.

Künftig sollen wesentliche Bestandteile des in Ibbenbüren bereits praktizierten Verfahrens sogar explizit Gesetz werden, so Windheuser. Nach dem Entwurf eines Familienverfahrensgesetzes sollen Gerichte verpflichtet werden, in Kindschaftssachen kurzfristig zu terminieren, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken und auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen. Auch dadurch sehen sich die Familienrichter in Ibbenbüren in ihrer Verfahrenspraxis bestätigt.

Das Verfahren des „Cochemer Modells“ lebt auch von der Mitwirkung der beteiligten Anwälte. Diese bemühen sich, ihre Schriftsätze kurz und sachlich zu halten. Paare, die sich im Streit getrennt haben, neigen häufig dazu, durch scharf formulierte Schreiben ihrer Anwälte, gespickt mit Vorwürfen und Anklagen gegen den Partner, noch Öl in das Feuer ihres schwelenden Partnerkonfliktes zu gießen.“ Solche Schriftsätze sind für eine Lösung des Konfliktes kontraproduktiv“ so Richter Carsten Meise. Die Gegenseite sei dann oft „völlig verbiestert“ und fühle sich verpflichtet, in gleicher Münze heimzuzahlen.

Anders bei dem vom Amtsgericht Ibbenbüren angewandten Verfahren: Hier wird das Gericht durch die Schreiben der Anwälte kurz und sachbezogen informiert. Ohne herabwürdigende persönliche Vorwürfe in Bezug auf den Gegner. Den Eltern und ihren Anwälten entstehen dadurch keine Rechtsnachteile, erläutern die Ibbenbürener Familienrichter. Im Gerichtstermin, der kurzfristig anberaumt wird, kann alles, was den Eltern auf der Seele brennt, ausführlich besprochen werden.. „Aber man kann dann als Richter deeskalierend einwirken, es entsteht ein Gespräch“, „Im Termin erhält jeder das Wort.“ Am Ende steht dann oft eine Übereinkunft, mit der beide Parteien jedenfalls vorläufig leben können.

„Auch auswärtige Anwälte, die es nicht gewohnt sind, nach dem „Cochemer Modell“ zu arbeiten, reagieren positiv“, hat Carsten Meise festgestellt. Meist seien sie erfreut, dass sich das Gericht so schnell um die Sache kümmert und dabei oft eine einvernehmliche Regelung herbeiführt.

Wenngleich das „Cochemer Modell“ darauf abziele, dass beide Elternteile gemeinsam eine eigene Lösung für die Regelung von Umgangs- und Sorgerecht für ihre Kinder finden, so bleibe doch das Gericht letztlich entscheidende Instanz. „Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, dann entscheiden wir“, so Gaby Kors-Poweleit.Das Gericht bestimmt dann das weitere Verfahren. In sehr konfliktreichen Fällen wird dem Kind ein Verfahrenspfleger bestellt und/oder ein psychologisches Gutachten eingeholt. In hochstreitigen Verfahren müsse unter Umständen auch sofort eine einstweilige Anordnung ergehen, um die Dinge vorläufig klarzustellen. „Wir scheuen uns nicht, kurzfristig Entscheidungen zu treffen“, so Carsten Meise. Dadurch dass bald ein Gerichtstermin stattfindet, in dem alle Konflikte auf den Tisch kommen, werden vorläufige gerichtliche Entscheidungen aber nur noch selten erforderlich.

Eine Entscheidung des Gerichts ist außerdem oft dann erforderlich, wenn das Kindeswohl – etwa durch gewalttätiges Verhalten der Eltern - gefährdet ist und die Frage ansteht, ob die Kinder aus dem elterlichen Umfeld herausgenommen werden müssen..

In der Mehrzahl der an das Gericht herangetragenen Fälle gehe es um Umgangskontakte. Die grundsätzlichen Dinge, wie etwa die Frage, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, sind oft schon geklärt. Aber auch bei der Umgangsregelung liegt der Teufel im Detail: „Die Einzelheiten kriegen die Eltern dann oft nicht hin“. Da gelte es, sinnvoll zu vermitteln.

Grundsätzlich habe man die Erfahrung gemacht, dass dabei ein gewisser Druck zur Einigung nicht von Nachteil sein müsse. Dabei hilft die enge Zusammenarbeit des Gerichts mit dem Jugendamt und der Beratungsstelle der Caritas. Diese macht dem Gericht Mitteilung, wenn die Eltern eine von ihnen begonnene Beratung abbrechen oder eine Beratung, zu der sie sich verpflichtet haben, gar nicht erst antreten. Momentan haben wir aber noch keine Möglichkeit, Zwangsberatung zu verordnen.“

Nach der geplanten Gesetzesänderung kann das Gericht aber zukünftig die Eltern zu einer Beratung verpflichten. „Das ist bei uns hier keine rein freiwillige Veranstaltung“, stellt Carsten Meise klar.

VON CORNELIA RUHOLL

22.03.2008

www.westfaelische-nachrichten.de/wna/lokales/kreis_steinfurt/ibbenbueren/Gericht_bleibt_entscheidende_Instanz.html

 

 

 


 

 

 

Gemeinsame Sorge trotz Zerstrittenheit der Eltern

BGB §§ 1671 I Nr. 2, 1666, 1666a

1. Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. u.a. BGH, NJW 2005, 2080; OLG Hamm, NJOZ 2004, 2565 = FamRZ 2005, 537; OLG Köln, FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071; FamRZ 2000, 499). Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können. Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senats (vgl. u.a. FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist dies nicht erkennbar und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (so Senat, FamRZ 2005, 2087 L = BeckRS 2005, 05071).

2. Vielmehr kann es dem Kindeswohl im Einzelfall durchaus förderlich sein, wenn das betroffene Kind erfährt, dass die zerstrittenen Eltern trotz der Trennung, unter der das Kind besonders leidet, in der gemeinsamen Verantwortung für ihr Kind gemeinsam handeln können.

OLG Köln, Beschluss vom 11. 3. 2008 - 4 UF 119/07

= NJW-RR 2008, 1319

 

 


 

 

 

20. März 2008

PFLEGEMUTTER UNTER VERDACHT

Fünfjährige stirbt nach schweren Misshandlungen

Familiendrama in Wuppertal: Ein fünfjähriges Mädchen ist offenbar von seiner Pflegemutter zu Tode misshandelt worden. Die 38-Jährige wurde unter dringendem Tatverdacht von der Polizei festgenommen.

Wuppertal - Die Frau soll am Freitag dem Haftrichter vorgeführt werden, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft sagte. Der Wuppertaler Dezernent für Soziales und Jugend, Stefan Kühn, reagierte betroffen auf die Nachricht. "Wir sind geschockt über die menschliche Tragödie, die sich in unserer Stadt abgespielt hat", sagte er.

Das Kind war am Dienstag von Notarzt und Feuerwehr in die Kinderklinik im Stadtteil Barmen eingeliefert worden. Auf dem Weg dorthin hatten die Rettungskräfte Reanimationsmaßnahmen vorgenommen. Dennoch sei die Fünfjährige wenig später in der Klinik gestorben. Eine Obduktion ergab, dass das Mädchen auf gewaltsame Weise zu Tode kam.

Über die Art der Verletzungen wollte sich der Sprecher der Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen bislang nicht äußern. Er machte auch keine Angaben darüber, wie lange das Kind schon bei der Pflegemutter lebte.

Auch der Sozialdezernent erklärte, man könne wegen des laufenden Verfahrens nichts Näheres sagen. Er betonte jedoch, es gebe in Wuppertal ein strikt geregeltes Verfahren für die Auswahl von Pflegeeltern. "Wir haben da einen klaren Kriterienkatalog", sagte Kühn.

jdl/AP

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da ist das misshandelte Mädchen offenbar aus dem Regen in die Traufe gekommen, als das Jugendamt für die Vermittlung des Kindes an die von der Polizei festgenommene Pflegemutter sorgte. Ob im Jugendamt Wuppertal möglicherweise die eine oder andere Fachkraft fachliche und politische Verantwortung für den Tod des Mädchens trägt, wird hoffentlich eine genaue Untersuchungen der Staatsanwaltschaft zeigen. Gut Möglich, dass die Staatsanwaltschaft so wie im Fall der fünf getöteten Kinder in Dary mal wieder von der Schuldunfähigkeit der Täterin ausgeht. Denn seien wir doch mal ehrlich, Frauen sind eigentlich immer schuldunfähig, denn in Deutschland herrscht weitestgehende Narrinnenfreiheit. Dafür hat die Frauenbewegung schließlich jahrzehntlang gekämpft, bis diese Ideologie dann auch im sogenannten Bundesfrauenministerium auf Bundesebene verankert wurde.

 

Die folgende uns in diesem Zusammenhang per Mail zugesandte Information, halten wir für durchaus für glaubhaft. Väter haben in Deutschland nichts zu lachen, beim Jugendamt, dass sich noch immer als staatliches Mütteramt mit Aschreckfunktion gegen Väter generiert, und schon gar nicht beim Bundesverfassungsgericht unter seinem Vorsitzenden Hans-Joachim Papier, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder noch im Jahr 2003 als vereinbar mit dem Grundgesetz deklarierte. Armes Deutschland kann man da nur sagen.

