Väternotruf

1999


 

 

 

„Vom Vater geschieden“ – Töchter nach der Trennung.

Maser, Andrea:  Reinbek 1999

 

 


 

 

Strittige Umgangsfälle

"Hinzu kommen in der Bundesrepublik ca. 20.000 strittige Umgangsrechtsfälle, von denen Schätzungen zufolge ca. 5.000 als hochstrittig gelten."

aus: "Der Verfahrenspfleger als <Anwalt des Kindes>

Rainer Balloff

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/1999, S. 222

 

 


 

 

 

Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gleichwertig zu beurteilender Erziehungsfähigkeit getrennt lebender Eltern.

"Ist die Erziehungsfähigkeit der beiden getrennt lebenden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu beurteilen, so ist bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Prognoseentscheidung zu treffen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. ...

Es ist für das Kindeswohl nicht förderlich, wenn der Umgang mit einem Elternteil entscheidend eingeschränkt wird. Es würde dem Kindeswohl  am wenigsten entsprechen, wenn ein Elternteil den Kontakt mit dem anderen Elternteil nicht gleichermaßen problemlos gewähren würde und wenn die Gefahr einer negativen Einflussnahme des einen Elternteils auf das Kind zum Nachteil des anderen Elternteils bestünde."

 

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 6.7.1999 - 25 UF 236/98

ausführlich in: "Der Amtvormund" 8/2000

 

 


 

 

 

"Der Einfluß der frühen Mutter-Tochter-Beziehung auf die Entwicklung der weiblichen Sexualität"

 

Marina Gambaroff bespricht das Verhältnis von Mutter und Tochter aus psychoanalytischer Sicht.

"... Erst wenn eine Frau sich von ihrer eigenen Mutter gelöst hat, kann sie auch die Tochter loslassen. ..." 

in: "psychosozial", 22. Jahrgang (1999), Heft II, S. 59-67

 

 


 

 

 

"Die Vater-Sohn-Beziehung.

Das Vaterbild zwischen Phantasie und Wirklichkeit

...

Warum dem Vaterbild solch glorifizierende Affekte entgegengebracht werden, wird verständlicher, wenn man sich wieder dem einzelnen Kind zuwendet und am Schicksal von Söhnen, die von ihren Vätern verlassen wurden, konkret miterlebt, welche Wut und Sehnsucht diese Abwendung der Väter freisetzt.

..."

 

Jürgen Grieser bespricht das Verhältnis von Vater und Sohn aus psychoanalytischer Sicht.

in: "psychosozial", 22. Jahrgang (1999), Heft II, S. 81-90

 

 


 

 

 

"Wie nimmt der Vater Mutter und Kind in der Schwangerschaft wahr?"

R. Trolp, Th. Beerboom

in: "Deutsche Hebammen Zeitschrift", 2/1999, S. 63-66

 

 


 

 

 

"Wenn der Vater fehlt"

Epidemologische Befunde zur Bedeutung früher Abwesenheit des Vaters für die psychische Gesundheit im späteren Leben. von Matthias Franz, Klaus Lieberz, Norbert Schmitz und Heinz Schepank.

In: "Zeitschrift psychosomatische Medizin", Heft 45, 1999, S. 260 - 278

Die Autoren stellen einen statistisch bedeutsamen Zusammenhang zwischen einer Abwesenheit des Vaters während der prägungssensiblen ersten sechs kindlichen Lebensjahre und der psychogenen Beeinträchtigung im späteren Leben her.

 

 


 

 

 

"Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?"

Ferdinand Kaufmann

in: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

 

 

Kommentar Väternotruf:

Unser Eindruck: Auch heute noch pflegen Mitarbeiter/innen diverse Jugendämter und Familiengerichte weiter hartnäckig von Kindesvätern und Kindesmüttern zu reden und zu schreiben. Dies inzwischen auch ausgedehnt auf verheiratete Väter und Mütter. Vielleicht, um damit ihre eigene Stellung  herauszuheben und die Väter und Mütter auf das rechte Maß zurückzustutzen..

 

 


 

 

 

"Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"

Ferdinand Kaufmann

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1999. S. 292-293

 

"...

Das außerhalb der familiären Ordnung existierende nichteheliche Kind wurde ebenso wie seine Eltern, auch im Sprachgebrauch ausgegrenzt. Mit den Bezeichnungen Kindesmutter und Kindesvater, die sich in der Gerichts- und Jugendamtssprache durchzusetzen begannen, wurde auch ihnen attestiert, daß sie eine Stellung außerhalb der gesellschaftlichen Ordnungsvorstellungen einnahmen. Sie waren keine ordentlichen Familienväter und -mütter; mit den für sie im amtlichen Sprachgebrauch gefundenen Bezeichnungen wurde ihre <Zweitklassigkeit> auch behördlich und gerichtlich festgeschrieben.

..."

 

 


 

 

 

"Stillen - eine Auseinandersetzung mit der Vaterrolle"

Hartmut Brokmann

in: "Deutsche Hebammen Zeitschrift", 9/1999, S. 496-500

 

 


 

 

 

 

"Ist die Strafverfolgung bei Unterhaltspflichtverletzung gemäß §170 StGB gewährleistet oder gibt der Staat das Schwert aus der Hand?"

von Stadtamtsrat Ernst-Günther Herlan, Karlsruhe

in: "Der Amtsvormund", 2/1999, S. 82-88

 

"...

Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik für 1995 waren es im Bereich des §170 StGB - 15.299 Fälle (von angezeigten Unterhaltspflichtverletzung, Anm. vaeternotruf) mit einer Aufklärungsquote von 99,6 Prozent gewesen." 

 

Stadtamtsrat Herrlan hat vermutlich in seinem Leben noch nie eine Waffe in der Hand gehabt, geschweige denn ein Schwert, sonst wüsste er dass man damit Menschen ermorden kann. Häufig sind die, die verbal "die Waffen klirren lassen" selber Menschen, die in ihrer Kindheit unter dem Waffengang anderer zu leiden hatten, und sich nun, volljährig geworden, an ihren ehemaligen Peinigern rächen wollen. Da die aber zumeist nicht mehr greifbar sind, müssen Stellvertreter her. Unterhaltspflichtige Väter eigenen sich dazu in besonderen Maße als Prügelknaben und Sündenböcke, sind sie doch noch immer gesellschaftlich stigmatisiert und fallen unter Generalverdacht.

15.299 angezeigte Fälle - wie man sieht, scheut der Staat keinen Aufwand, Unterhaltspflichtverletzungen zu verfolgen . Da kann es schon mal passieren, dass drei nette Herren in Zivil von der Kriminalpolizei beim Vater auftauchen und sämtliche Akten beschlagnahmen. 

