Biologischer Vater
Urteil
Europäisches Gericht stärkt Recht auf Klärung der Vaterschaft
Europäische Richter haben die Rechte mutmaßlicher leiblicher Väter gestärkt. Der Entscheidung zufolge müssen deutsche Gerichte im Einzelfall prüfen, ob Kontakt zwischen den Männern und dem Nachwuchs im Interesse der Kinder liegt. Das Justizministerium prüft Konsequenzen aus dem Urteil. Info
Straßburg - Gerichte müssen bei Vaterschaftsstreitigkeiten in Zukunft sehr viel stärker das Wohl des Kindes im Auge behalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab am Donnerstag in Straßburg einem 53-Jährigen aus Fulda Recht, dem deutsche Gerichte die Klärung seiner Vaterschaft und den Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn verweigert hatten.
Damit stärkte der EGMR die Rechte außerehelicher leiblicher Väter. Laut dem Urteil dürfen die deutschen Gerichte einen Vaterschaftstest nicht allein nach dem Gesichtspunkt der Umgangsrechte ablehnen. Es sei auch zu prüfen, ob eine Klärung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liege. Die Vorinstanzen hätten die Umstände des vorliegenden Falls genauer prüfen sollen, befanden die Straßburger Richter.
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15.09.2011
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,786451,00.html
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Warum die Rechte leiblicher Väter gestärkt wurden
26.12.2010 13:40 Uhr
Von Jost Müller-Neuhof
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Status leiblicher Väter gestärkt. Es gibt nun einen grundsätzlichen Anspruch eines biologischen Vaters auf ein Umgangsrecht. Warum war das notwendig?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat, wie im Dezember 2009, erneut die Stellung lediger Väter gestärkt. Nach dem Urteil gibt es einen grundsätzlichen Anspruch eines biologischen Vaters auf ein Umgangsrecht, selbst wenn er das Kind noch gar nicht kennt – jedenfalls dürfen die Gerichte ihn nicht von vornherein ausschließen.
Welchen Fall hatten die Richter zu entscheiden?
Am Anfang stand eine Affäre mit einer verheirateten Frau und Mutter. Frau B. hatte schon drei Kinder, heute zwischen 14 und zehn Jahren alt, als der gebürtige Nigerianer Frank Eze A. sie kennenlernte. Die Beziehung zu dem Asylbewerber währte zwei Jahre, die Frau erwog eine Scheidung, dann trennte sie sich aber doch und kehrte zu ihrem Mann zurück.
Vier Monate später, im Dezember 2005, brachte sie Zwillinge zur Welt, die Töchter von Frank Eze A. Sein Asylantrag wurde später abgelehnt, 2008 zog der Nigerianer nach Spanien. In all den Jahren kämpfte er darum, seine Kinder sehen zu dürfen – vergeblich.
Wie ging die Justiz in Deutschland mit dem Fall um?
Zunächst abwägend. Das Familiengericht Baden-Baden hörte sich alle Parteien drei Mal an, zog einen Psychologen hinzu und entschied, dem Nigerianer einmal im Monat für eine Stunde Kontakt einzuräumen, in Gegenwart eines Familienarbeiters und mit Herrn oder Frau B., wenn die es wünschen. Der Gutachter meinte, es sei für die Kinder günstig, ihren Vater kennenzulernen und zu erleben, es sei wichtig für ihre Wurzeln, für ihre Identität, ihr Selbstwertgefühl, zumal sich diese Fragen für sie als Deutsch-Afrikaner in besonders auffälliger Weise stellten. Die Familie B. würde darunter nicht leiden, es sei im Interesse aller, wenn die Tatsachen nicht verborgen blieben. Das Familiengericht stützte sich dabei nicht auf die Rechte eines biologischen Vaters, sondern sah in dem Vater eine besonders enge Bezugsperson nach Paragraf 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der ein Umgangsrecht zugestanden werden müsse.
Welche Rolle spielte der Asylbewerberstatus?
