Betreuungsunterhalt
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus
Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs
Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die
Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande
ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter
wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der
Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert
sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere
die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht
zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters
geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt
entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der
Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3
entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 259/2009
Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.
Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/09 – FamRZ 2008, 1739). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2008 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gründe, die eine weitere persönliche Betreuung des dann 6 1/2 –jährigen Sohnes erfordern, hatte die Klägerin auch auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Klägerin über die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige Tätigkeit als Archäologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zurück.
Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
Urteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08
AG Bocholt – 14 F 186/06 – Entscheidung vom 21. September 2007
OLG Hamm – 1 UF 207/07 – Entscheidung vom 28. Februar 2008
Karlsruhe, den 17. Dezember 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Kommentar Väternotruf:
Kein Wunder, wenn die Mutter bei so einem Rechtstreit an Mutlipler Sklerose erkrankt. Aber was tut Frau und Mutter mitunter nicht alles für die Fortbildung des Rechtes, so wie hier geschehen.
Ein Existenzminimum von 770 Euro? Da können ja ab sofort alle ALG II Empfänger höhere Stütze vom Jobcenter beanspruchen. Denn laut SGB II erhalten sie bisher nur 351 € Regelleistung zuzüglich Miet- und Heizungskosten. Dies wären dann nach neuester Rechtsprechung des BGH 419 € Miet- und Heizungskosten. Da kann man sich ab sofort dann ja eine bessere Wohnung leisten.
Oder bezieht der Bundesgerichtshof noch die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Rentenversicherung ein?
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 62/2009
Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.
Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.
Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.
Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08
AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007
KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008
Karlsruhe, den 18. März 2009
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Kommentar Väternotruf:
Laut Urteil vom 29. August 2007 des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Abteilung 18 (Richter Ole Watermann?), sollte der Vater eines im November 2001 geborenen Sohnes, der seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort geht, der Mutter, einer verbeamtete Studienrätin, die seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig war, Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € zahlen.
Der 18. Zivilsenat - Familiensenat beim Berliner Kammergericht (Ernst Ulrich Brüggemann (Jg. 1954) - Vorsitzender Richter, Dr. Uta Ehinger (Jg. ?) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin, Martina Steuerwald-Schlecht (Jg. 1953) - Richterin am Kammergericht, Klaus Bigge (Jg. 1959) - Richter am Kammergericht) schloss sich offenbar der Auffassung der Vorinstanz an, Vati soll für Mutti zahlen, was die Redakteurin der taz Heide Oestreich zu dem zutreffenden Kommentar veranlasste; "Das Urteil atmet Mütterideologie".
Doch so wünschen sich das nun mal viele deutsche Mütter, der Mann soll malochen gehen und Geld ranschaffen, während frau sich der libidinösen Mutter-Sohn-Beziehung, der Selbstfindung und diversen Studienreisen auf die Insel Kreta und Lesbos widmen kann. Alice Schwarzer hat jahrzehntelang umsonst agitiert, wenn es ums Geld geht, lassen sich viele Frauen noch immer gerne von Männern aushalten. Studierte Frauen abbonieren zudem die "Emma", so dass auf diesem Weg einiges vom Geld der Männer auch bei Alice Schwarzer und Team ankommt.
Warum Richter Watermann den Sohn nicht einfach in die Betreuung des Vaters gegeben hat, damit sich die Mutter und Studienrätin voll der Erwerbsarbeit kann, so wie das viele Männer jeden Tag ganz selbstverständlich machen und wie das Clara Zetkin und August Bebel (Die Frau und der Sozialismus) schon vor hundert Jahren forderten, geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht hervor. Würde der Sohn vom Vater betreut werden, hätte die Mutter auch endlich einmal Zeit, einen neuen Mann kennen zu lernen, mit dem sie viele schöne gemeinsame Stunden erleben könnte, anstatt sich, den Sohn und die Gemeinschaft der Gefahr auszusetzen, den Sohn über zu behüten und so womöglich ein kleines gruseliges Monster heranzuziehen, das später am Computer Ballerspiele spielt und sich bei der erst besten Gelegenheit, als Radaubruder oder gar schlimmeres erweist.
Defizite der Ganztagsschulen schlagen aufs Unterhaltsrecht durch
Väter haften fürs Staatsversagen
KOMMENTAR VON HEIDE OESTREICH
Sind die Ganztagsschulen in Berlin zu schlecht? Das findet offenbar das Kammergericht der Hauptstadt. In einem Unterhaltsstreit urteilte es, die Mutter eines Grundschülers müsse weiter in Teilzeit arbeiten, um ihrem Kind nach der Schule weiter bei den Hausaufgaben helfen zu können - und der Vater deshalb mehr Unterhalt zahlen.
Heide Oestreich ist Redakteurin im Inlandsressort der taz. Foto: taz
Das Urteil atmet Mütterideologie: Die "Fremdbetreuung" bis zum Abend vermöge die elterliche Anteilnahme nicht zu ersetzen, heißt es etwa - eine kurios konservative Ansicht im roten Berlin. Aber zwei andere Aspekte machen dieses Urteil interessant. Zum einen ist die Qualität der Ganztagsschulen, die im Moment entstehen, tatsächlich oft nicht optimal. Die meisten bieten irgendeine Art von Nachmittagsbetreuung an, vor allem Sport und Spiel. Ein Teil der Hausaufgaben und das berühmte "Nacharbeiten" bleiben oft weiter an den Eltern hängen. Das ist nicht Sinn der Sache. Einmal mehr haben nun RichterInnen die Defizite des Ganztagsschulprogramms quasi amtlich festgestellt. Das ist eine Ohrfeige für die gesamte Bildungspolitik.
Zweitens ist interessant, dass der Anlass zu diesem Urteil das neue Unterhaltsrecht ist, das vor einem Jahr in Kraft trat. Es strebt an, dass Mütter wieder voll berufstätig werden, sobald ihr jüngstes Kind drei Jahre alt ist. Ob das im Einzelfall möglich ist, müssen jetzt die Gerichte feststellen. Nun hagelt es quer durch die Republik Urteile, die immer wieder zeigen: Das neue Unterhaltsrecht geht von einem Normalfall aus, den es so nicht gibt.
