Väternotruf informiert zum Thema
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Das Bayerische Oberste Landesgericht wurde durch Beschluss des Bayerischen Landtages am 15.09.2018 neu errichtet. Über die Wiedereinführung der Monarchie in Bayern wird nachgedacht. Der Bayerische Landtag soll für diesen Fall auf Schlo0 Neuschwanstein interniert werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht - BayOBLG - wurde am 01.06.2006 aufgelöst. Eine gute Idee, der man am Bundesverfassungsgericht nacheifern sollte, dann braucht sich wenigstens kein Vater mehr über die väterdiskriminierende Rechtsprechung am Bundesverfassungsgericht zu beschweren.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
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80797 München
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Zivilsenat in München
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Strafsenate in Nürnberg
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Internetauftritt des Bayerisches Oberstes Landesgericht (12/2023)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - laufende Aktualisierung - 15.11.2023 - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/bayerisches-oberstes-landesgericht/behoerdeninformationen.php
Stand 04.02.2022: Ausscheiden des Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Cassardt infolge seines Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit mit Ablauf des 24. Januar 2022.
Bundesland Bayern
"Das Bayerische Oberste Landesgericht gehört zur ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Es ist als oberste Rechtsmittelinstanz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Straf- sowie Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten
zuständig.
Das Gericht ist durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBl. S. 550)
zum 15. September 2018 errichtet worden. Zunächst hat ein Zivilsenat seine
Arbeit aufgenommen. Inzwischen wurden drei Strafsenate in München und jeweils
zwei Strafsenate in Bamberg und Nürnberg eingerichtet.
Im Gerichtsaufbau
der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht das Bayerische Oberste Landesgericht zum
Teil neben dem Bundesgerichtshof, zum Teil nimmt es einheitlich Aufgaben der
drei bayerischen Oberlandesgerichte wahr."
Die Bayern tanzen mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht deutschlandweit mal wieder aus der Reihe, das hat dort seit Ludwig II. - dem Märchenkönig - Tradition.
Ludwig II. Otto Friedrich Wilhelm von Wittelsbach, König von Bayern (* 25. August 1845 auf Schloss Nymphenburg, Nymphenburg, heute München; † 13. Juni 1886 im Würmsee, heute Starnberger See, bei Schloss Berg), aus dem Haus Wittelsbach stammend, war vom 10. März 1864 bis zu seinem Tod König von Bayern. Nach seiner Entmündigung am 9. Juni 1886 übernahm sein Onkel Luitpold als Prinzregent die Regierungsgeschäfte im Königreich Bayern, da Ludwigs jüngerer Bruder Otto wegen einer Geisteskrankheit regierungsunfähig war. https://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_II._(Bayern)
Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts: Dr. Andrea Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht / Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ab 01.10.2022, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.11.1989 als Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2000 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2000 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Leitende Ministerialrätin im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2013 als Leiterin des Landesprüfungsjustizamts aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 24.09.2018 als Präsidentin am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2022 als Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts aufgeführt. 31.01.2022: "Dr. Andrea Schmidt (62 Jahre) begann ihre Laufbahn in der bayerischen Justiz 1987 als Regierungsrätin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Von Januar bis Oktober 1989 war sie an das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in Bonn abgeordnet. Nach ihrer Rückkehr war Frau Dr. Schmidt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II tätig, bevor sie im Jahr 1990 zur Richterin am Landgericht München I ernannt wurde. Im Rahmen der Aufbauhilfe war sie von September 1991 bis Juni 1993 an das Sächsische Staatsministerium der Justiz abgeordnet. Im September 2000 wurde Frau Dr. Schmidt zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht München I ernannt. Seit Oktober 2009 war Frau Dr. Schmidt im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig − zunächst als Leiterin eines Referats in der Abteilung für Zivilrecht und Öffentliches Recht, ab Oktober 2011 als Leiterin der Abteilung "Ausbildung, Fortbildung und Prüfungsrecht", sowie ab August 2012 als Leiterin des Landesjustizprüfungsamts. Von 2018 bis 2021 war Frau Dr. Schmidt Präsidentin des Landgerichts München I. Seit 1. Oktober 2021 ist sie Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts." - https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2022/11.php
Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts: Walter Horn (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959)
- Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht / Vizepräsident des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (ab 12.07.2021, ..., 2022) - zuerst bei der
Staatsanwaltschaft München I. Dann Richter für allgemeine Zivilsachen am
Amtsgericht München und danach an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung und Rechtspflege in Starnberg - acht Jahre hauptamtlicher
Hochschullehrer. Nach dieser Zeit Richter am Oberlandesgericht München
Personalreferent für den nichtrichterlichen Dienst. Nach dem Wechsel an die
Generalstaatsanwaltschaft in München Personalreferent zuständig für alle
Qualifikationsebenen.
2022: Dr. Andrea Schmidt und Walter Horn Präsidentin und Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes München:
Generalstaatsanwaltschaft München
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Marion Aman (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab , ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2000 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Coburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Marion Aman-Frank ab 16.02.2004 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 unter dem Namen Marion Aman ab 01.01.2014 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bamberg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. 31.05.2019: "(Beisitzerin im 2. Strafsenat). Die Juristin Marion Aman wurde 1960 in Kulmbach geboren. Das Jurastudium und das juristische Referendariat absolvierte sie in Bayreuth. Als Richterin war sie dann ab Februar 1990 in AG Kronach tätig. Nach einer Zwischenstation als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Coburg ab Oktober 1992, ging es für sie wieder zum Amtsgericht Kronach. Von April 1994 an war sie dort eingesetzt, bevor sie im Februar 1997 an das Landgericht Coburg wechselte. Nach ihrer Zeit als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Coburg, die im März 2000 begann, führte sie ihr beruflicher Weg als Oberstaatsanwältin im Februar 2004 zur Generalstaatsanwaltschaft Bamberg. Mit Wirkung ab Dezember 2012 erfolgte ihre Ernennung zur Richterin am Amtsgericht Bamberg als ständige Vertreterin der Direktorin dieses Gerichts. Dort führte sie den Vorsitz des Schöffengerichts." - https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/bayerisches-oberstes-landesgericht/presse/2019/1.php
Gunnar Cassardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 15.09.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2003 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.09.2018 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt.
Walter Horn (geb.
zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959)
- Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht / Vizepräsident des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (ab 12.07.2021, ..., 2022) - zuerst bei der
Staatsanwaltschaft München I. Dann Richter für allgemeine Zivilsachen am
Amtsgericht München und danach an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung und Rechtspflege in Starnberg - acht Jahre hauptamtlicher
Hochschullehrer. Nach dieser Zeit Richter am Oberlandesgericht München
Personalreferent für den nichtrichterlichen Dienst. Nach dem Wechsel an die
Generalstaatsanwaltschaft in München Personalreferent zuständig für alle
Qualifikationsebenen.
Ursula Raab-Gaudint (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.05.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Passau - hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2011 als Richterin am Oberlandesgericht München - hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung, abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2014 als stellvertretende Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Passau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2014 als Vizepräsidentin am Landgericht Passau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2019 als Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt. 05.07.2019: "Landgerichts-Chefin Eva-Maria Kaiser-Leucht verabschiedet Ursula Raab-Gaudin ans Bayerische Oberste Landesgericht" - https://www.pnp.de/archiv/1/neuer-vize-am-landgericht-7427573
Dr. Andrea Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht / Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ab 01.10.2022, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.11.1989 als Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2000 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2000 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Leitende Ministerialrätin im Bayerischen Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2013 als Leiterin des Landesprüfungsjustizamts aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 24.09.2018 als Präsidentin am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2022 als Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts aufgeführt. 31.01.2022: "Dr. Andrea Schmidt (62 Jahre) begann ihre Laufbahn in der bayerischen Justiz 1987 als Regierungsrätin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Von Januar bis Oktober 1989 war sie an das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in Bonn abgeordnet. Nach ihrer Rückkehr war Frau Dr. Schmidt als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II tätig, bevor sie im Jahr 1990 zur Richterin am Landgericht München I ernannt wurde. Im Rahmen der Aufbauhilfe war sie von September 1991 bis Juni 1993 an das Sächsische Staatsministerium der Justiz abgeordnet. Im September 2000 wurde Frau Dr. Schmidt zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht München I ernannt. Seit Oktober 2009 war Frau Dr. Schmidt im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig − zunächst als Leiterin eines Referats in der Abteilung für Zivilrecht und Öffentliches Recht, ab Oktober 2011 als Leiterin der Abteilung "Ausbildung, Fortbildung und Prüfungsrecht", sowie ab August 2012 als Leiterin des Landesjustizprüfungsamts. Von 2018 bis 2021 war Frau Dr. Schmidt Präsidentin des Landgerichts München I. Seit 1. Oktober 2021 ist sie Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts." - https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2022/11.php
Wolfgang Titze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1994 als Richter beim Landgericht Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.2004 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.08.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.08.2006 als Richter am Oberlandesgericht Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.08.2006 als Direktor am Amtsgericht Haßfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 16.07.2015 als Vizepräsident am Landgericht Schweinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2019 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt. 2013: Amtsgericht Haßfurt / Familiensachen - Abteilung 2. Namensgleichheit mit: Caroline Titze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Coburg (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Kronach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.05.2006 als Richterin am Landgericht Coburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Lichtenfels - 3/4 Stelle - aufgeführt. Landgericht Coburg - 2024: stellvertretende Pressesprecherin.