Frank Eze A. willigte ein, dass seine Kinder in der Familie B. aufgezogen würden, er gab nur an, er wolle „eine Chance in seinem Asylverfahren haben“. Wiederholt fragte er nach Kontakt zu den Kindern und argumentierte, er habe keine Chance, eine Verbindung zu seinen Kindern aufzubauen, wenn er nicht in Deutschland bleiben dürfe. Die Eheleute warfen ihm in dem Rechtsstreit vor, er wolle den Umgang nur, um sein Recht auf Asyl durchzusetzen. Der psychologische Gutachter widersprach allerdings, die Eheleute nutzen nur ein Vorurteil, um in dem Kläger einen für ihre eigene schwierige Situation Schuldigen zu finden.
Wie ging der Rechtsstreit weiter?
Die Eheleute zogen vor das Oberlandesgericht Karlsruhe, im Dezember 2006 hob es den Beschluss des Familiengerichts auf. Frank Eze A. sei kein umgangsberechtigter Elternteil im Sinne von Paragraf 1684 BGB, da sich diese Regelung auf die Eltern im Rechtssinne beziehe, nicht auf den leiblichen Vater. A. habe keinerlei Verantwortung für die Kinder getragen und folglich auch keine sozial-familiären Bindungen aufgebaut. Er könne deshalb auch nicht als „enge Bezugsperson“ gelten und demnach ein Umgangsrecht beanspruchen. Ob der Kontakt zwischen den Mädchen und ihrem Vater in deren Interesse läge, sei unerheblich. Das Grundgesetz schütze den Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind nur insoweit, als sozial-familiäre Beziehungen bereits bestehen; es schütze nicht den Wunsch, eine Beziehung zu dem Kind erst aufzubauen. Der Vater wandte sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, doch auch dort wies man ihn im März 2007 ab.
Generell: sehr vorsichtig. Familienleben ist eine heikle Angelegenheit, da mischt man sich nur ungern in die Kompetenzen nationaler Gesetzgeber und Gerichte. Allerdings sieht es einen Punkt grundlegend anders: Der Wunsch eines Vaters, sein Kind kennenzulernen, wird vom Schutzbereich „Familienleben“ der Menschenrechtskonvention umfasst – sofern die Tatsache, dass es solche familiären Kontakte bisher noch nicht gab, nicht dem Vater selbst zuzurechnen ist. A. habe sich für seine Kinder interessiert und zuvor eine stabile Beziehung zur Mutter gehabt, auch wenn er mit Frau B. nie zusammengelebt habe. Und wenn das noch kein „Familienleben sei“, so sei es doch immerhin das ebenfalls schützenswerte „Privatleben“.
Wie gehen andere Länder in Europa mit solchen Fällen um?
Der EGMR tat, was er bei solchen Sachverhalten immer tut, er informiert sich über die Rechtslage in den 47 Unterzeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention. Eine „einheitliche Herangehensweise“ konnten die Richter nicht finden, allerdings gäbe es in vielen Staaten in solchen Fällen eine gerichtliche Prüfung, ob der Kontakt zum biologischen Vater im Interesse des Kindeswohls liegt. Besonders betont wird der im deutschen Recht erkennbare „Wille, bestehenden Familienbindungen Vorrang vor der Beziehung eines biologischen Vaters mit seinem Kind einzuräumen“, die ebenfalls schutzbedürftig sei. Es müsse also eine „gerechte Abwägung“ zwischen den konkurrierenden Rechten geben. Es dürfe dabei nicht nur um Eltern- oder Kindesrechte gehen, sondern alle Beteiligten müssten als „Einzelpersonen“ einbezogen werden: Mutter, rechtlicher Vater, biologischer Vater, die gemeinsamen biologischen Kinder des Ehepaares, die Kinder aus der zeitweiligen Beziehung zum biologischen Vater. Die deutschen Gerichte hätten keine „gerechte Abwägung“ vorgenommen, sie hätten es „unterlassen, die Frage auch nur zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und Herrn A. unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge.“
Wie ist die Haltung der Bundesregierung?
Das deutsche Recht schütze das Familienleben und den biologischen Vater ausreichend, meinte man, und legte in Straßburg Untersuchungen vor, denen zufolge der aufgezwungene Kontakt zum biologischen Vater auch zu einer Bürde für die Entwicklung des Kindes wird, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihre Konflikte nach der Trennung in den Griff zu bekommen. Zudem: Überhaupt kein Kontakt zum biologischen Vater beeinträchtige nicht automatisch die soziale Entwicklung eines Kindes. Nach dem Richterspruch aus Straßburg sieht die Sache nun anders aus, Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte an, das Umgangsrecht im BGB prüfen zu wollen: „Im Spannungsfeld zwischen rechtlichem und biologischem Vater stellen sich ethisch und rechtlich schwierige Fragen, die nicht einseitig zugunsten des Ehemannes gelöst werden dürfen. Biologische Väter haben auch dann Rechte, wenn sie nicht mit der Mutter verheiratet sind und rechtlich nicht als Vater gelten.“
Wie kann der Fall enden?
