Beratungsverpflichtung - Therapieverpflichtung durch Familiengericht
Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts; Pflicht zum Besuch einer Therapie zur Ermöglichung eines Umgangskontakts.
1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.
2. Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmässigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.200 - 17 UF 99/00
ausführlich in: "Das Jugendamt", 1/2001, S. 45-46