Väternotruf
1967
Dr. Martin Horstmann - ein früher Verhinderer der Vater-Kind-Beziehung?
Dr. Martin Horstmann hat mit seinem 1967 erschienenen Buch "Zum Problem der personenrechtlichen Beziehungen im außerehelichen Eltern-Kind -Verhältnis" große Beachtung beim Väternotruf gefunden. Diese Beachtung ging so weit, dass sich der Väternotruf zu einer Kommentierung des Buches aus der Sicht des Jahres 2003 angehalten sah. Eine solche Beachtung wird nun nicht jedem x-beliebigen Buch zuteil, schon gar nicht, wenn es 35 Jahre alt ist. Nun müssen wir es uns zur Zeit leider versagen, hier unsere ungeschminkte Meinung zu diesem Buch kund zu geben, denn das Landgericht Düsseldorf hat uns auf Antrag von Dr. Martin Horstmann per einstweiliger Verfügung vom 29.12.2003 untersagt, bestimmte vom Landgericht in seiner Verfügung angeführte Texte wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Für den "Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot" droht das Landgericht "als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten" an.
Nun möge sich der interessierte Leser daher selbst ein Bild machen und eine Meinung bilden und das Buch zur Hand nehmen. Für den, der es sich nicht in der Bibliothek ausleihen kann oder bei Dr. Horstmann persönlich vielleicht noch ein Restexemplar bekommt, sei zum Zwecke der Meinungsbildung des interessierten Publikums hier ein wenig aus dem "herausragenden" Buch zitiert.
SCHRIFTEN ZUM DEUTSCHEN UND EUROPÄISCHEN ZIVIL-, HANDELS- UND PROZESSRECHT
Herausgegeben von
Professor Dr. G. Schiedermair, Frankfurt/M.
Professor Dr. F. W. Bosch, Bonn
Professor Dr. H. J. Abraham, Frankfurt/M.
Band 49
Verlag Ernst und Werner Gieseking - Bielefeld
"Zum Problem der personenrechtlichen Beziehungen im außerehelichen Eltern-Kind -Verhältnis
Der Zusammenhang zwischen der Institution der Familie und der elterlichen Gewalt
von Dr. Martin Horstmann
IX. Schlußbemerkung
Die Schlechterstellung des ae. (außerehelichen) Kindes gegenüber dem ehelichen Kind, das an einem ungestörten Familienleben teilhat, beruht überwiegend nicht auf einem Mangel an Rechten, sondern an Familie).
Der noch bestehende Mangel an Rechten kann behoben werden. So kann durch eine erweiterte Unterhaltspflicht des ae. Vaters (bei Leistungsfähigkeit) eine der Begabung des ae. Kindes entsprechende Ausbildung gewährleistet werden. Außerdem ist eine Beteiligung des ae. Kindes am Nachlaß seines Vaters vorzusehen. Eine rechtliche Anerkennung der zwischen dem ae. Vater und seinem Kind bestehenden Verwandtschaft mag in diesem Punkt vorhandene Mißverständnisse beseitigen und so dem sozialen Ansehen des ae. Kindes förderlich sein. Zudem könnte der Ausdruck ´unehelich´ durch das Wort ´außerehelich´ ersetzt werden.
Die soziologische Situation der Teilfamilie jedoch, in der sich das ae. Kind befindet, kann nicht dadurch verändert werden, daß dem Erzeuger Vaterrechte übertragen werden. Das Vatersein ereignet sich — wie hier dargelegt wurde — weder aufgrund eines biologischen Tatbestandes noch einer Rechtsstellung. Der Vater bedarf der Familie, um Vater zu sein. Wo eine Vollfamilie fehlt, vermag auch kein Gesetz familienähnliche personale Beziehungen zwischen Mutter, Kind und Vater zu schaffen. Als Vater kommt für das ae. Kind nur eine Person in Frage, die auch als Vater erlebt werden kann. Die theoretische Konstruktion eines familienähnlichen Verhältnisses zwischen dem ae. Vater und seinem Kind würde oftmals verhindern, daß eine andere Person als Vater erlebt wird (Stiefvater, Pflegevater). Da dem Vater heute erzieherische Autorität nicht einfach schon vom ´Draußen seiner Welt zukommt, sondern diese in der Familie erworben werden muß, andererseits die Verantwortung der Frau heute nicht auf den innerfamiliären Bereich beschränkt ist, sondern über die Grenze der Familie in die soziale Gesellschaft hinausreicht, würde ein solcher Versuch auch einen Rückschritt in eine patriarchalische Lebensordnung, deren geschichtlicher Hintergrund nahezu verschwunden ist, bedeuten.
´Das Kind ist der Mensch, dem noch alles als Möglichkeit gelten kann und der deshalb nur existieren kann unter der Bedingung der ihm entschieden gebotenen Sicherheit´. Die Vater-Kind-Beziehungen können daher nicht isoliert von den Beziehungen der Eltern zueinander betrachtet werden. Kindliche Existenz erfordert ein Miteinander der Eltern. Nur wenn die Mutter und der Vater in einer Ehegemeinschaft leben, können kraft der Rechtsordnung beide gemeinsam zuständig sein, ihr Kind zu erziehen. Ist ein Zusammenwirken der Eltern nicht gewährleistet, dann entspricht es dem Wohl des Kindes, wenn ein Elternteil die Erziehung übernimmt. Bei dem ae. Kind fällt diese Aufgabe im Regelfall der Mutter zu, deren Beziehungen zum Kind heute nicht mehr in einer traditionellen Vorstellung als vornehmlich leiblich, sondern als leiblich und geistig zugleich gekennzeichnet werden müssen."
S. 132-133
Kommentar Väternotruf:
Um die fünfunddreißig Jahre alten Gedanken von Dr. Horstmann richtig würdigen zu können, sei daran erinnert dass der Vater des nichtehelichen Kindes seit dem 1.7.1998 ein nunmehr endlich auch im BGB verankertes (im Grundgesetz war ohnehin nie von der Diskriminierung des Vaters die Rede) von der Mutter des Kindes unabhängiges Umgangsrecht und eine Umgangspflicht hat. Ebenfalls ist nun auch im BGB die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge für den Vater verankert, ohne dass es dazu irgendwelcher Qualitätsanforderungen bedarf, sondern nur noch der Zustimmung der Mutter des Kindes. Auch diese trotzdem noch immer männerdiskriminierende Regelung wird über kurz oder lang den Weg alles Irdischen gehen, in Großbritannien, Frankreich und Belgien, sogar in Kamerun, das bekanntlich in Afrika liegt, wo sich die Deutschen doch immer so gerühmt haben, dass sie viel zivilisierter seien als die Afrikaner, ist das bereits geschehen. In diesen Ländern kann der Vater des nichtehelichen Kindes auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge erlangen.
2004
Horstmann, Martin :
ZUM PROBLEM DER PERSONENRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN IM AUSSEREHELICHEN ELTERN-KIND-VERHAELTNIS. DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER INSTITUTION DER FAMILIE UND DER ELTERLICHEN GEWALT. VON MARTIN HORSTMANN. BIELEFELD: GIESEKING 1967. 151 S. BOCHUM, RECHTSWISS. DISS. 1967 .
1967.
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