Beistandschaft

Beistand


 

 

 

Beistandschaft

 

 

§1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben

1. die Feststellung der Vaterschaft

2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ...

(2) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html

 

 

 

§ 1713 BGB Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...

(2) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1713.html

 

 

 

§ 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1714.html

 

 

§1715 BGB Beendigung der Beistandschaft

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. §1712 Abs.2 und §1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in §1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1715.html

 

 

 

 

Die sogenannte "Beistandschaft" ist eine Dienstleistung des Jugendamtes für das Kind, vertreten durch den "betreuenden" Elternteil, um Unterhaltsansprüche des Kindes (Kindesunterhalt) gegen den anderen, getrennt lebenden und überwiegend nicht betreuenden Elternteil zu überprüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen (Unterhaltstitel, Unterhaltsklage). Naturgemäß fällt eine Beistandschaft dann aus, wenn sich beide Elternteile in annähernd gleichem Maße an der Betreuung ihres Kindes beteiligen.

Die Beistandschaft tritt durch Antrag des "betreuenden" Elternteils an das Jugendamt ein. Die Beistandschaft kann durch diesen Elternteil durch einfache schriftliche Erklärung jederzeit beendet werden.

Es gibt Mütter, die sich hinter dem angeblichen uneingeschränkten Willen des Beistandes verstecken. Anstatt erst einmal mit dem anderen Elternteil (Vater),  in eine Aushandlung strittiger Ansichten zu gehen, behaupten sie, sie könnten gar nichts machen und verhandeln, nur der Beistand hätte darüber zu befinden.

Dies ist eine nicht untypische Reaktion von Frauen. Verantwortung wird ungern übernommen, statt dessen verstecken sich diese Frauen gerne hinter der angeblich maßgebenden Meinung einer Autoritätsperson. Inwieweit die Mutter damit ihren eigenen Kindern Vorbild ist, Verantwortung zu übernehmen, bleibt fraglich.

 

Die Beistandschaft ist dringend reformbedürftig. Der Beistand darf sich nicht länger als Partikularvertretung nur eines Elternteiles begreifen und gleichzeitig den anderen Elternteil aus dem Aushandlungs- und Kommunikationsprozess ausgrenzen, sondern als Moderator eines fairen Aushandlungsprozesses der Eltern über die Aufteilung der persönlicher Betreuung des Kindes und des notwendigen Barunterhaltes für das Kind zwischen den Eltern.

Dazu bedarf es entsprechender gesetzlicher Veränderungen und auch eine erweiterte Qualifizierung von Beiständen, die eine mediative Zusatzausbildung nachweisen müssen.

 

www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3204.html

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Bundesregierung und das Land Berlin werfen das Geld der Steuerzahler aus dem Fenster

 

2.3 Bereich: Jugend, Familie und Sport 35

Was kostet...

... eine Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für

Minderjährige pro Jahr ? 36

... eine Angebotsstunde in der allgemeinen Kinder- und Jugendförderung ? 37

... stationäre Hilfen zur Erziehung ? 40

... die stationäre Hilfe zur Erziehung pro Fall und Tag ? 41

... die Unterbringung in einer Pflegefamilie pro Fall und Tag ? 41

... teilstationäre und ambulante Hilfen zur Erziehung ? 43

Was kostet wo wie viel ?

... die teilstationäre Hilfe zur Erziehung pro Fall und Tag ? 44

... die ambulante Hilfe zur Erziehung pro Fall und Tag ? 44

... die Nutzung einer bezirklichen Sportanlage pro Stunde ? 47

...

 

Was kostet...

... eine Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

für Minderjährige pro Jahr ?

Im Rahmen einer Beistandschaft vertritt der Staat Minderjährige bei der Durchsetzung

von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern. Hierzu gehört auch die Vaterschaftsfeststellung.

