Väternotruf informiert zum Thema

Arbeitsgericht Mannheim


 

 

Arbeitsgericht Mannheim

68159 Mannheim, E 7, 21

 

 

Telefon: 0621 / 292-0

Fax: 0621 / 292-13 11

 

E-Mail:

Internet: http://www.arbg-mannheim.de

 

 

 

Internetauftritt des Arbeitsgerichts Mannheim (10/2013)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 09.09.2013

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Bundesarbeitsgericht - in Erfurt

 

 

Präsident am Arbeitsgericht Mannheim: Rolf Meier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Arbeitsgericht Mannheim / Präsident am Arbeitsgericht Mannheim (ab 23.01.2006, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 unter dem Namen Rolf Meier nicht aufgeführt.

Vizepräsident am Arbeitsgericht Mannheim: Lothar Jordan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Arbeitsgericht Mannheim / Vizepräsident am Arbeitsgericht Mannheim (ab 01.02.2002, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.01.1982 als Richter am Arbeitsgericht Mannheim aufgeführt.

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Arbeitsgericht Mannheim eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:     

Sima Maali-Faggin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Arbeitsgericht Mannheim (ab 03.01.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 03.01.2002 als Richterin am Arbeitsgericht Mannheim aufgeführt. Siehe auch Pressemeldung unten.

Lothar Jordan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Arbeitsgericht Mannheim / Vizepräsident am Arbeitsgericht Mannheim (ab 01.02.2002 , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.01.1982 als Richter am Arbeitsgericht Mannheim aufgeführt.

Rolf Meier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Arbeitsgericht Mannheim / Präsident am Arbeitsgericht Mannheim (ab 23.01.2006 , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 unter dem Namen Rolf Meier nicht aufgeführt.

Theodor Tewes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Mannheim (ab 17.05.2011, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.10.1992 als Richter am Arbeitsgericht Mannheim aufgeführt. 

 

 

Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Mannheim tätig:

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Rechtsanwälte: 

 

 

Gutachter:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Gerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

STREIT UM KINDERBETT

Mannheimer Müllmann siegt vor Gericht

Von Julia Jüttner

Erfolg für Mehmet G.: Weil der Angestellte eines Entsorgungsunternehmens ein Kinderbett vom Müll geholt und mit nach Hause genommen hatte, wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt. Ein Gericht in Mannheim erklärte den Rauswurf nun für unwirksam.

Hamburg - Im Streit um ein mitgenommenes Kinderbettchen hat das Arbeitsgericht Mannheim Müllmann Mehmet G. Recht gegeben: Die Kammer erklärte sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers für unwirksam und unverhältnismäßig - auch wenn sich der Mitarbeiter der privaten Entsorgungsfirma nicht korrekt verhalten habe, erklärte Richterin Sima Maali-Faggin.

Mehmet G.: "Ich möchte nicht als Dieb dastehen"

Nach dem Urteil muss der 29-jährige Familienvater weiter bei der Entsorgungsfirma, bei der er seit neun Jahren vor allem für das Sortieren von Altpapier zuständig war, beschäftigt werden.

Hintergrund des Streits: Mehmet G., Vater einer eineinhalbjährigen und einer fünf Jahre alten Tochter, angelte im Dezember 2008 ein Kinderreisebettchen aus einem Müllcontainer, trug es zu seinem Auto und nahm es nach Dienstschluss mit nach Hause. Nach Ansicht seines Arbeitgebers war dies ein Diebstahl. Die Firma kündigte ihm - zunächst fristlos, dann ordentlich.

"Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar erfüllt die Wegnahme des Kinderreisebetts den objektiven Diebstahlstatbestand, weshalb ein grundsätzlich zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt. Doch fällt die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus", gab die zuständige Kammer an diesem Donnerstag bekannt.

Bedürfnis nach Abschreckung

Der Arbeitgeber habe ein "gewisses Bedürfnis" gehabt, eine abschreckende Wirkung zu erzielen - das konnte die Kammer nachvollziehen. Der Kläger habe sich aber nur in geringem Maß etwas zuschulden kommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte, sagte Richterin Maali-Faggin. Dies sei in dem Betrieb gängige Praxis gewesen. "Ferner hatte das Kinderreisebett für die Beklagte keinen Wert mehr, sondern stand unmittelbar zur Entsorgung an."

