Väternotruf
Januar 2011
Umgangsrecht von Großeltern und Enkelkindern
ZDF-Interview mit Jürgen Rudolph
Justizministerium Nordrhein-Westfalen: Presseservice
Presseservice
12.01.2011
Sozialgericht Dortmund: Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater
Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.
Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.
Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.
Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010,
Az.: S 22 AS 5857/10 ER
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Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 002/11
Magdeburg, den 11. Januar 2011
Gemeinsame Pressemitteilung: Ehegattensplitting gehört abgeschafft
Magdeburg/MJ. In der aktuellen Diskussion um mehr Chancengleichheit für künftige Generationen fordern Finanzminister Jens Bullerjahn und Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb eine Streichung des Ehegattensplittings aus dem Steuerrecht:
„Das Ehegattensplitting ist antiquiert. Es entspricht nicht mehr unserer gesellschaftlichen Realität. Auch in Sachsen-Anhalt gibt es heutzutage viele Paare, die ohne Trauschein in langen und stabilen Beziehungen glücklich zusammenleben. Sie sind nach dem aktuellen Steuerrecht finanziell eindeutig schlechter gestellt, was in besonderer Weise die Kinder in Lebenspartnerschaften benachteiligt. Wenn ihre Eltern durch die jeweils individuelle Veranlagung mehr Steuern zahlen müssen, steht weniger Geld für Erziehung und Ausbildung zu Verfügung, als bei ihren Schulkameraden, die in klassischen Familien leben. Auch Alleinerziehende und ihre Kinder werden im Hinblick auf das Ehegattensplitting steuerlich benachteiligt.
Diese Diskriminierungen sind nicht länger akzeptabel. Das Ehegattensplitting hat in einem modernen Steuerrecht keinen Platz mehr. Statt Ehepaaren jährlich Steuervorteile in Milliardenhöhe einzuräumen, sollte dieses Geld besser für den weiteren Ausbau einer qualitätsvollen Kinderbetreuung eingesetzt werden. Nur so haben künftige Generationen die gleichen Chancen beim Start in ihr Leben.“
Rückblick
Das Ehegattensplitting gibt es seit Ende der 1950er Jahre. Basierend auf dem im Grundgesetz festgeschriebenen besonderen Schutz von Ehe und Familie, hatte das Bundesverfassungsgericht 1958 eine Benachteiligung von Ehepaaren bei der Besteuerung erkannt. Die Adenauer-Regierung brachte daraufhin eine Steuerreform auf den Weg, in die das Ehegattensplitting Eingang fand.
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Kommentar Väternotruf:
Wo sie recht, haben, da haben sie recht. Das Ehegattensplitting gehört ohne wenn und aber abgeschafft. Wenn dann auch noch die staatliche sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ohne wenn und aber abgeschafft wird, ist Deutschland im Familienrecht auf dem besten Weg aus 60 Jahren väterfeindlicher Unrechtsstaat in den Rechtsstaat, der uns seit Jahrzehnten von der Staatsbürokratie und den Parteilakaien von den männerfeindlichem Dummdreistparteien CDU, CSU, FDP, SPD, Grüne und Linkspartei als existent vorgegaukelt wird.
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk (CSU) setzt sich für Fortführung der verfassungswidrigen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein.
10. Januar 2011 - Pressemitteilung Nr. 3/11
Merk schlägt Alternativkonzept für Reform des Sorgerechts vor: "Es geht um das Wohl des Kindes"
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat Vorbehalte gegen die Pläne von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur Neuregelung des Sorgerechts angemeldet. Nach dem Vorschlag der Bundesjustizministerin sollen nicht miteinander verheiratete Eltern künftig automatisch ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, wenn der Vater dies will und die Mutter nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen widerspricht. Die bayerische Justizministerin hält das für konfliktträchtig. Merk: "Eines ist klar: Dem Wohl des Kindes dient es am besten, wenn sich die Eltern einig sind, dass sie die Sorge gemeinsam wahrnehmen wollen. Unser Ziel muss es daher sein, die gemeinsame Sorgeerklärung, die bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden kann, zu stärken und auszubauen. Wenn ein Sorgerecht aber durch die einseitige Erklärung des Vaters entsteht und die Mutter ein Widerspruchsrecht erhält, fördert das nicht das Miteinander. Stattdessen bringt es die Eltern von vornherein in gegeneinander gerichtete Positionen."
Bayerns Justizministerin spricht sich daher dafür aus, die gemeinsame Sorgeerklärung als regelmäßige Grundlage der gemeinsamen elterlichen Sorge beizubehalten. Allerdings sollen sorgewillige Väter in den Fällen, in denen die Mutter eine einvernehmliche Sorgeerklärung verweigert, die Möglichkeit erhalten, beim Familiengericht die Einräumung der gemeinsamen Sorge zu beantragen. Merk: "Soweit die gemeinsame Sorge im konkreten Fall dem Kindeswohl dient, wird sie eben durch das Familiengericht angeordnet, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht des Vaters und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte."
http://www.justiz.bayern.de/ministerium/presse/archiv/2011/detail/3.php
"Zwischen Wahrheit und Kaffeesatz"
Psychologische Gutachten spielen vor Gericht eine immer größere Rolle.
Manche sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind.
Magnus Heier
gedruckt in: "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" vom 02.01.2011
Gerichtsgutachter
Zwischen Wahrheit und Kaffeesatz
Robert Musil nannte sie die „Reserveengel der Justiz“, die psychologischen Gutachter bei Gericht. Sie sollen für tragfähige Einschätzungen der psychischen Disposition der Angeklagten sorgen - aber das sagt sich leicht.
Von Magnus Heier
04. Januar 2011
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Deutliche Tendenzen
Michael Alex vom Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum hat in seiner Doktorarbeit 77 Fälle von Straftätern dokumentiert, bei denen die Staatsanwaltschaft, in einigen Fällen auch die Justizvollzugsanstalt, nach Verbüßung der normalen Haftstrafe beantragt hatte, den Betroffenen weiter in Sicherungsverwahrung zu halten. So etwas darf nur angeordnet werden, wenn der Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder schwerste Verbrechen begehen wird. In allen 77 Fällen hatten die psychologischen Fachdienste das prognostiziert, in den meisten Fällen hatte die Staatsanwaltschaft weitere Gutachten erstellen lassen, die dem Täter höchste Gefährlichkeit attestierten. Trotzdem lehnten die Gerichte die Unterbringung ab. Michael Alex verfolgte die Fälle weiter. Resultat: Nur vier der 77 Delinquenten wurden im Beobachtungszeitraum wieder einschlägig straffällig, zwei durch sexuelle Delikte, zwei durch Raub. Die übrigen 73 Straftäter hätten die Richter, wären sie den Gutachten gefolgt, zu Unrecht jahrelang weiter eingesperrt.
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