Väternotruf informiert zum Thema

Arbeitsgericht Stuttgart


 

 

Arbeitsgericht Stuttgart

Johannesstr. 86

70176 Stuttgart

 

Telefon: 0711 / 21852-0

Fax: 0711 / 21852-100

 

E-Mail: poststelle-s@lag.bwl.de

Internet: http://www.arbg-stuttgart.de

 

 

Internetauftritt des Arbeitsgerichts Stuttgart (01/2013)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2013 - http://www.arbg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1178160/index.html?ROOT=1178125

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Bundesarbeitsgericht - in Erfurt

 

 

Präsident am Arbeitsgericht Stuttgart: Jürgen Gneiting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart / Präsident am Arbeitsgericht Stuttgart (ab , ..., 2012, 2013) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.08.1996 als Richter am Arbeitsgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.05.2006 als Direktor am Arbeitsgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 07.08.2009 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aufgeführt. 

Vizepräsident am Arbeitsgericht Stuttgart:  - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart Vizepräsident am Arbeitsgericht Stuttgart (ab , ..., 2012)

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Arbeitsgericht Stuttgart 33 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Ernst Amann-Schindler (Jg. 1956) - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart / Kammer 10 (ab 05.10.1988, ..., 2010)

Michael Büchele (Jg. 1959) - weiterer aufsichtsführender Richter am Arbeitsgericht Stuttgart / Kammer 21  (ab 07.07.1997, ..., 2010)

Jürgen Gneiting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart / Präsident am Arbeitsgericht Stuttgart (ab , ..., 2012, 2013) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.08.1996 als Richter am Arbeitsgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.05.2006 als Direktor am Arbeitsgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 07.08.2009 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aufgeführt. 

Ursula Masuhr (Jg. 1963) - Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart / Kammer 6 (ab 17.08.1992, ..., 2010) - 2010: Pressesprecherin am Arbeitsgericht Stuttgart.

Ünal Yalcin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.02.2008 als Richter im Richterverhältnis auf Probe im Bezirk des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Arbeitsgericht Stuttgart - GVP 01.01.2012: Richter im Richterverhältnis auf Probe. "Zur Strafbarkeit der Beschneidung" - Betrifft JUSTIZ Nr. 112 - http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20112_Yalcin.pdf

 

 

# Elke Ernst

# Dr. Stefan Funk

# Doris Gantz

# Dr. Frank Geiger

# Kahtarina Görke

# Lutz Haßel

# Karin Jentsch

# Dr. Roland Kammerer

# Wolf Klimpe-Auerbach

# Simone Klumpp

# Sibylle Knapp

# Sabine Kraus

# Ulrich Lips

# Ursula Masuhr

# Thomas Meyer

# Johannes Neukirch

# Harald Oesterle

# Hans-Ulrich Rodehau

# Dr. Dorothee Schmiegel

# Annette Scholl

# Susanne Schräjahr

# Michael Schwiedel

# Roland Stöbe

# Jürgen Weidling

# Dr. Carsten Witt

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Stuttgart tätig:

Margarete Berchtold (Jg. 19  ) - Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart (ab 03.01.1994 , ..., 2002)

Reinhard Ens (Jg. 1945) - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart / Kammer 17 / Vizepräsident am Arbeitsgericht Stuttgart (ab  24.02.1983, ..., 2010) - 15.04.2010: "Gericht entscheidet: 'Ossis' sind kein eigener Volksstamm" - siehe Pressemeldung unten.

Brigitta Fuhrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Tübingen (ab 01.02.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.10.1999 als Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Richterin am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. 

Inken Gallner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht / Präsidentin am Bundesarbeitsgericht (ab 24.01.2022, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 21.02.1997 als Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 15.05.2007 als Richterin am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.05.2007 als Richterin am Bundesarbeitsgericht - beurlaubt - und zugleich ab 01.07.2014 als Ministerialdirektorin im Justizministerium Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 26.10.2017 als Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.01.2022 als Präsidentin am Bundesarbeitsgericht aufgeführt.

