Väternotruf informiert zum Thema

Bundesverfassungsgericht

Parturient montes, nascetur ridiculus mus. Der Berg kreißte und gebar eine Maus.

Hier in Karlsruhe, sitzt das kalte Herz.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.


 

Karlsruhe, die Stadt der drei Affen: Nichts sagen, nichts hören, nichts sehen

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - 10.05.1957: "Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz." - "Nicht jeder Homosexuelle ist pervers, aber dumm und schamlos derjenige, der ihm Normalität verweigert" - Christian Bommarius - Berliner Zeitung 06.07.2016. Logische Schlussfolgerung daraus wäre: Die am 10.05.1957 urteilenden Bundesverfassungsrichter wären "dumm und schamlos". Wer hätte das gedacht, das Bundesverfassungsgericht ein Treffpunkt von Dummköpfen, so jedenfalls Christian Bommarius, der nun risikiert, von einem der möglicherweise noch lebenden Bundesverfassungsrichter, die da laut Handbuch der Justiz 1958 heißen:

Martin Drath, Karl Heck, Gerhard Heiland, Jochim Lehmann, Theodor Ritterspach, Erna Scheffler, Herbert Scholtissek, Erwin Stein, Franz Wessel (alle 1. Senat), Julius Federer, Ernst Friesenhahn, Willi Geiger, Anton Henneka, Walter Klaas, Hans Kutscher, Gerhard Leibholz, Hans Rupp, Egon Schunk (alle 2. Senat), die zeitlebens - wenn überhaupt - vermutlich auf Grund ihrer Ablehnung homosexuellen Verhaltens nur Frauen gevögelt haben, bis auf Frau Scheffler, die - wenn überhaupt - vermutlich nur mit Männer gevögelt hat oder auch im Zölibat lebte. Das Zölibat steht einem Bundesverfassungsrichter im übrigen am besten an, da Sexualität nur die niedersten Instinkte bedient und ein Bundesverfassungsrichter bekanntlich ein fast schon transzendentes Lichtwesen ist, fern der niederen Wirklichkeit, hoch oben - noch über dem Lieben Gott - im Himmel thronend und in seiner unendlichen Weisheit dem gemeinen Volk nach Belieben die Richtung weisend.

„Das Grundgesetz geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist“ (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 31. Juli 1973)

Dass das Bundesverfassungsgericht jahrzehntelang die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinde juristisch gedeckt hat, Millionen von Vätern und ihren Kindern wurden dauerhaft entfremdet und getrennt, ist ein rechtspolitischer Skandel, bis heute hat sich am Bundesverfassungsgericht noch niemand für diese schweren Rechtsverletzungen dentschuldigt

So weit zum Thema "Rechtsprechung" am Bundesverfassungsgericht.

Die materialistische Lehre, daß die Menschen Produkte der Umstände und der Erziehung, veränderte Menschen also Produkte anderer Umstände und geänderter Erziehung sind, vergißt, daß die Umstände eben von den Menschen verändert werden und daß die Richter/innen am Bundesverfassungsgericht selbst erzogen werden müssen. ... Helfen Sie dabei nach besten Kräften mit.

Zitat frei nach Karl Marx: Thesen über Feuerbach

http://www.mlwerke.de/me/me03/me03_533.htm

 


 

 

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe 

 

Telefon: 0721 / 9101-0

Fax: 0721 / 9101-382

 

E-Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de

Internet: www.bundesverfassungsgericht.de

 

 

Internetauftritt des Bundesverfassungsgerichtes (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter.html

 

 

 

Präsident des Bundesverfassungsgerichts: Stephan Harbarth (geb. 19.12.1971) - Präsident des Bundesverfassungsgericht (ab 22.06.2020, ..., 2022) - Stephan Harbarth (* 19. Dezember 1971 in Heidelberg) ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU). Seit Juni 2020 ist er Präsident des Bundesverfassungsgerichts, dessen Erstem Senat er seit November 2018 vorsitzt. Er war zuvor als Rechtsanwalt tätig und von 2009 bis 2018 Mitglied des Deutschen Bundestags. ... Bei den Bundestagswahlen 2009, 2013 und 2017 wurde er als CDU-Abgeordneter für den Wahlkreis 277 Rhein-Neckar direkt in den Deutschen Bundestag gewählt. Harbarth war im Parlament ordentliches Mitglied des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Darüber hinaus war er stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Inneres und Heimat sowie im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.[10] Er ist Mitglied der Europa-Union Parlamentariergruppe Deutscher Bundestag und Vorstandsmitglied im Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. ... Der Richter Ferdinand Kirchhof hätte im Juni 2018 aus dem Bundesverfassungsgericht ausscheiden sollen, die Suche nach einem Nachfolger gestaltete sich aber schwierig, da die regierende Koalition (CDU/CSU, SPD) keine Zweidrittelmehrheit hatte und zusätzlich Stimmen aus der Opposition brauchte.[22] Im November 2018 einigten sich die Fraktionsführungen von Union, SPD, Grünen und FDP darauf, Harbarth als Richter für das Bundesverfassungsgericht zu nominieren.[23] Am 22. November 2018 wurde Harbarth vom Bundestag zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[24] Er ist damit seit 2005 der erste ehemalige Rechtsanwalt als Richter am Bundesverfassungsgericht. Am 23. November 2018 wählte ihn der Bundesrat einstimmig zum Vizepräsidenten des Gerichts.[25] Er wurde am 30. November 2018 ernannt und ist Vorsitzender des Ersten Senates.[26] Dorothea Siems kommentierte, dass seine Fachkenntnisse „sowohl in der Politik als auch in Kollegenkreisen“ anerkannt seien. Weiterhin wurde hervorgehoben, dass jemand mit Gesetzgebungserfahrung an die Spitze des Verfassungsgerichts rückt.[27] Am 8. März 2020 erklärte Harbarth, Nachfolger von Andreas Voßkuhle als Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden zu wollen.[28] Voßkuhles reguläre Amtszeit endete am 6. Mai 2020. Am 15. Mai 2020 wurde Harbarth vom Bundesrat einstimmig zum Präsidenten gewählt;[29] am 22. Juni 2020 wurde ihm durch den Bundespräsidenten die Ernennungsurkunde überreicht.[30] ... In der Öffentlichkeit werden Vorwürfe erhoben, es sei vom Arbeitsumfang nicht nachvollziehbar, wie Harbarth während seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter nebenher so viel Geld mit seiner Anwaltstätigkeit verdient haben kann.[35] „Wofür bekam Harbarth also seine hohe Vergütung?“, fragte das Handelsblatt.[36][37] Entweder habe Harbarth sein Abgeordneten-Mandat angesichts des abgerechneten Arbeitsumfangs fast nicht wahrgenommen oder habe Leistungen als Anwalt abgerechnet, ohne eine entsprechende Anwaltstätigkeit auszuüben.[38] Letzteres wäre ein Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz.[36] Mit einer Feststellungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht wurde 2019 von zwei Bundestagsabgeordneten (Frauke Petry und Mario Mieruch, beide fraktionslos) die Feststellung begehrt, dass die Wahl und Ernennung von Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts nichtig sind, da er unter anderem nicht offengelegt habe, ob er Vermögenszuwendungen aus dritten, ungeklärten Quellen erhalten habe und die Vermutung eines unzulässigen, mit dem freien Mandat eines Abgeordneten unvereinbaren Interessenkonflikts bestehe.[39] Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Feststellungsanträge als unzulässig und entschied nicht zur Sache. Die Vorwürfe seien „ersichtlich spekulativ und ohne äußeren Anlass ins Blaue hinein vorgebracht“[39] worden.[40] ... https://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Harbarth

Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts: Prof. Dr. Doris König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Bundesverfassungsgericht / Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgericht (ab 22.06.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 17.10.1990 als Richterin am Landgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.06.2014 als Richterin am Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.06.2020 als Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.06.2014 als Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Doris König (* 25. Juni 1957 in Kiel) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin. Sie ist Richterin und Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts. Nach dem Jurastudium an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel folgte 1980 ein Postgraduiertenstudium an der School of Law der University of Miami, das sie 1982 als Master of Comparative Law (M.C.L.) abschloss. Anschließend nahm sie an der Universität Kiel eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für internationales Recht an.
Nach ihrer Promotion in Kiel im Bereich des internationalen Seerechts war sie von 1989 bis 1992 Richterin am Landgericht Hamburg. Daran anschließend arbeitete sie wieder als wissenschaftliche Assistentin in Kiel. Im Jahre 1998 legte sie hier ihre Habilitation zur verfassungsrechtlichen Problematik des europäischen Integrationsprozesses vor und erhielt die venia legendi für die Fächer Öffentliches Recht, einschließlich Allgemeine Staatslehre, Völker- und Europarecht. Daran anschließend übernahm sie Lehrstuhlvertretungen an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken, der Uni Halle und in Kiel. 2000 wurde sie auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Allgemeine Staatslehre, Völker- und Europarecht an der Bucerius Law School berufen. Im Oktober 2008 lehnte sie einen Ruf an die Universität Hamburg ab. Vom 1. Oktober 2012 bis zum 2. Juni 2014 war sie als Nachfolgerin von Karsten Schmidt Präsidentin der Bucerius Law School.[1] Seit 2004 ist König zudem Vorstandsvorsitzende der Internationalen Stiftung für Seerecht (IFLOS) am Internationalen Seegerichtshof, seit 2007 Mitglied des Vorstandes der Studienstiftung des deutschen Volkes und seit 2008 Deutsches Mitglied des Ständigen Schiedshofs in Den Haag. Am 21. Mai 2014 wurde sie auf Vorschlag der SPD[2] vom Wahlausschuss des 18. Deutschen Bundestages in seiner 1. Sitzung als Nachfolgerin von Gertrude Lübbe-Wolff als Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[3] Am 18. Juni 2020 wurde König vom Bundestag zur Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[4] Am 22. Juni 2020 wurde sie durch den Bundespräsidenten in dieses Amt ernannt.[5]
In ihrer Amtszeit gab König bisher zwei abweichende Meinungen ab. In einem Beschluss aus dem Dezember 2015 erblickte sie im Treaty Override nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG entgegen den restlichen Mitgliedern des 2. Senates einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weshalb sie ihn für verfassungswidrig und nichtig erachtete.[6] Gemeinsam mit den Richtern Ulrich Maidowski und Christine Langenfeld widersprach sie im Februar 2020 der Senatsmehrheit bei einer Verfassungsbeschwerde gegen die deutsche Zustimmung zur Einrichtung eines europäischen Patentgerichtes. Diese sei unzulässig.[7] Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im internationalen See- und Umweltrecht, dem internationalen Menschenrechtsschutz sowie im europäischen Integrationsrecht.
Menschenrechte – Konventionen und Wirklichkeit. In: Caroline Y. Robertson-von Trotha (Hrsg.): 60 Jahre Grundgesetz. Interdisziplinäre Perspektiven. (= Kulturwissenschaft interdisziplinär/Interdisciplinary Studies on Culture and Society. Band 4). Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4865-8.
mit Anne Peters: Das Diskriminierungsverbot. In: Oliver Dörr, Rainer Grote, Thilo Marauhn (Hrsg.): EMRK/GG Konkordanzkommentar. Band II, Mohr-Siebeck, Tübingen, 2013, Kapitel 21, ISBN 978-3-16-149397-3.

https://de.wikipedia.org/wiki/Doris_K%C3%B6nig

 

 

 

 

Sprecher am Bundesverfassungsgericht:

Dr. Max Schoenthal (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Landgericht Berlin (ab 23.07.2012, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2009 als Richter auf Probe im Kammergerichtsbezirk Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.07.2012 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 25.10.2017: bis 31.08.2017 Beisitzer - 2. Große Strafkammer / bis 31.10.2017 Bereitschaftsrichter. Landgericht Berlin - GVP 01.01.2018: nicht aufgeführt. Tagesschau - 11.01.2020: Sprecher am Bundesverfassungsgericht.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen am Bundesverfassungsgericht 12 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von, Rechtspfleger/innen und sonstigen Beamten und Angestellten.

 

 

 

Richter am Bundesverfassungsgericht:

Prof. Dr. Gabriele Britz (geb. 01.10.1968 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab Februar 2011, ..., 2012) - 1BvR 3219/10 ... Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gaier Paulus Britz. 2013: 15. Kleiner Arnoldshainer Familiengerichtstag. Amtsgericht Sonthofen 2012: Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 Abweisung Antrag des Vaters Sven Kuhne durch Richterin Eger am 16.10.2012. Oberlandesgericht München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12: Abweisung durch Richter Triebs am 15.01.2013. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sven Kuhne ... Bevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12, b) den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 16.10.2012 - 1 F 351/12 hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 3. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ...". Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Sven Kuhne ./. Deutschland - http://www.kuhne-gegen-deutschland.de. Wenn das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht versagt, dann bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, um die Arbeit deutscher Richter zu korrigieren und gegebenfalls als Menschenrechtsverletzung zu kennzeichnen.

Martin Eifert (* 1965 in Frankfurt am Main[1]) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er ist seit 2012 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Im Dezember 2022 wurde er als neuer Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[2]
Martin Eifert studierte von 1987 bis 1992 Rechtswissenschaften an den Universitäten Hamburg und Genf, wobei er von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert wurde. 1992 legte er das Erste Juristische Staatsexamen ab. Anschließend absolvierte er ein Masterstudium an der University of California at Berkeley, wodurch er den Grad des LL.M. erlangte.[3]
Von 1993 bis 1997 war Eifert Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Wolfgang Hoffmann-Riem an der Universität Hamburg und legte daneben 1996 das Zweite Juristische Staatsexamen ab.[4] Im Jahr 1998 wurde er mit der Arbeit Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen im Gewährleistungsstaat promoviert. Nach einer kurzen Tätigkeit bei der Boston Consulting Group war Eifert von 1999 bis 2005 Wissenschaftlicher Referent an der Forschungsstelle Recht und Innovation (Centre for Research in Law and Innovation CERI) an der Universität Hamburg, dessen Direktor Wolfgang Hoffmann-Riem war, und gleichzeitig bis ins Jahr 2003 Referent am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung.[3] Außerdem erhielt Eifert von 2001 bis 2004 ein Habilitationsstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Sodann habilitierte er sich 2005 mit der Arbeit Electronic Government. Das Recht der elektronischen Verwaltung und erhielt die Venia Legendi für die Fächer Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaft und Rechtsvergleichung. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde er Inhaber einer Professur an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Er wechselte im Jahr 2012 an die Humboldt-Universität zu Berlin, wo er seitdem Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht ist.[3]
Im Jahr 2020 wurde er in den Medien als einer von drei aussichtsreichen Kandidaten für die Wahl zum Bundesverfassungsrichter als Nachfolger von Johannes Masing gehandelt.[5][6][7][8] Nominiert und gewählt wurde jedoch schlussendlich Ines Härtel.[9] Am 15. Dezember 2022 wurde er auf Vorschlag der Grünen zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt.[10] Die Ernennung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier erfolgte erst am 20. Februar 2023, da die Amtszeit der Vorgängerin Susanne Baer erst zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war.[11] Eifert ist nun federführender Richter für verfassungsrechtlichen Klimaschutz.[12]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Eifert

 

Dr. Peter-Herbert Frank (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1968) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 21.12.2023, ..., 2023) (ab 05.10.2015, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.04.1995 als Regierungsrat zur Ausbildung beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2002 als Regierungsdirektor beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. 2005-2006 Landgericht München I. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2006 als Ministerialrat beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2009 als Ministerialrat (B3) beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. 2010-2011 Oberlandesgericht München. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.11.2012 als Ministerialrat (B3) beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Leitender Ministerialrat beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.10.2015 als Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2011: Beisitzer 7. Zivilsenat? Ab 01.10.2011 abgeordnet an das Bayerische Staatsministerium für Justiz. https://www.generalbundesanwalt.de/DE/Wir-ueber-uns/generalbundesanwalt/Dr-Peter-Frank.html. 23.11.2023: "Generalbundesanwalt Peter Frank soll nach dpa-Informationen als Nachfolger von Peter Müller als Richter ans Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wechseln. Darauf hätten sich CSU und CDU geeinigt, erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag. ..." - https://www.welt.de/vermischtes/article248679924/Karlsruhe-Generalbundesanwalt-Frank-soll-ans-Bundesverfassungsgericht-wechseln.html. 21.12.2023: "Gleich zwei neue Verfassungsrichter sind am Donnerstag in Schloss Bellevue von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannt worden. Gleichzeitig übergab er ihren Vorgängern am Bundesverfassungsgericht, Sibylle Kessal-Wulf und Peter Müller, die Entlassungsurkunden. Die beiden neuen Verfassungsrichter Peter Frank – vorher Generalbundesanwalt – und Holger Wöckel waren Ende November beziehungsweise vor sechs Tagen vom Bundesrat gewählt worden. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article249176358/Steinmeier-ernennt-zwei-neue-Richter-am-Bundesverfassungsgericht.html

Peter-Herbert[1] Frank (* 5. Mai 1968 in Lauda) ist ein deutscher Jurist. Er war ab 1995 im Justizdienst des Freistaats Bayern tätig, zuletzt ab März 2015 als Generalstaatsanwalt in München. Von Oktober 2015 bis Dezember 2023 war er Generalbundesanwalt. Seit Dezember 2023 ist er Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Peter Frank machte 1987 sein Abitur am Matthias-Grünewald-Gymnasium Tauberbischofsheim und studierte in der Folge Rechtswissenschaft an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Während seines Studiums wurde er Mitglied der katholischen nichtschlagenden Studentenverbindung KDStV Cheruscia Würzburg im CV. Die Erste Juristische Prüfung legte er 1992 in Würzburg ab, die Zweite Staatsprüfung 1994 in München[2] und bestand jeweils als bester Absolvent in Bayern. 1995 promovierte er an der Universität Würzburg[2] im Straf- und Strafverfahrensrecht mit einer Arbeit über Die Verwertbarkeit rechtswidriger Tonbandaufnahmen Privater.[3]
Im April 1995 trat Frank in den bayerischen Justizdienst ein und arbeitete zunächst im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, danach kurze Zeit als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I. Anschließend wurde er an die Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund abgeordnet. Danach wurde er als Richter am Landgericht München I eingesetzt. Ab November 2006 erfolgte erneut eine Verwendung im bayerischen Justizministerium, wo er sowohl in der Personalabteilung als auch im Leitungsbereich tätig war. Von Februar 2010 bis September 2011 wurde er als Richter am Oberlandesgericht München eingesetzt.[3][4] Im Oktober 2011 kehrte Frank in das bayerische Justizministerium zurück, wo er zuletzt als Leiter der Personalabteilung, verantwortlich für oder zumindest involviert war in alle wichtigen Postenvergaben, Versetzungen und Beförderungen im Apparat. Im März 2015 wurde Frank zum Generalstaatsanwalt befördert und leitete die Generalstaatsanwaltschaft München, die für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zuständig ist.[3][4]
Die bayerische Staatsregierung wollte ihn beim nächsten regulären Wechsel in das Amt des Generalbundesanwaltes, der im Frühjahr 2016 angestanden hätte, als Kandidat benennen. Frank wurde bereits im August 2015 von Justizminister Heiko Maas im Zuge der Affäre um die Landesverrats-Ermittlungen gegen zwei Journalisten des Blogs netzpolitik.org als Nachfolger von Generalbundesanwalt Harald Range vorgeschlagen.[3][4][5] Am 19. Oktober 2015 wurde Frank im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe mit 47 Jahren als der bisher jüngste Generalbundesanwalt offiziell in sein Amt eingeführt.[6]
Im Juni 2018 erwirkte er einen internationalen Haftbefehl gegen den Chef der syrischen Luftwaffe.
Am 24. November 2023 wurde Frank vom Bundesrat auf Vorschlag von CDU und CSU einstimmig zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Nachfolger von Peter Müller im Zweiten Senat gewählt[7][8] und am 21. Dezember 2023 von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannt.[9][10]
Frank bearbeitet seit 2007 das Staatsbürger-Taschenbuch der Bundeszentrale für politische Bildung. Seit August 2012 ist er Vorsitzender der Felix Porsch-Johannes Denk-Stiftung des Cartellverbandes.[11]
Frank ist katholisch und verheiratet. Seine Ehefrau stammt aus Margetshöchheim und ist Lehrerin für Mathematik und Physik. Zusammen haben sie zwei Töchter und einen Sohn.[12]
Veröffentlichungen
Die Verwertbarkeit rechtswidriger Tonbandaufnahmen Privater. Überlegungen zu einem einheitlichen Schutz des Rechts am gesprochenen Wort im Straf- und Strafverfahrensrecht. 1. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4162-9 (zugleich Dissertation, Universität Würzburg 1995).
Staatsbürger-Taschenbuch. Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern. Bearbeitet von Peter Frank, begründet von Otto Model, fortgeführt von Carl Creifelds. 33. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2012, ISBN 978-3-8389-0271-5 (Lizenz des C. H. Beck Verlages, München).

https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Frank_(Jurist)

 

Stephan Harbarth (geb. 19.12.1971) - Präsident des Bundesverfassungsgericht (ab 22.06.2020, ..., 2020) - Stephan Harbarth (* 19. Dezember 1971 in Heidelberg) ist Richter des Bundesverfassungsgerichts und ein ehemaliger deutscher Politiker (CDU) und Rechtsanwalt. ... Am 22. November 2018 wurde Harbarth vom Bundestag zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[22] Er ist damit der erste Rechtsanwalt seit 2005 im Bundesverfassungsgericht. Am 23. November stimmt der Bundesrat ab, ob er Vizepräsident wird.[23] - https://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Harbarth 

Monika Hermanns (Jg. 1959) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 16.11.2010, ..., 2010) - ab 01.08.1998 bis zum Wechsel zum Bundesgerichtshof als Richterin beim OLG Saarbrücken tätig. Ab 03.05.2004 Richterin am Bundesgerichtshof Karlsruhe - zuletzt dort tätig im 8. Zivilsenat unter anderem für Wohnraummietrecht und Kaufrecht. 11.11.2010: "Drei neue Richter für das Verfassungsgericht" - http://www.welt.de/politik/deutschland/article10864334/Drei-neue-Richter-fuer-das-Verfassungsgericht.html

Johannes Masing (* 9. Januar 1959) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 10.04.2002, ..., 2016)

Johannes Masing (* 9. Januar 1959 in Wiesbaden) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und Richter am Bundesverfassungsgericht.

Leben 

Nach einem einsemestrigen Sprachstudium an der Universität Stendhal (Universität Grenoble 3) 1979 studierte Masing Rechtswissenschaft und Philosophie an der Universität Freiburg sowie Klavier an den Musikhochschulen in Freiburg und Stuttgart. Seit 1981 erhielt Masing eine Förderung durch das Cusanuswerk. Seine beiden juristischen Staatsexamina legte er 1985 und 1989 ab. Im Anschluss daran war Masing dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht der Universität Freiburg sowie als freier Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei tätig. Von 1992 bis 1996 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht bei Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde. Danach promovierte er noch im selben Jahr an der Universität Freiburg über den Einfluss des Europarechts auf das nationale Verwaltungsrecht; 1997 folgte die Habilitation mit einer Arbeit über parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte. Nach Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Bielefeld und Heidelberg nahm er 1998 den Ruf an die Universität Augsburg an, wo er bis zum Wintersemester 2006/2007 den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht innehatte. Zum Sommersemester 2007 nahm Masing einen Ruf an die Universität Freiburg an.

Tätigkeit am Verfassungsgericht 

Auf Vorschlag der SPD [1] [2] wurde Masing am 15. Februar 2008 als Richter in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[3][4] Er trat sein Amt am 2. April 2008 an. Er ist im Gericht der Nachfolger von Wolfgang Hoffmann-Riem und wird zuständig sein für Verfahren zu Pressefreiheit, Demonstrationsrecht und Datenschutz.[5]

Forschungsschwerpunkte 

Masings Forschungsschwerpunkte als Wissenschaftler sind Staatsrecht, Migrationsrecht, Verfassungsgeschichte und Wirtschaftsverwaltungsrecht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Masing

 

Prof. Dr. Andreas L. Paulus (geb. 30.08.1968 in Frankfurt am Main - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.03.2010, ..., 2016) - vorher  ab 2006 Ernennung zum Universitätsprofessor (W 3) an der Universität Göttingen auf einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht. 1BvR 3219/10 ... Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gaier Paulus Britz.

Andreas Leonhard Paulus (* 30. August 1968 in Frankfurt am Main) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, an der Georg-August-Universität Göttingen. Seit März 2010 ist er Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Andreas Paulus wuchs in Eppstein-Vockenhausen auf, wohin die Familie Mitte der 1970er Jahre gezogen war. In Eppstein ging er zur Grundschule und auf das Gymnasium der Bischof-Neumann-Schule in Königstein im Taunus.
Paulus ist ledig und kinderlos.[1]
Andreas Paulus studierte an den Universitäten Göttingen, Genf, München und Harvard Rechtswissenschaften. 1994 legte er sein erstes, 1996 sein zweites juristisches Staatsexamen ab.
Im Jahr 2000 legte er seine Dissertation über Die internationale Gemeinschaft im Völkerrecht an der Universität München vor. Im September 2003 erhielt er den Bayerischen Habilitationsförderpreis. Im Akademischen Jahr 2003/04 lehrte er als Visiting Assistant Professor an der University of Michigan Law School, im Juli 2005 am Duke-Geneva Institute in Transnational Law. Ab Juli 2006 war er Privatdozent für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Verfassungsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München am Lehrstuhl von Bruno Simma und Georg Nolte. Seit 2006 hat er den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht am Institut für Völkerrecht und Europarecht der Universität Göttingen inne.
Zudem war er Praktikant im UN Office of the Legal Counsel (Büro des Rechtsberaters im Bereich Rechtsangelegenheiten) und beim Chefankläger der Internationalen Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda.
Am 25. Februar 2010 wurde bekannt, dass Paulus von der FDP als neuer Richter des Bundesverfassungsgerichts vorgeschlagen wurde.[2] Der Wahlausschuss des Bundestags wählte ihn am 5. März 2010 in dieses Amt, das er am 16. März 2010 nach dem Ausscheiden Hans-Jürgen Papiers antrat.[3] Er gehört dem ersten Senat des Gerichts an.
Er ist Vertrauensdozent der Studienstiftung des deutschen Volkes.[4]
Seit 2018 ist Paulus Vorsitzender des Präsidiums der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission e.V.[5]
Anwaltstätigkeit
Paulus war Counsel der Bundesrepublik Deutschland im LaGrand-Fall (Deutschland/USA) und Adviser des deutschen Teams im Certain-Property-Fall (Liechtenstein/Deutschland) vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag.
Tätigkeit als Richter am Bundesverfassungsgericht
Paulus war am ZDF-Urteil von 2014 beteiligt. Dort vertrat er als Einziger die Auffassung, dass die Korrekturen, die das Gericht beim ZDF verlangte, nicht ausreichend sind. Seine Meinung wurde dem Urteil angefügt.[6]
Politische Aktivitäten
Andreas Paulus ist Mitglied der FDP in Göttingen. Er bekleidet derzeit keine politischen Ämter. Zuvor war er Mitglied der FDP Bayern, für die er verschiedene Funktionen innehatte. Unter anderem war er Mitglied in einem Münchner Bezirksausschuss, stellvertretender Vorsitzender der Münchner FDP und Vorsitzender des bayerischen Satzungsausschusses.

https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Paulus

 

Prof. Dr. Henning Radtke (geb. 09.05.1962 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst ) - Richter am Bundesverfassungsgericht (ab 06.07.2018, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.01.2000 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.2002 als Richter am Oberlandesgericht Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.10.2012 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. 2012: Bundesgerichtshof - Steuerstrafrecht - 1. Strafsenat. 2012. abgeordnet an das Landgericht Hannover.

Henning Radtke (* 9. Mai 1962 in Lübeck) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er ist Richter des Bundesverfassungsgerichts und Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Am 6. Juli 2018 wählte der Bundesrat ihn als Nachfolger von Michael Eichberger zum Richter am Bundesverfassungsgericht.Nach dem Abitur 1980 und der Absolvierung des Wehrdienstes von 1981 bis 1983 folgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen mit dem Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens 1987.

In den Jahren von 1987 bis 1989 war Radtke als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät Göttingen tätig. Hieran schloss sich von 1989 bis 1992 der juristische Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Celle an. Im August 1992 legte Radtke das zweite juristische Staatsexamen ab. Ab Oktober 1992 war Radtke als Akademischer Rat bzw. wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen tätig.

Die Promotion zum Doktor des Rechts erfolgte 1993 zum Thema Zur Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozess.

Im November 1997 folgte die Habilitation mit einer Arbeit zur Dogmatik der Brandstiftungsdelikte sowie die Verleihung der Lehrberechtigung für die Fächer Strafrecht und Strafprozessrecht.

Radtke übernahm von 1998 bis 1999 die Vertretung des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug und Kriminologie an der Universität des Saarlandes. Von 1999 bis 2002 hatte er dort die Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Nebengebiete inne. Von 2000 bis 2002 war Radtke als Richter im Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts tätig und fungierte als Prodekan der Abteilung Rechtswissenschaften der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes. Von 2002 bis 2005 war er Inhaber der Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Philipps-Universität Marburg. Radtke war von 2003 bis 2004 Studiendekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg und von 2004 bis 2005 Dekan des Fachbereichs.

Von 2005 bis 2012 lehrte Radtke als Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Von März 2009 bis März 2011 war Radtke Dekan der Juristischen Fakultät in Hannover. Darüber hinaus war Radtke als Richter im 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle tätig. Radtke war zudem mehrere Jahre lang Vorsitzender des Deutschen Juristen-Fakultätentages.

Am 29. März 2012 wählte der Richterwahlausschuss Radtke zum Richter am Bundesgerichtshof; Anfang Oktober 2012 wurde er zum Bundesrichter ernannt. Er gehörte dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, der unter anderem für das Steuerstrafrecht zuständig ist.[2] Als Nachfolger von Michael Eichberger wurde Radtke am 16. Juli 2018 Richter des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts.

https://de.wikipedia.org/wiki/Henning_Radtke

 

Holger Wöckel (geb. 24.08,1976 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst ) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.06.2011 als Richter am Verwaltungsgericht Minden - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.09.2015 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2021 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 1996-2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Technischen Universität Dresden und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2001 Erste Juristische Staatsprüfung in Freiburg, 2001-2003 Rechtsreferendariat im Bezirk des Landgerichts Freiburg, 2003 Zweite Juristische Staatsprüfung in Stuttgart, 2003-2004 Freie Mitarbeiten in Rechtsanwaltssozietäten, 2004-2010 Assistent am Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Dietrich Murswiek, 2010-2012 Richter am Verwaltungsgericht Minden, 2013 Promotion an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Thema: „Festlegung von Flugverfahren. Rechtliche Grundlagen und Rechtmäßigkeitsanforderungen.“, Auszeichnung mit dem Werner-von-Simson-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 2013-2016 Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht (6. Revisionssenat) als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 2016-2019 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, zugleich Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2019-2021 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht, Dezernat Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale), 2021-2023 Richter am Bundesverwaltungsgericht (7. und 10. Revisionssenat), 2023 Präsidialrichter des Bundesverwaltungsgerichts. - https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Zweiter-Senat/BVR-Dr-Woeckel/BVR-Dr-Woeckel_node.html. 21.12.2023: "Gleich zwei neue Verfassungsrichter sind am Donnerstag in Schloss Bellevue von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannt worden. Gleichzeitig übergab er ihren Vorgängern am Bundesverfassungsgericht, Sibylle Kessal-Wulf und Peter Müller, die Entlassungsurkunden. Die beiden neuen Verfassungsrichter Peter Frank – vorher Generalbundesanwalt – und Holger Wöckel waren Ende November beziehungsweise vor sechs Tagen vom Bundesrat gewählt worden. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article249176358/Steinmeier-ernennt-zwei-neue-Richter-am-Bundesverfassungsgericht.html.