Beim jetzigen Stand der Ganztagsbetreuung wird die Ausnahme zur Regel erklärt. Denn mancherorts gibt es gar keine Ganztagsplätze, andernorts muss man für sie weite Wege in Kauf nehmen. Die Hoffnung vieler Zahlväter, mit dem neuen Unterhaltsrecht schneller den Geldhahn zudrehen zu können, wird sich deshalb oft nicht erfüllen. Diese Väter zahlen nun für jene Betreuung, die der Staat eigentlich sicherstellen sollte. Der Staat hat sich diesen Druck mit dem neuen Unterhaltsrecht selbst geschaffen - daran werden ihn in Zukunft wohl nicht nur Frauen-, sondern auch Männerverbände erinnern.
19.01.2009
http://www.taz.de/nc/1/debatte/kommentar/artikel/1/vaeter-haften-fuers-staatsversagen&src=PR
Der Tagesspiegel:
Berliner Schulen sind so schlecht, dass Eltern nicht Vollzeit arbeiten können
Urteil des Berliner Kammergerichts sorgt für Aufsehen
Berlin (ots) - Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Kammergericht Berlin die Rechte von teilzeitarbeitenden Müttern gestärkt. In einer neuen, bislang unveröffentlichten Entscheidung, die dem "Tagesspiegel" (Montagausgabe) vorliegt, sprechen die Richter einer Mutter Unterhalt für die Betreuung ihres achtjährigen Sohnes zu und üben harte Kritik an Berliner Schulen und Horten. Der Vater hatte die Mutter zwingen wollen, wieder Vollzeit zu arbeiten, und hatte sich dabei auf das neue Unterhaltsrecht berufen. Das lehnten die Richter mit Verweis auf das Kindeswohl ab. "Kindererziehung besteht nicht nur in der Vermittlung von Kompetenzen", heißt es in dem Urteil vom 8. Januar (Az.: 16 UF 149/08). Kinder dürfen "von ihren Eltern - nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten." Der Hort könne das nicht leisten, schreiben die Richter. Harsche Kritik üben die Richter an der Berliner Schulsituation. Es sei gerichtsbekannt, "dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmanagels ... ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen." Die Lehrer würden zunehmend von den Eltern häusliche Nacharbeit mit den Kindern fordern. "weil der Schulstoff nicht mehr angemessen vermittelt werden kann." Das sei mit einer Vollzeitbeschäftigung kaum zu vereinbaren. Nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem vergangenen Jahr gilt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Betreuungsunterhalt vom Ex verlangen und darf während dieser Zeit zu Hause bleiben. Ist das Kinder älter als drei, ist eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur dann möglich, wenn der Wegfall des Unterhalts grob unbillig wäre. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich Während viele Gerichte nach dem dritten Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit verlangen, sind andere - wie jetzt das Kammergericht - für eine Teilzeitstelle. Die Entscheidung aus Berlin ist noch nicht rechtskräftig.
18.01.2009
Inhaltliche Rückfragen richten Sie bitte an: Der Tagesspiegel, Ressort Wirtschaft, Telefon: 030/26009-260
Pressekontakt:
Der Tagesspiegel
Chef vom Dienst
Thomas Wurster
Telefon: 030-260 09-308
Fax: 030-260 09-622
cvd@tagesspiegel.de
http://www.presseportal.de/pm/2790/1336938/der_tagesspiegel
Kommentar Väternotruf:
Wie wäre es, man würde nicht erwerbstätige und teilzeitarbeitende Berliner Mütter in den Berliner Grundschulen einsetzen, dann gäbe es erstens an den Grundschulen keine Personalnot mehr und zweitens könnten diese Mütter dann endlich die von ihnen lang ersehnte Vollzeit arbeiten, wüssten mal wie es einem Mann geht, der sich jeden Tag 8 Stunden krumm arbeiten muss und bräuchten drittens nicht Tag und ihre Kinder kaputt zu betreuen..
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23. Mai 2007
Zum Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.
Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen will.
2. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind.
3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen. Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.
Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen. Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis, dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.
II. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat, den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen des Kindes.
III. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.
aus: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-056.html
Kommentar Väternotruf:
Die Entscheidung und Begründung des Bundesverfassungsgerichtes zeigt, dass man dort das Grundgesetz so auslegt, wie man es gerade für richtig hält. Heute so und morgen so. Das gab es früher nur bei Diktatoren und Königen, heute kommt die Willkür aus der verschlafenen Residenzstadt Karlsruhe,
Einerseits argumentieren die Richter der 3. Kammer bezüglich des Betreuungsunterhaltes für nichteheliche und eheliche Kinder
"Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen will."
Andererseits meinen die gleichen Richter, dass eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder beim Sorgerecht (Ausgrenzung des nichtverheirateten Vaters aus der elterlichen Sorge auf Grund eines eingeräumten Müttervetos - §1626a BGB) stünde im Einklang mit dem Grundgesetz. Gott schütze uns vor solchen Verfassungsrichtern.
Karlsruhe: Im Unterhaltsrecht alle Kinder gleichstellen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung unverheirateter Mütter bei Unterhaltszahlungen als verfassungswidrig verurteilt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ließ am 23. Mai 2007 offen, ob die Reform des Unterhaltsrechts damit wie geplant an diesem Freitag im Bundestag verabschiedet werden und am 1. Juli in Kraft treten kann: „Das kann ich noch nicht sagen.“ Der Rechtsausschuss des Bundestags wird in einer Sondersitzung an diesem Donnerstag über mögliche Konsequenzen aus dem Richterspruch beraten. Eigentlich wollte das Gremium den nach langem Streit ausgehandelten Koalitionskompromiss am Mittwoch beschließen. Frau Zypries sagte, sie sei zuversichtlich, dass mögliche Korrekturen an dem neuen Gesetz sehr schnell gemacht werden könnten. Zumindest die neue Unterhaltstabelle solle zum 1. Juli gelten. Die Ministerin äußerte sich erfreut darüber, dass das Verfassungsgericht die Position der SPD bestätigt habe, wonach es bei der Betreuung von Kindern nicht darauf ankomme, ob sie ehelich oder unehelich geboren seien.