Auch wenn die Gesetze bleiben sollten, wie sie sind, kann Frank Eze A. erneut vor Gericht ziehen, Urteile aus Straßburg müssen von deutschen Gerichten beachtet werden. Das deutsche Recht sieht auch keinen generellen Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht vor. Die Gerichte müssen aber nun die einzelnen Rechtspositionen gründlicher abwägen – doch am Ende könnte trotzdem alles bleiben, wie es ist.
http://www.tagesspiegel.de/politik/warum-die-rechte-leiblicher-vaeter-gestaerkt-wurden/3677474.html
Zweifelhafte Vaterschaft: Kuckuckskinder häufiger als gedacht
Axel Meyer
Vermeintliche Väter sind erstaunlich oft nicht die biologischen, wie wissenschaftliche Studien belegen. Doch die falsche Vaterschaft ist keineswegs nur ein menschliches Phänomen: Selbst vermeintlich monogame Tierarten gehen manchmal fremd - wobei der evolutionsbiologische Nutzen der Untreue nicht immer klar ist.
KONSTANZ. Das Wortungetüm Vaterschaftswahrscheinlichkeits-Hypothese besagt, dass männliche Tiere sich bei der Fürsorge um die Jungen zurückhalten sollten - evolutionsbiologisch argumentiert. Denn sie können sich nicht sicher sein, dass sie den Nachwuchs wirklich gezeugt haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass dies besonders ein Problem für Männchen von Arten mit innerer Befruchtung (also Vögel, Säugetiere und einige Fische) ist, denn die Wahrscheinlichkeit für eine Fehlinvestition ist hier besonders groß.
Es mag manchen enttäuschen, aber seit es DNS-Tests zur Vaterschaftsanalyse gibt, wurden immer mehr Fälle von sogenannter „extra-pair-fertilization“ (EPF), also der Vaterschaft außerhalb des Brutpaares, bekannt. Bei vielen Singvogelarten, etwa Meisen, sind oft 20 bis 30 Prozent der Eier vom Nachbarn befruchtet und nicht vom aufopfernden, nestbauenden und futterbringenden Männchen.
Ja, selbst bei den seit Konrad Lorenz so bekannten Weltmeistern der Monogamie, den Gänsen, ist EPF bekannt. Warum Weibchen sich erst nach langer Balz für ein Männchen, sein Territorium und Nest entscheiden und ihn dann doch mit dem Nachbarn betrügen, ist evolutionsbiologisch weniger klar.
Ich erkläre immer zu Weihnachten meinen Studenten, dass sie von ihrer Großmutter mütterlicherseits größere Geschenke erwarten können als von der Großmutter väterlicherseits, denn die kann sich nicht ganz sicher sein, dass ihr Sohn wirklich der Vater des Enkels ist. Dabei reagieren Väter - natürlich unbewusst - auf vermeintliche Ähnlichkeiten mit Junior besonders sensibel. Je ähnlicher ihm das Kind zu sein scheint, desto eher wird er bei der Mutter bleiben und für den Nachwuchs sorgen, sagen Evolutionspsychologen.
Aber wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mann, der sich sicher zu sein scheint, der biologische Vater zu sein, dies wirklich ist? Es ist schwierig, dazu verlässliche Daten aus vielen Kulturen zu bekommen. Eine Meta-Analyse aus 67 verschiedenen Studien (2006 in „Current Anthropology“ veröffentlicht) fand heraus, dass sich fast zwei Prozent der vermeintlichen Väter ein Kuckuckskind unterjubeln ließen.
Die Spanne reichte von 0,4 Prozent bei jüdischen Priesterkindern bis zu fast zwölf Prozent in der Stadt Nuevo León in Mexiko. Wenn sich die Männer von vornherein über ihre Vaterschaft unsicher waren, bestätigte sich ihr Verdacht oft (in 31 Studien untersucht): zu etwa 15 Prozent in Russland, fast 17 Prozent in Deutschland und über 50 Prozent in Schweden und den USA.
