Betreuung

Betreuungsrecht - Betreuungsgesetz


 

 

 



Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt noch

VERÖFFENTLICHT AM 12. Jan 2023

Von Kai Rebmann

Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür, wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.

Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible) Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort. Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:

„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.

Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen vorzuschlagen.“
Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“, der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte. Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte „Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen können.

Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.

Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.

https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/

 

 


Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung

10. Januar 2023

Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat einfach nur Angst um ihr Leben.

Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.

Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit sie denken kann.

Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.

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https://report24.news/morgen-wird-sie-abgeholt-deutsches-gericht-verurteilt-holocaust-ueberlebende-85-zu-zwangsimpfung/

 

 


 

 

 

Karlsruhe bestätigt Entlassung von impfkritischem Berufsbetreuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Berufsbetreuers bestätigt, der eine 93 Jahre alte demente Frau und mindestens zwei andere Betreute von der Corona-Schutzimpfung abhalten wollte. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, wie aus dem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 1211/21)

Ein Betreuer übernimmt in bestimmten Lebensbereichen die gesetzliche Vertretung, wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Hier ging es um die Gesundheitsfürsorge.

Der Mann, ein Rechtsanwalt, hatte sich in allen drei Fällen gegen die Impfung gestellt, weil er persönlich die Risiken für größer hielt als den Nutzen. Wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen sei das Impfen wie Russisch Roulette. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte ihn daraufhin Anfang März wegen mangelnder Eignung als Betreuer der Betroffenen entlassen. Das Landgericht bestätigte die Entlassung.

Dagegen wandte sich der Mann mit seiner Verfassungsklage – erfolglos. Ein Betreuer sei grundsätzlich zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen verpflichtet, wenn sonst Leben oder Gesundheit der Betreuten bedroht seien, entschieden die Richter. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Pflicht könne die Entlassung rechtfertigen.

02.06.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live230889917/Corona-live-US-Brauerei-lockt-Amerikaner-mit-Freibier-zum-Impfen.html

 

 

Kommentar:

Was ist "medizinisch angezeigt", dazu äußert sich das Bundesverfassungsgericht vermutlich nicht. Wenn die Regierung morgen beschließt, dass alte und vorerkrankte Leute aus dem Fenster springen sollen, um sich vor einem gefährlichen Virus in Sicherheit zu bringen, dann müssen die Betreuer wohl die Betreuten persönlich vom Balkon werfen, um den Erfolg zu sichern.

Armes Deutschland.

  

 

 


 

 

Sorgerechtsstreit

Der unfreie Wille

Vater und Mutter streiten erbittert um das Sorgerecht für ihre Tochter. Die sagt: "Ich will bei meiner Mutter bleiben." Der Fall bringt die Justiz an ihre Grenzen. Er wirft die Frage auf, was der Wunsch einer volljährigen, geistig behinderten Frau zählt. Und ob er frei zustande gekommen ist.

...

In den nächsten Wochen wird das Landgericht Osnabrück zu einer Entscheidung über die Zukunft ... gelangen. Zu einer Lösung nicht.

 

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 11.07.2008)

www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite-Sorgerecht;art705,2569834

 

 

 

Der vollständige Artikel liegt dem Väternotruf vor.

 

 


 

 

 

 

Pressemitteilungen 2007

20.03.2007 - Steigende Anzahl an Betreuungsverfahren - zwangsläufige Folge höherer Lebenserwartung?

Menschen, die ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, stellt der Staat einen Betreuer zur Seite. Die Zahl gerichtlicher Betreuungsverfahren in Sachsen steigt seit Jahren u.a. als Folge der höheren Lebenserwartung kontinuierlich an.

Gab es 2004 noch 65.325 Betreuungsverfahren, waren es 2006 schon 69.213. Damit liegt Sachsen im bundesweiten Trend: Seit 1995 haben sich die in der Bundesrepublik eingeleiteten Betreuungsverfahren in etwa verdoppelt. Dementsprechend steigen auch die Aufwendungen für Betreuervergütungen aus der Staatskasse.