Dr. Rüdiger Linck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht / Vizepräsident am Bundesarbeitsgericht (ab 20.06.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 27.04.1992 als Richter am Arbeitsgericht Stuttgart - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.02.1996 als Richter am Landesarbeitsgericht Chemnitz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2001 als Richter am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2014 als Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.06.2017 als Vizepräsident am Bundesarbeitsgericht aufgeführt. 2010: 5. Senat.

Helmut Zimmermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Arbeitsgericht Stuttgart / Kammer 5 / Präsident am Arbeitsgericht Stuttgart (ab 01.06.1996, ..., 2010)

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Rechtsanwälte: 

 

 

Gutachter:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Gerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

 

Yalcin, Ünal

Zur Strafbarkeit der Beschneidung

Betrifft JUSTIZ Nr. 112

Ünal Yalçin ist Richter am Arbeitsgericht in Stuttgart/Aalen.

http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20112_Yalcin.pdf

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Es ist Tollheit und hat doch Methode. Ein Plädoyer für das Recht der Eltern auf Körperverletzung an Kindern im Namen der Religion und archaischer Traditionen.

 

 

 

 

Pressemeldung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) betr. Eckpunktepapier zur Beschneidung von Jungen

 

Dass das Kindeswohl und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit nach Auffassung des Bundesjustizministeriums in Deutschland dem Elternrecht untergeordnet werden soll, löst bei uns Kinder- und Jugendärzten große Betroffenheit aus“, so Dr. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e.V.). Nach dem heute vorgelegten Eckpunktepapier haben Eltern das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen in die Durchführung einer Beschneidung ihres noch nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Beschneidungen das umfasst im Wesentlichen die Beachtung der medizinischen Standards zur Schmerzbekämpfung können demnach nicht als Körperverletzung gewertet und bestraft werden. Dabei wird auch überlegt, dass besonders ausgebildete und zur Beschneidung ähnlich einem Arzt befähigte Personen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt Circumcisionen vornehmen dürfen.

Das Eckpunktepapier widerspricht sich in vielen Punkten und stößt bei uns auf Ablehnung“, sagt Hartmann. Wenn in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen vornehmen dürfen, fragen wir Kinder- und Jugendärzte uns natürlich, wer hier die Schmerzfreiheit des Eingriffs in diesem sehr empfindlichen Alter garantiert. Ein von einer Religionsgemeinschaft beauftragter Nicht-Arzt als Beschneider darf nach geltendem Recht keine Vollnarkose machen, die aber nach übereinstimmender Ansicht pädiatrischer Schmerzspezialisten bei einer Circumcision unverzichtbar ist!“

Auch die Berufung auf die Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte (AAP) vom August 2012 ist sehr fraglich, da inzwischen über 30 pädiatrische Verbände weltweit eine anders lautende Stellungnahme abgegeben haben. Die Stellungnahme der AAP widerspricht allen früheren Stellungnahmen und ist durch Literatur und Forschungsergebnisse nicht belegt.

Die Kinder- und Jugendärzte appellieren daher eindringlich an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, diesem Eckpunktepapier ihre Zustimmung zu verweigern und dem Recht eines jeden Kindes auf körperliche Unversehrtheit

den hohen Stellenwert zu geben, den es in unserer Gesellschaft verdient.

Köln, 26.09.2012

www.kinderaerzte-im-netz.de

 

http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20112_Yalcin.pdf

 

 


 

 

 

 

Wechsel an der Spitze des Arbeitsgerichts Stuttgart - Justizminister Rainer Stickelberger führt Jürgen Gneiting offiziell ins Amt ein: "Sein scharfer juristischer Intellekt, sein großes Einfühlungsvermögen und seine außerordentliche Organisations- und Verwaltungsbegabung prädestinieren ihn für das Amt"

Datum: 30.01.2012

Kurzbeschreibung: Dank an Helmut Zimmermann für mehr als 15 Jahre als Präsident des Arbeitsgerichts

Jürgen Gneiting ist neuer Präsident des Arbeitsgerichts Stuttgart. Justizminister Rainer Stickelberger führte den 53-Jährigen am Montag (30. Januar 2012) in Stuttgart offiziell ins Amt ein. Gneiting, der zuvor Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war, folgt auf Helmut Zimmermann. Nach mehr als 15 Jahren als Präsident des Arbeitsgerichts Stuttgart hatte sich Zimmermann im Herbst vergangenen Jahres in den Ruhestand verabschiedet.

