Bezirksrevisor


 

 

Bezirksrevisoren sind zuständig für die Geschäftsprüfung der Notare und die jährlichen Kostenprüfungen bei den Amtsgerichten im Bezirk, bei der Staatsanwaltschaft Detmold und dem Landgericht Detmold. Sie sind Vertreter der Staatskasse bei der Festsetzung notwendiger Auslagen des Beschuldigten bzw. Betroffenen in Strafsachen (Nr. 145 RiStBV) und nehmen weitere Aufgaben nach der Vertretungsordnung JM NW sowie der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren in PKH-, Pflichtverteidiger-, Beratungshilfe-, Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen wahr, soweit diese außerhalb der jährlichen Kostenprüfung anfallen.

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http://www.lg-detmold.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Bezirksrevisor/index.php

 

 


 

 

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Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 63/06

179 AR 19/06 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

126 F 515/05 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

In der Familiensache

der Frau ���������������� ,

���������������������� Berlin,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin ����������������������

�������������������������������� ,

g e g e n

Herrn ��������������

�������������������������� Berlin,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt ������������������

������������������������������ ,

hier weiterer Beteiligter:

Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten,

Dienstsitz: Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg,

�������������� , Beschwerdeführer,

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hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die

Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Feskorn und Hartung am 1. August 2006 beschlossen:

Auf Beschwerde des Bezirksrevisors wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 8. März 2006 die Kostenrechnung vom 16. August 2005 aufgehoben.

Der Kostenbeamte des Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg wird angewiesen, einen Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsansicht des erkennenden Senats zu erlassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe

 

1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien im Anschluß an den Termin vom

23. Juni 2005 mit Verbundurteil geschieden und zugleich die elterliche Sorge für das gemeinsame

Kind der Antragstellerin übertragen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es

ausgesetzt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf die Darstellung von Tatbestand

und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil verzichtet. Mit Kostenrechnung vom 16. August

2005 hat der Kostenbeamte eine Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG aus dem Gesamtstreitwert für

die Ehesache und den Versorgungsausgleich angesetzt und diese nach Nr. 1311 des

Kostenverzeichnisses zum GKG ermäßigt. Zudem hat er für die Folgesache elterliche Sorge eine

Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG berechnet. Der dagegen vom Vertreter der Landeskasse

erhobenen Erinnerung hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Sache dem Familiengericht

zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

Beschwerde der Landeskasse. Ihrer Ansicht nach sind die Voraussetzungen von Nr. 1311 des

Kostenverzeichnisses zum GKG nicht gegeben, weil es an einer Erledigung des gesamten

Verfahrens im Sinne des § 313 a Abs. 2 ZPO fehle.

 

2. Die gegen die Aufhebung des Kostenansatzes gerichtete Beschwerde der Landeskasse, über

die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz

vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 GKG statthaft und auch

verfahrensrechtlich bedenkenfrei, da das Familiengericht die Beschwerde wegen der

grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, § 66 Abs. 2

Satz 2 GKG. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Nach Auffassung des Senats sind bei

der hier zu beurteilenden Sachlage die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr.

1311 Kostenverzeichnis zum GKG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts

scheidet eine analoge Anwendung der Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG aus. Auch das Argument, daß sich

anderenfalls das Scheidungsverfahren gegenüber der früheren Rechtslage, wie sie vor dem

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Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) bestand, erheblich verteuern

würde, greift nicht. Es kann hier dahinstehen, ob bereits die bisherige kostenrechtliche Praxis,

wonach die Urteilsgebühr um 0,5 ermäßigt wurde, wenn in der Ehesache auf Tatbestand und

Entscheidungsgründe verzichtet wurde und in einer Folgesache eine begründete Entscheidung zu

treffen war, vom GKG a.F. gedeckt war. Das Argument der Verteuerung des Scheidungsverfahrens

gegenüber der alten Rechtslage trifft schon deshalb nicht, weil es allein darum geht,

unter welchen Voraussetzungen den Parteien die Rechtswohltat der Gebührenermäßigung

zukommt. Zudem ist die nunmehr eingeräumte Gebührenermäßigung weitaus höher (Differenz von

1,5 Gebühren), zum anderen ist die Rechtslage allein auf Grund der nunmehr geltenden

Neufassung des GKG zu beurteilen, die mit den Nr. 1310 und 1311 des Kostenverzeichnisses

besondere Gebührentatbestände für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen

enthält. Entscheidend kommt weiter hinzu, daß es sich bei der in Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG bestimmten

Gebührenermäßigung um einen Ausnahmetatbestand handelt, der damit grundsätzlich

nicht analogiefähig ist.