Nicht mehr als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht tätig:
Dr. Hans-Joachim Heßler (geb. 16.03.1958 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / Präsident am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 unter dem Namen Hans-Joachim Heßler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.02.1990 als Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1993 als Regierungsdirektor im Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1997 als Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Justiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2002 als Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.10.2008 als Vizepräsident am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2011 als Vizepräsident am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 01.07.2011 als Präsident am Landgericht München I aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Ab 16.03.2009 Vorsitzender Richter des Senats für Landwirtschaftssachen am Oberlandesgericht München - www.der-neue-zöller.de. "Hans-Joachim Heßler (* 16. März 1958) ist ein deutscher Jurist. Er ist Präsident des Oberlandesgerichts München und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Heßler war der erste Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach dessen Wiedererrichtung. Nach dem Studium der Rechte und Promotion wurde er 1985 als Mitarbeiter in der Abteilung für Bürgerliches Recht im bayerischen Justizministerium eingesetzt. Nach einer Tätigkeit als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I und als Richter am Amtsgericht München wechselte er 1990 erneut in das bayerische Justizministerium als Mitarbeiter in der Personalabteilung, ab 1994 als Leiter eines Referats in der Abteilung für Bürgerliches Recht. 2000 bis 2001 war er als Richter am Oberlandesgericht München tätig. Später übernahm er die Leitung des Referats für Familien- und Erbrecht, 2006 des Referats für Zivilprozessrecht. Mit Wirkung vom 6. Oktober 2008 wurde er zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, ab 1. Juli 2012 war er Präsident des Landgerichts München I. Er war vom 15. September 2018 bis 30. September 2021 Präsident des wieder errichteten Bayerischen Obersten Landesgerichts. Seit 1. Oktober 2021 ist er Präsident des Oberlandesgerichts München und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Hans-Joachim Heßler ist Mitautor mehrerer zivilprozessualer Standardwerke, so des Zöller und des Münchener Kommentars zur Zivilprozessordnung, Band 2, §§ 355–945b." - https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Joachim_He%C3%9Fler_(Richter)
Gerhard Neuhof (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (ab 01.05.2020, ..., 2022) - ab 01.12.1984 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Würzburg. Ab 01.06.1986 bis 30.11.1987 Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth. Ab 01.12.1987 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2003 als Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt (10. Strafkammer). Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2008 als Vizepräsident am Landgericht Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.04.2012 als Vizepräsident am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2015 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.05.2019 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2020 als Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt.01.10.1990 bis 31.01.1992 Abordnung zum Bundesministerium der Justiz. Danach Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth. Ab 01.09.1997 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg. Am 01.09.1998 Ernennung zum Staatsanwalt als Gruppenleiter - Abteilung 3 Tätigkeitsschwerpunkt Bekämpfung der Betäubungskriminalität und der Organisierten Kriminalität. Ab 01.10.2007 Vorsitz der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Betäubungsmittelstraftaten. Der Bayerische Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich hat mit Wirkung zum 01.05.2020 den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Gerhard Neuhof zum Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ernannt. Neuhof folgt damit Dr. Walter Kimmel nach, der mit Wirkung zum 01.02.2020 zum Generalstaatsanwalt in Nürnberg ernannt wurde. Seit Mai 2019 in Nürnberg als Vorsitzender Richter des 4. Strafsenats am Bayerischen Obersten Landesgericht tätig.
Richter vor der Stillegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Heinrich Becher - Rechtskonzipient und nachmaligen Amtsrichter, Staatsanwalt und Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab , ..., 1910, ..., ) - Johannes Robert Becher (* 22. Mai 1891 in München; † 11. Oktober 1958 in Berlin) war ein deutscher Dichter und Politiker sowie erster Präsident des Kulturbundes der DDR. Er ist vor allem bekannt dafür, den Text der Nationalhymne der DDR verfasst zu haben. Johannes R. Becher wurde als Sohn des Rechtskonzipienten und nachmaligen Amtsrichters, Staatsanwalts und Richters am Bayerischen Obersten Landesgerichts, Heinrich Becher, und dessen Ehefrau Johanna, geborene Bürck, in München geboren. Im April 1910 versuchte er als Gymnasiast zusammen mit seiner Freundin Selbstmord zu begehen. Er schoss auf seine sieben Jahre ältere Geliebte Fanny Fuß, eine Zigarettenhändlerin, und danach auf sich selbst. Nur Becher überlebte, wenn auch schwer verletzt. Durch den Einfluss seines Vaters kam es zu keiner Bestrafung wegen festgestellter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Paragraph 51 des Strafgesetzbuches, doch musste sich Becher einer psychiatrischen Behandlung unterziehen. Ab 1911 studierte er Medizin und Philosophie in München und Jena, brach das Studium aber ab, um Schriftsteller zu werden. Wegen seiner von dem Selbstmordversuch herrührenden Verletzung war er im Ersten Weltkrieg dienstuntauglich. Ab 1913 erschienen erste expressionistische Werke Bechers. Zwischen 1914 und 1918 wurde er aufgrund seiner Morphiumsucht mehrmals in eine Klinik eingewiesen. 1917 trat er in die USPD ein und wechselte 1918 zum Spartakusbund, aus dem im Januar 1919 die KPD hervorging. 1920 verließ Becher, enttäuscht über das Scheitern der Revolution, die KPD und näherte sich der Religion an. 1923 trat er der KPD jedoch wieder bei und engagierte sich in der Folge stark in der Partei. Künstlerisch stand er in seiner expressionistischen Phase, von der er sich später distanzieren sollte, der Magdeburger Künstlervereinigung Die Kugel nah und veröffentlichte unter anderem in den Zeitschriften Verfall und Triumph, Die Aktion und Die neue Kunst. - http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_R._Becher
Dr. Helmut Bürgle (geb. 15.04.1929) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht / 3. Zivilsenat (ab 01.02.1986, ..., 1992) - Widmung zum 70. Geburtstag in FamRZ 1999, 490; Widmung zum 80. Geburtstag in FamRZ 9/2009, 755. Gestorben am 08.12.2010 - Nachruf in FamRZ 3/2011.
Johann Demharter (Jg. 1939) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.06.1986, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1986 als Richter am BayObLG München aufgeführt. Zum berechtigten Interesse des nichtehelichen Vaters an der Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und zu den Grenzen der Auskunfterteilung - siehe unten.
Dr. Erich Denk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landgericht Kempten / 4. Zivilkammer / Präsident am Landgericht Kempten (ab 01.01.2005, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988, 1994 und 2000 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.2000 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht München aufgeführt.
Albert Dumler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.11.2000 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht und ab 01.05.2005 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2000 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2000 als Richter am Oberlandesgericht München - freigestellt - aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan 2009 des Oberlandesgerichts München nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christina Dumler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Amtsgericht Ingolstadt (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 ab 01.05.2013 als Richterin am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.09.2012 als Richterin am Landgericht Augsburg - Elternzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2012 als Richterin am Amtsgericht Ingolstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Norbert Frisch (Jg. 1941) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1999 als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt.
Bernhard Glocker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht München II / Vizepräsident am Landgericht München II (ab 01.10.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab ab 01.10.2001 als Richter am BayObLG München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2001 als Vizepräsident am Landgericht München II aufgeführt. Namensgleichheit mit: Elisabeth Glocker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab 01.11.2008 , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.10.1983 als Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.07.2010: Richterin am Oberlandesgericht Glocker (jeweils mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft im 11. Zivilsenat zugleich Familiensenat und im 13. Zivilsenat) wechselt in den 18. Zivilsenat.
Wendell Gold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 20.10.1980 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 20.10.1980 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.05.2002 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.01.2005 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 16.05.2002 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am am Oberlandesgericht München / 5. und 6. Strafsenat (ab 01.01.2005, ..., 31.07.2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2000 als Richter am Bayerischen Obersten Landgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2004 als Vorsitzender Richter des Bayrischen Obersten Landesgerichts aufgeführt. Honorarprofessor an der Universität Regensburg. FuR 5/2007. Mitherausgeber der Zeitschrift "Familie und Recht". - http://www.heintschel.net - Blog http://www.blog.beck.de/ - Profil: http://community.beck.de/user/profil/jbyberndheintschel-heinegg. http://www-rks.uni-regensburg.de/Cache/famos2pdf2.phtml?lt=779
Eckhart Jaggy (Jg. 1939) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.10.1999, ..., 2002)
Jupp Joachimski (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2003 als Vorsitzender Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. FamRZ 4/2006, FamRZ 10/2007
Hartmut Kaiser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2008, 31.01.2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.1998 als Richter am Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Gerhard Kasch (Jg. 1945) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Strafsenat (ab 01.01.2005, ..., 01.06.2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1995 als Richter am BayObLG München aufgeführt.
Horst Kehrstephan (Jg. 1938) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.09.1990, ..., 2002)
Prof. Dr. Bernhard Knittel (geb. 02.01.1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat (ab 01.01.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Leitender Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1992 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. "Das Jugendamt 12/2007"
Trutz Lancelle (Jg. 1937) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.02.1996, ..., 2001)
Dr. Horst Pettenkofer (Jg. 1938) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.07.1995, ..., 2001)
Dr. Heribert Pongartz (Jg. 1941) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.05.1995, ..., 2001)
Dr. Günter Schmitz (Jg. 1941) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.03.1993, ..., 2001) - im Handbuch der Justiz 2004 eingetragen als Richter beim Bayrischen Verfassungsgerichtshof München.
Hartwig Sprau (Jg. 1944) - Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht / Vizepräsident am Bayrischen Obersten Landesgericht (ab 01.01.2003, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Vorsitzender Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht.