Der natürliche Vater, der aber nicht der rechtliche ist, hat in Deutschland nicht das Recht, seine Vaterschaft überprüfen zu lassen. Das Gesetz muss geändert werden.
07.01.2010
Vaterschaft verwehrt
Gericht erkennt biologischen Vater nicht an
Frankfurt (dpa/lhe) - Der biologische Vater eines Kindes hat nicht zwangsläufig Anspruch auf die rechtliche Anerkennung seiner Vaterschaft. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem grundlegenden Beschluss entschieden. Nach Darstellung des Gerichts muss das an sich berechtigte Interesse des biologischen Vaters gegenüber dem Kindeswohl zurücktreten, wenn das Kind eine feste Bindung zu seinem vermeintlichen Vater entwickelt hat (Az.: 3 UF 124/06).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines biologischen Vaters auf Anerkennung seiner Vaterschaft ab. Nachdem ein Test zu fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit die biologische Vaterschaft des Klägers für einen inzwischen elf Jahre alten Jungen ergeben hatte, wollte der Mann seine gerichtliche Anerkennung als Vater erreichen. Die Mutter des Kindes ist zwar inzwischen von dem vermeintlichen Vater geschieden, der Junge hat aber nach ihren Angaben nach wie vor eine sehr intensive Beziehung zu dem Mann.
Gang nach Karlsruhe
Vor diesem Hintergrund sah das Oberlandesgericht keine rechtliche Verpflichtung, dem Begehren des Klägers zu folgen. Die sozial-familiären Bindungen des Kindes müssten Vorrang haben. Denn es sei nicht auszuschließen, dass es erheblichen Schaden nehme, wenn amtlich die Vaterschaft einer anderen Person festgestellt werde.
Nach Angaben der Zeitschrift "OLG-Report" ist die Entscheidung der Frankfurter Richter allerdings noch nicht rechtskräftig. Sie liege vielmehr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (BGH-Az.: XII ZR 18/07).
01.07.2008
http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/?em_cnt=1360722
Kommentar Väternotruf:
Die Lüge hat vorrang, so könnte man das Urteil der Frankfurter Richter vom 3. Senat für Familiensachen kommentieren. Doch das wollen wir nicht tun, denn wir wissen, die Partei, die Partei die hat immer recht und wer`s nicht glaubt, kommt in die Normannenstraße zur Vernehmung, dann wird er ja schon sehen, was er davon hat, sich mit der Obrigkeit anzulegen.
BGH-Entscheidung
Umgangrecht für leiblichen aber nicht rechtlichen Vater
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten, jedoch und nicht rechtlichen Vaters gestärkt und ihm zugestanden, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben. Wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind getragen habe und eine nahe Bezugsperson gewesen sei, müsse ihm ein regelmäßiger Kontakt eingeräumt werden, befanden die Karlsruher Richter. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.
Dumm für den Vater nur, dass inzwischen 5 Jahre vergangen sind, seitdem die Mutter im Jahr 1999 den Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter unterbunden hat.
Zuständig war der 3. Zivilsenat als Senat für Familiensachen des Berliner Kammergerichts. Beschluss vom 23.01.2002
Letztlich ist das ganze Gerichtsverfahren eine einzige staatliche Posse, die den Vater in die Situation eines Michael Kohlhaas zu bringen scheint, gewonnen und doch verloren. Armes Deutschland, dass mit einem solchen Gesetzgeber gestraft ist.
Beschluss des BGH vom 09.Februar 2005
XII. Zivilsenat des BGH
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
Richter Sprick
Richter Weber-Monecke,
Richter Prof. Dr. Wagenitz
Richter Dose
Kommentar Väternotruf:
Das BGH Urteil ist von der Zeitung "Die Welt" missverständlich wiedergegeben worden. Allerdings ist der BGH daran nicht ganz unschuldig, den für Leute die sich mit dem Thema auskennen, ist der Fall nicht klar genug geschildert. Man kann daran sehen, dass auch Richter am Bundesgerichtshof sich nicht immer so klar ausdrücken, dass sie auch von Journalisten verstanden werden. Juristen und Journalisten, fängt zwar beides mit J an, aber da schienen die Ähnlichkeiten auch schon aufzuhören.
