Beratungsverpflichtung - Therapieverpflichtung durch Familiengericht


 

 

 

Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts; Pflicht zum Besuch einer Therapie zur Ermöglichung eines Umgangskontakts.

1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.

2. Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmässigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.200 - 17 UF 99/00

 

ausführlich in: "Das Jugendamt", 1/2001, S. 45-46


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