Beschleunigungsrüge
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 155b Beschleunigungsrüge
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache
kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und
Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht
(Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt,
dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb
eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die
Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur
vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen;
insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des §
198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__155b.html
"Beschleunigtes Verfahren - Bessere Chancen für Kinder in Sorge- und Umgangssachen"
Veranstaltung des Verein Humane Trennung und Scheidung
am 11.03.2008
Referent: Prof. Dr. Ernst - Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee
Ort: Fontane Haus, Raum 257, Wilhelmsruher Damm 142c, Berlin
siehe auch unter www.vhts.de
Beschleunigtes Familienverfahren
Fachtagung am 10.10.2007 im Kammergericht Berlin