Dr. Horst Schreieder (Jg. 1939) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.10.1994, ..., 2001)
Karlheinz Seifried (Jg. 1941) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.04.1998, ..., 2001)
Christian Seiler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.1998 als Richter am Amtsgericht Landshut - hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung, abgeordnet - aufgeführt (Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2008 als Richter am Oberlandesgericht München - hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung, abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2008 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2017 als Direktor am Amtsgericht Freising aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2014: 12. Zivilsenat - Familiensenat. Ludwig Kroiß; Christian Seiler; "Das neue FamFG", Nomos 2008, "FamFG / FGG / ZPO", Nomos 2008. FamRZ 22/2012: Kommentar zu BGH VII ZB 84/10. 31.05.2017: "Amtsgericht unter neuer Leitung ... Seiler war ab 1995 als Richter und Staatsanwalt in Landshut tätig, ehe er als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare in das Justizausbildungszentrum in München wechselte.Seit 2008 war er als Richter am Oberlandesgericht München, hauptsächlich im Familienrecht, tätig. Bekannt wurde er durch zahlreiche Veröffentlichungen, vor allem im Erb- und Familienrecht. Seit 2014 wirkt er als Lehrbeauftragter an der Universität Regensburg. ..." - https://www.merkur.de/lokales/freising/freising-ort28692/freising-christian-seiler-neuer-amtsgerichtsdirektor-8365369.html. 2018: Amtsgericht Freising - Familiensachen. "Dr. Christian Georg Seiler wurde am ....1969 in ... geboren und machte 1988 am Gymnasium: Ruperti-Gymnasium Mühldorf/Inn Abitur. Sodann studierte er an der Ludwig-Maximilians-Universität München von 1988 bis 1992 Rechtswissenschaft. Von 1989 bis 1992 war er Stipendiat der Hanns-Seidl-Stiftung. Sein erstes Staatsexamen legte er im September 1992 in München ab. Im Anschluss war er Rechtsreferendar beim Landgericht Traunstein ab April 1993 und legte sein zweites Staatsexamen 1995 ab. Seit 2021 Richter am Bayerischen Oberlandesgericht. Im September 1995 trat er in die Bayrische Justiz ein, von 1995 bis 1997 als Proberichter beim Landgericht Landshut (Zivilkammer). 1997 bis 2001 als Staatsanwaltschaft Landshut. 2001 bis 2003 als Richter am Amtsgericht Landshut (Familienrichter). 2003 bis 2010 als Hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare im Justizausbildungszentrum in München (seit 2008 als Richter am Oberlandesgericht München). 2011 bis 2017 als Mitglied des 12 Zivilsenats (Familiensachen). 2017 bis 2020 als Direktor des Amtsgerichts Freising. Von 2021 bis 2022 war Dr. Christian Seiler Richter am Bayerischen Oberlandesgericht in München. Seit Juli 2022 ist er Vors. Richter am OLG München. Von 2004 bis 2006 erfolgte die Promotion an der Universität Passau bei Frau Prof. Dr. Müßig zum Thema: „Der Begriff der Schenkung im Rahmen des § 2287 BGB“. Im Anschluss war Seiler Lehrbeauftragter der Universität Passau; seit 2014 hat er einen Lehrauftrag an der Universität Regensburg in den Schwerpunkten Familienrecht und Prozessrecht. Er ist Mitautor im Handbuch des FA-FamR von der 7. bis zur 11. Auflage und Mitautor des Thomas/Putzo ZPO seit 2011. Seit September 2019 ist Christian Seiler Mitherausgeber der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, für die er bereits seit vielen Jahren als Autor (Abhandlungen und Anmerkungen zu BGH-Entscheidungen) tätig ist." - https://www.famrz.de/die-famrz/herausgeber/christian-seiler.html.
Hartwig Sprau (Jg. 1944) - Vizepräsident am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.01.2003, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt. 01.12.2004: Mitglied der Expertenkommission des BMJ zur FGG Reform
Maria Vavra (Jg. 1948) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 1. Zivilsenat (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 20.08.2001 als Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt.
Dr. Werner Vitzthum (geb. 31.01.1939) - Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (ab, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 01.12.1978 als Vorsitzender Richter am Landgericht München I aufgeführt. Siehe auch unten.
Staatsanwälte
Heinz Bader (Jg. 1946) - Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.07.2003, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt.
Wendell Gold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 20.10.1980 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Traunstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 20.10.1980 als Richter am Landgericht München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1992 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.05.2002 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht München aufgeführt.
Heinz Hoynatzky (Jg. 1940) - Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 01.06.1998, ..., 2004)
Dr. Roland Helgerth (geb. 1943 in Stadtsteinach - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (ab 01.02.2005, ..., 30.06.2008) - ab 01.05.1974 als Richter auf Probe im Bayerischen Justizdienst. Abordnung an das Bayerische Staatsministerium der Justiz bis zum 31.03.1976. Nach Verwendungen als Staatsanwalt und Richter am Landgericht München ab 01.05.1978 Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Ab 01. 10.1981 Richter am Oberlandesgericht München. September 1985 erneut zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem er bis April 1992 als Ministerialrat angehörte. Folgend Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Ab 01.08.1994 Leitender Oberstaatsanwalt und ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts in München. Vom 01.07.1998 bis zum 31.05.2002 Generalstaatsanwalt in Bamberg. Ab 01.06.2002 bis 31.01.2005 der letzte Generalstaatsanwalt bei dem Bayerischen Oberlandesgericht. Nach der Auflösung der Generalstaatsanwaltschaft beim Bayerischen Oberlandesgericht ab 01.02.2005 Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg.
Jupp Joachimski (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2003 als Vorsitzender Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. FamRZ 4/2006, FamRZ 10/2007
Prof. Dr. Bernhard Knittel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 33. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.01.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 als Leitender Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz in München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1992 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht aufgeführt. "Das Jugendamt 12/2007"
Dr. Horst Lehmpuhl (Jg. 1943) - Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht (ab 15.03.2003, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2000 als Oberstaatsanwalt/stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.
Hans Karl Schmid (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München (ab, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeführt.
Dr. Ralf Seidl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2002 als Richter am Bayerischen Obersten Landgericht aufgeführt.
Rainer Zwirlein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.2000 als Richter am Bayrischen Obersten Landesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2012 ab 01.06.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Sonstige:
Pressemitteilung 1 vom 31.05.2019
Bamberg darf stolz sein! In den
Bamberger Justizpalast sind zwei Außensenate des Bayerischen Obersten
Landesgerichts eingezogen
Am 18. April 2018 kündigte Ministerpräsident
Söder an, dass in Bayern ein neues Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
errichtet wird, das seinen Sitz in München und jeweils zwei Außensenate in
Bamberg und Nürnberg hat.
Das BayObLG nahm zum 15. September 2018 in München
und zum 1. Februar 2019 in den Außensenaten in Bamberg und in Nürnberg seine
Arbeit auf. Es bestehen derzeit ein Zivilsenat in München und jeweils zwei
Strafsenate in Bamberg und Nürnberg und drei in München. Die beiden Strafsenate
in Bamberg entscheiden über Revisionen in Strafsachen, wenn das Verfahren an
einem Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks begonnen hat. Ferner obliegt den
Senaten bayernweit die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden auf Grund des
Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten und des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen.
Durch die Errichtung des BayObLG gibt es nun mehr
Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit vor allen Dingen in Strafsachen, weil die
Strafgesetze nun durch ein Gericht für ganz Bayern ausgelegt werden. Außerdem
wird die Eigenstaatlichkeit des Freistaats Bayern betont und so die Justiz in
Bayern gestärkt. Auch nach seiner Neuerrichtung ist das Bayerische Oberste
Landesgericht wieder einzigartig, da es keine entsprechende Institution in
Deutschland gibt.
Der Präsident des BayObLG ist Dr. Hans-Joachim Heßler, der
durch die Außensenate in Bamberg und Nürnberg den Gedanken der Regionalisierung
verwirklicht sieht. Heßler: „Die Justizstandorte Bamberg und Nürnberg werden
durch die im Gesetz vorgesehenen Außensenate gestärkt. Das Oberste Landesgericht
ist mit seinem Hauptsitz in München und seinen Außensenaten in Bamberg und
Nürnberg damit in ganz Bayern auch räumlich präsent. Wir verstehen uns dabei
aber als Angehörige eines Gerichts.“ Mittlerweile sind die beiden Senate in
Bamberg mit einer Vorsitzenden Richterin und vier beisitzenden Richterinnen und
Richtern fast vollständig besetzt.
Bei den Außensenaten des Bayerischen
Obersten Landesgerichts in Bamberg sind derzeit folgende Richterinnen und
Richter tätig:
Dr. Susanne Aulinger: (Vorsitzende Richterin des 1. und 2.
Strafsenats)
Die 1957 in München geborene Dr. Susanne Aulinger absolvierte
ihr juristisches Studium und das Referendariat in ihrer Heimatstadt. Als
Richterin am Landgericht München II begann im November 1984 ihr beruflicher Weg
in der Bayerischen Justiz. Nach Stationen bei den Staatsanwaltschaften München I
und II und dem Amtsgericht Weilheim i. OB wechselte sie im Oktober 1992 an das
Bayerische Staatsministerium der Justiz. Von Oktober 1998 bis Juni 2009 war Dr.
Susanne Aulinger als Leitende Oberstaatsanwältin bei der
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg tätig, bevor sie ab August 2012 Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht Bamberg wurde. Sie stand einem der Strafsenate
vor, dem die rechtlichen Aufgaben des im Jahr 2006 abgeschafften BayObLG
übertragen worden war.
Marion Aman: (Beisitzerin im 2. Strafsenat)
Die
Juristin Marion Aman wurde 1960 in Kulmbach geboren. Das Jurastudium und das
juristische Referendariat absolvierte sie in Bayreuth. Als Richterin war sie
dann ab Februar 1990 in AG Kronach tätig. Nach einer Zwischenstation als
Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Coburg ab Oktober 1992, ging es für
sie wieder zum Amtsgericht Kronach. Von April 1994 an war sie dort eingesetzt,
bevor sie im Februar 1997 an das Landgericht Coburg wechselte. Nach ihrer Zeit
als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Coburg, die im
März 2000 begann, führte sie ihr beruflicher Weg als Oberstaatsanwältin im
Februar 2004 zur Generalstaatsanwaltschaft Bamberg. Mit Wirkung ab Dezember 2012
erfolgte ihre Ernennung zur Richterin am Amtsgericht Bamberg als ständige
Vertreterin der Direktorin dieses Gerichts. Dort führte sie den Vorsitz des
Schöffengerichts.
Dr. Georg Gieg: (Beisitzer im 2. Strafsenat)
Der
Würzburger Jurist Dr. Georg Gieg (geb. 1961) stammt aus dem Odenwald. Er kam
durch das Studium nach Würzburg, wo er nach beiden juristischen Staatsexamen,
Referendariat und Promotion seit 1991 in der bayerischen Justiz als Staatsanwalt
und Richter tätig war. In den Jahren von 1995 bis 2001 folgten wiederholte
langjährige Abordnungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an die
Bundesanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe und im Jahr 2004 an das später aufgelöste „alte“ BayObLG nach München.
Seit 2005 war Herr Dr. Gieg als Richter am Oberlandesgericht in Bamberg als
stellvertretender Vorsitzender eines Revisions- und Rechtsbeschwerdesenats
tätig.
Juliane Krause: (Beisitzerin im 1. Strafsenat)
Juliane Krause
(geb. 1969) wurde im Kreis Ludwigsburg, Baden-Württemberg, geboren. Sie begann
ihre berufliche Laufbahn als Verwaltungsinspektoranwärterin bei der Stadt
Stuttgart. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und dem
Referendariat in Bamberg wurde Frau Krause im Juli 1999 zur Staatsanwältin bei
der Staatsanwaltschaft Hof ernannt. In der Zeit von September 2001 bis August
2004 war Juliane Krause an die Bundesanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
abgeordnet. Danach war sie als Richterin am Landgericht Hof tätig und wechselte
dann im Februar 2008 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin zur
Staatsanwaltschaft Hof. Ihr weiterer Berufsweg führte Frau Krause ab August 2010
als Oberstaatsanwältin zur Generalstaatsanwaltschaft Bamberg und ab August 2013
als Richterin zum Oberlandesgericht Bamberg. Nach ihrer Tätigkeit als
Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts in
Bayreuth wurde Juliane Krause mit Wirkung vom April 2018 zur Leitenden
Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ernannt. Dort war
sie für Rechtshilfe und Auslieferungsverfahren zuständig und übte die
Dienstaufsicht über die Zentralstelle Cybercrime Bayern aus.
