Väternotruf

März 2011


 

 

"Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters"

Dr. Alexander Schwonberg

In: "Familie und Recht", 3/2011, S. 126-133

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Was ist denn ein nichteheliche Vater? Vielleicht so was ähnliches wie ein nichteheliches Kind? Also nicht in einer Ehe gezeugt worden.

Oder soll das etwa ein Vater sein, der nicht verheiratet ist. Warum dann nicht einfach "nichtverheirateter Vater".

 

Noch besser wäre den ganzen widernatürlichen Ehekram und auch gleich noch §1626a BGB und §1671 BGB ohne Wenn und Aber abzuschaffen. Ein Vater ist ein Vater und damit basta.

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 15. April 2011

2 BvR 882/09

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels - Rheinland-pfälzische gesetzliche Regelung verfassungswidrig

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 aufgrund einer Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten im Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsklinik kündigte ihm schriftlich die Behandlung „mit einem geeigneten Neuroleptikum, das eventuell auch gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird“, an. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG Rh.-Pf.) sind operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen des Untergebrachten nur mit seiner Einwilligung zulässig, wenn sie mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Ferner bestimmt der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage herangezogene § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. in seinem ersten Halbsatz, dass im Übrigen Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden können.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden aufgehoben, da sie mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für die angekündigte Zwangsbehandlung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen (Zwangsbehandlung) greift in besonders schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

Dem Gesetzgeber ist es nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis zur Zwangsbehandlung anzuerkennen ist, eröffnet dies keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseite gesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint.

Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Sie dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Eine weniger eingreifende Behandlung muss aussichtslos erscheinen. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, unabhängig von seiner Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen.

Der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte ist zudem zur Wahrung seiner Grundrechte in besonders hohem Maße auf verfahrensrechtliche Sicherungen angewiesen. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist eine hinreichend konkrete Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt. Zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen eingehend zu dokumentieren. Im Hinblick auf die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, denen der Untergebrachte ausgesetzt ist, muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorausgeht. Die Ausgestaltung der Art und Weise, in der dies geschieht, ist Sache des Gesetzgebers.

Die wesentlichen materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen des Eingriffs bedürfen gesetzlicher Regelung.

Die Eingriffsermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. genügt, auch in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes, diesen Anforderungen nicht. Insbesondere fehlt es an der gesetzlichen Regelung des unabdingbaren Erfordernisses krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit. Auch eine Reihe weiterer für den Grundrechtsschutz wesentlicher Eingriffsvoraussetzungen ist nicht oder nur unzureichend geregelt.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-028.html

 

 

Ausführlich unter Zwangsbehandlung

 

 


 

 

Gericht : Familienvater muss ins Gefängnis

Wetter, 21.03.2011, Sylvia Mönnig

Wetter/Hagen. Die Trennung von seiner Familie hatte ein 51-jähriger Wetteraner offenbar nicht verkraftet. Trotz Verbots hatte er sich seinen Kindern und seiner Ex-Frau immer wieder genähert, hatte den Kontakt gesucht. Gestern stand der psychisch kranke Mann wegen Nachstellung in über 60 Fällen vor dem Hagener Amtsgericht.

Obgleich es dem vierfachen Vater per Beschluss untersagt worden war, sich der Familie zu nähern und Kontakt zu suchen, der vom Jugendamt nicht begleitet wurde, war er immer wieder aufgetaucht. Insgesamt 63 Mal hatte er sich über den Beschluss hinweggesetzt. Ein Spießroutenlauf für die Betroffenen.

Die Kinder hatten sich schließlich sogar nicht mehr auf den Spielplatz getraut. Konsequenzen: Sie hatten unter anderem unter Schlafstörungen gelitten, mit Unruhe oder Bauchschmerzen gekämpft. Ihrer Mutter war es nicht besser gegangen.

Der Angeklagte erschien gestern vor Gericht bestens vorbereitet. Er trug ein Sakko, an dessen Revers demonstrativ ein Hanfblatt-Sticker befestigt war. In seinem Gepäck hatte er selbst verfasste Flugblätter, die er dem Richter nur zu gerne in die Hand drückte. Offensichtlich hatte er auf den bunten, dicht bedruckten Blättern seine Meinungen und Eindrücke zu allen möglichen Themen zum Ausdruck gebracht - vermutlich auch zu seiner Rolle als Vater. Dies sei seine Gedankenwelt, teilte er mit. Und: „Ich lebe in einer Welt der Mathematik und Metaphysik.“

Verstanden fühlte er sich nicht - schon gar nicht von seinem Verteidiger. Den lehnte er ab. Mit dem könne er nicht reden. Er benötige einen Anwalt, der sich für ihn interessiere.

„Wenn ich mich selbst verteidigen wollte, würde ich mit einer Kalaschnikow rumlaufen“, so sein beunruhigendes Statement. Den psychiatrischen Gutachtern traue er auch nicht. Das Gericht sollte ihn aber verstehen. Und: Er wolle einen Termin bei einem Staatsanwalt, am besten bei einem Oberstaatsanwalt, damit er dem einmal alles in Ruhe erklären könne. Über 20 Mal hatte er in der Vergangenheit schon vor Gericht gestanden. In den meisten Fällen waren die Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden.

Was die aktuellen Vorwürfe betraf, äußerte sich der Wetteraner dazu kaum. Er bezeichnete seine Kinder als den gewichtigsten Teil seines Lebens. Zuletzt klagte er: „Was mir nicht zugestanden wird, ist, dass ich als Mann und als Mensch Gefühle habe.“

Seinen Kindern blieb die Aussage vor Gericht erspart. Seine Ex-Frau bestätigte die Vorwürfe im Zeugenstand. Sie schilderte, wie extrem belastend das Verhalten des Angeklagten für ihre Kinder und sie selbst gewesen war.

Ein Jahr Haft ohne Bewährung

Der psychiatrische Sachverständige attestierte dem Wetteraner eine schizophrene Störung und verminderte Schuldfähigkeit. Die Voraussetzungen für eine komplette Schuldunfähigkeit sah er nicht. Der Verteidiger des 51-Jährigen beantragte letztlich eine milde Strafe, die Vertreterin der Anklage ein Jahr ohne Bewährung.

Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft, verhängte das Jahr „ohne“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

http://www.derwesten.de/staedte/wetter/Familienvater-muss-ins-Gefaengnis-id4448891.html

 

 

 

 


zurück