Holger Wöckel (* 24. August 1976[1] in Karl-Marx-Stadt, DDR) ist ein deutscher Jurist und Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Leben
Wöckel studierte Rechtswissenschaft in Dresden und Freiburg im Breisgau. Sein Rechtsreferendariat absolvierte er am Landgericht Freiburg. Nach seiner zweiten Staatsprüfung war er als Assistent am Lehrstuhl von Dietrich Murswiek am Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg tätig.[2] Ab Juni 2010 war er Richter am Verwaltungsgericht Minden. Ab Januar 2013 erfolgte eine Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht (6. Revisionssenat), die bis Ende Februar 2016 dauerte. Seine Promotion erfolgte im Februar 2013 an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit der Dissertation Festlegung von Flugverfahren. Rechtliche Grundlagen und Rechtmäßigkeitsanforderungen. Die Arbeit wurde mit dem Werner-von-Simson-Preis 2013 ausgezeichnet.[3] Im September 2015 erfolgten Wöckels Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht sowie seine Versetzung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Dort war er in dem insbesondere für das Wirtschaftsverwaltungsrecht zuständigen 4. Senat tätig.[4] Vom Januar 2016 bis zum März 2019 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit der Hälfte seiner Arbeitszeit abgeordnet. Anschließend war Wöckel von April 2019 bis zu seiner Ernennung zum Bundesrichter im Februar 2021 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgeordnet (Dezernat des Präsidenten Stephan Harbarth). Am 1. Februar 2021 wurde er Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Er war dem 7. Revisionssenat sowie dem 10. Revisionssenat zugewiesen.
Er wurde am 15. Dezember 2023 von der CDU/CSU als Richter für das Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen und am selben Tag vom Bundesrat als Nachfolger von Sibylle Kessal-Wulf einstimmig gewählt.[5] Am 21. Dezember 2023 wurde Wöckel von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt.[6][7] Er ist nach Ines Härtel der zweite in der DDR geborene Bundesverfassungsrichter.
Schriften
Festlegung von Flugverfahren: rechtliche Grundlagen und Rechtmäßigkeitsanforderungen (= Schriften zum öffentlichen Recht. Band 1249). Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14113-5.
Grundzüge des Immissionsschutzrechts. Freiburg 2008 (PDF).
Grundzüge des deutschen Staatshaftungsrechts. Freiburg 2006 (PDF)
Weblinks
Literatur von und über Holger Wöckel im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Dr. Holger Wöckel. Lebenslauf. Bundesverfassungsgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Holger Wöckel zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt. Pressemitteilung. Bundesverwaltungsgericht, 21. Dezember 2023.
Dr. Holger Wöckel neuer Richter am Bundesverwaltungsgericht. Pressemitteilung. Bundesverwaltungsgericht, 1. Februar 2021.

https://de.wikipedia.org/wiki/Holger_W%C3%B6ckel

 

 

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Bundesverfassungsgericht tätig:

Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (geb. 1964 in Saarbrücken - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 02.02.2011, ..., 2018) - 1983-1988: Studium der Rechtswissenschaft und der Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin. 2002: Ernennung zur Universitätsprofessorin an der Humboldt-Universität zu Berlin ("Öffentliches Recht und Geschlechterstudien"). 2003-2010: Direktorin des GenderKompetenzZentrums. http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/baer.html

Seit April 2012 untersuche ich davon die ersten 3 Monate ausschließlich und in Vollzeit das Studienfach Gender Studies“ (Geschlechterforschung), sowie dessen politisch-ideologisches Universitäts-Umfeld wie Genderismus, Gleichstellungsbeauftragte, Förderrichtlinien, Frauenquoten, Studieninhalte, politische Einflussnahmen im Allgemeinen, und den Studiengang bei der Beklagten im Besonderen. Ebenso untersuche ich den Zusammenhang zwischen diesem Studiengang und der Verfassungsrichterin Susanne Baer, die als Professorin bei der Beklagten den Studiengang gegründet hat und wesentlich betreibt.

http://www.danisch.de/dok/Klage_HUBerlin_Presserecht.pdf

"Nach Studium, Referendariat und einer kurzen Station in der Berliner Verwaltung ging sie für ein Jahr in die USA, anschließend schrieb sie ihre Doktorarbeit, unterstützt von einem Stipendium der gewerkschaftsnahen Hans Böckler-Stiftung. Das Thema der mit Bestnote bewerteten Dissertation deutet bereits einen Schwerpunkt ihrer weiteren Arbeit an: „Würde oder Gleichheit“, lautet der Titel. Es geht um das Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz."

http://www.morgenpost.de/politik/article1448545/Berlinerin-in-Bundesverfassungsgericht-gewaehlt.html

"Würde oder Gleichheit" - zwei schöne Begriffe, die am Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit grob missachtet wurden - siehe hierzu das würdelose, väterdiskriminierende und skandalöse Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01. Da könnte Frau Baer als "Antidiskriminierungsexpertin" gleich mal damit beginnen, dem Grundgesetz Artikel 1, 3 und 6 am Bundesverfassungsgericht genüge zu tun. Die üble Praxis der deutschen Justiz, so z.B. am Amtsgericht Waldshut-Tingen, nichtverheiratete Väter für die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegelagerartig auch noch Geld abzunehmen, dürfte ein Fall für das Bundesverfassungsgericht sein, da die Richterschaft an den deutschen Amtsgerichten in dieser Hinsicht zu großen Teilen das Diskriminierungsverbot  missachtet. Pfui Deibl kann man da nur sagen.

Ernst Benda (* 15. Januar 1925 in Berlin; † 2. März 2009 in Karlsruhe) - Vorsitzender des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Präsident des Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (ab 1971, ..., bis 1983) - http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Benda

Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde (gab. 19.09.1930) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 20.12.1983, ..., 1994) 

Werner Böhmer (* 11. März 1915 in Siegen; † 11. Juni 2014 in München) war ein deutscher Jurist. Er war von 1965 bis 1983 Richter am Bundesverfassungsgericht.
Werner Böhmer studierte Rechtswissenschaft, Philosophie und Geschichte in München und Freiburg. Nachdem 1936 vorübergehend ein Studienverbot gegen ihn verhängt worden war, legte er 1944 und 1948 die beiden juristischen Staatsprüfungen ab.
Nach der Promotion (Dissertation Die Rechts- und Sachmängelhaftung bei der Einbringung einer Sacheinlage in eine offene Handelsgesellschaft) trat er in den bayerischen Staatsdienst ein.
1957 wurde Böhmer zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.
Vom 10. Februar 1965 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst am 5. Juli 1983 war er Richter am Bundesverfassungsgericht. Während seiner Zugehörigkeit zum Bundesverfassungsgericht war er Mitglied des ersten Senats. Er galt innerhalb des Gerichtes als Spezialist bezüglich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Insbesondere wirkte er am Nassauskiesungsbeschluss BVerfGE 58, 300 – 1 BvL 77/78 mit, der im Juli 1981 verkündet wurde und der die Diskussion zum Staatshaftungsrecht nachhaltig bis in die Gegenwart hinein prägt.
Seit 1979 war Böhmer zudem Professor an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer.
Im Jahr 1968 wurde Werner Böhmer das Verdienstkreuz der 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen, 1983 das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband.
Er lebte zuletzt mit seiner Ehefrau in München.
Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. Prof. Dr. Werner Böhmer wird am 11. März 2010 95 Jahre alt. – Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Nr. 15/2010 vom 10. März 2010
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Werner Böhmer ist verstorben. – Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Nr. 54/2014 vom 13. Juni 2014
https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_B%C3%B6hmer

Normdaten (Person): GND: 104829532 | VIAF: 17669744 | Wikipedia-Personensuche

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 16.11.2010) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. http://de.wikipedia.org/wiki/Brun-Otto_Bryde - Prof. Dr. Brun-Otto Bryde wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Prof. Dr. Siegfried Broß (Jg. 1946) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 28.09.1998, ..., 2010) - Professor Dr. Siegfried Broß ist Richter am BVerfG, Honorarprofessor an der Universität Freiburg und Vorsitzender des Präsidiums der Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission.

Prof. Dr. Hans Brox (geb. 09.08.1920 in Dortmund, gestorben 08.06.2009) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 01.09.1967 bis 07.11.1975) - nach dem Studium der Rechtswissenschaft, das er mit beiden juristischen Staatsexamina und der Promotion im Jahre 1949 abschloss, war er zunächst in Nordrhein-Westfalen in der Justiz tätig, ab 1957 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Hamm. Im Anschluss an seine Habilitation im Jahre 1959 an der Universität Münster wurde er 1961 als außerordentlicher Professor nach Mainz berufen. 1962 kehrte er als Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an die westfälische Wilhelms-Universität Münster zurück. War 1945 bei Kriegsende 24 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio (Jg. 1954) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 16.12.1999, ..., 2011) - 1985 bis 1986 war er Richter am Sozialgericht in Duisburg. 1997 Professur an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, im Jahr 2003 Professur an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn - Institut für öffentliches Recht (Abteilung Staatsrecht). http://de.wikipedia.org/wiki/Udo_Di_Fabio / Udo Di Fabio - Richter am Bundesverfassungsgericht

Dr. Michael Eichberger (geb. 23.06.1953) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 25.04.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Richter (abgeordnet) am Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.07.1998 als Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aufgeführt. Amtsgericht Sonthofen 2012: Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 Abweisung Antrag des Vaters Sven Kuhne durch Richterin Eger am 16.10.2012. Oberlandesgericht München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12: Abweisung durch Richter Triebs am 15.01.2013. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sven Kuhne ... Bevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12, b) den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 16.10.2012 - 1 F 351/12 hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 3. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ...". Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Sven Kuhne ./. Deutschland - http://www.kuhne-gegen-deutschland.de. Wenn das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht versagt, dann bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, um die Arbeit deutscher Richter zu korrigieren und gegebenfalls als Menschenrechtsverletzung zu kennzeichnen.

Dr. Reinhard Gaier (Jg. 1954) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 11.10.2000, ..., 2016) - im Handbuch 2006/7 in beiden Bundesgerichten eingetragen. Ab 11.10.2000 Richter beim BGH & BVerG in Karlsruhe.  - 1BvR 3219/10 ... Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gaier Paulus Britz.

Dr. Michael Gerhardt (Jg. 1948) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 31.07.2003, ..., 2010) - ab 22.07.1996 bis zum Wechsel zum Bundesverfassungsgericht als Richter beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin tätig. 

Dr. Karin Graßhof (* 25. Juni 1937 in Kiel) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 08.10.1986, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1988 als Richterin am Bundesverfassungsgericht aufgeführt.

Graßhof studierte zunächst an den Universitäten in Kiel und Lausanne Rechtswissenschaften und promovierte an der Universität Kiel. Anschließend war sie als Richterin am Landgericht in Kiel und Bonn tätig. Zwischen der Tätigkeiten an den Landgerichten war sie zwei Jahre im Bundesministerium der Justiz tätig. 1975-1977 war sie hauptamtliches Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

1984 wurde sie zur Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe gewählt und war dort Mitglied eines Zivilsenates. Zwei Jahre später, 1986, wurde sie Richterin des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied des Zweiten Senats, in der ihr Dezernat unter anderem Wahlrecht und Wahlprüfungsverfahren umfasste. Ihre Amtszeit endete nach 12 Jahren im Oktober 1998. Nachfolgerin auf ihrer Planstelle am Bundesverfassungsgericht wurde Lerke Osterloh.

Ihr Dezernat umfasste als Berichterstatterin Wahlrecht/Wahlprüfungsverfahren, Staatsangehörigkeitsrecht, Auslieferungsrecht, Verwirkung von Grundrechten. Sie war als Richterin unter anderem beteiligt am Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. September 1989 zur Verwertung des Tagebuches einer Strafgefangenen; zur Entscheidung betreffend der Fünf-Prozent-Hürde bei der ersten gesamtdeutschen Wahl; bezüglich des Ausländerwahlrechts in Schleswig-Holstein; der Entscheidung zum § 218 vom 28. Mai 1993; an der Maastricht-Entscheidung vom 12. Oktober 1993; der AWACS-Entscheidung vom 12. Juli 1994[1]; der Entscheidung zur Strafbarkeit der DDR-Auslandsspionage vom 15. Mai 1995; der Entscheidung zu den Mauerschützenprozessen vom 26. Oktober 1996; der Entscheidungen zur Zulässigkeit von Überhangmandaten vom 10. April 1997 und vom 26. Februar 1998; und an der Entscheidung zur Einführung des Euro vom 31. März 1998.

Am 25. Februar 1999 wurde Frau Graßhof Honorarprofessorin an der Universität Bonn. Sie gehört dem Herausgeberkollegium des Bonner Kommentar zum Grundgesetz an.

 

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht - Evelyn Haas wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 88/2006 vom 01. Oktober 2006

Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Evelyn Haas scheidet aus dem Amt

Der Bundespräsident händigt am 2. Oktober 2006 Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Evelyn Haas die Entlassungsurkunde aus. Frau Prof. Dr. Haas scheidet mit Ablauf der Amtszeit aus dem Dienst aus.

Evelyn Haas ist am 7. April 1949 in Hannover geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften mit anschließender Promotion und Ablegung beider juristischer Staatsexamina trat sie als Richterin am Verwaltungsgericht Braunschweig in den Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Während ihrer Tätigkeit am Verwaltungsgericht war sie für 10 Monate in die Kommunalverwaltung der Stadt Wolfsburg abgeordnet. 1982 erfolgte eine Abordnung für vier Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht. Von 1986 bis 1990 war Evelyn Haas Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg, wobei sie infolge einer weiteren Abordnung von 1987 bis 1990 als Referatsleiterin in der Niedersächsischen Staatskanzlei tätig war. Von 1990 bis 1994 war Evelyn Haas Richterin am Bundesverwaltungsgericht. Am 14. September 1994 wurde Evelyn Haas zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Ersten Senats. Ihr Dezernat umfasste das Steuerrecht (mit Ausnahme der Einkommensteuer), Kommunalabgabenrecht, Recht der Erschließung, Baurecht, Bodenrecht, Enteignungsrecht, Grundstückverkehrsrecht, städtebauliches und Fachplanungsrecht (soweit nicht öffentliches Umweltschutzrecht), Raumplanungsrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht, städtisches Umlegungs- und Grenzbereinigungsrecht sowie das Flurbereinigungsrecht.

Seit 2002 lehrt Frau Prof. Dr. Evelyn Haas als Honorarprofessorin an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen.

Als Nachfolger von Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Haas wird Herr Wilhelm Schluckebier in den Ersten Senat eintreten. Er ist Richter am Bundesgerichtshof und erhält am 2. Oktober 2006 die Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundespräsidenten.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-088.html

Prof. Dr. Evelyn Haas wirkte mit am väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003.

 

Winfried Hassemer (geb. 17.02.1940 in Gau-Algesheim) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat / Vizepräsident am Bundesverfassungsgericht (ab 10.04.2002, ..., 07.05.2008)

(* 17. Februar 1940 in Gau-Algesheim) ist ein deutscher Strafrechtswissenschaftler und ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.

Leben

Nach bestandenem 1. Staatsexamen war Hassemer zunächst von 1964 bis 1969 Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Rechts- und Sozialphilosophie der Universität des Saarlandes. 1967 wurde er in Saarbrücken mit einer Arbeit über Tatbestand und Typus. Untersuchungen zur strafrechtlichen Hermeneutik promoviert, während seines Studiums war er Stipendiat der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk.

Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes legte Hassemer 1970 das 2. Staatsexamen ab. 1972 folgte seine Habilitation mit einer Arbeit über Theorie und Soziologie des Verbrechens. Ansätze zu einer praxisorientierten Rechtsgutslehre. Im Jahr 1973 erhielt er einen Ruf auf eine Professur für Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main.

Von 1991 bis 1996 war Hassemer zudem in der Nachfolge Spiros Simitis der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Hessen. Im Mai 1996 wurde er zum Richter des Bundesverfassungsgerichts berufen, dessen zweitem Senat er angehörte. Von April 2002 bis zu seiner Entlassung im Mai 2008 war Hassemer Vorsitzender des zweiten Senats und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Winfried Hassemer erhielt die Ehrendoktorwürde durch die Aristoteles-Universität Thessaloniki (1998), die Bundesuniversität Rio de Janeiro (2001), die Universität Lusíada (2004) und die Universität Pablo de Olavide Sevilla (2005). Zudem wurde er 2005 zum Honorarprofessor der Renmin University of China ernannt.

Er ist verheiratet mit Kristiane Weber-Hassemer, der Vorsitzenden Richterin eines Strafsenates am Oberlandesgericht Frankfurt am Main und Vorsitzenden des Nationalen Ethikrat Deutschlands. Sein Bruder Volker Hassemer war Senator in Berlin.

Seit 2.Oktober 2008 ist Winfried Hassemer als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Strafverteidiger-Sozietät in Frankfurt am Main tätig.

Verfassungsrichter 

Nach seiner Ernennung am 3. Mai 1996 war Hassemer Mitglied des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes. Am 10. April 2002 wurde er der Vorsitzende des Zweiten Senats und damit Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Innerhalb des Gerichtes war er zuständig für Fälle zum Straf- und Strafprozessrecht. Er war hierbei unter anderem maßgeblich beteiligt an einem Urteil zu Wohnungsdurchsuchungen in Fällen von Gefahr im Verzug[1], einer Entscheidung zur satellitengestützten Überwachung von mutmaßlichen Straftätern mittels GPS[2] und einem Urteil zum Inzestverbot, zu dem er ein Sondervotum abgab.[3] Seine letzte Amtshandlung vor dem Ausscheiden aus dem Dienst am Verfassungsgerichts[4] war die Verkündung des Urteils des Gerichtes zum Einsatz von Awacs-Flugzeugen während des Irakkrieges 2003.[5]

Mit Ablauf des Monats Februar 2008 endete Hassemers Amtszeit als Richter des Bundesverfassungsgericht aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 68 Jahren. Er führte sein Amt allerdings bis Ernennung seines Nachfolgers Andreas Voßkuhle durch Bundespräsident Horst Köhler am 7. Mai 2008 weiter.[6]

http://de.wikipedia.org/wiki/Winfried_Hassemer

 

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008) - Wolfgang Hoffmann-Riem wirkte mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Wolfgang Hoffmann-Riem wird vom Väternotruf nicht empfohlen, aber dieser Hinweis ist ja nun zum Glück dank Berentung des Herrn Hoffmann-Riem auch nicht mehr notwendig.

Wolfgang Hoffmann-Riem (* 4. März 1940 in Hannover) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht.

Werdegang 

Wolfgang Hoffmann-Riem wurde in eine Lehrerfamilie geboren. Er hatte vier Geschwister, von denen eins sehr jung verstarb. Nach dem Abitur auf dem Walddörfer-Gymnasium in Hamburg studierte er Rechtswissenschaft und daneben im Nebenfach auch Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Hamburg, Freiburg im Breisgau, München und Berkeley. In Berkeley erlangte er den Grad eines Master of Laws (LL.M.). Er legte im Jahr 1964 sein erstes Staatsexamen ab und promovierte 1968 zum Doktor der Rechte. Nach dem 2. juristischen Staatsexamen im Jahr 1970 war er bis 1974 Rechtsanwalt tätig. Nach seiner Habilitation in Hamburg (1974) nahm er einen Ruf auf eine Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft an die Universität Hamburg an. Von 1977 bis 1979 war er Sprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaften II (reformierte Juristenausbildung). Rufe an die Universitäten Hannover, Frankfurt am Main und Berlin hat er abgelehnt.

Von 1979 bis 1995 war er Direktor und von Juli 1998 bis Dezember 1999 Vorsitzender des neu geschaffenen Direktoriums des Hans-Bredow-Instituts. Seit seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ist er Ehrenmitglied des Direktoriums. 1981-1983 war er Vorsitzender der Vereinigung für Rechtssoziologie, 1989-1992 der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK). Seit 1988 ist er Direktor der Forschungsstelle Umweltrecht der Universität Hamburg und seit 1996 Direktor der Forschungsstelle Recht und Innovation (Centre for Research in Law and Innovation CERI) dieser Universität. Von 1995 bis 1997 war er Hamburger Justizsenator im Senat Voscherau III. In dieser Zeit hatte er auch den Vorsitz im Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrats. Zwischen 1999 und 2008 gehörte Hoffmann-Riem dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. 2007 wurde er von der Bundesregierung zum deutschen Mitglied der European Commission for Democracy through Law (Venedig-Kommission des Europarats) bestellt.

Wissenschaftliche Schwerpunkte 

Hoffmann-Riem zielt auf eine Überwindung des Verständnisses der Rechtswissenschaft als einer nur normtextorientierten Interpretationswissenschaft und auf ihre Neukonzeption als problemlösungsorientierte Handlungs- und Entscheidungswissenschaft. Es geht ihm um die Hervorhebung der Problemlösungskapazität der Rechtsordnung und damit den Beitrag des Rechts zur Bewältigung gesellschaftlicher Probleme durch Bereitstellung geeigneter Strukturen und den Einsatz leistungsfähigen Rechts zur Lösung konkreter Konflikte. Beides setzt nach Hoffmann-Riem Einsichten in das Zusammenspiel von Normen und sozialer Realität - den sog. Realbereich der Normen - und in die Wirkungen rechtlicher Handlungsformen voraus, die auch über einen trans- und interdisziplinären Zugriff auf Sozial-, Wirtschafts-, und Ingenieurwissenschaften gewonnen werden sollen.

Diesem Grundverständnis hat Hoffmann-Riem im Rahmen seiner vielfältigen beruflichen Stationen und Betätigungsfelder praktisch Ausdruck verliehen. So beteiligte er sich etwa an dem Aufbau einer reformierten, als einstufig bezeichneten Juristenausbildung (reformierte Juristenausbildung), die auf eine stärkere Verknüpfung der theoretischen Ausbildung mit der praktischen zielte und Interdisziplinarität anstrebte. Durch diverse Beratung von Regierungen, Parlamenten und Organisationen sowie die Mitwirkung in verschiedenen Kommissionen hat er die Kooperation mit der Praxis gesucht. Zugleich hat er durch mehrere Forschungs- und Lehraufenthalte im Ausland (so u. a. in Stanford, Berkeley, Harvard und Melbourne) Einsichten aus anderen Rechtsordnungen aufgegriffen. Einen Schwerpunkt bei der Analyse der Schwierigkeiten und Möglichkeiten rechtlicher Regulierung bildete für ihn der Medienbereich, der seit den 1980er Jahren durch die erheblichen technologischen Veränderungen (Kabel, Satellit, Digitalisierung, Internet) und begleitende Marktumbrüche reiches Anschauungsmaterial für das Wechselspiel von rechtlichen und sozialen, technologischen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen bot. In dieser Zeit leitete er das vorrangig sozialwissenschaftlich ausgerichtete Hans-Bredow-Institut für Rundfunk und Fernsehen.

Auch das Umweltrecht diente ihm als Beispielfeld vertiefter Einsichten in die - in der Literatur verschiedentlich als 'Krise' titulierten - Probleme überkommener staatlicher Regulierung und die Notwendigkeit neuer regulativer Ansätze. Hier beschäftigte ihn vor allem das Zusammenspiel staatlicher und privater Handlungsträger (Kooperationsverwaltungsrecht) und dabei insbesondere die Frage, welche Art Recht gefordert ist, wenn der Staat seine Erfüllungsverantwortung weitgehend an Private abgibt, aber weiter die Verwirklichung von Gemeinwohlzielen gewährleisten soll. Der von ihm geprägte Begriff 'regulierte Selbstregulierung' versucht, das Spannungsverhältnis einzufangen.

Seit Beginn der 1990er Jahre initiierte er eine systematische Diskussion unter Wissenschaftlern und Praktikern über die Reformnotwendigkeiten und –möglichkeiten des Verwaltungsrechts. Als Mitinitiator gewann er den Heidelberger Ordinarius Eberhard Schmidt-Aßmann. Diese Diskussion ist in zehn Bänden der "Schriften zur Reform des Verwaltungsrechts" (Nomos Verlag) dokumentiert. Aus dieser Reformdiskussion entstand das – ebenfalls mit Schmidt-Aßmann und zusätzlich mit Andreas Voßkuhle – als Herausgeber verwirklichte Vorhaben eines systematisch angelegten Handbuchs "Grundlagen des Verwaltungsrechts", dessen erste beiden Bände 2006 und 2008 im Beck Verlag veröffentlicht worden sind; der dritte Band ist im Erscheinen. An diesen Bänden wirken 50 weitere Autoren mit.

Angeregt durch die anhaltende öffentliche Kritik an der begrenzten Innovationsfähigkeit der deutschen Gesellschaft und die Behauptung, eine Ursache seien die Restriktionen durch Recht, forderte Hoffmann-Riem in den 1990er Jahren die Begründung einer rechtswissenschaftlichen Teildisziplin, der rechtswissenschaftlichen Innovationsforschung (siehe dazu die "Schriften zur rechtswissenschaftlichen Innovationsforschung" im Nomos Verlag). Er gründete 1995 die Forschungsstelle Recht und Innovation der Universität Hamburg und führte Forschungsvorhaben zur Bedeutung des Rechts für technologische und soziale Innovationen in der Gesellschaft durch.

Als Hamburger Justizsenator konzipierte und initiierte er eine grundlegende Reform der Hamburger Justizverwaltung, die unter dem Stichwort "Justiz 2000" bekannt und Vorbild auch für andere Bundesländer wurde.

Richter am Bundesverfassungsgericht 

1999 wurde der parteilose Wissenschaftler Hoffmann-Riem auf Vorschlag der SPD vom Bundesrat zum Richter des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat) gewählt. Sein Dezernat umfasste u. a. das Recht der freien Meinungsäußerung, der Rundfunk- und Pressefreiheit, das Recht der Versammlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht des Datenschutzes und das Wettbewerbsrecht. Öffentliches Aufsehen erregten viele von ihm als Berichterstatter vorbereitete Entscheidungen zur Versammlungsfreiheit sowie zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in Zeiten von Bedrohungen durch Terroristen nach den Anschlägen des 11. September 2001 (etwa die Entscheidungen zum 'Großen Lauschangriff', zum Abhören nach dem Außenwirtschaftsgesetz, zur vorbeugenden Telefonüberwachung nach Polizeirecht, zur Rasterfahndung, zur Online-Durchsuchung, zur automatisierten Kfz-Kennzeichen-Erfassung sowie zur Vorratsdatenspeicherung). Ohne die Notwendigkeit staatlicher Gefahrenvorsorge und -abwehr zu verkennen, bestand das Gericht auf der Einhaltung rechtsstaatlicher Garantien und der Begrenzung staatlicher Ermächtigungen auch im Vorfeld von Gefahren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Bestimmtheitsgebots sowie der Einhaltung verfahrensrechtlicher Sicherungen. In diesen Entscheidungen (beispielhaft sei die zur Online-Durchsuchung genannt) befasste sich das Gericht auch eingehend mit den aktuellen technologischen Veränderungen, denen das wissenschaftliche Interesse von Hoffmann-Riem seit langem gegolten hat.

Nach dem Ausscheiden aus seinem Amt löste Hoffmann-Riem eine politische Debatte aus, als er im Rahmen einer Veranstaltung am 9. Juli 2008 im Wissenschaftszentrum Berlin zu einem tabuisierten Thema deutlich Stellung nahm: „Ich würde als Gesetzgeber die Holocaust-Leugnung nicht unter Strafe stellen.“ [1] Hierin stimmte ihm Winfried Hassemer, ebenfalls bis vor kurzem noch im Amt als Vizepräsident sowie Vorsitzender des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, ausdrücklich zu. [2]

http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Hoffmann-Riem - 12/2008

 

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2011) - 1981 bis 1984 Richterin an den Sozialgerichten in Frankfurt am Main und Wiesbaden sowie am Landessozialgericht des Landes Hessen. Ab 15.04.1984 bis 1989 Direktorin des Sozialgerichts Wiesbaden. Von 1988 bis 1989 auch stellvertretendes Mitglied am hessischen Landesverfassungsgerichts, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen. 1989 bis 1991 Dezernentin der Stadt Frankfurt am Main, 1991 als Ministerin für Justiz in die Hessische Landesregierung berufen. Justizministerin bis 1995, danach bis 1999 Ministerin für Wissenschaft und Kunst. Christine Hohmann-Dennhardt ist so weit zu sehen - die einzige ehemalige DDR-Bürgerin im westdeutsch dominierten Bundesverfassungsgericht. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Christine Hohmann-Dennhardt wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Christine Hohmann-Dennhardt studierte Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen. Nach dem 1975 abgelegten 2. Juristischen Staatsexamen war sie zunächst von 1975 bis 1977 Lehrbeauftragte für Sozialrecht an der Universität Hamburg, sodann von 1977 bis 1981 Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Juristischen Fakultät am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Dort wurde sie auch 1979 mit einer Arbeit über Entscheidungsstrukturen in Unternehmen und Arbeitnehmerinteressen: zur Effektivität der Mitbestimmung bei Betriebsänderungen promoviert. Von 1981 bis 1984 war Hohmann-Dennhardt als Richterin an den Sozialgerichten Frankfurt am Main und Wiesbaden sowie am Hessischen Landessozialgericht tätig, ehe sie 1984 zur Direktorin des Sozialgerichts Wiesbaden ernannt wurde. Diese Funktion bekleidete sie bis 1989. Sie war von 1988 bis 1989 auch stellvertretendes Mitglied am hessischen Landesverfassungsgericht, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen.

