Bezirksrevisor
Bezirksrevisoren sind zuständig für die Geschäftsprüfung der Notare und die jährlichen Kostenprüfungen bei den Amtsgerichten im Bezirk, bei der Staatsanwaltschaft Detmold und dem Landgericht Detmold. Sie sind Vertreter der Staatskasse bei der Festsetzung notwendiger Auslagen des Beschuldigten bzw. Betroffenen in Strafsachen (Nr. 145 RiStBV) und nehmen weitere Aufgaben nach der Vertretungsordnung JM NW sowie der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren in PKH-, Pflichtverteidiger-, Beratungshilfe-, Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen wahr, soweit diese außerhalb der jährlichen Kostenprüfung anfallen.
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http://www.lg-detmold.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Bezirksrevisor/index.php
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Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 63/06
179 AR 19/06 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
126 F 515/05 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
In der Familiensache
der Frau ,
Berlin,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
,
g e g e n
Herrn
Berlin,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
,
hier weiterer Beteiligter:
Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten,
Dienstsitz: Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg,
, Beschwerdeführer,
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hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die
Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Feskorn und Hartung am 1. August 2006 beschlossen:
Auf Beschwerde des Bezirksrevisors wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 8. März 2006 die Kostenrechnung vom 16. August 2005 aufgehoben.
Der Kostenbeamte des Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg wird angewiesen, einen Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsansicht des erkennenden Senats zu erlassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien im Anschluß an den Termin vom
23. Juni 2005 mit Verbundurteil geschieden und zugleich die elterliche Sorge für das gemeinsame
Kind der Antragstellerin übertragen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es
ausgesetzt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf die Darstellung von Tatbestand
und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil verzichtet. Mit Kostenrechnung vom 16. August
2005 hat der Kostenbeamte eine Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG aus dem Gesamtstreitwert für
die Ehesache und den Versorgungsausgleich angesetzt und diese nach Nr. 1311 des
Kostenverzeichnisses zum GKG ermäßigt. Zudem hat er für die Folgesache elterliche Sorge eine
Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG berechnet. Der dagegen vom Vertreter der Landeskasse
erhobenen Erinnerung hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Sache dem Familiengericht
zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde der Landeskasse. Ihrer Ansicht nach sind die Voraussetzungen von Nr. 1311 des
Kostenverzeichnisses zum GKG nicht gegeben, weil es an einer Erledigung des gesamten
Verfahrens im Sinne des § 313 a Abs. 2 ZPO fehle.
2. Die gegen die Aufhebung des Kostenansatzes gerichtete Beschwerde der Landeskasse, über
die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 GKG statthaft und auch
verfahrensrechtlich bedenkenfrei, da das Familiengericht die Beschwerde wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, § 66 Abs. 2
Satz 2 GKG. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Nach Auffassung des Senats sind bei
der hier zu beurteilenden Sachlage die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr.
1311 Kostenverzeichnis zum GKG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts
scheidet eine analoge Anwendung der Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG aus. Auch das Argument, daß sich
anderenfalls das Scheidungsverfahren gegenüber der früheren Rechtslage, wie sie vor dem
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Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) bestand, erheblich verteuern
würde, greift nicht. Es kann hier dahinstehen, ob bereits die bisherige kostenrechtliche Praxis,
wonach die Urteilsgebühr um 0,5 ermäßigt wurde, wenn in der Ehesache auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe verzichtet wurde und in einer Folgesache eine begründete Entscheidung zu
treffen war, vom GKG a.F. gedeckt war. Das Argument der Verteuerung des Scheidungsverfahrens
gegenüber der alten Rechtslage trifft schon deshalb nicht, weil es allein darum geht,
unter welchen Voraussetzungen den Parteien die Rechtswohltat der Gebührenermäßigung
zukommt. Zudem ist die nunmehr eingeräumte Gebührenermäßigung weitaus höher (Differenz von
1,5 Gebühren), zum anderen ist die Rechtslage allein auf Grund der nunmehr geltenden
Neufassung des GKG zu beurteilen, die mit den Nr. 1310 und 1311 des Kostenverzeichnisses
besondere Gebührentatbestände für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen
enthält. Entscheidend kommt weiter hinzu, daß es sich bei der in Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG bestimmten
Gebührenermäßigung um einen Ausnahmetatbestand handelt, der damit grundsätzlich
nicht analogiefähig ist.