Präsident des Arbeitsgerichts Jürgen Gneiting

„Der berufliche Lebensweg von Jürgen Gneiting zählt zu den außergewöhnlichen in der Justiz“, sagte der Justizminister. Denn dieser habe zunächst ein Studium der Sozialarbeit abgeschlossen und als Drogenberater gearbeitet, ehe er Rechtswissenschaften studierte und schließlich in die Justiz eintrat. „Als Drogenberater hat Jürgen Gneiting die Nöte und Ängste der Menschen ganz unmittelbar erlebt, nicht vermittelt durch Akten und nicht getrennt durch die Richterbank“, stellte Stickelberger fest: „Ich finde es außerordentlich wichtig, dass wir in der Justiz Richterpersönlichkeiten mit solcher Lebenserfahrung haben.“

Der Minister hob das große Engagement Gneitings hervor, der die Modernisierung der Arbeitsgerichte stets unterstützt habe - und das trotz der hohen Belastung durch eine große Zahl von Verfahren. „Sein scharfer juristischer Intellekt, sein großes Einfühlungsvermögen und seine außerordentliche Organisations- und Verwaltungsbegabung prädestinieren ihn für das Amt als Präsident des Arbeitsgerichts“, sagte Stickelberger.

Justizminister Rainer Stickelberger feierte dies gemeinsam mit dem neuen Präsidenten, Jürgen Gneiting (li.) und dessen Frau Bettina

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat einen neuen Chef: Justizminister Rainer Stickelberger feierte dies gemeinsam mit dem neuen Präsidenten, Jürgen Gneiting (li.) und dessen Frau Bettina

Mit 33 Kammern ist das Arbeitsgericht Stuttgart das größte Arbeitsgericht in Baden-Württemberg. Mehr als 15 Jahre war Helmut Zimmermann dessen Präsident, der auf eigenen Wunsch im Herbst vergangenen Jahres in den vorzeitigen Ruhestand gewechselt war. Justizminister Stickelberger dankte ihm für sein un-ermüdliches, engagiertes und fruchtbares Wirken: „Er hat das Arbeitsgericht Stuttgart geprägt und hinterlässt es in gutem Zustand.“

Weitere Informationen über Jürgen Gneiting:

Jürgen Gneiting ist gebürtiger Stuttgarter. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife nahm er an der Fachhochschule Esslingen das Studium der Sozialarbeit auf, das er 1982 als Diplom-Sozialarbeiter abschloss. Dreieinhalb Jahre war er daraufhin als Drogenberater in Stuttgart tätig.

Gefördert durch das Evangelische Studienwerk studierte Gneiting anschließend Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen. 1993 trat er in die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes ein und war zunächst am Arbeitsgericht Stuttgart tätig. Von 1996 bis 1999 beschäftigte er sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht mit dem Arbeitsrecht aus der verfassungsrechtlichen Perspektive. Gneiting kehrte an das Arbeitsgericht in der Landeshauptstadt zurück, wurde 2006 Direktor des Arbeitsgerichts Karlsruhe, 2009 Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht und nun Präsident des Arbeitsgerichts Stuttgart.

http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1274416/index.html?ROOT=1153239

 

 


 

 

Gericht entscheidet: 'Ossis' sind kein eigener Volksstamm

15.04.2010

Gabriele S. erhält keinen Schadenersatz

So groß die Unterschiede zwischen Ost und West auch sein mögen, ein eigener Volksstamm sind 'Ossis' nicht. Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht in Stuttgart. Die Klage von Gabriele S. auf Schadenersatz wies das Gericht ab.