In den Jahren von 1989 bis 1991 war sie als Dezernentin für Soziales, Jugend und Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main tätig. Nach der Landtagswahl in Hessen 1991 wurde sie von Hans Eichel als Ministerin für Justiz in das Kabinett Eichel I berufen. Im Kabinett Eichel II war sie von 1995 bis 1999 Ministerin für Wissenschaft und Kunst. Ab Januar 1999 gehörte Hohmann-Dennhardt dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts an, ein Amt, das sie bis Januar 2011 ausübte. Beim Bundesverfassungsgericht war sie für das Familienrecht zuständig und bearbeitete Fälle aus dem Personenstands-, Transsexuellen- sowie Betreuungsrecht. Auch Verfahren zum Eltern- und zum Erziehungsgeld fielen in ihr Dezernat.[1] ...
Im Oktober 2015 wurde der Wechsel von Hohmann-Dennhardt in den Vorstand des Volkswagen-Konzerns zum 1. Januar 2016 bekannt, bei dem sie das im Zusammenhang mit dem Abgasskandal neu geschaffene Ressort Integrität und Recht besetzte, um den Skandal aufzuarbeiten.[6][7][8] Dort schied sie bereits zum 31. Januar 2017 wieder aus. Volkswagen teilte mit, man trenne sich „aufgrund unterschiedlicher Auffassung über Verantwortlichkeiten und die künftigen operativen Arbeitsstrukturen in ihrem Ressort“.[9] Sie erhielt eine Abfindung in Höhe von knapp zwei Jahresgehältern, insgesamt 12 bis 15 Millionen Euro und monatliche sofortige Rente von bis zu 8000 Euro.[10] Dies führte zu Kritik in den Medien.[11][12] Der Spiegel thematisierte die Abfindung und weitere Vorfälle bei VW in einem Artikel mit der Überschrift Der Selbstbedienungsladen.[13] - https://de.wikipedia.org/wiki/Christine_Hohmann-Dennhardt

 

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25.04.2006) - war von 1995 bis 2006 Richter am Bundesverfassungsgericht. Nach dem zweiten Staatsexamen wirkte Hömig von 1967 bis 1983 als Beamter im Bundesministerium des Innern. 1969 wurde er in Tübingen mit einer Arbeit über "Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 und seine Bedeutung für Staat und Kirche: unter besonderer Berücksichtigung württembergischer Verhältnisse" promoviert. Während seiner Studienzeit wurde er Mitglied der Tübinger Studentenverbindung „Akademische Gesellschaft Stuttgardia“. Ab 22.12.1983 Richter, ab 1993 Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht. Hömig als Richter am Bundesverfassungsgericht. Von Oktober 1995 bis April 2006 war Hömig Mitglied des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Nachfolger im Amt des Bundesverfassungsrichters wurde Michael Eichberger. Hömig wurde auf Vorschlag der FDP in das Bundesverfassungsgericht gewählt. Er war als Berichterstatter zuständig für Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Schulrecht sowie grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit. Er war als Berichterstatter unter anderem an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtschreibreform vom 14. Juli 1998 (Az. 1 BvR 1640/97)[1], der Entscheidung zum Schächten vom 15. Januar 2002 (Az. 1 BvR 1783/99), die Kampfhundeentscheidung vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) und die Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 357/05) beteiligt. Er bezeichnete sich selbst als sozialliberal, weshalb sein Ausscheiden als das Ende einer strukturellen sozialliberalen Mehrheit im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes gedeutet wurde. Unter anderem wegen seiner Stimme zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2002 (Az. 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) zum Lebenspartnerschaftsgesetz scheiterte die Klage des Bundeslandes Bayern gegen das Gesetz. Außerdem wurde ihm eine besondere Bedeutung innerhalb des Ersten Senates zugebilligt, da er in der Lage war, durch Vermittlung Mehrheiten innerhalb des Senates zu erreichen. Er ist Herausgeber eines Kommentars zum Deutschen Grundgesetz. - http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_H%C3%B6mig  - Dieter Hömig wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 30/2008 vom 14. März 2008

Bundesverfassungsrichter a.D. Dr. Dieter Hömig wird 70 Jahre alt

Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Dieter Hömig vollendet am 15. März 2008 sein 70. Lebensjahr.

Dieter Hömig ist am 15. März 1938 in Sigmaringen geboren. Er hat zwei Kinder. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft und der Ablegung beider juristischer Staatsexamina mit anschließender Promotion über ein verfassungsgeschichtliches Thema in Tübingen trat Dieter Hömig 1967 zunächst seinen Dienst als Beamter im Bundesministerium des Innern an; dort war er vor allem in der Verfassungsabteilung tätig. 1983 erfolgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht, 1993 wurde er dort Vorsitzender Richter.

Dieter Hömig gehörte vom 13. Oktober 1995 bis zum 25. April 2006 dem Bundesverfassungsgericht als Mitglied des Ersten Senats an. Sein Dezernat umfasste unter anderem das Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, das Schulrecht sowie grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit. Dieter Hömig wirkte als Berichterstatter an einer Vielzahl wichtiger verfassungsgerichtlicher Entscheidungen mit. Hierunter fällt u.a. die Entscheidung des Ersten Senats vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE 115, 118 ff.).

Dr. Dieter Hömig lebt heute in Planckstadt.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-030.html

 

Prof. Dr. Peter Michael Huber (geb. 21. Januar 1959 in München) - Richter am Bundesverfassungsgericht (ab 16.11.2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.07.1996 als Richter am Thüringer Oberverwaltungsgericht - Universitätsprofessor, 2. Hauptamt - aufgeführt. November 2009 bis Dezember 2010 Innenminister von Thüringen. 11.11.2010: "Drei neue Richter für das Verfassungsgericht" - http://www.welt.de/politik/deutschland/article10864334/Drei-neue-Richter-fuer-das-Verfassungsgericht.html. 2012: Richter Huber wird vom Väternotruf nicht empfohlen. http://de.wikipedia.org/wiki/Peter_M._Huber. 19.01.2024: "Reform von ARD und ZDF. „Die Öffentlich-Rechtlichen stecken in einer Abwärtsspirale“. Der lang erwartete Bericht des „Zukunftsrats“ zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk liegt vor. Der Rat sollte ein Szenario für die Zeit ab 2030 entwickeln. Das Ergebnis enttäuscht alle, die Streichreformen fordern. In den Anstalten wird es trotzdem für Aufregung sorgen. ... Auf 37 Seiten haben die Experten ihre Empfehlungen aufgeschrieben, den Vorsitz hatten Julia Jäkel, die ehemalige Chefin des Verlags Gruner + Jahr, sowie der ehemalige Verfassungsrichter und Rechtsprofessor Peter M. Huber. ..." - https://www.welt.de/kultur/medien/article249593354/Reform-von-ARD-und-ZDF-Die-Oeffentlich-Rechtlichen-stecken-in-einer-Abwaertsspirale.html. "Peter Michael Huber (* 21. Januar 1959 in München) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und ehemaliger Politiker (CSU/CDU).[1] Von 2010 bis 2023 war er Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zuvor war er ab November 2009 Innenminister des Freistaates Thüringen (Kabinett Lieberknecht). Seit 2002 ist Huber zudem ordentlicher Professor an der Universität München. ... Vom November 2009 bis zum 16. November 2010[3] war Huber Innenminister des Landes Thüringen im Kabinett Lieberknecht. ... Am 11. November 2010 wurde Huber durch den Wahlausschuss des Deutschen Bundestags zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Er gehörte dort dem Zweiten Senat als Nachfolger von Siegfried Broß an.[4] Huber erhielt am 16. November 2010 seine Ernennungsurkunde von Bundespräsident Christian Wulff.[5] Als Verfassungsrichter agierte Huber im Zweiten Senat bisher unter anderem als Berichterstatter im Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Euro-Rettungsfonds ESM[6] und erneut von 2015 bis 2020 beim public sector purchase programme (PSPP). Nach heftiger Kritik der Öffentlichkeit in Deutschland und der Europäischen Union an der Entscheidung zu den PSPP vom Mai 2020 erklärte Huber in einem seltenen Interview in der FAZ die Entscheidung und trat den Kritikern mit den Worten entgegen: „Das Urteil war zwingend“.[7] Im Dezember 2020 legte er im Interview mit der NZZ zudem seine Sicht des Zusammenspiels von Institutionen in der EU dar und konkretisierte seine Aussagen zum PSPP-Urteil vom Mai 2020.[8] Im Januar 2023 schied er aus dem Bundesverfassungsgericht aus. Sein Nachfolger wurde Thomas Offenloch.[9] ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_M._Huber

 

Prof. Dr. Doris König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Bundesverfassungsgericht / Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgericht (ab 22.06.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 17.10.1990 als Richterin am Landgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.06.2014 als Richterin am Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.06.2020 als Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.06.2014 als Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Doris König (* 25. Juni 1957 in Kiel) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin. Sie ist Richterin und Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts. Nach dem Jurastudium an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel folgte 1980 ein Postgraduiertenstudium an der School of Law der University of Miami, das sie 1982 als Master of Comparative Law (M.C.L.) abschloss. Anschließend nahm sie an der Universität Kiel eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für internationales Recht an. Nach ihrer Promotion in Kiel im Bereich des internationalen Seerechts war sie von 1989 bis 1992 Richterin am Landgericht Hamburg. Daran anschließend arbeitete sie wieder als wissenschaftliche Assistentin in Kiel. Im Jahre 1998 legte sie hier ihre Habilitation zur verfassungsrechtlichen Problematik des europäischen Integrationsprozesses vor und erhielt die venia legendi für die Fächer Öffentliches Recht, einschließlich Allgemeine Staatslehre, Völker- und Europarecht. Daran anschließend übernahm sie Lehrstuhlvertretungen an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken, der Uni Halle und in Kiel. 2000 wurde sie auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Allgemeine Staatslehre, Völker- und Europarecht an der Bucerius Law School berufen. Im Oktober 2008 lehnte sie einen Ruf an die Universität Hamburg ab. Vom 1. Oktober 2012 bis zum 2. Juni 2014 war sie als Nachfolgerin von Karsten Schmidt Präsidentin der Bucerius Law School.[1] Seit 2004 ist König zudem Vorstandsvorsitzende der Internationalen Stiftung für Seerecht (IFLOS) am Internationalen Seegerichtshof, seit 2007 Mitglied des Vorstandes der Studienstiftung des deutschen Volkes und seit 2008 Deutsches Mitglied des Ständigen Schiedshofs in Den Haag. Am 21. Mai 2014 wurde sie auf Vorschlag der SPD[2] vom Wahlausschuss des 18. Deutschen Bundestages in seiner 1. Sitzung als Nachfolgerin von Gertrude Lübbe-Wolff als Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[3] Am 18. Juni 2020 wurde König vom Bundestag zur Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[4] Am 22. Juni 2020 wurde sie durch den Bundespräsidenten in dieses Amt ernannt.[5] In ihrer Amtszeit gab König bisher zwei abweichende Meinungen ab. In einem Beschluss aus dem Dezember 2015 erblickte sie im Treaty Override nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG entgegen den restlichen Mitgliedern des 2. Senates einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weshalb sie ihn für verfassungswidrig und nichtig erachtete.[6] Gemeinsam mit den Richtern Ulrich Maidowski und Christine Langenfeld widersprach sie im Februar 2020 der Senatsmehrheit bei einer Verfassungsbeschwerde gegen die deutsche Zustimmung zur Einrichtung eines europäischen Patentgerichtes. Diese sei unzulässig.[7] Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im internationalen See- und Umweltrecht, dem internationalen Menschenrechtsschutz sowie im europäischen Integrationsrecht.
Menschenrechte – Konventionen und Wirklichkeit. In: Caroline Y. Robertson-von Trotha (Hrsg.): 60 Jahre Grundgesetz. Interdisziplinäre Perspektiven. (= Kulturwissenschaft interdisziplinär/Interdisciplinary Studies on Culture and Society. Band 4). Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4865-8.
mit Anne Peters: Das Diskriminierungsverbot. In: Oliver Dörr, Rainer Grote, Thilo Marauhn (Hrsg.): EMRK/GG Konkordanzkommentar. Band II, Mohr-Siebeck, Tübingen, 2013, Kapitel 21, ISBN 978-3-16-149397-3.

https://de.wikipedia.org/wiki/Doris_K%C3%B6nig

 

Dr. h.c. Renate Jaeger (geb. 30.12.1940 in Darmstadt - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 27.12.1971 unter dem Namen Renate Jaeger, geborene Peters als Richterin am Sozialgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986 ab 01.01.1976 als Richterin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 und 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg - Renate Jaeger wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 96/2004 vom 29. Oktober 2004

Bundesverfassungsrichterin Jaeger aus dem Amt geschieden – Ernennung des neuen Verfassungsrichters

Der Bundespräsident hat heute Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. h.c. Renate Jaeger die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Frau Jaeger scheidet nach einer Amtszeit von 10 1/2 Jahren aus dem Dienst aus, nachdem sie am 28. April 2004 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewählt worden ist.

Frau Renate Jaeger ist am 30. Dezember 1940 in Darmstadt geboren. Sie ist Mutter eines Sohnes und einer Tochter. Frau Jaeger studierte in Köln, München und Lausanne Rechtswissenschaften. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen begann sie 1968 ihre richterliche Tätigkeit am Sozialgericht Düsseldorf. Von dort wurde sie für zwei Jahre - 1970/1971 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Bundessozialgericht abgeordnet. Nachdem sie ab 1974 am Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Dienst getan hatte, war sie für 3 Jahre - von 1976 bis 1979 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht tätig. 1986 erfolgten ihre Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht und ein Jahr später ihre Wahl zur Richterin am Bundessozialgericht. 1988 wurde sie - neben ihrer Tätigkeit beim Bundessozialgericht - zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt, 1992 wurde sie außerdem Mitglied der Verfassungs-Enquête-Kommission Rheinland-Pfalz. Daneben übernahm sie von 1991 bis 1994 einen Lehrauftrag der Universität Münster.

Am 24. März 1994 wurde Frau Jaeger zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Ersten Senats. Das Dezernat von Frau Jaeger umfasste zuletzt unter anderem das Recht der selbstständigen Berufe, das Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie wirtschaftliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Karlsruhe, den 29. Oktober 2004

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-096.html

 

Kommentar Väternotruf: Mit dem Vater ihrer Kinder lebt Frau Jaeger offenbar nicht mehr zusammen. Vielleicht waren sie aber auch nie verheiratet und Frau Jäger nahm wie selbstverständlich das alleinige Sorgerecht in Anspruch, während der Vater sorgerechtlich ausgegrenzt war, wie sich das nach dem väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 qua Naturrecht gehört. 

Dr. h.c. Renate Jaeger wirkte mit am väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003.

 

Dr. Hans-Joachim Jentsch (Jg. 1937) - Richter am Bundesverfassungsgericht / 2. Senat (ab 03.05.1996, ..., 28.09.2005)

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 91/2005 vom 27. September 2005

Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Jentsch scheidet aus dem Amt

Der Bundespräsident händigt morgen, den 28. September 2005, Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Jentsch die Entlassungsurkunde aus. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Jentsch scheidet mit Ablauf der Amtszeit aus dem Dienst aus.

Hans-Joachim Jentsch ist am 20. September 1937 in Fürstenwalde geboren. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Nach dem Studium der Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität Marburg und der Ablegung beider juristischer Staatsexamina mit anschließender Promotion in Marburg ließ sich Hans-Joachim Jentsch 1966 in Wiesbaden als Rechtsanwalt nieder. 1977 erfolgte zudem die Bestellung zum Notar.

1976 wurde er Abgeordneter des Deutschen Bundestages, dem er bis zum Jahr 1982 angehörte. Im selben Jahr wurde Hans-Joachim Jentsch zum Oberbürgermeister von Wiesbaden gewählt. Er hatte dieses Amt bis zum Jahr 1985 inne. Nach anschließender Tätigkeit als Rechtsanwalt war er von 1987 bis 1990 Mitglied des Hessischen Landtags. Nach der Wiedervereinigung berief ihn der thüringische Ministerpräsident 1990 als Justizminister des Freistaats Thüringen in sein Kabinett. Im Jahr 1994 schied Hans-Joachim Jentsch aus diesem Amt aus und widmete sich wieder seiner Tätigkeit als Anwalt in Wiesbaden. 1995 wurde er im Nebenamt Richter am Thüringischen Verfassungsgerichthof.

Am 3. Mai 1996 wurde Hans-Joachim Jentsch zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Zweiten Senats. Sein Dezernat umfasste zuletzt unter anderem das Parteienrecht, Wahlrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, das Parteiverbotsverfahren sowie Beschwerden über Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl betreffen. Am 4. Juli 2002 wurde Bundesverfassungsrichter Jentsch die Ehrendoktorwürde der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität in Jena verliehen, im Februar 2005 wurde er außerdem zum Honorarprofessor bestellt.

Als Nachfolger von Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Jentsch wird Herr Herbert Landau in den Zweiten Senat eintreten. Er war seit 1999 Staatssekretär im Hessischen Justizministerium und erhält morgen, den 28. September 2005, die Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundespräsidenten.

Karlsruhe, den 27. September 2005

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg05-091.html

 

Dr. Sibylle Kessal-Wulf (geb. 25.11.1958) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 19.12.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1988 unter dem Namen ab 02.12.1985 unter dem Namen Sibylle Kessal als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Sibylle Kessal-Wulf ab 02.12.04.1988 als Richterin am Amtsgericht Flensburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.  Im Handbuch der Justiz 1994 und 2000 unter dem Namen Sibylle Kessal-Wulf ab 16.04.1992 als Richterin am Oberlandesgericht Schleswig aufgeführt. Schon hier eine Bilderbuchturbokarriere - in nur sieben Jahren vom Richterverhältnis auf Probe zur Richterin am Oberlandesgericht. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2001 als Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.12.2011 als Richterin am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. 21.12.2023: "Gleich zwei neue Verfassungsrichter sind am Donnerstag in Schloss Bellevue von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannt worden. Gleichzeitig übergab er ihren Vorgängern am Bundesverfassungsgericht, Sibylle Kessal-Wulf und Peter Müller, die Entlassungsurkunden. Die beiden neuen Verfassungsrichter Peter Frank – vorher Generalbundesanwalt – und Holger Wöckel waren Ende November beziehungsweise vor sechs Tagen vom Bundesrat gewählt worden. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article249176358/Steinmeier-ernennt-zwei-neue-Richter-am-Bundesverfassungsgericht.html

Sibylle Kessal-Wulf (* 25. November 1958 in Stadthagen) ist eine deutsche Juristin. Sie war von Dezember 2011 bis Dezember 2023 Richterin des Bundesverfassungsgerichts und war zuvor Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof.
Leben
Sybille Kessal-Wulf studierte ab 1977 Rechtswissenschaft an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. 1982 absolvierte sie ihr erstes und 1985 ihr zweites juristisches Staatsexamen.[1] Anschließend begann sie 1985 in Schleswig-Holstein als Proberichterin am Amts- und Landgericht Flensburg ihre richterliche Karriere. 1988 wurde sie Richterin am Amtsgericht Flensburg. Nach einer Abordnung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wurde sie anschließend 1992 Richterin an dem Oberlandesgericht. Sie gehörte dort dem für Gesellschafts-, Bank- und Börsenrecht zuständigen 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts an. Während der Tätigkeit als Richterin am Oberlandesgericht promovierte sie 1995 zum Thema Die Innenverbände: am Beispiel Publikumsgesellschaft, Franchising, Mitarbeiterbeteiligung und Betriebsverband an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel bei Dieter Reuter. Am 2. Mai 2001 trat sie ihren Dienst als Richterin am Bundesgerichtshof an und gehörte dort dem IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an,[2] der zuständig ist für Versicherungs- und Erbrecht. Neben der Tätigkeit im IV. Senat war sie auch in anderen Senaten des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit Fragen der Zwangsvollstreckung befasst und Beisitzerin im Notarsenat. 2010 wurde sie stellvertretende Vorsitzende des Notarsenates. Im Februar 2011 wurde ihr der Vorsitz des IV. Zivilsenats übertragen.[3] Daneben übernahm sie den Vorsitz im Senat für Patentanwaltssachen und den stellvertretenden Vorsitz im Senat für Anwaltssachen.
Im November 2011 wurde bekannt, dass CDU und CSU Sybille Kessal-Wulf als Nachfolgerin für den ausscheidenden Verfassungsrichter Rudolf Mellinghoff vorschlagen. Am 25. November 2011 wurde sie daraufhin vom Bundesrat zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Am 19. Dezember 2011 wurde Kessal-Wulf für ihr neues Amt vereidigt.[4] Sie gehört dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Sie war Berichterstatterin und damit die Hauptverantwortliche für das aufsehenerregende Schuldenbremse-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023.[5][6]
Neben der richterlichen Tätigkeit ist Kessal-Wulf auch rechtswissenschaftlich tätig, etwa durch Mitarbeit an dem Großkommentar Staudinger.
Weblinks
Literatur von und über Sibylle Kessal-Wulf im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Website des Bundesverfassungsgerichts.
Sibylle Kessal-Wulf im Munzinger-Archiv (Artikelanfang frei abrufbar)
Einzelnachweise
Bundesverfassungsgericht - BVR'in Dr. Kessal-Wulf. Abgerufen am 26. Juli 2017.
Drei neue Richter am Bundesgerichtshof. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 36/2001, 3. Mai 2001. Abgerufen am 9. Dezember 2015.
Neue Vorsitzende Richterin und zwei neue Richterinnen am Bundesgerichtshof. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 20/2011, 2. Februar 2011. Abgerufen am 7. Dezember 2015.
Neue Verfassungsrichter (Memento vom 16. November 2012 im Internet Archive). In: Süddeutsche Zeitung, 20. Dezember 2011.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22
Katja Gelinsky, Die Besonnene: Das Karlsruher Haushaltsurteil hat dramatische Folgen. Doch Verfassungsrichterin Sibylle Kessal-Wulf ist keine Dramaqueen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. November 2023

https://de.wikipedia.org/wiki/Sibylle_Kessal-Wulf

 

Ferdinand Kirchhof (geb. 21.06.1950) - Vorsitzender Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / Vizepräsident am Bundesverfassungsgericht (ab 05.03.2010, ..., 2018) - ab 01.10.2007 Richter am Bundesverfassungsgericht. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.03.2010 als Vizepräsident am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Else Kirchhof (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (ab 16.04.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.05.1996 als Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.04.2007 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgeführt. 2010: Präsidiumsmitglied am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

 

Ferdinand Kirchhof (* 21. Juni 1950 in Osnabrück) ist ein deutscher Jurist, Rechtswissenschaftler und Richter am Bundesverfassungsgericht.

Leben 

Ferdinand Kirchhof studierte an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, promovierte und habilitierte von 1971 bis 1985. Von 1982 bis 1986 übte er Lehrtätigkeiten in Saarbrücken, München, Speyer und Tübingen aus. 1986 wurde er auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Eberhard Karls Universität berufen. 1989 bis 1990 war er Dekan der Juristischen Fakultät, von 1999 bis 2004 Prorektor der Universität Tübingen. Seit 1993 hat er den Jean-Monnet-Chair der EU European Fiscal Law inne. 2007 war er Gastprofessor (professeur invité) an der Pariser Sorbonne; er absolvierte Lehr- und Forschungsaufenthalte in Stellenbosch, Berkeley, Peking und Kyoto.

Von 2003 bis 2004 war er Sachverständiger der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Föderalismusreform. Seit 2003 war Kirchhof Richter am Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg und als Prozessbevollmächtigter Baden-Württembergs beim Bundesverfassungsgericht am Kopftuchstreit beteiligt.[1] 2006 bis 2007 war er Vorstandsmitglied der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.

2005 sollte Ferdinand Kirchhof auf Vorschlag des damaligen Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, Erwin Teufel, zum Richter am Bundesverfassungsgericht berufen werden. Dem hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch gelang es jedoch, stattdessen seinen Kandidaten Herbert Landau durchzusetzen. 2007 wurde Kirchhof vom Wahlausschuss des Deutschen Bundestages als Nachfolger von Udo Steiner zum Richter in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht berufen; sein Amt trat er am 1. Oktober 2007 an.

Er ist mit Dr. Else Kirchhof – Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim – verheiratet und hat keine Kinder. Sein älterer Bruder ist der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Paul Kirchhof. Sein Vater war von 1959 bis 1979 Richter am Bundesgerichtshof. Kirchhof ist seit 1971 Mitglied der katholischen Studentenverbindung K.D.St.V. Hercynia Freiburg im Breisgau im CV.

http://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_Kirchhof - 12/2008

 

Paul Kirchhof (geb. 21.02.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / 2. Senat (ab 1987, ..., 1999)

Amtsgericht Sonthofen 2012: Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 Abweisung Antrag des Vaters Sven Kuhne durch Richterin Eger am 16.10.2012. Oberlandesgericht München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12: Abweisung durch Richter Triebs am 15.01.2013. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sven Kuhne ... Bevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12, b) den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 16.10.2012 - 1 F 351/12 hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 3. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ...". Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Sven Kuhne ./. Deutschland - http://www.kuhne-gegen-deutschland.de. Wenn das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht versagt, dann bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, um die Arbeit deutscher Richter zu korrigieren und gegebenfalls als Menschenrechtsverletzung zu kennzeichnen.

Paul Kirchhof (* 21. Februar 1943 in Osnabrück) ist ein deutscher Verfassungs- und Steuerrechtler. Er ist Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und war von 1987 bis 1999 Richter am Bundesverfassungsgericht.

Paul Kirchhof ist ein Jurist auf den Gebieten der Rechtsdogmatik, der Staatsorganisation, der Finanzverfassung und des Steuerrechts. Seine Forschung und Arbeit haben über Jahrzehnte die Entwicklung der Ertragsteuern, des Verfassungsrechts und der Europäischen Integration Deutschlands geprägt. Er ist Mitherausgeber einer der umfangreichsten Monografien zum deutschen Staatsrecht und im Vorstand der Görres-Gesellschaft.

Als Parteiloser gehörte er zum Kompetenzteam der CDU/CSU um Kanzlerkandidatin Angela Merkel für die Bundestagswahl 2005 und sollte als Finanzminister ihrem ersten möglichen Kabinett angehören. Für den Fall einer Großen Koalition erklärte Kirchhof jedoch, nicht für das Amt zur Verfügung zu stehen. Analysen von Meinungsforschungsinstituten zufolge war die Diskussion um Kirchhof ein Grund für das unerwartet schlechte Abschneiden der CDU/CSU bei der Bundestagswahl.

Kirchhof ist aktuell Vertrauensdozent des Cusanuswerks in Heidelberg.

Kirchhof ist seit Studientagen Mitglied der katholischen Studentenverbindungen K.St.V. Rheno-Palatia Freiburg, K.St.V. Saxonia München sowie Ehrenphilister des K.St.V. Arminia Bonn im KV.

Kirchhof ist Vorsitzender des Kuratoriums der Eugen-Biser-Stiftung.

Kirchhof ging in Osnabrück und ab 1951 in Karlsruhe zur Schule, wo sein Vater Richter am Bundesgerichtshof war. Paul Kirchhof war Stipendiat der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk. Nach dem juristischen Studium wurde er in München mit dem Dissertationsthema Der Begriff der hoheitsrechtlichen Befugnisse in Artikel 33 Absatz IV des Grundgesetzes promoviert und habilitierte sich 1974 an der Universität Heidelberg. Danach war Kirchhof bis 1981 Professor und Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Universität Münster, später Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht an der Universität Heidelberg.

Familie

Kirchhof ist katholisch, verheiratet und hat zwei Söhne und zwei Töchter, sowie sieben Enkelkinder. Er ist der Bruder des Professors für Öffentliches Recht an der Universität Tübingen, Ferdinand Kirchhof, der 2007 seinerseits zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt wurde.

Von 1987 bis 1999 gehörte Kirchhof dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Unter seinem Einfluss entstand der viel beachtete Auftrag an den Gesetzgeber, Betreuungs- und Erziehungskosten von Kindern beim Existenzminimum steuerlich zu berücksichtigen. Ebenso argumentiert er, dass die Grundrechte und weitere Wertungen des Grundgesetzes einen besonderen Schutz von Ehe und Familie enthielten, der sich auch auf die Steuerpolitik erstrecke. Der Steuergesetzgebung sei vorgegeben, Ehen und Familien mit Unternehmensrechtsformen mindestens gleich zu behandeln oder besser zu stellen. Es dürfe nicht nur Unternehmern erlaubt sein, Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen. Diese Möglichkeit müsse Gemeinschaften wie Ehen und Familien ebenso offen stehen. Neben der Steuerpolitik war Kirchhof einer der europaskeptischen Richter im zweiten Senat, was sich besonders im Maastricht-Urteil (E 89, 155) niederschlug, an dem er als Berichterstatter maßgeblich beteiligt war. Die dort vertretene Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht eine Prüfungskompetenz bezüglich "ausbrechender Rechtsakte der Gemeinschaft" inne habe, hat zu erheblichen Diskussionen in der Wissenschaft geführt. Diese Linie ist auch nach seinem Ausscheiden aus dem Senat vom BVerfG nicht verworfen worden. Seit 2000 leitet Kirchhof neben dem Lehrstuhl an der Juristischen Fakultät zusätzlich die Forschungsgruppe Bundessteuergesetzbuch an der Universität Heidelberg und erarbeitete dort ein eigenes Steuermodell, das auf den Grundsätzen eines sich aus dem Wirtschaftsleben heraus haltenden Staates basiert und das das Steuerrecht erheblich vereinfachen soll (Einkommensteuergesetzbuch). Seit 2003 ist er Mitherausgeber der christlichen Wochenzeitung Rheinischer Merkur. Er war Ende 2004 bis zum 15. Juli 2006 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG. 

http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof  - 12/2008

 

Konrad Kruis (* 11. Mai 1930 in München) - war von 1987 bis 1998 Richter am Bundesverfassungsgericht.

Seine juristische Laufbahn begann Kruis 1958 in der Verwaltung des Freistaats Bayern. 1960 wurde er in die Bayerische Staatskanzlei berufen, wo er zuletzt, ab 1978, als Ministerialdirigent tätig war.

Vom 16. November 1987 bis 28. September 1998 gehörte er aufgrund seiner Wahl durch den Bundestag als Nachfolger des Richters Engelbert Niebler dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Zuständig war er im Verfassungsgericht unter anderem für Bund-Länder-Streitigkeiten und hat als Berichterstatter einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Strafvollstreckungsrecht ausgeübt. Sein Nachfolger wurde der Richter Siegfried Broß.

 

Jürgen Kühling (* 27. April 1934 in Osnabrück) ist ein deutscher Jurist. Er war von 1989 bis 2001 Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Kühling studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg, Göttingen, München und Rom. Nach Studium und Promotion war Kühling zunächst von 1965 bis 1966 in der Rechtsabteilung der Volkswagen AG in Wolfsburg tätig, ehe er die Richterlaufbahn einschlug und Richter am Verwaltungsgericht in Hannover wurde. Nach einer Zeit der Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht wurde er 1972 in das niedersächsische Justizministerium berufen. 1979 wurde Kühling zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.

1989 wurde Kühling zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt, wo er sich vor allem mit den verfassungsrechtlichen Bezügen des Arbeitsrechts befasste. Kühling gehörte dem ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts an und schied 2001 auf eigenen Wunsch kurz vor Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit aus dem Amt aus.

Dr. Jürgen Kühling ist derzeit als Anwalt in Hamburg tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

 

Herbert Landau (Jg. 1948) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 01.10.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 05.12.1996 als Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe aufgeführt.

Herbert Landau (* 26. April 1948 in Wilnsdorf-Wilgersdorf, Siegerland) ist seit dem 1. Oktober 2005 Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Leben und Ämter [Bearbeiten]

Nach einer Lehre als Bäcker und Konditor in der Bäckerei seiner Eltern (1966–1969) leistete er bis 1970 seinen Wehrdienst. Anschließend studierte er Sozialarbeit an der evangelischen Fachhochschule Bochum (1970–1973), bevor er bis 1976 als Sozialarbeiter in der Jugendarbeit beschäftigt war. Von 1974 bis 1979 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Gießen und war Stipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung. 1979 legte er das erste und 1982 das zweite juristische Staatsexamen ab. Im selben Jahr trat er in den hessischen Justizdienst ein und wurde 1985 zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Jedoch wurde er zunächst ins Bundesjustizministerium, dann zur Verwaltung des Deutschen Bundestages abgeordnet. 1987 wurde er Richter am Amtsgericht in Dillenburg.

Ebenfalls 1987 wurde er persönlicher Referent des hessischen Justizministers, 1988 Richter am Oberlandesgericht. 1989 und 1990 war er vom hessischen Justizministerium mit der Aufbauhilfe in Thüringen beauftragt.

Von 1991 bis 1996 war er Leitender Oberstaatsanwalt beim Landgericht Limburg, bis er 1996 zum Bundesrichter gewählt wurde. Von 1996 bis 1999 arbeitete er im 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, danach wurde er zum Staatssekretär im hessischen Justizministerium berufen. Seit 2000 ist er nebenbei Lehrbeauftragter an der Universität Marburg.

Am 23. September 2005 wurde Landau vom Bundesrat auf Vorschlagsrecht der CDU/CSU einstimmig zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt. Er trat sein Amt zum 1. Oktober 2005 an.