Umgekehrt können Väter nur davon träumen, dass wenigstens bei 1500 umgangsvereitelnden Müttern, also 10 Prozent  der Fälle bei vermuteter Unterhaltspflichtverletzung eine Strafverfolgung stattfinden würde.

Ganz nebenbei unterschlägt Herlan auf Seite 86, dass Schwangerschaftsabbrüche auch auf alleinigen Wunsch der Frau zustande kommen, z.B. weil die Frau ein gestörtes Verhältnis zum Embryo hat oder weil es nicht in ihre Lebensplanung passt. Übrigens ein Lieblingsthema der Grünen und der PDS, die möglichst ungestörte Legalisierung jeglichen Schwangerschaftsabbruches, die an anderer Stelle vom Staat strafrechtlich empfindlich sanktioniert wird.

Übrigens, selbst wenn die Mutter seit Jahren erfolgreich den Umgang zwischen Vater und Kind vereitelt. Es hilft alles nichts. Der der Unterhaltspflicht nicht nachkommende Vater muss büßen, schlimmstenfalls mit drei Jahren Knast a 200 DM tägliche Kosten für den Haftplatz (im Jahr ca. 70.000 DM) zu Lasten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen. Wenn das kein Rechtsstaat ist.

 

 


 

 

 

"Vaterwerden als Chance in der Entwicklung eines Mannes"

 

Sonya Kübber, Psychologin und Psychoanalytikerin, München

in: "Die Hebamme", 12 (1999) 44-46

 

 


 

 

 

"Das neue Kindschaftsrecht. Kommentar,"

Prof. Dr. Martin Lipp, Universität Gießen

Ministerialrat Dr. Thomas Wagenitz, Bundesministerium der Justiz

Kohlhammer 1999

ISBN 3-17-014945-8

 

 

"Kindschaftsrecht: kommentierende Darstellung der Familienrechtsrefom"

 

Dr. Bernhard Knittel, Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz

Mitautoren: Elisabeth Mühlens; Karl-Hein Kirchmeier; Michael Großmann

2. erweiterte Auflage 1.1.1999

Köln, Bundesanzeiger

ISBN 3-88784-885-3

 

 


 

 

 

"Qualitätsprodukt Erziehungsberatung.

Materialien zur Qualitätssicherung in der Kinder- und Jugendhilfe" - Qs 22

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend"

Juni 1999

 

 

"Qualitätsstandards in der Jugendsozialarbeit" - Qs 6

 

Titel und Kurzinformationen zu den Inhalten der Qs-Reihe können über

www.bmfsfj.de/biblioth/kindjuge/index.htm

 

eingesehen werden. (Stand 1999)

 

 

 


 

 

BGH - StGB (1987) § 235

(4. Strafsenat, Urteil v. 11.02.1999 - 4 StR 594/98)

 

Veröffentlichung in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 10/1999, S. 651-652

 

Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

Nach § 235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.

 

 

Gründe:

Das LG hat den Angeklagten [Angekl.] wegen Kindesentziehung (§ 235 StGB a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

Der dem Islam angehörende Angekl. ist in Pakistan geboren und aufgewachsen. 1979 reiste er nach Deutschland ein und heiratete 1982 die deutsche Staatsbürgerin E. 1989 gab er die pakistanische [pakistan.] Staatsangehörigkeit auf und wurde deutscher Staatsbürger. Aus der 1991 wieder geschiedenen Ehe ist der am 30. 1. 1985 geborene Sohn M. hervorgegangen, der beide Staatsangehörigkeiten besitzt und von dem Angekl. im islamischen Glauben erzogen wird. Seit 1994 ist der Angekl. in zweiter Ehe mit einer pakistan. Frau verheiratet. Bereits 1991 - kurz vor der Ehescheidung - hatte der Angekl. das gemeinsame Kind vorübergehend gegen den Willen seiner damaligen Ehefrau nach Pakistan verbracht und so durchgesetzt, daß diese in dem von ihr beantragten Scheidungsverfahren einer Übertragung der elterl. Sorge auf ihn zustimmte. Seine geschiedene Ehefrau erhielt ein Umgangsrecht bezüglich des Sohnes M. an jedem Wochenende.

Anfang 1996 erfuhr die Kindesmutter von einer Verurteilung des Angekl. zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen einer Messerstecherei (die Strafe wurde im Berufungsverfahren auf zwei Jahre reduziert, die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt). Gleichzeitig gab es wegen unregelmäßigen Schulbesuchs des Kindes und wegen Beeinträchtigungen des Umgangsrechts Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angekl. seine geschiedene Frau körperlich mißhandelte. Am 23. 1. 1996 beantragte die Mutter bei dem AmtsG die Übertragung der elterl. Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung. In der mündlichen Verhandlung am 26. 1. 1996 erklärte der Angekl., er habe keineswegs die Absicht, den Jungen nach Pakistan zu verbringen, er wolle vielmehr hier in Deutschland mit ihm zusammenleben. Daraufhin wurde der Eilantrag der Mutter zurückgewiesen, auch ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg, jedoch untersagte das OLG durch Beschluß v. 30. 1. 1996 dem Angekl., das Kind vor Entscheidung über das Sorgerecht in der Hauptsache außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. In der Folgezeit versicherte der Angekl. auch bei Kontrollbesuchen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes dieser gegenüber, er beabsichtigte nicht, das Kind nach Pakistan zu verbringen.

Zwischen dem 24. und 27. 2. 1996 reiste der Angekl. dann entsprechend seinem bereits vorgefaßten und mit seinen Angehörigen in Pakistan abgesprochenen Plan mit seinem Sohn nach England, von wo aus sie nach Pakistan flogen. Er beabsichtigte auf diese Weise, das Umgangsrecht seiner geschiedenen Ehefrau und die Durchführung des anhängigen Sorgerechtsverfahrens zu vereiteln. Anfang April 1996 kehrte der Angekl. allein nach Deutschland zurück und ließ das Kind zur Erziehung nach islamischem Recht in der Obhut des mittlerweile 80jährigen Großvaters. Alle Bemühungen der Mutter, der am 14. 3. 1996 auf erneuten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung die elterl. Sorge übertragen worden war, den Jungen aus Pakistan zurückzuholen, blieben erfolglos. Weder ein gerichtlicher Herausgabebeschluß verbunden mit einer sechsmonatigen Beugehaft noch die seit Januar 1998 vollstreckte Untersuchungshaft haben den Angekl. dazu bewogen, die Rückkehr des Kindes herbeizuführen.

