Väternotruf
Oktober 2013
Sorgerechtsentziehung
07.10.2013: "In dem familienrechtlichen Verfahren (Oberlandesgericht Hamm) - II-6 UF 139/13 AG Tecklenburg - 20 F 86/13 - Emmermann ./. Xxxx - wegen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird nachfolgend die Replik der Gegenseite vom 20. und 23.09.2013 beantwortet: ..." - http://väterwiderstand.de/dokumente/2013-10-07_Stellungnahme_zur_Replik.pdf
Sorgeregister
Sie benötigen eine Negativbescheinigung aus dem Sorgeregister.
Negativbescheinigung - Was heißt das?
Die von nicht verheirateten Kindeseltern abgegebenen Erklärungen über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für ihr Kind werden bei dem Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, in einem Register (sog. Sorgeregister) erfasst. Das Jugendamt des Landkreises Hildesheim führt also das Sorgeregister für alle im Landkreis Hildesheim – einschließlich der Stadt Hildesheim - geborenen Kinder.
Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind und die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Für eine Mutter, die z. B. bei Behörden oder Banken nachzuweisen hat, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat, stellt das Jugendamt eine sogenannte Negativbescheinigung aus dem Sorgeregister aus.
Der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung ist bei dem Jugendamt am Wohnort der Mutter zu stellen. Wurde das Kind nicht in dessen Zuständigkeitsbereich geboren, fragt das Jugendamt bei dem zuständigen Sorgeregister nach und stellt nach Auskunft, dass dort keine Sorgeerklärung erfasst ist, eine Negativbescheinigung aus.
Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert:
Zum 19.05.2013 tritt das Gesetz zur Rorm der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Danach können nicht sorgeberechtigte Väter bei Gericht die Übertragung der gemeinsamenSorge beantragen.
Für Kinder, dessen Eltern geschieden wurden, kann eine Negativbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Kommentar Väternotruf:
Was es nicht alles gibt. Sorgeregister, Register für Kampfhunde, Register für pädophile Priesterinnen und Priester, Haschischraucher und Biertrinker.
Am besten, man näht jedem nichtverheirateten Vater einen Stern an die Jacke, da weiß man schon von weitem, dass dieser eine Unperson ist, die es nicht wert ist, ohne Eintrag in ein behördliches "Sorgeregister" den Fuß auf deutschen Boden zu setzen, geschweige denn Elternverantwortung nach Artikel 6 Grundgesetz wahrzunehmen.
Pfui Deibel.
10.10.2013
Oberlandesgericht Hamm: Oberlandesgericht Hamm konkretisiert die neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB)
25.09.2013
Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 30.08.2013 unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.
Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia - insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft - als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde. Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.
Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entscheidungsbefugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der Beschneidung des Jungen könne zurzeit nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die allein sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in eine Beschneidung lägen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage sei, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichte die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigten Eltern und - im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes - auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes habe im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden.
Die von den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden seien. Eine dementsprechende Aufklärung der Kindesmutter sei bislang ebenfalls nicht dargelegt worden.
Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werde. Das folge aus den vom Senat zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. Die Motive der Kindesmutter für eine Beschneidung könnten zwar grundsätzlich eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätten sie allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, Besuche in Kenia selten möglich seien und der Junge auch evangelisch getauft sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber gewichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl des Sechsjährigen beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außerstande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff – auch wenn er ihn ablehnen sollte - zu begleiten.
rechtskräftiger Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.08.2013 (3 UF 133/13)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
Hinweis der Pressestelle:
Die am 28.12.2012 in Kraft getretene Vorschrift § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch - Beschneidung des männlichen Kindes - lautet wie folgt:
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@olg-hamm.nrw.de
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/25_09_2013/index.php
Kommentar Väternotruf:
Hier muss der nach deutschen Recht entsorgte Vater ohnmächtig mit ansehen, wie die Mutter seiner Kinder von der Bundesrepublik Deutschland zur genitalen Verstümmlung seiner Jungen legitimiert wird. Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hätte hieraus eine Steilvorlage an den Bundesverfassungsgericht machen können und das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Legalisierung der genitalen Verstümmlung von Jungen auf seine augenfällige Verfassungswidrigkeit überprüfen lassen können. Das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit, darf nicht einer vermeintlichen Toleranz auf Religionsausübung geopfert werden.
Und hier die Daten vom 3. Senat für Familiensachen
3. Senat für Familiensachen
Zuständigkeit:
1.) Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte Ahaus, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne und Herne-Wanne;
2.) die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte mit der Ordnungszahl 3;
3.) alle in dieser Geschäftsverteilung nicht einem anderen Senat für Familiensachen ausdrücklich zugewiesenen Streitigkeiten und sonstigen Angelegenheiten.
Petra-Helene Voelsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hamm / 3. Senat für Familiensachen (ab 23.06.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 28.02.1986 als Richterin am Amtsgericht Essen-Steele aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.12.1995 als Direktorin am Amtsgericht Hattingen aufgeführt. Nachfolgend Vorsitzende Richterin am Landgericht Essen. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.06.2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.
Ulrich Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 3. Senat für Familiensachen (ab 15.10.2004, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.09.1998 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. 2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm - 3. Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit:
Christoph Bröker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 2. Senat für Familiensachen (ab 17.11.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.07.2000 als Richter am Amtsgericht Höxter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.11.2008 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2010, 01.01.2011: Richter am Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2012: Richter am Oberlandesgericht - 3. Senat für Familiensachen.
Andreas Hornung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 2. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 18.09.2000 als Richter am Amtsgericht Warendorf aufgeführt (Familiengericht). 20.09.2012: Fachtagung „Kinderschutz mal anders“ in der Universität Paderborn - http://kinderschutz-mal-anders.de. Siehe auch Info unten. Jurymitglied Schutzengelpreis. Ab 01.08.2012: als Richter am Amtsgericht abgeordnet an den 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2013: Beisitzer am 2. Senat für Familiensachen.
Video einer Beschneidung
Vorsicht!! Nichts für schwache Nerven.
Und jetzt ein Link zu der Folter, die diese Menschenfreunde und Hüter unserer Verfassung legalisieren wollen, weil Gott zu einem ausgesuchten Teil der Menschheit gesprochen hat.
The Circumcision of Jacob Chai, ist das von Prof. Dr. med. Leo Latasch in Ausschnitten im Ethikrat vorgeführte Video.
http://www.youtube.com/watch?v=xTxD6l-8ppw
Das Video wurde leider entfernt. So wie es eben mit der Wahrheit zu tun gepflegt wird.
Dann eben ein anderes.
http://www.youtube.com/watch?v=xJd9dUMRUL8
Hier erfahren wir auch wozu der Stofflappen in Wirklichkeit dient. Offenbar um das Baby am Schreien zu hindern.
...
http://www.zwangsbeschneidung.de/video-einer-beschneidung.html
Gefunden am 05.10.2013