Nach Ansicht der Richter ist die Benachteiligung unverheirateter Eltern bei Unterhaltszahlungen für die Betreuung ihrer Kinder verfassungswidrig. Die unterschiedliche Dauer des Unterhaltsanspruchs verstoße gegen das Grundgesetz. Geschiedene Mütter oder Väter, die für ihre Kinder sorgen, haben bisher mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten zu müssen. Bei Unverheirateten endet die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt schon nach drei Jahren. Das verstößt nach Ansicht des Ersten Senats gegen das verfassungsrechtliche Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine Neuregelung treffen. Die Entscheidung fiel mit sieben zu einer Richterstimmen nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Hamm.
Das Grundgesetz verbietet es nach Ansicht der Karlsruher Richter, mit zweierlei Maß zu messen: „Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist.“ Durch die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern werde das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt. Denn es werde ihm die Möglichkeit genommen, „ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen“. Die Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und von nichtehelichen Kindern unterschieden sich nur unwesentlich.
In beiden Fällen sei der betreuende Elternteil auf Unterhalt angewiesen, wenn er das Kind selbst betreuen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Auf die Art der elterlichen Beziehung komme es nicht an. Mit der „nachehelichen Solidarität“ könne ein Unterschied beim Unterhaltsanspruch nicht begründet werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich besserzustellen. Gehe es jedoch um einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des Kindes, dann sei ihm eine Differenzierung untersagt. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre für die Betreuung nichtehelicher Kinder verletze dagegen nicht das in der Verfassung verankerte Elternrecht. Es liege in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, zu entscheiden, wie lange ein betreuender Elternteil Unterhalt bekommen solle. Zudem habe er jedem Kind vom dritten Lebensjahr an einen Kindergartenplatz zugestanden und damit sichergestellt, dass es außerhalb des Hauses betreut werden könne.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.5.2007
Kommentar Väternotruf.
Wenn einer über seine eigene Beine stolpert, dann können das am besten die Richter beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes. So behaupten diese jetzt, das es ihnen darauf ankäme, keine rechtlichen Unterschiede zwischen ehelich geborenen und nichtehelich geborenen Kindern zuzulassen, dabei war es der selbe Senat des Bundesverfassungsgerichtes, der in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - für verfassungskonform hielt, dass nichteheliche Kinder nur dann die elterliche Sorge ihres Vaters erfahren dürfen, wenn dies die Mutter der Kinder will.
Nun ist der sogenannte Gesetzgeber gefragt. Die typisch sozialdemokratische Muttivariante dürfte lauten, nichtverheiratete Väter werden nun auch acht Jahre lang für den Unterhalt der nichtverheirateten arbeitsunwilligen Mütter herangezogen. Selbstverständlich bleiben nichtverheiratete Väter weiterhin ohne eigenes Sorgerecht. Wer so eine männerfeindliche Partei wie die SPD noch wählt, der muss sich nicht wundern, wenn der alte August Bebel aus seinem Grab aufsteigt und ihm oder ihr links (Die Linke) und rechts (CDU) eine kräftige Ohrfeige haut.
Familienurteil aus Karlsruhe
Kinder sind Kinder
Gelegentlich muss man dankbar sein, dass es das Bundesverfassungsgericht gibt. Beseitigt doch das gestrige Urteil zum Betreuungsunterhalt eine derart offensichtliche Ungerechtigkeit, dass sich die Fachjuristen im Justizministerium schon fragen lassen müssen, wie es dazu je kommen konnte. Mit welchem Grund, fragte das Gericht, sollten Kinder nichtehelicher Eltern gegenüber Kindern verheirateter Paare benachteiligt werden – und statt acht Jahre lediglich drei Jahre Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen dürfen? Man muss sich den Begründungsversuch der Bundesregierung dazu ganz genau anschauen: Weil Eheleute auch im Falle des Scheiterns ihrer Ehe zu „nachehelicher Solidarität“ verpflichtet seien – bei nicht verheirateten Eltern, deren Lebensentwürfe „von der flüchtigen Affäre bis zur langdauernden Partnerschaft“ reichten, sei das dagegen anders. Wer so argumentiert, kann uneheliche Kinder eigentlich gleich zur Zwangsadoption freigeben.
Die Entscheidung aus Karlsruhe behandelt alle Kinder gleich – und kommt zum richtigen Zeitpunkt: In die anstehende Reform des Unterhaltsrechts gehört eine generelle Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder. SB
http://www.tagesspiegel.de/meinung/archiv/24.05.2007/3285412.asp
Kommentar Väternotruf:
Wer da glaubt, im Bundesjustizministerium würde geballter Sachverstand sitzen, der irrt ganz offensichtlich. Dort sitzen hoch bezahlte Beamte, die abwarten, was ihnen das träge Bundesverfassungsgericht oder die ebenso träge Bundesregierung, bzw. die mütterlastige und väterfeindliche Schwatzbude, genannt Bundestag in Auftrag gibt. Ein Beamter im Bundesjustizministerium ist doch kein Reformer oder gar ein Revolutionär, sonst wäre er auch gar nicht in einen der vielen ausgepupten Sessel im Bundesjustizministerium gekommen.
Zwei Morde für ein neues Leben
Lebenslänglich für einen Touristik-Manager, der sein Kind und dessen Mutter getötet hat
HANNOVER. Wo sind die Leichen von Karen Gaucke und ihrem Baby Clara? Davon, dass die beiden seit Juni des vergangenen Jahres tot sind, geht man beim Landgericht Hannover aus. Gestern wurde das Urteil in einem Prozess verkündet, bei dem man einen Mörder gefunden zu haben glaubt, aber die Leichen nicht hat. Ein Indizienprozess, der als Beweis dafür dienen könnte, dass es das perfekte Verbrechen eben doch nicht gibt.