Wolfgang
Titze: (Beisitzer im 1. Strafsenat)
Der in Nürnberg geborene Wolfgang Titze
(geb. 1963) trat im Jahr 1991 in den bayerischen Justizdienst ein und war
zunächst beim Amtsgericht Bamberg als Richter eingesetzt. Ab November 1993 war
Herr Titze als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bamberg und ab Juli 2001
wieder als Richter am Amtsgericht Bamberg tätig. Im Oktober 2001 wurde er an das
Landgericht Bamberg versetzt, bevor er im März 2004 zum Staatsanwalt als
Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Bamberg und mit Wirkung vom 16. August
2006 zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ernannt
wurde. Im Juli 2009 wechselte Wolfgang Titze als Richter am Oberlandesgericht an
das Oberlandesgericht Bamberg. Von Juli 2010 bis Juli 2015 war er Direktor des
Amtsgerichts Haßfurt, bevor er zum 16. Juli 2015 als Vizepräsident an das
Landgericht Schweinfurt wechselte und dort den Vorsitz der großen Strafkammer
führte.
Hintergrundinformation:
Die Wurzeln des BayObLG reichen bis in
das Jahr 1625 zurück, als im Kurfürstentum Bayern das „Revisorium“ eingerichtet
wurde und dort letzte Instanz war. Diese Institution wurde im Jahr 1809 im
Königreich Bayern durch das Oberappellationsgericht abgelöst, bevor im Jahr 1879
das BayObLG an seine Stelle getreten ist. Nach dessen Auflösung zum 1. April
1935 und seiner Wiedererrichtung zum Juli 1948 wurde das Bayerische Oberste
Landesgericht aus Kosteneinsparungsgründen zum 30. Juni 2006 abgeschafft. Die
rechtlichen Aufgaben wurden dabei auf die drei Oberlandesgerichte in Bamberg,
Nürnberg und München übertragen. Danach wurde lange Jahre intensiv gefordert,
das BayObLG wieder zu errichten, da es in Bayern stets für herausragende
Qualität und für die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung stand. Am
11. Juli 2018 hat der Bayerische Landtag ohne Gegenstimmen beschlossen, das
BayObLG neu zu errichten.
Bernd Weigel
Richter am Oberlandesgericht
Bamberg
Pressesprecher der Außensenate in Bamberg des Bayerischen Obersten
Landesgerichts
Abschiedsrede des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Liebe Besucher unserer Webseite,
seit 1. Juli 2006 ist das Bayerische Oberste Landesgericht Geschichte. Es entspricht der Logik, dass auch die Internetseite des Gerichts abgeschaltet wurde; dies geschah zum 30.9.2006. Die Rechtsprechung unseres Gerichts wird aber noch sehr lange über diesen Zeitpunkt Bedeutung haben. Sie ist zusammen mit ihrer Fortführung durch das Oberlandesgericht München auf dessen Seite in aktueller Fassung unter der Rubrik “Rechtsprechung” abrufbar. Bitte beachten Sie dies und ändern Sie Ihre Links bzw. Lesezeichen.
Die justizpolitischen Anliegen, die seit der Ankündigung der Abschaffung des BayObLG viele Juristen in ganz Deutschland gemeinsam haben, vertritt der Verein der Freunde des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Im Namen der ehemaligen Angehörigen des Bayerischen Obersten Landesgerichts verabschiede ich mich von Ihnen. Bayern hat eine Institution verloren. Auf ihre Leistungen aber können wir stolz sein.
Jupp Joachimski,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und
Vorsitzender Richter am BayOLG a.D.
Schleißheimer Str. 139, 80097 München
http://www4.justiz.bayern.de/bayoblg/
Prima Lösung - Selbstauflösung
Das Bayerische Oberlandesgericht (oder Bayerisches Oberstes Landgericht?) war, nach den uns vorliegenden Informationen, ein den übrigen Oberlandesgerichten in Bayern übergeordnetes Gericht. So was gibt nur in Bayern. Also so was ähnliches wie die Zugspitze, die gibt´s ja auch nur in Bayern.
Doch irgendwann geht alles mal über den Jordan oder wie es Goethe so schön sagte:
Mephistopheles:
Ich bin der Geist, der stets verneint!
Und das mit Recht; denn alles, was entsteht,
Ist wert, daß es zugrunde geht;
Drum besser wär's, daß nichts entstünde.
So ist denn alles, was ihr Sünde,
Zerstörung, kurz, das Böse nennt,
Mein eigentliches Element.
So ist es auch dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum 01.07.2006 ergangen, wollen wir hoffen, dass die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
dem Beispiel aus Bayern bald folgen und die Selbstauflösung ihres Senates bekannt geben, auf dass es nie wieder zu so einer schauderhaften und väterdiskriminierenden Rechtssprechung kommt wie im Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
Väternotruf, 15.08.2008
Containern:"Der Weg vors Verfassungsgericht steht uns offen"
14.10..2019
...
Das Urteil gegen Caro und Franzi wegen Diebstahls ist rechtskräftig. Die Studentinnen aus Olching, die nicht mit vollem Namen genannt werden wollen, waren im Juni 2018 nachts von der Polizei beim Abtransport von Lebensmitteln im Wert von etwa hundert Euro erwischt worden, die sie zuvor aus der Mülltonne eines Supermarktes genommen hatten.
Ende Januar gab es eine Verhandlung wegen Diebstahls vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck, nachdem Versuche seitens des Gerichts, das Verfahren gegen Auflage einzustellen, gescheitert waren. Begleitet wurde der Prozess von einer öffentlichen Kundgebung gegen Lebensmittelverschwendung vor der Sparkasse Fürstenfeldbruck.
...
Am Montag hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Januar verworfen und den Tatbestand des Diebstahls bestätigt. In dem Gerichtsbeschluss vom 2. Oktober bestätigen die Münchner Richter grundsätzlich die Urteilsbegründung des Fürstenfeldbrucker Kollegen. ...
Die beiden Frauen waren im Januar vom Amtsgericht verwarnt und zu einer Geldstrafe von je 225 Euro unter Vorbehalt sowie acht Sozialstunden bei der Tafel verurteilt worden. Die Geldstrafe muss nur gezahlt werden, wenn sie in einem festgelegten Zeitraum, in der Regel zwei Jahre, erneut straffällig werden. "Der Beschluss ist eine große Ernüchterung für uns", schreiben Caro und Franzi. Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Drittel der Lebensmittel im Müll lande. Sie verweisen auf die große, weltweite Demonstration für das Klima vor drei Wochen und darauf, dass Lebensmittelverschwendung nicht unbeteiligt daran sei. ......
Kommentar Väternotruf:
Wieder mal so eine Provinzposse aus dem Königreich Bayern. Die Mitnahme von zur Vernichtung vorgesehenen Lebensmitteln soll angeblich Diebstahl sein. Angeblich solle die zur Vernichtung vorgesehenen Lebensmittel auch noch einen Wert von 100 € gehabt haben, was völliger Schwachsinn ist, da die Lebensmittel gar nicht mehr zum Verkauf, sondern zur Vernichtug anstanden. Nächstens verkauft das Amtsgericht Fürstenfeldbruck noch die in den Gerichtstoiletten anfallenden Fäkalien an reiche und dumme Bayern und beweist damit, wie man aus Scheiße Gold machen kann.
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§ 235 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 2 StGB
Zum Rechtsfolgenausspruch bei Entziehung Minderjähriger.
Beschluss des BayObLG v. 20.3.2001 – 1 St RR 27/2001.
Der Angeklagte lebte seit Juni 1998 von seiner (deutschen) Ehefrau
getrennt. Die elterliche Sorge für den ehelichen, damals dreijährigen
Sohn, der bei der Mutter verbliebenwar, stand beiden Eltern gemeinsam
zu; der Angeklagte hatte ein vereinbartes Besuchsrecht. Ȇbernachten
durfte T. beim Angeklagten (nur) einmal; weitere Übernachtungen un-
terblieben mit der Begründung, das Kind wolle das nicht«. Am
10. 7. 1999 holte der Angeklagte das Kind in Ausübung seines Besuchs-
rechts und unter Verschweigen seines wirklichen Vorhabens bei der
Mutter ab und verbrachte es anschließend in die Türkei. Der Angeklagte
hatte den Eindruck gewonnen, seine Ehefrau wolle das von ihm geliebte
Kind von ihm fernhalten, und »befürchtete aufgrund der gesamten
Umstände, das Sorge- und Umgangsrecht . . . zu verlieren«. »Einen festen
Termin für die Rückführung des Kindes hatte der Angeklagte nicht ins
Auge gefaßt«. Am 20. 9. 1999 gelang es der Ehefrau des Angeklagten, der
Zeugin K., die ihm in die Türkei nachgereist war – ob sie seinen Aufent-
halt erst durch eine telefonische Fangschaltung oder, wie der Angeklagte
geltend machte, von ihm selbst erfahren hatte, konnte nicht geklärt
werden – und die dort mit dem Angeklagten zunächst eine Woche
gemeinsam (mit Ausflügen und Strandbesuchen) verbrachte, unter Aus-
nutzung von dessen zeitweiliger Abwesenheit mit dem Kind nach
Deutschland zurückzureisen. Am 9. 11. 1999 stellte sich der inzwischen
in Kenntnis eines gegen ihn ergangenen Haftbefehls ebenfalls nach
166
Entscheidungen – Straf- und Strafprozessrecht (Anm. Verrel)
JR
Heft 4/2002
Page 2
Deutschland zurückgekehrte Angeklagte in Gegenwart seines Verteidi-
gers dem Ermittlungsrichter. Gleichwohlwurde er in Untersuchungshaft
genommen, aus der er erst am 7.11.2000 entlassenwurde. Allerdingswar
der Haftbefehl vom 12. 8. 1999 auf den Verdacht eines Verbrechens nach
§ 235 Abs.4 Nr. 2 StGB gestützt worden, weil der Angeklagte für die
Rückgabe des Kindes Geld gefordert haben sollte.