Seit 2006 ist Landau Honorarprofessor an der Universität Marburg. In seiner offiziellen Antrittsvorlesung vertritt Landau die Auffassung, dass Strafrechtspflege Teil des Gewaltmonopols des Staates ist und damit gleichzeitig zu seinen Pflichtaufgaben gehört. Er gibt damit dem Topos funktionstüchtige Strafrechtspflege eine in der bisherigen rechtspolitischen Debatte ungewohnte neue Wendung. Der damalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer nannte diese zustimmungsfähig. Landau ist Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ).

Herbert Landau ist verheiratet und hat seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Wilgersdorf.

http://de.wikipedia.org/wiki/Herbert_Landau

 

Jutta Limbach (* 27. März 1934 in Berlin) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und Politikerin der SPD. Von 1994 bis 2002 war sie Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und von 2002 bis 2008 Präsidentin des Goethe-Instituts. Das Jurastudium schloss Jutta Limbach 1958 mit dem 1. Staatsexamen, das Referendariat 1962 mit dem 2. Staatsexamen ab. Von 1963 bis 1966 war sie Akademische Rätin am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. 1966 wurde sie dort mit einer Arbeit über Theorie und Wirklichkeit der GmbH zum Doktor der Rechte promoviert. Die Habilitation erfolgte 1971 mit einer Arbeit über Das gesellschaftliche Handeln, Denken und Wissen im Richterspruch. 1972 nahm Limbach einen Ruf auf eine Professur für Zivilrecht an der FU Berlin an. 1982 war sie Gastprofessorin in Bremen. In den Jahren 1987 bis 1989 gehörte sie als Mitglied dem Wissenschaftlichen Beirat für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an. Ab 1987 war Limbach Vorstandsmitglied der Gesellschaft für Gesetzgebung, derzeit ist sie dort Mitglied des Beirats. In den Jahren 1992 und 1993 war sie Mitglied der Gemeinsamen Verfassungskommission des Bundesrats und Deutschen Bundestages. Nach dem Wahlsieg von Walter Momper bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 29. Januar 1989 wurde sie zur Senatorin für Justiz in Berlin berufen. Dieses Amt hatte sie bis 1994 inne, als sie im März zunächst zur Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzenden des Zweiten Senats berufen wurde und noch im gleichen Jahr als Nachfolgerin von Roman Herzog zur Präsidentin des Gerichts ernannt wurde. An der Spitze des Bundesverfassungsgerichts stand sie bis zum Erreichen der Altersgrenze 2002. Von 2002 bis 2008 war sie Präsidentin des Goethe-Instituts. Im Vorfeld der Wahl des Bundespräsidenten 2004 wurde Jutta Limbach wiederholt als mögliche SPD-Kandidatin für die Nachfolge von Johannes Rau genannt. Sie ist Mitglied im Stiftungsrat des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels und war bis 2007 Vorsitzende des Deutschen Sprachrats, in dessen Auftrag sie das Buch „Ausgewanderte Wörter“ herausgegeben hat. Ihre Großmutter Elfriede Ryneck war SPD-Abgeordnete in der Weimarer Nationalversammlung.

 

Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff (geb. 31.01.1953) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 10.04.2002, ..., 2014) - 2012: Richterin  Lübbe-Wolff  wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Zum Glück ist sie 2014 in Rente gegangen.

Gertrude Lübbe-Wolff

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Gertrude Lübbe-Wolff (* 31. Januar 1953 in Weitensfeld in Kärnten) ist seit April 2002 Richterin des Bundesverfassungsgerichts und in dieser Position Nachfolgerin von Jutta Limbach.

Leben [Bearbeiten]

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und der Harvard Law School wurde sie 1980 in Freiburg im Breisgau promoviert. Von 1979 bis 1987 war sie wissenschaftliche Assistentin in Bielefeld, im Jahr 1987 folgte die Habilitation für die Fächer öffentliches Recht, Verfassungsgeschichte der Neuzeit und Rechtsphilosophie. In den Jahren 1988 bis 1992 war Lübbe-Wolff Leiterin des Wasserschutzamtes in Bielefeld, danach nahm sie einen Ruf auf eine Professur für Öffentliches Recht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld an. Im Jahre 2000 wurde Lübbe-Wolff mit dem Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Preis der Deutschen Forschungsgemeinschaft, dem höchstdotierten deutschen Wissenschaftspreis, ausgezeichnet. Seit April 2002 gehört Lübbe-Wolff dem zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an.

Sie ist verheiratet mit dem Philosophen Michael Wolff und hat vier Kinder. Ihr Vater Hermann und ihre Schwester Weyma Lübbe sind ebenfalls auf philosophische Lehrstühle in Zürich bzw. Leipzig berufen worden. Ihre Schwester Anna Lübbe ist Professorin für Verfahrensrecht und außergerichtliche Konfliktlösung an der Hochschule Fulda.

Literatur [Bearbeiten]

Monographien (u.a.)

* Die Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte. Baden-Baden (Nomos) 1988.

* Recht und Moral im Umweltschutz. Baden-Baden (Nomos) 1999.

Herausgeberschaften (u.a.)

* Umweltschutz durch Kommunales Satzungsrecht. Berlin (Erich Schmidt) 1993 - 2. Auflage 1997.

* Symbolische Umweltpolitik (zusammen mit Bernd Hansjürgens). Frankfurt a.M. (Suhrkamp) 2000.

* Effizientes Umweltordnungsrecht – Kriterien und Grenzen (zusammen mit Erik Gawel). Baden-Baden (Nomos) 2000.

Aufsätze (u.a.)

* Globalisierung und Demokratie. Überlegungen am Beispiel der Wasserwirtschaft, in: Recht und Politik 3/2004, S. 130 - 143.

* Substantiierung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, in: EuGRZ 2004, S. 669 - 682.

* Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, Anwaltsblatt 2005, S. 509 ff.

* Homogenes Volk - über Homogenitätspostulate und Integration, in: ZAR 2007, S. 121-127.

Wichtige Vorträge (u.a.)

* Humboldt Forum Recht, "ECtHR and national jurisdiction - The Görgülü Case", zusammengefasst bei Europäische Menschenrechtskonvention

Weblinks [Bearbeiten]

* Gertrude Lübbe-Wolff beim Bundesverfassungsgericht

* Webseite ihres Lehrstuhls an der Universität Bielefeld

* Portrait bei Usta.de

* taz-Interview zu 60 Jahre Grundgesetz

* Literatur von und über Gertrude Lübbe-Wolff im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

http://de.wikipedia.org/wiki/Gertrude_L%C3%BCbbe-Wolff

 

Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Präsident am Bundesfinanzhof (ab 31.10.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.01.2001 als Richter am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.01.2008 als Vizepräsident am Bundesfinanzhof München aufgeführt.

Rudolf Mellinghoff (* 25. November 1954 in Langenfeld, Rheinland) ist seit 2001 Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Mellinghoff studierte von 1975 bis 1980 Rechtswissenschaften an der Universität Münster und legte nach seiner Referendarzeit 1984 das 2. juristische Staatsexamen ab. Mellinghoff war zunächst wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Heidelberg, ehe er 1987 als Richter auf Probe an das Finanzgericht Düsseldorf berufen wurde. Noch im Jahr 1987 wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Während der Zeit der Abordnung wurde er 1989 zum Richter am Finanzgericht ernannt.

Nach Beendigung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wechselte Mellinghoff im Juli 1991 als Referatsleiter in das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wo er für den Aufbau der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit zuständig war.

Im Juli 1992 wurde er zum Richter am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ernannt, im Jahr 1996 zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht. In der Zeit von 1992 bis 1996 war er zudem im zweiten Hauptamt Richter am Oberverwaltungsgericht, in den Jahren 1995 - 1996 überdies Richter am Landesverfassungsgericht.

Vom Wintersemester 1992/1993 an bis zum Sommersemester 1997 nahm Mellinghoff einen Lehrauftrag an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald wahr.

Zum 1. Januar 1997 wurde Mellinghoff zum Richter am Bundesfinanzhof berufen. Seit Januar 2001 gehört er dem zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an.

Seit Sommersemester 2001 ist er Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen.

Am 17. November 2006 wurde ihm die Ehrendoktorwürde der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald verliehen.

Im November 2007 wurde Mellinghoff zum Honorarprofessor an der Eberhard Karls Universität Tübingen bestellt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Mellinghoff

Miriam Meßling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Bundesverfassungsgericht (ab 17.04.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2007 als Richterin am Sozialgericht Freiburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.11.2012 als Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2016 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.01.2022 als Vizepräsidentin am Bundessozialgericht aufgeführt. "Miriam Meßling (* 4. Januar 1973 in Wuppertal) ist eine deutsche Juristin und Richterin des Bundesverfassungsgerichts. Meßling studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Münster. Nach ihren juristischen Staatsexamina wurde sie 2001 in Münster mit der europarechtlichen Arbeit „Die Lösung rechtsgeschäftlicher Bindungen im deutschen und italienischen Privatrecht“ zur Dr. iur. promoviert. Von 2002 bis 2005 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht tätig. 2004 trat sie in die baden-württembergische Justiz ein und wurde zunächst Richterin am Sozialgericht Karlsruhe, später wechselte sie an das Sozialgericht Freiburg, wo sie 2007 zur Richterin auf Lebenszeit ernannt wurde. Von 2009 bis 2011 war sie ans Bundessozialgericht abgeordnet. Im Herbst 2012 wurde Meßling zur Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg ernannt. Allerdings war sie von Juli 2012 bis März 2013 als Berichterstatterin an den Dienstrechtssenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abgeordnet. Im April 2013 wechselte sie in das baden-württembergische Justizministerium, wo sie ein Referat für Personalangelegenheiten leitete. Von Oktober 2016 bis April 2023 war Meßling Richterin am Bundessozialgericht. Sie wurde zunächst dem 7. und dem 8. Senat zugewiesen, die für Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsrecht zuständig sind.[1] Wechsel in andere Senate folgten. Ab dem 1. September 2021 war Meßling Vorsitzende des 4. Senats.[2] Ab dem 17. Januar 2022 war sie Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts.[3] Im Februar 2024 sollte sie eigentlich Präsidentin des Bundessozialgerichts werden.[4] Meßling wurde am 31. März 2023 einstimmig vom Bundesrat zur neuen Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[5] Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannte sie offiziell am 17. April 2023. Sie trat im Ersten Senat die Nachfolge von Gabriele Britz, die für Familien-, Umwelt- und Datenschutzrecht zuständig war, an.[6][7] Meßling soll dann zuständig für Steuerrecht und Berufsrecht sein. Meßling ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie ist die Schwester des Hochschullehrers und Kulturwissenschaftlers Markus Messling. ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Miriam_Me%C3%9Fling

 

Peter Müller (geb. 25.09.1955 in Illingen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Bundesverfassungsgericht / 2. Senat (ab 19.12.2011, ..., 2023) - ab April 1986 als Richter tätig, zunächst am Amtsgericht Ottweiler, später am Landgericht in Saarbrücken. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.04.1986 als Richtert auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Ab 1990 vom Richteramt beurlaubt. 1999-2010: Ministerpräsident des Saarlandes und ab 2009 auch Justizminister des Saarlandes mit Ambitionen auf einen Richterposten am Bundesverfassungsgericht - Berliner Zeitung 18.12.2010: "Peter Müller wechselt den Beruf" - siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Peter_M%C3%BCller_%28Ministerpr%C3%A4sident%29. "bis 1975 Schulausbildung, Wehrdienst, 1975-1983 Studium der Rechts- und Politikwissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Universität des Saarlandes, 1983 Erstes juristisches Staatsexamen, 1983-1986 Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht II der Universität des Saarlandes, 1986 Zweites juristisches Staatsexamen, 1986-1987 Richter am Amtsgericht Ottweiler, 1987-1990 Richter am Landgericht Saarbrücken, - Dozent an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Saar, - Lehrbeauftragter der Universität des Saarlandes, Mitglied im Justizprüfungsamt Saar, 1990-2011 Mitglied des Saarländischen Landtages - Parlamentarischer Geschäftsführer und Fraktionsvorsitzender, 1999-2011 Ministerpräsident des Saarlandes, seit Dezember 2011 Richter des Bundesverfassungsgerichts" - https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Zweiter-Senat/BVR-Mueller/bvr-mueller_node.html, 21.12.2023: "Gleich zwei neue Verfassungsrichter sind am Donnerstag in Schloss Bellevue von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannt worden. Gleichzeitig übergab er ihren Vorgängern am Bundesverfassungsgericht, Sibylle Kessal-Wulf und Peter Müller, die Entlassungsurkunden. Die beiden neuen Verfassungsrichter Peter Frank – vorher Generalbundesanwalt – und Holger Wöckel waren Ende November beziehungsweise vor sechs Tagen vom Bundesrat gewählt worden. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article249176358/Steinmeier-ernennt-zwei-neue-Richter-am-Bundesverfassungsgericht.html

 

Prof. Dr. Lerke Osterloh (geb. 29.09.1944 in Wüsting-Holle bei Oldenburg) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 15.10.1998, ..., 16.11.2010)

Lerke Osterloh

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Lerke Osterloh (* 29. September 1944 in Wüsting-Holle bei Oldenburg) ist eine deutsche Steuerrechtswissenschaftlerin und seit 1998 Richterin des Bundesverfassungsgerichts.

Lerke Osterloh wurde als Tochter des Pastors und späteren Kultusministers von Schleswig-Holstein Edo Osterloh geboren. Nach dem 1969 abgelegten 1. Staatsexamen war Osterloh von 1972 bis 1978 wissenschaftliche Mitarbeiterin und Assistentin an der Universität Hamburg. In dieser Zeit legte sie 1975 das 2. Staatsexamen ab und wurde 1978 ebenfalls in Hamburg mit einer Arbeit über Das Prinzip der Eigentumsopferentschädigung im Zivilrecht und im öffentlichen Recht promoviert.

Von 1979 bis 1989 wirkte sie als Assistenzprofessorin an der Freien Universität Berlin, wo sie sich 1989 mit einer Arbeit über Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze habilitierte.

1990 erhielt sie einen Ruf auf eine Professur für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Trier; seit 1993 ist sie Universitätsprofessorin für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt a. M. Von Bedeutung sind neben ihren Veröffentlichungen zum Steuer- und Abgabenrecht auch solche zur Gleichberechtigung.

Seit Oktober 1998 gehört sie dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Als Kandidatin der SPD in das Gericht gewählt, wird sie im Zweiten Senat zusammen mit Gertrude Lübbe-Wolff und Michael Gerhardt dem eher linksliberalen Flügel zugerechnet. Osterloh ist für das Steuerrecht zuständig. So erarbeitete sie als Berichterstatterin die Grundsätze des Urteils zur Rentenbesteuerung vom 6. März 2002.[1]

Osterloh ist kinderlos verheiratet.[2]

http://de.wikipedia.org/wiki/Lerke_Osterloh

 

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (geb. 06.07.1943 in Berlin) - Präsident und Vorsitzender des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe( ab 10.04.2002, ..., 16.03.2010) - von 1977 bis 1987 nebenamtlich Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Vom Väternotruf liebevoll genannt "der stählerne Hans". Hans-Jürgen wehrte als sittengerecht verheirateter Vater zweier Kinder mittels Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 die sittenwidrig unverheiratete Horde nichtverheirateter Väter vor den ehernen Mauern des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe ab, die sich da erdreisteten, gleiche Rechte wie Mütter einzufordern und sich dabei in unverschämter Weise auch noch auf Artikel 6 Grundgesetz berufen, das da aussagt, alle Menschen wären gleich. Wenn doch diese Väter nur endlich kapieren würden, dass das Grundgesetz nicht für sie gilt, sondern nur für Frauen und im Einzelfall auch für verheiratete Männer, wenn sich diese gemäß den staatlichen Richtlinien verhalten und die Frau gefälligst auch heiraten. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht für Richter des Bundesverfassungsgericht eine Altersgrenze von 68 Jahren. Herr Papier dürfte daher - zum Glück für alle nichtverheirateten staatlich und bundesverfassungsgerichtlich entsorgten Väter - spätestens im Jahr 2011 in Rente sein. Bis dahin liebe Väter heißt es durchhalten, ewig kann nicht Winter sein. Für für seine Verdienste bei der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder widmen wir Prof. Dr. Papier das Lied "Die Mauer muss weg"

 

Fabian von Schlabrendorff (* 1. Juli 1907 in Halle/S.; † 3. September 1980 in Wiesbaden) war ein deutscher Jurist sowie Offizier und Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944. Von 1967 bis 1975 war er Richter am Bundesverfassungsgericht. - http://de.wikipedia.org/wiki/Fabian_von_Schlabrendorff

 

Wilhelm Schluckebier (Jg. 1949) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 08.12.2006, ..., 2016)

Wilhelm Schluckebier

Wilhelm Schluckebier (* 3. November 1949 in Diemelsee) ist ein deutscher Richter am Bundesverfassungsgericht.

Leben [Bearbeiten]

Schluckebier legte nach dem Abitur 1969 an der Alten Landesschule Korbach seine Staatsprüfungen 1975 und 1978 in Gießen bzw. Frankfurt am Main ab, trat 1978 in den höheren Justizdienst des Landes Hessen ein und wurde 1981 zum Richter am Amtsgericht ernannt. Von 1981 bis 1983 war er Dezernent für Revisionsstrafsachen bei der Dienststelle des Generalbundesanwalts in Berlin. 1983 erfolgte eine Abordnung an das Bundesverfassungsgericht, wo er als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Richter Wand und Träger (Zweiter Senat) tätig war. Nach einer weiteren Tätigkeit beim Landgericht Gießen wurde Schluckebier an das Bundeskanzleramt unter Kohl abgeordnet, wo er 1988/1989 im Referat Verwaltung und Recht als Referent für verfassungsrechtliche Fragen beschäftigt war. Anschließend wurde er zum Richter am Oberlandesgericht ernannt und erneut an die Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof abgeordnet, wo er mit Staatsschutzsachen befasst war.

1995 wurde Schluckebier Bundesanwalt. In dieser Funktion leitete er das Prozess- und Rechtsreferat der Bundesanwaltschaft. 1999 erfolgte die Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof. Er war seitdem Mitglied des 1. Strafsenats, seit 2004 übte er außerdem das Amt des Präsidialrichters aus.

Am 7. September 2006 wurde Schluckebier vom Bundestag über das so genannte Unionsbillett (Vorschlagsrecht: CDU/CSU) als Nachfolger von Evelyn Haas gewählt, die nach Ablauf ihrer regulären 12jährigen Amtszeit Mitte September 2006 aus dem Amt ausschied.

Schluckebier erhielt am 2. Oktober 2006 die Ernennungsurkunde von Bundespräsident Horst Köhler und ist seitdem (als einziger Strafrechtler) im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes tätig.

Schluckebier ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist Mitglied der CDU, hat sich aber nie parteipolitisch engagiert. Widerstand aus der SPD gegen seine Wahl gab es nicht, seine fachliche Qualifikation gilt als unbestritten.

Weblinks [Bearbeiten]

* Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 7. September 2006

* Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 65/1999

http://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Schluckebier

 

Prof. Dr. Egon Schunck (geb. 11.12.1890) - Richter am Bundesverfassungsgericht / II. Senat (ab 1952, ..., 1963) - im Handbuch der Justiz 1958 als  Richter am Bundesverfassungsgericht / II. Senat aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 54 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Egon Schunck

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Egon Schunck (* 11. Dezember 1890 in Bonn; † 2. Januar 1981) war ein deutscher Jurist und von 1952 bis 1963 Richter am deutschen Bundesverfassungsgericht.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Egon Schunck gehörte der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz an und wurde später Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Aufgrund seiner Wahl durch den Bundesrat vom 13. September 1952 bis zum 31. August 1963 war er als Nachfolger des Richters Claus Leusser Mitglied des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Er hatte keinen Nachfolger, weil die Anzahl der Richter je Senat 1963 von zehn auf acht reduziert wurde.

Werke [Bearbeiten]

* Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (ursprünglich von Friedrich Giese, ab der 5. Aufl. 1960 bearbeitet von Egon Schunck, zuletzt 9. Aufl. 1976 (ISBN 3-7824-0109-3)

* Verwaltungsgerichtsordnung. Mit ergänzenden Bundesgesetzen und den Ausführungsgesetzen der Länder; Kommentar (mit Hans de Clerck), 1961, 3. Aufl. 1977 (ISBN 3-7922-0060-0)

* Allgemeines Staatsrecht und Staatsrecht des Bundes und der Länder, 1964, zahlreiche weitere Auflagen, später weitergeführt von Hans de Clerck und Harald Guthardt, zuletzt 15. Aufl. 1995 (ISBN 3-7922-0061-9)

http://de.wikipedia.org/wiki/Egon_Schunck

 

Helga Seibert (* 7. Januar 1939 in Witzenhausen, † 12. April 1999) war von 1989 bis 1998 Richterin am Bundesverfassungsgericht. Seibert studierte Englisch und Französisch am Auslands- und Dolmetscherinstitut in Germersheim und Rechtswissenschaft an den Universitäten Marburg und Berlin. 1964 legte sie die Ersten Juristischen Staatsprüfung ab und studierte ein Jahr am Bologna Center der School of Advanced International Studies der Johns Hopkins University und von 1966 bis 1967 an der Yale Law School. Nach ihrer Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1970 war sie zunächst als Referentin beim Arbeitskreis Rechtswesen der SPD-Bundestagsfraktion tätig und anschließend wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Von 1974 bis 1989 arbeitete sie im Bundesministerium der Justiz. Am 28. November 1989 wurde sie zur Richterin im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes ernannt. Sie war die fünfte Frau, die in das deutsche Bundesverfassungsgericht gewählt wurde. 1998 schied sie aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst aus. Seibert gehörte dem ersten Senat des Gerichts an. Ihr Dezernat beschäftigte sich vor allem mit dem Familienrecht, einschließlich Fragen des Namensrechts, des Personenstandsrechts, des Transsexuellengesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts. Sie prägte die Rechtsprechung zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung familienrechtlicher Normen und erwarb sich Verdienste in der Vollendung der Rechtsprechung zur Durchsetzung der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder, der Stellung des nichtehelichen Vaters bei Adoption des Kindes, dem Anspruch des nichtehelichen Kindes gegenüber der Mutter auf Nennung des Vaters und der Vornamensänderung für Transsexuelle. Als eine der wenigen Frauen wurde sie noch zu Lebzeiten in das Buch Women in Law aufgenommen. Kurz vor ihrem Tod wurde sie von der Humanistischen Union mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet. In der Begründung hieß es: Daß eine Bürgerrechtsorganisation eine oberste Richterin ehrt, mag ungewöhnlich erscheinen, für uns zählt jedoch Ihre Arbeit zu den besonderen Leistungen des Umgangs mit Grundrechten. Die Feierstunde zur Preisverleihung am 30. April 1999 erlebte sie nicht mehr.

Kommentar Väternotruf: Helga Seibert ist im Alter von nur 60 Jahren gestorben. Vielleicht hat sie die männliche Richterschaft des 1. Senates am Bundesverfassungsgericht mit deren verstaubten familienrechtlichen Ansichten des 19. Jahrhundert nicht ausgehalten, verwundern würde uns dies jedenfalls nicht. So folgte ihr denn Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (Jg. 1950) im Amt, unter deren tätiger Mitarbeit oder gar Federführung die väterdiskriminierende Rechtsprechung des 1. Senates des Bundesverfassungsgericht einen traurigen Tiefstand erlangte. Man wird sich dieses Umstandes in bleibender Undankbarkeit erinnern dürfen.

 

Dr. jur. Otto Seidl (* 11. Dezember 1931 in München) war bis 1998 Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Nach Beendigung der juristischen Ausbildung und Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität in München trat Seidl 1960 in den bayerischen Justizdienst ein, wo er in verschiedenen Verwendungen als Richter und Staatsanwalt tätig war. 1969 wurde Seidl zum Richter am Oberlandesgericht München berufen, in welchem Amt er bis 1978 tätig war. Zudem war er berufsrichterliches Mitglied am Bayerischen Verfassungsgerichtshof. 1978 wurde Seidl, der keiner Partei angehört, zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt; ab 1986 wurde er als Richter am Bundesverfassungsgericht tätig. Dort gehörte Seidl dem ersten Senat, ab 1995 als dessen Vorsitzender und Vizepräsident des Gerichts an, bis er 1998 in den Ruhestand trat. Nachfolger auf seiner Planstelle war Hans-Jürgen Papier. Zuständig war Seidl im Bundesverfassungsgericht für die Bearbeitung von Fällen aus den Bereichen des Boden- und Enteignungsrechts, des Rechts der offenen Vermögensfragen, des Umweltschutzrechtes, des Kindergeldrecht, des Urheber-, Patent- und Warenzeichenrechts, des Erbrechts sowie das Grundstücksverkehrsrechts. Im Kruzifix-Urteil verneinte Seidl mit den Richtern Söllner und Haas innerhalb eines Sondervotums die Verletzung der Religionsfreiheit durch das Anbringen eines Kreuzes in bayrischen Klassenzimmern.

 

Bertold Sommer (Jg. 1937) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Zweiter Senat (ab 12.07.1991, ..., 31.07.2003) - ab 1968 Richter am Verwaltungsgericht Berlin, danach am Oberverwaltungsgericht Berlin Ab 1979 Richter beim Bundesverwaltungsgericht Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 91/2007 vom 12. September 2007. Bundesverfassungsrichter a.D. Bertold Sommer wird 70 Jahre alt. Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Bertold Sommer vollendet am 13. September 2007 sein 70. Lebensjahr. Bertold Sommer wurde am 13. September 1937 in München geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Berlin und München und der Ablegung beider juristischer Staatsexamina war er zunächst kurze Zeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte tätig, ehe er in den richterlichen Dienst des Landes Berlin eintrat. Dort war er beim Landgericht und ab 1968 beim Verwaltungsgericht tätig. Von 1969 bis 1972 war Bertold Sommer als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Anschließend war er als Richter am Oberverwaltungsgericht in Berlin tätig. Im Jahr 1976 erfolgte eine erneute Abordnung an das Bundesverfassungsgericht als wissenschaftlicher Mitarbeiter. 1979 kehrte er an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurück und wurde noch im selben Jahr zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.  Bertold Sommer gehörte vom 12. Juli 1991 bis zum 31. Juli 2003 dem Bundesverfassungsgericht als Mitglied des Zweiten Senats an. Sein Dezernat umfasste zuletzt unter anderem das Asyl- und Ausländerrecht sowie das Recht des öffentlichen Dienstes und das Personalvertretungsrecht. Bertold Sommer lebt heute in Berlin. http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-091.html

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007) - ab 1973 Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an den Universitäten in Erlangen, Göttingen, Bielefeld und Regensburg, von 1976 bis 1977 Dekan der Juristischen Fakultät in Bielefeld und von 1988 bis 1990 Dekan der Juristischen Fakultät in Regensburg. In den Jahren 1976 bis 1979 im Nebenamt als Richter am Oberverwaltungsgericht tätig. http://de.wikipedia.org/wiki/Udo_Steiner - Udo Steiner wirkte mit an dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

Udo Steiner (* 16. September 1939 in Bayreuth) war von 1995 bis 2007 Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Steiner wuchs in Franken auf. Nach dem Abitur 1958 in Erlangen, nahm er das Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen, Saarbrücken und Köln auf. Steiner wurde 1965 mit einer Arbeit zum Thema Verfassungsgebung und verfassunggebende Gewalt des Volkes promoviert; 1972 folgte die Habilitation mit dem Thema Öffentliche Verwaltung durch Private. Ab 1973 war Steiner Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an den Universitäten in Erlangen, Göttingen, Bielefeld und Regensburg, von 1976 bis 1977 Dekan der Juristischen Fakultät in Bielefeld und von 1988 bis 1990 Dekan der Juristischen Fakultät in Regensburg. In den Jahren 1976 bis 1979 war Steiner zudem im Nebenamt als Richter am Oberverwaltungsgericht tätig. Steiner ist seit 1967 verheiratet und hat 4 Kinder. Seit Oktober 1995 gehört Steiner dem ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts an und lehrt weiterhin an der Universität Regensburg. Dort bietet er immer im Wintersemester eine Vorlesung zum Öffentlichen Baurecht an. Mit Ablauf des 30. September 2007 endete wegen Erreichung der Altersgrenze von 68 Jahren seine Amtszeit am Bundesverfassungsgericht. Zu seinem Nachfolger wurde Ferdinand Kirchhof gewählt. Zum 1. Februar 2008 wurde er von der Deutschen Bahn AG zum Ombudsmann für die Opfer und Hinterbliebenen von Eisenbahnunfällen ernannt. Er folgt in dieser Funktion Otto Ernst Krasney, der nach dem ICE-Unglück von Eschede ab 1998 diese Funktion ausübte. http://de.wikipedia.org/wiki/Udo_Steiner - 12/2008

Prof. Dr. Udo Steiner wirkte mit am väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003.

 

Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (geb. 21.12.1963 in Detmold - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Präsident des Bundesverfassungsgericht (ab 16.03.2010, ..., 2020) - ab 06.05.2008 Vizepräsident und Vorsitzender des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht. Was macht der Herr Voßkuhle eigentlich, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss seiner Ehefrau Eva Voßkuhle, Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe eingereicht wird. Konsequenterweise müsste er sich dann für befangen erklären, doch gibt es überhaupt eine Befangenheit am Bundesverfassungericht wo nur göttliche und unfehlbare Weisheit durch die Flure schwebt? "Die Corona-Krise, in der der Staat – mit dem Vertrauen der Menschen – seine Handlungsfähigkeit bewiesen habe, sei in dieser Hinsicht „eine Chance, neues Selbstbewusstsein zu tanken.“ ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Vo%C3%9Fkuhle. In der Coronaphantasiepademie hat der deutsche Staat seine häßliche Fratze gzeigt, Freizeitsbeschränkung, Zwangstestungen und Unterdrucksetzen zur Impfung, Unterdrückung kritischer Meinungen, etc. pp, da kann man über die naive Weltsicht des Herrn Voßkuhle nur lachen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Zeit zum juristischen Büttel der Bundespanikregierung gemacht. Namensgleichheit mit: Eva Voßkuhle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe (ab 04.04.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 10.09.1992 als Regierungsrätin zur Ausbildung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Eva Voßkuhle nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.03.1995 als Richterin am Landgericht Freiburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 22.07.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.05.2006 als Direktorin am Amtsgericht Lörrach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.05.2006 als Vizepräsidentin am Landgericht Freiburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.04.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - aufgeführt. FamRZ 24/2009. Oberlandesgericht Karlsruhe- GVP 01.01.2012: Vorsitzende Richterin / 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen in Freiburg.  

Andreas Voßkuhle (* 21. Dezember 1963 in Detmold) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler, ehemaliger Rektor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.

Leben 

Sein Jurastudium absolvierte Voßkuhle in Bayreuth und München. Voßkuhle wurde 1992 an der LMU München bei Peter Lerche mit einer Arbeit über „Rechtsschutz gegen den Richter“ promoviert. Für die Promotion erhielt er den Fakultätspreis.[1] Im Anschluss daran war er bis 1994 wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht von Reiner Schmidt an der Universität Augsburg. 1995 wurde Voßkuhle Referent im bayerischen Innenministerium. An der Universität Augsburg erfolgte 1998 seine Habilitation mit der Schrift „Das Kompensationsprinzip“; er erhielt die venia legendi für die Fächer Öffentliches Recht, Verwaltungswissenschaften und Rechtstheorie. Seit 1999 ist Voßkuhle ordentlicher Professor an der Universität Freiburg. Vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Sommersemester 2002 war er Studiendekan und vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Sommersemester 2006 Dekan der juristischen Fakultät. Seit dem 1. Oktober 2006 gehört er dem Universitätsrat an. Einen Ruf nach Hamburg lehnte er 2004 ab. Am 18. Juli 2007 wurde Voßkuhle als Nachfolger von Wolfgang Jäger zum Rektor der Universität Freiburg gewählt. Er trat das Amt am 1. April 2008 an.[2][1]

Voßkuhles Forschungsschwerpunkte sind Umwelt- und Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Bürokratieabbau.

