Arbeitslosengeld

Sozialgeld - Arbeitslosengeld II - Hartz IV - Bedarfsgemeinschaft


 

 

 


 

 

Pressemeldung 10/2012 Sozialgericht Mainz

Leistungen des Job-Centers für Kinder getrennt lebender Eltern

In einem vom Sozialgericht Mainz (Az.: S 3 AS 321/11, Urteil vom 05.04.2012) jüngst entschiedenen Fall lebten die beiden minderjährigen Kinder der Klägerin überwiegend bei ihrem Vater in Mainz, besuchten aber die ebenfalls in Mainz wohnende Klägerin an jedem zweiten Wochenende und übernachteten einmal wöchentlich bei ihr. Zusätzlich verbrachten die Kinder die Hälfte der Schulferien bei der Klägerin. Der Vater erhielt zwar Unterhaltsvorschuss und Kindergeld für die Kinder, er war jedoch zu einer anteiligen Weiterleitungen dieser Sozialleistungen an die Klägerin nicht bereit. Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen des Job-Centers angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beim Job-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei. Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien. Diesen Bescheid hat das Gericht nun aufgehoben und entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ist, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.

Datum: 29.06.2012

Herausgeber: Sozialgericht Mainz

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b836e-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=5a80b4d9-fa53-8315-f892-1d7077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 

 


 

 

 

Justizministerium Nordrhein-Westfalen: Presseservice

Presseservice

12.01.2011

Sozialgericht Dortmund: Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.

Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.

Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.

Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.

Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010,

Az.: S 22 AS 5857/10 ER

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@sgdo.nrw.de

 

Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Herausgegeben vom Pressereferat des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Verantwortlich: Ulrich Hermanski; Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf, Telefon: (0211) 8792-255, Fax: (0211) 8792-371

E-Mail: pressestelle@jm.nrw.de

 

 


 

 

 

Arbeitslosengeld II: Bedarfsgemeinschaften beider Elternteile

 

Interessante Petition, bitte beteiligt Euch!

 

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=367

 

 

 

Arbeitslosengeld II: Bedarfsgemeinschaften beider Elternteile

Eingereicht durch: Bruno Kraft am Mittwoch, 27. Dezember 2006

 

Der Petent fordert, dass nach einer Trennung bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge die Kinder den Bedarfsgemeinschaften beider Elternteile im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugerechnet werden.

Begründung:

Im SGB II ist nicht berücksichtigt worden, dass inzwischen viele Eltern, auch Nichtverheiratete, das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder auch nach einer Trennung praktizieren. Es ist mittlerweile gesellschaftliche Realität, dass auch getrennt lebende Eltern sich die Erziehung und Betreuung der Kinder teilen, so daß Kinder in beiden Haushalten der Eltern mitleben. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Kinder bei beiden Elternteilen ihre eigenen Zimmer in der Wohnung haben müssen, dass die Kinder bei beiden Elternteilen ernährt werden, usw. Dies ist bei den Leistungen nach Hartz IV nicht vorgesehen. In der bisher durchgeführten Praxis führt dies dazu, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind nicht berücksichtigt bekommt und mit seinem Regelsatz die Unkosten auch noch für die Ausübung seiner Kinderverpflichtungen tragen muß. Das ist nicht machbar und führt dazu, dass über diese Regelung die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts und der geteilten Betreuung, d.h dass die Kinder beide Elternteile behalten können, vereitelt wird. Ich beantrage, dass dies so schnell wie möglich bei Hartz IV geändert werden soll, da die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht durch die Verweigerung von Sozialleistungen an einen Elternteil unmöglich gemacht werden sollte.

 

 

Herzliche Grüße

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Bundesvorstand/Koordination

03691 - 88 09 74 + 0162 - 83 99 123

meyer-spelbrink@vafk.de

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77

eMail bgs@vafk.de

 

 

 


 

 

 

 

Du bist Deutschland! (Gilt nicht für arbeitslose Jugendliche)

 

Sibyll Klotz, Fraktionsvorsitzende, und Ramona Pop, jugendpolitische Sprecherin, erklären:

 

Die Botschaft des Tages der Bundesregierung an die Jugend lautet: Ihr bekommt weniger Geld, bleibt zu Hause wohnen und wir sind nicht für euch zuständig. Von wegen: Du bist Deutschland!

 

Weniger Geld und zu Hause wohnen:

 

Das Arbeitslosengeld II für Jugendliche unter 25 Jahren soll gekürzt werden. Mehr noch: Durch die Hintertür wird versucht, die Unterhaltspflicht von Eltern für ihre Kinder wieder einzuführen. Das ist Gesellschaftspolitik im Rückwärtsgang! Fördern und Fordern - beides gehört zur Arbeitsmarktreform Hartz IV. Doch anstatt Jugendlichen eine Ausbildung oder sinnvolle Beschäftigung anzubieten und wenn sie dazu nicht bereit sind, die vorgesehenen Sanktionen anzuwenden, soll künftig einE 27-JährigeR anders behandelt werden als einE 24-JährigeR. Wer jünger ist, dem steht künftig eine geringere Regelleistung zu, und er oder sie hat bei den Eltern zu wohnen. Was rechtfertigt diese Ungleichbehandlung? Und vor allem, wem hilft sie?