II.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angekl. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das LG hat den Angekl. zutreffend nach dem zur Tatzeit geltenden Recht gemäß § 235 StGB a. F. wegen Kindesentziehung verurteilt.

a) Der Senat hält an früherer Rspr. des RG und des BGH fest, wonach auch das Umgangsrecht (die frühere Bezeichnung lautete "Verkehrsrecht") des nicht sorgeberechtigten Elternteils - hier der Mutter - dem Schutzbereich des § 235 StGB unterfällt

(RGSt 66, 254; BGHSt 10, 376, 378, mit zust Anm. Kohlhaas, EJF D I Nr. 2; dem folgend OLG Bremen, JR 1961, 107; OLG Hamm, JR 1983, 513; StA Karlsruhe, FamRZ 1997, 774; ebenso Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 235 Rz. 3; Vogler, in: LK-StGB, 10. Aufl., § 235 Rz. 5, 14; Erman/Michalski, BGB, 9. Aufl., § 1634 Rz. 5; MünchKomm/Hinz, BGB, 3. Aufl., § 1634 Rz. 14; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 5).

Der an dieser Rspr. geäußerten Kritik

(Geppert, in: Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, S. 759, 775; ihm folgend Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 235 Rz. 14; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 34 ff.)

kann nicht zugestimmt werden:

Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift zum Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher und seelischer Entwicklung (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndle, a.a.O., § 235 Rz. 3; so auch Geppert, a.a.O., S. 772 f., und Eser, a.a.O., § 235 Rz. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn - wie hier - einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht aus § 1634 BGB a. F. (§§ 1684 ff. BGB n. F.) ausübt. Zwar wird das in § 1634 BGB a. F., §§ 1684 ff. BGB n. F. normierte Umgangsrecht des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils heute nicht mehr als Restbestandteil der (durch § 235 StGB geschützten) Personensorge verstanden (so aber noch RGSt 66, 254, und BGHSt 10, 376, 378), sondern aus dem durch Art. 6 II S. 1 GG geschützten natürlichen Elternrecht hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil v. 29. 10. 1998 - 2 BvR 1206/98 -, FamRZ 1999, 85; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 66 I). Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine

FamRZ 1999 - Seite 652

Erziehungspflicht. Dieser rechtsdogmatische Wandel rechtfertigt es jedoch nicht, die Strafwürdigkeit eines Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht nunmehr zu verneinen (so aber Geppert, a.a.O., S. 775 ff.). Der Zweck des elterl. Umgangsrechts gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allg. A. soll das Umgangsrecht - ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148; FamRZ 1984, 778, 779). Das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene KindRG hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a. F. in die §§ 1684 ff. BGB n. F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen, NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 III S. 2 BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier geschehen - gemäß §§ 1678 II, 1680 II und III, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1983, 872, 873 f.; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 66 I). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende, aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterl. Umgangsrecht als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, "Entziehen" und "Entführen" Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28 ff.).

Eine solche Auslegung steht auch mit dem Gesetzeswortlaut des § 235 StGB a. und n. F. in Einklang. Es wird nämlich nicht ausschließlich derjenige mit Strafe bedroht, "wer einen Minderjährigen dem zur Personensorge Berechtigten entführt . . . oder entzieht" (so der nicht Gesetz gewordene § 196 E 1962; kritisch dazu Schäfer, in: Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission 1956-1960 Bd. 8 S. 372), kriminalisiert wird vielmehr die Entziehung eines Kindes aus dem Verhältnis der in § 235 StGB bezeichneten Personen, zu denen auch ein vorübergehend nicht sorgeberechtigter Elternteil gehören kann. Auch bei der Neufassung des § 235 StGB durch das 6. StrRG hat der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Formulierung festgehalten mit der Begründung, daß eine Straftat nach § 235 StGB wie bisher auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden kann, sofern dieser Inhaber oder Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach § 1634 BGB a. F., §§ 1684 ff. BGB n. F. hat (BT-Drucks. 13/8587, S. 38). Es besteht nämlich angesichts sich häufender Entführungsfälle ins Ausland insbesondere bei Ehepartnern verschiedener Nationalität ein unabweisbares kriminalpolitisches Bedürfnis, das natürliche Elternrecht nach wie vor umfassend strafrechtlich zu schützen. Es ist gerade nicht so, daß familienrechtliche Sanktionen ausreichen und die elterl. Auseinandersetzungen von einem unangebrachten und ineffizienten strafrechtlichen Druck befreit werden müßten (so aber Staudinger/Peschel-Gutzeit, a.a.O., § 1634 Rz. 36). Nur bei einer entsprechend weiten Auslegung des Schutzzwecks entfaltet § 235 StGB die generalpräventive Wirkung, einen Elternteil davon abzuhalten, durch Entführung der Kinder ins Ausland vollendete Tatsachen zu schaffen, um so letztlich aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten faktische Vorteile zu ziehen und - ungeachtet des Kindeswohls - eigene Interessen durchzusetzen. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber bedacht, indem er in § 235 II StGB n. F. die Fälle der "Auslandsentführung" ausdrücklich geregelt hat.

b) Der Angekl. hat das Kind auch durch List entzogen. List ist ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 16, 62; 32, 269).

Hier hat der Angekl. sowohl bei seiner gerichtlichen Anhörung wie auch bei den Kontrollbesuchen des Jugendamtes wahrheitswidrig vorgespiegelt, eine Verbringung des Kindes nach Pakistan nicht zu erwägen und den Beschluß des OLG akzeptieren zu wollen, so daß entsprechende Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind. Tatsächlich ist der Angekl. nach vorgefaßtem Plan mit der Fähre nach England und von dort per Flugzeug nach Pakistan gereist. Dadurch hat er es umgangen, bei der pakistan. Botschaft in Deutschland die erforderlichen Visa beantragen zu müssen, was möglicherweise seine Pläne verraten hätte. Gleichzeitig hat er die im Inland angestellten Nachforschungen nach dem Verbleib des Kindes erschwert, weil bei der pakistan. Botschaft in Bonn eine Visaerteilung nicht feststellbar war.

2. Das Urteil hat jedoch im Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Tat des Angekl. als besonders schweren Fall der Kindesentziehung nach § 235 II StGB a. F. gewürdigt und ist dementsprechend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Die durch das 6. StrRG zum 1. 4. 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 235 StGB eröffnet für die Grundtatbestände nach § 235 I und II StGB n. F. einen von Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen. Einen besonders schweren Fall als unbenanntes Regelbeispiel sieht die Neufassung jedoch nicht (mehr) vor. Der allein in Betracht kommende Qualifikationstatbestand des § 235 IV Nr. 1 StGB n. F. - Verursachung einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung (vgl. dazu BT-Drucks. 13/8587, S. 39) - ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Sollten weitere Feststellungen zu dem Befinden des Kindes nicht möglich sein, ist die Strafe gemäß § 2 III StGB dem Strafrahmen des § 235 I StGB a. F. zu entnehmen, der demjenigen des neugefaßten § 235 I StGB entspricht.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß entgegen dem Revisionsvorbringen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe, auf die durch das LG v. 31. 5. 1996 erkannt worden ist, rechtlich ausgeschlossen ist. Bei § 235 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, das zwar mit der Entziehung vollendet, jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterl. Einflußmöglichkeit beendet ist (Vogler, a.a.O., § 235 Rz. 25). Die hier abzuurteilende, noch unbeendete Kindesentziehung ist damit nicht vor der früheren Verurteilung i. S. des § 55 I StGB begangen worden (vgl. BGHSt 9, 370, 383; wistra 1996, 144; Tröndle, a.a.O., § 55 Rz. 4).