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 23. März 2008 10:57

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Gibt es eine Möglichkeit

 

Hallo Väternotruf,

Wegen der Kindstötung in Wuppertal hat sich der Vater bei Pappa.com gemeldet.

Gibt es eine Möglichkeit seitens des Väteraufbruches das publik zu machen, dass sich der Vater um das Kind bemüht hat, es wohl anscheinend, weil er der Vater ist, zu einer Pflegemutter gegeben worden ist?

Hier die Links:

http://www.net-tribune.de/article/210308-54.php

 

http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=1&t=12558

 

Ach ja, der leibl. Vater (soll) ... in Handschellen vorgeführt worden sein. Er galt als dringend tatverdächtig. Laut seinen Angaben wusste er noch nicht einmal, wo sich sein eigenes Kind befand.

Vielen Dank für eure Mühen!

 

...

 

 

 


 

 

 

Für 2124 Kinder zahlt Vater Staat den Unterhalt

Von Ulrike Bauer

Frank Leonhardt (dpa)

Für seine eigenen Kinder bleibt ein Mann unterhaltspflichtig, auch wenn er mit einer anderen Frau und deren Kindern zusammenlebt.

Heilbronn - Verzweiflung, Empörung, Wut. Mit solchen Gefühlen ihrer Klientinnen und Klienten sehen sich die Mitarbeiter des städtischen Jugendamts oft genug konfrontiert. Sie haben es zu tun mit Eltern, die sich getrennt haben und die nun um den monatlichen Scheck fürs Kind streiten: Das Team um Elke Schmitz bearbeitet die Leistung Unterhaltsvorschuss. Für 843 Kinder in Heilbronn und 1281 im Landkreis sind die Jugendämter derzeit Zahlväter.

Kaum Mütter Diese staatliche Ersatzleistung bekommen Kinder, deren anderswo lebende Väter gerade ihrer finanziellen Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen. Sei es, weil sie nicht können, sei es, dass sie nicht wollen. Mütter, die nicht bei ihren Kindern wohnen und zahlen müssten, kann man an zwei Händen abzählen.

Gleichzeitig versuchen die Behörden, das Geld wieder einzutreiben. Voraussetzung: Das Elternteil wird als finanziell leistungsfähig eingestuft – entweder vom Gericht oder nach eigenen Recherchen des Jugendamts. Die monatliche Überweisung vom Amt ist deutlich geringer als der gesetzliche Mindestunterhalt: 125 Euro für Kinder unter sechs, 168 Euro im Monat für Kinder unter zwölf. Maximal sechs Jahre haben Kinder Anspruch auf diese Leistung, deren Finanzierung sich Bund, Land und Kommunen zu je einem Drittel teilen.

Millionen Die Stadt Heilbronn hat 2007 rund 1,4 Millionen Euro Unterhaltsvorschuss ausbezahlt, beim Landkreis Heilbronn belasteten zahlungsunwillige oder zahlungsunfähige Elternteile die Allgemeinheit mit Ausgaben in Höhe von 2,2 Millionen Euro.

Der Versuch, die Gelder wieder einzutreiben, ist durchaus von Erfolg gekrönt. Im städtischen Jugendamt gibt es dafür 2,3 Sachbearbeiterstellen. Sie holten letztes Jahr von den Vätern 300 000 Euro zurück, das sind 21 Prozent. Im Landkreis liegt die Quote bei einem Drittel: 732 000 Euro. Manche Väter zahlen freiwillig, bei anderen muss man Lohnpfändungen einleiten oder rechtzeitig beim Finanzamt den Daumen auf Rückerstattungen halten. Ob ein Vater nach längerer Arbeitslosigkeit wieder einen Job hat und zahlen könnte, lässt sich nicht lange verbergen. Das Amt fragt bei der Arbeitsagentur oder der Krankenkasse nach. Die Arbeitsagentur selbst schickt Mütter zum Beantragen von Unterhaltsvorschuss zum Jugendamt – um den Arbeitslosengeldanspruch zu senken.

Zahlungsunfähigkeit bei Kindesunterhalt hat für Elke Schmitz viele Facetten. Zum Beispiel komplexe Familienverhältnisse: Viele Väter arbeiten, verdienen aber wenig, sie haben Kinder mit zwei oder mehr Frauen und für alle reicht das Geld nicht. Dann muss der Staat ran.

20.03.2008 

http://stimme.de/nachrichten/heilbronn/art16305,1207529

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wer ist denn "Vater Staat", der hier angeblich Unterhalt zahlt? Das sind die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Und das sind auch alle Väter die eigenes Einkommen erzielen, denn der Staat nimmt ihnen 19 Prozent ihrer Ausgaben in Form der Mehrwertsteuer ab.

Das ist bei einem Vater der 900 Euro Nettoeinkommen hat immerhin 171 Euro. Und wie viel Steuern zahlt eine Mutter, die sich seit Jahren vom Staat in Form des Arbeitslosengeldes II versorgen lässt? Sie zahlt 0 Euro Mehrwertsteuer, denn sie hat ja kein selbst verdientes Einkommen, von dem sie Steuern zahlen müsste. Statt dessen bekommt sie monatlich ca. 600 Euro Arbeitslosengeld ohne einen einzigen Finger krumm zu machen. So was nennt man auch Sozialstaat. Wer nicht arbeitet, soll wenigstens essen.

 

 

 


 

 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung des Vornamens

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vorname vom Arbeitgeber geheim gehalten wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Januar 2008, AZ: 3 Sa 305/07) und wies damit die Klage einer Sachbearbeiterin im Jugendamt zurück. Die Klägerin hatte für sich eine Ausnahmeregelung von einer Dienstanweisung verlangt, die für alle Mitarbeiter die Angabe von Vor- und Nachnamen auf Schreiben der Behörde und in der E-Mail-Adresse vorschreibt. Die beklagte Behörde verwies hingegen darauf, dass die Nennung der Vornamen einen Beitrag zu mehr Transparenz und einem bürgerfreundlichen Auftritt leisten solle.

Zu den Aufgaben der Klägerin zählt unter anderem, Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen oder Verwahrlosung nachzugehen und notfalls Kinder aus ihren Familien herauszunehmen und anderweitig unterzubringen. Um ihre Privatsphäre zu schützen, ist die Klägerin weder im Telefonbuch noch im Internet aufzufinden. Zudem hat sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre einrichten lassen. Durch die Dienstanweisung sah die Klägerin ihre Anonymität gefährdet. Eltern könnten über ihren Vornamen auch ihre Adresse herausfinden und sie belästigen oder sogar tätlich angreifen, argumentierte die Sachbearbeiterin.

Die Richter folgten diesen Bedenken nicht. Im vorliegenden Fall wiege das Direktionsrecht des Arbeitgebers schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Denn nach allgemeinem Rechtsempfinden sei der Vorname einer Person nicht geheim. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nennung des Vornamens die Sicherheit der Betroffenen gefährde. Dafür gebe es aber hier keine Anhaltspunkte. Wer den Wohnort der Klägerin herausfinden wolle, müsse sie auf dem Heimweg verfolgen, Kollegen ausfragen oder ähnliche Ermittlungen anstellen. Diese Möglichkeiten bestünden jedoch unabhängig davon, ob der Vorname bekannt sei.

ddp.djn/rog/rab © ddp

20.03.2008

http://www.live-pr.com/arbeitnehmer-haben-keinen-anspruch-auf-r1048186491.htm

 

 


 

 

 

Im Wartesaal der Justitia

Deutsche Richter entscheiden schnell. Meistens. In Ausnahmefällen kann es bis zu 28 Jahre dauern, bis ein Urteil fällt. Wie man ewig lange Verfahren verhindern kann, ist umstritten.

Als Herr Niederbörster seine Tochter zeugt, ahnt er nicht, dass dies auch ein Akt der Rechtsgeschichte ist. Herr Niederbörster ist ein alter Mann. Er ist 70, als er Vater wird. Bis das letzte Gericht in dieser Sache geurteilt hat, wird er ein sehr alter Mann sein.

"Vor und nach der Geburt des Kindes kommt es zu Spannungen zwischen den Eltern", notieren die Richter später. Er sei zwanghaft gegenüber seiner Tochter, wirft ihm seine Ex-Freundin vor. 1990, da ist die Kleine fünf Jahre alt, verbietet die Mutter ihm jeglichen Umgang mit dem Kind.

Niederbörster hat die Gesetze gegen sich. Der damalige Paragraf 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt: Die Mutter eines nichtehelichen Kindes dürfe dem biologischen Vater den Umgang untersagen, wenn das nicht dem Wohl des Kindes diene. 1992 klagt Niederbörster das erste Mal. Da ist er 77.

Er verliert vor dem Amtsgericht Bonn, er scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht. Er geht vor das Landgericht, wieder vor das Amtsgericht, zieht erneut vor das Bundesverfassungsgericht; dieses Mal will er den verhassten Paragrafen 1711 zu Fall zu bringen. 1995 ersucht er die Richter, seine Beschwerde vorrangig zu bearbeiten; er sei ein 80-jähriger, herzkranker Mann.