Der Fall, in dem die Stuttgarter Richter entscheiden musste, ereignete sich im August 2009. Buchhalterin Gabriele S. war auf der Suche nach einem neuen Job und bewarb sich bei einem schwäbischen Fensterbauer. Die zurückgesandten Bewerbungsunterlagen mit der vorgefertigten, freundlichen Absage wollte sie schon wegheften, als ihr Blick auf ihren Lebenslauf fiel. Gleich oben neben ihrem Namen, handschriftlich und mit dickem Minuszeichen wurde das vermeintliche Ausschlusskriterium vermerkt: "OSSI".

Dieser Vermerk könne zwar als diskriminierend verstanden werden, falle aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, urteilte das Gericht. "Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft", stellte Richter Reinhard Ens klar. Einheitliche Tradition, Sprache, Religion, Kleidung, Ernährung - all dies definiere eine Ethnie und all dies sei im DDR-Territorium nicht einheitlich gewesen.

Gabriele S. forderte drei Monatsgehälter

Mit Hilfe ihres Anwalts Wolfgang Nau hatte sich Gabriele S. auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) - kurz: Antidiskriminierungsgesetz - berufen, das Benachteiligungen aufgrund der "Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" verbietet. Beweisen musste Nau damit, dass Ostdeutsche tatsächlich eine eigene Ethnie ('Volksstamm') sind. "Die beiden Teile Deutschlands haben sich während der Trennung auseinandergelebt", argumentierte Nau. Zu erkennen sei dies in ostdeutschen Wortbildungen und Sitten, die der Westen nicht kannte.

Laut Heiko Habbe, einem Rechtsanwalt und Fachmann für Antidiskriminierungsrecht, ist der Begriff 'Ethnie' weder im deutschen noch im europäischen Recht genau definiert. Meist werde er umschrieben mit "gemeinsamer Abstammung" oder als "Gruppe gemeinsamer Identität". In der Urteilsdatenbank der Humboldt-Universität Berlin waren bis heute zwar rund ein Dutzend Urteile zur Benachteiligung wegen der Ethnie, ein 'Ossi-Fall' war jedoch nicht darunter.

Für den beklagten Unternehmer ist das Urteil zwar ein juristischer Sieg, aber den großen Medienrummel und die öffentlichen Diskussionen über den Fall empfindet er als "Hexenjagd". Kunden hätten Aufträge storniert, anonyme Anrufer hätten ihn am Telefon bedroht, berichtet er. Dabei habe er gar nichts gegen Ostdeutsche und beschäftige viele von ihnen. Der Begriff "Ossi" sei für ihn positiv besetzt. Das Minuszeichen davor habe nur ausdrücken sollen, dass der Frau wichtige Qualifikationen fehlten und sie deshalb eine Absage erhalten sollte. Außerdem habe eine Mitarbeiterin das Schreiben verfasst, er selbst sei in Urlaub gewesen, betont der Geschäftsführer. "Ich habe keinerlei Schuld", sagt er und wiederholt den Vorwurf, dass es der Klägerin nur ums Geld gehe.

Gabriele S. hatte drei Monatsgehälter à 1.600 Euro und Gerechtigkeit gefordert: "Ich hoffe einfach, wenn man es wirklich mal öffentlich macht, dass die Leute einfach mal anfangen, darüber nachzudenken." Aus solch einem Grund heute noch abgelehnt zu werden, sei nicht zeitgemäß, findet auch ihr Anwalt. Dass seine Mandantin, wie er betonte, seit 1988 in Stuttgart wohnt und "sogar Linsen mit Spätzle kochen" könne, wird den Richter bei der Urteilsfindung nicht nachhaltig beeinflusst haben.

http://www.rtl.de/cms/service/ausspielseite_kategorienteaser.html?set_id=40659&startid=277352

 

 

 

 

Prozess vor Arbeitsgericht: Absage wegen "Ossi"-Herkunft

8. April 2010

Gabriela S. erhielt eine Jobabsage, angeblich weil sie aus Ostdeutschland stammt. Nun kämpft die gelernte Buchhalterin darum, dass die "Ossis" als eigener Volksstamm anerkannt werden - nur dann hat sie vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine Chance.

