Amtsermittlungsprinzip
Ermittlungen von Amts wegen
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
§ 12 FGG [Ermittlungen von Amts wegen]
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.