Die Beistandschaft umfasst u. a. die Berechnung und Festsetzung der Unterhaltshöhe

(inkl. Ermittlung des Aufenthaltsortes und des Einkommens der Eltern), die

Vertretung im Klageverfahren sowie die Führung eines Mündelkontos. Im Rahmen

dieser Dienstleistung Kann auch die Vaterschaftsfeststellung erfolgen.

Dargestellt sind die hierfür anfallenden Verwaltungskosten pro Fall und Jahr in den

jeweiligen Bezirken.

Gesamtkostenanteil (inkl. 0- - - - Mittelwert 2010: 405,24 €

dienstleistungsbez. Transfers): 0,46 % Veränderung zum Vorjahr: +14,63 % ?

 

...

Impressum

11. Jahrgang, 1. Auflage 2012

Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen,

Referate II B und II D

Redaktion: Karola Scherler, Stefanie Achilles, Bärbel Beyer,

Karsten Kuschke, Berthold Minthe,

Herdem Sare, Veit Sczygiol

Layout: Veit Sczygiol

Druck: DruckVogt GmbH

Redaktionsadresse: Senatsverwaltung für Finanzen

II B, II D

Klosterstraße 59, 10179 Berlin

Diese Publikation steht auch im Internet unter

www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/bezirke

zum Herunterladen bereit.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

405,24 € kostet pro Jahr und Fall die Vorhaltung einer Beistandschaft.

Leider keine Angabe der Fallzahlen.

 

10.000 Beistandschaften im Jahr in Berlin würden also 4.052.400 € kosten.

 

Viele Beistandschaften erbringen keinen einzigen Cent Unterhaltsleistungen. 405,24 € erzeugen damit nur Kosten und unnötigen Stress in den Trennungsfamilien.

Wahrscheinlich werden in Berlin aber weit mehr Beistandschaften geführt, so dass die jährlichen Kosten möglicherweise bei 40.524.000 € liegen.

 

Offenbar haben die Steuerzahler zu viel Geld, dass es sich die Bundesregierung und das Land Berlin leisten kann, deren Geld aus dem Fenster zu werfen.

 

Zeit für ein bedingungsloses Grundeinkommen für Kinder, dass der irrsinnigen Verwaltungsbürokratie ein Ende setzt.

 

 


 

 

Neues Gesetz

Wenn der Vormund monatlich klingelt

10. Juni 2011 | 06:30 Uhr | Von Hannes Harding

Holger Lehmann ist als Vormund derzeit für rund 120 Kinder zuständig. Zukünftig dürfen es nicht mehr als 50 sein. Zugleich werden monatliche Besuche vorgeschrieben. Foto: Harding

...

Holger Lehmann, Leiter des Bereiches Vormundschaften/Beistandschaften im Kreishaus: "Die Situation wird sich total verändern." Zurzeit teilen sich vier der insgesamt neun Mitarbeiter der Behörde drei Vormundschaftsstellen. Gemeinsam sind sie für rund 230 Vormundschaftsfälle zuständig, davon entfallen allein 120 auf Lehmann selbst. Das neue Gesetz sieht aber vor, dass jeder Vormund nur noch maximal 50 Fälle betreuen darf. Hinzu kommt, dass zukünftig jeder "Mündel", also jedes betreute Kind, "in der Regel" einmal im Monat aufgesucht werden muss.

Hier wird das Problem deutlich. Selbst bei nur 50 Fälle pro Mitarbeiter würde das für jeden von ihnen pro Jahr rund 600 Kontakte, das heißt Besuche bedeuten. "Eine Rechnung, die nicht aufgeht. Wie soll das funktionieren?", fragt Lehmann - rhetorisch, denn klar ist: Auch die Büroarbeit muss erledigt werden, Gerichtstermine müssen wahrgenommen werden, von Mitarbeiterfortbildung einmal ganz abgesehen. Außerdem ist die Dienststelle im ersten Stock des Kreishauses auch noch für zurzeit 1920 Beistandschaften (Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsgeltendmachung) zuständig.