Ob eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG auch dann eintritt, wenn in einer
Folgesache – wie hier hinsichtlich der Entscheidung über die elterliche Sorge und der noch
ausstehenden Regelung des Versorgungsausgleichs – die Entscheidung zu begründen ist, weil die
Parteien anders als zum Ausspruch der Ehescheidung auf eine Begründung nicht wirksam
verzichten können (§ 313 a Abs. 4 Nr. 1 ZPO), ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung
umstritten. Wie das OLG Zweibrücken im Beschluß vom 17. Oktober 2005 – 6 WF 178/05 (zitiert
nach juris) ausgeführt hat, setzt der Wortlaut des Ermäßigungstatbestandes entweder eine
Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache voraus. Eine entsprechende
Anwendung des Ermäßigungstatbestands auch für den Fall, daß zwar hinsichtlich des
Scheidungsausspruchs zulässigerweise auf eine Begründung verzichtet wird, aber die Entscheidung
in einer Folgesache zu begründen ist, scheide danach aus. Der erkennende Senat tritt dieser
Ansicht bei. Wie sich der Begründung zu den Nrn. 1310 und 1311 des Kostenverzeichnisses
(Bundestagsdrucksache 15/1971 Seite 161 f) entnehmen läßt, hat der Gesetzgeber in diesem
Zusammenhang gesehen, daß eine vollständige Übertragung des Pauschalgebührensystems auf
Verbundsachen nicht möglich ist. Dabei hat er allerdings nur darauf abgestellt, daß im
Scheidungsverfahren keine gütliche Einigung möglich ist, weil das Scheidungsverlangen nicht der
Disposition der Parteien unterliegt. Entsprechendes gilt aber für den hier zu beurteilenden
Sachverhalt, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands an der
getroffenen Sorgerechtsentscheidung scheitert. Auch in diesem Fall ist der gebührenrechtliche
Anreiz auf die (weiteren) Folgesachen beschränkt, um - wie in der Begründung des Gesetzgebers
ausgeführt - ein Mindestmaß an Gebührengerechtigkeit und Verfahrenssteuerung zu
gewährleisten. Angesichts der Gesetzesmaterialien besteht für die Annahme kein Raum, bei der
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Regelung zum Ermäßigungstatbestand des Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG handele es sich in Bezug auf
Scheidungsurteile mit gleichzeitig von Amts wegen zu begründender Entscheidung zu einer
Folgesache um ein bloßes Redaktionsversehen (so OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Oktober
2005; OLGR Nürnberg, 2006, 126, 127; Keske in: Handbuch des Fachanwaltes/Familienrecht, 5.
Aufl., Kap. 17 RdNr. 169). Die von der Gegenansicht angeführten rechtspolitischen Erwägungen,
die Kosten für das Scheidungsverfahren möglichst gering zu halten, rechtfertigen wie bereits
vorstehend ausgeführt nicht eine Erweiterung des vom Gesetzgeber zumindest dem Wortlaut nach
eindeutig gefaßten Ermäßigungstatbestandes. Im Übrigen sind die Verfahren in Ehesachen bereits
allgemein dadurch gebührenrechtlich privilegiert, daß der Gebührensatz gegenüber den sonstigen
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten auf 2,0 ermäßigt ist. Sofern jedoch mit der die Scheidung
aussprechenden Entscheidung eine Regelung der elterlichen Sorge zu treffen ist, entfällt durch die
insoweit erforderliche Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe, also durch den
damit einhergehenden Arbeits- und Zeitaufwand, die Grundlage für eine (weitere) Ermäßigung auf
0,5 Gebühren. Ein weiterer Arbeits- und Zeitaufwand entsteht mit dem noch durchzuführenden
Versorgungsausgleichs. Auch wenn das Amtsgericht über die Scheidung gemäß § 628 Nr. 1 ZPO
vorweg entscheiden durfte, führt diese Abtrennung nicht zu einer echten Verfahrenstrennung (Zöller/
Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 628 RdNr. 18), so daß entgegen dem Urteil des Amtsgerichts vom
23. Juni 2005 auch noch keine Kostengrundentscheidung hätte ergehen dürfen.
Das von der Gegenansicht angeführte Argument, daß nach § 313 a Abs. 4 Ziffer 1 ZPO die
Grundregel nach § 313 a Abs. 2 ZPO, das heißt Freistellung vom Begründungszwang bei
Scheidungsfolgen Anwendung findet, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Freistellung vom
Begründungszwang besagt allein nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die
Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist. Dies regelt Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG abschließend. Aus dem
gleichen Grund verfängt auch nicht der Hinweis des Kostenbeamten auf § 36 Abs. 3 GKG, wonach
für den Fall, daß für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, die
Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen sind. Auch insoweit ist Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG
eine abschließende Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr zu ermäßigen ist.