 

Der Verweis auf höhere Kosten durch Jugendliche, die eine eigene Wohnung beziehen, lenkt von dem Versagen ab, die für die aktive Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung stehenden Mittel sinnvoll auszugeben und ausreichend Fördermaßnahmen für Jugendliche zu Verfügung zu stellen. Außerdem gibt es jenseits einiger - zugegebenermaßen ärgerlichen - Einzelfällen bis jetzt keinerlei Daten über die wirkliche Zahl junger Arbeitsloser, die zu Hause ausgezogen sind. Die Debatte bewegt sich also bislang im Verdachtsbereich!

 

Nicht zuständig:

 

In Berlin sind davon ca. 26.500 junge Erwerbslose betroffen, knapp 20.000 von ihnen verfügen über keine abgeschlossene Ausbildung, ein Drittel davon hat keinen Schulabschluss. Doch für die will die Bundesagentur nach Pressemeldungen ja nicht mehr zuständig sein und nur noch "ausbildungsreife" Jugendliche fördern.

 

(c) Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus - Berlin -

 

 

PRESSEERKLÄRUNG

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Abgeordnetenhaus Berlin

Telefon: 030-2325 2450/51

www.gruene-fraktion-berlin.de

mailto:pressestelle@gruene-fraktion-berlin.de

 

 

17.02.2006

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: UDF-MAILER [mailto:wildbunch@gmx.net]

Gesendet: Sonntag, 1. Januar 2006 05:51

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Mein Sohn als bedürftig anmelden oder nicht?

 

Ein wunderschönes neues Jahr,

Ich bräuchte einen Rat über meine weitere Vorgehnsweise zu folgendem Fall:

Ich bin Vater eines Sohnes (15.4.2003 - 2 Jahre 8 Monate), das Kind ist ehelich geboren, die Ehe wurde im vergangenen Jahr im Juni geschieden. Seit 2 1/2 Jahren betreue und erziehe ich meinen Sohn "zur Hälfte", d.h. ich habe mit meiner Exfrau einen Betreuungsplan aufgestellt und das Kind lebt je zu Hälfte der Zeit bei seiner Mutter und bei mir - seit März 2004 sind die Haushalte auch räumlich getrennt. Seit Beginn der Betreuungsregelung kommen meine Exfrau und ich für den Lebensunterhalt (Essen, Kleidung etc.) des kleinen Mannes jeder für sich selber auf und ich leiste meine "Unterhaltsverpflichtungen" meinem Sohn gegenüber in direkter Betreuung, Sorge und Unterhalt im Alltag.

Bei der Scheidung habe ich mit meiner Exfrau eine Vereinbarung bezüglich des Sohnes getroffen mit folgenden Punkten:

Beiderseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not

Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Eltern und das Kind hat seinen Aufenthalt hälftig bei Mutter und Vater

Eine Unterhaltsverpflichtung gegenseitig für den Sohn besteht nicht

Das staatliche Kindergeld erhält in voller Höhe die Ehefrau

Das Ganze funktionierte bislang auch, allerdings ist für mich nun folgende Situation eingetreten: Ich habe mich im letzten Sommer im Rahmen einer Ich AG selbstständig gemacht, da dies sich mit den Betreuungszeiten für meinen Sohn am Besten verbinden ließ - eine halb- oder ganztägige Arbeit ließ sich wegen der Zeiten des Betreuungsplans und des Alter des Kindes nicht finden. Nun bin ich mit der Selbstständigkeit in finanzielle Not geraten und habe deshalb am 29.12.2005 bei der hiesigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt.

Leider ist nun so, daß die für mich zuständige Sozialarbeiterin - ich möchte es einmal umschreibend so ausdrücken - an "alten Rollenbildern" hängt, anscheinend hatte die so einen Fall, daß sich der Vater um sein Kind intensiv kümmert, noch gar nicht. Der erste Hinweis den ich von deren Seite erhalten hatte, war der, daß meine Bemühungen um meinen Sohn ja ganz nett wäre, aber ich sollte doch das Kind eher der Mutter geben und, nun ja das wurde zwar nicht direkt ausgesprochen, " gefälligst richtig arbeiten" gehen.

Im weiteren Clearing-Gespräch ist dann noch das Problem des Hauptwohnsitzes aufgetreten - ich hatte da vor längerer Zeit (Dezember 2004) schon einen intensiven Schriftverkehr mit der hiesigen Meldebehörde - in der BRD ist es ja bislang nicht möglich, daß ein Mensch (respektive ein Kleinkind) je zur Hälfte an zwei Orten lebt, man muß sich ja für einen Hauptwohnsitz festlegen. Nach Ausfüllung mehrer Beiblätter für meinen Sohn zur Anmeldung bei mehreren Wohnung (incl. Erklärung von welcher Wohnung aus ein 20 Monate altes Kind seiner Erwerbstätigkeit / Ausbildung nachgeht - sic*) erhielt ich die Anmeldebestätigung für meinen Sohn mit Hauptwohnsitz bei mir. Meine Exfrau hat im Sommer 2005 erneut geheiratet, ist innerhalb der Stadt umgezogen und hat sich erneut angemeldet.

