Väternotruf informiert zum Thema

Bundesgerichtshof

Umgangsrecht


 

 

 

 

Versagung von Prozesskostenhilfe in einer einfachen Umgangsache die auch ohne Anwalt geführt werden kann. 

Amtsgericht Kassel - 531 F 577/08 - Entscheidung vom 19.03.2008. Versagung von Prozesskostenhilfe in einer einfachen Umgangsache die auch ohne Anwalt geführt werden kann. 

Bundesgerichtshof - XII. Zivilsenat Beschluss vom 18.2.2009 - XII ZB 137/08 - www.bundesgerichtshof.de

 

 

 


 

Umgangskosten und Selbstbehalt

Umgangskosten können zu einer Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes führen 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005 – XII ZR 56/02

veröffentlicht in: „Kind-Prax“, 4/2005, S. 144-146

 

 


 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 225/06

vom

14. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR:

ja

BGB § 1684 Abs. 1

 

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - OLG Nürnberg

AG Regensburg

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

 

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

 

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich geborene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April 2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des Umgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzelnen geregelt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

 

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner zu einem Umgang mit dem gemeinsamen Kind J. zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

a) Zwar sieht § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das

Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert zugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Erst eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu allerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 FGG zählt, ist regelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann nicht. § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.).

Danach greift die hier beantragte und vom Amtsgericht ausgesprochene Umgangspflicht des Vaters mit seinem Kind als solche noch nicht in dessen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht oder deren Androhung, die grundsätzlich in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsgegners eingreifen würden, wurde bislang weder beantragt noch ausgesprochen.

b) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den Antrag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelmäßigen Umgang zurückgewiesen.

aa) § 1684 Abs. 1 BGB räumt lediglich dem Kind ein höchstpersönliches Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht.

Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung dieser den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Damit hat der Gesetzgeber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des Kindes, nicht aber als Recht der Mutter ausgestaltet (so im Ergebnis auch Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern2. Aufl. Rdn. 145 f., Greßmann, Neues Kindschaftsrecht Rdn. 327 f., Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl. § 1684 BGB Rdn. 33 [unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/8511 S. 74], Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil III 294; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Büte, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 4. Kap. Rdn. 443 f.; Weinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1684 Rdn. 4; Dauner-Lieb/ Heidel/Ring/Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB Bd. 4 Familienrecht § 1684 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. § 1684 Rdn. 2 und wohl auch Schnitzler/Rakete-Dombek Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 14 Rdn. 8).

Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Kindschaftsreformgesetz in § 1684 Abs. 1 BGB noch keine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind vorsah, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Klarstellung gefordert, nach der das Kind nicht Objekt eines fremden Rechts ist, sondern selbst das Recht hat, bei einer Trennung von seinen Eltern regelmäßige persönliche und unmittelbare Kontakte zu ihnen zu pflegen (BT-Drucks. 13/4899 S. 153).

Auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, "ein eigenes Umgangsrecht des Kindes vorzusehen und deutlich zu machen, dass jeder Elternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern hierzu auch verpflichtet ist" (BT-Drucks. 13/8511 S. 68), ist der Entwurf geändert und die gegenwärtige Gesetzeslage geschaffen worden. Entsprechend weist auch das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Interessen des (antragstellenden) Kindes mit denen seines ihn vertretenden Elternteils im Einzelfall in Konflikt stehen können, was die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG erfordern kann.

 

bb) Um dem - ordnungsgemäß vertretenen - Kind die Disposition über sein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzusetzen (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 12 Rdn. 9 ff.). Zwar ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach § 12 FGG von Amts wegen aufzuklären. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen, wer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durchsetzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) stets für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stünde (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schließt sich der Senat für das Recht des Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB an.

Auch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den (hier nach § 1626 a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - geltend gemacht werden.

 

cc) Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Antragstellerin - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - stets im eigenen Namen aufgetreten und aus eigenem Recht vorgegangen. Entsprechend haben die Instanzgerichte auch sie persönlich als "Antragstellerin" behandelt. Auf ihren Antrag und nach dem Inhalt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Antragstellerin persönlich und nicht etwa dem durch sie vertretenen Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden (zur Ausnahme der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.).

dd) Weil der Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Umgang des Antragsgegners mit seinem Kind aber nicht persönlich zusteht und sie das höchstpersönliche Recht des Kindes auch nicht in Prozessstandschaft für das Kind geltend machen kann, hat das Beschwerdegericht ihren Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

 

 

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 205 F 1218/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 10 UF 638/06 -

 

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BGH-Entscheidung

Umgangrecht für leiblichen aber nicht rechtlichen Vater

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten, jedoch und nicht rechtlichen Vaters gestärkt und ihm zugestanden, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben. Wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind getragen habe und eine nahe Bezugsperson gewesen sei, müsse ihm ein regelmäßiger Kontakt eingeräumt werden, befanden die Karlsruher Richter. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Dumm für den Vater nur, dass inzwischen 5 Jahre vergangen sind, seitdem die Mutter im Jahr 1999 den Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter unterbunden hat.