Das SchöffenG verurteilte den Angeklagten am 19. 5. 2000 wegen
Entziehung Minderjähriger zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Mo-
naten. Den Vorwurf eines Verbrechens nach § 235 Abs.4 Nr. 2 StGB
erachtete das SchöffenG jedoch nicht nur für nicht erwiesen, sondern
für »im wesentlichen widerlegt«. Die auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das LG am 7. 11. 2000
unter Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr und 6 Monate als im
übrigen unbegründet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An-
geklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Dem LG sind in seinem an sich sorgfältig und ausführlich
begründeten Urteil Wertungsfehler unterlaufen, die den Straf-
ausspruch weder hinsichtlich der Höhe der erkannten Freiheits-
strafe noch hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung ein-
sichtig und nachvollziehbar erscheinen lassen. Denn auch wenn
die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist und eine exakte
Richtigkeitskontrolle im Hinblick auf den ihm zustehenden Er-
messensspielraum ausgeschlossen ist, zumal nurdie bestimmen-
den – also nichtsämtliche – Umstände im Urteil anzuführensind
(§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO), ist ein Eingreifen des Revisionsge-
richts doch immer dann erforderlich, wenn Rechtsfehler vorlie-
gen und/oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, ge-
rechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach unten oder nach
oben entfernt, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und
Strafe offenkundig ist (BGHSt. 29, 320; weit. Nachw. bei KK/
Engelhardt StPO 4.Aufl. § 267 Rdn.25). Ist eine Strafe sehr hoch
oder weicht sie erheblich von den Strafen anderer Gerichte in
vergleichbaren Fällen ab, bedarf sie einer Rechtfertigung in den
Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Be-
sonderheitendes Fallsverständlich macht (BGH beiSpiegel DAR
1978, 149; StV 1986, 57).
Gerade der letztgenannten Anforderung genügt das Urteil
nicht.
1. In den Jahren 1990 bis einschließlich 1999 sind im Freistaat Bayern
insgesamt 75 Verurteilungen wegen Straftaten nach § 235 StGB erfolgt,
davon 45 zu Geld- und 30 zu Freiheitsstrafen (Strafverfolgungsstatistik
Bayern, hrsg. vom Bay. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung).
In den 30 Fällen einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe wurde in 23 Fällen
die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, so daß nur in 7 von ins-
gesamt 75 Fällen eine Vollzugsstrafe verhängt wurde, was einem Anteil
von 9% entspricht. Bezogen auf Freiheitsstrafenvon 1 Jahr oder mehr ist
es sogar nur in 3 Fällen, entsprechend einem Anteil von nur 4% an der
Gesamtzahl, zur Versagung von Strafaussetzung gekommen.
An diesen Zahlen wird deutlich, daß sich die vom LG ausgesprochene
Strafesowohl hinsichtlich ihrerHöhe wie auch hinsichtlichder versagten
Strafaussetzung an der Obergrenze der in Bayern in den letzten Jahren
erfolgten Verurteilungen wegen Entziehung Minderjähriger bewegt.
2. a) Dieses Ergebnis wird von den im Urteil widergegebenen
Strafzumessungstatsachen und -erwägungen der Strafkammer
nicht getragen.
Das LG hat – zu Recht – als sich zugunsten des Angeklagten
auswirkende Umstände die Selbststellung, sein Geständnis, seine
Eigenschaft als sorgeberechtigter Vater, die Furcht vor dem Ver-
lust des Sorge- und Umgangsrechts und die Auswirkungen der
Untersuchungshaft angeführt.
In der Berücksichtigung seiner Furcht vor einem Sorgerechts-
verlust kommt allerdings nicht genügend zum Ausdruck, daß
dem Angeklagten – zumindest aus seiner Sicht – seine Ehefrau
durch ihr Verhalten (Verweigerung von Übernachtungen des
Kindes, Verweigerung einer Urlaubsreise in die Türkei) Anlaß
zur Tat gegeben haben mag (vgl. § 1684 Abs.2 Satz 1 BGB) und
daß der Angeklagte aus Liebe zu seinem Sohn handelte. Weiter-
hin ist dem Angeklagtenüber die vom LG angeführten Tatsachen
hinaus zugute zu halten, daß er das Kind der Mutter nicht auf
Dauer entziehenwollte (wovon jedenfallsim Zweifel auszugehen
ist und wofür der von ihm mit der Mutter ständig gehaltene
Telefonkontakt wie auch die Tatsache sprechen, daß er – wovon
ebenfalls im Zweifel auszugehen ist – der Mutter selbst seinen
Aufenthaltsort offenbart hat). Nicht zuletzt muß sich aber auch
strafmildernd auswirken, daß der Angeklagte als Folge der Tat
und als besondere Härte den Verlust oder zumindest erhebliche
Einschränkungen des Umgangs mit seinem Sohn wird hinneh-
men müssen (vgl. § 1684 Abs.4 BGB) oder daß dies jedenfalls
nicht auszuschließen ist.
Diese überwiegend gewichtigen, den Angeklagten entlasten-
den oder sich strafmildernd auswirkenden Umstände lassen es
bereits als wenig wahrscheinlich erscheinen, daß der Fall zu den
schwersten gehören sollte, die in den letzten Jahren in Bayern
abgeurteilt worden sind. Die dem Angeklagten von der Straf-
kammer als erschwerend vorgeworfenen, nicht durchwegs zu-
treffend gewerteten Faktoren bestätigen dies.
aa) Das LG hat dem Angeklagten angelastet, daß »die Tat
geplant und vorbereitet war und mit nicht unerheblicher krimi-
neller Energie durchgeführt wurde«. Das wird von den Feststel-
lungen nicht getragen, da sich aus ihnen im wesentlichen ledig-
lich ergibt, daß der Angeklagte – vom Verschweigen seiner Ab-
sichtenund damit der Erfüllungdes Tatbestandsmerkmals »List«
abgesehen (§ 235 Abs.1 Nr.1 StGB) – einige Tage zuvor die
Schiffsreise gebucht hatte. Darin kann nichts wesentlich er-
schwerendes gefunden werden, da es zum regelmäßigen Tatbild
einer Verbringung ins Ausland gehört, daß die Ausreise einiger
Vorbereitung, zumal mit einem Kleinkind, bedarf, so daß dies
dem Täter nicht über die Tatbestandserfüllung hinaus vorgewor-
fen werden darf (§ 46 Abs.3 StGB). Das gilt sinngemäß auch
dafür,daßer»seineSpurenzunächstverwischtunddieZeuginK.
zumindest nicht sofort über den Aufenthaltsort ihres Sohnes
informiert hat«.
bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, wenn die
Strafkammer dem Angeklagten vorwirft, daß die »Mutter des
Kindes große seelische Belastungen erdulden mußte und als
Nachwirkung der Tat noch immer erdulden muß«. Die Tat ist
typischerweise »auf Streitigkeiten geschiedener oder getrennt
lebender Eltern um das gemeinsame Kind« (Begr. z. ReformE
BT-Drucks 13/7164 S.23/25) zurückzuführen. Seelische Be-
lastungen beider Elternteile gehören daher ebenfalls zum typi-
schen Tatbild des Delikts. Im übrigen wäre der Belastung der
Mutter entgegenzuhalten, daß sie, was zugunsten des Angeklag-
ten zu unterstellen ist, wesentliche Mitverantwortung für das
Zerwürfnis trägt; soweit Angstzustände auf einem Erdbeben in
der Türkei in der Entziehungszeit beruhen, trägt der Angeklagte
hierfür keine vorwerfbare Verantwortung.
b) Eine Zusammenschau dieser Strafzumessungstatsachen
läßt daher eine Freiheitsstrafe in der vom LG ausgesprochenen
Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten – jedenfalls auf der Grundlage
der bisherigenFeststellungen–nicht mehr als schuldangemessen
erscheinen. Deutlich wird dies auch in einem Vergleich etwa mit
der Fallgestaltung, wie sie beispielsweise BGHSt. 44, 355 zu-
grunde lag oder mit der Strafzumessungspraxis etwa bei Körper-
verletzungsdelikten nach§ 223 StGB, bei denenes – bei gleichem
Strafrahmen – selbst bei einschlägig und wiederholt vorbestraf-
ten Schlägern nach den Erfahrungen des Senats nur selten (wenn
überhaupt) zu vergleichbaren Freiheitsstrafen kommt.
3. Aber auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewäh-
rung könnte keinen Bestand haben.
Das LG hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs.1 StGB)
bejaht, so daß die Bewährungsentscheidung davon abhing, ob
besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs.2 StGB gegeben
167
Entscheidungen – Straf- und Strafprozessrecht (Anm. Verrel)
JR
Heft 4/2002
Page 3
waren (die Voraussetzungen des § 56 Abs.3 StGB sind auf der
Grundlage der gegenwärtigen Feststellungen nicht erkennbar
und von der Strafkammer auch nicht erwogen worden).
Bei der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die
Strafkammer ersichtlich nicht verkannt, daß es genügt, wenn
Milderungsgründe – auch solche, die bei einer Einzelbewertung
nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären –
von solchem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz
des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der
Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den
vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend er-
scheinenlassen(BGHR StGB§ 56Abs.2Umstände,besondere6,
7; StV 1998, 260), und daß alle bei der Festsetzung der Strafe
bereits maßgeblichen Umstände erneut mitzuberücksichtigen
sind, ohne daß sie in ihrer Bedeutung für die Aussetzungsent-
scheidung gemindert wären (BGHR StGB § 56 Abs.2 Gesamt-
würdigung, unzureichende 3).
Hierzu hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt:
»Der Angeklagte hat zwar kein fremdes, sondern sein eigenes Kind ins
Ausland verbracht. Die Tat erfolgte aus Zuneigung zum Kind und nicht
aus Gewinnstreben. Die Verbringung erfolgte auch nicht in einen be-
liebigenDrittstaat, sondern in das Heimatlanddes Vaters des entzogenen
Kindes. Der Angeklagte hat durch seine Einreise in das Bundesgebiet sich
auch nicht nur der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt, sondern er hat –
nachdem bei der Einreise keine Festnahme erfolgte – sich selbst dem
Ermittlungsrichter gestellt und ein umfassendes Geständnis abgelegt.