Recht auf ein "faires" Verfahren

Die Richter antworten, dass sie sein Verfahren zurückstellen. Es gebe weitere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1711. Deren Ausgang müsse abgewartet werden.

1998 gewinnt Niederbörster. Aber nicht, weil ein Gericht entscheidet. Sondern weil Paragraf 1711 nicht mehr existiert. Der Bundestag schafft die Norm ab. Ein Jahr später darf Niederbörster seine Tochter wiedersehen. Sie ist 14.

Niederbörster könnte es dabei bewenden lassen. Doch er klagt noch ein letztes Mal. Unter dem Rubrum "Niederbörster gegen Deutschland" geht es nicht mehr sein Umgangsrecht, nicht mehr um Paragraf 1711. Es geht darum, ob es hinnehmbar ist, wenn Bürger den Streit um eine Baugenehmigung, um ihr Sorgerecht oder um Schadensersatz zu ihrer Lebensaufgabe machen müssen, die ihnen 28, 17 oder auch nur acht Jahre raubt. Niederbörster zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Dort kennt man die Bundesrepublik gut. Seit 1998 ist sie von den Straßburger Richtern in über 20 Fällen wegen überlanger Verfahrendauern verurteilt worden. Denn Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Und "fair" bedeutet zumindest auch: einigermaßen hurtig.

Dabei bescheinigt die Statistik den deutschen Gerichten durchaus Entschlussfreudigkeit. Viereinhalb Monate dauert es im Schnitt, bis ein Amtsrichter in der Eingangsinstanz Recht schafft. Die anderen Gerichtszweige bemühen sich redlich. Etwas über ein Jahr dauert es sowohl bei den Verwaltungs- als auch Sozialgerichten.

Das Problem lauert zwischen den Zahlenkolonnen der Statistik, das weiß auch Jürgen Gehb, der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion: "Wir haben teilweise überlange Verfahrensdauern, das ist überhaupt keine Frage." Je nach Bundesland, je nach Richter können sich Unterschiede auftun, die vom Durchschnitt gnädig niedergerechnet werden: Bis zu drei Jahre kann es dauern, bis ein Verwaltungsrichter ein Urteil unterzeichnet. In der zweiten Instanz, vor den Oberverwaltungsgerichten, sind es gar bis zu 50 Monate.

Und selbst die Zivilgerichte sorgen für Negativausreißer, wie Familie Nold erfahren musste. Das Ehepaar hatte eine Baufirma beauftragt, ein Haus zu errichten. Bald stellten sich Mängel heraus; die Nolds wollten nicht zahlen, der Bauunternehmer klagte. Die erste mündliche Anhörung vor Gericht fand erst zwei Jahre später statt. Sechsmal wechselten die Richter, Akten wurden versandt, ohne vorher Kopien anzufertigen, der Gutachter starb. Acht Jahre nach Prozessauftakt wurde die Klage zurückgezogen. Vom Insolvenzverwalter; die Baufirma war pleite.

Baustreitigkeiten sind die Verzögerungsklassiker

Fast jeder Anwalt kennt solche Fälle. Gerade Baustreitigkeiten sind die Verzögerungsklassiker. Deswegen frohlockte der Deutsche Anwaltverein (DAV), als das Bundesjustizministerium vor über zwei Jahren den Entwurf eines "Untätigkeitsbeschwerdengesetzes" vorstellte. Mit einer neuen "Tu-was-Beschwerde" zur nächsthöheren Instanz sollen Prozessparteien langsamen Gerichten Feuer unterm Richterstuhl machen können. Man begrüße das Ziel des Entwurfs "uneingeschränkt", schrieb der DAV in einer Stellungnahme. Denn natürlich werden mit jedem neuen Rechtsbehelf auch neue Honorare fällig.

Während sich die Anwälte freuten, tobten die Richter. "Ich bin ein erbitterter Gegner dieses Gesetzes", sagt Jürgen Gehb, der selber zwölf Jahre Richter war. "Damit wird ja wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt. Dann gibt es wieder eine neue Akte, wieder einen neuen Stempel." Beschleunigung geht anders. Und Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbunds, sekundiert: "Man würde damit nur falsche Erwartungen schaffen." Und wer klopft den Verfassungsrichtern auf die Finger, wenn sie zu lange brauchen? Der liebe Gott?

Nun hat das Bundesjustizministerium den Entwurf zurückgezogen. Zu heftig war die Kritik. Man wolle noch mal alle Möglichkeiten ausloten, sagt ein Sprecher. Man kann es auch eine gewisse Ratlosigkeit nennen. Denn die Alternativen kommen einem vor wie alte Bekannte: Christoph Frank fordert die Einstellung von neuen Richtern. Man diskutiert die Einführung einer Entschädigungslösung. Doch was hat ein Herr Niederbörster davon, wenn er nach einem überlangen Prozess ein paar Tausend Euro bekommt?

Immerhin ist sein Fall heute nicht mehr aus der Rechtsprechung des EGMR wegzudenken. Niederbörster bekam wegen der Verzögerung recht. Da war er 88.

© Financial Times Deutschland

http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/services/nachrichten/ftd/PW/329518.html

 

1. März 2008, 13:41 Uhr

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was müssen das für üble Richter am Amtsgericht Bonn, am Bundesverfassungsgericht und am zuständigen Landgericht gewesen sein, die einem über siebzig Jahre alten Mann und Vater das Recht verweigerten, Kontakt mit seinem Kind haben zu können.

Von Schadensersatz wie es jedem für das nationalsozialistische Deutschland verpflichteten Zwangsarbeiter inzwischen zugestanden wird, sind die Väter nichtehelicher Kinder wohl noch ein gutes Stück entfernt. Vorher müssen wohl all die alten Richter die sich hier in der Vergangenheit die Hände schmutzig gemacht haben, in den unverdienten Ruhenstand gegangen sein, ehe die Bundesregierung ihrer Verantwortung nachkommen dürfte, das Unrecht der Vergangenheit anzuerkennen.

 

 

 


 

 

10. März 2008

Trennungsberatung wird ausgelagert

Rhein-Pfalz-Kreis | 10.03.2008

Rhein Pfalz Kreis - Die Trennungs- und Scheidungsberatung für Paare aus dem Rhein-Pfalz-Kreis findet vom 15. März an nicht mehr beim Jugend- und Sozialamt der Kreisverwaltung statt, sondern beim Diakonischen Werk Pfalz in Ludwigshafen, Falkenstraße 19.

Wie Landrat Werner Schröter erläutert, haben Mütter und Väter, die für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft. Ebenso stehe ihnen eine Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts zu. Beide Beratungsleistungen könnten sowohl von Beratungsstellen als auch vom Jugendamt erbracht werden. „Von dieser Wahlmöglichkeit haben wir nun Gebrauch gemacht,“ so Landrat Schröter, „denn mit diesem freien Träger steht uns ein kompetenter und verlässlicher Partner für die Wahrnehmung dieser anspruchsvollen Beratungstätigkeit zur Verfügung.“ Ab dem eingangs genannten Termin bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes also keine Beratungen auf dem Gebiet der Trennungs- und Scheidungsberatung und des Umgangsrechts mehr an. Ebenso werden auch die damit verbundenen familiengerichtlichen Stellungnahmen an die neu geschaffene Stelle für die Trennungs- und Scheidungsberatung beim Diakonischen Werk Pfalz abgegeben. Für Terminvereinbarungen ist die Ehe-, Familien- und Lebensberatung des Diakonischen Werkes Pfalz unter Telefon 0621/510-605 erreichbar. Die Ansprechpartnerinnen dort heißen Petra Michel und Dunja Wekerle.

http://www.luaktiv.de/scripts/cms_lu_aktiv/news.php?id=6977

 

Kommentar Väternotruf:

Ein sicher längst überfälliger Schritt einen sensiblen und datenschutzrelevanten Bereich wie den der bisher kommunal wahrgenommenen Trennungs- und Scheidungsberatung aus der Zuständigkeit des Landkreises in den einen freien Trägers abzugeben, sprich diesem freien Träger die erforderlichen finanziellen Mittel anzubieten, die eine kostenlose Beratung ermöglicht.

Ansonsten steht es ohnehin jedem frei sich auch woanders gute Beratungen zu holen, die aber - wenn sie gut sein soll - oft auch gutes Geld kostet.

 

 

 

 


 

 

"Beschleunigtes Verfahren - Bessere Chancen für Kinder in Sorge- und Umgangssachen"

 

Veranstaltung des Verein Humane Trennung und Scheidung

am 11.03.2008

 

Referent: Prof. Dr. Ernst - Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee 

 

Ort: Fontane Haus, Raum 257, Wilhelmsruher Damm 142c, Berlin

 

siehe auch unter www.vhts.de

 

 


 

 

 

Mutter und drei Töchter auf Feld bei Leipzig erfroren

Hintergründe unklar - Frau war psychisch auffällig

ddp

Von Matthias Hasberg

Pegau (ddp). Der Tod einer Mutter und ihrer drei Töchter auf einem verschneiten Feld südlich von Leipzig stellt die Polizei vor ein Rätsel. Die Leichen der 38-jährigen Frau und ihrer vier, acht und zehn Jahre alten Kinder waren am Mittwochnachmittag nach einer groß angelegten Suche der Polizei in der Nähe des Ortes Pegau entdeckt worden. Erste Untersuchungen wiesen nach Angaben der Staatsanwaltschaft auf Tod durch Erfrieren hin, die Hintergründe seien aber noch völlig unklar. "Wir ermitteln jetzt im familiären Umfeld und in der Nachbarschaft", sagte der Sprecher der Leipziger Staatsanwaltschaft, Guido Lunkeit, am Donnerstag. Der Vater, bei dem es sich laut Medienberichten um den Verwaltungsleiter der Bornaer Helios-Klinik handeln soll, hatte die Familie zuvor als vermisst gemeldet.