Fünf Stellen beantragt

Ergo: Es müssen mehr Mitarbeiter her, zudem neue Büros und Büroausstattungen. Fünf Stellen hat Lehmann jetzt beantragt, die Notwendigkeit zudem vor dem Jugendhilfeausschuss ausführlich begründet. Die Politik hat ihm Unterstützung zugesagt, damit die Voraussetzungen für die Umsetzungen des neuen Gesetzes so schnell wie möglich geschaffen werden können. Letztlich muss der Kreistag über mehr Personal entscheiden.

...

(hg, shz)

http://www.shz.de/nachrichten/top-thema/article/111/wenn-der-vormund-monatlich-klingelt.html#CommentStart

 

 

Kommentar Väternotruf:

Warum löst man nicht einfach die Abteilung Beistandschaften auf, das frei werdende Personal kann man in den Bereich Vormundschaften einsetzen. Zusätzliches Geld der Steuerzahler/innen wird dann nicht gebraucht. Der Finanzbedarf der Kinder getrennt lebender Eltern wird über die Kindergrundsicherung gedeckt. Bürokratieeinsparung bundesweit in dreistelliger Millionenhöhe.

http://www.kinderarmut-hat-folgen.de/buendnispartner.php

 

 

 


 

 

 

"Die neue Beistandschaft

Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes und der Geltendmachung des Kindesunterhalts" nennt sich eine in grünen Farbton gehaltene Informationsbroschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausgabe September 1999.

Auf dem Titelbild sehen wir eine Mutter mit ihren zwei Töchtern, Mama liest den Töchtern ein Buch vor. Den Vater sieht man nicht. Er ist eine Unperson, die es nicht wert ist auf dem Bild zu erscheinen, weder real, noch symbolisch, aber dafür gibt es den Staat als Ersatzvater, symbolisch in Form des Bundesadlers im linken oberen Rand. Er trohnt über Mutter und Kindern und drängt den wirklichen Vater ins Nichts, um sich selbst als der bessere Mann zu präsentieren. Gleichzeitig ruft er dem Vater zu, Kohle her, sonst knallt´s im Karton. Väter haben keine staatliche Lobby, weder in der Form einer Beistandschaft für den Vater zur Unterstützung seiner väterlichen Kompetenz, noch im Namen des eigentlich zuständigen Ministeriums, das sich für Männer und Väter nicht zuständig fühlt.

 

 

 


 

 

12. Januar 2009 - Pressemitteilung 02/09

Tötung einer 28-jährigen Frau in Nürnberg: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Mordes

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen einen 36-jährigen Zeitsoldaten aus dem Rheinland Anklage wegen Mordes erhoben. Dem Mann wird zur Last gelegt, am frühen Morgen des 25.03.2008 in Nürnberg eine 28 Jahre alte Frau durch Schläge mit einem Hammer getötet zu haben.

Den in Nürnberg aufgewachsenen Zeitsoldat und die aus Sachsen stammende Frau verband ein gemeinsames drei Jahre altes Kind. Da der 36-Jährige nicht hinreichend Unterhalt gezahlt hatte, war er von dem zuständigen Jugendamt gerichtlich in Anspruch genommen worden. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, dass der Bundeswehrangehörige die mit seiner Unterhaltsverpflichtung verbundenen Belastungen als unangemessen empfand und deshalb auf die Mutter seines Kindes wütend war. Als sich der 36-Jährige am frühren Morgen des 25.03.2008 besuchsweise bei seiner früheren Partnerin in Nürnberg aufhielt, soll das Gespräch auch auf seine finanzielle Situation gekommen sein. Dabei soll sich der bei Köln wohnende Mann über die Reaktion der 28 Jahre alten Frau so erregt haben, dass er ihr in einem unbeobachteten Augenblick mehrfach mit einem mitgebrachten Hammer in Tötungsabsicht auf den Kopf schlug. Sein Opfer verstarb noch am Tatort.