Der Angeklagte ist zwar vorbestraft, aber nicht einschlägig und nur im
Bagatellbereich. Indiesem Zusammenhang war auch zuberücksichtigen,
daß der Angeklagte für die von ihm begangene Tat bereits ein Jahr
Untersuchungshaft verbüßt hat, durch die er nachhaltig beeindruckt
wurde, so daß eine günstige Sozialprognose vorliegt.«
Nimmt man die weiteren zu berücksichtigenden, oben unter
2a genannten Milderungsgründe hinzu, kann nicht zweifelhaft
sein, daß bereits für sich genommen (Tatmotivation, Folgen der
Tat), jedenfalls aber in einer zusammenfassenden Würdigung
besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs.2 StGB vorliegen.
Wenn die Strafkammer dies unter Abwägung gegen die aus
ihrerSichtgegebenenErschwerungsgründe–beidenenessichim
wesentlichen um die gleichen handelt, die sie strafschärfend bei
der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe berücksichtigte –
verneint hat, kann ihr darin nicht gefolgt werden, weil damit der
dem Tatrichter an sich zustehende Ermessensspielraum über die
Grenze des Vertretbaren hinaus (Tröndle/Fischer StGB 50.Aufl.
§ 56 Rdn.9i m.w.N.) verlassen wurde.
Die Wertung und Gewichtung der Negativtatsachen begegnet
im einzelnen den oben schon aufgezeigten Bedenken. Soweit die
Kammer dem Angeklagten darüber hinaus noch »insbesondere«
zum Vorwurf gemacht hat, den Entziehungszustand »nicht von
sich aus beendet« zu haben, ist dem entgegenzuhalten, daß die
Tat Dauerdelikt ist (Tröndle/Fischer § 235 Rdn.6) und daher
allenfalls im umgekehrten Fall die freiwillige Beendigung der
Entziehung dem Täter zugute gehalten, nicht aber dem Ange-
klagten wie hier die Nichtbeendigung vorgeworfen werden darf.
Angelastet werden darf insoweit allenfalls die Dauer der Entzie-
hung; das hat die Strafkammer aber ohnehin bereits getan. Im
übrigenhatderAngeklagteseinerEhefrau durchseinezeitweilige
Abwesenheit immerhin die Rückreise nach Deutschland ermög-
licht.
Einsender: Richter am BayObLG Dr. Werner Vitzthum,
München
Anmerkung
1. Der vorstehende Beschluß des BayObLG enthält eine be-
merkenswerte Weiterentwicklung des revisionsrechtlichen In-
strumentariums zur Überprüfung der tatrichterlichen Strafzu-
messung und setzt die täterfreundliche Linie bei der Beurteilung
der »besonderen Umstände« nach § 56 Abs.2 StGB fort. Beides
führte zu der Aufhebung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1
Jahr und 6 Monaten, die vom Berufungsgericht gegen einen
türkischen Vater wegen Kindesentziehung verhängt worden
war.
...
3. Die Strafzumessung ist schon seit längerem keine Domäne
der Tatrichter mehr. Der besprochene Beschluß des BayObLG
zeigt ein weiteresMal, wie differenziert und effektiv die revisions-
rechtliche Kontrolle und wie hoch die Anforderungen an eine
fehlerfreie Strafzumessungsentscheidung mittlerweile selbst bei
Delikten mit vergleichsweise engen Strafrahmen geworden sind.
Zwar muß der Tatrichter (noch) nicht mit der Strafverfolgungs-
statistik und dem Taschenrechner im Beratungszimmer sitzen. Er
muß aber wissen, daß die Maßgröße des statistischen Regelfalls
nunmehr konkretere Gestalt angenommen hat und künftig nicht
mehr nur ein Vergreifen in der Oktave, sondern schon eine
Quinte zuviel zur Aufhebung führen kann. Daß davor auch
umfangreiche Strafzumessungserwägungen nicht unbedingt
schützen können,mußte vorliegend das LG erfahren, bescheinigt
ihm das BayObLG doch ein »an sich sorgfältig und ausführlich
begründetes Urteil« gesprochen zu haben.
Privatdozent Dr. Torsten Verrel, München
170
18
Vgl. Schäfer (o. Fn.13), Rdn. 156.
Entscheidungen – Straf- und Strafprozessrecht
JR Heft 4/2002
Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter eine Beleidigung?
--------------------------------------------------------------------------------
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 1St RR 75/01
BESCHLUSS vom 13.07.2001
--------------------------------------------------------------------------------
Der 1. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 13. Juli 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen übler Nachrede u. a. b e s c h l o s s e n
I. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. Februar 1999 und das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Februar 2001 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gr ü n d e
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat den Angeklagten am 17.2.1999 wegen übler Nachrede in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zur Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Kempten (Allgäu) am 19.2.2001 als unbegründet verworfen.
1. Nach den Feststellungen liegt ihm zur Last:
a) Der Angeklagte, der Rechtsanwalt ist, vertrat in einem beim Landgericht Kempten (Allgäu) anhängigen Zivilverfahren die beiden Beklagten, bei denen es sich um seine Kinder handelte. Nachdem er den bestellten Einzelrichter, Richter am Landgericht B, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die zuständige Zivilkammer dieses Gesuch am 24.3.1998 für unbegründet erklärt hatte, trug er mit einem Schriftsatz vom 1.4.1998 dem Landgericht nochmals seine Bedenken gegen den Richter vor. Darin beklagte er sich nicht nur, "so (werde) mit der Ehre eines Anwalts umgegangen", sondern äußerte auch mit Bezug auf ein 1997 ebenfalls beim Landgericht Kempten (Allgäu) anhängiges Zivilverfahren, in dem er von einer früheren Mandantin auf Auskehrung von Mandantengeldern in Anspruch genommen worden war und in dem ihn der abgelehnte Richter, nachdem die Kammer Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, mit Endurteil vom 12.5.1997 nach Klageantrag verurteilt hatte, über den Richter-.
"... stellt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine dienstliche, wenn nicht gar eine strafrechtlich relevante Verfehlung eines Richters dar, wenn er Prozeßkostenhilfe bewilligt, in voller Kenntnis nämlich, daß eine solche nicht bewilligt werden darf. Eine klarere Rechtslage kann man sich kaum vorstellen".
Die Besorgnis der Befangenheit leitete der Angeklagte im wesentlichen zum einen daraus her, daß der Richter als früherer Staatsanwalt gegen ihn ermittelt und auch eine Durchsuchung seiner Kanzleiräume veranlaßt habe, zum anderen aus dessen Mitwirkung an der PKH-Bewilligung (und wohl auch aus dem Erlaß des Endurteils vom 12.5.1997). Er hielt diese Entscheidungen deshalb für falsch, weil dem Anspruch der Klägerin Honoraransprüche seinerseits entgegengestanden hätten, über die er teilweise noch nicht habe abrechnen können, die aber jedenfalls ein "Zurückbehaltungsrecht" seinerseits begründet hätten.
Seine Berufung gegen das Endurteil vom 12.5.1997 hatte das Oberlandesgericht München am 23.01.1998 zurückgewiesen
b) Mit einem Schriftsatz vom 13.2.1998 hatte der Angeklagte beim Amtsgericht Kaufbeuren die Bestellung eines Betreuers ("Pflegschaft") für eine frühere Mandantin, mit der er sich zerstritten hatte, beantragt; daraufhin wurde er von dieser im Weg einstweiliger Verfügung beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) auf Unterlassung der Verbreitung dieses Antrags in Anspruch genommen, nachdem Abschriften an Dritte gelangt waren. Diesem Antrag gab der Richter am Amtsgericht K mit am 21.4.1998 verkündeten Endurteil statt.
Nachdem der Richter im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung am 21.4.1998 darauf hingewiesen hatte, im Fall eines neuerlichen Erscheinens des "Pflegschaftsantrags" müsse daraus "nicht unbedingt darauf geschlossen werden..., daß Rechtsanwalt S dies nochmals weitergegeben habe", rief der Angeklagte "mit hochrotem Kopf": "Was Sie jetzt gesagt haben, ist eigentlich eine Rechtsbeugung!"
Die Aufforderung des Richters, sich zu entschuldigen, beantwortete der Angeklagte dahin, daß er sich "nur formell entschuldige, weil das, was Sie hier gesagt haben, eine Rechtsbeugung ist".
Den schriftlichen Urteilsgründen zufolge hatte der Angeklagte als Beklagter bestritten, daß das Betreuungsschreiben "von ihm selbst oder seiner Kanzlei direkt ... versandt wurde", sich jedoch nicht zu dem Vorbringen der Klägerin geäußert, "daß er das Schreiben vom 13.2.1998 an fremde Dritte versandt hat bzw. das Schreiben neben der Übermittlung an das Amtsgericht Kaufbeuren noch auf anderem Wege die Kanzlei des Verfügungsbeklagten verlassen hat".
c) Am 22.4.1998 richtete der Angeklagte ein als "Vertraulich/ Persönlich" bezeichnetes Schreiben an den Richter am Amtsgericht K, in dem es einleitend heißt: "... am 21.4.1998 haben Sie gegen 15.55 Uhr erklärt, daß Ihnen voll bewußt sei, daß die von Frau BS beanstandeten Schreiben, die offensichtlich Fotokopien einer Abschrift sind, von einer dritten Person verschickt worden sind, nämlich einer Person, die am Verfahren 3 C des Amtsgerichts Kempten nicht beteiligt ist. Damit steht fest, daß allenfalls eine dritte Person möglicherweise etwas getan hat, was nicht zulässig ist. Jedenfalls nicht der Beklagte jenes Verfahrens. Dennoch haben Sie den Unterzeichner verurteilt."
Anschließend führte der Angeklagte aus: "Sie haben damit vorsätzlich verurteilt, obwohl Sie wissen, daß Sie dazu nicht berechtigt sind. Damit ist der dringende Verdacht der Rechtsbeugung erfüllt."
Schließlich forderte der Angeklagte den Richter noch auf, "vor Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und zur Vermeidung desselben" eine Erklärung dahin abzugeben, daß ihm "bewußt (sei), vorsätzlich entgegen Ihrer eigenen Wahrnehmung entschieden zu haben". "Obwohl die Rechtslage ausführlich erörtert wurde, haben Sie entschieden wie geschehen, was die Möglichkeit einer fahrlässigen Fehlentscheidung ausschließt".
2. Das Landgericht hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Angeklagten eingeholt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellt.
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die beanstandeten Äußerungen zu Unrecht lediglich als Tatsachenbehauptungen und nicht auch als Werturteile eingestuft und daher verkannt hat, daß die Äußerungen des Angeklagten (noch) in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen und der Angeklagte daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen ist.