Bei der Leiche der Mutter fanden die Polizisten nach Angaben der Staatsanwaltschaft eine Bibel. Ein spiritueller Hintergrund könne daher nicht ausgeschlossen werden, sagte Lunkeit. Auch hätten erste Ermittlungen ergeben, dass die Frau in der jüngsten Zeit "psychische Auffälligkeiten" gezeigt habe. Warum aber die Frau ihre Kinder auf das Feld geführt hatte und warum diese nicht fortgelaufen seien, sei überhaupt noch nicht geklärt, sagte der Sprecher.

Genaueres erhoffe man sich von der Obduktion der Leichen, die noch für Donnerstag angeordnet war. "Dabei sind vor allem die toxischen Untersuchungen sehr wichtig", sagte Lunkeit. Eine Vergiftung könne nicht ausgeschlossen werden. Erste Ergebnisse erwarte man für Freitag nach dem vorläufigen Obduktionsbericht der Gerichtsmedizin. Lunkeit bestätigte zudem Zeitungsberichte, wonach die Frau mit ihren Kindern vor ihrem Verschwinden am Dienstag zu einem Gespräch beim Pegauer Bürgermeister war. Worum es dort ging und wohin die vier anschließend gingen, müsse noch untersucht werden.

03.03.2005

http://www.lichtblick99.de/ticker1115_05.html

 

 


 

 

 

Erfroren - Mutter und drei Kinder lagen tot im Schnee

Von CH 4. März 2005

Polizei findet die Leichen aneinandergeschmiegt auf einem Feld - Religiöser Hintergrund vermutet

Die Polizei hat am Mittwoch auf einem Feld zwischen den Orten Pegau und Groitzsch, 25 Kilometer südlich von Leipzig, die Leichen einer 38jährigen Mutter und ihrer drei Kinder entdeckt. Laut Obduktionsergebnis vom Donnerstag sind sie erfroren. Die Körper der Mutter und der vier, acht und zehn Jahre alten Mädchen lagen, eng aneinandergeschmiegt, in einer Senke eines verschneiten Feldes. Nach ihnen war seit Dienstagabend mit Hochdruck gesucht worden. Hinweise auf ein Verbrechen fand die Polizei nicht.

Die Mutter und die Kinder waren in der Nacht zum Mittwoch vom Ehemann als vermißt gemeldet worden. Zuvor hatte der 40jährige, der als Verwaltungschef der Helios-Klinik in Borna tätig ist, erfolglos nach seiner Familie gesucht. Ein Großaufgebot der Polizei war im Einsatz. Der entscheidende Hinweis kam von einem Spaziergänger, sagte ein Polizeisprecher. Am Tag nach der Entdeckung der vier Toten lagen die Hintergründe für das Unglück noch im Dunkeln. Es gebe keine Hinweise auf äußere Gewalteinwirkung, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Leipzig, Guido Lunkeit. Die toxikologische Untersuchung soll nun klären, ob Medikamente oder andere Substanzen eingenommen wurden.

Der Familienvater sei noch nicht vernehmungsfähig. "Bei den Leichen wurden zwei Bibeln gefunden, und es fragt sich, ob das Ganze einen religiösen Hintergrund haben könnte", sagte Oberstaatsanwalt Norbert Röger.

Die Familie war vor vier Jahren von Baden-Württemberg nach Sachsen gezogen. Aus dem Umkreis der Familie war zu erfahren, daß die Mutter, die sich im Kirchenvorstand ihres Heimatortes engagierte, streng religiös war.

Am Dienstag wollte sie dem Vernehmen nach mit ihren Kindern dem Bürgermeister einen Besuch abstatten, um mit ihm wie so oft, über kirchliche Belange zu sprechen. Doch dieser hatte keine Zeit. Der Heimweg führte Mutter und Töchter durch ein Wäldchen, das Pfarrholz, sowie die Elsterauen. Dort legte die Mutter ihre Kinder in einer Senke in den Schnee und sich selbst dazu. Warum alle vier keine warmen Jacken trugen, ist nur eines der Rätsel, die der Fall aufgibt.

www.welt.de/print-welt/article556159/Erfroren_Mutter_und_drei_Kinder_lagen_tot_im_Schnee.html

 

 


 

 

MYSTERIÖSES FAMILIENDRAMA

"Wie die Küken der Henne gefolgt"

Der Tod der 38-jährigen Ulrike B. und ihrer drei Töchter auf einem Feld bei Leipzig wird immer rätselhafter. Laut Staatsanwaltschaft wurden keine Drogen oder Schlafmittel im Blut der Opfer gefunden. Jetzt vermuten Experten, die Mädchen könnten der Mutter freiwillig in die Kälte gefolgt und dort erfroren sein.

Halle - Wie die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der toxikologischen Untersuchung mitteilte, wurden im Blut der Toten keine Spuren von Schlafmitteln, Giften oder Drogen entdeckt. Der Rechtsmediziner Werner Kuchheuser von der Magdeburger Otto-von-Guericke-Universität sagte der "Mitteldeutschen Zeitung", den Mädchen könnte ein so genannter Schutzreflex zum Verhängnis geworden sein.

Demnach seien die für das frostige Winterwetter nur leicht bekleideten Mädchen ihrer Mutter freiwillig auf das verschneite Feld gefolgt, wo die vier eng umschlungenen Leichen vor fünf Tagen entdeckt worden waren, vermutet der Arzt. Ihn würde es nicht verblüffen, wenn Sophia, 10, Charlotte, 8, und Franziska, 3, ihrer Mutter hinterhergelaufen wären "wie die Küken der Henne", so Kuchheuser. Wenn Ulrike B. aber aufgrund psychischer Probleme ihre Steuerungsfähigkeit verloren habe, könne das blinde Vertrauen der Kinder in ihre Mutter tödliche Konsequenzen gehabt haben.

Hinweise darauf, dass B. unter Wahnvorstellungen litt, hätten sich am Wochenende weiter verdichtet, schreibt die Zeitung. Mehrere Zeugen hätten der Kripo berichtet, die 38-Jährige sei kurz vor dem Tod verwirrt mit ihren Kindern durch den Ort gelaufen. Zuletzt habe sich die Frau immer stärker in das Studium der Heiligen Schrift vertieft. Neben den übereinander liegenden Leichen der Frau und ihrer Töchter waren zwei Bibeln gefunden worden.

07. März 2005

www.spiegel.de/panorama/0,1518,345093,00.html

 

 

 

 


 

 

Amtsgericht in Bonn schützt zwei Mädchen vor Genitalverstümmelung im Heimatland des Vaters

Die TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung begrüßt das konsequente Handeln des Jugendamtes und die Entscheidung des Amtsgerichtes Bonn. Nur so kann die Gefahr einer Verstümmelung für zwei kleine Mädchen abgewendet werden. Das Amtsgericht Bonn wertet in seiner Beschlussbegründung die Genitalverstümmelung an Mädchen als „eine der schwersten Verletzungen der Menschenwürde und… einen der abscheulichsten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Derartige Eingriffe und Verletzungen sind durch keine Religion, Sitte oder Brauchtum zu rechtfertigen..."

Mit seinem Beschluss unterbindet das Gericht die Möglichkeit, die zwei und sechs Jahre alten Mädchen nach Burkina Faso zu verbringen – ein Land, in dem trotz gesetzlichen Verbotes bis zu 75 Prozent der weiblichen Bevölkerung an den Genitalien verstümmelt wird und schätzungsweise 5 Millionen Verstümmelungsopfer leben. Der Richter erkennt das hohe Maß der Gefahr für die Mädchen, „Opfer von Genitalverstümmelung zu werden, wenn sie in Länder dieses Kulturkreises verbracht werden" und hält „auch einschneidende Maßnahmen für erforderlich, um diese drohende Gefahr zu verhindern."

Das Amtsgericht Bonn teilt somit die Auffassung des OLG Dresden und des BGH, sowie des Amtsgerichtes Bremen, die schon 2004, bzw. 2007 die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern als gebotene Maßnahme bestätigten, um von minderjährigen Mädchen die hohe Gefährdung einer Genitalverstümmelung im afrikanischen Heimatland der Eltern abzuwenden.