Die Anklagebehörde geht davon aus, dass sich der 36-Jährige bei der Ausführung der Schläge den Umstand zunutze gemacht hat, dass die getötete Frau mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnete. Sie sieht des deshalb das Mordmerkmal der Heimtücke für gegeben an. Außerdem soll ein Mord aus einem niedrigen Beweggrund vorliegen, weil der zur Anklage gebrachte Mann seine Unterhaltspflicht für ungerechtfertigt hielt und daraus sein Tötungsmotiv hergeleitet haben soll.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob sie die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft hat für den Nachweis der von ihr erhobenen Vorwürfe 23 Zeugen und vier Sachverständige benannt.

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2009/01768/

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da hat man offenbar am Jugendamt Nürnberg der Frau einen Bärendienst erwiesen. Statt Alimente für`s Kind, Hammerschläge auf den Kopf der Frau. Hätte die Frau das geahnt, sie hätte um das Jugendamt Nürnberg und seine rührigen Sachbearbeiter, die den Vater - diensteifrig wie sie nun mal sind - offenbar verklagt haben, sicher einen weiten Bogen gemacht.

 

 


 

 

 

Im folgenden eine argumentative Auseinandersetzung mit der gerichtlich und jugendamtlich vertretene irrigen Meinung, eine Beistandschaft würde nicht enden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind zu einer Ausbildung im Ausland weilt  und beide Elternteile, also auch der auf dessen Antrag hin ursprünglich die Beistandschaft eingerichtet wurde, gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind.

Wie immer in solchen Streits um die Auslegung von Gesetzen hat nach §1 naturgemäß erst einmal das Amt oder Gericht recht, hat es einmal nicht recht, so tritt nach §2 automatisch § 1 in Kraft. 

Wenn der Bundesbürger das nicht einsieht, dann soll er doch in die DDR gehen - oder da diese nicht mehr existiert, dahin wo der Pfeffer wächst oder auch nach Istanbul oder Afghanistan, da wird er dann schon sehen, was er davon hat, dass er mit bundesdeutschen Behörden, die nach §1 und §2 immer recht haben, rumstreitet.

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Freiburg

Holzmarkt 2

79098 Freiburg

 

 

Betrifft: Abänderungsklage

Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer (entsprechend ihrer mütterlichen und väterli-chen Herkunft korrekterweise auch Lara Sommer-Fels genannt)

 

 

 

29.01.2007

Sehr geehrter Herr K. ,

hiermit beantrage ich in Abänderung des Unterhaltstitels für das Kind Lara Sommer vom ... eine Neufestsetzung des von beiden Elternteilen zu leistenden Barunterhaltes für Lara Sommer.

Durch den zum 31.01.2007 angekündigten einjährigen Auslandsaufenthalt meiner Tochter Lara, kommt ihre Mutter Frau Kerstin Sommer ihrer Unterhaltspflicht nicht mehr durch Betreuung und Erziehung des Kindes nach. Dementsprechend haben sich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen am Barunterhalt für die gemeinsame Tochter zu beteiligen. Frau Sommer ist daher gehalten, so wie von ihr seit Jahren - auch mit dem Mittel der Strafanzeige gegenüber dem Vater - geschehen, ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen, andernfalls ist für die Bemessung des von ihr zu leistenden Barunterhalts ein fiktives Einkommen zu unterstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Frau Sommer über ein abgeschlossenes Lehrerstudium als Lehrerin für Deutsch und Russisch mit einjähriger Berufserfahrung verfügt, 1989 sehr erfolgreich als ... gearbeitet hat (Publikation russischsprachiger Texte aus der ehemaligen Sowjetunion) und zusätzlich eine Ausbildung als Waldorfkindergärtnerin absolviert hat. Auch die sozialen Kompetenzen von Frau Sommer sind als sehr hoch einzuschätzen, immerhin hat sie es über 10 Jahre lang fertig gebracht drei Kinder allein aufzuziehen und parallel dazu – was sicher nicht leicht war - auch noch die Kinder Antonmia und Lara ihrem Vater zu entfremden. Zwischenzeitlich hat Frau Sommer ihre berufliche Kompetenz sicher noch weiter erhöht, so dass es ich bei der derzeitigen starken Nachfrage aus dem osteuropäischen Raum, insbesondere Russland, nach russischsprachigen Fachkräften ein leichtes sein, entsprechend ihrer hohen fachlichen und persönlichen Kompetenzen eine sehr gut bezahlte Anstellung, bzw. Tätigkeit zu finden, so dass sie anteilig den Barunterhalt für ihre Tochter Lara sicherstellen kann.