Nicht geklärt werden konnte im Verfahren, ob G., der zuletzt 2650 Euro brutto im Monat verdiente, im Dezember 2007 bereits schon einmal abgemahnt worden sei. G. habe damals Toilettenpapier eingepackt, das als Altpapier Wiederverwertung finden sollte, behauptet das Abfallunternehmen. Der 29-Jährige dagegen bestreitet, entsprechende Kartons entwendet zu haben.

Zugunsten der Firma unterstellte das Gericht, dass Mehemt G. im Winter 2007 tatsächlich wegen der verbotenen Wegnahme von Toilettenpapier bereits einschlägig abgemahnt worden war. Ferner sei zu Gunsten des Arbeitgebers der Gesichtspunkt der "Betriebsdisziplin" berücksichtigt, so Richterin Maali-Faggin. Für Mehmet G. habe dagegen wiederum gesprochen, dass er unterhaltspflichtig gegenüber zwei minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau sei.

"Jetzt ist der Wurm drin"

"Für meinen Mandanten ist damit die Entscheidung gefallen, die er sich von Anfang an erhofft hatte", sagte Rechtsanwalt Thomas Karl aus Ludwigshafen, der Mehmet G. vor Gericht vertrat. "Es ist kein Kompromiss. Mein Mandant hat immer wieder betont, dass er der Firma keinen Schaden zufügen wollte."

Ob der gebürtige Türke nun tatsächlich wieder in den Betrieb zurückkehrt oder sich eine andere Arbeitsstelle sucht, müsse sich dieser in Ruhe überlegen. "Nach solch einem Vorfall ist meist der Wurm drin", so der erfahrene Arbeitsrechtler.

Karl zufolge muss die private Abfallfirma dem 29-Jährigen nun rückwirkend bis Dezember seinen Verdienst zahlen. Es sei denn, das Unternehmen legt Berufung ein.

Eine Stellungnahme zu der Entscheidung des Gerichts wollte die Firma gegenüber SPIEGEL ONLINE nicht abgeben. Vor Gericht hatte der Firmenchef einen Vergleich kategorisch abgelehnt.

Aktenzeichen: 15 Ca 278/08

30.07.2009

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,639257,00.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn man auch gegen Jugendamtsmitarbeiter und Familienrichter wegen Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten so rigide vorgehen würde, wie manche Arbeitgeber gegen ihre Angestellten wegen der Mitnahme eines alten Kinderbetts, dann wären die Jugendämter und Familiengerichtes wohl fast leer.

 

 


 

 

Zeigt die Kritik an Bagatell-Kündigungen Wirkung?

Donnerstag, 30. Juli 2009 15.33 Uhr

Karlsruhe (dpa) - Justitia trägt eine Augenbinde - sie soll ohne Ansehen der Person urteilen. Also gerecht. Doch seit eine Reihe von Fällen die Öffentlichkeit umtreibt, in denen Arbeitnehmer wegen geradezu lächerlicher Vergehen fristlos auf die Straße gesetzt wurden - wegen geklauter Brötchen oder winzigen Kassenfehlbeträgen -, wird der Gerechtigkeitsgöttin Blindheit vorgeworfen. Richter, die so etwas billigen, gelten als kalt und herzlos; Bundestagsvize Wolfgang Thierse nannte eines dieser Urteile sogar «barbarisch».

Ist den Richtern das Sensorium für das Gerechtigkeitsgefühl der Menschen abhandengekommen? Oder ist es umgekehrt: Sind die Bürger und vor allem die Medien zu empörungswillig, wenn es um Urteile zulasten der «Kleinen» geht - die man, wie der Volksmund weiß, ohnehin als erste hängt?

