Betäubungsmittel
Cannabis bleibt als Mittel gegen «Seelen-Schmerz» strafbar
Lübben. Nur noch alle zwei Wochen darf Andre G. aus Lübbenau seinen kleinen Sohn (heute 4 Jahre alt) sehen. G.’s Freundin, die Mutter des Kindes, hatte sich von ihm getrennt. Die Folge war ein Umgangsrecht des Vaters, das nur die 14-tägigen Treffs zuließ.
Zuvor hatte sich der Vater dreieinhalb Jahre um den Sohn gekümmert; die Mutter ging arbeiten.
Doch die Zwietracht der Eltern hatte noch weiter gehende Folgen für den Kindesvater (29). «Immer, wenn ich das Kind wieder abgeben musste, hatte ich ein übelstes Tief» , sagte G. jetzt – als Angeklagter vor dem Amtsgericht Lübben. Denn seinen Schmerz betäubte G. mit Marihuana. Mehr als 153 Gramm des Krautes wurden von der Polizei in seiner Lübbenauer Wohnung gefunden – mit einem Wirkstoffgehalt (Gehalt an Tetrahydrocannabinol, THC) von fast 23 Gramm, dem dreifachen der Menge, die das Gesetz als gering ansieht. Die «Grenze zum Verbrechen» , so Richter Stephan Lehmann, liege bei 7,5 Gramm THC.
Angebaut habe er das Rauschgift selbst, im eigenen Garten, mit Samen aus Berlin, sagt G. aus. «Ich wollte weder zu einem Dealer noch sonst wohin in diese Szene» , sage G. vor Gericht. Der Ertrag stamme aus einer Pflanze.
Doch Eigengebrauch schützt vor Strafe nicht. Die gefundene Menge berge die Gefahr, dass das, was über den Eigengebrauch hinausgeht, abgegeben werden konnte, sagte der Staatsanwalt. Er gehe daher nicht von einem minderschweren Fall aus und forderte die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung. G.’s Anwalt Bengt Kanzler dagegen sah mildernde Umstände: «Die familiäre Situation ist nachvollziehbar, und er hat niemanden hineingezogen oder Handel getrieben.» Er plädierte daher auf sechs Monate Freiheitsentzug, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung.
Das Schöffengericht stellte in seinem – bereits rechtskräftigen – Urteil fest, dass der Besitz dieser Drogenmenge «ein Verbrechen bleibt» , so der Vorsitzende Stephan Lehmann. Manches spreche aber auch für den Angeklagten.
Er sei nicht vorbestraft, habe keinen Handel betrieben und habe einen ordentlichen Lebenswandel. Daher verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung. Darüber hinaus müsse der Angeklagte 500 Euro an ein Kinderhilfsprojekt zahlen.
Einen zweiten Anklagepunkt ließ die Staatsanwaltschaft während der Verhandlung fallen. G. soll, so der Vorwurf, eine Nachbarin (73) bedroht haben mit den Worten: «Dir schneid’ ich noch mal die Kehle durch.» G. bestritt diesen Vorwurf und kündigte für den Fall einer Verurteilung Berufung an. Die Nachbarin K. bestätigte zwar als Zeugin die Worte. Jedoch entpuppte sich die vermeintliche Auseinandersetzung als Teil eines Nachbarschafts- und wohl auch Generationskrieges, den eine andere Frau aus dem Haus, ebenfalls im Zeugenstand, als «Verhältnis von Hund und Katze» beschrieb. Beide Kontrahenten hätten sich «nichts geschenkt» . Etwa alle 14 Tage, so berichtete die 73-Jährige, habe sie dem Vermieter Ruhestörungen und andere Belästigungen aufgelistet. Einmal sei sie bespuckt worden, einmal bedrängt, und einmal habe sie Gesänge wie «Deutschland den Deutschen» gehört. G. sagte, das alles sei «erstunken und erlogen» .
Seit etwa einem halben Jahr, sagte Zeugin K., sei nun Ruhe. Das liege daran, so G., dass er seitdem «kaum noch zu Hause schlafe» . Er habe «keinen Bock auf den Streit» .
Demnächst gehe er auch wieder arbeiten – in Dortmund.
http://www.lr-online.de/regionen/spreewald/Luebben;art1058,1759454