Michael P., zeitweiliger Lebensgefährte von Karen und Vater von Clara Gaucke, ist zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld des 38-Jährigen fest, womit eine Freilassung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft ausgeschlossen ist. "Das Schwurgericht hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte Karen und Clara Gaucke getötet hat", sagte der Vorsitzende Richter Bernd Rümke.
Besuch vom Ex
Karen Gaucke und Michael P. arbeiteten beide bei einem Touristikunternehmen. Sie lernten sich im Dezember 2004 bei einem Urlaub in Ägypten kennen. Bald darauf war Karen Gaucke schwanger. Doch das Paar trennte sich, noch bevor Clara im November 2005 zur Welt kam. Da erwartete Michael P. bereits mit einer anderen Partnerin einen Sohn, der zwei Monate später geboren wurde. Dennoch erkannte er die Vaterschaft für Clara an, zahlte Unterhalt - allerdings nur sporadisch, wie später ermittelt wurde. Michael P. verdiente gut als Controller. Am 15. Juni 2006 sagte Karen Gaucke am Telefon zu einer Freundin, dass sie Besuch von ihrem Ex erwarte. Nach Auskunft der Eltern wollte sich die 37-Jährige seine Gehaltsabrechnungen zeigen lassen. Später fand die Polizei seine Fingerabdrücke auf einem Gehaltsschein von Karen Gaucke.
Das ist ein Indiz. Andere, schwerer wiegende, sind die Blutlache unter einem Schrank in der Wohnung der Frau, Blutspuren im Treppenhaus und im Kofferraum eines von Michael P. gemieteten Autos sowie an dessen Schuhen. Weil das Blut Karen Gaucke zugeordnet werden konnte, nicht aber der Tochter, wurde noch ein paar Wochen auf deren Überleben gehofft. Zumal auch Claras Autokindersitz fehlt. Während Polizisten immer wieder Waldgebiete und Gewässer rund um Hannover durchsuchten, stießen sie auf zwei andere Leichen; Clara und Karen Gaucke fanden sie nicht.
Vor zwei Monaten begann der Prozess gegen Michael P. Als Motiv gilt, dass Ex-Freundin und Kind ihm unter anderem wegen der Unterhaltszahlungen von monatlich 950 Euro im Weg gestanden hätten. Als Zeuge hatte ein wegen Mordes verurteilter Häftling ausgesagt, Michael P. habe ihm im Gefängnis erzählt, dass er Karen Gaucke und ihr Baby in den späten Abendstunden des 15. Juni 2006 getötet habe. Die Leichen habe er in Mülltüten verpackt und mit einem Mietauto abtransportiert.
Computer-Spezialisten hatten herausgefunden, dass sich der 38-Jährige bei einer Internet-Versteigerung um ein Bolzenschuss-Gerät bemüht hatte. Zudem rekonstruierten sie auf seinem Rechner Daten, nach denen sich der Mann im Web über die juristischen Feinheiten zwischen Mord und Totschlag informierte.
Der Angeklagte schwieg während des gesamten Prozesses. Karen Gauckes Eltern saßen an allen 15 Prozesstagen im Gerichtssaal. Ein Fernsehsender, der heute Abend ein Interview mit ihnen ausstrahlen will, teilt mit, dass sie mit ihrer Anwesenheit Michael P. zu einer Aussage bewegen wollten. Sie haben ihm auch Briefe geschrieben. Gabriele und Hans Gaucke wollen ihre tote Tochter und die Enkelin bestatten. Sie wollen sich verabschieden.
Das Gericht folgte den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigerin wird, so heißt es, ihrem Mandanten raten, Revision einzulegen. "Es bleibt ein bedrückendes Gefühl zurück", sagte der Vorsitzende Richter Rümke in seinem Schlusswort und wandte sich an Michael P.: "Wann auch immer: Sagen Sie den Eltern, wo Sie Karen und Clara Gaucke versteckt haben." (BLZ)
Berliner Zeitung, 21.03.2007
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/vermischtes/638914.html
Kommentar Väternotruf:
Wie fast immer bei Zeitungsmeldungen, bleibt die Beziehungsdynamik und der strukturelle Kontext in dem ein Mord geschieht, hier sogar einem Doppelmord, weitestgehend unbeleuchtet.
950 Euro Unterhaltszahlung - so die Zeitungsmeldung - hat die Mutter vom Vater der gemeinsamen Tochter Clara offenbar verlangt. Davon entfallen nach Düsseldorfer Tabelle 199 Euro auf das Kind und 751 Euro sogenannter Betreuungsunterhalt für die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter. Der Gesetzgeber hat 1996 ganz bewusst die Regelung des Betreuungsunterhaltes nach §1615l BGB zu Lasten der nichtverheirateten Väter erweitert. War bis dahin der Zeitraum für den Bezug von Betreuungsunterhalt noch auf 6 Monate beschränkt, so wurde er dann auf 3 Jahre erweitert. Derzeit überlegen fachpolitisch Verantwortliche in den einschlägigen Bundesministerien, wie sie die Pflicht des Mannes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt zeitlich noch weiter ausdehnen können. Im Kern geht es dabei darum, zu Gunsten der Steuerzahlergelder verschlingenden Staatsbürokratie bisherige Haushaltskosten auf die Bürgerinnen und Bürger abzuwälzen. Da kommt den zuständigen Beamten jedes Mittel wie es z.B. eine faktische Zwangsheirat für Männer nach §1615l BGB darstellt, gerade recht. Dass daraus wie im obigen Fall mitunter tödliche Folgen für Mutter und Kind resultieren ist womöglich nicht einkalkuliert worden, dennoch trifft diejenigen die eine faktische Zwangsheirat von Männern über den Weg des Betreuungsunterhaltes organisiert haben, eine Mitschuld am Tod von Karen Gaucke und dem Baby Clara.