Vor der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer berichtete Voßkuhle auf der Tagung 2002 in St. Gallen über das Thema Beteiligung Privater an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und staatlicher Verantwortung.[3]

Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften Der Staat und Juristische Schulung.

Seit 2007 ist er Ordentliches Mitglied der Sozialwissenschaftlichen Klasse der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften.

Er ist mit der Vizepräsidentin des Landgerichts Freiburg Eva Voßkuhle verheiratet.

Richter am Bundesverfassungsgericht 

Auf Vorschlag der SPD wurde Voßkuhle am 25. April 2008 im Bundesrat als Nachfolger von Winfried Hassemer als Richter ans Bundesverfassungsgericht gewählt. Damit war er nach Johannes Masing der zweite Freiburger Professor innerhalb von zwei Monaten, der ans BVerfG gewählt wurde. Am 7. Mai 2008 ernannte Bundespräsident Horst Köhler Voßkuhle zum Richter am Bundesverfassungsgericht. Das Amt des Rektors der Universität Freiburg musste er hiernach aufgeben.[1] Voßkuhle ist damit Vizepräsident des Gerichts und voraussichtlich turnusmäßig nach dem Ausscheiden des derzeitigen Präsidenten Hans-Jürgen Papier im Jahr 2010 auch dessen Präsident.[4] Voßkuhle ist der jüngste Senatsvorsitzende und wird ab 2010 voraussichtlich der jüngste Präsident in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichtes sein.[5]

http://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Vo%C3%9Fkuhle - 12/2008

 

 

Klaus Winter (* 29. Mai 1936 in Essen; † 10. Oktober 2000) war Richter am Bundesverfassungsgericht. Winter studierte Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt (Main) und schloss das Studium 1961 mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen ab. Nach Beendigung seiner juristischen Ausbildung mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen im Jahre 1965 trat Winter in den Justizdienst des Landes Hessen ein und war als Richter in Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Wiesbaden tätig. Nach seiner Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Jahre 1979 arbeitete Winter in einem Familiensenat des Oberlandesgerichtes. Im Jahr 1982 wurde Winter zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und wurde dort im IX. Zivilsenat tätig. Er befasste sich dort unter anderem mit Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Zwangsvollstreckungsrecht, Bürgschaftsrecht und der Haftung von Rechtsanwälten und Notaren. 1989 wurde Winter zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt, dessen zweitem Senat er bis zu seinem Tode angehörte. Innerhalb des Senats lag sein Aufgabenschwerpunkt im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts. Vorgänger auf seiner Planstelle war Ernst Träger, sein Nachfolger Rudolf Mellinghoff.

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Telefonzentrale: 0721/9101-0

www.bundesverfassungsgericht.de

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht

Erster Senat

Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier (19.03.2007)

 

Zweiter Senat

Vorsitzende des 2. Senates:  Winfried Hassemer (2007)

 

Sechs Kammern

www.bundesverfassungsgericht.de

 

 


 

 

 

Zentralkomitee der SED

Das Bundesverfassungsgericht ist so etwas ähnliches wie das Zentralkomitee der SED: über mir der blaue Himmel. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass die Erfolgsquote des einfachen Bürgers beim Zentralkomitee der SED wesentlich höher war als die Erfolgsquote des einfachen Bürgers beim Bundesverfassungsgericht.

Das ganze funktioniert so. Wenn man nicht mehr weiter weiß und alle Vorinstanzen versagt haben, als da wären Amtgericht (Rat des Kreises bzw. Kreisparteileitung der SED), Landgericht und Oberlandesgericht (Rat des Bezirkes, bzw. Bezirksleitung der SED), Bundesgerichtshof (Staatsrat der DDR, dann wendet man sich in seiner Not an das Bundesverfassungsgericht (Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschland - SED). Andere Leute wenden sich an einen Wunderheiler, der ist genau so (un)wirksam wie das Bundesverfassungsgericht, nur mit dem Unterschied, dass man beim Wunderheiler mehr Geld bezahlen muss und die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht in der Regel vom Steuerzahler bezahlt werden, also letzlich dann doch wieder vom rechtsuchenden Bürger.

Nachdem man seine Beschwerde ganz oben - also am Olymp in Karlsruhe - eingereicht hat, heißt es warten. Erfolgsquote beim Zentralkomitee der SED geschätzte ca. 20 Prozent, Erfolgsquote beim Bundesverfassungsgericht  unter 2 Prozent. Die meisten Beschwerden werden ohne Begründung als "unbegründet" zurückgewiesen. Das nennt man auch Demokratie. Demokratie ist eine Staatsverfassung, wo die Bürger in dem Glauben gewiegt werden, sie würden in einer Demokratie leben, also die Herrschaft würde angeblich vom Volk ausgehen. Das beruhigt die Bürger und so können sie die meiste Zeit gut schlafen, weil sie eben in dem Glauben leben, sie würden in einer Demokratie leben. Das ist wie mit dem lieben Gott, keiner hat ihn je real gesehen, aber wenn man an ihn glaubt, lebt`s sich leichter.

Anders dagegen in der DDR. Da lag die Erfolgsquote bei Beschwerden bei geschätzt 20 Prozent. Das ist mindestens das 10-fache der Erfolgsquote am Bundesverfassungsgericht. Daher spricht man von der DDR auch von einer Diktatur. Denn nur in einer Diktatur, können Bürgerinnen und Bürger so erfolgreich mit ihren Beschwerden sein. In einer Demokratie nach dem Schnittmusterbogen der real existierenden Bundesrepublik Deutschland ist so was nicht möglich. Hier wird dem Bürger gezeigt, wo der Hammer hängt, nämlich in Karlsruhe - und zwar so hoch, dass der Bürger eher verhungert als an den Hammer zu kommen.

Wenn man nun noch bedenkt, dass das Bundesverfassungsgericht das höchste deutsche Gericht ist, aber keine Veröffentlichungen über den Inhalt der eingegangenen aber nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden stattfinden, dann ist die Parallele zur SED-Geheimhaltungspolitik schnell gezogen. Nur nicht öffentlich machen, womit die Bürger nicht zufrieden sind, das könnte womöglich ja auf Zustimmung in der Bevölkerung stoßen.

Nun hoffen wir, Sie haben in unserem staatsbürgerlichen Kurzlehrgang einiges über die bürgerliche Demokratie verstanden. Zwar hat der Kaiser hier keine Kleider an, aber fast alle tun so, als ob es anders wäre. 

In diesem Sinne 

Guten Abend und träumen Sie schön weiter vom Rechtsstaat und der Fata Morgana in Karlsruhe.

Anton, diensthabender Hase vom Väternotruf

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht

Das fragwürdige Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts

14.11.2023

Von Benjamin Stibi
Freier Mitarbeiter Investigation & Reportage

Seit fast 40 Jahren treffen sich Bundesverfassungsgericht und Bundesregierung zu geheimen Pläuschchen über aktuelle Themen. Ohne Not zerstören sie so das Ansehen des Gerichts. Höchste Zeit, diese Tradition auf den Prüfstand zu stellen.

...

https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus248514924/Politiknaehe-Das-fragwuerdige-Selbstverstaendnis-des-Bundesverfassungsgerichts.html


 


 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1076/23 -
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2023 - II-25 UF 19/23 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 - II-25 UF 19/23 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Ott
und die Richter Radtke,
Wolff
am 17. November 2023 einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 - II-25 UF 19/23 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2023 - II-25 UF 19/23 - über die
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung zur Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von zwei 2012 und 2016 geborenen, aus der Ehe mit dem
Vater hervorgegangenen Kindern. Die Eltern trennten sich im Februar 2020. Das Verhältnis der Eltern
ist seitdem hochstrittig und durch eine Vielzahl von kindschaftsrechtlichen Verfahren geprägt. Der Vater
behauptet, die Beschwerdeführerin leide an psychischen Problemen. Zudem macht er geltend, die
Beschwerdeführerin habe ihm die Kinder entfremdet. Die Beschwerdeführerin wirft ihrerseits dem Vater
Drogenmissbrauch vor sowie in der Vergangenheit ihr gegenüber gewalttätig gewesen zu sein.
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2. Im Juni 2020 hatte das Familiengericht dem Vater im Wege der einstweiligen Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen, weil die Beschwerdeführerin kein
Wechselmodell wollte, die Kinder aber nach ihren damaligen Angaben gleichviel Zeit mit beiden Eltern
verbringen wollten und der Vater erklärt habe, das Wechselmodell sicherzustellen. Zudem hatte es die
vorläufige Herausgabe der Kinder an den Vater angeordnet. Diese Anordnung war anschließend noch
im Juni 2020 unter Mitwirkung von Jugendamt, Gerichtsvollzieher und Polizei vollzogen worden,
nachdem zuvor bereits zwei auf die Vollstreckung der Herausgabe gerichtete Polizeieinsätze erfolglos
verlaufen waren.
3. In einem Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht hatte das Familiengericht ein Gutachten eingeholt,
das Ende Oktober 2020 zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der
Beschwerdeführerin haben sollten, weil sie zu ihr die stärkere Bindung hätten und zu ihr strebten. Der
Vater solle ein großzügiges Umgangsrecht erhalten, allerdings werde eine hälftige Aufteilung der
Betreuung auf Dauer nicht für sinnvoll erachtet, solange das Konfliktniveau so hoch sei. Die Kinder
hätten sich ganz klar geäußert, bei der Beschwerdeführerin leben und den Vater regelmäßig besuchen
zu wollen.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hatte das Familiengericht, dem Gutachten insoweit folgend, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Beschwerdeführerin übertragen und Umgangskontakte des
Vaters mit den Kindern nahezu paritätisch geregelt. Die dagegen gerichteten Beschwerden beider
Eltern waren vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.
Trotz der angeordneten Umgangsregelung ließ die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem
30. September 2022 keine Umgangskontakte des Vaters mit den Kindern mehr zu. Sie begründete dies
damit, dass die Kinder mittlerweile keinen Kontakt mit dem Vater wünschten. Wegen der Weigerung
wurden mehrere Ordnungsmittelverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt und es kam zu sechs
Ordnungsmittelbeschlüssen gegen diese, nicht aber zu Umgangskontakten des Vaters.
4. Auf Anregung des Vaters wurde das der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende einstweilige
Anordnungsverfahren zum Sorgerecht eingeleitet, in dem der Vater anregte, ihm einstweilen das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, weil die Kinder vor einer weiteren Entfremdung und
kindeswohlabträglicher Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin zu schützen seien. Die
Beschwerdeführerin verweigere fortlaufend die Umgangskontakte mit den Kindern und sei nicht bereit,
ihr Verhalten zu ändern.
a) In diesem Verfahren übertrug das Familiengericht mit Beschluss vom 15. November 2022 wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsrecht
für beide Kinder auf den Vater. Eine Änderung der vorherigen Entscheidung sei aus dringenden, das
Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin keinen
Umgang der Kinder mit dem Vater ermögliche, sei das Wohl der Kinder nachhaltig beeinträchtigt. Auf
weitere Anregung des Vaters verpflichtete das Familiengericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2022
die Beschwerdeführerin, die Kinder unverzüglich an den Vater herauszugeben. Diese Anordnung wurde
am 22. Dezember 2022 mit Hilfe von Gerichtsvollzieher, Polizei und Jugendamt vollstreckt, nach
Angabe der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen.
b) Im weiteren Verlauf des einstweiligen Anordnungsverfahrens bestellte das Familiengericht den
Kindern einen neuen Verfahrensbeistand. Dieser erstattete nach Gesprächen mit den Kindern Bericht.
Er empfahl, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Beschwerdeführerin zurück zu übertragen, weil
der trotz dramatischer Umstände der Herausnahme klar geäußerte Wille der Kinder Ausdruck ihrer
Bindungspräferenzen und daher beachtlich sei. Nachdem das Familiengericht die Sache nach
Maßgabe von § 54 Abs. 2 FamFG mündlich mit den Beteiligten erörtert hatte, hob es seine einstweilige
Anordnung vom 15. November 2022 auf mit der Folge, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder
bei der Beschwerdeführerin lag.
5. a) Dagegen erhob der Vater Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren berichtete der
Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 8. März 2023 und sah keine Grundlage für eine Abänderung
des familiengerichtlichen Beschlusses. Die Bedürfnisse der Eltern stünden nicht über dem Kindeswohl.
Auch die Umgangspflegerin teilte mit, dass beide Kinder nicht mehr zum Vater wollten und die
Umgangskontakte so wie zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren geregelt nicht durchführbar seien.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Mai 2023 änderte des Oberlandesgericht den Beschluss des
Familiengerichts vom 17. Februar 2021 ab und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide
Kinder auf den Vater zur alleinigen Ausübung. Es stützte seine Entscheidung auf § 1671 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB. Die Übertragung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge auf den Vater entspreche trotz
der Ablehnung von Kontakten mit dem Vater durch die Kinder derzeit ihrem Wohl am besten. Die
bereits zuvor befürchtete Entfremdung der Kinder vom Vater habe sich nunmehr bewahrheitet. Die
Beschwerdeführerin sehe sich offensichtlich nicht dazu veranlasst, gerichtlichen Beschlüsse und
Regelungen Folge zu leisten. Anders könne die Vielzahl von Ordnungsmitteln nicht erklärt werden.
Selbst der im Parallelverfahren angeordnete Regelumgang mit dem Vater werde von der
Beschwerdeführerin nicht gewährleistet. Für die nun geäußerte eklatante Ablehnung des Vaters durch
die Kinder fänden sich in der familiengerichtlichen Anhörung vom 21. Januar 2023 keine Anhaltspunkte.
Angesichts des fortdauernden Verhaltens der Beschwerdeführerin zu Lasten beider Kinder habe der
Senat inzwischen erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit. Diese solle im Hauptsacheverfahren
durch ein Gutachten geklärt werden, wobei die Beschwerdeführerin bereits erklärt habe, an einer
Begutachtung nicht teilzunehmen und auch mit der Begutachtung der Kinder nicht einverstanden zu
sein. Um einer weiteren beziehungsweise vollständigen Entfremdung der Kinder von dem Vater
entgegenzuwirken, sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Vater zu übertragen. Bei
seiner Entscheidung unterstelle der Senat, dass beide Kinder Kontakt zum Vater ablehnten, wie im
Bericht des Verfahrensbeistands geschildert. Aus Kindeswohlgesichtspunkten sei in Kenntnis dieser
Ablehnung jedoch abweichend zu entscheiden.
b) Die Beschwerdeführerin legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Anhörungsrüge ein,
die dieses mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 17. Mai 2023 zurückwies. Das Gericht habe das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Bei Beschlussfassung seien sämtliche bis zu
diesem Zeitpunkt vorliegende Umstände, insbesondere auch der umfassende Vortrag der
Beschwerdeführerin, gewürdigt worden. Soweit der Senat eine andere Auffassung eingenommen habe,
als die Beschwerdeführerin dies wünsche, stelle dies keine Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör dar.
6. Das Familiengericht verpflichtete mit Beschluss vom 12. Juni 2023 im Wege der einstweiligen
Anordnung die Beschwerdeführerin, die Kinder an den Vater herauszugeben. Es stützt seine
Entscheidung auf § 1632 Abs. 1 BGB. Die Beschwerdeführerin halte dem Vater die Kinder entgegen
dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2023 widerrechtlich vor.
7. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 6 Abs. 2
GG und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Ihr Elternrecht sei verletzt, weil das Oberlandesgericht auf das
Konfliktverhalten und die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin abgestellt habe, ohne aber das
Ergebnis des seinerzeitigen Sachverständigengutachtens sowie die Ausführungen des
Verfahrensbeistands oder den nachhaltig bekundeten Willen der Kinder auf Fortbestand ihres
Lebensmittelpunkts im Haushalt der Beschwerdeführerin berücksichtigt zu haben. Ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das Oberlandesgericht eine Überraschungsentscheidung
getroffen habe. Das Gericht habe keinen nachvollziehbaren Grund dazu angeführt, dass die Befolgung
des Willens der Kinder nicht mit ihrem Wohl vereinbar sei. Auch das vorherige
Sachverständigengutachten und der Verfahrensbeistand hätten dies so gesehen. Das Gericht habe
sich über diese Feststellungen hinweggesetzt. Die Gründe dafür seien weder im Vorfeld noch aus den
Entscheidungsgründen erkennbar.
Weiterhin beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde zu bewilligen.
8. Die Beschwerdeführerin hatte zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG beantragt. Eine solche hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juni 2023 erlassen und auf der
Grundlage einer Folgenabwägung die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom
8. Mai 2023 zum Sorgerecht sowie des Herausgabebeschlusses des Familiengerichts bis zur
Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
9. Das Land Nordrhein-Westfalen und das Jugendamt haben jeweils von einer Stellungnahme im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Der Vater hält die Verfassungsbeschwerde für
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unbegründet. Der Verfahrensbeistand positionierte sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht inhaltlich.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Ihre Annahme ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt und die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung
des Elternrechts der Beschwerdeführerin offensichtlich begründet.
1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend macht, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt die Begründung der
Verfassungsbeschwerde dagegen nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise
(vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.) auf.
Insbesondere werden die Voraussetzungen einer mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbaren
Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerfGE 86, 133 <144>; 107, 395 <410> m.w.N.) nicht
dargelegt. Wegen der dem von dem Vater im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag entsprechenden
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts liegt fern, dass die Beschwerdeführerin nicht hätte
erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist soweit zulässig erhoben auch begründet. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung
ihrer Kinder grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen. Im Verhältnis zum Kind bildet
allerdings das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung (vgl.
BVerfGE 162, 378 <407 f. Rn. 67> m.w.N.) Der Schutz des Elternrechts, das dem Vater und der Mutter
gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die
Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Die
Einbeziehung beider Elternteile in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet jedoch nicht, dass
diesen jeweils die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind einzuräumen sind, vielmehr bedarf das
Elternrecht der am Kindeswohl ausgerichteten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE
107, 150 <169>), die von den Gerichten im Einzelfall umzusetzen ist. Dementsprechend hat der
Gesetzgeber in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in verfassungsgemäßer Weise bestimmt, dass die
Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des
Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August
2015 - 1 BvR 1388/15 -, Rn. 4 ff.).
aa) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB beziehungsweise
die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung
erfüllt sind, obliegt den Fachgerichten. Die von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die
von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung werden vom Bundesverfassungsgericht im
Grundsatz nicht vollumfänglich kontrolliert. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob
fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 72, 122 <138>; BVerfGK 16, 355
<359>; stRspr). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung
Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 22; stRspr).
Prüfungsmaßstab und -intensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Prüfung der
Vereinbarkeit des Ausschlusses eines Elternteils von der gemeinsamen Sorge mit dem
Elterngrundrecht im Verhältnis zur Konstellation des Art. 6 Abs. 3 GG zurückgenommen. Der in der
vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von
§ 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite
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davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht
gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide
Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8
m.w.N.).
bb) Bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder (ggf. auch lediglich teilweise) Aufhebung
der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 oder 2 BGB ist der Wille des Kindes zu
berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das
Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Ein vom Kind kundgetaner Wille
kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn
in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 <180, 182 f.>; BVerfGK 15, 509 <515>).
Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes
auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner
Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden
Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 37,
217 <252>; 55, 171 <179>). Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind
noch eher geringeres Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung
zu (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>; 15, 509 <515>; stRspr). Die Nichtberücksichtigung des
Kindeswillens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche
Bindungsverhältnisse, etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils, nicht zutreffend bezeichnen oder,
wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer
Kindeswohlgefährdung führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 37 m.w.N.).
cc) Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des
Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich Folgerungen
für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>;
BVerfGK 15, 509 <514>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und
angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen
(vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit
den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31,
194 <210>; BVerfGK 17, 407 <412>). Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie
möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können
(vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>; 12, 472 <476>; 17, 407 <412>; stRspr).
Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfGK 15, 509 <514> m.w.N.), bei der allerdings auch zu
berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils,
sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfGK 15, 509 <514> m.w.N.). Denn
Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen
den Eltern, sondern allein das Kindeswohl (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -, Rn. 18).
dd) Mit den vorgenannten materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes gehen
außerdem Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung einher. Betreffen
diese das Sorgerecht, ohne aber dem strengen, aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Prüfungsmaßstab zu
unterliegen (zu diesem BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21, Rn. 4, m.w.N.), sind die Anforderungen an die
Begründungsintensität geringer. Während beispielsweise bei Geltung des strengen Kontrollmaßstabs
zu verlangen ist, dass für ein Abweichen von den Feststellungen und Wertungen des Gutachtens neue
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen und das Gericht sich damit intensiv auseinandersetzen muss, ist
bei dem eingeschränkten Maßstab grundsätzlich eine nachvollziehbare, plausible Auseinandersetzung
ausreichend. Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig aber insbesondere dann, wenn das
Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere
Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
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1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29 und vom 14. April 2021
- 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20).
b) Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2023 aus
mehreren Gründen nicht. Er trägt dem Elternrecht der Beschwerdeführerin sowohl materiell als auch in
seiner Anwendung auf die Verfahrensgestaltung und die Begründungsanforderungen nicht hinreichend
Rechnung.
aa) Die Begründung des angegriffenen Beschlusses lässt nicht erkennen, dass das
Oberlandesgericht seine Entscheidung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen hat.
So ist es jedenfalls nicht ausdrücklich auf das im Oktober 2020 in einem Vorverfahren ebenfalls zur
elterlichen Sorge eingeholte Sachverständigengutachten eingegangen. Dieses war von einer stärkeren
Bindung der Kinder zur Beschwerdeführerin als zum Vater ausgegangen sowie davon, dass diese zur
Beschwerdeführerin strebten. Es hatte deshalb eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf die Beschwerdeführerin empfohlen. Das Oberlandesgericht war zwar von Verfassungs wegen nicht
gehalten, der überdies bereits länger zurückliegenden sachverständigen Einschätzung zu folgen. Unter
Berücksichtigung der im Übrigen von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen bedurfte es
hier jedoch näherer Darlegungen dazu, warum das Gericht der Einschätzung des Gutachtens nicht
folgt.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gutachten aus dem Vorverfahren war hier wegen des
Gebots einer möglichst tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung
angezeigt, weil im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren der Verfahrensbeistand sich in einer
ausführlichen Stellungnahme ebenfalls für eine (vorläufige) Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beschwerdeführerin ausgesprochen hatte. Auch unter Geltung
des zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs muss das Fachgericht die fachlichen Stellungnahmen
jedenfalls erkennbar in seine Abwägung einbeziehen und bei einer Abweichung davon plausibel
machen, warum es abweicht. Hier ist bereits eine erkennbare Einbeziehung der Stellungnahme des
Verfahrensbeistands durch das Oberlandesgericht nicht erfolgt. Es stellt nicht einmal dar, was der
Verfahrensbeistand berichtet hat und dass diese fachliche Einschätzung von seiner eigenen
Beurteilung abweicht. Das Oberlandesgericht war zwar nicht — ebenso wenig in Bezug auf das
Gutachten aus dem Vorverfahren — verfassungsrechtlich gehalten, der Einschätzung des
Verfahrensbeistandes zu folgen, zumal sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem
im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs mit dem Vater Anhaltspunkte dafür ergeben
können, dass die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die
Beschwerdeführerin dem Kindeswohl nicht am besten entspricht. Das näher darzulegen, war allerdings
unter Berücksichtigung abweichender Einschätzungen des Verfahrensbeistandes und des früheren
Sachverständigengutachtens hier geboten.
bb) Die angegriffene Entscheidung genügt auch insoweit nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Berücksichtigung des von den beiden Kindern geäußerten Willens. Anders als
bezüglich der Einschätzung des Verfahrensbeistands erkennt und benennt das Oberlandesgericht hier
zwar, dass es gegen den deutlich geäußerten Kindeswillen entscheidet. Da das ältere der Kinder
mittlerweile knapp zwölf Jahre alt ist, kommt dem von ihm geäußerten Willen grundsätzlich nicht
unerhebliche Bedeutung zu. Hier lässt die Entscheidung nicht erkennen, worauf das Oberlandesgericht
die für sich in Anspruch genommene fachliche Expertise stützt, dass der Wille der Kinder ihren wahren
Bindungen oder ihrem Wohl nicht entspreche, zumal die Kinder diesen Willen schon längere Zeit
äußern und der Wille ernsthaft, stabil und zielorientiert erscheint.
Insoweit lässt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin
keineswegs ausschließen, bei näherer Begründung und gegebenenfalls — im Hauptsacheverfahren
ohnehin bereits beauftragter — sachverständiger Beratung die Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Kinder zu treffen. Das setzt
aber voraus, sich mit der Bedeutung des Kindeswillens und den Voraussetzungen eines Abweichens
vom geäußerten Willen eingehend zu befassen. Daran fehlt es in dem angegriffenen Beschluss. Sollte
die Beschwerdeführerin auch weiterhin ihre Mitwirkung an dem in Auftrag gegebenen Gutachten im
Hauptsacheverfahren verweigern und ihre Zustimmung zur Exploration der Kinder verweigern, wird dies
innerhalb des fach- und verfassungsrechtlich geltenden Rahmens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Erfolgreiche Verfassun... https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidung...
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17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, BGHZ 184, 269 <279 f. Rn. 33 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 2. April 2009 - 1 BvR 683/09 -, Rn. 11) sowohl bei der erneuten Entscheidung
über die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch im Hauptsacheverfahren
zur elterlichen Sorge zu berücksichtigen sein.
cc) Das Oberlandesgericht hat bei der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf den Vater allein auch insoweit die Bedeutung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG)
grundlegend verkannt, als es in seiner Begründung maßgeblich darauf abstellt, die Beschwerdeführerin
entfremde dem Vater die Kinder. Dies lässt nicht hinreichend deutlich werden, dass es sich gemäß den
verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Rn. 26) vorrangig am Wohl des Kindes orientiert und nicht —
wenn auch insoweit nicht ohne Anhaltspunkte — das als Fehlverhalten bewertete Agieren der
Beschwerdeführerin sanktionieren wolle. Das schließt nicht aus, im Rahmen der gebotenen
Kindeswohlorientierung das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin, unter anderem die
zahlreichen wegen der Verweigerung angeordneten Umgangs gegen sie angeordneten Ordnungsmittel,
zu berücksichtigen.
dd) Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht aus anderen Gründen einfachrechtlich als
zutreffend dar. Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das
überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental
Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für
eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand
der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung
des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des
angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in:
ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.).
3. Durch die Zurückverweisung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2023 über
die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
Mit der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen, die auf § 34a Abs. 2 BVerfGG
beruht, erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 122 <136 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ott Radtke Wolff

 

 

 


 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht

Wie viele Elternteile kann ein Kind haben?

26.09.2023

Das Schicksal eines leiblichen Vaters beschäftigt das Bundesverfassungsgericht: Die Karlsruher Richter kündigten am Dienstag an klären zu wollen, welche Folgen mehr als zwei Elternteile für die Entwicklung eines Kindes haben können. Die Bundesregierung kündigte an, bei ihrer geplanten Änderung beim Abstammungsrecht auch Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft ermöglichen zu wollen, sagte die Staatssekretärin im Bundesjustizministerium, Angelika Schlunck, in Karlsruhe. Ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts wird erst in einigen Monaten erwartet – und könnte sich damit zeitlich mit dem Entwurf des Justizministeriums überschneiden.

Der Mann aus Sachsen-Anhalt hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil die Mutter seines leiblichen Kindes ihren neuen Lebensgefährten als rechtlichen Vater hatte eintragen lassen – nachdem der biologische Vater einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Mutter recht gegeben.

Denn dieses berief sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Vaterschaftsanfechtungsrecht des feststehend biologischen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Davon geht man aus, wenn der Mann und die Mutter verheiratet sind oder der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Letzteres war in der konkreten Konstellation der Fall.
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Doch der Kläger sagt, die ersten anderthalb Monate nach der Geburt habe er noch mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn unter einem Dach gewohnt. Anschließend habe die Mutter nach und nach den Umgang zu kappen versucht. Mal durfte er sein Kind nur unter Aufsicht sehen, mal gar nicht, wie der 44-Jährige aus der Nähe von Halle (Saale) berichtet. Unter anderem zwei Gerichtsverfahren zu seinem Umgangsrecht seien schon abgeschlossen.
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Inzwischen sieht er sein Kind alle zwei Wochen für drei Stunden. „Es war ein harter Weg, um dahinzukommen.“ Er kündige per Mail an, dass er den Jungen wie vereinbart abholt. Er wohne zehn Minuten mit dem Auto entfernt. Die Antworten seien meist zwei Buchstaben: OK.

...

Doch zum vereinbarten Termin beim Standesamt, um die Vaterschaft anzuerkennen, erschien die Mutter laut dem OLG nicht. Gleiches galt für zwei Vermittlungsversuche des Jugendamtes. Die Frau hat den Angaben nach fünf weitere Kinder von drei verschiedenen Männern.

...

https://www.welt.de/vermischtes/article247672550/Bundesverfassungsgericht-Wie-viele-Elternteile-kann-ein-Kind-haben.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der urteilende Senat des Oberlandesgericht Naumburg zeigt mal wieder Mutterideologie pur.

Dem klagende biologischen Vater das Recht auf Elternschaft zu verweigern, das ist identisch mit der verstaubten schwarz-rot-grüne Ideologie des 20. Jahrhundert, die seit 1949 in der BRD hunderttausenden Vätern das Recht auf Elternschaft und Kontakt mit ihren Kindern verwehrte und sie zu "Erzeugern" und "Zahlvätern" degradierte.

Pfui Deibel.

 

"In Naumburg an der Saale geschah Ungewöhnliches: Ende 2006 erhob der Generalstaatsanwalt Anklage wegen Rechtsbeugung gegen hochrangige Kollegen: gegen drei Richter, die dem 14. Senat des OLG angehören. Das Verfahren schwebt nun bei eben diesem OLG (als Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des LG Halle); sollte es mit einem Schuldspruch enden, müssen die Angeklagten „mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" rechnen (§339 StGB). Bekanntlich fallen „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind", unter die Kategorie „Verbrechen" (§ 12 StGB). Was in Rede steht ist mithin kein Kavaliersdelikt, sondern muss - auch wenn die Feder stockt - Justizverbrechen genannt werden. Tatsächlich handelt es sich um einen - in der Geschichte der Bundesrepublik - einmaligen Justizskandal. Kaum glaubhaft, aber wahr: Drei OLG-Richter haben in Folge mehrere höchstrichterliche Entscheidungen einfach boykottiert: erst ein Urteil des EGMR in Straßburg, dann mehrere Beschlüsse des BVerfG."

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe gibt knapp 100.000 Euro für neues Erscheinungsbild aus

06.03.2023

...