 

 

Fundstelle:

FamRZ 1999, 651

Schlagworte:

Alleinsorge; Elternteil; Entzug; Kind; Kindesentziehung; Sorgeberechtigung; Sorgerecht; Strafbarkeit; Strafrecht; Straftatbestand; Umgangsberechtigung; Umgangsrecht

 

DokNr:

19990651001

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dem Urteil des 4. Strafsenat des BGH , Urteil v. 11.02.1999 - 4 StR 594/98

ist hinsichtlich der Strafwürdigkeit der Kindesentziehung zuzustimmen. Die Strafbarkeit des Kindesentzugs ist auch gegeben, wenn ein Elternteil die Kindesentziehung innerhalb Deutschlands vollzieht, so etwa wenn der Elternteil trotz vorliegender gerichtlicher Umgangsregelung die Herausgabe des Kindes verweigert.

 

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat

(3)... (7) ...

 

 

 

 

Die Ansicht des BGH:

"Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine Erziehungspflicht."

ist allerdings völlig lebensfremd. Man fragt sich, ob die zuständigen Richter am BGH sich jemals mit Erziehung beschäftigt haben. Wenn nicht, wäre Ihnen dringend eine Weiterbildung an einer erziehungswissenschaftlichen Fakultät ans Herz zu legen oder ihren Job schnellstens zu kündigen und zukünftig bei den städtischen Wasserwerken Karlsruhe als Schleusenwärter zu arbeiten.

 

08.03.2007

 

 

 


 

 

 

"Vatersehnsucht Annäherung in elf Essays"

von Gerhard Amendt

Bremen 1999, 50 DM, ISBN 3887224523

 

 

 

Vorwort

 

I Der Weg in die Gesellschaft führt über den Vater

Väterlichkeitssuche - Das Unbehagen an selbstbestimmter Väterlichkeit

 

II. Alleinerziehende Mütter und kinderlose Väter

Der erste Anlaß zum Alleinerziehen – Der zweite Anlaß zum Alleinerziehen – Der dritte Anlaß zum Alleinerziehen ist ein Lebensentwurf – Der vierte Anlaß ist eine Reaktionsbildung auf eine enttäuschende Partnerschaft –

Exkurs: Elterliche Androgynität – Zorn auf die Väter - Die wegweisende Stimme des fehlenden Vaters – Die Mutter schützen und den Vater verachten –

Mein Sohn, der geheime Vertraute meiner Frau – "Mein Vater, den ich hasse!"

– "Waren Sie der geheime Vertraute ihrer Mutter?" – Ein trügerisches Gefühl der Beherrschung – Wer ist meine Mutter und wer sind meine Brüder? Wer mich sieht, der sieht den Vater! – Der Preis der Grandiosität: Die Angst selber zerstört zu werden – Zur Topographie unzufriedener Mütter

 

III. Angst vor der Väterlichkeit

Die Bedeutung der Desidentifikation – Die Ablehnung des Vaters zeugt von ungestillter Vatersehnsucht – Endlose Mutterbindung – Einfühlungsvermögen – Die Schandtat des Vaters - ein Fehler der Mutter!

 

IV.Männer, beugt euch nicht!

Wir wollen Helden keine Sklaven!

Traditionelle Männlichkeit oder: ein Idealtyp moderner Männlichkeit?

 

V. Ohne Vater: motherfucker und mother-fucking

Frauenentwertung und Vergewaltigungsagitation in der Rap Kultur – Die Verleugnung des Vaters gebiert den Staat als Vaterersatz –

Empathiefähigkeit und Vaterlosigkeit

 

VI. Ritual und Übergriff

 

VII. Die Penisküsserinnen

 

VIII. Schweigende Väter:

Mütterliche Verführung

Fall 1: "Ich hab Dich ja! Ich brauche keinen anderen!" – Fall 2: Der Fall

Pete - "Ich fühlte mich, als sei alles mein Fehler!" – Fall 3: Die Tür war

nie abgeschlossen – Fall 4: Die offene Tür – Fall 5: Der tägliche Einlauf –

Fall 6: Richard - Im Bett der Tante

 

IX Pädophilie:

Männlichkeit ohne Väterlichkeit

Grenzenlosigkeit zwischen den Generationen – Ohnmächtige Männer - allmächtige Kinder – Kinder als Ersatzobjekte – Die Pädophilisierung der Erwachsenenwelt – Mit bösen Taten die Dämonen der Kindheit vertreiben

 

X. Vatersehnsucht:

Vater macht und Mutters Macht

Wie Eltern sich arrangieren

 

XI. Neue Väterlichkeit

Ein Leben ohne Verzicht – Die Macht des Mannes - die Ohnmacht des Vaters.

Das Beispiel zur Neuen Männlichkeit – Neue Elterlichkeit

Anmerkungen

Bibliografie

 

 

 


 

 

 

 

Suzana vermißt:

Wenn Kinder zum Beutestück werden

Vater entführt siebenjähriges Mädchen - Staatsanwalt: Pro Jahr 40 bis 50 Fälle der Kindesentziehung *

Suzana ist verschwunden. Und ihr Vater wird mit Haftbefehl gesucht. Es wird vermutet, daß der 48jährige das siebenjährige Mädchen nach Frankreich mitgenommen hat. Wenn Ehen in die Brüche gehen, gibt es im Streit um Kinder keine Zimperlichkeiten.

von Wolf-Dieter Obst

Seit einem Jahr gilt das neue Kindschaftsrecht. "Doch die Menschen haben sich in diesem Jahr nicht geändert", erklärt Röse Häußermann, Vizepräsidentin am Amtsgericht. Wenn Eltern sich trennen, ist die Streitbereitschaft gleich hoch geblieben - und nicht selten werden Kinder wie ein Beutestück hin und her gezerrt.