Schließlich ist die Kostenrechnung selbst unter Zugrundelegung der Ansicht des Kostenbeamten
und des Kostenrichters des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg unrichtig. Eine Ermäßigung der
festzusetzenden Gebühr käme auch danach allenfalls für den Scheidungsausspruch, nicht aber für
die Folgesache Versorgungsausgleich in Betracht, über die zudem noch zu entscheiden ist.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
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Rinder Feskorn Hartung
http://home.snafu.de/kammergericht/entscheidungen/19_WF_63-06.pdf
15 WF 160/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 F 409/99 Amtsgericht Zossen
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
an dem beteiligt sind
1. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Potsdam,
Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam,
Beschwerdeführer,
2. ... J..., ...,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
3. ... K..., ...,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
Antragsteller und Beschwerdegegner,
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
- 2 -
am
1. Oktober 2001
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Potsdam gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Zossen vom 7. Oktober 1999 – 6 F 409/99 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien haben, ohne dass zwischen ihnen ein entsprechendes Verfahren anhängig war, Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines zwischen ihnen vorgerichtlich vereinbarten Vergleichs beantragt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Antragstellern die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat keinen Erfolg.
Nach § 127 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur darauf gestützt werden, dass die unterlassene Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge unrechtmäßig sei, weil die Partei solche Zahlungen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erbringen könne und deshalb auch zu leisten habe. Die Beschwerde der Staatskasse soll also nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht da s Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (vgl. BGHZ 119, 373, 375).
Eine – wie hier – gegen die Bewilligung an sich gerichtete Beschwerde mit dem Ziel, die dem Grunde nach gewährte Prozesskostenhilfe rückwirkend zu verweigern bzw. wieder zu beseitigen, ist nach § 127 Abs. 3 ZPO grundsätzlich unstatthaft (vgl. BGHZ 119, 372, 375 f.; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 127 ZPO Rn. 41).
Der bestehende Streit darüber, ob der Staatskasse über die in § 127 Abs. 3 ZPO abschließend bezeichneten Fälle hinaus auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Prozesskostenhilfebewilligung eröffnet ist (vgl. BGHZ 119, 372 ff.; OLG Hamm FamRZ 1992, 1451; MünchKommZPO/Wax, a.a.O., § 127 ZPO Rn. 42; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 127 ZPO Rn. 11; jeweils m. weit. Nachw.), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beschwerde ist in jedem Fall unzulässig. Sie ist gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1999 zu Protokoll verkündeten Beschluss erst am 4. April 2000, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO erhoben worden. Auch die außerordentliche Beschwerde der Staatskasse unterliegt – ihre Statthaftigkeit in diesen Fällen unterstellt – der Dreimonatsfrist in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl.OLG Hamm FamRZ 1992, 1451, 1452; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127 ZPO Rn. 12). Gegen jede auf greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützte Beschwerde streitet das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 ZPO Rn. 19). Dieses Gebot wäre durch die Zulassung einer unbefristeten Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse in nicht hinnehmbarer Weise verletzt, da die bedürftige Partei, soweit sie voll ständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, wegen der ausdrücklichen Regelung in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO darauf vertrauen können muss, dass ihr die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe nicht wieder entzogen werden kann (vgl. BGHZ 119, 372, 375 f.).
Die Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe außerhalb eines durch Einreichung einer Sachantragsschrift anhängig gemachten Verfahrens schon als greifbar gesetzeswidrig angesehen werden kann, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
Ob allerdings die in dem hier zugrunde liegenden „Verfahren“ festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren auch außerhalb eines zuvor anhängig gemachten streitigen Verfahrens entstehen können, wird gegebenenfalls im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenfestsetzungen vom 17. Februar 2000 zu prüfen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%2015%20WF%20160-00.pdf