Mit diesem Beschluss schließt sich das Amtsgericht Bonn in vollem Umfang dem Antrag des Jugendamtes Bonn an, das die Gefahr von Genitalverstümmelung für die zwei Mädchen als enorme Kindeswohlgefährdung angesehen und mit dem Antrag auf Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes reagiert hatte. Weniger konsequente Maßnahmen, wie z. B. die Anordnung, die Mädchen nach Auslandsaufenthalten ärztlich untersuchen zu lassen, scheitern per se an fehlenden Kontrollmöglichkeiten, schließlich muss sich niemand in Deutschland bei einer Behörde in den Urlaub ab- oder anmelden. Das kann unter Umständen für die Kinder tödlich enden.

„Die tatsächliche Gefährdung für Mädchen, während Urlaubsreisen auch gegen den Willen der Eltern von Mitgliedern der Familie verstümmelt zu werden, muss als unkalkulierbar groß eingeschätzt werden", meint das TaskForce-Mitglied Sanja Stankovic. „Und wenn die Eltern dann entscheiden, aus Angst vor Repression das Kind in Afrika zurück zu lassen, ist dem Kind irreparabler Schaden zugefügt worden und die Täter(innen) können aufgrund der fehlenden Nachweisbarkeit der Tat nicht einmal bestraft werden. Uns sind Fälle aus Deutschland, England, Schweden und Frankreich bekannt, in denen die verstümmelten Mädchen einfach in Afrika zurückgelassen wurden. Dieses Szenario muss im Rahmen echter Prävention von vornherein verhindert werden."

Vor diesem Hintergrund fordert die TaskForce: Die Bundesregierung soll die im Februar 2007 vorgeschlagenen Präventionsmaßnahmen endlich einführen! Nur so kann kurzfristig ein mess- und nachweisbarer Schutz für alle ca. 30.000 in Deutschland lebenden, gefährdeten Mädchen gewährt werden.

Quelle: Pressemitteilung der TaskForce FGM vom 5.3.2008

 

 

Kommentar Väternotruf:

Den gleichen Schutz den Mädchen vor Genitalverstümmelung in Deutschland erfahren wünscht man sich auch für Jungen. Leider ist das nicht so. Im Gegenteil, wird mit dem Geld der deutschen Steuerzahler/innen und per richterlichen Beschluss auch noch die genitale Verstümmelung von Jungen in Deutschland abgesichert.

 

Oberverwaltungsgericht Lüneburg verurteilt Sozialamt zur Übernahme der Kosten für genitale Verstümmelung eines Jungen 

 

Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt gewährt.

 

Leitsatz der Redaktion "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 45, S. 3290

 

 

OVG (Oberverwaltungsgericht) Lüneburg, Beschluß vom 23.7.2002 - 4 ME 336/02

 

"Zum Sachverhalt: Das VG (Verwaltungsgericht) lehnte den Antrag der Ast. (Antragsteller) ab, den Ag. (Antragsgegner - Sozialamt) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Kosten für ihre Beschneidung zu übernehmen. Das OVG gab der Beschwerde der Ast. statt.

Aus den Gründen: Die gem. § 146 IV VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Ast. haben gem. § 123 III VwGO i. V. mit § 920 II ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie gern. §§ 12, 211 a Nr. 7 BSHG beanspruchen können, dass der Ag. ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Kosten ihrer (ambulanten, medizinisch fachgerechten) Beschneidung durch einen Arzt gewährt, und dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist.

Die Beschneidung der Ast., die (wie alle Mitglieder ihrer Familie) muslimischen Glaubens sind, ist — entgegen der Auffassung des Ag. - nicht als medizinische Behandlung zu beurteilen, so dass - weil sie zur Besserung von Krankheitsfolgen nicht erforderlich ist - Krankenhilfe gem. § 37 BSHG nicht zu gewähren ist. Sie hat vielmehr im muslimischen Kulturkreis eine der Taufe im christlichen Kulturkreis vergleichbare religiöse und gesellschaftliche Bedeutung (vgl. Senat, FEVS 44, 465). Wie diese ist sie deshalb als besonderer Anlass i. S. des § 21 I a Nr. 7 BSHG zu werten, für den die im Einzelfall notwendigen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Diese umfassen nicht nur eine private Feier aus Anlass der Beschneidung nach islamischem Glauben (vgl. dazu Senat, FEVS 44, 465), sondern auch den notwendigen Aufwand für die Beschneidung (-soperation) als solche. Die Kosten derselben - die einer Phimoseoperation (Nr. 1741 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -, Stand: 1.1.2002) vergleichbar ist - schätzt der Senat für den vorliegenden Fall auf insgesamt höchstens 100 Euro je Ast. (s. die von ihnen vorgelegte Auskunft des Chirurgen vom 22.7.2002).

Auch die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung <Anordnungsgrund> Ist hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei sieht der Senat den Vortrag der Ast. im Gerichtsverfahren, dass die Gäste auf den 25.7.2002 zu der Familienfeier geladen sind, die Beschneidung selbst vor der Feier vollzogen sein muss und eine etwaige Ausladung der geladenen Gäste für die ganze Familie gesellschaftliche Nachteile von erheblichem Gewicht nach sich ziehen würde, als glaubhaft an."

 

 

 

Schauen wir doch mal ins Strafgesetzbuch, was Täterinnen und Täter die eine Körperverletzung begehen oder Beihilfe dazu leisten droht:

 

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Nun, da können die verantwortlichen Richter und Richterinnen vom Oberverwaltungsgericht aber froh sein, dass noch niemand eine Strafanzeige gegen sie gestellt hat. Man stelle sich nur mal vor, dem betreffenden Richter würde die Vorhaut seines Penis weggeschnitten werden oder der Richterin die Schamlippen. Das fänden die Herren und Damen wahrscheinlich nicht gut. Aber ein Kind muss dass über sich ergehen lassen und die Steuerzahler in Deutschland werden für diese Kindesmisshandlung auch noch zur Kasse gebeten. 

 

 


 

 

Montag, 03. März 2008, 16:01 Uhr

Neue Anklage gegen „Prozesse-Dieter“

Gegen den als „Prozesse-Dieter“ (72) bundesweit bekannt gewordenen Sozialhilfe-Empfänger aus Ratingen ist erneut Anklage erhoben worden. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft wirft dem streitfreudigen Senior vor, weitere 32 Mal Richter, Sozialamtsmitarbeiter, Rechtspfleger und auch einen Bürgermeister beleidigt zu haben, sagte Behördensprecher Johannes Mocken. Die Beleidigungen reichten von Titulierungen wie „Abschaum, Faschisten, Hunderotte, Doppel-Null“ bis in den sexuellen Bereich. Es stelle sich derzeit aber am Gericht noch das Problem, einen unbefangenen Richter zu finden, der etwa selbst noch keine Strafanzeige gegen den Mann gestellt habe. In einigen Wochen werde aber entschieden sein, ob es einen weiteren Prozess gegen den selbst ernannten „König der Kläger“ geben wird.

http://www.bild.de/BILD/news/telegramm/news-ticker,rendertext=3919130.html?o=RSS

 

 


 

 

 

 

Der Tod der kleinen Céline

Das Protokoll des Schreckens

Die Behörden hätten den gewalttätigen Vater stoppen können

KEI, MOW

Reinickendorf - Der entsetzliche Tod der kleinen Céline Amelie. Ihr eigener Vater zerschmetterte ihren Kopf an der Waschmaschine. Trotz seiner schweren Borderline-Störung ist Philippe B. (41) schuldfähig: Der Richter schickte ihn mit Totschlags-Haftbefehl in die Zelle. Aber wer von Schuld redet, muss auch über eine mögliche Mitverantwortung der Behörden sprechen. Für Bezirksamt, Polizei und Justiz war der Vater kein Unbekannter. Ist die Geschichte dieses Falls auch ein Protokoll schrecklichen Versagens?

Keiner hat den Mann gestoppt, als es noch früh genug war. Obwohl Ex-Soldat Philippe B. aus Reinickendorf wegen Körperverletzung vorbestraft ist. Obwohl er vor rund zwei Jahren in einer psychiatrischen Tagesklinik saß. Obwohl Nachbarn wussten, dass er Baby-Mutter Melanie (31) verprügelt. Und obwohl die ihn offenbar wegen "häuslicher Gewalt" anzeigte, behielt Philippe sein Besuchsrecht im Mutter-Kind-Heim an der Nimrodstraße. Bei seinem letzten Termine warf er Céline auf den Boden – und dann gegen eine Waschmaschine!

In Ermittlerkreisen sieht man "Erklärungsbedarf": Philippe B., ein gelernter Koch mit französisch-nigerianischen Wurzeln, rastete erst vor zwei Wochen an dem Mutter-Kind-Heim aus. Er soll wie von Sinnen herumgebrüllt haben. Dennoch: Er durfte wiederkommen. Wusste das Jugendamt von dem Zwischenfall? Und von der Polizei-Akte des Kindsvaters? "Alle Fragen wurden sicher vor der Erteilung des Besuchsrechts erörtert", sagte Sozialstadtrat Andreas Höhne (SPD) kurz nach der Horror-Tat. Mehr will er erst heute bei einer Pressekonferenz preisgeben.