Ob eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG auch dann eintritt, wenn in einer

Folgesache wie hier hinsichtlich der Entscheidung über die elterliche Sorge und der noch

ausstehenden Regelung des Versorgungsausgleichs die Entscheidung zu begründen ist, weil die

Parteien anders als zum Ausspruch der Ehescheidung auf eine Begründung nicht wirksam

verzichten können (§ 313 a Abs. 4 Nr. 1 ZPO), ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung

umstritten. Wie das OLG Zweibrücken im Beschluß vom 17. Oktober 2005 6 WF 178/05 (zitiert

nach juris) ausgeführt hat, setzt der Wortlaut des Ermäßigungstatbestandes entweder eine

Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache voraus. Eine entsprechende

Anwendung des Ermäßigungstatbestands auch für den Fall, daß zwar hinsichtlich des

Scheidungsausspruchs zulässigerweise auf eine Begründung verzichtet wird, aber die Entscheidung

in einer Folgesache zu begründen ist, scheide danach aus. Der erkennende Senat tritt dieser

Ansicht bei. Wie sich der Begründung zu den Nrn. 1310 und 1311 des Kostenverzeichnisses

(Bundestagsdrucksache 15/1971 Seite 161 f) entnehmen läßt, hat der Gesetzgeber in diesem

Zusammenhang gesehen, daß eine vollständige Übertragung des Pauschalgebührensystems auf

Verbundsachen nicht möglich ist. Dabei hat er allerdings nur darauf abgestellt, daß im

Scheidungsverfahren keine gütliche Einigung möglich ist, weil das Scheidungsverlangen nicht der

Disposition der Parteien unterliegt. Entsprechendes gilt aber für den hier zu beurteilenden

Sachverhalt, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands an der

getroffenen Sorgerechtsentscheidung scheitert. Auch in diesem Fall ist der gebührenrechtliche

Anreiz auf die (weiteren) Folgesachen beschränkt, um - wie in der Begründung des Gesetzgebers

ausgeführt - ein Mindestmaß an Gebührengerechtigkeit und Verfahrenssteuerung zu

gewährleisten. Angesichts der Gesetzesmaterialien besteht für die Annahme kein Raum, bei der

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Regelung zum Ermäßigungstatbestand des Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG handele es sich in Bezug auf

Scheidungsurteile mit gleichzeitig von Amts wegen zu begründender Entscheidung zu einer

Folgesache um ein bloßes Redaktionsversehen (so OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Oktober

2005; OLGR Nürnberg, 2006, 126, 127; Keske in: Handbuch des Fachanwaltes/Familienrecht, 5.

Aufl., Kap. 17 RdNr. 169). Die von der Gegenansicht angeführten rechtspolitischen Erwägungen,

die Kosten für das Scheidungsverfahren möglichst gering zu halten, rechtfertigen wie bereits

vorstehend ausgeführt nicht eine Erweiterung des vom Gesetzgeber zumindest dem Wortlaut nach

eindeutig gefaßten Ermäßigungstatbestandes. Im Übrigen sind die Verfahren in Ehesachen bereits

allgemein dadurch gebührenrechtlich privilegiert, daß der Gebührensatz gegenüber den sonstigen

bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten auf 2,0 ermäßigt ist. Sofern jedoch mit der die Scheidung

aussprechenden Entscheidung eine Regelung der elterlichen Sorge zu treffen ist, entfällt durch die

insoweit erforderliche Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe, also durch den

damit einhergehenden Arbeits- und Zeitaufwand, die Grundlage für eine (weitere) Ermäßigung auf

0,5 Gebühren. Ein weiterer Arbeits- und Zeitaufwand entsteht mit dem noch durchzuführenden

Versorgungsausgleichs. Auch wenn das Amtsgericht über die Scheidung gemäß § 628 Nr. 1 ZPO

vorweg entscheiden durfte, führt diese Abtrennung nicht zu einer echten Verfahrenstrennung (Zöller/

Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 628 RdNr. 18), so daß entgegen dem Urteil des Amtsgerichts vom

23. Juni 2005 auch noch keine Kostengrundentscheidung hätte ergehen dürfen.

Das von der Gegenansicht angeführte Argument, daß nach § 313 a Abs. 4 Ziffer 1 ZPO die

Grundregel nach § 313 a Abs. 2 ZPO, das heißt Freistellung vom Begründungszwang bei

Scheidungsfolgen Anwendung findet, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Freistellung vom

Begründungszwang besagt allein nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die

Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist. Dies regelt Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG abschließend. Aus dem

gleichen Grund verfängt auch nicht der Hinweis des Kostenbeamten auf § 36 Abs. 3 GKG, wonach

für den Fall, daß für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, die

Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen sind. Auch insoweit ist Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG

eine abschließende Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr zu ermäßigen ist.