Wie weiland bei Pontius Pilatus wäscht man an verantwortlicher Stelle seine Hände selbstredend in Unschuld. Schuld sind immer nur die anderen und weil sich Männer als Täterprojektionen so gut eignen und auch masochistisch gerne daran mitwirken , bastelt man im Bundesministerium der Justiz sicher schon an der nächsten Männerzähmungskampagne.
"Die Kinder kommen zuerst"
Zypries: Unterhaltsrecht muss reformiert werden
Frau Zypries, Sie wollen das Unterhaltsrecht reformieren. Wer würde von Ihrer Reform profitieren?
Die Kinder. In den Fällen, in denen das Geld nicht für alle Anspruchsberechtigten ausreicht, wollen wir, dass zunächst die Kinder – egal aus welcher Ehe – Geld bekommen.
Warum ist das bisher nicht so?
Heute sind zunächst die Ehefrau und die Kinder aus der ersten Ehe unterhaltsberechtigt. Die Gründung einer Zweitfamilie ist für viele Menschen daher ein finanzielles Problem – vor allem, wenn Kinder da sind. Oft muss die Ehefrau der Zweitfamilie mitarbeiten, weil das Gehalt des Mannes überwiegend an die Erstfamilie geht. Das führt zu Ungerechtigkeiten, gerade wenn kleine Kinder da sind, die ja in der Regel in der Zweitfamilie jünger sind als in der Erstfamilie.
Sie wollen auch die Stellung von unverheirateten Müttern aufwerten …
Wir wollen die Schere, die zwischen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau und der nicht verheirateten Frau besteht, schließen. Die nicht verheiratete Mutter erhält heute bis zu drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt und muss danach wieder arbeiten gehen. Die geschiedene Mutter muss frühestens wieder arbeiten gehen, wenn das Kind ungefähr acht Jahre alt ist. Diese generelle Regelung wollen wir auflockern und den Gerichten mehr Raum für individuelle Lösungen geben. Es kann ja sein, dass die geschiedene Frau eine gute Tagesversorgung für ihr Kind hat und daher sehr wohl wieder arbeiten gehen könnte, wenn das Kind fünf oder sechs ist. Umgekehrt kann es sein, dass die nicht verheiratete Mutter Probleme hat, eine Kinderbetreuung zu finden, oder das Kind selbst Probleme hat, so dass es besser wäre, wenn die Mutter noch eine Weile zu Hause bliebe.
Sehen Sie Widerstände bei den Teilen der Union, die das klassische Familienbild verteidigen wollen?
Es gibt derzeit keine Anzeichen, dass jemand aus der Union dagegen wäre. Aber das kann natürlich noch kommen.
Wann kommt der Entwurf ins Kabinett?
Im April. Ich rechne damit, dass das Gesetz Ende dieses Jahres verabschiedet ist und Mitte 2007 in Kraft tritt.
Was haben Sie gegenüber dem Entwurf aus dem vergangenen Jahr geändert?
Wir haben Kleinigkeiten geändert. Zum Beispiel haben wir eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und die Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsverpflichtung vereinfacht. Die war bislang nur sehr schwer nachzuvollziehen.
Brigitte Zypries (SPD) ist seit 2002 Bundesjustizministerin. Vorher hatte Zypries als Staatssekretärin im Innenministerium gearbeitet. Das Interview führte Heike Jahberg.
Interview aus: "Der Tagesspiegel", 20.03.2006
http://www.tagesspiegel.de/verbraucher/archiv/20.03.2006/2415571.asp
Kommentar Väternotruf:
Was Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) da als Reform des Unterhaltsrecht, insbesondere beim sogenannten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB anpreist - wobei Frau Zypries unterschlägt, dass es hier nicht nur um "unverheiratete Mütter" geht, sondern auch um nichtverheiratete Väter, bei denen das Kind lebt, ist zum Teil einfach ein lausiges Sparprogramm eines vor dem Bankrott stehenden Staatswesens, in dem jahrzehntelang das Geld zum Fenster rausgeworfen hat und in den jetzt die Notbremse gezogen werden soll, in dem man den Menschen in die Taschen greift, bei denen man am wenigsten Widerstand erwartet.
Väter sind als staatlich anerkannte Sündenböcke da bekanntlich immer sehr beliebt. Das war schon so, als man Ende der neunziger Jahre den getrennt lebenden Vätern die Anrechnung des staatlichen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt weitestgehend gestohlen hat und nun sollen es nach dem Wunsch der SPD-Ministerin die nichtverheiratete Väter sein, die in eine Art Zwangsheirat mit den Müttern des gemeinsamen Kindes gepresst werden sollen, in dem man diesen Vätern auch noch die finanzielle Versorgung der Mütter des gemeinsamen Kindes über die bisher geltende Dreijahresgrenze hinaus aufbürden will.
Wenn das sozialdemokratisch sein soll, dann muss man sich fragen was das eigentlich noch mit sozial und mit demokratisch zu tun haben soll. Man könnte ehr meinen das wäre eher ein politischer Offenbarungseid für die Unfähigkeit der Sozialdemokraten, vernünftige Politik zu machen.
Anstatt den Vätern in unverschämter Weise in die Taschen zu greifen, sollte sich Frau Zypries besser darum kümmern endlich die sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern in Deutschland dauerhaft und konsequent zu beenden und für geschlechterdemokratische Verhältnisse zwischen Müttern und Vätern zu sorgen.
Anton, 20.03.2006
Betreuungsunterhalt
Väter und Mütter nichtehelicher Kinder, die ihr Kind vom anderen Elternteil betreuen lassen, müssen für diesen Elternteil Betreuungsunterhalt zahlen, bis das Kind drei Jahre alt ist.
An den in letzter Zeit ins Wanken geratenen Rechtsgrundsatz müssen sich alle Familienrichter halten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (1 BvR 1178/05), wie FOCUS berichtet.
Das Berliner Kammergericht hatte einen Rechtsanwalt aus Berlin dazu verurteilt, seiner Ex-Freundin länger als drei Jahre Unterhalt zu überweisen, obwohl kein Härtefall vorlag. Dieses Urteil hat das BVerfG nun mit der Begründung aufgehoben, das Kammergericht dürfe sich nicht über den Gesetzgeber hinwegsetzen.