Der Senat bemerkt vorab, daß die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerungen und der Vorgehensweise des Angeklagten mißverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen der Gerichte hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweilige Verfahrensordnung zur Verfügung stellt, ohne daß Anlaß und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftende Angriffe auf die Person der entscheidenden Richter wäre.
1. Die Prüfung einer ehrverletzenden Äußerung auf ihre Strafbarkeit hat nach den Vorgaben des Verfassungsrechts und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel in folgenden Schritten zu erfolgen:
a) Zunächst ist zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).
Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 1994, 152/153; 2000, 69/71).
b) Ergibt die Prüfung, daß es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, hängt ihre Zulässigkeit von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet da, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß jedenfalls die bewußt oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt sind (BVerfG NJW 1991, 2339; 1994, 1779; vgl. Berkemann JR 1999, 177). Bei bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) grundsätzlich aus.
Erweist sich die Äußerung dagegen als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).
Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263). Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779/1780).
c) Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).
2. Der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt.
In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluß vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, daß "jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik dient, ... dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt".
Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten - darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung - "(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer ... nachprüfbaren Auslegung".
Den in einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsanwalts geäußerten, mit einer bestimmten Entscheidung in Zusammenhang stehenden Vorwurf, dem erkennenden Richter sei entweder eine bestimmte Vorschrift nicht bekannt oder es liege ein Fall der Beugung des Rechts vor, der Richter sei entweder zu dumm oder er habe absichtlich ein Fehlurteil gesprochen, wertete das Kammergericht in einem Urteil vom 20.9.1996 (StV 1997, 485) insgesamt als Meinungsäußerung.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 17.10.2000 (BGHR StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 1 Tatbeteiligung 3 Verjährung) den Vorwurf, "daß Ihr Urteil ... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", als beleidigende Tatsachenbehauptung beurteilt. Dies betraf jedoch einen Fall, in dem nicht nur neben dem Rechtsbeugungsvorwurf auch der Vorwurf eines Verbrechens ausdrücklich erhoben worden war, sondern auch die Verbreitung dieser Behauptung mittels Flugblatts erfolgte und ferner lediglich der dringende Tatverdacht im Sinn von § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu prüfen war. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Verwendung des Begriffs eines Verbrechens, darf dieser nicht schon ohne weiteres aus dem Rechtsbeugungsvorwurf abgeleitet werden (vgl. BVerfG Beschluß vom 20.5.1999 - 1 BVR 1294/96).
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen hat zunächst folgendes Ergebnis:
a) Im Fall des Schriftsatzes vom 1.4.1998 hat sich das Landgericht - auch wenn man ihm darin folgt, daß implizit dem Richter Rechtsbeugung vorgeworfen wird - den Weg zu einer zutreffenden Lösung von vornherein dadurch verstellt, daß es die Äußerung aus ihrem Zusammenhang genommen und so bei der sich dann ergebenden isolierten Betrachtung zur ausschließlichen Annahme einer Tatsachenbehauptung gelangt ist. Dabei hat die Strafkammer aber verkannt, daß der Vorwurf lediglich ein Glied einer Argumentationskette des Angeklagten war: Der Richter habe als Staatsanwalt gegen ihn - den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und deren Vater - ermittelt, der Richter habe in einem gegen ihn persönlich gerichteten Verfahren wissentlich eine falsche Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen bzw. daran mitgewirkt, deshalb halte er den Richter für befangen. Die tatsächlichen Elemente dieser Argumentationskette dienen daher lediglich der Begründung eines typischen (prozessualen) Werturteils, nämlich der vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilenden Besorgnis, der Richter stehe ihm bzw. seinen Kindern nicht unparteiisch und unvoreingenommen gegenüber (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; § 24 Abs. 1, Abs. 2 StPO).
Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).
Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung:
Von einem Angriff auf die Menschenwürde des Richters in dem Sinn, daß ihm die personale Würde abgesprochen, er als unterwertiges Wesen beschrieben werden sollte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661/2662; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 130 Rn. 7 m. w. N.), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein.
Der Äußerung fehlen aber auch die Merkmale der Schmähung. Sie ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266/294; BVerfG NJW 1994, 2413/2414). Auch das trifft vorliegend nicht zu; dem Angeklagten ging es um die Durchsetzung einer prozessualen Position und ihre Begründung.
Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der Frage nach dem Vorliegen einer Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, daß sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. Auch davon kann keine Rede sein; der Angriff auf den abgelehnten Richter ergibt sich aus dem Inhalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerung und nicht aus ihrer Form.
(Zu der hiernach lediglich noch erforderlichen Grundrechtsabwägung unten Ziffer 4).
b) Auch die Beurteilung der Äußerung des Angeklagten im Anschluß an die mündliche Urteilsbegründung vom 21.4.1998 gegenüber Richter K setzt zunächst voraus, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt wird (BVerfGE 93, 266/295). Das ist aber nicht der Fall, wenn das Landgericht auch diesen Angriff unter Vereinzelung des Vorwurfs lediglich als Tatsachenbehauptung qualifiziert, ohne den Sinnzusammenhang und ohne das eigentliche Angriffsziel in die Bewertung einzubeziehen oder erst im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 193 StGB zu berücksichtigen.
Die Äußerung des Angeklagten auf den Vorwurf der Rechtsbeugung zu reduzieren und isoliert zu betrachten, führt auch hier dazu, ihrem Sinn nicht gerecht zu werden und den dem Angeklagten zustehenden Grundrechtsschutz zu verkürzen. Nach den vom Landgericht mitgeteilten Umständen handelte es sich um eine spontane Reaktion des Angeklagten auf das von ihm für falsch gehaltene Urteil und auf eine - von ihm möglicherweise mißverstandene - Passage in der mündlichen Urteilsbegründung. Der bereits, hiernach naheliegende Schluß, daß es sich letztlich nur um eine - wenn auch völlig unangemessene - Urteilsschelte handelte, wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts zum weiteren Sitzungsablauf dahin, "der Angeklagte setzte weiterhin mit seiner Kritik am verkündeten Urteil fort", wie auch durch den Inhalt des Schreibens an Richter K vom 22.4.1998, das hiermit in engem Zusammenhang steht und daher zur Auslegung herangezogen werden kann und muß. Aus ihm ergibt sich als Kern der Urteilskritik die Überzeugung des Angeklagten, er habe nicht verurteilt werden dürfen, weil feststehe, daß nicht er das Antragsschreiben den Empfängern zugänglich gemacht habe, sondern allenfalls ein Dritter, und das wisse auch der Richter.
Der gegen den Richter erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung stellt sich daher wiederum lediglich als Teil einer Argumentationskette und damit als Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung etwa dahin dar, daß das Urteil falsch sei und der Richter dies auch wisse. Der Rechtsbeugungsvorwurf steht daher nicht selbständig im Raum, sondern dient lediglich der Untermauerung der Urteilskritik. Welche Bedeutung hierbei der Einschränkung "eigentlich" und der "nur formellen Entschuldigung" zukommt, braucht hierbei noch nicht einmal untersucht zu werden.
Das Vorliegen eines Angriffs auf die Menschenwürde, von Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung ist aus den gleichen Gründen wie im Fall des Schriftsatzes vom 1.4.1998 zu verneinen; hierauf kann verwiesen werden.
(Zur Abwägung siehe unten Ziffer 4).
c) Das gleiche Ergebnis ergibt sich im Fall der Auslassungen des Angeklagten in seinem Schreiben an Richter K vom 22.4.1998. Die tatsächlichen Behauptungen stellen sich als Elemente einer Argumentationskette dar, die in ein Unwerturteil über die Entscheidung vom 21.4.1998 mündet. Auf das vorstehend Gesagte kann daher Bezug genommen werden.
(Zur Abwägung nachfolgend).
4. Mit der Verneinung eines Angriffs auf die Menschenwürde wie auch der Voraussetzungen von Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung wird daher eine Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der angegriffenen Richter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erforderlich (vgl. oben unter 1 c).
Dabei ist auf der Seite der Meinungsfreiheit zunächst wesentlich, daß der Angeklagte seine Äußerungen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Beteiligter an einem gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458/459). Dabei kann allerdings einschränkend nicht übersehen werden, daß über das Ablehnungsgesuch von der Kammer bereits entschieden worden und auch im Unterlassungsverfahren bereits ein Urteil ergangen war, so daß die Äußerungen des Angeklagten nicht mehr geeignet sein konnten, die Entscheidungen zu beeinflussen. Darauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen, denn jedenfalls waren die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, und der Angeklagte mag sich eine positive Auswirkung und Fortwirkung seiner Kritik im weiteren Ablauf der Verfahren versprochen haben. Schließlich ficht zugunsten der Meinungsfreiheit noch, daß der Angeklagte in beiden Verfahren nicht nur als Prozeßbevollmächtigter, sondern auch persönlich involviert war: im einen Verfahren als Vater der beiden Beklagten, im anderen selbst als Beklagter. Seine hohe emotionale Beteiligung ergibt sich deutlich aus der Feststellung des Landgerichts, er habe den Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter K "mit hochrotem Kopf" erhoben. Hinzukommt schließlich, daß der Angeklagte die Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des abgelehnten Richters und den Erlaß eines ihm nachteiligen, aus seiner subjektiven Sicht falschen Urteils nicht völlig aus der Luft gegriffen hatte und er im Fall des Endurteils vom 21.4.1998 die mündliche Urteilsbegründung, möglicherweise auch eine weitere Bemerkung des Richters, nicht verstanden oder mißverstanden hatte und hierüber empört war, so daß jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht und aus seiner Betroffenheit eine scharfe Reaktion nicht ganz unverständlich erscheint.
Der Grundrechtsposition des Angeklagten steht die Schwere der Ehrkränkung der angegriffenen Richter und ihr Anspruch auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte gegenüber; wenn die Angriffe des Angeklagten auch (gerade noch) nicht die Qualität von Wertungsexzessen erreichen (BayObLG NJW 2001, 1511 m. w. N.), kann nicht zweifelhaft sein, daß der - ausdrücklich oder implizit - erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung für, jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet.
Gleichwohl muß jedenfalls in Fällen wie hier, in denen der Vorwurf nicht selbständig im Raum steht, vielmehr lediglich Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient und jedenfalls aus der Sicht des Äußernden auch nicht völlig aus der Luft gegriffen ist und daher nicht die Qualität eines Wertungsexzesses erreicht oder sonst mißbräuchlich erscheint, der Meinungsfreiheit der Vorzug gegeben werden. Bei der Abwägung muß nicht zuletzt ins Gewicht fallen, daß an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muß und darf daher - sofern nur die aufgezeigten Grenzen eingehalten werden - Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG StV 1997, 485/486).