Zoom

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Andere Länder, andere Sitten: Ist der Ossi eine eigene Ethnie?© Picture-Alliance

Sommer 2009: Buchhalterin Gabriela S. sucht einen Job. Eines Morgens geht sie zum Briefkasten und findet einen großen Umschlag. Ein schlechtes Zeichen, denn meistens stecken darin die eingesandten Bewerbungsunterlagen, zusammen mit einer freundlichen Absage. Sie öffnet den Brief und betrachtet das entschuldigende Ablehnungsschreiben als schließlich ihr Blick auf den Lebenslauf fällt, auf ein Zeichen und ein Wort, geschrieben neben ihrem Namen.

So direkt hatte ihr noch kein potenzieller Arbeitgeber mitgeteilt, warum es nichts wird, mit der Wunschstelle. Rechts von den persönlichen Angaben hatte jemand vermerkt: "(-) Ossi".

Klägerin stützt sich auf Antidiskriminierungsgesetz

"Das hat sie stark getroffen", erzählt Wolfgang N. Der Rechtsanwalt vertritt die Frau "um die 45" am kommenden Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Gemeinsam entwickelten sie die Argumentation für den Prozess: Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), vereinfacht Antidiskriminierungsgesetz genannt, verbiete eine Absage mit dem Argument "Ossi". Das Gesetz wolle schließlich Benachteiligungen aufgrund der "Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" ausschließen. "Die beiden Teile Deutschlands haben sich während der Trennung auseinandergelebt", erklärt der Anwalt. "Die Ostdeutschen hatten teilweise Wortbildungen und Sitten, die wir nicht kannten", führt er aus. Die Richter nächste Woche müssen also entscheiden, ob der "Ossi" eine eigene Ethnie ist.

"Der Begriff 'ethnische Herkunft' ist weder in der ursprünglichen europäischen Richtlinie noch im daraus abgeleiteten deutschen Gesetz genau definiert", erklärt Heiko Habbe, Rechtsanwalt und Fachmann für Antidiskriminierungsrecht. Meist werde die Ethnie umschrieben mit "gemeinsamer Abstammung" oder als "Gruppe gemeinsamer Identität".

Unglückliche Notiz

Bisher ist der Fall ohne Beispiel: Die Urteilsdatenbank vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien der Humboldt-Universität Berlin enthält nur ein gutes Dutzend Gerichtsentscheidungen zur Benachteiligung wegen der Ethnie. Ein "Ossi"-Fall ist nicht darunter. "Beweise in diesen Fällen sind sehr schwer zu führen", erklärt Habbe das generelle Problem des AGG.

Genau hier setzt voraussichtlich auch die Argumentation des Fensterbauers an, bei dem Gabriela S. sich beworben hatte. In einer MDR-Sendung berief er sich darauf, dass es auch andere Gründe gegeben habe, Gabriela S. nicht einzustellen. Einzig die Notiz sei unglücklich gewesen. "Keine Frage - das war ein Fehler von uns, dass diese interne Notiz, die da drauf kam, das Haus verlassen hat", wird er auf der Homepage des Senders zitiert. Die geforderten drei Monatsgehälter à 1600 Euro will er trotzdem nicht zahlen. Ein Gütetermin vor Gericht scheiterte im vergangenen Herbst.

Längst geht es auch der Klägerin um Größeres: "Ich hoffe einfach, wenn man es wirklich mal öffentlich macht, dass die Leute einfach mal anfangen, darüber nachzudenken", sagte Gabriele S. dem MDR. Aus solch einem Grund heute noch abgelehnt zu werden, sei nicht zeitgemäß, findet auch ihr Anwalt ganz allgemein - aber auch im speziellen Fall: "Die Frau ist vor der Wende ausgereist. Die kann sogar Linsen mit Spätzle kochen."

http://www.stern.de/panorama/prozess-vor-arbeitsgericht-absage-wegen-ossi-herkunft-1556991.html

 

 

 

 


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