Ob ledige Mütter oder ledige Väter die das Kind ohne ausreichende Unterstützung des anderen Elternteils überwiegende allein betreuen müssen, dennoch künftig länger Geld erhalten, werden allein die Verfassungsrichter entscheiden. Ein Termin dafür steht jedoch nicht fest.
Teilen sich beide Eltern die Betreuungsarbeit, dies ist bekanntlich ein Anliegen das dem Bundesfamilienministerium sehr am Herzen liegt, bekommt keiner der beiden Elternteile vom anderen Betreuungsunterhalt. Ob der stark verschuldete Staat denn noch was zuschießt, wird man sehen müssen.
29.01.2006
Siehe dazu auch:
http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe.htm?id=24242
Bald Männerbesichtigung in deutschen Zoos?
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Eckhard Benkelberg
Gesendet: Freitag, 3. September 2004 15:57
An: webmaster@vaeternotruf.de
Betreff:
§ 10 I Nr. 1 EStG gibt den Geschiedenen die Möglichkeit, Unterhalt bis zur Höhe von € 13.805,00 vom steuerpflichtigen Einkommen des Unterhaltszahlers abzusetzen, wenn der Empfänger das Geld als steuerpflichtiges Einkommen deklariert.
Für den Nichtehelichenunterhalt wird dies verweigert, weil es so im Gesetz stehe; der BMfF verweisst darauf, es könne sich um aussgewöhnliche Belastungen handeln.
Mein eindeutiges Votum: Die Verweigerung des begrenzten steuerlichen Realsplitting nach § 10 EStG für Nichtehelichenunterhalt nach § 1615 l BGB ist genau so verfassungswidrige Diskriminierung und Ungleichbehandlung wie die zeitliche Beschränkung des Unterhalts; der Finanzgesetzgeber hat wieder mal nicht zur Kenntnis genommen, dass die Mutter unter dem besonderen Schutz der Gemeinschaft und des Staates steht (Art. 6 IV GG), dass die nichteheliche Mutter mit Kind Familie im Sinne des Art. 6 GG ist und auch deshalb Anspruch auf Schutz hat wie die "heilige Familie".
Ich bin ziemlich zuversichtlich, dass ich auch das knacken werde, in mehreren Verfahren, in denen ich für nichteheliche Mütter Unterhalt geltend mache, wie er sich nur rechnet, wenn der Mann den Unterhalt von der Steuer absetzen kann. Wenn die Gerichte diese Klagen (teilweise) abweisen, legen wir Verfassungsbeschwerden ein, und wenn wir die gerichte (oder wenigstens eines) überzeugen, leitet dieses Gericht das Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein.
Aber das wird im Normalfall dem Mann nicht viel nützen, solange der Frauenunterhalt ohne Realsplitting nicht schon € 840,00 überschreitet.
(Im Mangelfall kommt, was an Steuern gespart wird, bis zur Summe von € 840,00 nur dem Unterhaltsempfänger zu gute.)
Benkelberg & Kollegen
durch
Eckhard Benkelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
Steinstrasse 10
D-46446 Emmerich am Rhein
Telefon: 02822/82340
Telefax: 02822/923430
Kommentar Väternotruf:
Fragt sich, wieso nur Mütter unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes stehen? Väter, weil Männer, sind offenbar bloße Verfügungsmasse des patriarchalen deutschen Staates, die sich zwar vortrefflich dazu einsetzen lassen als wehrpflichtige Soldaten das Handwerk des Tötens zu lernen und dies bei Bedarf auch ausführen zu müssen. Im Gegensatz zur patriarchalen staatlichen Rollenzuweisung an Frauen als lebende Brutkästen zum Zwecke der Produktion nützlicher neuer Staatsidioten bedürfen Männer in Deutschland offenbar nicht staatlichen Schutzes. Zur Not kann man ja zukünftig auch im großen Umfang ausländische Männer aus armen Dritte-Welt-Staaten als Samenspender für fortpflanzungswillige und gebärfreudige Frauen in Deutschland engagieren. bei der Gelegenheit können diese nützlichen Männer aus der Dritten Welt ja auch gleich noch die anfallende Arbeit in Deutschland übernehmen, das würde den Bedarf an den in Deutschland vorhandenen Männern weiter reduzieren. Bis auf die obersten Regierungsposten und einige Stellen an Oberlandesgerichten und im Bundesjustizministerium wären dann die bisher in Deutschland lebenden Männer schlicht überflüssig. In Hamburg wird dann im Geiste von Carl Hagenbeck ein Zoo eingerichtet, in dem Männer besichtigt werden können. Einmal am Tag ist Vorführung und die letzten Exemplare ehemals in Deutschland lebender Männer werden interessierten Frauen von willfährigen indischen Aushilfsmännern an Nasenringen vorgeführt.
Bald staatliche Zwangsheirat für Männer in Deutschland?
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Eckhard Benkelberg
Gesendet: Freitag, 3. September 2004 15:46
An: webmaster@vaeternotruf.de
Betreff: Nichtehelichenunterhalt und Steuerrecht
Soeben (16.8.04) hat das Oberlandesgericht Hamm als Reaktion auf eine der ersten drei von mir gewonnenen Verfassungsbeschwerden die zeitliche Beschränkung des Nichtehelichenunterhalts nach § 1615 l BGB auf drei Jahre für verfassungswidrig angesehen, das Unterhaltsverfahren ausgesetzt und das Verfahren der Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet.