Zuständig war der 3. Zivilsenat als Senat für Familiensachen des Berliner Kammergerichts. Beschluss vom 23.01.2002

Letztlich ist das ganze Gerichtsverfahren eine einzige Staatliche Posse, die den Vater in die Situation eines Michael Kohlhaas zu bringen scheint, gewonnen und doch verloren. Armes Deutschland, dass mit einem solchen Gesetzgeber gestraft ist.

 

 

Beschluss des BGH vom 09.Februar 2005

XII. Zivilsenat des BGH

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne

Richter Sprick

Richter Weber-Monecke,

Richter Prof. Dr. Wagenitz

Richter Dose

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Das BGH Urteil ist von der Zeitung "Die Welt" missverständlich wiedergegeben worden. Allerdings ist der BGH daran nicht ganz unschuldig, den für Leute die sich mit dem Thema auskennen, ist der Fall nicht klar genug geschildert. Man kann daran sehen, dass auch Richter am Bundesgerichtshof sich nicht  immer so klar ausdrücken, dass sie auch von Journalisten verstanden werden. Juristen und Journalisten, fängt zwar beides mit J an, aber da schienen die Ähnlichkeiten auch schon aufzuhören

 

Nichtverheiratete Väter haben seit dem 1. Juli 1998 ein gesetzliches Umgangsrecht, was ganz sicher 43 Jahre nach dem schmählichen Untergang des pathologisch mütterkultischen NS-Regimes schon beschämend genug ist und zeigt, wes Geistes Kind bis 1998 in Deutschland Gesetzestexte geschrieben und beschlossen hat.

Der BGH hat hier jedoch in einem Fall geurteilt, wo der Mann gar nicht als gesetzlicher Vater feststand, von daher auch bisher kein Umgangsrecht hatte, da er rechtlich als nicht verwandt mit dem Kind galt.

 

Der klagende biologische Vater hat jetzt einen Erfolg errungen. Die Sache geht zurück ans Berliner Kammergericht und wird wohl vorerst enden wie die Geschichte vom Michael Kohlhaas, gewonnen und doch verloren in den Mühlen staatlicher männerfeindlicher Justizpolitik. Infolge des eingetretenen Zeitablaufes, seit Mai 1999 hat die Mutter den Kontakt zwischen Vater und Tochter offenbar unterbunden, wird das Kammergericht in seiner unendlichen Weisheit wohl schlussfolgern, dass nun ein erzwungener Umgang zwischen Vater und der nun neunjährigen Tochter nicht dem Kindeswohl dienen würde, was zur erneuten Abweisung des Vaters führen würde. Dem Vater bleibt dann noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht und so dieses schlafen sollte, noch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo Deutschland ein weiteres Mal mehr wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt werden dürfte.

02.04.2005

 

 

 


 

 

Bundesgerichtshof mit Durchblick - Muttifraktionäre im Urlaub?

Manchmal scheinen alle mutterdominierten RichterInnen beim BGH in Karlsruhe auf einmal im Urlaub zu sein, mit der Folge, dass dann der BGH, im Gegensatz zu seinem skandalösen Urteil zum Sorgerecht nichtverheirateter Väter, dann durchaus in der Lage zu ist, vernünftige Urteile zu fällen.

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 62/2002

Bundesgerichthof entscheidet über Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, daß ein sorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind nicht in der vom Gericht vorgesehenen Weise ermöglicht und dem anderen Elternteil daraus Mehraufwendungen entstehen.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Familiengesicht hatte der Mutter die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen und in einem gesonderten Verfahren das Umgangsrecht des Vaters geregelt. Danach sollte das Kind u. a. den Vater an bestimmten Wochenenden an dessen Wohnsitz in Berlin besuchen.

Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen bringen, von wo es - mit einem Begleitservice - nach Berlin fliegen sollte. Die Mutter hatte gegen diese Regelung Beschwerde eingelegt und es abgelehnt, das Kind nach Berlin fliegen zu lassen. Der Vater hat daraufhin das Kind jeweils mit dem Auto am Wohnsitz der Mutter abgeholt und ist mit ihm nach Berlin gefahren. Er verlangt von der Mutter Ersatz der Mehrkosten, die ihm aus dem nutzlosen Erwerb von Flugtickets sowie aus seinen zusätzlichen Autofahrten entstanden sind.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen dem umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteil ein gesetzliches Rechtsverhältnis eigener Art. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die - im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren.

Diese Pflicht kann nach der Entscheidung verletzt sein, wenn das Umgangsrecht des eines Elternteils durch eine wirksame Entscheidung des Familiengerichts konkretisiert worden ist und der andere, zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Umgangsrechts verweigert. Ob aus der Sicht des zur Umgangsgewährung verpflichteten Elternteils beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen, ist ohne Belang; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, dem im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Seine Beschwerde hindert indessen die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf den Erfolg der Beschwerde nicht nachzukommen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht später für die Zukunft eine abweichende Umgangsregelung trifft. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren. Auch kann der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil bei dem Familiengericht selbst eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - beantragen. Beide Möglichkeiten schließen zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der gerichtlichen Reglung geltend gemachten Belange erst nach der familiengerichtlichen Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind.

Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00

Karlsruhe, den 19. Juni 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

 

 

Anmerkung Väternotruf: 

Wieso ausschließlich der sogenannte "umgangsberechtigte" Elternteil die vollen Kosten des Umgangs zu tragen hat, darüber schweigt sich der BGH aus. Wahrscheinlich deshalb, weil dies meist die Väter sind und die ohnehin Kohle ohne Ende haben. Zumindest dann, wenn man beim BGH in Karlsruhe beschäftigt ist.

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XII ZR 173/00

Verkündet am:

19. Juni 2002

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - OLG Frankfurt am Main AG Fürth/Odw.

 

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter: Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

 

Tatbestand:

Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind entstanden sind.

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom v. Februar 1996 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für L. der Beklagten übertragen und den Umgang des Klägers mit L. für die Zeit bis zu deren Einschulung geregelt. Nach dieser Regelung sollte der Kläger sein Umgangsrecht an genau bestimmten Wochenenden am Wohnsitz von Mutter und Kind in M. (Odenwald) und Umgebung ausüben. An ebenfalls genau bestimmten anderen Wochenenden und zu bestimmten Ferienzeiten sollte das Kind den Kläger a dessen Wohnsitz in B. besuchen. Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen F. bringen. L. sollte dann - mit einem Begleitservice der Fluglinie - nach B. fliegen und am Flughafen B. von dem Kläger in Empfang genommen werden. Für die Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden.

In einem isolierten Umgangsverfahren hat das Familiengericht durch Beschluß vom 21. Februar 1996 den Umgang erneut und in gleicher Weise geregelt, weil die vorangehende Regelung im Verbundurteil nicht vor dessen Rechtskraft wirksam würde.

Gegen beide Entscheidungen haben die Beklagte und das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht am 4. April 1996 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer bereits vom Familiengericht befaßten Sachverständigen eingeholt; mit Beschluß vom 26. August 1996 hat es unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den Umgang des Klägers mit dem Kind für die Zukunft neu geregelt: Der regelmäßige Umgang wurde auf Besuche des Klägers in M. und Umgebung begrenzt; Flugreisen des Kindes nach B. wurden auf Ferienbesuche beim Kläger beschränkt.

In der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts (vom 21. Februar 1996) und dem abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts (vom 26. August 1996) lehnte die Beklagte es an insgesamt sechs der vom Amtsgericht für einen Besuch des Kindes in B. festgelegten Termine ab, da:: Kind zum Flughafen F. zu bringen. Der Kläger holte daraufhin das Kind jeweils mit seinem Kraftfahrzeug in M. ab und fuhr mit ihm nach B. von dort schickte er das Kind unter Inanspruchnahme des Begleitservice mit dem Flugzeug nach F. zurück, wo L. von der Beklagten abgeholt wurde. Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seine Behauptung für seine Autofahrten und die Rückflüge des Kindes entstanden, sind und diejenigen Kosten übersteigen, die ihm bei Einhaltung der vom Amtgericht getroffenen (Hin- und Rückflug-) Regelung entstanden wären.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft. Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom z. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aber aus § 546 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 545 ZPO. Der Umstand, daß das erstinstanzliche Gericht die Sache als Familiensache behandelt und damit den Rechtszug zum Oberlandesgericht eröffnet hat, obwohl bei richtiger Verfahrensweise der zivilgerichtliche Rechtsweg vom Amtsgericht als Prozeßgericht zum Landgericht als Berufungsgericht geführt hätte, steht der Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen.