Anlässlich seines 70. Geburtstags startete das Gericht probeweise für mehrere Monate einen Instagram-Auftritt, bevor es diesen wieder deaktivierte. Seitdem Stephan Harbarth Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist, explodieren zudem die Kosten für externe Anwälte, von denen sich das Bundesverfassungsgericht beispielsweise gegen Presseauskunftsklagen vertreten lässt. Als unabhängiges Verfassungsorgan hat das Bundesverfassungsgericht einen eigenen Haushaltsplan. Für 2023 sind dort 40,5 Millionen Euro eingestellt – ein Plus von 12,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article244140395/Bundesverfassungsgericht-Karlsruhe-gibt-knapp-100-000-Euro-fuer-neues-Erscheinungsbild-aus.html?source=puerto-reco-2_ABC-V21.1.A_control

 

 

 


 

 

 

 


Korruption beim Bundesverfassungsgericht?

"Ende Juni lud Kanzlerin Merkel Deutschlands wichtigste Richter zum Dinner ein – trotz laufender Prozesse in Karlsruhe, die die Bundesregierung betreffen. Nun kommt heraus: Justizministerin Lambrecht hielt sogar eine flammende Rede auf die deutsche Corona-Politik. Am Abend des 30. Juni kamen im Internationalen Konferenzsaal des Bundeskanzleramts die wichtigsten Köpfe der Exekutive und Judikative des Landes zusammen. Auf der einen Seite: das Bundeskabinett mit Kanzlerin Angela Merkel (CDU) an der Spitze. Auf der anderen: die Richter des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit ihrem Präsidenten Stephan Harbarth. Es wurden Antipasti, Rindergeschnetzeltes, Schokoladenmousse und eine Käseplatte serviert. Solche Treffen finden regelmäßig statt, für gewöhnlich nimmt kaum jemand Notiz davon. Diesmal aber war das anders. ..."

27.09.2021

https://www.welt.de/politik/deutschland/plus234032210/Dinner-im-Kanzleramt-Als-die-Verfassungsrichter-einer-Lobrede-auf-die-Corona-Politik-lauschten.html


 


 

 

 

"Bundesverfassungsgericht erklärt sich selbst für verfassungsgemäß
...
Oder mit anderen Worten: Für das Ansehen des Gerichts ist es von besonderer Bedeutung, wenn die Öffentlichkeit nicht erfährt, welche politische Klüngelei im Einzelfall hinter einer Richterernennung steckt. Die Aussage Bismarcks

„Je weniger die Leute wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie“

ist also um die Wahl der Richter des Bundesverfassungsrichter zu ergänzen. Was die Haltung des Gerichtspräsidenten Voßkuhle angeht, wissen wir natürlich nicht, ob er von seinen Kollegen überstimmt wurde, oder ob der Verfassungsrichter schlicht eine andere Rechtsansicht hat als der Rechtswissenschaftler Voßkuhle. Hätten die Richter des Zweiten Senats entschieden, dass die Verfassungsrichter vom Plenum des Deutschen Bundestags gewählt werden müssen, dann hätten sie damit zugleich ihre eigene Ernennung als verfassungswidrig qualifiziert. Und genau aus diesem Grunde ist die Entscheidung im Ergebnis nicht überraschend."

Thomas Stadler, 05.07.2012

http://www.internet-law.de/2012/07/bundesverfassungsgericht-erklart-sich-selbst-fur-verfassungsgemas.html

 

 

 

 


 

 

 

Karlsruhe bestätigt Entlassung von impfkritischem Berufsbetreuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Berufsbetreuers bestätigt, der eine 93 Jahre alte demente Frau und mindestens zwei andere Betreute von der Corona-Schutzimpfung abhalten wollte. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, wie aus dem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 1211/21)

Ein Betreuer übernimmt in bestimmten Lebensbereichen die gesetzliche Vertretung, wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Hier ging es um die Gesundheitsfürsorge.

Der Mann, ein Rechtsanwalt, hatte sich in allen drei Fällen gegen die Impfung gestellt, weil er persönlich die Risiken für größer hielt als den Nutzen. Wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen sei das Impfen wie Russisch Roulette. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte ihn daraufhin Anfang März wegen mangelnder Eignung als Betreuer der Betroffenen entlassen. Das Landgericht bestätigte die Entlassung.

Dagegen wandte sich der Mann mit seiner Verfassungsklage – erfolglos. Ein Betreuer sei grundsätzlich zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen verpflichtet, wenn sonst Leben oder Gesundheit der Betreuten bedroht seien, entschieden die Richter. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Pflicht könne die Entlassung rechtfertigen.

02.06.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live230889917/Corona-live-US-Brauerei-lockt-Amerikaner-mit-Freibier-zum-Impfen.html

 

 

Kommentar:

Was ist "medizinisch angezeigt", dazu äußert sich das Bundesverfassungsgericht vermutlich nicht.

Wenn die Regierung morgen beschließt, dass alte und vorerkrankte Leute aus dem Fenster springen sollen, um sich vor einem gefährlichen Virus in Sicherheit zu bringen, dann müssen die Betreuer wohl die Betreuten persönlich vom Balkon werfen, um den staatlich geforderten Erfolg zu sichern.

Armes Deutschland.

 

 


 

 


Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt


Pressemitteilung Nr. 36a/2020 vom 18. Mai 2020

Beschluss vom 11. Mai 2020
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf. Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.

Sachverhalt:

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wird – wie hier – die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge.

Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.

Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-036a.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsimpfung von Kindern zum Zwecke des Besuches einer sogenannten "Gemeinschaftseinrichtung" bis auf Widerruf für rechtens erklärt. Ein Kind, das nicht "gegen Masern" geimpft wird, darf nicht in einer "Gemeinschaftseinrichtung" betreut werden. Da der Staat "Gemeinschaftseinrichtungen" für Kinder gleichzeitig unter staatlichen Erlaubnisvorbehalt stellt, wird den Eltern auch das Recht genommen - und damit Artikel 6 Grundgesetz verletzt - das Kind in einer Anitimpfgemeinschaftseinrichtung, in der nur Kinder von Eltern, die ihr Kind nicht zwangsimpfen lassen wollen, betreuen zu lassen. Das ist Honeckerstaat in Reinkultur.

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht - 26.03.2017: 1 BvQ 15/17 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2017 - 473 F 19026/17 EAUG - aufzuheben ... Der Antragsteller, der Vater eines im März 2010 geborenen, in seinem Haushalt lebenden Kindes ist, begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine im Wege einstweiliger Anordnung ergangene Umgangsregelung des Amtsgerichts.

 

Kommentar Väternotruf:

Seltsam, mit welchen Pille-Palle Anträgen sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, aber andere Anträge, die weit mehr Gewicht haben, so etwa bei der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und der Verletzung von Artikel 6 Grundgesetz durch den verfassungswidrigen §1671 BGB erst gar nicht zur Entscheidung annimmt.

 

 

 


 

 

 

1 BvR 1168/16


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde,

...

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 5. April 2016 - 6 UF 289/15 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVer[GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI 1 S. 1473) am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das ist der Standardtext, mit dem die rechtsuchendne Bürgerinnen und Bürger vom Bundesverfassungsgericht abgespeist werden. Eine Begründung wird selbstredend nicht mitgeteilt, das macht ja zu viel Arbeit und außerdem könnten die Bürgerinnen und Bürger dann darüber informiert werden, wie man am Bundesverfassungsgericht so denkt oder auch nicht denkt. Das soll aber besser nicht bekannt werden. Wer da an die DDR denkt, wo die Bürgerinnen und Bürger Eingaben an den Genossen Erich Honecker schreiben konnten und mitunter sogar Erfolg hatten, kann hier erstaunliche Parallelen ziehen, nur dass der Genosse Erich Honecker eine Lehre als Dachdecker angefangen, aber nicht abgeschlossen hat, während von den Bundesverfassungsrichtern vermutlich kein einziger je eine Dachdeckerlehre begonnn hat.

 

 

 

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13

Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 - Beschluss vom 16.10.2012 / Oberlandesgericht München - 4 UF 18 27/12 - Beschluss vom 15.01.2013

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ... Vizepräsident Kirchhof, Richter Eichberger, Richterin Britz" - typisch Bundesverfassungsgericht, ohne Begründung Nichtannahme - die DDR lässt grüßen. 

Alfred Reichert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Sonthofen / Familiengericht - Abteilung 1 / Direktor am Amtsgericht Sonthofen (ab 01.08.2005, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1986 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1989 als Richter am Landgericht Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2005 weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.2005 als Direktor am Amtsgericht Sonthofen aufgeführt. Am 17.01.2008 Bestallung als Direktor am Amtsgericht Sonthofen. 04.02.2011, ..., 2012: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Oberallgäu. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 - Beschluss vom 16.10.2012 / Oberlandesgericht München - 4 UF 18 27/12 - Beschluss vom 15.01.2013 / Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ... Vizepräsident Kirchhof, Richter Eichberger, Richterin Britz" - typisch Bundesverfassungsgericht, ohne Begründung Nichtannahme - die DDR lässt grüßen.

 

 

 


 




Auch uneheliches Kind darf erben


Gericht für Menschenrechte rügt deutsche Rechtsprechung.

STRASSBURG (AFP). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland abermals wegen der Ungleichbehandlung von unehelich geborenen Kindern im Erbrecht verurteilt. Das Straßburger Gericht rügte am Donnerstag die im deutschen Erbrecht verankerte Stichtagsregelung: Demnach haben uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 – und damit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes – geboren wurden, keinen Anspruch auf das Erbe des Vaters. Diese Regelung sei diskriminierend und verletze außerdem das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens, stellten die Richter einstimmig fest.

Geklagt hatte eine 1940 geborene Frau aus Bayreuth, die aufgrund der Stichtagsregelung vom Erbe ihres 2009 verstorbenen Vaters ausgeschlossen wurde. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Mannes, der die Vaterschaft 1951 anerkannt hatte. Sie hatte engen Kontakt zu ihrem Vater. Gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter besuchte die Klägerin ihn und dessen Frau regelmäßig. Nach den Tod des Vaters machte die Tochter Anspruch auf ihr Erbe geltend. Sie zog in Deutschland durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht, das ihre Beschwerde für unzulässig erklärte. Der Straßburger Gerichtshof rügte den vollkommenen Ausschluss der Klägerin vom Erbe hingegen als "unverhältnismäßig".

10.02.2017

http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/panorama/auch-uneheliches-kind-darf-erben--133391760.html

 

 


Kommentar Väternotruf:


Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren.

Schon wieder eine Ohrfeige aus Straßburg für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, eines der letzten deutschen Bollwerke zur Verteidigung des Heiligen Sakraments der Ehe.

Die Ohrfeige hat man sich in Karlsruhe - wie schon einige andere davor - redlich verdient.

Alle aktuellen Entwicklungen beim Kindschaftsrecht sind beim Bundesverfassungsgericht nicht nur jahrzehntelang verschlafen worden, sondern, wie bei der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder dort jahrzehntelang abgesegnet worden. Hunderttausende von nichtverheirateten Vätern und ihre Kinder haben dadurch den Kontakt zueinander verloren.

Das Bundesverfassungsgericht noch immer ein konservatives Bollwerk gegen die Moderne, das kann auch gar nicht anders sein, denn wer an diesem Gericht landet, der hat vorher ein Parteiprüfungsverfahren bestanden, denn die im Bundestag vertretenen Parteien, egal ob CDU oder Grüne, senden natürlich nur Richter an dieses Gericht, die den Parteien auch genehm sind, also keine Richter mit innovativem Geist, sondern Richter, die sich den Parteiideologien, wenn schon nicht offen, dann aber doch versteckt subordinieren.



 


 

 

 

Justizminister Maas will verurteile Homosexuelle entschädigen

...

Maas will damit ein Rechtsgutachten, das die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vorgelegt hat, "berücksichtigen". "Der Staat hat Schuld auf sich geladen, weil er so vielen Menschen das Leben erschwert hat. Der Paragraf 175 war von Anfang an verfassungswidrig", sagte Maas. "Die alten Urteile sind Unrecht. Sie verletzen jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde." ... 

11.05.2016

http://www.sueddeutsche.de/politik/homosexualitaet-in-deutschland-justizminister-maas-will-verurteilte-homosexuelle-entschaedigen-1.2989559

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was Justizminister Maas vergessen hat zu sagen, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht und natürlich auch die verurteilenden Gerichte der unteren Instanzen haben jahrzehntelang diese von Maas als "verfassungswidrig" bezeichnete menschenrechtsverachtende Praxis abgesegnet.

Die schönen Sonntagsreden der Bundespräsidenten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland über den angeblichen existierenden Rechtsstaat BRD, nichts als Demagogie. Letztlich hat das ganze politische System der Bundesrepublik Deutschland sich an den Menschenrechtsverletzungen mehr oder weniger beteiligt.

Und nun die Parallele zur jahrzehntelangen und bis heute anhaltenden Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Eingesperrt wurde hier in der Regel niemand, wenn man mal von den mehreren zehntausende Verurteilungen wegen sogenannter "Unterhaltspflichtsverletzungen" absieht, häufig von Vätern "begangen" wurden, denen der Staat die Kinder gestohlen hat. ein Verbrechen, das man sonst nur aus mittelamerikanischen Diktaturen kennt.

Wenn dann noch mit Krokodilstränen in den Augen über die DDR-Volksbildungsministerin Margot Honecker wegen der Zwangsadoptionen bei Eltern, die bei Fluchtversuchen in de BRD verhaftet und eingesperrt wurden, hergezogen wird, ist das Maß an Demagogie übervoll, grad so wie beim Pfaffen, der von der Kanzel zur Keuschheit aufruft und am Nachmittag seine Haushälterin vögelt.

Wann nun die mehrere Millionen nichtverheiraten Väter und ihre Kinder für das ihnen angetane jahrzehntlange Unrecht entschädigt werden, steht in den Sternen. Dies würde die Steuerzahler/innen nicht nur ein paar Millionen Kosten, wie bei den homosexuellen Männern, sondern ein paar Milliarden.

Die für dieses politische Verbrechen Verantwortlichen werden nicht belangt werden, entweder sind sie schon tot oder beziehen dicke Beamtenpensionen. Die Parallele zum NS-Unrechtsstaat und seine nahtlose Transformation in das politische System "BRD" sind unübersehbar.

 

 

 


 

 

 

Familienrecht

Verfassungsgericht stärkt elterliches Sorgerecht  

Das Bundesverfassungsgericht hat höhere Hürden für den Entzug des Sorgerechts beschlossen. Die Eltern müssten entscheiden, was gelungene Erziehung sei, nicht der Staat.

28. November 2014

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der elterlichen Sorge gestärkt. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen, vielmehr müsste für den Entzug des Sorgerechts "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" feststehen, begründeten die Richter ihren Beschluss in der Sache eines Ghanaers, der Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für seine Tochter eingelegt hatte. (Az. 1 BvR 1178/14) Der Staat dürfe seine Vorstellung von gelungener Kindeserziehung nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellung setzen.  

In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Behörden Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das "körperliche, geistige oder seelische Wohl" des Kindes "nachhaltig gefährden". Stützen sich Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen sie deren Stichhaltigkeit "streng" überprüfen, beschloss das Verfassungsgericht. 

Die Richter hoben damit die Sorgerechtsentziehung für die im Februar 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des Mädchens leidet unter schweren psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr. Während der Schwangerschaft mit dem fünften Kind trennten sich die Eltern. Nach einer negativen Bewertung der Erziehungstauglichkeit des Vaters in einem Gutachten kam das Kind kurz nach der Geburt auf Anordnung des Amtsgerichts in eine Pflegefamilie.  

In diesem Gutachten fand das Gericht Hinweise, dass dem Vater nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet worden sei. Die Frage nach der Kindeswohlgefährdung habe die Gutachterin überhaupt nicht erst gestellt. Vielmehr habe sie dessen Herkunft in "sachlich nicht nachvollziehbarem Maß" negativ bewertet.  

Außerdem habe die Sachverständige negativ bewertet, dass der Vater "die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet als die europäischen" und "Nachschulungen" im Hinblick auf "die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden" für als erforderlich bezeichnet.  

Die Familiengerichte hatten die Entscheidung des Jugendamtes bestätigt. Sie hatten sich auf ein Gutachten gestützt, an dessen Verwertbarkeit die Verfassungsrichter erhebliche Zweifel anmeldeten. Es habe mehrfach die "in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet", hieß es am Freitag. Das Familiengericht muss den Fall jetzt neu prüfen.  

http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2014-11/sorgerecht-verfassungsgericht

 

 

Kommentar Väternotruf:

Man könnte meinen, das Bundesverfassungsgericht wäre besonders fortschrittlich. Ist es aber nicht, denn mittels §1671 BGB werden jedes Jahr in Deutschland einige 10.000 Väter und Mütter entsorgt, ohne dass von einem Gericht festgestellt worden wäre, dass ein "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" des jeweiligen Elternteils vorliegen würde. So kann man nicht umhinkommen, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, dass es hinsichtlich des verfassungswidrigen §1671 BGB in keiner Weise auf der Höhe der Zeit ist, sondern sich vielmehr noch in geistiger Nachbarschaft zum vergangenen 20. Jahrhundert befindet. Und da die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in ähnlicher Weise die Zeit verschläft, wird es wohl wieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedürfen, um Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Respektierung der Menschenrechte zu verpflichten, Armes Deutschland.

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1178/14 - Oberlandesgericht Hamm 0 6.02 2014 - II-6 UF 177/13 - Beschluss des Amtsgerichts Paderborn 17.09.2013 - 84 F 34/13 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html

 

 

 


 

 

 

Grundgesetz der Muttirepublik Deutschland

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist antastbar, wenn der Betreffende ein Mann und nichtverheirateter Vater ist. Sie zu missachten und nicht zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind nicht gleichberechtigt. Frauen stehen über den Männern.

Artikel 3 Satz 3: Jeder Mann und nichtverheirateter Vater darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt werden. Über diesen Grundsatz wacht das Bundesverfassungsgericht in aller Rigidität..

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Mütter und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Satz 4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Satz 5: Jeder Vater, der von der Mutter des gemeinsamen Kindes für würdig gehalten wird, darf sich um sein Kind kümmen. 

 

 

 

Wer das Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 liest, kann, so wie wir, zu der Auffassung kommen, die urteilenden Richter wären ernsthaft der Ansicht, die Würde nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre unbeachtlich und bräuchte daher vom Bundesverfassungsgericht nicht geschützt werden. Mithin wäre auch das Grundgesetz unbeachtlich - was man kaum glauben wollte. 

Dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach Ansicht der Richter des Ersten Senats in seiner Zusammensetzung vom 29. Januar 2003 im wesentlichen verfassungsgemäß" wäre, können wir nur als juristischen Schlag ins Gesicht Tausender engagierter Väter bezeichnen. 

Gott schützte uns vor so einer Rechtsprechung und vor Richterinnen und Richtern für die das Gleichbehandlungsgebot des Grundesgesetzes eine Formel ist, die man nur dann in Anwendung bringt, wenn es einem gerade in den ideologischen Kram passt oder der eigenen vernagelten Weltanschauung entspricht.

 

 

 

 

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

Artikel 1 Satz 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

 

 

(Väter) Die Ihr hier - bei Hans-Jürgen Papier und Kollegen - eingeht, laßt alle Hoffnung fahren!, Dante "Die Göttliche Komödie. Die Hölle"

 

 

Für Mütter und Fahrräder ungehinderte Durchfahrt beim Bundesverfassungsgericht links. Durchlass für Väter nur mit ausdrücklicher Genehmigung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, Präsident Papier, Richterin Hohmann-Dennhardt, Richter Hoffmann-Riem (08.03.2007). 

Außerhalb der ausdrücklichen Genehmigung durch den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes ist der Zugang nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern nur durch den Dienstboteneingang gestattet. Für die betreffenden Väter ist das Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Ich bin ein nichtverheirateter Vater und widerlicher Volksschädling, ich stehe außerhalb der bundesverfassungsgerichtlich zugelassenen Volksgemeinschaft und schäme mich dafür!" ist zwingend vorgeschrieben. Zuwiderhandlungen werden mit einer Teilnahme an einem gemeinsamen Betriebsausflug mit den Mitgliedern des Ersten Senates bestraft. Wiederholte Zuwiderhandlungen werden mit Ausschluss aus der deutschen Volksgemeinschaft, unbefristeten Aufenthalts- und Durchreiseverbot in Karlsruhe oder einjähriger Verbannung in die Volksrepublik China bestraft.

 

Im übrigen geruhen die Damen und Herren Verfassungsrichter nach eigenen Gutdünken über die Annahme oder Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, eine moderne Form königlicher Willkür. In so fern erfüllt das Bundesverfassungsgericht die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör, schon dadurch dass es die eingehenden Verfassungsbeschwerden liest und den Beschwerdeführer nach eigenen Gutdünken mitteilt, ob es die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt oder nicht. Da war man in der DDR wesentlich ehrlicher, ein Verfassungsgericht gab es dort nicht und so wussten alle DDR-Bürger im Gegensatz zu den BRD-Bürgern wenigstens eindeutig, woran sie waren. Ein Beschwerdebrief an den Genossen Erich Honecker war dann immer noch möglich, der in ähnlich hoheitsvoller Weise wie das Bundesverfassungsgericht darüber entschied, sich mit der Beschwerde auseinander zusetzen oder auch nicht.

 


 

 

 

Kläger

Robert Suermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 15. Zivilsenat (ab 01.09.1999, ..., 2011) - laut GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg - 1. Strafsenat. Eigentlich doch schon in Rente oder? 23.05.2012: Jurist über die Antiterrordatei. Ich lehne die Terrordatei ab“ Ex-Richter Robert Suermann klagte in Karlsruhe gegen die Antiterrordatei, das Vorbild der Rechtsextremismusdatei, die bald beschlossen wird. Er lehnt beide ab." - http://www.taz.de/!93851/. 24.04.2013: "Verfassungsgericht urteilt über Anti-Terror-Datei Ein "Ja, aber..." aus Karlsruhe zur Datensammlung" - http://www.tagesspiegel.de/politik/verfassungsgericht-urteilt-ueber-anti-terror-datei-ein-ja-aber-aus-karlsruhe-zur-datensammlung/8117618.htmlNa da hat der Herr Suermann aber Glück gehabt, dass seine Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen wurde, das liegt wohl daran, dass er kein einfacher, sondern ein besonderer Bürger ist und die haben Vorfahrt in Karlsruhe. Üblicherweise landen dort über 90 Prozent aller Verfassungsbeschwerden im Papierkorb - sprich sie werden ohne Begründung zurückgewiesen. Das nennt man dann Demokratie, grad so wie beim Honecker, da hieß das sozialistische Demokratie.

 

 


 

 

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BVerfGG

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951

Vollzitat:

"Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098)"

http://bundesrecht.juris.de/bverfgg/

 

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet durch einen Senat oder eine Kammer.

Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Der Präsident ist Vorsitzender des Ersten Senats, der Vizepräsident Vorsitzender des Zweiten Senats. Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen ist auf beide Senate verteilt. In allen übrigen Verfahren entscheidet ausschließlich der Zweite Senat.

In den beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die Kammern befinden vor allem darüber, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Im Falle der Nichtannahme ist das Verfahren beendet. Die Kammer kann einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet jedoch stets der Senat.

In der Öffentlichkeit ist das Gericht in erster Linie durch die Senatsverfahren bekannt. Nur die Senate führen mündliche Verhandlungen durch. Einen umfangreichen Teil der Arbeit erledigen aber die Kammern. In der Zeit von 1951 bis 2006 sind 6783 Senatsentscheidungen und 133831 Kammerbeschlüsse ergangen, daneben 1789 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden. Die Kammern entlasten also die Senate erheblich. Angesichts der hohen Zahl der Verfahren ist das auch erforderlich. Derzeit gehen jährlich fast 6.000 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein.

Das Plenum besteht aus allen sechzehn Mitgliedern des Gerichts. Es entscheidet, wenn ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will. Daneben hat es organisatorische Aufgaben. Es regelt im Rahmen des Gesetzes die Zuständigkeit der Senate. Diese Bestimmung erfolgt jährlich im Voraus.

Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan. Es untersteht nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichts. Grundsätzliche organisatorische Entscheidungen trifft das Plenum. Es beschließt auch über den Voranschlag für den Haushaltsplan. Im Bundeshaushalt 2006 mit einem Gesamtvolumen von rd. 261,6 Mrd. Euro umfasst der Einzelplan des Bundesverfassungsgerichts Ausgaben in Höhe von ca. 20,6 Mio. Euro.

 

 


 

 

 

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.

Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Die Selbstdarstellung des Bundesverfassungsgericht erinnert an die selbstverherrlichenden Verlautbarungen des Politbüros der SED auf Seite 1 des Parteiorgans "Neues Deutschland". Spätestens seit dem Jahr 2003 in dem das Bundesverfassungsgericht die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder für rechtens erklärte - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01- wissen Deutschlands nichtverheiratete Väter, was sie in Bezug auf ihr Grundrecht auf Vaterschaft vom Bundesverfassungsgericht zu halten haben - nämlich weniger als nichts. 

In diesem Sinne, Guten Abend.

 

 


 

 

Martin Eifert

Martin Eifert (* 1965 in Frankfurt am Main[1]) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er ist seit 2012 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Im Dezember 2022 wurde er als neuer Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[2]

Leben

Martin Eifert studierte von 1987 bis 1992 Rechtswissenschaften an den Universitäten Hamburg und Genf, wobei er von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert wurde. 1992 legte er das Erste Juristische Staatsexamen ab. Anschließend absolvierte er ein Masterstudium an der University of California at Berkeley, wodurch er den Grad des LL.M. erlangte.[3]

Von 1993 bis 1997 war Eifert Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Wolfgang Hoffmann-Riem an der Universität Hamburg und legte daneben 1996 das Zweite Juristische Staatsexamen ab.[4] Im Jahr 1998 wurde er mit der Arbeit Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen im Gewährleistungsstaat promoviert. Nach einer kurzen Tätigkeit bei der Boston Consulting Group war Eifert von 1999 bis 2005 Wissenschaftlicher Referent an der Forschungsstelle Recht und Innovation (Centre for Research in Law and Innovation CERI) an der Universität Hamburg, dessen Direktor Wolfgang Hoffmann-Riem war, und gleichzeitig bis ins Jahr 2003 Referent am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung.[3] Außerdem erhielt Eifert von 2001 bis 2004 ein Habilitationsstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Sodann habilitierte er sich 2005 mit der Arbeit Electronic Government. Das Recht der elektronischen Verwaltung und erhielt die Venia Legendi für die Fächer Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaft und Rechtsvergleichung. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde er Inhaber einer Professur an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Er wechselte im Jahr 2012 an die Humboldt-Universität zu Berlin, wo er seitdem Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht ist.[3]

Im Jahr 2020 wurde er in den Medien als einer von drei aussichtsreichen Kandidaten für die Wahl zum Bundesverfassungsrichter als Nachfolger von Johannes Masing gehandelt.[5][6][7][8] Nominiert und gewählt wurde jedoch schlussendlich Ines Härtel.[9] Am 15. Dezember 2022 wurde er auf Vorschlag der Grünen zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt.[10] Die Ernennung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier erfolgte erst am 20. Februar 2023, da die Amtszeit der Vorgängerin Susanne Baer erst zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war.[11] Eifert ist nun federführender Richter für verfassungsrechtlichen Klimaschutz.[12]

...

https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Eifert

 

 

Nachfolger für Susanne Baer

Steinmeier ernennt Martin Eifert zum neuen Richter am Bundesverfassungsgericht

20.02.2023

Richterwechsel am Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht befindet sich aktuell in großem personellem Umbruch. Nach zwei Neuzugängen im Januar wird nun auch der Berliner Rechtsprofessor Martin Eifert nach Karlsruhe beordert. Er wurde von den Grünen vorgeschlagen und kommt als Nachfolger von Susanne Baer.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat am Montag den Berliner Rechtsprofessor Martin Eifert zum neuen Verfassungsrichter ernannt. Eiferts Vorgängerin Susanne Baer entließ er feierlich und verlieh ihr in Schloss Bellevue das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik. Mit Baer scheide eine „kluge, starke Richterin aus dem Bundesverfassungsgericht aus“, würdigte Steinmeier ihre Arbeit laut Redemanuskript.

Zu Eifert sagte Steinmeier demnach, er sei sich „sicher, dass Ihre Expertise das Bundesverfassungsgericht bereichern wird“. Eifert war Mitte Dezember vom Bundestag gewählt worden. Wie vor ihm Baer, soll er in Karlsruhe im ersten Senat tätig werden.

Die 16 Verfassungsrichterinnen und -richter werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt, ihre Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Alle Fraktionen außer AfD und Linke sind regelmäßig an der Reihe, Kandidaten vorzuschlagen. Eifert war von den Grünen vorgeschlagen worden.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article243861301/Steinmeier-ernennt-Martin-Eifert-zum-neuen-Richter-am-Bundesverfassungsgericht.html


 


 

 

 

Prof. Dr. Gabriele Britz

- geb. am 1. Oktober 1968 in Jugenheim an der Bergstraße

- verheiratet, ein Kind

Prof. Dr. Gabriele Britz

1987-1992

Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main

1992

Erstes Staatsexamen

1992-1994

Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Öffentliches Recht, Umweltrecht und Verwaltungswissenschaft von Prof. Dr. Rudolf Steinberg, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1993

Promotion in Frankfurt am Main

Thema: Die Bedeutung des Europäischen Gemeinschaftsrechts für die örtliche Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten

Auszeichnung mit dem Baker & McKenzie-Preis 1994 für Dissertationen und Habilitationsschriften aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts (Universitätspreis)

1994

Visiting scholar an der John F. Kennedy School of Government, Harvard University

1997

Zweites Staatsexamen

1997-2000

Habilitationsstipendium des Landes Hessen

1999

Visiting scholar an der Yale Law School

2000

Habilitation in Frankfurt am Main

Thema: Kulturelle Rechte und Verfassung

2000-2001

Lehrstuhlvertretungen in Jena und Bielefeld

2001

Ablehnung eines Rufs auf eine Professur für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Bremen verbunden mit der Funktion einer Direktorin am Zentrum für Europäische Rechtspolitik

2001

Ablehnung eines Rufs auf eine Professur für Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

2001

Heinz Maier-Leibnitz-Preis 2001 (Deutsche Forschungsgemeinschaft)

seit 2001

Professorin für Öffentliches Recht und Europarecht, Justus-Liebig-Universität Gießen

2001-2002

Mitglied im Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) der Vereinten Nationen

2003-2009

Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des Zentrums für interdisziplinäre Forschung der Universität Bielefeld

2004-2006

Studiendekanin des Fachbereichs Rechtswissenschaft, Gießen

2008-2011

Mitglied des Fachkollegiums Rechtswissenschaften der Deutschen Forschungsgemeinschaft

2009-2010

Dekanin des Fachbereichs Rechtswissenschaft, Gießen

seit Februar 2011

Richterin des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat)

http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/britz.html

 

 

 


 

 


OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht Jugendliche darf sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen

12.12.2022

Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen Covid-19 geimpft zu werden.

Eine 15-jährige darf selbst darüber entscheiden, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG Zweibrücken mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt der Selbstbestimmung zu werten.

Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr angefochten werden und ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.

Impfung als Akt der Selbstbestimmung

Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei "als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebiete, gewertet.

https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/


Kommentar Väternotruf:

Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.

Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.

Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.

Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht

Wieso der Richterstuhl hinter verschlossenen Türen vergeben wird

29.05.2022

Das Bundesverfassungsgericht ist eine Autorität in Deutschland – und soll nicht politischen Machtspielen unterliegen. Richter werden deshalb in einem intransparenten Verfahren gewählt. Ist das angebracht?