In zwei weiteren Verfahren (Revisionen) - in denen am 1.12.04 und 15.12.04 mündlich verhandelt wird - hat der Bundesgerichtshof einmal darüber zu befinden, ob er das genau so sieht (dann wird auch er die Normenkontrolle einleiten) oder nicht. Wenn nicht, lege ich Verfassungsbeschwerde ein. Das andere mal muss der BGH entscheiden, ob es eine Ungleichbehandlung von nichtehelichen Müttern und Kindern darstellt, wenn gegenüber der nichtehelichen Mutter dem Manne € 1.000,00 als Mindestselbstbehalt verbleiben sollen, gegenüber der geschiedenen Mutter aber nur € 840,00 (was im Mangelfall bedeutet, dass nichtehelicher Mutter und Kind € 160,00 an Unterhalt nicht zur Verfügung stehen) (Procedere, wie vor)
Benkelberg & Kollegen
durch
Eckhard Benkelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
Steinstrasse 10
D-46446 Emmerich am Rhein
Telefon: 02822/82340
Telefax: 02822/923430
hallo herr benkelberg,
danke für ihre info.
aus sicht der mütter mag das ja sehr erfreulich sein, aus sicht der betroffenen väter sicher nicht, denn sie haben ja nicht die absicht gehabt, eine art ersatzehemann für die mutter spielen zu wollen. sollte die gerichtsbarkeit den weg der anpassung der unterhaltspflicht nichtverheirateter partner an die der verheirateten anpassen wollen, so kann man sicher zu recht fragen, ob der staat nicht auch eine zwangsheiratspflicht für männer einführen sollte. das wäre dann wenigstens ehrlich.
gruß anton, väternotruf, 06.09.2004
NRZ-Online
Kind schafft Recht
FAMILIE / Unterhalt für alle: Ein Emmericher Anwalt will ledige Mütter geschiedenen gleichstellen - mit Aussicht auf Erfolg.
EMMERICH. Gott liebt alle Kinder gleich, das deutsche Gesetz nicht. Es macht auch heute noch gravierende Unterschiede bei Kindern - je nach Familienstand der Eltern und trotz aller Liberalisierungen des Familienrechts in den vergangenen Jahrzehnten. So bekommen zwar geschiedene Mütter bis zu zehn Jahre nach der Trennung noch Unterhalt vom Vater (§ 1570 BGB). Für ledige Mütter erlischt ein solcher Anspruch aber bereits nach drei Jahren (§ 1615 L BGB). "Eine Ungerechtigkeit" findet der Emmericher Rechtsanwalt und Spezialist für Familienrecht, Eckhard Benkelberg. Diese Unterscheidung verletze das Grundrecht des Kindes auf Betreuung.
Benkelberg vertritt derzeit drei ledige Mütter, die künftig - ebenso wie geschiedene Mütter - auch nach drei Jahren noch Unterhalt von ihrem Ex bekommen wollen. Eine von ihnen, Jasmin Gaida (25) aus der Nähe von Wesel, war noch während der Schwangerschaft vom Erzeuger ihrer mittlerweile zweijährigen Tochter sitzen gelassen worden. Ein Kind mache doch das ganze Leben kaputt, hatte der Mann die Trennung lapidar begründet.
Klares Signal aus Karlsruhe
Die Klagen vor den Amtsgerichten wurden bislang genauso abgewiesen wie die Berufungen, zuletzt im Oktober 2002 vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Entscheidungen, die Benkelberg nicht überraschen. Seine Erfahrung: "Junge Mütter sind fast ausnahmslos auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Wird diese nicht gewährt, legt jeder Rechtsanwalt sofort sein Mandat nieder".
Nicht so Benkelberg. Der Jurist reichte ungeachtet finanzieller Zusagen sowohl Revision beim Bundesgerichtshof ein als auch Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenbeihilfe. Und tatsächlich: Die positiven Antworten ließen nicht lange auf sich warten. Vorigen Monat entschied das Bundesverfassungsgericht, dass den Frauen Prozesskostenhilfe zustehe. Die Richter in den roten Roben erkannten einen Widerspruch darin, dass das Oberlandesgericht zwar die Revision wegen "der grundsätzlichen Bedeutung" zuließ, gleichzeitig aber finanzielle Unterstützung ablehnte. Interessant dabei: Voraussetzung für die Hilfe, die nun das Land NRW tragen muss, ist "die begründete Aussicht auf Erfolg", wie eine Sprecherin des Verfassungsgerichts anmerkte. Benkelberg spricht daher von einem "deutlichen Fingerzeig an den Bundesgerichtshof", sich endlich mit dieser familienpolitischen Frage zu befassen - im Sinne der Gleichstellung, die Karlsruhe in den letzten Urteilen durchgängig angemahnt hat.
Zum Zeitpunkt konnte der Bundesgerichtshof auf Befragen zwar keine Auskunft geben. Das liege "im Ermessen des Senats". Benkelberg hält aber eine Entscheidung im Sommer für wahrscheinlich; eine Entscheidung, deren Auswirkungen für den Emmericher Familienrechtler leicht die Dimension der Gesetzesänderung zur Homo-Ehe annehmen könnte. Hunderttausende Väter wären betroffen und der Staat könnte etliche Steuermilliarden sparen, da viele Frauen nicht mehr auf das Sozialamt angewiesen wären. Und nicht zuletzt denkt Benkelberg bevölkerungspolitisch: Wenn Väter so oder so gleichviel, gleich lange zahlen müssten, es würden wohl auch wieder mehr Kinder geboren. (NRZ)
05.03.2004 Michael Schwarz
http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/presse/kind_schaft_recht050604.htm
Väternotruf:
Kann Rechtsanwalt Benkelberg logisch denken? Wohl kaum. Wenn Männer merken, dass sie auch dann Unterhalt an die Mutter zahlen müssen, wenn sie gar nicht mit ihr verheiratet sind, dann werden sie wohl das Zeugen von Kindern noch mehr verweigern als das heute schon der Fall ist.
12.03.2004
Anfrage zum Betreuungsunterhalt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann es sein, daß ich als Vater eines nichtehelichen Kindes nach dem neuen Kindschaftsrecht der Mutter gegenüber, solange Ihr keine Erwerbsfähigkeit zugemutet werden kann, zum Unterhalt verpflichtet bin, steuerrechtlich aber so getan wird, als ob ich Single wäre? Das bringt mich finanziell an den Abgrund, unsere Ausgaben sind ja naturgemäß durch die Trennung höher als die eines Ehepaares, wie kann das sein? Selbst Homosexuelle können als Verheiratete bis zu 40000DM als Sonderausgaben geltend machen? Der Staat spart sich durch die neue Unterhaltspflicht die Sozialausgaben, das finde ich in Ordnung, aber wenn er eheliche und uneheliche Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum gleichstellt, dann muß er das doch gerechterweise auch steuerrechtlich tun? Was kann ich tun? Klagen?