Ein Ermittler: "Es wäre unerträglich, wenn sich die Behörden nicht genug über den Mann ausgetauscht hätten." Oder wenn eine nachsichtige Schon-Behandlung des gewalttätigen Vaters mitverantwortlich am Tod von Céline wäre. Es gab viele Chancen, den psychisch kranken Philippe B. zu stoppen – genutzt wurde keine davon.

Berliner Kurier, 03.03.2008

http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/209792.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Vater, der in Berlin-Reinickendorf sein Baby tötete, wird sicher nicht die gleiche staatsanwaltliche Milde erfahren, wie die Mutter die in Darry ihre fünf Söhne tötete und die von der Staatsanwaltschaft in Kiel schon mal vorab als schuldunfähig prognostiziert wird - das prognostizierten wir in unserem Kommentar zur Zeitungsmeldung am 29.02.2008. 

Und richtig:

 "Trotz seiner schweren Borderline-Störung ist Philippe B. (41) schuldfähig: Der Richter schickte ihn mit Totschlags-Haftbefehl in die Zelle."

 

So ist das eben. Mutter die ihre fünf Kinder tötet - nicht schuldfähig. Vater der sein Kind tötet - schuldfähig.

Wer da meint, Männer würden in Deutschland bevorzugt, der sieht sich eines besseren belehrt.

 

 

 

 

 


 

 

29.02.2008

BERLIN

Mann schleudert Baby zu Boden - tot

Schreckliches Familiendrama in einer Berliner Mutter-Kind-Einrichtung: Bei einem Streit mit seiner Ex-Freundin hat ein 41-Jähriger seine sieben Monate alte Tochter zu Boden geworfen und tödlich verletzt. Der Mann war bei seiner früheren Lebensgefährtin zu Besuch.

Berlin - Nach Angaben der Polizei hatte der Franzose Philipe B. seine Ex-Freundin und die sieben Monate alte Amelie-Celine in der Reinickendorfer Nimrodstraße besucht. "Zunächst unterhielten sie sich, es kam zum Streit, der dann eskalierte", sagte ein Polizeisprecher SPIEGEL ONLINE.

In dessen Verlauf habe der 41-Jährige die zehn Jahre jüngere Frau mehrmals geschlagen, dann habe er sich das gemeinsame Kind gegriffen und es immer wieder auf den Boden geworfen. Das sieben Monate alte Mädchen wurde so schwer verletzt, dass es noch am Tatort starb. Die Mutter, 31, erlitt einen Schock und leichte Verletzungen. Der Vater wurde noch am Tatort festgenommen.

Der Reinickendorfer Bezirksstadtrat für Gesundheit und Soziales, Andreas Höhne (SPD), sprach von einem "tragischen Fall". Seinen Angaben nach lebte die Frau seit einem halben Jahr in der Einrichtung. Zuletzt bestand auch wieder Kontakt zu dem Vater. Dieser habe das Kind teilweise auch alleine betreut. Mitarbeiter der Einrichtung hätten ihm von einem liebevollen Umgang des Mannes mit dem Kind berichtet, sagte Höhne.

Wie die Leiterin der Einrichtung des Diakonischen Werkes, Katalin Gollovitzer, anführte, hat sich die Frau mit dem Mann vor der Tat in ihrem Appartement zu einem Gespräch getroffen. Dabei soll es zu dem Streit gekommen sein, in dessen Verlauf der Vater das Kind auf den Boden schlug. Laut Gollovitzer gab es "keinerlei Anzeichen, dass es zu einer Eskalation kommen könnte".

In der Mutter-Kind-Einrichtung haben Frauen die Möglichkeit, für einen längeren Zeitraum bei häuslichen Problemen Zuflucht zu finden. Nach Angaben Höhnes wissen die Männer, wo sich ihre Partnerinnen befinden, und haben auch Zutritt. Zunächst hatte die Polizei mitgeteilt, dass es sich bei der Einrichtung um ein Frauenhaus handelt.

jdl/jjc/mgb/dpa/Reuters/ddp

 

www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,538590,00.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Vater, der in Berlin-Reinickendorf sein Baby tötete, wird sicher nicht die gleiche staatsanwaltliche Milde erfahren, wie die Mutter die in Darry ihre fünf Söhne tötete und die von der Staatsanwaltschaft in Kiel schon mal vorab als schuldunfähig prognostiziert wird. 

Warum das so ist? Die Staatsanwaltschaft in Kiel ist nicht die Staatsanwaltschaft in Berlin und Mutter nicht gleich Vater. Was einer Mutter strafrechtlich nachgesehen wird, muss einem Vater noch lange nicht nachgesehen werden. Denn Mütter sind in der Tendenz immer schuldunfähig, ganz einfach weil sie Frauen sind und nach herrschendem patriarchalem Verständnis eine Frau ohnehin nicht ganz bei Verstand ist, somit in der Tendenz immer von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist, ob in Kiel oder in Berlin ist dabei sicher egal. 

  

 

 


 

 

 

Oberlandesgericht Köln vom 11.03.2008, 4 UF 119/07

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2008/4_UF_119_07beschluss20080311.html

 

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -

Familiengericht - Bonn vom 3.5.2007 - 40 F 219/06 AG Bonn - wird

zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte

Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P

dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks

Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der

sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen

Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.

Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt

C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die

I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

 

 

 

G r ü n d e :

1

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht

eingelegte – befristete Beschwerde des Antragsstellers hat in der Sache

keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat es das Familiengericht

grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge der Kindeseltern belassen.

Allerdings war nach Auffassung des Senates von Amts wegen betreffend das

Kind P den Kindeseltern die Personensorge insoweit zu entziehen, als es

die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der

sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und die psychotherapeutische

Gesundheitsfürsorge betrifft.

2

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es grundsätzlich bei der

gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder P und T

verbleiben.

3

Die geschiedenen Eltern streiten um die Aufteilung der Ausübung des

Sorge- bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts untereinander. Aufgrund des

vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens der

Sachverständigen Frau Dipl.-Psychologin U vom 6.1.2007 (siehe

Anlagenhefter zu dieser Akte) kann zur Überzeugung des Senates

zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Kindeswohl am Besten

gedient ist, wenn die Kinder sich wechselweise bei den Elternteilen

aufhalten. Eingehend und für den Senat nachvollziehbar hat die

Sachverständige festgestellt, dass beide Elternteile ihre Kinder sehr

lieben und an ihrer Entwicklung stark interessiert sind. Dieser Eindruck

hat sich – trotz aller Defizite in der Erziehungsgeeignetheit der

Kindeseltern – auch für den Senat bei der Anhörung der Kindeseltern im

Termin am 29.1.2008 ergeben. Die Probleme der Kindeseltern liegen nicht

so sehr in der Wertschätzung ihrer Kinder als in der Aufarbeitung ihrer

gescheiterten Beziehung. Wechselseitig sprechen sie sich ihre

Erziehungsfähigkeit ab. Insbesondere der Kindesvater (Antragsteller)

meint, dass er alleine das Kindeswohl garantieren könne. Während sich

die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung durchaus kooperativ

gezeigt hat, neigte der Kindesvater dazu, seine Erziehungsfähigkeit

herauszustellen und sein Erziehungsverhalten als das allein Richtige

darzustellen. Andererseits wurde bei der mündlichen Anhörung der

Kindeseltern auch deutlich, dass die Kindesmutter vor allem wegen ihrer

sprachlichen Defizite nicht die gleichen schulischen Fördermöglichkeiten

bieten kann wie der Kindesvater. Dagegen scheint sie nach Auffassung des

Senates für die Belange des täglichen Lebens kompetenter zu sein als der

in starren Denkstrukturen verhaftete Kindesvater.

4

Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern –

bis auf die vom Senat ausgenommenen Teilbereiche – steht nicht entgegen,

dass – wie oben bereits angedeutet – die Kindeseltern untereinander

heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich

nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht

werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine

dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht

gewährleisten können (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ

2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.). Danach reicht

allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine

Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können.

Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senates (vgl. u.a.

Senatsbeschluss vom 29.3.2005, FamRZ 2005; 2087) im Rahmen einer

konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit

der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Ist dies nicht

erkennbar und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative

Auswirkungen ergeben könnten, muss es trotz der

Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen

elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich

ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr

Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am Besten entspricht,

wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (so Senatsbeschluss vom

29.3.2005, FamRZ a.a.O.).