Insgesamt fünf Wohnungsumzüge Berlin-Österreich, Berlin-Flensburg, Flensburg-Flensburg, Flensburg-Sankt-Blasien und Sankt-Blasien-Sulzburg zeugen auch von der hohen Mobilität von Frau Sommer.

Aufgrund der hohen fachlichen Qualifikation und der gezeigten Mobilität ist somit davon auszugehen, dass sich Frau Sommer erfolgreich im gesamten Bundesgebiet bewerben kann. Ihren Sohn ... (Jahrgang 1996) kann sie sicher problemlos bei dessen Vater Herrn ... unterbringen, der somit auch einmal in den Genuss kommen kann, berufsmäßiger Elterteil zu sein.

Mein Antrag auf Prozesskostenhilfe wird nachgereicht, so bald ein Aktenzeichen vorliegt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Paul Fels

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Freiburg

Holzmarkt 2

79098 Freiburg

 

 

Betrifft: Aktenzeichen: 44 F .../06

Unterhalt für Lara Sommer-Fels

 

Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 08.02.2007

 

Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer (entsprechend ihrer mütterlichen und väterlichen Herkunft korrekterweise auch Lara Sommer-Fels genannt)

 

16.02.2007

Sehr geehrter Herr K.,

Danke für die von Ihnen im Beschluss vom 08.02.2006 gegebenen Hinweise, auf die ich im folgenden Bezug nehme.

1. Hiermit erkläre ich, dass mein Unterhaltsantrag sich gegen meine Tochter Lara richtet. Lara ist derzeit ohne wirksame rechtliche Vertretung, weder ist die Mutter vertretungsberechtigt, noch gibt es eine wirksame Beistandschaft für das Kind. Daher ist es notwendig, eine zulässige gesetzliche Vertretung meiner Tochter zu schaffen, ich habe daher bereits die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das zuständige Vormundschaftsgericht Müllheim angeregt.

Vergleiche hierzu (in Kopie beiliegend):

Heike Hennemann: „§1629 II 2 und III BGB – Probleme der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft beim Wechselmodell“, In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 02/2006, S. 295298

 

 

2. Ich beantrage in Abänderung der Unterhaltsurkunde ... den Unterhalt wie folgt festzulegen:

Mutter: Karin Sommer 166,68 €

Vater: Paul Fels 0,00 €

 

 

Der Betrag von 0,00 € für Herrn Paul Fels ergibt sich daraus, dass ich für die gerichtlich geregelte monatliche Wahrnehmung des Umganges mit meiner Tochter bei entsprechenden Fahren ins Ausland, Aufwendungen in voraussichtlich erheblicher Höhe haben werde, so dass mein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen ist. Nähere Angaben zu den Aufwendungen kann ich machen, sobald ich über den Aufenthaltsort meiner Tochter informiert bin.

Frau Sommer hat dagegen in ihrem Schreiben vom 02.02.2007 sinngemäß mitgeteilt, dass sie ihre Tochter im Ausland nicht besuchen will. Von daher wird ihr Selbstbehalt mit 770 € anzusetzen sein. Bei der Frau Sommer obliegenden verstärkten Erwerbsobliegenheit ist Frau Sommer daher leistungsfähig.