Schließlich ist es aber auch deshalb hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie hier im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter derartigen Angriffen jedenfalls in der Regel auch unterhalb der Schwelle der strafrechtlichen Ahndung keineswegs schutzlos ausgesetzt sind. Kaum einem Richter wird es im Lauf seines Berufslebens erspart bleiben, sich unberechtigten und haltlosen, ja maßlosen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen. In der Reaktion hierauf wird er im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und seiner privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, daß seine Entscheidungen für die Betroffenen häufig überaus schmerzhaft und einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich - trotz gegenteiliger oder auch nur mißverständlicher oder ungeschickter Formulierung - letzten Endes gar nicht gegen seine Person und seine Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. Als durchaus angemessene Mittel der Verteidigung hiergegen werden daher beispielsweise die - auch scharfe - Zurückweisung oder Zurechtweisung, eine Unterbrechung der Sitzung und Protokollierung des Vorgangs, die Anregung berufsrechtlicher Maßnahmen bei Rechtsanwälten und dergleichen zur Verfügung stehen und ausreichen, ohne daß die Persönlichkeitsrechte weitergehende Sanktionen verlangen und ohne daß das Ansehen des Richters Schaden nimmt.
5. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil im Hinblick auf die umfangreichen Darlegungen des Landgerichts weitere erhebliche Feststellungen nach einer Zurückverweisung ausgeschlossen werden können und weil die Aufhebung des Urteils nur wegen fehlerhafter Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil seine Äußerungen aus den aufgezeigten Gründen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu beurteilen sind, die sich weder als Angriffe gegen die Menschenwürde, noch als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen, und der Persönlichkeitsschutz im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Grundrechtspositionen zurücktreten muß.
Auf die Revision des Angeklagten sind daher die Urteile des Amtsgerichts vom 17.2.1999 und das Berufungsurteil des Landgerichts vom 19.2.2001 aufzuheben; der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§§ 353, 354 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
BayObLG - BGB §§ 1634 III, 1711 III
(1. ZS, Beschluß v. 14.02.1996 - 1Z BR 182/95)
Zum berechtigten Interesse des nichtehelichen Vaters an der Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und zu den Grenzen der Auskunfterteilung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 361 = FamRZ 1993, 1487).
Gründe:
I.
Die Beteiligte [Bet.] zu 2 ist die Mutter, der Bet. zu 1 (ein Rechtsanwalt [RA]) der nichteheliche [ne.] Vater des i. J. 1991 geborenen Kindes. Die Eltern haben nach der Geburt des Kindes für einige Monate zusammengelebt, sich dann jedoch getrennt. Das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem Vater derzeit nicht zu. Er hat im Mai 1994 beantragt, die Mutter zu verpflichten, künftig halbjährlich durch schriftliche Berichte und die Übergabe eines zeitnahen ,,Ganzkörper''-Farbfotos über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Auskunft zu geben. Die Bet. zu 2 hat erklärt, sie sei grundsätzlich bereit, in angemessener Weise Auskunft zu erteilen, fühle sich dazu aber nicht verpflichtet, so lange der Bet. zu 1 absichtlich keinen Unterhalt zahle und die geschuldeten Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müßten.
Mit Beschluß v. 23. 5. 1995 hat der Rechtspfleger des VormG die Mutter verpflichtet, dem Vater halbjährlich über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden des Kindes Auskunft zu geben und jeweils ein zeitnahes farbiges Foto des Kindes zu übersenden. Die Bet. zu 2 hat Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und der Vormundschaftsrichter nicht abgeholfen haben. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluß v. 19. 9. 1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bet. zu 2, der der Bet. zu 1 entgegentritt.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 362 = FamRZ 1993, 1487; BayObLG, FamRZ 1983, 1169, 1170). Sie hat teilweise Erfolg.
2. Das LG hat ausgeführt, dem Bet. zu 1 stehe ein Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines ne. Kindes zu, der die Übersendung eines Lichtbilds umfasse und als Ausgleich für den Ausschluß oder die Beschränkung des persönlichen Umgangsrechts mit dem Kind dienen solle. Ein berechtigtes Interesse sei in derartigen Fällen regelmäßig gegeben. Dafür, daß die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtige, müßten konkrete Umstände sprechen. Ausreichend sichere Anhaltspunkte lägen insoweit jedoch noch nicht vor.
3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 I FGG, 550 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.
a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der ne. Vater gemäß § 1711 III BGB nach Maßgabe des § 1634 III BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann. § 1634 III S. 1 BGB verpflichtet die personensorgeberechtigte Mutter zu einer solchen Auskunft, wenn ein berechtigtes Interesse des Vaters besteht und die Erteilung der Auskunft mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dieses Auskunftsrecht soll zum Ausgleich dafür dienen, daß der persönliche Umgang des nichtsorgeberechtigten Vaters aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 363 = FamRZ 1993, 1487, m.w.N.).
b) Ein berechtigtes Interesse des ne. Vaters an der Erteilung der begehrten Auskunft liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Es fehlt allerdings, wenn der Auskunftbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht mißbrauchen will (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 364 f. = FamRZ 1983, 1487, m.w.N.). Für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung konnte das LG ohne Rechtsfehler annehmen, daß ein berechtigtes Interesse des Bet. zu 1 nicht verneint werden muß.
aa) Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Auskunftsverlangen kann nur durchgreifen, wenn er von Tatsachen getragen wird, die über das bloße Geltendmachen des gesetzlichen Anspruchs hinausgehen (vgl. MünchKomm/Hinz, BGB, 3. Aufl., § 1711 Rz. 20; AmtsG Eckernförde, ZBlJugR 1982, 58, 59). Das LG hat insoweit eine Abwägung vorgenommen und dabei das im vorliegenden und in weiteren Verfahren zutage getretene Verhalten des Bet. zu 1 gegenüber der Mutter berücksichtigt (vgl. Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1711 Rz. 16), das von erkennbarer Feindseligkeit geprägt ist. Es hat auch einbezogen, daß der Bet. zu 1 den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung gegen sich beitreiben läßt - zur Rechtfertigung dieses Verhaltens hat er im vorliegenden Verfahren etwa ausgeführt: ,,Der Vater ist nicht nur das blanke Hinterteil eines Goldesels und er muß es nicht sein (OLG Bamberg, FamRZ 1992, 717 = NJW 1992, 1112, 1113; BVerfG, FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201, 1202 unter lit. b, insgesamt sehr lesenswert)''. Die festgestellten Umstände haben dem LG nicht genügt, um das Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Bet. zu 1 (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 242 Rz. 50) oder ein schikanöses Verhalten gegenüber der Bet. zu 2 (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 226 Rz. 3) zu bejahen. Diese Tatsachenwürdigung des LG ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachzuprüfen (vgl. BayObLG, FamRZ 1983, 1169, 1171 und std. Rspr.). Dieser Prüfung hält sie stand.
bb) Das LG hat ferner zutreffend angenommen, daß das Auskunftsverlangen dann nicht durchgreifen kann, wenn durch dessen Erfüllung das Kindeswohl konkret beeinträchtigt wird. Mit Recht ist es davon ausgegangen, daß es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, wenn sein Lichtbild öffentlich zur Schau gestellt oder den Medien zur Veröffentlichung überlassen würde, desgleichen wenn die von der personensorgeberechtigten Mutter erteilten Auskünfte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Das LG hat aber angenommen, daß für eine entsprechende Befürchtung der Mutter, wenngleich sie im Hinblick auf die ,,Aktion'' des Bet. zu 1 v. 25. 5. 1995 subjektiv nicht unverständlich erscheine, noch keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte vorlägen. Dabei hat das LG unter Hinweis auf den vom Bet. zu 1 ausgeübten Beruf des RA ausdrücklich betont, daß es Vertrauen in dessen Loyalität setze. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das LG konnte insbesondere davon ausgehen, daß der Bet. zu 1 sich über die Folgen einer mißbräuchlichen Verwendung der erteilten Auskünfte, die nicht zuletzt zu einer Abänderung der Auskunftsverpflichtung gemäß § 1696 BGB Anlaß geben könnte, im klaren ist und sein Verhalten danach einrichtet.
c) Das LG hat jedoch übersehen, daß bei der Bemessung von Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft die besonderen persönlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern von Bedeutung sind. Die tiefgreifenden Spannungen zwischen dem Bet. zu 1 und der Bet. zu 2 sowie dessen bisherige in hohem Maß von Emotionen beeinflußte Verfahrensführung geben zu der Besorgnis Anlaß, daß die Auskunftserteilung jeweils zur Ursache neuer Auseinandersetzungen werden kann, die dem Kindeswohl abträglich wären. Es erscheint dem Senat notwendig, mögliche Konfliktsanlässe auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
FamRZ 1996 - Seite 814
Das LG hat den zeitlichen Abstand für den zu erstattenden Bericht auf ein halbes Jahr festgesetzt. Im allgemeinen mag - jedenfalls für das Schul- und Vorschulalter des Kindes - ein solcher Zeitraum angemessen sein (vgl. MünchKomm/Hinz, a.a.O., § 1711 Rz. 19; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1634 Rz. 17). Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheint es dem Senat im Interesse des Kindeswohls geboten, den Berichtszeitraum auf ein Jahr auszudehnen und für die erstmalige Erstattung einen konkreten Termin [1. 4. 1996] so festzusetzen, daß auch den Belangen der Mutter angemessen Rechnung getragen wird, die den Bericht zu erstatten hat.
Im übrigen weist der Senat im Hinblick auf die Auffassung des Bet. zu 1, die schon in der Formulierung seines Antrags zum Ausdruck kommt, der schriftliche Bericht müsse u.a. ,,den täglichen Aufenthalt'' des Kindes darlegen, auf folgendes hin: Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem ne. Vater einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraumes (allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen) zu geben (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 366 = FamRZ 1993, 1487). Wie schon im Beschluß des VormG zutreffend bemerkt, bestimmt Umfang und Inhalt des Berichts im einzelnen die sorgeberechtigte Mutter in eigener Verantwortung.
(Mitgeteilt von Richter am BayObLG J. Demharter, München)
Fundstelle:
FamRZ 1996, 813