Die Fälle von Kindesentziehungen, meist durch den Vater, sind nicht einmal selten: "Pro Jahr gibt es 40 bis 50 Fälle", sagt Rainer Christ, Sprecher der Stuttgarter Staatsanwaltschaft, "freilich werden die Kinder meist nach ein paar Tagen doch wieder zurückgebracht." Im Fall Suzana sieht es nicht danach aus. "Es wurden Fahndungsmaßnahmen eingeleitet", stellt Christ fest. Ende 1997 war die Ehe von Suzanas Eltern, die in Hedelfingen wohnten, in die Brüche gegangen. Seither tobte zwischen dem heute 48jährigen Franzosen und seiner 29jährigen Ex-Frau ein Streit ums Sorgerecht, das anfangs dem arbeitslosen Vater zugesprochen wurde. Das ist ungewöhnlich: In 70 Prozent der Fälle "siegt" die Mutter. Doch dann blockierte der Vater das Besuchsrecht, die Richter schwenkten um.

Die Mutter, inzwischen nur noch halbtags beschäftigt, bekam neun Monate später das Sorgerecht zugesprochen, vom Oberlandesgericht im Januar dieses Jahres endgültig abgesegnet.

Die Richter ahnten jedoch: "Tiefe Enttäuschung und Verletzungen beim Vater" hätten nun dazu geführt, "daß sein Verhalten nicht eingeschätzt und unüberlegte Handlungen nicht ausgeschlossen werden können". Am 28. Juni brachte er Suzana nicht mehr zurück. Nun ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie suchen Hinweise auf das Mädchen, das dunkelblonde, schulterlange Haare hat, zuletzt ein dunkelblaues Kleid, rote Schuhe und einen dunkelroten Haarreif trug. "Ein extremer Fall", stellt Daniela Hörner vom Jugendamt fest, "aber einer, der relativ selten vorkommt." Das neue Kindschaftsrecht, das grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht vorsieht, wenn kein Elternteil etwas anderes beantragt, habe freilich wenig Wirkung gezeigt. "Die Belastung beim Jugendamt", so Daniela Hörner, "ist die gleiche geblieben."

Dies gilt auch für Familiengerichte. "Da hat sich nichts Merkliches geändert", bestätigt Richterin Häußermann. Beim Stuttgarter Amtsgericht heißt das: In 484 Fällen ging es ums strittige Sorgerecht. "Und in 56 Fällen mußte über das Umgangsrecht entschieden werden." Tendenz: gleichbleibend. Der Nachteil des Gesetzes: "Wenn sich Eltern vordergründig einig sind", sagt Röse Häußermann, "gibt es für Behörden keinen Einblick zum Schutz des Kindes mehr."

 

08.07.1999

Sindelfinger Zeitung

 

 


 

 

 

 

"Schizophrenie und Borderline-Erkrankung aus humanstruktureller Sicht"

Maria Ammon

in: "Dynamische Psychiatrie"

1./2. Heft 1999, Nr. 174/175

S. 1-14

 

Die Borderline-Erkrankung unterscheidet sich "von den psychotischen Krankheitsbilder durch eine relativ intakte Fassade, manchmal sogar überkompensierte und brillierende Humanfunktionen. Es besteht eine Bereitschaft zu kurzen psychotischen Episoden, aber auch zu passageren neurologischen Reaktionen." (S. 4)Wie ein alleinerziehender Vater um das Zusammenleben mit seinem Sohn ringen mußte



 

 


 

 

 

Wie ein alleinerziehender Vater um das Zusammenleben mit seinem Sohn ringen mußte

Flensburger Tageblatt
FAMILIEN
J 0 U R N A L

Sonnabend, 6. Februar 1999

Wenn Immo Veress und sein Sohn Michel miteinan der toben, schmusen oder gemeinsame Schienen für die Lego Eisenbahn neu verlegen' entsteht das übliche liebevolle Bild von Unbeschwertheit und Vertrautheit.
Dabei gibt es in diesem Fall nur wenig Anlaß für Unbeschwertheit' nachdem Michels Mutter nur neun Monate nach seiner Geburt an Lungenkrebs gestorben war. Der 32jährige Immo Veress, der seinerzeit in Bayern wohnte und heute in Flensburg lebt, hat fast die gesamten fünf Lebensjahre seines Sohnes um ihn kämpfen müssen. Um das Recht, ihn alleine erziehen zu dürfen. Um die Anerkennung der Behörden, daß er sein Leben so eingerichtet hat, daß es Michel bei ihm gut hat, und daß Veress die finanziellen Voraussetzungen schaffen kann, die ein gemeinsames Leben möglich machen.

Oft genug bedeutete das Kampf gegen die Behörden: Gegen ein Jugendamt, das Michel lieber in einer Pflegefamilie unterbringen wollte und gegen Beamte' die offensichtlich eher im Sinne einer Adoption Michels arbeiteten als im Sinne des leiblichen Vaters. Die Probleme nach dem Tod von Michels Mutter lassen sich kaum schildern. Sicher ist: Daß Immo Veress mit ihr nicht verheiratet war, hat vieles schwieriger gemacht. Obwohl der 32jährige die Vaterschaft sofort anerkannt hatte. "Dennoch hatte ich kaum Rechte", hat der junge Vater schnell erfahren. Immo Veress hat gehandelt.

Der gelernte Flugzeugmechaniker damals bei der Lufthansa in München tätig hatte Glück mit seinem damaligen Vorgesetzten. Er konnte aus seinem Job noch zu Lebzeiten von Michels Mutter eine Teilzeitstelle machen um sich mehr um sie und den Sohn kümmern zu können. Nach dem Tod von Michels Mutter.kümmerte sich eine Pflegefamilie um den Kleinen. “Dann habe ich gemerkt", sagt Immo Veress, "daß die Pflegeeltern heimlich und mit Unterstützung des Jugendamtes die Adoption meines Sohnes betrieben." Für den jungen Vater hieß das "Alarmstufe rot".

Er bemühte sich beim zuständigen Amtsgericht um die sogenannte "Ehelicherklärung" für Michel. "Ein VabanqueSpiel", weiß Veress, weil er sich den individuellen Einschätzungen von Behörden und Richtern in einer Gesellschaft ausliefern mußte, für die Kinder im allgemeinen Frauensache sind. Chance auf einen für ihn erfreulichen Ausgang maximal fiftyfifty. Ein Dreivierteljahr dauerte die Entscheidungsfindung nach Veress' Erfahrungen eine vergleichsweise kurze Zeit. "Ich war mit meinen Kräften eigentlich am Ende, und doch hat es mich auch stark gemacht", beschreibt Immo Veress seinen damaligen Gemütszustand. Er schiebt aber nach: "Daran habe ich heute noch zu knacken. . ."