Letzteres behauptet der Münchner Professor Volker Rieble. In einer wutschnaubenden Polemik in der sonst so seriösen «Neuen Juristischen Wochenschrift» ereifert sich der Arbeitsrechtler über die «Kampagne» in Sachen «Emmely», jener Berlinerin, der wegen der angeblichen Unterschlagung zweier Pfandmarken im Wert von 1,30 Euro nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt worden war. Die Reaktion auf den Fall sei ein Beleg, dass die Bürger ihre Justiz nicht verstehen, schimpft Rieble: «Das liegt kaum an der Justiz und ihren eindringlichen Kommunikationsversuchen (...).»

So problematisch der gezielt skandalisierte Fall «Emmely» sein mag, er hat eine Frage aufgeworfen, die zunehmend auch Juristen stellen: Ist das Null-Toleranz-Prinzip des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei Bagatelldiebstählen mit einem der wichtigsten Rechtsgrundsätze vereinbar - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Eine Frage, die das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag mit einem klaren Nein beantwortete. Im Streit um ein mitgenommenes Kinderbett erklärte es die Kündigung eines Müllmanns für unwirksam. Sein Verhalten sei nicht korrekt gewesen, die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig.

Zeigt die Kritik an der umstrittenen Rechtsprechung also Wirkung? Bereits am Dienstag hatte das BAG den Fall «Emmely» zur Überprüfung angenommen. Nicht ausgeschlossen, dass das Gericht - vermehrt mit auf SPD-Ticket gewählten Richtern besetzt - eine Abmilderung seiner umstrittenen Rechtsprechung einleitet.

Die Wurzel dieser Rechtsprechung liegt im Jahr 1958, es ging um eine Mark zu wenig in der Kasse - ein «wichtiger Kündigungsgrund», fand das BAG. Ebenso urteilte das Gericht 1984 im «Bienenstich»-Fall gegen eine Buffetkraft, die heimlich ein Stück Kuchen gegessen haben soll. Wobei es aber immer auf die «konkreten Umstände des Einzelfalls» ankomme, beschwichtigte das Gericht.

Eine wirklich hammerharte Linie fahren das BAG und im Gefolge auch die unteren Instanzen aber erst seit zehn Jahren. Seither häufen sich die Fälle, die ins Kuriositätenkabinett gehörten, würden dadurch nicht berufliche Existenzen zerstört: Der Brotklau eines Teigmachers, der gestohlene Käse im Wert von 1,99 Euro, ein Becher Kaffee, sogar die Mitnahme von 17 Schlaftabletten, mit denen ein Krankenhaus- Mitarbeiter - so wenigstens beteuerte er vor Gericht - wegen Mobbings Selbstmord begehen wollte: Den Richtern genügen echte «Peanuts» für eine Kündigung. Gnade zeigten sie seither gerade noch, wenn es um drei Briefumschläge ging. Oder um einen Joghurt mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum.

Dabei ist der Grundgedanke der Arbeitsrichter nicht ganz lebensfremd. Gerade an der Kasse ist das Vertrauen in die Korrektheit des Angestellten derart wichtig, dass sogar ein dringender Verdacht auf eine Straftat eine Kündigung rechtfertigen kann. Schon, weil ein Bagatelldiebstahl oft die Spitze des Eisbergs sein mag: Wer einmal geklaut hat, dürfte es wieder tun.

Immer wieder pochen die Richter aber auf ein ziemlich formales Argument: Diebstahl ist Diebstahl, auch wenn es nur um Centbeträge geht. Dabei kennen Juristen seit jeher Möglichkeiten, ganz legal ein Auge zuzudrücken. Staatsanwälte rühren bei Diebstählen bis zu 50 Euro allenfalls eine Hand, um den Einstellungsvermerk zu stempeln. Und das Arbeitsrecht hätte ja die Abmahnung als echten Warnschuss.

Übrigens werden Beamte wegen ein paar Euro nicht gleich rausgeworfen: Ein Postbeamter, der Paketgebühren von etwa 20 Euro einstreichen wollte, durfte 1992 auf Geheiß des Bundesverwaltungsgerichts im Dienst bleiben. Weil bei einem so geringen Wert das «Unrechtsbewusstsein» herabgesetzt sei.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_30076/index.php

 

 

 

 


zurück