Väternotruf

1994


 

 

 

Anfechtungsklage

Vaterschaftsanfechtungsklage

 

Der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind können gegen die gesetzlich geltende Vaterschaft klagen. Dies soll, nach zur Zeit geltenden Recht innerhalb eines Zweijahreszeitraumes ab dem Zeitpunkt passieren, in dem die Zur Klage Berechtigen von den Umständen erfahren, die gegen die Vaterschaft sprechen (BGB § 1600 ff).

Die Zweijahresfrist soll angeblich Rechtssicherheit für das Kind schaffen. Ob jedoch einem Kind damit gedient ist, einen gesetzlichen Vater zu haben, der nicht der leibliche Vater ist und auch nicht bereit oder in der Lage ist, die Vaterrolle zu übernehmen, erscheint mehr als fraglich. Wie vieles im Familienrecht, kann auch hier vermutet werden, dass es mehr um ideologische - und damit sehr häufig traditionell konservative - Einstellungen der maßgeblichen Rechtsprofessoren und der zugehörigen Staatssekretäre im Bundesjustizministerium geht, als um das ikonenhaft angebetete und beschworene Kindeswohl. Und so kommen in der Regel auch die entsprechenden Gesetze zustande. Vor der Verabschiedung eines Gesetzes wird durch die verantwortlichen Stellen im Bundesjustizministerium und dem Bundestag in der Regel keine wirkliche Rechtstatsachenforschung betrieben. Aus Ausrede wird dann oft behauptet, eine vorhergehende Forschung wäre zu teuer. Wieviel Geld dagegen die Einführung eines Gesetzes durch direkte und indirekte Folgekosten kosten wird, wird nicht ernsthaft untersucht, auch wenn in der Vorlage eines Gesetzentwurfes an den Bundestag immer Aussagen über entstehende Kosten gemacht werden. Wichtig sind dagegen ideologische Einstellungen und Konstrukte der hier Verantwortlichen. 

 

Die Vaterschaftsanfechtungsklage wurde früher als Ehelichkeitsanfechtungsklage bezeichnet.

 

Rechtssprechung: BGH (NJW 1994, 2752,2753)

 

 

 


 

 

 

Beschluss zu Kürzung des Unterhaltes infolge stärkerer Betreuung des Kindes durch den "nichtbetreuenden Elternteil"

 

OLG Hamm 26.2.93 - 1 UF 429/92

in "FamRZ" 1994, Heft 8

 

 


 

 

 

 

 

Zahlväter und Bestimmungsmütter

 

Auszug aus BGH: 12. Zivilsenat, 09.11.1994, Az: XII ZR 206/93

"... Der Umstand, daß die Klägerin mit dem Kind vom ehemaligen Ehewohnsitz in einen 160 km entfernten Ort verzogen ist, wo sie eine neue Lebensgemeinschaft begründet hat, berechtigt den Beklagten noch nicht zu einer Unterhaltskürzung. Grundsätzlich kann ein sorgeberechtigter Ehegatte seinen künftigen Wohnort und Lebenskreis selbst bestimmen und ist nicht gehalten, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Nähe zu bleiben, um dem anderen Ehegatten die Besuchskontakte mit den Kindern möglichst zu erleichtern. ..."

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Peinlich, peinlich was da am Bundesgerichtshof angeblich im Namen des Volkes im Jahr 1994 geurteilt wurde. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung glücklicherweise ein wenig gewandelt. Die damals urteilenden Richter des BGH sind allerdings womöglich inzwischen in Rente und lassen es sich auf Kosten der Beitragszahler, wozu sicher auch der damals klagende Vater gehört, gut gehen. Das ganze nennt man dann Rechtsstaat, klopft sich selbst auf die Schulter anstatt sich endlich mal bei den Opfern der früheren Unrechtsprechung zu entschuldigen.

 

25.03.2007

 

 


 

 

 

 

 

"Soll die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft werden?"

Dr. Gerhard Richter

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ, 1994, Heft 1, S. 5.-9

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Richter spricht sich in dem Aufsatz gegen das damalige Vorhaben der Bundesregierung aus, die im Westen Deutschlands bestehende Amtspflegschaft für Kinder nichtverheirateter Mütter, man könnte auch sagen staatliche Zwangsbefürsorgung für nichtverheiratete Mütter, abzuschaffen. Er begründet das unter anderem mit der angeblich niedrigen Vaterschaftsfeststellungsrate in der DDR begründet, die nur ca. 70 Prozent betragen haben soll. Ob die Zahlen so stimmen, sei mal dahin gestellt.

Angeblich würde jedenfalls der Wegfall der Amtspflegschaft das Recht des Kindes auf einen Vater untergraben und damit "die Zahl vaterloser Kinder in erheblichen Umfang vermehren".

Nun hat sich jedoch schon das Bundesverfassungsgericht zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung geäußert (BVerfG, FamRZ 1989, 255), was läge da also näher, als dass der Gesetzgeber dieses Recht des Kindes im Bürgerlichen Gesetzbuch fixiert und dieses Recht gegebenenfalls auch durch Sanktionsandrohungen gegenüber der Mutter entsprechende Beachtung verschafft. Von alledem bis heute (17.07.2005) nichts zu sehen. Die noch amtierende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) übt sich lieber in Väterkriminalisierung, in dem sie zweifelnde Väter, die sich ohne Zustimmung der Mutter über einen Abstammungstest Gewissheit über ihre Vaterschaft verschaffen wollen, mit 1 Jahr Gefängnis bestrafen will (diese absurden Pläne sind mittlerweile jedoch vom vom Tisch, so viel Polizeistaatsgedanken einer SPD-Ministerin waren dann doch zuviel.

Es bleibt die Frage, was die Bundesregierung unternimmt, um allen Kindern das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und damit auch auf Kenntnis über ihren leiblichen Vater zu ermöglichen und dies möglichst nicht erst, wenn sie volljährig sind und die Mutter dann möglicherweise schon dement oder gestorben ist und damit die oft einzige Person entfällt, die dem Kind Aufklärung geben könnte.

 

 

 


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