Schließlich ist die Kostenrechnung selbst unter Zugrundelegung der Ansicht des Kostenbeamten

und des Kostenrichters des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg unrichtig. Eine Ermäßigung der

festzusetzenden Gebühr käme auch danach allenfalls für den Scheidungsausspruch, nicht aber für

die Folgesache Versorgungsausgleich in Betracht, über die zudem noch zu entscheiden ist.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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Rinder Feskorn Hartung

 

http://home.snafu.de/kammergericht/entscheidungen/19_WF_63-06.pdf

 

 

 


 

 

 

 

 

15 WF 160/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

6 F 409/99 Amtsgericht Zossen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

an dem beteiligt sind

 

1. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Potsdam,

Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam,

Beschwerdeführer,

2. ... J..., ...,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

3. ... K..., ...,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

Antragsteller und Beschwerdegegner,

 

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,

den Richter am Oberlandesgericht ... und

die Richterin am Landgericht ...

 

- 2 -

am

1. Oktober 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Potsdam gegen den Beschluss

des Amtsgerichts Zossen vom 7. Oktober 1999 6 F 409/99 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

 

G r ü n d e :

I.

Die Parteien haben, ohne dass zwischen ihnen ein entsprechendes Verfahren anhängig war, Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines zwischen ihnen vorgerichtlich vereinbarten Vergleichs beantragt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Antragstellern die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt.

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat keinen Erfolg.

Nach § 127 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur darauf gestützt werden, dass die unterlassene Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge unrechtmäßig sei, weil die Partei solche Zahlungen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erbringen könne und deshalb auch zu leisten habe. Die Beschwerde der Staatskasse soll also nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht da s Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (vgl. BGHZ 119, 373, 375).

Eine wie hier gegen die Bewilligung an sich gerichtete Beschwerde mit dem Ziel, die dem Grunde nach gewährte Prozesskostenhilfe rückwirkend zu verweigern bzw. wieder zu beseitigen, ist nach § 127 Abs. 3 ZPO grundsätzlich unstatthaft (vgl. BGHZ 119, 372, 375 f.; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 127 ZPO Rn. 41).

Der bestehende Streit darüber, ob der Staatskasse über die in § 127 Abs. 3 ZPO abschließend bezeichneten Fälle hinaus auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Prozesskostenhilfebewilligung eröffnet ist (vgl. BGHZ 119, 372 ff.; OLG Hamm FamRZ 1992, 1451; MünchKommZPO/Wax, a.a.O., § 127 ZPO Rn. 42; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 127 ZPO Rn. 11; jeweils m. weit. Nachw.), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beschwerde ist in jedem Fall unzulässig. Sie ist gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1999 zu Protokoll verkündeten Beschluss erst am 4. April 2000, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO erhoben worden. Auch die außerordentliche Beschwerde der Staatskasse unterliegt ihre Statthaftigkeit in diesen Fällen unterstellt der Dreimonatsfrist in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl.OLG Hamm FamRZ 1992, 1451, 1452; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127 ZPO Rn. 12). Gegen jede auf greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützte Beschwerde streitet das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 ZPO Rn. 19). Dieses Gebot wäre durch die Zulassung einer unbefristeten Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse in nicht hinnehmbarer Weise verletzt, da die bedürftige Partei, soweit sie voll ständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, wegen der ausdrücklichen Regelung in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO darauf vertrauen können muss, dass ihr die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe nicht wieder entzogen werden kann (vgl. BGHZ 119, 372, 375 f.).

Die Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe außerhalb eines durch Einreichung einer Sachantragsschrift anhängig gemachten Verfahrens schon als greifbar gesetzeswidrig angesehen werden kann, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

Ob allerdings die in dem hier zugrunde liegenden Verfahren“ festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren auch außerhalb eines zuvor anhängig gemachten streitigen Verfahrens entstehen können, wird gegebenenfalls im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenfestsetzungen vom 17. Februar 2000 zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

 

http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%2015%20WF%20160-00.pdf

 

 

 

 

 

 


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