Beweisbeschluss


 

 

 

Zivilprozessordnung


§ 403 Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.


§ 404 Sachverständigenauswahl
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

 

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

 

 

 

Stephanie Scheepers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 21.09.2015, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.09.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Siegen - GVP 21.11.2016, 27.02.2019: Richterin auf Probe - Familiensachen. Richterin Schepers fällt es noch schwer, Beweisfragen bei Inauftraggabe eines Gutachtens ordentlich zu formulieren. Vielleicht besucht sie mal eine Weiterbildung, damit sich das ändert. Am besten nimmt sie dann gleich den von mir beauftragten Gutachter Hans-Hermann Bierbrauer mit, kann ja sicher nicht schaden, wenn der sich zu dem Thema auch weiterbildet. Namensgleichheit mit: Ulrich Scheepers (geb. 1959 in Mönchengladbach - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Mönchengladbach / Direktor am Amtsgericht Mönchengladbach (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Mönchengladbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

 

 

 


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