Die Sozialarbeiterin hat während des Clearing-Gespräches eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt gestartet und dabei stellte sich heraus, daß nun mein Sohn mit Hauptwohnsitz bei meiner Exfrau gemeldet ist - meine Adresse ist nun als Zweitwohnsitz eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung als Hauptwohnsitz bei meiner Exfrau und der Tatsache, daß die Mutter das volle Kindergeld erhält und berufstätig ist, hat die Sozialarbeiterin entschieden, daß sie nur mich als hilfsbedürftig für das Arbeitslosengeld II eintragen wird, nicht aber meinen Sohn, da wenn dies geschähe, das Sozialamt / Arbeitsagentur einen Teil des Kindergeldes / Unterhalt (?) bei der Mutter einfordern müßte.

Ich bin mir in dieser Situation nun unsicher in der weiteren Vorgehensweise gegenüber dieser Sozialarbeiterin bzw. der Bedürftigkeitsmeldung meines Sohnes im Rahmen des Arbeitslosengeld II. Zum einen wäre es mir im Interesse meines Sohnes nicht recht, wenn das Sozialamt / Arbeitsagentur gegen meine Exfrau wegen eines finanziellen Anspruchs vorgehen würde, da es mit Sicherheit zu verbalen, emotionalen und vielleicht auch gerichtlichen Attacken meiner Exfrau gegen mich kommen würde und am Meisten mein Sohn darunter zu leiden haben dürfte.

Auf der anderen Seite steht dabei die "Nichtanerkennung" meiner Unterhalts- und Betreuungsleistung der vergangenen 2 1/2 Jahre bzw. die zukünftige Betreuung meines Sohnes. Ich möchte auch weiterhin für meinen Sohn da sein und ihn betreuen. Ich weiß im Augenblick allerdings überhaupt nicht welche finanziellen und rechtlichen Auswirkungen eine Nichtanmeldung meines Sohnes als bedürftig hat. Ich habe ihn bislang "unterhalten" - die Kosten für diesen Unterhalt sind ein Teilgrund für meine jetztige Bedürftigkeit an sich - und diese Kosten bestehen auch in Zukunft bei meiner Betreuug. Ich weiß überhaupt nicht inwieweit dies Auswirkungen auf die Leistungsberechnung hat.

Aus den Äußerungen der Sozialarbeiterin "Suchen Sie schnellstens einen Hortplatz für den Kleinen" (Anmerkung: Der Kleine besucht gerade 2x wöchentlich eine Kinderkrippe - ein Kindergartenplatz ist frühestens für den Herbst 2006 in Aussicht) lese ich die künftige Umgangstendenz mir gegenüber heraus: Faktisch Tatsachen schaffen, daß einer Vollzeitverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nichts im Wege steht. Ich möchte hierbei betonen, daß ich seit 3 Monaten versuche einen Teilzeitjob zu finden, der sich mit den Betreuungszeiten verbinden läßt, dies aber angesicht eines "exotisch hälftig betreuenden Vaters" in Konkurrenz zu alleinerziehenden Müttern nicht mal ansatzweise Erfolg hatte. Ich kann und will bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten, allerdings hatte ich nicht den Eindruck, daß die Vermittlung einer Teilzeitarbeit - 1 Euro-Job ... in der Planung der Sozialarbeiterin liegt. Ich befürchte eher die Marschrichtung, daß man versuchen wird mich auf volle zeitliche Verfügbarkeit zu bringen und wenn ich ein Angebot wegen der Betreuung meines Sohnes ablehne - die Leistung gekürzt oder ganz ausgesetzt wird.

Dies mag jetzt vielleicht eine übertriebene unbegründete Angst / Annahme sein, aber ich bin derzeit komplett überfordert was die reelle Einschätzung und die Rechtslage betrifft. Ich bin derzeit bemüht weitere Beistand und Information bei der Väterinitiative München e.V. einzuholen, allerdings werde ich einen Beratungstermin nicht vor Mittwoch 3.1.2006 abends anmelden können - Ich habe allerdings einen weiteren Termin bei der Sozialarbeiterin 3.1.2006 vormittags - mit der vollständigen Antragsabgabe für das Arbeitslosengeld II ...

Könnten Sie mir vielleicht einen Rat dahingehend geben, welche generelle Option ich wählen sollte: Meldung meines Sohnes als bedürftig oder eher nicht?

Danke im vorraus für Ihre Bemühungen

Oliver Bunch

 

 

Oliver Bunch

81543 München

E-Mail: wildbunch@gmx.net

 

 

Wer hier eine hilfreiche Antwort geben kann, sende bitte eine Mail an Herrn Bunch.

 

 

 

 

 

 


 

 

Arbeitslosengeld II

„ALG II - Wissen und Tipps für Betroffene“, herausgegeben von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen

- für 3 Euro zu beziehen unter

Tel. 030/868767021 oder

eMail: info@erwerbslos.de

 

 

03/2005

 

 

 


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