Als Ruth Bader Ginsburg, Richterin am amerikanischen Supreme Court, im Herbst 2020 aus dem Amt schied, war auch für den deutschen Verfassungsrichter Andreas Paulus das Dienstende nach zwölf Jahren schon absehbar: Frühjahr 2022.

Doch während über die Nachfolge von Ginsburg in den USA auch in Deutschland wochenlang spekuliert wurde – wen würde der damalige US-Präsident Donald Trump nominieren, wie würden sich die politischen Mehrheiten am Gericht verschieben? –, interessierte sich für die Nachfolge von Paulus niemand. Mitte Mai berichteten einzelne Medien, dass es mit dem Bayreuther Verfassungsrechtler Heinrich Amadeus Wolff einen Kandidaten gebe, der bald vom Bundestag gewählt werden solle. Eine öffentliche politische Debatte fand nicht im Ansatz statt.

Ist es egal, wer an Deutschlands höchstes Gericht gewählt wird? Ist es egal, wer die Richter vorschlägt?
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https://www.welt.de/politik/deutschland/plus239044269/Bundesverfassungsgericht-Wieso-der-Richterstuhl-hinter-verschlossenen-Tueren-vergeben-wird.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Im Dunkeln ist gut munkeln. Da kann man dann Leute in das höchste Richteramt hieven, die einem genehm sind und die nur noch das abnicken, was staatlich gewollt ist.

In der Coronazeit hat man gesehen, dass das Bundesverfassungsgericht geistig voll am Tropf der Impffanatiker hängt.

 

 


 

 


Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen

Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.

Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality

 

 

Kommentar Väternotruf:

Von diesem staatsfixierten Gericht, dass sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.

 

 


 

 


Befangenheitsantrag gegen Harbarth – Karlsruhe erwartet Stellungnahme vom Bund

Wegen eines Dinners im Kanzleramt steht Verfassungsrichter Stephan Harbarth in der Kritik. In Kürze soll über einen Befangenheitsantrag gegen Deutschlands obersten Juristen entschieden werden. Karlsruhe erwartet dazu nun Stellungnahmen vom Bund.

In den Verfahren um die „Bundesnotbremse“ erwartet der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bis Dienstag neue Stellungnahmen zu den Befangenheitsvorwürfen gegen Präsident Stephan Harbarth.

Dies geht aus einem Schreiben von Richter Henning Radtke hervor, das WELT vorliegt. Darin fordert er das Bundesinnenministerium, den Bundesrat sowie zwei Wissenschaftler auf, die Vorwürfe gegen Deutschlands obersten Richter einzuordnen.

Der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting hatte wegen des Ablaufs eines Abendessens zwischen Bundeskabinett und Verfassungsrichtern, über den WELT AM SONNTAG berichtet hatte, ein Ablehnungsgesuch gegen Harbarth und dessen Richterkollegin Susanne Baer eingereicht.

11.10.2021

https://www.welt.de/politik/deutschland/article234352928/Dinner-im-Kanzleramt-Befangenheitsantrag-gegen-Harbarth-Karlsruhe-erwartet-Stellungnahme-vom-Bund.html?source=k325_controlTest_autocurated


 

 


 

 


EuGH: Kündigung wegen zweiter Ehe unrechtmäßig?

WDR aktuell | 11.09.2018

EuGH-Urteil: Kündigung wegen zweiter Ehe kann Diskriminierung sein

Kündigung wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein
Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Düsseldorfer Klinik hatte Chefarzt gekündigt

Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (11.09.2018) entschieden.

Grundsätzlich könne die Kirche als Arbeitsgeber an ihre leitenden Angestellten unterschiedliche Anforderungen stellen - je nach deren Konfession. Allerdings müssten nationale Gerichte im Einzelfall prüfen, ob die Religion mit Blick auf die Tätigkeit eine wesentliche Anforderung sei.
Fall geht zurück an Bundesarbeitsgericht

Der EuGH wies darauf hin, dass auch ähnliche Stellen in dem Krankenhaus nicht-katholischen Angestellten anvertraut worden seien. Im Fall des Düsseldorfer Chefarztes muss jetzt erneut das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

EU-Gutachter: Wiederheirat ist kein Kündigungsgrund für Arzt | mehr

Der Arzt hatte sich 2005 von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden lassen. Drei Jahre später heiratete er seine neue Partnerin standesamtlich. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig.


Schwerer Loyalitätsverstoß

Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, dass er damit in erheblicher Weise gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen. Sein Handeln sei ein schwerer Loyalitätsverstoß.
Bundesverfassungsgericht hob Urteil auf

Vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht (BAG) war der Mediziner mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das BAG-Urteil jedoch auf. Die Karlsruher Richter sahen vor allem die grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmung der Kirchen zu wenig gewürdigt. Das BAG wandte sich daraufhin an den EuGH.

Stand: 11.09.2018

https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/eugh-urteil-arzt-kirche-100.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat mal wieder die stockkonservative Verfassung am Bundesverfassungsgericht aufgezeigt. Fehlt nur noch das in jedem Sitzungssaal am Bundesverfassungsgericht Kruzifixe aufgestellt werden, da wüsste man gleich woran man ist und würde nicht auf Wunder aus Karlsruhe warten, die nie eintreten, weil dort noch das 19. Jahrhundert zu Hause ist.

Jahrzehntelange Diskriminierung nicht verheirateter Väter und ihrer Kinder, jahrzehntelange schwere Menschenrechtsverletzungen gegen nicht verheiratete Väter und ihre Kinder in Deutschland, das Bundesverfassungsgericht hat dies jahrzehntelang toleriert und damit gefördert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste mehrmals die inhumane Weltanschauung Karlsruher Richter/innen gerade rücken. Vielleicht sollte man das Bundesverfassungsgericht abschaffen, die dortigen Richter an ein Amtsgericht mit Personalmangel schicken und die so freiwerdenden Steuergelder in nutzbringendere Projekte stecken.


 


 

 

Befangenheit von Bundesverfassungsrichtern Etwas mehr Besorgnis darf sein

Der Ex-CDU-Politiker Harbarth urteilt als Richter über ein Gesetz gegen Kinderehen, das er selbst mitgestaltet hat. Glücklich ist das nicht. Ein Kommentar. Jost Müller-Neuhof

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Nun wird Harbarth an herausragender Stelle über ein Gesetz urteilen, das er als Parlamentarier, man darf sagen: mit angeregt und mitgestaltet hat. Darin liegt die Crux des schnellen Wechsels an der Schnittstelle von Politik und Recht. Immer wieder drohen Konflikte, die die Autorität des Gerichts schwächen können. Bei Harbarth ging es schon los im Verfahren um die Hartz-Sanktionen, das er leitete, obschon er erst kurz zuvor weitere Reformen zum Arbeitslosengeld mitverantwortet hat. Es könnte weitergehen mit der Vorratsdatenspeicherung, für die er eintrat. Oder es kommt sein Job als früherer Wirtschaftsanwalt ins Spiel, dessen damalige Kanzlei Volkswagen beim Dieselthema vertrat.

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19.01.2020

https://www.tagesspiegel.de/politik/befangenheit-von-bundesverfassungsrichtern-etwas-mehr-besorgnis-darf-sein/25450038.html

 

 

 


 

 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3326/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. K…,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 29. Oktober 2014 - 4 UF 355/13 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 17. September 2014 - 4 UF 355/13 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main
- Außenstelle Höchst -
vom 12. November 2013 - 401 F 1031/11 UG -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12. November
2013 beschlossenen, bis zum 31. Oktober 2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr
2003 geborenen Sohn.
1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes
Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordnung von
Umgängen, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen
Dauer dieses Umgangsverfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit
Urteil vom 21. April 2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und mangels Vorliegens eines effektiven Rechtsbehelfs
hinsichtlich der Verfahrensdauer zudem auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8
EMRK fest (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09).
b) Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten
jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden. Daher leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von
Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerde... https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidunge...
1 von 8 19.04.2016

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15.01.2015 Elterliches Umgangsrecht

EGMR: Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Kammerurteil im Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" verkündet.  

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen. Außerdem sehe das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).  

Der EGMR stellte in seinem Urteil einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 und eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest.  

Urteil des EGMR vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11  

Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015  

https://www.jurion.de/de/news/309280/EGMR-Verfahren-Kuppinger-gegen-Deutschland-Verletzung-von-Art-8-EMRK

 

 

 

 

Dr. Bernd Kuppinger *21.01.1953 † 21.08.2021

by Franzjoerg Krieg / 22. August 2021

Am 21.08.2021 verstarb der Psychologe Bernd Kuppinger, Heidelberg.

Er ist der einzige Vater, der zweimal beim EGMR erfolgreich war – und trotzdem sein Kind kein einziges Mal sehen konnte.

Was mit diesem Vater gemacht wurde, war permanente Folter, die geeignet ist, jedes Immunsystem zu zerschlagen.

Am 21.04.2011 rügte der EGMR in der Sache Kuppinger ./. Deutschland zum ersten Mal die überlange Verfahrensdauer in gerichtlichen Entscheidungsprozessen zum Umgang eines nicht ehelichen Kindes mit seinem Vater.

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https://vater.franzjoerg.de/dr-bernd-kuppinger-21-01-1953-%e2%80%a0-21-08-2021/

 

 

 


 

 

Brosa ./. Deutschland

Denk ich an Deutschland und Karlsruhe in der Nacht, bin ich um meinen Schlaf gebracht

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Ulrich Brosa [mailto:brosa-gmbh@t-online.de]

Gesendet: Dienstag, 22. April 2014 18:55

An: undisclosed-recipients:

Betreff: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Amöneburger Flugblatt-Affäre

2005 wollte ein gewisser Freddy Greib Amöneburger Bürgermeister werden.

Das wollte ich nicht. Ich fabrizierte ein Flugblatt und verteilte es. Es war anstrengend. Amöneburg besteht aus fünf Dörfern. Greib erhielt vom Amtsgericht Kirchhain flugs eine einstweilige Verfügung, mit der mir das Verteilen des Flugblatts verboten wurde. Und doch kam die Verfügung erst, als schon genug Exemplare im Umlauf waren. Greib, zunächst bei Weitem aussichtsreichster Kandidat, wurde nicht gewählt.

Die einstweilige Verfügung wurde durch diverse Urteile und Beschlüsse bestätigt - zuletzt durch das Landgericht Marburg.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 17.4.2014 festgestellt, dass dieses Verbot die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10, verletzt hat. Das Urteil bindet die Bundesrepublik Deutschland und enthält Kritik am Bundesverfassungsgericht.

Man kann das Urteil vom 17.4.2014 von der Site des EuGHMR holen - auf

Englisch: BROSA v. GERMANY (Application no. 5709/09):

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-142422

Wer Englisch nicht mag, findet auf ein paar Juristen-Blogs deutsche Inhaltsangaben und Kommentierungen z.B.

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

http://www.verfassungsblog.de/de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/#.U1Vb5lLOlIB

http://www.blog-rechtsanwael.de/europaischer-gerichtshof-stutzt-meinungsfreiheit-im-kampf-gegen-rechts/

Ich habe das grundlegende Material auf

http://www.althand.de/flugblatt.html

zur Verfügung gestellt. Jede(r) kann von dort die Urteile und Beschlüsse

- vom Amtsgericht Kirchhain bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - runterladen. Man kann außerdem die meisten anderen Schriftstücke erklicken, auf die der EuGHMR seine Entscheidung gestützt hat.

Derartige Urteile des EuGHMR sind sehr selten. Der EuGHMR ist für mehr als 800 Millionen Menschen zuständig, weil nicht nur die EU, sondern auch Russland, die Ukraine, die Türkei, die Balkan-Staaten, die Schweiz und Norwegen und sogar etliche Kaukasus-Staaten Mitglieder des Europa-Rats sind. Den über 800 Millionen Einwohnern stehen 47 Richterinnen und Richter gegenüber. Jedes Jahr gehen ca. fünfzigtausend Beschwerden ein. Vor ein paar Jahren wurde die Konvention insofern geändert, als der EuGHMR sogar offensichtlich berechtigte Beschwerden abweisen darf, wenn sie ihm nicht wichtig genug erscheinen.

Warum hat der EuGHMR die Flugblatt-Affäre wichtig genommen? Ich meine, weil dem EuGHMR das Umfeld der Affäre bekannt ist: Die Staatsanwaltschaft hat ungefähr vierzig Ermittlungs- und Strafverfahren gegen mich eingeleitet. Hinzu kamen zahlreiche zivilrechtliche Unterlassungsverfahren. Stets ging es darum, ob ich bestimmten Amtspersonen, besonders solchen bei Polizei und Justiz, Strafvereitlung zugunsten von Neonazis vorwerfen darf. Tags also die tägliche Anklageschrift und nachts die Randale hier am Haus: Haustür viermal eingeschlagen, Fenster zerschlagen, überall Löcher in der verschmierten Fassade. Anfangs auch Schlägereien, die allerdings aufhörten, als die "heimischen" Aktivisten mehr Blut verloren als ich. Es ging 1995 los und wurde ab 2000 virulent.

Freundliche Grüße Ulrich Brosa

P.S. Freddy Greib dreht jetzt bei der katholischen Kirche Amöneburgs ein ganz großes Rad. Er gibt sich als Heiliger Bonifatius aus und sagt: "Ich bin ein Werkzeug, durch das Christus wirkt“. (Tatsache!) http://bloegi.wordpress.com/2014/04/18/brosca-v-germany/

 

 

 


 

 

 

Im Namen des Volkes, des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geist 

Im Namen des Volkes, eine besonders beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht beliebte Worthülse, die den dort getroffenen Urteilen eine höhere Weihe geben soll, um von der Verantwortung der urteilenden Richter abzulenken und im Falle eines "Fehlurteils", die Verantwortung auf das "Volk" abzuwälzen.

Victor Klemperer hat über den Missbrauch der Sprache geschrieben: LTI - Notizbuch eines Philologen

Wer es an den Bundesgerichten noch nicht gelesen hat, sollte das schleunigst tun oder sein Amt niederlegen, für das das Volk ihn oder sie nicht gewählt hat.

 

Es ist doch völlig klar, dass Urteile nicht im Namen des Volkes getroffen werden, weil 

a) der Verurteilte ja auch zum Volk gehört und sich wohl nicht selber aburteilen wird

b) Richter nicht durch das Volk gewählt werden, sondern von Dienstvorgesetzten eingestellt und gegebenenfalls auch von ihnen befördert werden.

c) "Das Volk" gar nichts davon weiß, was die Richter in ihrer unendlichen Entgrenztzeit grad urteilen, geschweige denn dass "das Volk" wüsste, was die Herren und Damen am Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht grad gefrühstückt hatten, bevor sie ihr oft folgenschweres "Urteil" trafen.

 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1585/13 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


1.
der P… GmbH,


2.
des Herrn P…,


3.
des Herrn H…,


4.
der Frau S…,


5.
des Herrn G…,


6.
des Herrn O…,


7.
des Herrn H…,


8.
des Herrn S…,


9.
des Herrn F…,


10.
der Frau W…,


11.
des Herrn K…,


12.
der Frau T…,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Schalast & Partner,
Mendelssohnstraße 75 - 77, 60325 Frankfurt -

gegen


a)


das Urteil des Bundesgerichtshofs


vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 -,


b)


das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts


vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 -,


c)


das Urteil des Bundesgerichtshofs


vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -,


d)


das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts


vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 -,


e)


das Urteil des Landgerichts Hamburg


vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Kirchhof,

Gaier,

Eichberger,

Schluckebier,

Masing,

Paulus,

Baer,

Britz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 durch
Urteil

für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4) bis 12) wird verworfen.

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - und vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 - sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.


Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) haben jeweils zur Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg und der Bund zu erstatten.
....


http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rs20160531_1bvr158513.html







BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES


URTEIL


I ZR 82/11

Verkündet am: 13. Dezember 2012



2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 17.August 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

....

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e510bb5d39649e3dfcc2e8effbad2ba&nr=64004&pos=0&anz=1

 

 

Kommentar Väternotruf:

Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm, so der Volksmund.

Seltsam, wie das Bundesverfassungsgericht "Im Namen des Volkes" einen Beschluss gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs fassen kann, von dem der Bundesgerichtshof - I. Zivilsenat mit dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und den Richtern Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch - behauptet, er hätte es ebenfalls im Namen des Volkes getroffen. Logisch konsequent weitergedacht, würde das heißen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland leben zwei Völker.

Der Psychiater spricht bei solchem Denken, die Dinge doppelt wahrzunehmen, von Schizophrenie. Eine solche Diagnose wollen wir den beteiligten Bundesrichtern nicht anhängen, zumal wir nicht wissen, an welchem der beiden Gerichte ein möglicherweise vorhandenes Volk gesichtet wurde und an welchem Gericht nicht.

Und die Moral von der Geschicht, es wird höchste Zeit, dass man an den Bundesgerichten damit aufhört, "das Volk" für sich zu instrumentalisieren, sonst kommt es noch zum "Volksaufstand", man denke nur an den 17. Juni 1953 in der DDR, als den Machthabern wegen unsensiblen Umgang mit der Macht die Abwahl drohte.

Ganz nebenbei bemerkt, wurde es Zeit, dem vom Bundesgerichtshof viele Jahre gepflegten "Urheberrechtswahn" eine Grenze aufzuzeigen. Nun steht die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in der Pflicht, das letztlich von diesen beiden Institutionen zu verantwortende und völlig antiquierte und die Informationsfreiheit knebelnde Urheberrecht zu liberalisieren, damit Deutschland nicht zum geistigen Zuchthaus verkommt, in der das Zitieren eines Satzes oder einer Musiksequenz zur wirtschaftlichen Bedrohung der Bürgerinnen und Bürger wird.

01.06.2016

 

 


 

 

 

25. Januar 2013

Neonazi-Vater Karlsruhe entzieht Umgangsrecht für Söhne

Von Andreas Förster

Karlsruhe spricht der Aussteigerin und Ex-Frau eines Neonazis das alleinige Sorgerecht für ihre drei Söhne zu. Hätte das Verfassungsgericht anders entschieden, bestünde Lebensgefahr für die Frau und ihre Kinder.

Weil die Mutter nach ihrem Ausstieg aus der rechten Szene zusammen mit ihren Kindern in ein Schutzprogramm aufgenommen wurde, bestünden andernfalls Gefahren für Leib und Leben der Familie, heißt es in dem Urteil.

Die Berliner Zeitung hatte im vergangenen August den Fall öffentlich gemacht. Es ging um die Nazi-Aussteigerin Tanja Privenau, die heute unter anderem Namen mit ihren drei Söhnen an einem geheim gehaltenen Ort in der Bundesrepublik lebt. Privenau war 2005 mit Hilfe der Initiative Exit aus der rechtsextremen Szene ausgestiegen. Bis dahin zählte die 40-Jährige, die schon als Teenager in die Szene eingetaucht war, zu den aktivsten und überzeugtesten Rechtsextremen. Ich war 20 Jahre lang Neonazi von Beruf“, sagt sie selbst von sich.

Ihr Ex-Mann, Markus Privenau, mit dem sie drei gemeinsame Söhne hat, ist aber bis heute ein überzeugter Neonazi geblieben, mit engen Beziehungen zur NPD. In der rechten Szene Norddeutschlands ist er eine bekannte Größe, er hat dort viele Freunde unter den gewaltbereiten Neonazis.

Seit ihrem Ausstieg hat Tanja Privenau ihr Wissen über die Nazi-Szene bei den Sicherheitsbehörden offengelegt. Sie half bei Exit mit, Aussteiger zu betreuen, und trat wiederholt, mit Perücke und Sonnenbrille maskiert, bei Fernsehsendungen und öffentlichen Veranstaltungen auf, um über die von rechts ausgehende Gefahr zu berichten.

Die Szene stempelte sie als Verräterin ab. In rechten Internetforen konnte man lesen, dass man sie dem Reichsgericht“ übergeben werde. Ich habe das schon so verstanden, dass die Nazis mich damit unter ihresgleichen zum Abschuss freigaben“, sagt Tanja Privenau. Und sie glaubt, dass ihr Mann und seine Freunde noch immer hinter ihr her sind. Die wollen uns nicht die Möglichkeit geben, ein neues Leben unbeschwert zu führen.“ Vor allem die Kinder leiden unter diesem Druck. Die drei Söhne waren nach der Flucht lange in psychotherapeutischer Behandlung.

Im November 2008 wurde die Ehe der Privenaus vom Amtsgericht Dresden geschieden. Das Sorgerecht bekam die Mutter zugesprochen. Dem Vater versagte das Gericht damals auch das Umgangsrecht für die drei minderjährigen Söhne. Markus Privenau ging in Berufung, das Verfahren übernahm nun der Familiensenat des Oberlandesgerichtes Dresden. Und der behandelte das Verfahren wie einen ganz normalen Familienstreit. So kam das Gericht zu der Meinung, dass zwar Einschätzungen mehrerer Sicherheitsbehörden vorliegen, wonach für die Mutter und ihre Kinder die abstrakte Gefahr bestehe, erheblich erhöhtem körperlichem und seelischem Druck ausgesetzt zu sein“. An einer aktuellen und konkreten Gefahrenlage habe der Senat aber seine Zweifel, heißt es in dem damaligen Beschluss.

Tanja Privenau legte im August Verfassungsbeschwerde gegen das Dresdner Urteil ein. Karlsruhe stoppte per einstweiliger Anordnung die Besuchsmöglichkeit durch den Vater. Im Hauptsacheverfahren hat das oberste Gericht jetzt der Klage der Mutter stattgegeben, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Danach schätzt Karlsruhe die Gefährdungslage für die Mutter und ihre Kinder deutlich höher ein als die Dresdner Richter: Der Umstand, dass Tanja Privenau sich nach ihrem Ausstieg dazu entschloss, gegen ihre früheren Kameraden auszusagen, begründe eine erheblich erhöhte Gefahr, Opfer von Bestrafungsaktionen zu werden“, heißt es in dem Urteil (Az: 1 BvR 1766/12). Im Umgangsrecht stehe das Wohl der Kinder im Mittelpunkt. Wer aber wie die Privenau-Söhne eine neue Identität annehmen und an einem geheimen Wohnort leben muss, der könne seinem Vater nicht unbeschwert gegenübertreten“, so die Richter.

http://www.fr-online.de/politik/neonazi-vater-karlsruhe-entzieht-umgangsrecht-fuer-soehne,1472596,21546744.html

 

 

 


 

 

 

Berufung von Peter Müller untergräbt Gewaltenteilung

Pressemitteilung der Piratenpartei Deutschland

Vom CDU-Präsidium direkt ans Verfassungsgericht -

25.11.2011 - 14:00 Uhr

Sebastian Nerz Die Piratenpartei zeigt sich entsetzt über die Entscheidung des Bundesrates, Peter Müller zum Nachfolger von Udo Di Fabio als Verfassungsrichter am Bundesverfassungsgericht zu wählen. Das untergräbt die Gewaltenteilung zwischen Politik und Justiz. Ein solch zeitnaher Wechsel von Legislative zu Judikative führt zwangsläufig zu Interessenkonflikten.

Peter Müller war bis zum 9.8.2011 selbst Ministerpräsident des Saarlandes und bis Anfang 2011 im Präsidium der Christlich Demokratischen Union (CDU). Erfahrungen als Richter weist seine Berufslaufbahn nur aus Richtertätigkeiten am Amtsgericht Ottweiler und der Zivilkammer am Saarbrücker Landgericht auf. Beide Tätigkeiten datieren aus Zeiten vor der Wende und liegen damit über 20 Jahre zurück.

Dazu erklärt Sebastian Nerz, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland:

»Der Bock wird Gärtner und Peter Müller Bundesverfassungsrichter. Das ist ein wahrer schwarzer Freitag heute. Wieso die SPD sich dieses mehr als fragwürdigen Vorschlags der Union angeschlossen hat, ist mir ein Rätsel.

Innerhalb eines Jahres von der Politik in die Justiz zu wechseln ist zu kurz, um glaubwürdig von einem Berufspolitiker zu einem Verfassungsrichter zu werden. Es wäre grotesk, wenn er als Richter über Gesetzesinitiativen urteilen müsste, für die er im CDU-Präsidium selbst verantwortlich war. Zudem kann ich nicht erkennen, welche besondere richterliche Qualifikation oder Erfahrung für seine Ernennung spricht.

Sowohl in Zeiten der rot-grünen als auch der großen Koalition unter Schily und Schäuble musste das Bundesverfassungsgericht immer wieder die Überwachungsphantasien der Innenminister auf den Boden des Grundgesetzes zurückholen. Wir brauchen in Karlsruhe qualifizierte und unabhängige Richter!«

Neben dem Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung im März 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht in zentralen Urteilen gegen Überwachungsgesetze der Regierungsparteien, wie den "Großen Lauschangriff" (2004) oder die Onlinedurchsuchung (2008)

http://web.piratenpartei.de/Pressemitteilung/vom-cdu-pr%C3%A4sidium-direkt-ans-verfassungsgericht-berufung-von-peter-m%C3%BCller-untergr%C3%A4b

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 103/2010 vom 11. November 2010

Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß scheidet aus dem Amt

Der Bundespräsident händigt am Dienstag, den 16. November 2010, Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß die Entlassungsurkunde aus. Herr Broß scheidet mit Ablauf der Amtszeit aus dem Dienst aus.

Siegfried Broß wurde am 18. Juli 1946 in Stuttgart geboren und ist verheiratet. Er studierte Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen sowie an der Ludwig-Maximilians-Universität München und war während seiner Referendarzeit von 1971 bis 1973 Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte bei Prof. von Campenhausen. Nach seinem Zweiten Juristischen Staatsexamen und seiner Promotion im Jahre 1973 begann er seine richterliche Tätigkeit beim Verwaltungsgericht München und war in den Jahren 1975/76 als Verwaltungsbeamter im Landratsamt Mühldorf am Inn tätig. Von 1977 bis 1979 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht im Dezernat des Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Böhmer. Anschließend war Herr Prof. Dr. Dr. h. c. UII Broß als Referent in der Rechtsabteilung der Bayerischen Staatskanzlei und ab 1981 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München tätig. In der Zeit von 1971 bis 1986 nahm Siegried Broß zudem Lehraufgaben unter anderem an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und an der Ludwig-Maximilians-Universität München wahr, wo er im Öffentlichen Recht Lehrveranstaltungen für ausländische Studenten sowie Examinatorien hielt. Ende Januar 1986 wurde er im Alter von 39 Jahren zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt.

Am 28. September 1998 wurde Prof. Dr. Dr. h. c. UII Broß zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Zweiten Senats. Sein Dezernat umfasste unter anderem das Parlamentsrecht und das Staatskirchenrecht. Er war ferner zuständig für Verfahren mit europarechtlichem Schwerpunkt, Untersuchungshaftsachen sowie Verfahren aus dem Ordnungswidrigkeiten- und dem Wohnungseigentumsrecht. Ferner bearbeitete er als Berichterstatter Bund/Länderstreitigkeiten und Organstreitverfahren.

Prof. Dr. Dr. h. c. UII Broß war in den Jahren 1995 bis 2002 Vorsitzender der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe und von 2003 bis 2009 Vorsitzender der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission, deren Ehrenvorsitzender er seit 2009 ist. Zudem ist er seit 2002 Honorarprofessor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 2009 wurde ihm die Ehrendoktorwürde der Universitas Islam Indonesia in Yogyakarta verliehen.

Als Nachfolger von Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Broß wird der gegenwärtige Innenminister des Freistaates Thüringen, Herr Prof. Dr. Peter Michael Huber, in den Zweiten Senat eintreten. Er erhält am Dienstag, den 16. November 2010, die Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundespräsidenten.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-103.html

 

 


 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 104/2010 vom 11. November 2010

Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Lerke Osterloh scheidet aus dem Amt

Der Bundespräsident händigt am Dienstag, den 16.November 2010, Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Lerke Osterloh die Entlassungsurkunde aus. Frau Prof. Dr. Osterloh scheidet mit Ablauf der Amtszeit aus dem Dienst aus.

Lerke Osterloh wurde am 29. September 1944 in Holle (Oldenburg) geboren und ist verheiratet. Sie studierte in Kiel, München und Hamburg Rechtswissenschaften. Nach dem 1969 abgelegten Ersten Staatsexamen war Frau Prof. Dr. Osterloh von 1972 bis 1978 wissenschaftliche Mitarbeiterin und Assistentin am Seminar für Finanz- und Steuerrecht an der Universität Hamburg. In dieser Zeit legte sie 1975 das Zweite Juristische Staatsexamen ab; 1978 erfolgte die Promotion. Ab 1979 wirkte sie als Assistenzprofessorin an der Freien Universität Berlin, wo sie im Wintersemester 1988/89 mit einer Arbeit über Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze habilitierte.

Von 1990 bis 1993 war Frau Prof. Dr. Osterloh als Universitätsprofessorin für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Trier tätig und anschließend am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main auf dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht. Von Bedeutung sind neben ihren Veröffentlichungen zum Steuer- und Abgabenrecht auch ihre Publikationen zum allgemeinen Gleichheitssatz und zu den Diskriminierungsverboten sowie zur Dogmatik eigentumsrechtlicher Entschädigung.

Am 15. Oktober 1998 wurde Frau Prof. Dr. Osterloh zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Zweiten Senats. Ihr Dezernat umfasste vor allem das Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht sowie das Einkommensteuerrecht; ferner war sie für Verfahren aus dem Asyl- und Ausländerrecht, dem Zwangsvollstreckungs- und dem allgemeinen Zivilrecht zuständig sowie für Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten.

Als Nachfolgerin von Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Osterloh wird Frau Monika Hermanns in den Zweiten Senat eintreten. Sie ist als Richterin am Bundesgerichtshof tätig und erhält am Dienstag, den 16. November 2010, die Ernennungsurkunde zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundespräsidenten.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-104.html

 

 


 

 

Position des Väteraufbruch für Kinder e.V. zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. 