 

 

3. Für die unterhaltsrechtliche Vertretung meiner Tochter Lara gegenüber beiden Eltern soll ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da eine Vertretung meiner Tochter durch ihre Mutter vorliegend unzulässig ist und eine bisher eingerichtete Beistand seit Beginn des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter nicht mehr besteht.

 

 

Begründung:

Meine Tochter Lara befindet sich während der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes nicht in der Obhut ihrer Mutter (vergleiche hierzu den beiliegenden Aufsatz:

Heike Hennemann: „§1629 II 2 und III BGB – Probleme der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft beim Wechselmodell“, In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 02/2006, S. 295ff

 

Daraus resultiert, dass eine Beistandschaft nicht eingerichtet werden kann, bzw. eine bestehende Beistandschaft endet, denn nach §1715 (2) endet diese, wenn der Antragsteller (hier also die Mutter) keine der in §1713 BGB genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

 

§ 1713 BGB Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...

(2)...

 

 

 

Vorliegend liegen die Voraussetzungen gemäß §1713 BGB nicht vor, denn die Mutter hat während des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter Lara, durch die nunmehr auch für die Mutter eingetretene Barunterhaltspflicht kein Vertretungsrecht für die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen meiner Tochter Lara. Die Mutter müsste andernfalls die Interessen des Kindes gegen sich selbst vertreten.

Lara befindet sich während ihres Auslandsaufenthaltes darüber hinaus – so wie schon dargelegt - auch nicht in der Obhut ihrer Muter. Somit hat die Beistandschaft automatisch mit Beginn des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter geendet. Meine Tochter hat derzeit keine rechtliche Vertretung bezüglich ihrer unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten.

 

Die inzwischen beendete Beistandschaft kann auch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Würde die vor Beginn des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter gemäß §1714 BGB eingerichtete Beistandschaft des Jugendamtes während des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter Lara fortgeführt, so würde der Beistand meine Tochter Lara sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Vater vertreten müssen. Bei der Rückkehr meiner Tochter aus dem Ausland in den Haushalt der Mutter, würde dagegen die Mutter wieder vertretungsberechtigt für die Tochter werden, sie könnte dann jederzeit den Beistand gemäß §1715 BGB entlassen. Wären zu diesem Zeitpunkt zwischenzeitlich aufgelaufene Forderungen meiner Tochter gegen ihre Mutter durchzusetzen, so z.B. durch aufgelaufene rückständige Unterhaltszahlungen, so wäre meine Tochter bis zu ihrer Volljährigkeit daran gehindert, diese Forderung gegen die eigene Mutter durchzusetzen, da die Mutter den Beistand dann jederzeit entlassen könnte.

 

Aus dem vorgetragenen ergibt sich zwingend durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers die unterhaltsrechtliche Vertretung meiner Tochter zu sichern. Das zuständige Vormundschaftsgericht Müllheim ist diesbezüglich schon durch mich informiert worden. Beiliegend in Kopie diesbezüglich ein an mich gerichtetes Schreiben des Amtsgerichts Freiburg vom 31.01.2007 betreff Weiterleitung meiner Anregung auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft an das Amtsgericht Müllheim.

Die Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reiche ich ein, sobald eine wirksame rechtliche Vertretung für meine Tochter Lara eingerichtet ist, denn derzeit mangelt es an einem juristischen Vertreter meiner Tochter, der sich zu meinem vorliegenden Antrag äußern könnte.

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Paul Fels

 

Kopie diese Schreibens an:

Vormundschaftsgericht Müllheim

 

 

 

 


 

 

 

 

Amtsgericht Freiburg

Holzmarkt 2

79098 Freiburg

 

 

Betrifft: Aktenzeichen: 44 F .../06

Unterhalt für das Kind Lara Sommer-Fels

 

 

13.04.2007

Sehr geehrter Herr K.,

Ihren Beschluss vom 15.3.2007, in dem Sie meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnen, habe ich erhalten. Ich hatte mich schon so daran gewöhnt, dass die bundesdeutsche Justiz mit der ich in Gestalt verschiedener Schlafmützen am Amtsgericht Flensburg zu tun hatte, Jahre für die Erledigung einfacher Aufgaben wie der Regelung eines Umganges braucht, dass ich meinte, mir als einfacher Bürger würde das gleiche Recht zu stehen und auf ein oder zwei Wochen für die Einreichung meines PKH Antrages komme es nicht an. Doch da habe ich mich getäuscht, wie ich mich durch Ihren Beschluss vom 15.3.2007 belehren lassen musste. Č est la vie – so ist das Leben.