5

Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Konflikte der Kindeseltern

auch auf die hier betroffenen Kinder auswirken. Allerdings kann nicht

festgestellt werden, dass es gerade die Streitigkeiten in Betreuungs-

und Erziehungsfragen sind, die für die Kinder belastend und daher dem

Kindeswohl nicht förderlich sind. Vielmehr leiden – wie auch die

Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat – die Kinder

insbesondere unter der Trennung der Parteien und der fehlenden

Bereitschaft, nach der Trennung wieder zumindest insoweit aufeinander

zuzugehen, um vernünftig miteinander sprechen zu können. Die Kinder

brauchen das Gefühl der Verantwortung beider Elternteile, um ihre

Wertschätzung – insbesondere auch gegenüber der Kindesmutter, die stark

unter der Einflussnahme des Kindesvaters gelitten hat – zu behalten bzw.

wieder aufzubauen. Hier ist insbesondere anzusprechen, dass der Sohn P –

wie die Sachverständige in ihrem Gutachten im Einzelnen belegt hat –

gerade unter dem Einfluss des Kindesvaters sich ein sehr negatives Bild

von der Antragsgegnerin (Kindesmutter) gebildet hat. Hier gilt es,

Einiges aufzuarbeiten. Insbesondere wird der Antragsteller gehalten

sein, seine persönlichen Feindseligkeiten gegenüber seiner früheren

Ehefrau hintan zu stellen, um einer (weiteren) Kindeswohlgefährdung zu

begegnen. Auch der Senat ist aufgrund der Anhörung der Parteien und

seines persönlichen Eindruckes von dem Kindesvater zu der Überzeugung

gelangt, dass es das sehr starre und einfach strukturierte

Erziehungsverhalten des Kindesvaters ist, welches die Kinder – und hier

insbesondere P – immer wieder in Konfliktsituationen auch zur

Kindesmutter bringt. Hier nutzt der Kindesvater seine starke Bindung zu

P, um ein negatives Persönlichkeitsbild P's von seiner Mutter zu

verfestigen. Diesem gilt es zu begegnen. Zeigen sich doch bereits in P's

Entwicklung recht negative Auswirkungen gerade auch in der Akzeptanz der

mütterlichen Autorität. Dem kann aber nicht dadurch entgegen getreten

werden, dass nunmehr dem Kindesvater allein die elterliche Sorge oder

auch nur Teilbereiche wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen

wären. Zutreffend weist die Sachverständige in ihrem Gutachten darauf

hin, dass es für das Kindeswohl von mitentscheidender Bedeutung ist,

dass die Kinder die gemeinsame Verantwortung ihrer Eltern für sie

positiv erfahren. Nur so kann ihre Wertschätzung der Mutter gegenüber

erhalten bzw. wieder neu aufgebaut werden.

6

Das schließt aber eine weitere Einschränkung des Personensorgerechts der

Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater aus. Dies würde nämlich nach

Auffassung des Senates die begründete Gefahr eröffnen, dass der

Kindesvater diese neue "Machtstellung" gegenüber der Kindesmutter zum

Nachteil des Kindeswohls ausnutzen würde. Der Senat sieht auch keine

zwingende Veranlassung dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht als

Teilbereich der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater zu

übertragen. So haben sich die Kindeseltern angesichts der

familiengerichtlich getroffenen Regelung durchaus in der Lage gesehen,

im täglichen Leben den Umgang mit ihren Kindern praktikabel zu lösen.

Soweit der Kindesvater zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen

anführt, er fühle sich lediglich als Dienstleister, während die

Betreuungstätigkeit der Mutter sich vorwiegend darin erschöpfe, den

Kindern Wohnanschrift und Schlafstätte zu bieten, trifft dies erkennbar

nicht zu. Allerdings hat auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat

ergeben, dass der Antragsteller bezüglich seiner Kinder erhebliche –

insbesondere sportliche – Aktivitäten wünscht und unterstützt und allein

dadurch zeitlich enorm eingebunden wird. Auch hier hat sich die

Kindesmutter durchaus kooperationsbereit gezeigt und ist dem Willen des

Antragstellers insoweit entgegengekommen, als sie die vom

Familiengericht festgelegte Umgangsrechtsregelung flexibel handhabt und

auf die zeitlichen Wünsche des Antragstellers eingeht. Dieses

Entgegenkommen kann ihr allerdings nunmehr nicht im Sorgerechtsverfahren

als negativ dahin angelastet werden, dass sich die Kindesmutter nicht um

eine liebevolle Betreuung ihrer Kinder kümmere. Auch dieser Vorwurf

zeigt wieder, dass der Kindesvater dazu neigt, die Kinder stark an sich

zu binden – auch durch die Einbindung in besondere Freizeitaktivitäten,

bei denen er sie begleitet – und die Kindesmutter in den Augen der

Kinder schlecht zu machen sucht; hierdurch durch den Vorwurf, sie

betreue die Kinder nicht ordentlich. Dies hat bereits zu einer gewissen

Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter geführt. Der Kindesvater

vermittelt den Kindern, die sehr gern eine intakte Familie wieder

hätten, das Gefühl, dass die Kindesmutter an dem Zerbrechen der Familie

schuld ist. Dieses Gefühl wird dadurch verstärkt, dass die

Antragsgegnerin wieder eine neue Beziehung eingegangen ist, die von den

Kindern als Gefahr für den Bestand der Familie angesehen wird. Auch hier

gilt es, dass der Kindesvater den Kindern diese Ängste nimmt und nicht

noch schürt.

7

Andererseits kann nicht verkannt werden, dass auch die Antragsgegnerin

zur Verunsicherung ihrer Kinder dadurch beiträgt, dass sie diesen

gegenüber zu Überreaktionen neigt und bei den Kindern ein ambivalentes

Gefühl hinterlässt, ob sie denn wirklich von der Mutter gewollt seien.

So hat sie die Kinder schon bei Auseinandersetzungen mit ihnen aus dem

Haus gewiesen und zum Vater geschickt. Auch hat sie sich im Verlaufe der

vielen Streitereien mit dem Kindesvater über das Sorgerecht dahin

geäußert, dass der Antragsteller es haben könne. Dann würden die Kinder

sie nicht mehr sehen. Das verängstigte die Kinder und eröffnete Zweifel,

gewollt zu sein. Insoweit muss die Antragstellerin ebenfalls lernen, die

Konflikte mit ihrem Ehemann nicht in ihr Erziehungsverhalten mit

einzubinden. Es mag sein, dass die Kinder versuchen, die

konfliktgeladene Beziehung der Kindeseltern dahin auszunutzen, diese

gegeneinander auszuspielen. Dem kann die Antragsgegnerin aber nicht

dadurch begegnen, dass sie "mit Liebesentzug" droht. Auch die

Antragsgegnerin ist gehalten, ihre Emotionen gegenüber ihren Kindern in

den Griff zu bekommen und am Kindeswohl orientiert zu handeln. Aufgrund

des persönlichen Eindruckes des Senates scheint bei ihr insoweit die

Einsichtsbereitschaft durchaus gegeben zu sein, indes mangelt es im

Einzelfall bei erhöhtem Druck durch den Antragsgegner an der Fähigkeit,

nach der grundsätzlich vorhandenen Einsicht zu handeln. Insbesondere

muss es die Antragsgegnerin vermeiden, in Konfliktsituationen mit ihren

Kindern diese als quasi "verlängerten Arm" des Antragstellers zu sehen

und zu behandeln.

8

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass

beide Elternteile nur bedingt in der Lage sind, ihren Kindern Grenzen zu

setzen, was insbesondere zu Aufsässigkeiten gegenüber der Kindesmutter

führt. Um letzteren zu begegnen, fehlt im Übrigen auch die Unterstützung

des Antragstellers.

9

Vor dieser Situation ist es schwerlich mit dem Kindeswohl vereinbar, die

sorgerechtliche Stellung des Kindesvaters noch zu stärken. Dieser

gestaltet – wie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen geblieben

ist – nach dem Vortrag der Antragsgegnerin den Umgang mit seinen Kindern

entsprechend seinen jeweiligen Vorstellungen und den von ihm

festgelegten Bedürfnissen der Kinder. Um hier ein willkürliches

Verhalten des Kindesvaters für die Zukunft zu verhindern, muss es bei

der grundsätzlichen Regelung des Amtsgerichtes verbleiben.

10

Auch der Kindeswille steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Zwar

ist dieser nicht ganz eindeutig festzustellen. Emotional neigen die

Kinder derzeit wohl mehr zum Vater, sind aber einem Wechselmodell nicht

abgeneigt. Wie oben bereits festgestellt muss verhindert werden, dass

der Vater die Kinder der Mutter noch weiter entfremdet.

11

Soweit der Kindesvater mit der Beschwerdebegründung den Eindruck

vermittelt hat, er fühle sich nur für die Schule und zur Regelung der

Freizeitaktivitäten der Kinder zuständig, muss dieses Gefühl aufgrund

des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung von ihm durchaus

relativiert werden. Nach dem Eindruck des Senates ist es nämlich der

Kindesvater, der diese intensiven Freizeitaktivitäten veranlasst hat und

so seinen Kindern wenig Raum lässt für rein persönliche Unternehmungen

mit dem Vater. Gerade der Kindesvater ist es – wie sich in der

mündlichen Verhandlung ergeben hat -, der auch an den Wochenenden die

"gebundenen Aktivitäten" der Kinder fördert und so selbst verhindert,

dass bei ihm ein "ausgedehntes Familienleben" stattfinden kann. Auch

hier wird der Kindesvater in der Beschränkung eine Lösung zu suchen

haben. Zeigen sich doch gerade auch bei P – wie weiter unten auszuführen

sein wird – erhebliche Defizite im Sozialverhalten. Diese Defizite

können nicht durch ausgedehnte sportliche Aktivitäten "behandelt"

werden, zumal auch vermehrt Zeit aufgewendet werden muss, um die

schulischen Defizite aufzuarbeiten.