Es hat sich gelohnt, er hat gewonnen. Michel wurde als sein ehelicher Sohn anerkannt. Was passiert wäre, wenn Michels Oma (Mütterlicherseits) Michel hätte haben wollen, mag Immo Veress gar nicht überlegen. Er ist sicher, daß sie ein entsprechendes Verfahren gewonnen hätte. Veress' Sorgen waren mit der Gerichtsentscheidung aber noch nicht erledigt, die Freude währte nur kurz. Sein Lebensmodell TeilzeitJob/Telzeitpflege drohte an Finanziellem und an weitergehenden Interessen der damaligen Pflegefamilie seines Sohnes zu scheitern. Immo Veress sucht eine neue Lebensperspektive in Flensburg, wo seine Familie lebt, von der er sich Unterstützung im Sinne eines sek...?

der Berufseinstieg als Übersetzer nicht, der Gang zum Sozialamt wird unaufschiebbar. Geld aber gibt es nicht "ich war wohl zu ehrlich", sucht Veress nach Gründen. In der Behörde hat er seinen komplizierten Lebensweg mit Michel erklärt hat auch berichtet, daß Michel von seiner verstorbenen Mutter eine kleine Wohnung in Bayern, und etwas Geld geerbt hat. "Daran ist die Sozialhilfe wohl gescheitert, obwohl ich rechtlich verpflichtet wurde, Michels Vermögen nur treuhänderisch für ihn zu verwalten und auf keinen Fall anzufassen", ist Immo Veress heute noch sprachlos über die Entscheidung. Er möge doch seinen Sohn auf Unterhaltszahlung verklagen, habe man ihm geraten.

"Ein Wahnsinn", sagt Veress, der nach einem Umzug später anstandslos Sozialhilfe in Niebüll bezieht. Irgendwann hat er die Klage gegen Michel dann doch gestartet. Dabei sei ihm allerdings die Prozeßkostenbeihilfe verwehrt worden. Begründung: Keine Aussicht auf Erfolg. Der fünfjährige Michel bekommt die Schilderung seines Vaters mit. „Du hast mich verklagt?!" wundert er sich. "Ja, ja du hast aber gewonnen", erklärt der Vater der jetzt in Flensburg von Arbeitslosenhilfe lebt und derzeit eine Weiterbildungsmaßnahme besucht.

Trotz aller Irrungen und Wirren seines Lebens hat Immo Veress irgendwann die Zeit gefunden, den Verein "Väteraufbruch für Kinder" (Tel.: 04,61/18 06 95) zu gründen. Um zu verhindern, daß Kinder nach Trennungen den Kontakt zu ihrem Vater völlig verlieren und "zu Halbwaisen werden' weil Väter aus mysteriösen Gründen den Kindkontakt verlieren". Er kämpft mit Mitstreitern in ganz Deutschland für das Recht der Kinder auf beide Eltern. "Erfahrungen habe ich ja genug", sagt der 32jährige.. Behördengänge, Rechtsstreitigkeiten, finanzielle Sorgen Immo Veress hatte in den letzten Jahren wenig Zeit zum Luftholen und nur selten die Muße, seinen Traum von "einer ganz normalen Familie" zu träumen.

Und über allem immer die bangen Fragen: Werde ich meinem Kind gerecht? Bekommt Michel genug Liebe? Kann ich ihm die Mutter gut ersetzen? Bin ich trotz aller Sorgen ihm gegenüber gerecht, fröhlich und liebevoll. genug?- „Ein latenter Schuldkomplex ist immer da manchmal lähmend, manchmal auch Antrieb" sagt der alleinerziehende Vater, der sein Leben als "große Herausforderung“ begreift. "Die Energie, die ich verpulvern mußte, hätte ich gerne für meinen Sohn gehabt." überlegt er dann laut. Und als hätte der kleine Michel alles ganz genau verstanden, küßt er seinen Vater liebevoll auf die Stirn.

THOMAS SCHUNCK

 

http://www.immo.veress.org/Der_lange_Kampf_um_Michel/der_lange_kampf_um_michel.html

 

 

 


 

 

 

Das Gerüttel vom Schlitten, das macht mich ganz müde. ...

Ich leg mich zurück und schließe die Augen und vertraue auf Dich, mein Sohn!