 

 

 

II.

Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Revisionsgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich zwar das elterliche Sorgerecht als ein "sonstiges Recht", dessen Verletzung Schadensersatzpflichten aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann, verstehen. Dies folge aus der Funktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts: Es stehe dem Sorgerechtsinhaber gegenüber allen Dritten (einschließlich des anderen Elternteils) zu, umfasse insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthalte, und schließe außerdem die Befugnis ein, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Demgegenüber sei die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils eine relative Rechtsposition, die nur im Verhältnis Umgangsberechtiger - Sorgerechtsinhaber Rechte und Pflichten entfalte und jedenfalls in der Regel von einem Dritten nicht gestört werden könne.

Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe. Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht"). Zum einen besteht das Umgangsrecht nicht nur gegenüber dem Sorgeberechtigten, sondern gegenüber jedem, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Umgangsrecht stellt sich deshalb auch nicht als ein Gegenrecht zur elterlichen Sorge dar, sondern kann vielmehr auch dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehen - so etwa gegenüber einem Dritten, bei dem das Kind sich berechtigterweise auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa § 1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum andern sind ohne weiteres Situationen vorstellbar, in denen Bezugspersonen des Kindes oder Angehörige des sorgeberechtigten Elternteils versuchen, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu verhindern oder zu beeinträchtigen; in solchen Fällen wird sich ein Bedürfnis, solchen Beeinträchtigungen - auch über den von der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Rahmen hinaus - nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB zu begegnen (Soergel/Strätz aa0; Staudinger/Rauscher aa0), nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen.

Die Frage kann hier aber dahinstehen. Das jedem Elternteil von § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. = § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet nämlich - worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 199- XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht Ourch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.

2. Das Oberlandesgericht geht allerdings davon aus, daß nicht jeder Verstoß gegen die Vermögensinteressen des umgangsberechtigten Elternteils eine Schadensersatzpflicht begründet. Diese Einschränkung ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Wahrnehmung auch eines gerichtlich angeordneten Umgangsrechts eine Vielzahl von Umständen entgegenstehen könne, welche - je nach ihrem Gewicht - die Verweigerung eines konkreten Umgangstermins unter dem Aspekt des Kindeswohls als geboten, gerechtfertigt oder jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das für die notwendige Abgrenzung maßgebende Kriterium erblickt das Oberlandesgericht dabei im Rechtsmißbrauch. Zwar dürfe der Sorgerechtsinhaber das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht nach Lust und Laune verweigern. Der notwendige Schutz der Vermögensinteressen des anderen Elternteils sei jedoch ausreichend gewährleistet, wenn ein Schadenseratzanspruch nicht bei jeder Umgangsverweigerung, sondern nur bei einem mißbräuchlichen Verhalten des Sorgerechtsinhabers in Betracht gezogen werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Schadensersatzanspruch unter Ehegatten wegen verweigerter steuerlicher Zusammenveranlagung ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, daß diese ohne sachlichen Gründe also mißbräuchlich, verweigert worden sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

Ein Rechtsmißbrauch, auf den das. Oberlandesgericht maßgebend stellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von dieser in mißbilligender Weise Gebrauch macht. Um einen solchen Rechtsmißbrauch geht es in den Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Umgangsrechts indes nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise. Derjenige, in dessen Obhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil deshalb den Umgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit dem Kind ausschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein eigenes Recht wahr, dessen Gebrauch anhand des Mißbrauchskriteriums überprüft werden könnte. Er verhindert vielmehr - im Gegenteil - die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung einer Pflicht (siehe § 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB n.F.) des anderen Elternteils. Soweit das Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1976 (IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heranziehen will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung aus. Der Senat hat dort die Verpflichtung eines Ehegatten, einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, nicht - wie das Oberlandesgericht meint - an das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs geknüpft; er hat sie vielmehr davon abhängig gemacht, daß die Zusammenveranlagung dem anderen Ehegatten steuerliche Vorteile bringt, ohne den um Zustimmung ersuchten Ehegatten steuerlich zusätzlich zu belasten.