Entgegen der bisher von Ihnen vertretenen Auffassung hat meine Tochter Lara bis heute in dem vorliegenden Verfahren keine wirksame rechtliche Vertretung. Die Vertretung durch einen Beistand scheidet aus, ein Ergänzungspfleger ist bis heute noch nicht bestellt worden. Daher habe ich mich heute mit dem Amtsgericht Müllheim in Verbindung gesetzt, um mich über den Fortgang meiner Anregung zur Bestellung eines Ergänzungspflegers zu informieren. Frau B. ist aber erst am Montag wieder da, so das ich den aktuellen Stand noch nicht erfahren konnte.

 

Dass entgegen der von Ihnen bisher vertretenen Auffassung eine Beistandschaft des Jugendamtes nicht mehr bestehen kann, liegt auf der Hand, denn der Beistand kann nicht gleichzeitig die unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes gegen beide Eltern vertreten und andererseits jederzeit von einem der beiden unterhaltpflichtigen Elternteile, in diesem Fall von Frau Sommer , entlassen werden.

§1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben

1. die Feststellung der Vaterschaft

2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ...

(2) ...

 

§ 1713 BGB Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...

(2)...

 

§1715 BGB Beendigung der Beistandschaft

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. §1712 Abs.2 und §1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in §1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

 

 

 

Wie Sie dem Gesetzestext entnehmen können, endet nach §1715 BGB in Verbindung mit §1713 BGB die Beistandschaft, wenn der frühere Antragsteller (hier also Frau Sommer) „dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige Elterliche Sorge“ nicht mehr „zusteht“. Dies ist vorliegend der Fall, denn Frau Sommer fehlt es während der Dauer des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter Lara bezüglich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, gerade an dieser Vertretungsmacht (vergleiche hierzu auch den beigelegten Beschluss zur gesetzlichen Vertretungsbefugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen der Unterhaltsklage vom OLG Koblenz – 11. ZS – 3. FamS – Beschluss vom 3.7.2006 – 11 UF 164/06, veröffentlicht in „FamRZ“, 2007, Heft 5.

Als geschulter Jurist werden Sie bei selbstkritischer Betrachtung schnell erkennen, dass Sie bisher eine irrige Rechtsauffassung vertreten haben und als lernfähiger Jurist dies schnell korrigieren, was durch die zulässige und notwendige Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für meine Tochter Lara dann auch geschehen kann.

Das weitere Fehlen einer wirksamen rechtlichen Vertretung meiner Tochter würde jedenfalls dazu führen, dass ein spätere gerichtlicher Beschluss von mir mit Erfolg angefochten werden könnte. Eine solche absehbare Entwicklung braucht man – auch im Hinblick auf die wertvollen Ressourcen der Justiz - nicht offenen Auges in Kauf zu nehmen.

So oder so, ich freu mich jedenfalls, mit meinen bescheidenen Möglichkeiten zur Fortbildung der deutschen Richterschaft beizutragen.

 

Im übrigen ist meine Tochter Lara von ihrer Mutter ohne die Einholung meiner Zustimmung wahrscheinlich nach Mittel- oder Südamerika verbracht wurde - Sie nennen das euphemistisch „Austauschjahr“, ich nenne das internationale Kindesentführung. So sieht das eben jeder auf seine Weise, schließlich leben wir in einer Demokratie und da hat ein jeder und eine jede das Recht auf eine eigene Meinung.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Paul Fels

 

 

 


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