Henrik Ibsen: Peer Gynt

Vorwort

Als ich damit begann, mich mit den wenig gesprächigen Beziehungen zwischen Müttern und Söhnen zu beschäftigen, erschien deren alltägliches Verhältnis noch in die Selbstverständlichkeit einer natürlichen Ordnung getaucht. Selbst das Schweigen über die still daneben stehenden Väter war davon nicht ausgenommen, obwohl oder vielleicht gerade weil sie zeitgleich als Väter ihrer Töchter bereits heftig kritisiert, wenn nicht sogar von manchen leichtfertig als universelle Täter an Töchtern und Frauen phantasiert wurden. Aber Männer und Väter schweigen noch immer so vor sich hin, wie sie es bereits als junge Söhne zur Geschichte mit ihrer eigenen Mutter und dem ebenfalls daneben stehenden schweigenden Vater taten. Viel Forschung gab es damals wie heute nicht und was vorlag, sah die Beziehung eher gänzlich ohne Probleme, wenn nicht gar von einem Schleier der Friedfertigkeit und der geruhsamen Ausgeglichenheit bedeckt. Natürlich interessierte mich zu allererst, wie Söhne rückblickend ihre Beziehung zur Mutter mit der Reife erwachsener Männer sehen. Denn nur wer diesen Blick wagt, dem gerät die Beziehung zu seinem Vater ebenfalls in den Blick. Wer die Mutter nicht sieht, sieht nämlich auch den Vater nicht! Interessiert hat mich die sehr einfache, ja, geradezu naheliegende aber gänzlich ungewöhnliche und selten gestellte Frage: Was trägt eigentlich die Beziehung von Mutter und Sohn dazu bei, daß spätestens im Alter von 20 Jahren aus dem kleinen Jungen ein erwachsener Mann geworden ist, der eine unverwechselbare Persönlichkeit und zugleich doch alle Zeichen zeitgenössischer Männlichkeit und Väterlichkeit in sich trägt? Eine Männlichkeit und Väterlichkeit, über die in den letzten drei Jahrzehnten eher Unerfreuliches denn Rühmliches zu hören war. Wie trägt also das dreieckige Beziehungsgeflecht zwischen Söhnen, Müttern und Vätern dazu bei, daß Männer so werden wie sie später sind. Oder sind Männer ganz einfach nur deshalb so wie sie sind, so lautet eine weit verbreitete These, weil spätestens mit der Pubertät die männliche Kultur wie ein verheerendes Unwetter über die Jungen hereinbricht und sie dazu zwingt, sich der maroden Männlichkeit und der nichtssagenden Väterlichkeit ihrer Väter anzupassen? Ja, und daß sie damit - wie von einem unwiderstehlichen Sog - der heilen Welt der Mutter entrissen würden. Mit der schrecklichen Folge, daß all die segensreichen Erfahrungen der ersten Lebensjahre unwiederbringlich verloren gehen und die gute Aussaat im widrigen Wetter verrottet. Allein der Versuch, für die heftig kritisierte Männlichkeit Erklärungen nicht in den himmlischen Gefilden der Natur, sondern auf dem irdischen Boden alltäglicher Arrangements zwischen Männern und Frauen, Vätern und Müttern zu suchen, hat Kritikerinnen zu der Vermutung verführt, ich wollte den geschädigten Ruf der Männlichkeit "zu Lasten der Mütter" wieder herstellen. Da das Geschlechterarrangement von Macht und Ohnmacht, mehr noch, von stillschweigenden Übereinkünften handelt, führt ein Streit für den guten und gegen den schlechten Ruf nur in die Leere. Wer die Alltäglichkeit des Geschlechterarrangements in seinen Tiefen und gegenseitigen Abhängigkeiten verstehen, wer sie für Veränderungen überhaupt offen halten will, der muß sich der Suche der Wahrheit, nicht der Rücksicht und schon gar nicht der Selbsttäuschung verpflichten. Und solange die unmittelbare Erziehungsmacht wie in diesem Jahrhundert fast vollständig noch immer in den Händen der Mütter liegt, tragen sie unmittelbar die Verantwortung dafür, wie sie diese ausüben. Die frühe Erziehung in der Familie ist das Herrschaftsterrain der Frauen, egal ob sie viel Gutes, weniger Gutes oder viel Schlechtes daraus machen. Das Elternarrangement läßt sich nur verstehen, wenn auch die Welt der Frau als Mutter untersucht wird. Das sich einzugestehen, ist für beide Geschlechter zur Jahrtausendwende der allgemeinen Zeitrechnung durchaus eine zumutbare Perspektive, der sich der Einzelne, die Politik und selbstverständlich ebenso die Forschung nicht mit politischen oder psychischen Einwänden widersetzen sollte. Das heißt, daß Männlichkeit und Väterlichkeit in einer Art und Weise besichtigt werden müssen, die verstehen will, wie beides entstanden ist und wie es sich im Alltag von Familien und Gesellschaft über Generationen hinweg kulturell fortpflanzt oder vor sich hin vegetiert. Allein diese Besichtigung macht Änderungen in der Väterlichkeit und damit überhaupt erst im Arrangement von Elterlichkeit möglich. Dieser Zugang verzichtet auf offene oder unterschwellige Unwerterklärungen, die neben dem kurzfristigen und flüchtigen Gefühl der moralischen Überlegenheit nichts bewirken. Es gibt ein stetig wachsendes Interesse daran, nicht nur über die Arbeitsweisen männlicher Macht in der außerhäuslichen, sondern ebenso über die Mechanismen weiblicher Macht in der häuslichen Sphäre mehr zu verstehen. Daß dabei die Grenzen ins Terrain des anderen Geschlechts jeweils überschritten werden, ist selbstverständlich. Gerade daraus bezieht der Begriff des Geschlechterarrangements und der Elterlichkeit als einer besonders wichtigen Erscheinungsweise dieses Arrangements seine überragende Bedeutung. Der Wunsch nach Veränderung rückt immer mehr ins Zentrum und das ewige Gezeter, ob nun Männer oder Frauen das bessere Geschlecht seien und ob das von Natur aus so gegeben sei, wird in den Hintergrund treten. Ausgeprägter scheint mir dieses Interesse schon unter den jungen Männern und Frauen, deren Generation den verdammenden Feminismus und das sprachlose männliche Wegducken nur als Rückblick auf einen Kosmos von schwer nachvollziehbaren Feindseligkeiten kennengelernt hat. Das sind wegweisende Anzeichen dafür, das die alle Veränderungen lähmende Spaltung der Geschlechter in gute Frauen und gute Mütter und böse Männer und schlechte Väter und umgekehrt sich allmählich entschärft.

Es zeichnet sich eine neue Gelassenheit ab, die Männer auf ihre Mutter und deren Weiblichkeit voller Interesse blicken läßt. Egal auf welche Überraschungen sie dabei stoßen. Und Mütter werden sich ebenso fragen, was in ihrer Beziehung zu den Söhnen es hat gewesen sein können, was die Söhne so hat werden lassen, wie sie es sich nicht gewünscht hatten. Nämlich eine höchst zwiespältige Männlichkeit, in welcher der Haß auf die Frauen und die Abwertung des Weiblichen immer noch eine überbordende bewußte wie unbewußte Bedeutung einnehmen. Und zugleich geraten durch die anstehenden Rückblicke der Söhne und der Töchter die Väter ins Visier. Denn ohne den Vater geht es nun einmal nicht. Dabei ist es einerlei, ob er klug und weise die Realität vertritt, ob er sich seinen Pflichten entzieht, sie begeistert wahrnimmt oder ob die Kinder ihn nicht einmal kennen. Der Vater gehört zur Kindheit dazu. Sowohl im Zorn der Mutter auf ihn, wie in ihrer Verachtung für seine Unaufmerksamkeit oder in der Enttäuschung der Kinder über das väterliche Schweigen wird er vorausgesetzt. Er ist zumindest symbolisch gegenwärtig. Denn totschweigen kann man nur einen Lebenden und zornig sein nur auf einen, der enttäuscht. So wird die neue Gelassenheit daraus entstehen, daß die Beziehung der Mutter zum Sohn oder zur Tochter ebenso als eine Beziehung des Sohnes oder der Tochter zum Vater gesehen wird. Ebenso wird man sich daran gewöhnen, Vater und Mutter nicht nur als zwei Personen, sondern als Elemente eines gemeinsamen Dritten, nämlich von Elternschaft zu sehen. Man wird wahrnehmen, was der Vater getan, was er gemildert oder was er unterlassen hat. Denn immer gibt es Vater und Mutter. Es gibt sie als konkrete Personen, und es gibt sie als Vorstellung und als Phantasie in den Kindern. Für viele Kinder ist der Vater aber oft nur noch eine nebulös zwiespältige Figur, die sich öffentlich abwerten und in der Familie an den Rand drängen läßt oder die sich sprachlos selbst zerfleischt. Der Vater droht als inneres Bild zu verblassen. Und das ist die eigentliche Gefahr für die Kinder wie die Gesellschaft als Ganzes. Aber wie immer Männer ihre Väterlichkeit gestalten werden, der Vater wird immer Anlaß für heftige Reibungen sein.