Über die Einzelheiten dieser Entwicklung in Sachsen, die konkreten Auswirkungen beim Amtsgericht Pirna und über Möglichkeiten, eine gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden, hat heute in der Jahrespressekonferenz des OLG Dresden der Direktor des Amtsgerichts Pirna, Heino Zimmek, berichtet. Danach ist die Zahl der Betreuungsverfahren beim AG Pirna von 2004 bis 2006 von 1.516 auf 1755 Verfahren, d. h. um rund 15 % angestiegen. Damit einher geht ein stetig steigender Personal- und Kostenaufwand. In Sachsen stiegen die aufgrund des Betreuungsgesetzes veranlassten Ausgaben in den vergangenen zwei Jahren um rund ein Drittel: von 26.887.290 € im Jahr 2004 auf 35.545.850 € im Jahr 2006.

So manches Betreuungsverfahren ließe sich vermeiden, wenn der Betroffene rechtzeitig Vorsorge getroffen hätte: Etwa durch eine Vorsorgevollmacht, mit der eine andere Person ermächtigt werden kann, entweder ganz allgemein oder beschränkt auf bestimmte Rechtsgeschäfte, den Aussteller im Rechtsverkehr zu vertreten. Durch eine Betreuungsverfügung kann darüber hinaus auf die Gestaltung des Betreuungsverfahrens - etwa in Bezug auf die Person des Betreuers, die Wahl eines bestimmten Pflegeheims etc. - Einfluss genommen werden. Wer sich schließlich für den Fall, dass er wegen einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr zur Artikulation des eigenen Willens in der Lage ist, nicht auf die Entscheidung anderer Personen verlassen will, ist mit einer Patientenverfügung gut beraten. Damit kann der Betroffene festlegen, welche Art von medizinischen Maßnahmen und ärztlichen Eingriffen genehmigt wird oder eben auch nicht.

 

www.justiz.sachsen.de/olg/content/781.php

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Samstag, 17. Juli 2004 20:01

An: info@vaeternotruf.de

 

Betreff: SOS

 

Meine heute 19 Jahre alte Tochter wird ständig in die geschlossen Psychatrie gesteckt, ohne daß dort eine Behandlung ( Therapie ) stattfindet.

Wie kann ich meiner Tochter beistehen ?

Wie kann ich sie aus diesen Teufelskreis befreien ?

 

 

 

Hallo Herr ... ,

 

Sie können die Bestellung eines Betreuers für Ihre Tochter beim Vormundschaftsgericht beantragen.

 

Der Betreuer muss sich dann um das Wohlergehen Ihrer Tochter kümmern. Gegebenenfalls auch um das Recht ihrer Tochter auf Inanspruchnahme einer Therapie.

 

 

Gruß Anton, Väternotruf 22.07.04

 

 

 


 

 

"Kostenexplosion im Betreuungssachen"

Dieter Haase, in: "Deutsche Richterzeitung", 11/2003, S. 363-364

 

Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz sind eine Hilfe an Menschen, denen es nicht möglich ist, bestimmte sie betreffende Angelegenheiten selbst zu regeln. Ob sie diese Hilfe annehmen oder nicht ist prinzipiell ihre freiwillige Entscheidung. 

Während aller Ortens Sozialleistungen gekürzt werden, steigen die staatlichen Ausgaben für sogenannte Betreuungen (vor 1992 Rechtsfürsorge in Form von Entmündigungen und Vormundschaften) drastisch an. So alleine in Niedersachsen von 0,5 Mio. Euro (1992) auf 44,5 Mio. Euro (Ende 2002).

Von Betreuungen sind auch viele Väter und Mütter minderjähriger Kinder betroffen. Es wäre interessant zu erfahren, welche Rolle Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrecht dort spielen.

Interessant auch die Frage ob unbotmäßige Väter und Mütter mit dem Mittel des Betreuungsrechtes in eine Rolle gedrängt werden sollen, die ihnen eine eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung abspricht und sie quasi durch die Hintertür als im psychiatrischen Sinne krank etikettiert.

 

 

 


 

 

"Zumutbare Betreuung? 

- Verfassungsrechtliche Aspekte einer Betreuung nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 - "

Karl-Dieter Pardey

in: "Beträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", 1991, Heft 15, S. 25-42

 

 

 


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