12

Die vom Antragsteller vor der Sachverständigen gezeigte totale

"Kindbezogenheit" erscheint in der täglich geäußerten Art und Weise

nicht gänzlich bedenkenfrei im Hinblick auf die seelisch-geistige

Entwicklung der Kinder. Auch seine Sicht, sich als "Dienstleister" zu

sehen, deckt sich nur bedingt mit seinem vehement vertretenen Anliegen,

die Entwicklung der Kinder entscheidend unter Hintanstellung aller

eigenen Belange zu fördern. Hier zeigt sich die Kindesmutter in ihrer

Rolle als betreuender Elternteil weniger fordernd. Ihre Rolle muss zum

Wohle der Kinder gestärkt werden, um eine weitere Entfremdung der Kinder

von ihr zu verhindern und die emotionale Entwicklung zu fördern. So hat

die Sachverständige überzeugend die diesbezüglichen Gefahren für die

seelisch-geistige Entwicklung der Kinder und schon eingetretene Schäden

aufgezeigt. Auch bekommen die Kinder durch die negativen Äußerungen des

Antragstellers über die Antragsgegnerin wohl ein recht verzerrtes

"Frauenbild" vermittelt. Auch dem muss begegnet werden.

13

Die oben gezeigten Konflikte, denen die Kinder sich ausgesetzt sehen und

denen durch eine einseitige Überlassung der elterlichen Sorge nicht

begegnet werden kann, haben allerdings bei P bereits erhebliche, vor

allem psychische und soziale Entwicklungsstörungen verursacht. Da die

Kindeseltern – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat –

nicht in der Lage sind, P dazu zu bringen, sich einer psychologischen

Therapie zu unterziehen, bedarf es hierzu Hilfe von außen in Form der

Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt. Die dementsprechende

Anordnung erfolgt gemäß §§ 1666, 1666 a ZPO. Dabei verkennt der Senat

nicht, dass wegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Erziehung der Kinder

primär in die Verantwortung der Eltern gelegt ist, wobei dieses

"natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist,

sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern

können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach

eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und

Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung

gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das

Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung

sein (vgl. BVerfG NJW 1982, 1375). Wenn Eltern ihrer Verantwortung nicht

gerecht werden, greift das Wächteramt des Staates nach Artikel 6 Abs. 2

Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt sondern auch

verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicher zu stellen.

Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, dass

das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates hat

(vgl. BverfGE 24, 119, 144 = NJW 1968, 2233 ff.). Dabei kann das Wohl

des Kindes gefährdet sein, ohne dass die Eltern ein Schuldvorwurf trifft

oder jedenfalls ihr Verschulden bewiesen werden kann. So können Eltern

trotz bestem Willen und persönlichem Einsatz der Erziehungsaufgabe nicht

gewachsen sein. Entscheidend ist die objektiv feststellbare

Kindeswohlgefährdung, die nicht hinnehmbar ist.

14

Die Entziehung des Sorgerechtes bleibt daher gem. der §§ 1666, 1666 a

BGB das letzte Mittel. Die Gerichte haben hiernach zunächst zu

versuchen, etwa durch Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote und Verbote die

Gefahr von dem Kinde abzuwehren. Nur wenn anzunehmen ist, dass diese

Mittel nicht ausreichen, darf das schärfste Mittel des teilweisen oder

vollständigen Entzugs der Personensorge angewandt werden (vgl. hierzu

BT-Dr 8/2788, Seite 59 f.). Danach hat der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB eine Regelung geschaffen, die es

dem Familienrichter ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes

auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu

tragen.

15

Unter Beachtung dieser Grundsätze erschien es geboten, für das Kind P

die Personensorge der Kindeseltern betreffend die Durchführung

sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen

Familienhilfe (SPFH) und der Gesundheitsfürsorge zur Durchführung einer

Psychotherapie zu entziehen. Soweit erforderlich ist hiervon auch das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindeseltern betroffen.

16

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich nämlich auch unter dem

Eindruck der Anhörung der Kindeseltern im Termin vom 29.1.2008 ergeben,

dass P dringend der psychologischen Behandlung bedarf, es den

Kindeseltern aber bisher nicht gelungen ist, P dazu zu bringen, sich

einer solchen Behandlung zu unterziehen. Der Senat hat den Eindruck

gewonnen, dass die Kindeseltern es nicht schaffen, ohne fremde Hilfe

eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege zu leiten. So haben die

Kindeseltern selbst in der mündlichen Verhandlung am 29.1.2008

übereinstimmend erklärt, dass sie es bisher nicht geschafft hätten, P zu

veranlassen, sich entsprechend behandeln zu lassen. Auch hier zeigt sich

wieder das Defizit der Kindeseltern – insbesondere beim Sohn P –, ihre

elterliche Autorität dahin einzusetzen, das Kind von der Notwendigkeit

der Behandlung zu überzeugen und eine solche einzuleiten und auf eine

lückenlose Durchführung dieser Behandlung hinzuwirken. Vielmehr haben

sich die Kindeseltern dem Willen P's letztendlich gefügt und die

eingeleitete Behandlung abgebrochen, ohne dass nach Auffassung des

Senates die begründete Hoffnung bestünde, dass die Kindeseltern von

selbst die Durchführung der Behandlung erneut in Angriff nehmen werden.

17

Eine solche Behandlung wäre dringend geboten. So lassen die Gründe für

die Ordnungsmaßnahme nach § 93 SchulG gegen P vom 14.11.2007 (Bl. 177

GA) bereits auf eine gewisse seelisch-geistige Verwahrlosung schließen.

Bei seinem Verhalten am 12.11.2007 machte P deutlich, dass er es bisher

nicht gelernt hat, auf Beleidigungen in adäquater Weise zu reagieren.

Vielmehr reagierte er völlig überzogen und sozial inakzeptabel.

Dementsprechend musste P gemäß der vorgenannten Maßnahme für 5 Schultage

vom Unterricht ausgeschlossen werden. Auch weitere Berichte der

Realschule O aus Oktober und November 2007 (Bl. 174 – 176 GA) belegen,

dass P in seinem Arbeits- und Sozialverhalten bereits deutlich gefährdet

und dem Einfluss seiner Eltern entglitten ist. Auch die Sachverständige

hat in ihrem Gutachten unter Ziffer 4.5 erhebliche soziale Defizite bei

P festgestellt. Dies führte zu der Empfehlung, dass P eine

Kinderpsychotherapie besuchen solle, um die Trennung seiner Eltern zu

verarbeiten. Hierbei ist es wichtig, dass P lernt, die einseitige

Zuschreibung für das Scheitern der Ehe seiner Eltern zu überwinden.

Aufgrund seines Entwicklungsstandes und der Einflussnahme des

Antragstellers ist P bislang nicht ausreichend in der Lage zu erkennen,

dass an dem Scheitern von Partnerschaftsbeziehungen – hier der Beziehung

seiner Eltern zueinander – stets zwei Personen beteiligt sind.

Infolgedessen schreibt er das Scheitern der Ehe und damit auch das

Zerbrechen der Familie einseitig dem Verhalten seiner Mutter zu. Dies

belastet nicht nur die Beziehungen zwischen P und seiner Mutter, sondern

führt auch zu einer Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit im allgemeinen

sozialen Verhalten, wie die in den Akten dokumentierten auch

außerfamiliären Verhaltensweisen P's zeigen (vgl. hierzu auch Ziffer 6.

"Empfehlung" des Sachverständigengutachtens). Auch die Durchführung

sozialpädagogischer Hilfen, denen sich P ebenfalls zu entziehen

versucht, ist demnach in die Hände Dritter zu legen.

18

Dagegen bedarf es bezüglich des Sohnes T keiner weiteren Maßnahmen nach

§§ 1666, 1666 a BGB, da die Kindeseltern es geschafft haben, T zur

Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen zu bewegen. Eine Verfestigung

sozialwidrigen Verhaltens, dem die Kindeseltern nicht adäquat begegnen

können, ist bei T gerade nicht festzustellen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

20

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000,-- € (§ 30 Abs. 3,

2 KostO).

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

"Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können.", heißt es in dem Beschluss des 4. Zivilsenat - Familiensenat des Oberlandesgericht Köln.

Die verwendete Formulierung "Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil" ist eine übler Euphemismus. Tatsächlich wird keinem Elternteil das Sorgerecht "übertragen", denn der Elternteil hat das Sorgerecht ja schon, was man aber schon hat, kann einem nicht noch "übertragen" werden. Tatsächlich ist es so, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird, ob nun nach wegen einer Kindeswohlgefährdung nach  §1666 BGB oder in einer einem demokratischen Land unwürdigen und üblen Weise nach §1671 BGB. 

 

 

 

4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte / Familiengerichte Bonn, Brühl und Eschweiler

Dr. Michael Schrübbers (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 21.01.1999, ..., 2008)

Klaus-Peter Blank (Jg. 1947) - Stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 18.02.1998, ..., ZKJ 4/2007; FamRZ 16/2007, FamRZ 15/2008, FamRZ 23/2008)

Angelika Bourmer-Schwellenbach (Jg. 1946) - Richterin am Oberlandesgericht Köln / 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab  28.08.1995, ..., 2008)

 

 


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