Väternotruf

1935


 

 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

 

IV. AG Bremen, Beschluß vom 19. September 1935 [FN 770]: Arische Mutter heiratet Juden

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die minderjährige arische Tochter lebte, nachdem ihre Mutter 1933 in zweiter Ehe einen Juden geheiratet hatte, mit dieser und ihrem Stiefvater zusammen. Das Jugendamt verlangte von der Mutter die anderweitige Unterbringung des Kindes, da das Zusammenleben des arischen Kindes mit dem jüdischen Stiefvater nicht geduldet werden könne. Nachdem die Mutter dieses Verlangen abgelehnt hatte, beantragte das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes in eine rein arische Familie anzuordnen.

Das Gericht gab diesem Antrag statt. Der Mißbrauch des Personensorgerechts wurde in der Weigerung der Mutter gesehen, das Kind in eine arische Pflegefamilie zu geben.

Das geistige und sittliche Wohl des Kindes sei durch die Erziehung im Haushalt des jüdischen Stiefvaters gefährdet. Es widerspräche der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit dem deutschen Volksempfinden, daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lebensgemeinschaft mit einem jüdischen Stiefvater der dauernden Beeinflussung im Sinne einer "art- und rassefremden Gedankenwelt" ausgesetzt sei und unter ihr heranwachse. Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordere, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen werde. Damit sei aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlange. Das Kind würde sonst das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, (geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet. Auch wenn sich der Stiefvater bemühen würde, sich jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten, würde ihm dies nicht nur nicht in dem notwendigen Maße gelingen, es würde dadurch auch nicht der Mangel einer Erziehung im nationalsozialistischen Sinne und damit auch im Sinne eines ausgeprägten "Art- und Rassebewußtsein" behoben werden.

Daß die Mutter sich zu einer Zeit, in der die Erkenntnis der Notwendigkeit der Reinerhaltung der arischen Rasse bereits fest im Volksbewußtsein verankert gewesen sei, noch entschlossen habe, die Ehe mit einem rassefremden Mann einzugehen, zeige, daß auch ihr selbst die Eignung fehle, das Kind zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen zu erziehen. Das Erbieten der Mutter bzw. des Stiefvaters, sich zu trennen, sei nicht ausreichend, um die rechte Erziehung des Kindes zu gewährleisten.

Als geeignete Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ordnete das Gericht die Unterbringung in einer rein arischen Familie an.

b) Das Gericht sah den schuldhaften Sorgerechtsmißbrauch in dem Festhalten der Eltern an dem Kind entgegen der vom Jugendamt beantragten Entzugsentscheidung. Mit dieser Rechtsprechung stellten die Richter sowohl das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs als auch das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auf eine völlig neue Grundlage. Niemals zuvor war ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 I BGB dadurch angenommen worden, daß sich der Erziehungsberechtigte im Vorfeld eines Verfahrens gegen die Rechtsfolgen eines Sorgerechtsmißbrauchs, nämlich die Wegnahme des Kindes, wehrte. Der Rechtsgedanke des § 1666 I BGB wurde damit vollständig pervertiert und die staatliche Zugriffsmöglichkeit schrankenlos ausgedehnt.

In den Entscheidungsgründen hob das Gericht die nationalsozialistischen

Erziehungsziele als das entscheidende Kriterium für den Sorgerechtsentzug

gem. § 16661 BGB hervor:

"Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordert, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen wird."

Besonders interessant ist die Schlußfolgerung, die das Gericht aus dieser

Feststellung zieht:

"Damit ist aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlangt."

Mit dieser Argumentation gelang es dem Gericht, den bis dahin nicht gelösten Konflikt zwischen dem individuellen Kindeswohl einerseits und dem vollständigen Aufgehen des Individuums in der Volksgemeinschaft andererseits juristisch widerspruchsfrei zu lösen, indem es das eigene Wohl des Kindes mit seiner Integration in der Volksgemeinschaft gleichsetzte bzw. darauf reduzierte. Auf diese Weise ließ sich auch das Kindeswohl bei der Entzugsentscheidung problemlos in den Vordergrund stellen:

"Das Kind würde das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet."

Diese Entscheidung, die vier Tage nach Erlaß der Nürnberger Rassegesetze erlassen wurde, unterscheidet sich deutlich von dem Beschluß des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 3. Oktober 1934 [FN 771]. Letzterer definierte das Kindeswohl noch individuell und nach liberalen Grundsätzen, die das Individuum losgelöst von der Gesellschaft betrachteten. Die vorliegende Entscheidung folgte dagegen ganz der nationalsozialistischen Ideologie, nach welcher der Einzelne nur als Bestandteil des Ganzen, der "rassisch gesunden deutschen Volksgemeinschaft", zu sehen sei und "sein Glück" in dieser Gemeinschaft finde. Indem das Gericht aber das "persönliche Glück" berücksichtigte - wenngleich auch kollektiv definiert - folgte es dem Grundgedanken des § 1666 I BGB noch insoweit, als es den Schutz des einzelnen Kindes und nicht den Schutz der Volksgemeinschaft als gesetzgeberisches Ziel des Entzugsrechts anerkannte.

 

FN 770 ZblJJ 27, 1936, 267.

FN 771 Vgl. Fall III.

 

 

 


 

 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

 

VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung

a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.

Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.

Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.

Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:

"Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. "

Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.

b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:

"Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen."

Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die "Entfremdung vom Vaterland" wurde jedoch als. eine für beide Seiten - Kind und Volksgemeinschaft - negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" ab und erwähnte Drittinteressen - weder elterliche noch staatliche - mit keinem Wort.

Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, "daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt" schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine "linientreue Erziehung" des Kindes sicherzustellen [FN 779].

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775 ZblJJ 27, 1936, 232.

 

773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.

 

774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.

 

776 Vgl. §41, §51.

 

777 Fn. 207.

 

778 Fn.212.

 

779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.

 

 

 


 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

VIII. OLG Hamburg, Beschluß vom 13. Dezember 1935 [FN 784]

Arischer Vater nimmt Kind der Mutter weg, die einen Juden geheiratet hat

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die arische Kindesmutter hatte nach der Trennung von dem arischen Kindesvater einen rumänischen Juden geheiratet. Mit ihm und dem Kind lebte sie 1935 in Paris, obwohl ihr das Sorgerecht nicht zustand. Der sorgeberechtigte Vater bemühte sich, das Kind aus dem Ausland nach Deutschland zu holen. Gegen den Vater lagen Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zur Erziehung des Kindes seitens des Jugendamtes vor, da er mehrere Straftaten begangen hatte und in einer schlechten wirtschaftlichen Lage lebte. Das Landgericht hatte auf das Bemühen des Vaters, das Kind zu sich zu holen, dem Vater das Sorgerecht entzogen. Daraufhin legte der Vater Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht gab dieser Beschwerde statt.

Nach seiner Ansicht lag in dem Herausgabeverlangen des Vaters weder ein Mißbrauch seines Sorgerechtes noch eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl i.S.v § 1666 I BGB. Eine mögliche Gefährdung sei keinesfalls gegenwärtig, sondern könne erst eintreten, sobald es gelungen sei, die Rückbringung des Kindes nach Deutschland zu erzwingen. Erst zu einem solchen späteren Zeitpunkt müßten die zuständigen Behörden prüfen, ob und inwiefern die Straftaten des Vaters und seine ungünstige wirtschaftliche Lage eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen. Über die einfache Ablehnung des § 1666 I BGB hinaus war das Oberlandgericht sogar der Ansicht, daß die Anordnung eines Sorgerechtsentzugs zu Lasten des Vaters zum Zeitpunkt der Entscheidung das geistige Wohl des Kindes gefährden würde, da damit die Rückführung des Kindes verhindert oder zumindest erschwert würde.

b) Das Gericht lehnte den Sorgerechtsentzug mit der Begründung ab, daß keine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl bestünde. Die Eignung des Vaters zur Erziehung des Kindes sei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht beachtlich. Mit dieser Argumentation stellte sich der Spruchkörper in Widerspruch zu der Rechtsprechung aus der Zeit vor der nationalsozialistischen Machtergreifung: gleich und schloß somit die unerwünschte Rechtsfolge aus. Im Sorgerechtsentzug als solchem eine Gefährdung des Kindeswohls zu sehen und dadurch denselben auszuschließen ist aber nur zulässig, wenn das Ergebnis nicht vorher feststeht, sondern auf einer Interessenabwägung beruht: Einer Abwägung zwischen der gegenwärtigen Situation des Kindes und der nach dem Entzug eintretenden.

Einen Mißbrauch des Aufenthaltsbestimmungsrechts hatten die Gerichte stets angenommen, wenn der Gewalthaber das Kind aus guter Obhut herausverlangte, obwohl er selbst zur Erziehung ungeeignet war [FN 785]. Diese Eignung zur Erziehung des Herausverlangenden ist dabei grundsätzlich bereits vor der Herausgabe des Kindes geprüft worden. Die Gerichte haben die sachlichen und persönlichen Verhältnisse, in die das Kind hineingebracht werden sollte, bei der Frage ob ein Mißbrauch vorliegt stets genau untersucht. Um bei einem Herausgabeverlangen das dauerhafte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, mußte dieser Prüfungspunkt zwangsläufig erörtert werden, denn mit einer Lösung, die das Kind praktisch nur für eine juristische Sekunde aus dem "Regen" geholt hätte, um es anschließend in die "Traufe" zu überführen, wäre seinem Wohl kaum gedient.

Das Oberlandesgericht Hamburg argumentierte mit einem Zirkelschluß: In dem Entzug des Sorgerechts erkannte es eine Gefahr für das geistige Wohl des Kindes. Damit setzte es die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, die Gefährdung des Kindeswohls, mit der Rechtsfolge der Norm, dem Entzug,

Das Oberlandesgericht verwies diesbezüglich auf die Rückholung des Kindes nach Deutschland, welche durch den Entzug des väterlichen Sorgerechts verhindert oder erschwert werden würde. Erst in einem zweiten Schritt hätten die Behörden die Unterbringung beim Vater unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Die Rückholung als solche ist jedoch nicht geeignet, Aufschluß über das zukünftige Wohl des Kindes zu geben. Indem das Gericht ausdrücklich von einer zeitlichen Nachrangigkeit der behördlichen Prüfung der Unterbringung des Kindes und damit des zu erwartenden Kindeswohls spricht, wird die eigentliche Motivation der Richter deutlich: Zu allererst galt es, das arische Kind aus dem Einflußbereich des jüdischen Stiefvaters zu entfernen und nach Deutschland zu bringen, um das Kind für die Volksgemeinschaft zurückzugewinnen. Die Frage nach dem individuellen Kindeswohl war zweitrangig. Es handelt sich daher um eine weitere gerichtliche Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 I BGB, die von staatlichen Interessen und nicht dem Wohl des Kindes geleitet war.

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784 ZblJJ 28, 1937, 133; JW 1936, 892.

785 BayObLG 13, 264 f.; Reichsgericht, JW 1907, 6, Nr. 6.

 

 

 


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