Aus dem Schwinden der Vatererfahrung entsteht die Vatersehnsucht. Die Vatersehnsucht ist ein sehr intensives Gefühl, das allerdings zumeist verleugnet wird. Ob Männer sich als Väter selbst zerfleischen oder ob sie geschmäht werden, ist für Kinder, ja, sogar für Erwachsenen einerlei. Was sie nicht hatten, was sie vermißten oder worin sie sich ärgerlich fügten, es schuf jene unendliche Vatersehnsucht, die sich kaum zu äußern wagt. Die Angst vor der abermaligen Enttäuschung ist einfach zu groß, sowohl für Kinder als auch Erwachsene. Nur wer die Vatersehnsucht kennt, weiß daß es keine idealen Väter gibt. Vater und Mutter sind die Eltern. Sie sind es gemeinsam. Ob sie ihre Elternschaft praktizieren, ist damit noch nicht gesagt. Wenn sie es gemeinsam nicht sein wollen (oder es nicht sein können), so ist "Einelternschaft" doch nie ein Ausweg. Zumal es gar keine Einelternschaft gibt, allenfalls einzelne Elternteile. "Einelternschaft" ist allenfalls eine Wunschvorstellung von Erwachsenen, die sich über kindliche Elternwünsche hinwegsetzt und aus äußerer Not, aus Schicksalsschlägen, aus Leichtsinn, Haß auf Männer, deren Verachtung oder ideologischen Wahngebilden und vielen anderen Gründen auf den Vater verzichten will. Und dieser Verzicht hat vielfach etwas Heroisches, das von sich meint, auf den Vater verzichten zu können, indem man sich und Teile seines Lebens im Namen und zum Wohl der Kinder opfert. Die Kinder erhalten die Rechnung dafür später. Alle erwachsenen Anstrengungen, wie ehrlich, aufopfernd oder sanft manipulierend zum Wohle des Kindes sie sein mögen, werden nichts daran ändern, daß den Kindern der andere Elternteil fehlt. Und je mehr die Erwachsenen das verleugnen, um so mehr unterdrücken sie den Wunsch der Kinder nach ihrem Vater. Wie Frauen den fehlenden Vater präsentieren, entscheidet letztlich darüber, wie Kinder sein Fehlen merken und ob ihnen erlaubt wird, ihn überhaupt zu vermissen. Das werde ich eingehend untersuchen. Ich werde zeigen, in welche inneren und äußeren Konflikte Kinder gestürzt werden, wenn ihr Wunsch nach dem Vater in unendlichen Spielweisen an der äußeren Welt der Verleugnungen zerschellt. Eben wenn sie sich nicht einmal ein Bild von ihm machen, ja, noch nicht einmal ein schlechtes von ihm haben dürfen. Aber alle Kinder haben ein Recht auf ihre Eltern und ihre Phantasien über diese. Sie sind nicht als idealisierte, realitätsferne Bilder zu verwerfen, sondern als ambivalente Vorstellungen, eben als innerpsychische Wirklichkeit der Kinder ernst zu nehmen. Es geht darum, daß beide Elternteile eine widersprüchliche und spannungsreiche Einheit in der Vorstellungswelt der Kinder bilden dürfen. Deshalb hat gerade die zunehmende Abwertung und Verleugnung der Väterlichkeit ein paradoxes Phänomen entstehen lassen. Paradox deshalb, weil es hervorbringt, was im Namen eines mißverstandenen Kindeswohls unterdrückt werden sollte: die Bindung an den Vater. Je mehr die Väterlichkeit verschrieen oder als unabdingbares Element von Kindheit in Abrede gestellt wird, um so heftiger wird die Sehnsucht nach ihm entfacht. Daraus ist jenes leidenschaftliche Begehren im Untergrund entsprungen: die Vatersehnsucht. Paradoxerweise entzündete sie sich sowohl an der Feindseligkeit wie der sachlichen Kritik, die an der Väterlichkeit geübt wurde.

Aber wo, so läßt sich fragen, zeigt sich denn das leidenschaftliche Gefühl der Vatersehnsucht? Wie kann ein leidenschaftliches Sehnen nach dem Vater verbreitet sein, wenn niemand die Sehnsucht spürt und statt dessen nur Entwertungen zu vernehmen sind? Auf diese Frage will ich versuchen, in elf Essays aus höchst unterschiedlichen Blickwinkeln Antworten zu geben. So sei als erste Orientierung angemerkt, daß gerade Gefühle von besonderer Leidenschaft den Weg ins bewußte Fühlen mitunter besonders schwer finden. Das wird immer dann der Fall sein, wenn der Leidenschaft zugleich sich große Gefühle der Angst zugesellen und wenn - wie bei der Vatersehnsucht - die Leidenschaft fürchtet, ihr Ziel nicht zu finden und das Hoffen vergeblich gewesen sein könnte. Vatersehnsucht zu verleugnen, wirkt dann wie ein Schutz gegen die gefürchtete Enttäuschung. Aber es ist bei weitem nicht die individuelle Angst allein, die sich dem bewußten Erleben der Vatersehnsucht hemmend entgegenstellt. Was individuell als Angst vor der bewußten Sehnsucht sich zu erkennen gibt, wird ebenso durch die Kultur wie die politisch und wissenschaftlich geübte Vaterverachtung hervorgebracht. Die Vaterfeindlichkeit der Kultur wirkt wie eine Gefühlszensur. Man könnte sagen, daß das Gebot, Du sollst Vater und Mutter ehren in der Moderne den Vater ausschließt. Von selbst wird die Vatersehnsucht den Weg ins bewußte Erleben nicht finden. Dazu bedarf es eines anderen Verständnisses von Elternschaft und neugieriger Kinder in jedem Alter, die ihrer Sehnsucht folgen möchten. Um die Sehnsucht nach dem Vater zu verstehen, war ich auf die Mitarbeit von Müttern und Söhnen angewiesen. Fast fünfhundert Männer und mehr als eintausend Frauen haben dankenswerterweise den sehr umfangreichen Fragebogen ausgefüllt, der die empirische Grundlage für einige meiner wesentlichsten Überlegungen bildet. Die Fragen waren beschwerlich, weil sie Antworten erbaten, die für viele in intime Bereiche führten, in denen sie sich bislang nicht bewegt hatten.

Mein Dank gilt den Frauen und Männern, die den Fragebogen ausfüllten, aber auch den anderen, die den Fragebogen zwar angefordert haben, dann aber aus sehr persönlichen Gründen darauf verzichteten, ihn zurück zuschicken. (...)

ausführlicher unter:

http://uni-bremen.de/~sozarbwi/deutsch/institut/igg.html#Textauszüge

 

 

 


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