17.06.2002
Wer eine Antwort weiß?
Rückmeldungen bitte an webmaster@vaeternotruf.de
Antwort:
Nicht verheiratete Väter sind in den ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder auch für die Mutter unterhaltspflichtig - allerdings mit einem deutlich höheren Selbstbehalt von 1.960 Mark - also wahrscheinlich 1.000 Euro.
Der Kindesunterhalt kann nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil er durch den Abzug von 50 Prozent des Kindergeldes von der Unterhaltsschuld gegenüber dem Kind bereits pauschal abgegolten ist. Dennoch sollte das Kind bei der Steuererklärung angegeben werden, weil das Finanzamt errechnet, ob einem dadurch ein Nachteil entsteht und diesen ggf. ausgleicht. Achtung:
Diese 50 Prozent des Kindergeldes stehen dem unterhaltspflichtigen Vater nur dann zu, wenn er mindestens 135 Prozent des Regelunterhalts für sein Kind bezahlt! In Mark sind dies für die ersten sechs Lebensjahre 495 - von denen dann 150, also die Hälfte des Kindergeldes, abzuziehen sind. Netto werden also 345 Mark für das Kind gezahlt.
Die dann noch verbleibende Unterhaltsschuld gegenüber der Mutter errechnet sich bei einem Nettoeinkommen von (jahresdurchschnittlich!) 3.000 Mark so:
Einkommen (netto) = 3.000 Mark
minus Selbstbehalt = 1.960 Mark
minus Kindesunterhalt= 495 Mark
verbleiben = 545 Mark
Der Kindesmutter sind demnach 545 Mark monatlich zu überweisen. Diese können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, und zwar auf dem Mantelbogen (letzte Seite, glaube ich).
Unterhalt für einen Ehegatten oder einen geschiedenen ist dagegen auf der Anlage U zu erklären. Diese Anlage muss in diesen Fällen von Unterhaltsberechtigten per Unterschrift bestätigt werden - denn der muss das dann seinerseits wieder versteuern. Diese dadurch dann entstehende Steuerschuld muss aber durch den Unterhaltspflichtigen wiederum ausgeglichen werden. Absurdistan lässt grüßen!
Joachim Bell
(Nachfragen unter jobel7@hotmail.com)
Da zahlen nun manche Männer und Frauen jahrelang an den Staat redlich ihre Steuern, doch wenn es zum Schwur kommt will der Staat von den Einzahlungen nichts wissen. Alles schon für solch wichtigen Dinge wie Auslandseinsätze der Bundeswehr, Panzer und sechsspurige Autobahnen ausgegeben.
Die steuerzahlende nichtverheiratete Frau ist nun Mutter geworden, ein Glück auch für die Gesellschaft, sollte man meinen. Da die Frau wegen der Betreuung des Kindes vorerst nicht erwerbstätig sein kann, geht sie zum Sozialamt und beantragt Sozialhilfe. Der Sozialarbeiter will wissen, wie der Vater heißt, denn der soll - oh Schreck - für drei Jahre den Unterhalt für die Mutter sicherstellen. Und da sie nicht lügen will, gibt sie den Namen des Vaters an. Der wird wenig später aufgefordert seine Einkommensunterlagen an das Sozialamt zu schicken. Da der gute Mann 3000 DM verdient (deshalb zahlt er er auch viele Steuern), muss er zukünftig nicht nur 360 DM Kindesunterhalt zahlen, sondern auch noch 680 DM Betreuungsunterhalt für die Mutter.
Ganz anders dagegen der Lebenskünstler Fridolin Tunichtgut. Er lebt schon jahrelang von Sozialhilfe, ab und an malt er ein Bild, dass er über den Künstlernothilfefond verkaufen kann. Dann kommt das Bild in ein Magazin (steuerfinanziert) und da liegt es noch heute rum. Da Fridolin Sozialhilfeempfänger ist zahlt er ausser keine Lohnsteuern. Deshalb muss er auch keine Panzer finanzieren (er ist ohnehin Kriegsgegner). Auch zum Betreuungsunterhalt wird er nicht herangezogen, da er ja von Sozialhilfe lebt.
Und die Moral von der Geschicht, Steuern zahlen lohnt sich für Väter nicht.
Selbstbehalt beim Betreuungsunterhalt:
West: 1960 DM
Ost: 1810 DM
Stand 1.7.2001
"Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Eltern untereinander, insbesondere der Betreuungsunterhalt - Probleme des § 1615 l BGB"
Gretel Diehl
in: "Der Amtsvormund" 10/2000, S. 837-840
Die Verfasserin ist Richterin am OLG Frankfurt am Main und designierte Vorsitzende der Ständigen Fachkonferenz 3 (Schwerpunkt Familienrecht) beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht)
"Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäß § 1615 l BGB"
Peter Schwolow
in: ""Familie und Recht", FuR 4/2001, S. 145-151
Der Titel des Aufsatzes zeigt wieder einmal wie einäugig "muttizentriert" manche Autoren noch immer sind. Auch der Titel eines Rechtsanwaltes scheint davor nicht zu schützen. Richtig ist nämlich, dass auch der nichtverheiratete Vater (früher sagte man "der unverheiratete Vater" und ganz früher "der Zahlvater") einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter des gemeinsamen Kindes hat, wenn er das Kind überwiegend betreut.
Ob die Zwangsverpflichtung nichtverheirateter Eltern einander zu Unterhalt im Falle der Betreuung des gemeinsamen Kindes unterhaltsverpflichtet zu sein, der richtige politische Weg ist, darf bezweifelt werden.