Nichtverheiratete Väter haben seit dem 1. Juli 1998 ein gesetzliches Umgangsrecht, was ganz sicher 43 Jahre nach dem schmählichen Untergang des pathologisch mütterkultischen NS-Regimes schon beschämend genug ist und zeigt, wes Geistes Kind bis 1998 in Deutschland Gesetzestexte geschrieben und beschlossen hat.
Der BGH hat hier jedoch in einem Fall geurteilt, wo der Mann gar nicht als gesetzlicher Vater feststand, von daher auch bisher kein Umgangsrecht hatte, da er rechtlich als nicht verwandt mit dem Kind galt.
Der klagende biologische Vater hat jetzt einen Erfolg errungen. Die Sache geht zurück ans Berliner Kammergericht und wird wohl vorerst enden wie die Geschichte vom Michael Kohlhaas, gewonnen und doch verloren in den Mühlen staatlicher männerfeindlicher Justizpolitik. Infolge des eingetretenen Zeitablaufes, seit Mai 1999 hat die Mutter den Kontakt zwischen Vater und Tochter offenbar unterbunden, wird das Kammergericht in seiner unendlichen Weisheit wohl schlussfolgern, dass nun ein erzwungener Umgang zwischen Vater und der nun neunjährigen Tochter nicht dem Kindeswohl dienen würde, was zur erneuten Abweisung des Vaters führen würde. Dem Vater bleibt dann noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht und so dieses schlafen sollte, noch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo Deutschland ein weiteres Mal mehr wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt werden dürfte.
02.04.2005
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Mittwoch, 23. März 2005 11:24
An: info@vaeternotruf.de
Cc:
Betreff: Umgangsrecht, Vaterschaftsanfechtung des leiblichen aber nichtrechtlichen Vaters
Hallo ihr Lieben, brauche leider dringend Beratungstips was und wie ich mich verhalten soll bzw. welche Beratungsstellen, Rechtsschritte mir,uns tatsächlich weiterhelfen können. Also meine Schullehrerkollegin hatte sich von ihrem langjährigen Freund getrennt um mit mir eine neue Beziehung aufzubauen und eine Familie zu gründen. Nach Schwangerschaftsfeststellung ist sie ohne Angaben von Gründen zu ihm zurück und hat ihn während der Schwangerschaft geheiratet, so dass ich trotz Beurkundung nicht der rechtliche Vater bin. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe ich das Kind -jetzt 15 monate alt- in freundlichem Verhältnis regelmäßig einmal im Monat zusammen mit meinen beiden anderen Kindern und der Mutter gesehen. Dies waren allerding Treffen in Cafes, Schwimmbädern Parks oder sonstigen Plätzen da sie nicht will, dass wir zu ihr oder sie zu uns kommen. Da ich gerne die Vaterschaft anerkannt hätte und eine bessere Umgangsregelung wünsche, zumindestens dass das Kind auch einmal im monat zu mir kommt macht die Mutter einfach zu und sagt ich hätte keine rechte und dürfte das Kind überhaupt nicht mehr sehen. was also tun ??
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vielen Dank für eure Unterstützung
hallo herr ... ,
staatlicherseits ist es gewollt, dass das kind mit einem rechtlichen vater aufwächst, der nicht der leibliche vater ist.
ich würde ihnen trotzdem empfehlen, was zu unternehmen.
gegebenenfalls müssen sie sich bis zum europäischen gerichtshof für menschenrechte durchklagen.
dort scheint man die deutsche gesetzgebung und rechtsprechung recht kritisch zu sehen.
schreiben sie auch in dieser sache einfach mal eine petition an den deutschen bundestag und informieren uns bitte über das ergebnis.
gruß anton
Bundesregierung will die Rechtsposition leiblicher Väter stärken
Mit einem Gesetzentwurf (15/2253) will die Bundesregierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken. Mit dem Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt werden.
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre Beziehung besteht.
Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der leibliche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Gleiches soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen werden. Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit Kindern.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 5.1.2004
Kommentar Väternotruf:
Nicht schlecht, Herr Specht, 54 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland bequemt sich die fußlahme Bundesregierung, dass wenigstens einige der leiblichen Väter das ihnen grundgesetzlich zugesicherte Elternrecht wenigstens über das Umgangsrecht wahrnehmen können. Allerdings nur dann, wenn zwischen dem sogenannten Scheinvater, also dem mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mann, und den betreffenden Kindern keine sozial familiäre Beziehung besteht. Alle anderen leiblichen Väter werden nach wie vor ausgegrenzt und dürfen zusehen, wie ein anderer Mann sich den eigenen Kindern als Vater präsentiert. Was für Störungen müssen eigentlich Männer haben, die darum wissen, dass sie nicht der leibliche Vater sind und sich dennoch so aufführen als ob sie es wären. Darüber hat in der Bundesregierung wohl noch niemand nachgedacht, vielleicht deshalb, weil da so viele Männer auf Kindern sitzen, die nicht die ihrigen sind, wie böse Zungen behaupten.
Für das ganze mittelalterliche staatliche Väterabwehrgebaren muss dann immer das sogenannte Kindeswohl herhalten, wobei es keine seriöse wissenschaftliche Studie gibt, die das untermauern würde, im Gegenteil, die Erkenntnisse aus der Familientherapie eine andere Sprache sprechen. Letztlich geht es der Bundesregierung um alte ideologische Zöpfe und man kann den verantwortlichen Damen und Herren nur empfehlen, sich mal in eine psychoanalytische Behandlung zu begeben. Der Vorteil ist dann noch, die zahlt die Krankenkasse.
Bundesregierung plant zentimeterweisen Übergang zur Rechtsstaatlichkeit
"Biologische Väter" und ihre Kinder sollen erstmalig Rechte erhalten.
Bis zur vollständigen Beendigung deren Diskriminierung ist noch ein weiter Weg - in den Fluren des Bundesjustizministeriums zurückzulegen.
Das interessanteste an der beigefügten Pressemitteilung des BMJ ist das Bemühen, den betroffenen Vätern zu gefallen. Ansonsten eine ziemliche Mogelpackung.
16.10.2003
Hat der Mann und biologische Vater ein Eigentumsrecht auf sein Sperma und damit das Recht der elterlichen Sorge für das mit seinem Sperma gezeugte Kind?
Beinahe legendär der Samenraub von Model Angela Ermakowa in der Besenkammer mit Boris Becker.
Nun müssen wir aber mal ins Strafgesetzbuch gucken, ob das tatsächlich im strafrechtlichen Sinne ein Raub ist:
§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. ...
Nun, ein Raub war es wahrscheinlich nicht. Es sei denn Boris für Boris hat eine "gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben bestanden.
Wenn es kein Raub war, was war es dann? Vielleicht ein Diebstahl?
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(29 Der Versuch ist strafbar
Na das klingt ja schon naheliegender. Nehmen wir an, Boris Becker wollte seinen Samen (besser gesagt sein Ejakulat oder Sperme mit den darin befindlichen Spermien) nicht der Frau geben und diese hat ihm daher den Samen weggenommen, so muss sie mit Geldstrafe rechnen. Nun müsste Boris Becker allerdings wohl nachweisen, das er seinen Samen nicht freiwillig gegeben hat. Stellen sie sich vor, sie geben einem frierenden Bettler im Park ihre Handschuhe und hinterher überlegen sie es sich anders und behaupten der Bettler hätte ihnen die Handschuhe gestohlen. Auch der Bettler hat Anspruch auf eine faire Behandlung im Rechtsstaat. Gegebenenfalls müssen die streitenden Parteien vor Gericht ihre jeweilige Auffassung darlegen und der Richter entscheidet zum Schluss.
Günstig ist es bei einem Diebstahl daher immer wenn man Zeugen dabei hat. So z.B. wenn man mit einem Bekannten im Park spaziert und man von einem übel aussehenden fremden Mann um die Brieftasche erleichtert wird. der Zeuge kann dann bezeugen, dass sie dem Dieb die Brieftasche nicht freiwillig gegeben haben.
Nun, beim Sex ist das schon schwierig. Wer hat schon dritte Zeugen dabei. So was gibt´s meist nur beim Gruppensex. So hatte wohl auch Boris Becker keine Zeugen dabei als "die Damen ihm seinen Samen nahmen" (Udo Lindenberg, Rudi Ratlos).