Auch das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweigerung, auf welches das Oberlandesgericht abstellt, bietet für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um nicht schadensersatzpflichtige Verhaltensweisen von schadensersatzbegründenden Verhaltensweisen im Zusammenhang reiner Untersagung oder Beschneidung des Umgangsrechts auszuschließen. Bei Anknüpfung allein an dieses Merkmal würde nämlich in Fällen der vorliegenden Art übersehen, daß das Recht und die Pflicht (vgl. § 1684 Abs.1 Halbs. 2 BGB n.F.) des Elternteils zum Umgang mit seinem Kind durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden ist. Mit dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung sind alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtrechts gebunden. Das schließt grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils aus, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, seiner abweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Die von ihm eingelegte Beschwerde hindert die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung allerdings nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts bis auf weiteres die Gefolgschaft zu versagen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde weitere Ermittlungen für notwendig erachtet und die Beteiligten hiervon in Kenntnis setzt. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Enscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren (§ 24 Abs. 3 FGG). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hat es - bis zur Entscheidung über die Beschwerde bei der familiengerichtlichen Regelung sein Bewenden.

Unbeschadet bleibt auch die Möglichkeit des zur Gewährung des Urgangs verpflichteten Elternteils, bei dem Familiengericht selbst auf eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - anzutragen. Das wird sich dann empfehlen, wenn neue, vom Familiengericht nicht berücksichtigte Entwicklungen die strikte Einhaltung der bereits getroffenen Regelung erschweren oder aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als untunlich erscheinen lassen. Die dem Familiengericht eröffnete Möglichkeit, auf Dauer angelegte Regelungen jederzeit zu ändern, ermöglicht es den Beteiligten nicht nur, auf neue Entwicklungen durch entsprechende Anregungen flexibel zu reagieren. Diese Möglichkeit begründet vielmehr - gleichsam als Kehrseite - auch das Verbot, eine vom Familiengericht getroffene Regelung bei einem wirklichen oder vermeintlichen Änderungsbedarf einseitig und ohne erneute Befassung des Gerichts zu unterlaufen. Die grundsätzliche Bindung der Beteiligten an die familiengerichtliche Entscheidung schließt zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts - auch im Wege eines Eilverfahrens - nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der familiengerichtlichen Regelung geltend gemachten Belange erst nach dieser Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind. Eine von der Auffassung des Familiengerichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch einen Beteiligten vermag dagegen auch in Eilfällen eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen Regelung nicht zu rechtfertigen.

Angesichts dieser Möglichkeiten des zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten erscheint die Befürchtung des Oberlandesgerichts unbegründet, eine über den von ihm gezogenen Rahmen hinausgehende Schadensersatzpflicht könne zu einer Aushöhlung des § 33 FGG oder zu einer Umgehung der elterlichen Pflicht, auch die Belange des Kindes zu wahren, führen. Auch aus der Sicht des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils läßt dessen Möglichkeit, den Umgang mit dem Kind - bei Verstoß des anderen Elternteils gegen eine bindende familiengerichtliche Regelung - auf dem Wege des § 33 FGG zu erzwingen, eine Schadensersatzpflicht nicht verzichtbar erscheinen. Das folgt nicht erst aus praktischen Schwierigkeiten, wegen des Umgangsrechts zu vollstrecken, zumal § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG n.F. eine gewaltsame Kindesherausgabe ohnehin verbietet; es ergibt sich bereits aus dem ganz unterschiedlichen Zweck dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten: Die Zwangsmittel des § 33 FGG wollen die Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglichen; die Schadensersatzpflicht kompensiert die finanziellen Nachteile, die sich ergeben können, wenn der Umgang in der vorgesehenen Art und Weise nicht ermöglicht wird.

3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrer Weigerung, die vom Familiengericht festgelegte Umgangsregelung einzuhalten, gegenüber dem Kläger eine Pflichtverletzung begangen. Die - in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführte - Überzeugung der Beklagten, die in der familiengerichtlichen Umgangsregelung vorgesehen Flugreisen des Kindes von und nach B. seien dem Kindeswohl abträglich, vermögen diese Pflichtverletzung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die spätere, den Besorgnissen der Mutter teilweise Rechnung tragende Entscheidung des Oberlandesgerichts ändert an der - nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, "formellen" - Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ebenso wenig wie an dem Gebot, eine vorläufige Änderung dieser Regelung nicht eigenmächtig, sondern nur mit den dafür vorgesehenen Mitteln einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zu erwirken. Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über diese Rechtslage hindert -weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208)

die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht.

4. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschießend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens und zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensentstehung keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher an das Oberlandsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt.

 

 

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Fuchs Vezina

 

 

 


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