(verabschiedet vom Bundesvorstand einstimmig am 11.01.2010)

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) vom 3.12.2009 im Fall Zaunegger müssen auch in Deutschland Väter, die mit der Mutter ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet sind, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge erhalten, der unabhängig von der mütterlichen Zustimmung ist. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. empfiehlt als Lösung die gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung, möglichst ab Geburt als Regelfall auch für alle nicht miteinander verheiratete Eltern. In einigen wenigen Ausnahmefällen, die gesetzlich genau zu bestimmen sind, mag diese Regel ausgesetzt sein. Notwendiger Teil dieser Lösung ist, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die Zustimmung der Mutter oder Dritter wirksam werden soll, aber begleitet werden muss von einer eidesstattlichen Erklärung des Anerkennenden, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darüber hinaus hat der Anerkennende vorab in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach BGB § 1598a einzuwilligen. Gegenwärtig wird eines von vier im Westen und fast zwei von drei Kindern im Osten Deutschlands nicht ehelich geboren. Jedes dieser Kinder hat ein Grundrecht, von seinen beiden Eltern umsorgt zu werden. Jedes Jahr wird dieses Kinderrecht jedoch etwa 110.000 Neugeborenen verwehrt, weil keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage wird diesen Kindern der vollgültige Vater dauerhaft vorenthalten. Das ist im Westen jedes siebte, und im Osten jedes vierte aller neugeborenen Kinder. Sollte mit der Mutter nicht verheirateten Vätern bei der anstehenden Reform lediglich ein Klagerecht auf gemeinsame elterliche Sorge nach Kindeswohlprüfung („Antragslösung“) eingeräumt werden, dann wird dieser Zustand in eine unabsehbare Zukunft hinein verlängert: Die Erfahrungen seit 2004 mit dem Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich vor 1998 getrennt hatten, und für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 genau eine solche Antragslösung geschaffen werden musste, sind eindeutig: die Antragslösung hat nur in einer winzigen Zahl von Fällen zur gemeinsamer Sorge geführt. Nur in 43 Fällen wurde gemeinsame Sorge gerichtlich begründet. Während des gleichen Zeitraums wurden 487.179 Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben. Nun liegt auch in Ländern mit einem „Antragsverfahren“ – wie etwa Großbritannien – der Anteil von nicht-ehelich geborenen Kindern mit gemeinsamer Sorge beider Eltern höher als bei uns. Dennoch ist ein Antragsverfahren grundsätzlich Konflikt stiftend und gefährdet die Kooperation der Eltern bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Nur eine Lösung nach den Vorstellungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. ist geeignet, allen Kindern zwei vollgültige Eltern verschaffen. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. orientieren sich an den erprobten Regelungen in den Artikeln 316, 332 und 372 des Code Civil der Französischen Republik, die einer ganzen Reihe anderer europäischer Staaten als Vorbild für ihr eigenes Kindschaftsrecht gedient haben. Der Väteraufbruch weiß die Mehrzahl moderner Eltern, die Mehrzahl von jungen Frauen, und auch die Mehrheit der Wählerschaft überhaupt hinter diesen Empfehlungen. Insofern ist die Gesellschaft nicht beim Kindschaftsrecht von 1998 und auch nicht beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern von 2003 stehen geblieben. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. sind eingebettet in Empfehlungen zur Schaffung einer neuen Beratungs- und Mediationskultur für Eltern. Nach Ansicht des Väteraufbruch für Kinder besteht weit über die Neuregelung der elterlichen Sorge hinaus zusätzlicher familienpolitischer Handlungsbedarf, um Väter stärker in die Familien einzubinden. Beispielsweise fehlt bisher ein wirksamer Schutz von aktiven Vätern gegen berufliche Diskriminierung sowie ein Beratungsangebot, das jungen Eltern bei der Entwicklung ihrer individuellen Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt.

 

ausführlich unter 

www.vafk.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung den Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Antragsrecht für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtverheiratete Väter, deren Kind vor dem 01.06.1988 geboren ist und die längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben.

Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung und gebar eine tote Maus. Der Steuerzahler und die nichtverheirateten Väter zahlen die Zeche für den  mutterfixierten ideologischen Blick der Verfassungsrichter und der an ihren Lippen hängenden Sesselpuper in der Bundesregierung.

Pfui Deibel Deutschland

 

 

 

 


 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

 

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 

 

 


 

 

Mehr Rechte für ledige Väter

Urteil in Straßburg

03.12.2009, 15:55

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.

Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.

Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.

In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.

"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.

"Guter Tag für Väter"

"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.

Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.

Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.

http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/

 

 

 

Europäisches Urteil zu Sorgerecht

Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren

Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.

Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.

Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.

Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.

Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

03.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html

 

 

 

 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

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Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

 

03.12.2009: Radiointerview mit Günter Mühlbauer zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

03.12.2009 Hessischer Rundfunk: Radiointerview zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 

 

 


 

 

Kritik an fehlendem Vorschlag der FDP

Will niemand Papiers Nachfolger werden?

Verfassungsgerichtspräsident Papier geht Ende Februar - damit wird ein Sessel in Karlsruhe frei. Die FDP wäre mit einem Vorschlag an der Reihe, doch bislang schweigt sie. Aber die Zeit drängt, denn schon kommende Woche soll ein Nachfolger gefunden werden - in einem Verfahren, das umstritten ist.

Von Jan Ehlert und Fabian Grabowsky, tagesschau.de

Der Termin steht seit langem: Zum März scheidet der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, offiziell aus dem Amt. Sein Nachfolger wird dann wohl traditionsgemäß sein Vize, Andreas Voßkuhle. Jedoch nur als Präsident. Für den freiwerdenden Richterposten am höchsten deutschen Gericht gibt es noch immer keinen offiziellen Kandidaten. Und das wenige Tage vor der Termin.

Der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Er geht - aber wann? Solange kein Nachfolger gefunden ist, bleibt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Papier, im Amt. ] Der Ursprung des Problems liegt aber nicht in Karlsruhe, sondern in Berlin. Das Vorschlagsrecht für den neuen Verfassungsrichter liegt beim kleineren Koalitionspartner FDP. Aber die Liberalen lassen sich mit der Benennung Zeit. Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" berichtet von zwei möglichen Kandidaten, ohne deren Namen zu nennen - bestätigen wollen die FDP-Mitglieder des für die Wahl zuständigen Bundestagsausschusses dies jedoch nicht.

"Für eine so wichtige Entscheidung ist es derzeit außergewöhnlich ruhig", sagt ARD-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller. Selten habe man sich zumindest anscheinend so wenig um eine Karlsruher Nachfolge gekümmert. Und selbst wenn dies momentan hinter den Kulissen geschehe - so wenig wie aktuell habe man selbst vor Ort in Karlsruhe davon noch nie mitbekommen. Ärger über die Stille

Wolfgang Neskovic konnte diese Stille nicht mehr ertragen. Der Abgeordnete der Linkspartei ist als ältestes Mitglied vorübergehend Chef der Wahlkommission. Anfang der Woche reichte es ihm: Er setzte für kommenden Donnerstag eine Wahlsitzung des Gremiums an, um den Papier-Nachfolger zu bestimmen - selbst, wenn es bis dahin noch keinen Kandidaten gibt.

Schild vor dem Bundesverfassungsgericht (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Die Ernennung des neuen Verfassungsrichters liegt in diesem Jahr bei der FDP. ] "Dies ist der letztmögliche Termin, um rechtzeitig einen Nachfolger zu benennen", sagt Neskovic. Dass Papiers Amtszeit ablaufe, sei seit langem bekannt. Sollten die Regierungsparteien bis dahin keinen Vorschlag für einen Nachfolger einreichen, wäre dies eine "beschämende Gleichgültigkeit gegenüber der dritten Gewalt und der Bevölkerung".

Die anderen Parteien sehen das zurückhaltender: Die Mitglieder von SPD und Grünen verzichten auf Kritik und schweigen sich aus. Und Neskovics Gremienkollege Günter Krings von der CDU sieht keinen Zeitdruck. Er gehe davon aus, dass die FDP "einen guten Kandidaten" präsentieren werde. Dies müsse nicht unbedingt am 25. Februar geschehen. Im Gegenteil: Ein etwas späterer Wahltermin würde es dem Ersten Senat ermöglichen, noch in der aktuellen Besetzung sein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung zu verkünden. Neuer Modus?

Dennoch: Dass noch immer kein Kandidat bekannt ist, lässt auch die Kritik am Wahlverfahren selbst wieder aufleben. Dieses sieht vor, dass die 16 Verfassungsrichter zu gleichen Teilen von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz entscheiden für den Bundestag die zwölf Mitglieder des repräsentativ zusammengesetzten Wahlausschusses mit Zweidrittelmehrheit. Die Abgeordneten haben dabei eine starke Position: Sie sind nicht weisungsgebunden, können nicht abberufen oder zur Rechenschaft gezogen werden - und sie entscheiden nicht öffentlich.

Link:

Link Informationen zur Wahl von Verfassungsrichtern

Nur ein "Abnickgremium"?

Genau hier setzen die Kritiker an. Der Ausschuss sei so nur ein "Abnickgremium für Kandidaten", über die man meistens nicht sehr viel wisse, sagt Neskovic. Angesichts der Gestaltungsmacht der Verfassungsrichter sei das unbefriedigend. Neskovic schlägt daher vor, dass sich potenzielle Kandidaten stattdessen einer öffentlichen Anhörung stellen, damit sich Ausschuss und Öffentlichkeit ein Bild von ihnen machen können.

Auch Christian Ahrendt, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, würde das Verfahren ändern: "Warum sollten sich Richter und Richterinnen nicht wie in Amerika einer öffentlichen Anhörung stellen? Das würde ihre Legitimation auch gegenüber dem Volk stärken." Der Meinung sind auch die Grünen. Sie brachten schon in der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf ein, wonach die Verfassungsrichter direkt mit einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Bundestags gewählt werden sollten. "98 Prozent waren exzellente Leute"

Doch das jetzige Verfahren hat auch Unterstützer. Es sei "das beste von vielen schlechten", sagt ARD-Experte Möller. Abgesehen davon, dass die Diskussion regelmäßig neu aufgelegt werde - die Abgeordneten im Wahlausschuss seien erstens demokratisch legitimiert. Zweitens sei die Qualität ihres Votums entscheidend - und da habe er in seinen Jahrzehnten in Karlsruhe fast keine Fehler festgestellt: "98 Prozent der ausgewählten Richter waren exzellente Leute." Die aber würden sich kaum öffentlichen Anhörungen auch mit privaten Fragen stellen, um ins Amt zu kommen: Für die meisten von ihnen sei ein Karlsruher Amt zwar ein "juristisches Sahnehäubchen" - bedeute aber auch mit mehr Stress und weniger Geld.

Auch CDU-Politiker Krings lehnt eine solche Annäherung an das amerikanische Wahlsystem ab. Sonst konzentriere sich die Diskussion zu stark auf die Person statt auf die Leistung, sagt er. "Dann würden besonders herausragende und unbequeme Juristen nicht mehr gewählt."

Der Bedarf an solchen ist derzeit jedoch groß. Denn neben Papier scheiden in diesem Jahr noch zwei weitere Verfassungsrichter aus dem Amt. Auch hier stehen die Termine seit langem fest. Und auch hier gibt es noch keine potenziellen Nachfolger.

* ExternInformationen zur Wahl von Verfassungsrichtern.

* InternSPD verzichtet auf Wahl Dreiers zum Verfassungsrichter (17.04.2008).

* AudioDie Arbeit des Bundesverfassungsgericht [Claudia Venohr].

* WeltatlasWeltatlas: Deutschland [Flash|HTML] .

Stand: 19.02.2010 14:24 Uhr http://www.tagesschau.de/inland/papiernachfolge100.html

 

 


 

 

Hans-Jürgen Papier

Präsident des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe ist seit April 2002 Hans-Jürgen Papier. Herr Papier ist Mitglied der CSU und löste Jutta Limbach ab. Wäre er mal lieber da geblieben, wo er herkam oder hätte eine Karriere als Landwirtschaftsminister eingeschlagen.

Leider hat sich die Hoffnung nicht erfüllt, dass Herr Papier sich nicht auch so muttergebunden zeigt, wie am 4. April 2001 die Richter des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschluss zur gemeinsamen elterlichen Sorge vom 4.April 2001). 

Wir wünschen Herrn Papier eine schnellstmögliche Berentung, auf dass sein Nachfolger sich ohne wenn und aber und ideologische Scheuklappen der Verwirklichung von Artikel 6 Grundgesetz widmen kann und die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach §1626a BGB, die Herr Papier und Genossinnen und Genossen im Jahr 2003 noch höchstrichterlich absegnete, für verfassungswidrig erklärt. 

 

 


 

 

Klage gegen das Verfassungsgericht

Die Jura-Datenbank Juris hat eine exklusive Kooperation mit dem Bund und dem Verfassungsgericht. Dagegen klagt nun ein Wettbewerber

Florian Zerfaß, Fidelius Schmid

Düsseldorf

Es gibt in Deutschland keine höhere Instanz als das Bundesverfassungsgericht.

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Handelsblatt, 13.09.2011, S. 28

 

 

Kommentar Väternotruf.

Da dachte man als naiver staatsdoofer Bürger immer, am Bundesverfassungsgericht ginge alles mit rechten Dingen zu, nun könnte uns aber das Verwaltungsgericht Karlsruhe eines besseren belehren.

Verliert das Bundesverfassungsgericht in dem Rechtsstreit,  dann geht die Sache womöglich in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, verliert das Bundesverfassungsgericht auch dort, geht die Sache womöglich an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Verliert das Bundesverfassungsgericht auch dort, geht die Sache an das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat dann über sich selbst Gericht zu halten. Klar wer da gewinnen dürfte, natürlich das Bundesverfassungsgericht, dass sich dann selber Recht geben kann, womit wir dann wieder bei der absoluten Monarchie wären, mit dem Motto der Staat bin ich. Eine solche Haltung des Bundesverfassungsgerichtes würde uns aber nicht verwundern, wissen doch die sorgerechtlich diskriminierten nichtverheirateten Väter in Deutschland schon seit langem, was für ein eigenartiges Rechtsverständnis das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage vertritt, so dass bereits mehrmals der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, so etwa in der Sache Zaunegger gegen Deutschland, einschreiten musste, weil man am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nicht bereit war, für die Einhaltung der auch für nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder geltenden Menschenrechte zu sorgen.

 

 


 

 

 

Trennungseltern-KUNDGEBUNG-2009

in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht mit

MauernDEMOntage

Auch die bundesweit bekannten Blauen Weihnachtsmänner werden auf die Sorgen und Nöte von Trennungskindern aufmerksam machen.

Der Landesverband Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Kreisverein Karlsruhe des Vereins „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ ruft – wie schon seit einigen Jahren – am Sonntag vor dem Tag der Menschenrechte zu einer Kundgebung auf, um gegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland aufmerksam zu machen.

Unter dem Motto „MauerDEMOntage“ versammeln sich am Sonntag, den 6.12.2009, Menschen- und Kinderrechtsgruppen aus Baden-Württemberg und den angrenzenden Bundesländern von 14 bis 16 Uhr auf dem Platz der Menschenrechte vor dem Karlsruher Schlossplatz.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte Deutschland bereits mehrfach wegen der Missachtung der allgemeinen Menschenrechte im Familienrecht. Darüber können sich interessierte Personenkreise an einem Infostand austauschen. Redebeiträge werden das Problem auch an Beispielen erläutern.

Im Zentrum steht in diesem Jahr der Themenkomplex Gesundheit, denn auch in unseren Reihen häufen sich die Fälle, die aufgrund nachhaltig beeinträchtigter Lebensqualität von depressiven Verhaltensweisen bis hin zu lebensgefährlich einzuschätzenden Krankheitsbildern reichen. Darum stellen wir die (öffentliche) Frage:

Werden durch einäugige Vorgehensweisen staatlich beigeordneter Trennungsbegleiter Elternexistenzen wissentlich bedroht oder gar vernichtet?

Deutschland sieht dabei zu, wenn die im Grundgesetz verankerten elementaren Rechte der Kinder, z.B. der Umgang mit beiden Elternteilen, von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, eingeschränkt oder ganz beseitigt werden. Entsprechend der prozentualen Verteilung werden solche psychischen Kindesmissbräuche zumeist von (allein erziehenden) Müttern durchgeführt. Es gibt aber auch Väter, die nicht davor zurück schrecken, die Kinder als Waffe gegen das andere Elternteil einzusetzen. Die negativen Folgen für Kinder und ausgegrenzte Elternteile sind dramatisch.

Auf seinem 8. Familienkongress in Halle an der Saale bekam der Väteraufbruch für Kinder bestätigt, dass bislang noch keine wesentlichen Erfolge aus der Neufassung des Gesetzes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familiensachen resultieren. So bleibt weiterhin die Befürchtung, dass Jugendämter und Gerichte bei Umgangsverweigerung die bestehenden und neuen Gesetze nicht anwenden und somit der Entfremdung auch weiterhin keinen Einhalt gebieten. Ausgegrenzte Trennungseltern gehören aber zu einer gesundheitlich stark belasteten Gruppe und die Einbußen ihrer Leistungsfähigkeit fügen der Gemeinschaft einen immer noch nicht untersuchten oder kalkulierbaren Schaden hinzu.

Der Väteraufbruch für Kinder fordert, diejenigen MAUERN einzureißen, die Eltern von ihren Kindern ungerechtfertigt trennen, denn nur mit beiden Elternteilen steht den Kindern ihre vollständige Identität zur Verfügung. Auf diese Situation machen auch dieses Jahr wieder die Blauen Weihnachtsmänner aufmerksam. In ihren Kostümen treten sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung, denn sie wollen sich nicht weiterhin die mutwillige Abschottung von ihren Kindern erleiden müssen, sie wollen endlich Änderungen.

http://vafk-karlsruhe.de/content/aktionen/kundgebungen/tdm_2009/kundgebung_2009.php

 

 

 


 

 

03. Juli 2009 - Pressemitteilung 04/09

Gegen Menschenverachtung Widerstand geleistet

Vertreter der Bamberger Justizbehörden und der Rechtsanwaltschaft sowie zahlreiche Gäste fanden sich am Freitag, 03.07.2009, zu einer Feierstunde im Justizgebäude am Wilhelmsplatz ein, um des 65. Todestages des von den Nationalsozialisten ermordeten Rechtsanwalts Hans Wölfel zu gedenken. In seiner Begrüßung hob OLG-Präsident Michael Meisenberg hervor, wie wichtig es sei, angesichts zahlreicher sich in aller Welt breit machender Diktaturen immer wieder aufs Neue an mutige Persönlichkeiten zu erinnern, die gegen Diktatur und Menschenverachtung Widerstand geleistet haben.

Stellvertretend für die Bamberger Anwaltschaft ging der Vorsitzende des Anwaltsvereins Bamberg, Rechtsanwalt Hans-Jörg Lemke, in einer kurzen Ansprache auf das Schicksal von Hans Wölfel ein und würdigte dessen Lebensleistung.

Im Haupttreppenhaus des Justizgebäudes ist zu Ehren von Hans Wölfel eine Gedenktafel angebracht.

 

gez.

Truppei

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/presse/archiv/2009/02115/index.php

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wozu in die Ferne schweifen, sieh, das üble liegt so nah. Schwere Menschenrechtsverletzung gibt es nicht nur in fernen Diktaturen, sondern auch in Deutschland, verübt von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag und diversen deutschen Gerichten, die wir hier nicht nennen, da wir sonst Strafverfolgungen seitens der ach so demokratischen Staatsgewalt befürchten müssen. Ja wir dürfen in diesem Land noch nicht einmal sagen, dass Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer "Rechtsprechung" die Menschenrechte verletzen, wollen wir nicht riskieren, dass uns übereifrige deutsche Staatsanwälte in der Tradition der Nationalsozialisten die freie Rede verbieten,

Konkret geht es um die seit 1949 bis heute anhaltende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach dem verfassungswidrigen BGB Schandparagraphen 1626a, bis 1998 konnten den nichtverheirateten Vätern in Deutschland sogar die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Hunderttausende Väter haben seit 1949 bis heute auf Grund der staatlichen Unrechtspraxis den Kontakt zu ihren Kinder verloren. Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

 

Karlsruhe lehnt Überprüfung der Wehrpflicht ab

Freitag, 31. Juli 2009

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat eine inhaltliche Überprüfung der Wehrpflicht erneut abgelehnt. Das Karlsruher Gericht wies einen Vorstoß des Verwaltungsgerichts Köln als unzulässig ab, das die Wehrpflicht wegen der stark gesunkenen Zahl der Einberufungen für verfassungswidrig hält. Die Verwaltungsrichter hätten ihre «Richtervorlage» lediglich «pauschal und unzureichend» begründet, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Verwaltungsrichter sahen die Wehrgerechtigkeit verletzt, weil inzwischen nicht einmal mehr jeder fünfte Mann eines Geburtsjahrgangs einberufen werde. (Az: 2 BvL 3/09 - Beschluss vom 22. Juli 2009).

Damit hat Karlsruhe - nach Entscheidungen in den Jahren 2002 und 2004 - zum wiederholten Mal die Wehrpflicht unbeanstandet gelassen, ohne sich abschließend zur Frage der Wehrgerechtigkeit angesichts sinkender Einberufungszahlen zu äußern.

Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) sagte in Berlin, das Gericht stütze seine Grundüberzeugung, «dass sich die Wehrgerechtigkeit an der Zahl derjenigen jungen Männer orientiert, die der Bundeswehr tatsächlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen». FDP und Grüne kritisierten das Urteil.

Auslöser des Verfahrens war eine Klage eines inzwischen 20- Jährigen, der gegen seine Einberufung geklagt hatte. Das Kölner Gericht rief das Bundesverfassungsgericht an: Wegen veränderter Aufgaben der Bundeswehr sei die Zahl der Wehrdienstplätze in den vergangenen Jahren kontinuierlich reduziert und dem Bedarf der Bundeswehr angepasst worden. Die Zahl der einberufenen Wehrpflichtigen sei von gut 160 000 im Jahr 1998 auf knapp 68 000 im Jahr 2007 gesunken.

Das Verfassungsgericht verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Wehrpflicht vor vier Jahren unbeanstandet gelassen hatte. Entscheidend für die Frage der Wehrgerechtigkeit ist danach nicht, wie viele Männer eines Geburtenjahrgangs Wehrdienst leisten müssen, sondern, dass die «tatsächlich verfügbaren Wehrpflichtigen» möglichst umfassend eingezogen würden. Nach dieser Lesart werden beispielsweise Untaugliche, Kriegsdienstverweigerer und junge Männer, die von Wehrdienstausnahmen profitieren, nicht mitgezählt, so dass die Wehrdienstquote rechnerisch höher ausfällt.

Auch dass weitreichende Ausnahmen für eingeschränkt Taugliche sowie für Verheiratete oder Wehrpflichtige mit einem Ausbildungsvertrag die Wehrpflicht in eine Schieflage bringen könnten, überzeugte die Karlsruher Richter nicht. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr hätten das Anforderungsprofil verändert, so dass sich daraus auch Änderungen hinsichtlich der Eignung von Wehrpflichtigen ergeben könnten.

Nach den Worten Jungs hat die Wehrpflicht einen entscheidenden Anteil an der festen Einbindung der Bundeswehr in die Demokratie. «Sie ist und bleibt sicherheitspolitisch notwendig und gesellschaftspolitisch sinnvoll.»

Winfried Nachtwei, sicherheitspolitischer Sprecher der Grünen, kritisierte, dass Karlsruhe zum wiederholten Mal mit Verweis auf formale Mängel eine inhaltliche Prüfung der Wehrpflicht abgelehnt habe. «Dies geht zulasten Millionen junger Wehrpflichtiger in Deutschland.» Die «Pseudo-Wehrpflicht» sei überflüssig und äußerst ungerecht. Auch Birgit Homburger, Fraktionsvize der FDP, forderte eine Aussetzung der Wehrpflicht. Dies sei aber keine juristische, sondern eine politische Frage.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_31074/index.php

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wer da geglaubt hatte, am Bundesverfassungsgericht wären lauter kluge Männer und Frauen versammelt, denen die Sicherung des Grundgesetzes höchstes Anliegen wäre, der kann seine vorgefasste Meinung, wie hier an Hand der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln einem Praxistest unterziehen. Kenner der Szene wissen aber schon länger, wie es um Karlsruhe bestellt ist. Wenig Licht und viel graue Wolken über der Stadt. 

Wundern kann einem da nichts mehr so recht, sei es die bundesverfassungsgerichtliche Verteidigung der verfassungswidrigen Wehrpflicht nur für Männer (Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Grundgesetz) oder auch die bundesverfassungsgerichtliche Verteidigung der verfassungswidrigen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder mittels Schandparagraph §1626a BGB.

 

 


 

 

Juristen in der BRD, die vor 1945 im Nazi-Regime tätig gewesen sein sollen

 

"...

Es werden umgehend konkrete Stellungnahmen von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erwartet unter präzisen Bezugnahmen auf Tätigkeiten der Karlsruher Staatsanwaltschaften 1.) nach 1945 gegen Juristen, die vor 1945 im Nazi-Regime tätig waren und 2.) zu verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen amtierenden Juristen und vor 1945 tätigen Juristen. Dies betrifft unter anderem folgende Juristen: Arndt, Herbert, Dr., geb. 4.3.1906; vor 1945: Oberlandesgerichtsrat beim Sondergericht in Kiel und Kriegsgerichtsrat der Luftwaffe; NSDAP, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Baldus, Paulheinz, geb. 11.4.1906; vor 1945: Kriegsgerichtsrat in Kaiserslautern, BRD-Karriere nach 1945: Senatspräsident beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Boertzler, geb. 15.12.1909; vor 1945: Staatsanwalt beim Sondergericht in München, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Emmerich, Kurt, Dr., geb. 24.2.1903; vor 1945: Landgerichtsrat beim Oberreichsanwalt des "Volksgerichtshofes", BRD-Karriere nach 1945: Landgerichtsdirektor beim Landgericht in Karlsruhe / Hauhs, Fritz, Dr., geb. 28.10.1908; vor 1945: Oberkriegsgerichtsrat beim Gericht der Oberfeldkommandantur 372, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Mader, Erich, geb. 2.3.1912; vor 1945: Landgerichtsrat beim Sondergericht in Freiburg/Waldshut, BRD-Karriere nach 1945: Landgerichtsdirektor beim Landgericht in Karlsruhe / Müller, Gebhard, Dr., geb. 17.4.1900; vor 1945: Landgerichtsrat beim Landgericht in Stuttgart; Förderndes Mitglied der SS, BRD-Karriere nach 1945: Präsident und Vorsitzender des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe / Nörr, Sigmund, Dr., geb. 8.3.1901; vor 1945: Oberstaatsanwalt im Reichsjustizministerium; NSDAP, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Schirmeister, Albrecht, geb. 28.3.1912; vor 1945: Referendar in Karlsruhe; NSDAP, SS, BRD-Karriere nach 1945: Oberjustizrat beim Notariat in Waldkirch / Steiner, Hans, geb. 24.4.1904; vor 1945: Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht in Arnstadt; Heeresrichter beim Gericht der Kommandantur in Smolensk/UdSSR; NSDAP seit 1932, BRD-Karriere nach 1945: Amtsgerichtsdirektor beim Amtsgericht in Karlsruhe /

..."

17.07.2009

http://www.systemkritik.de/bmuhl/forschung/brd/jugendamt_muenster_fall_haase/pc_beschlagnahme/090324_sta_karls_bverfg.html

 

 

 


 

 

Urteil kassiert

"Durchgeknallt" darf man sagen

Das Bundesverfassungsgericht gibt „Zeit“-Herausgeber Michael Naumann recht. Seine Wortwahl über Berlins Ex-Generalstaatsanwalt Karge zeuge zwar von einer "gewissen Schärfe", ihm sei es aber um ein Sachanliegen gegangen, nicht um Schmähung.

Jost Müller-Neuhof

Auf Straftaten folgen Sanktionen, das weiß jeder, „vom Buschneger bis zu den Tieren“. Berlins ruppiger Ex-Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge hatte dies einmal gesagt und „Zeit“-Herausgeber Michael Naumann wegen Beleidigung angezeigt, nachdem der ihn in einer Talkrunde „durchgeknallt“ nannte. Naumann bekam eine Geldstrafe. Jetzt zeigt sich: „Buschneger“ und Tiere wissen über Straftaten manchmal besser Bescheid als seinerzeit die Berliner Justiz einschließlich der damaligen Senatorin, die Karge beisprang. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil gegen den Journalisten kassiert. Die Kritik war keine Straftat – sie fällt unter den Grundrechtsschutz auf Meinungsfreiheit.

Anlass des Streits bildeten nicht Karges Zitate, sondern Ermittlungen gegen den TV-Moderator Michel Friedman, damals auch Vizepräsident des Zentralrats der Juden, wegen Kokainbesitzes. Naumann hatte Karge vorgeworfen, bestimmte Medien informiert zu haben, obwohl noch „nichts bewiesen“ gewesen sei; er sprach von „Skandal“ und griff schließlich („Ich sag’s ganz offen“) zum Durchgeknallt-Verdikt.

„Absonderlich, bizarr, extravagant, skurril, schrill, überspannt, wunderlich, exzentrisch, schrullig, überdreht“ seien Deutungen für den Begriff – aber eben auch „verrückt“, sagt das Verfassungsgericht. Naumanns Wortwahl sei von „gewisser Schärfe“ und „ehrverletzend“, aber es sei ihm eben doch um ein „Sachanliegen“ gegangen, nicht um Schmähung.

Friedman wurde später verurteilt, doch mit seinem „Sachanliegen“ ist Naumann auf der Höhe der Zeit: Zuletzt sind Staatsanwaltschaften wegen ihrer Informationspolitik im Fall des unter Kinderporno-Verdacht stehenden Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss und der No-Angels-Sängerin Nadja Benaissa in die Kritik geraten, die Sexpartner mit Aids infiziert haben soll. Jost Müller-Neuhof

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 27.06.2009)

http://www.tagesspiegel.de/medien-news/Bundesverfassungsgericht-Michael-Naumann-durchgeknallt;art15532,2833520

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da hat mal „Zeit“-Herausgeber Michael Naumann sicher Glück gehabt, dass seine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angenommen und erfolgreich war. Andere dagegen, so wie etwa die staatlich sorgerechtlich diskriminierten nichtverheirateten Väter, die weniger prominent sind, werden beim Bundesverfassungsgericht bereits an der Eingangstür abgewiesen. so z.B. am 08.03.2007 mit dem höchstrichterlichen und hochpeinlichen Vortrag:

 

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier                       Hohmann-Dennhardt                     Hoffmann-Riem" 

 

Die Story ausführlich nachzulesen unter: 

Kindesentführung nach Sulzburg im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 2004 - 2007

 

 

Ähnlich gab es schon in der DDR, nur das diese nie behauptet hat, sie wäre ein bürgerlicher Rechtsstaat und würde sich um die Einhaltung der bürgerlichen Rechte kümmern. So kurz vor dem Abgesang der DDR bei der staatlichen Ablehnung der beantragten Registrierung des "Neuen Forums":

"Am 19. September 1989 meldete das Neue Forum die Gründung der Vereinigung entsprechend einer DDR-Verordnung in elf der 15 DDR-Bezirke an. Zwei Tage später wurde über die staatliche Nachrichtenagentur ADN das Neue Forum als verfassungs- und staatsfeindlich beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits 3.000 Menschen den Aufruf unterschrieben. Am 25. September wurde der Antrag auf Zulassung offiziell mit der Begründung abgelehnt, es bestehe keine gesellschaftliche Notwendigkeit für eine derartige Vereinigung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Neues_Forum

 

 

 


 

 

Verfassungsbeschwerde wegen Zwangsbegutachtung

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009 - NZS 5 F 558/08 SO bezüglich eines mit Beschluss vom 25.11.2008 eingeholten Gutachten und der Frage der vom Amtsgericht unterstellten Mitwirkungspflicht der Mutter bei der Erstellung des Gutachtens und vom Amtsgericht fälschlicherweise für möglich gehaltener Feststellung, dass die Mutter bei mangelnder Mitwirkung "erziehungsungeeignet und unfähig" sein könnte.

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09 - Beschluss vom 02.04.2009 - bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009

 

 

 


 

 

Grün-Roter Verfassungskongress, 13. und 14. März 2009 in Berlin

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Info@gruene-bundestag.de [mailto:Info@gruene-bundestag.de]

Gesendet: Freitag, 27. Februar 2009 11:43

An: Info@gruene-bundestag.de

Betreff: Einladung zum Grünen Verfassungskongress, 13. und 14. März in Berlin

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Liebe Freundinnen und Freunde,

der Grüne Verfassungskongress am 13./14. März 2009 in Berlin naht. Noch bis zum 6. März 2009 können Sie sich online anmelden: http://www.gruene-bundestag.de/cms/termine/dok/266/266239.html.

Anlässlich von 60 Jahren Grundgesetz und 20 Jahren friedlicher Revolution in Osteuropa wollen wir mit Ihnen über die Zukunft von Demokratie, Freiheit, Gleichberechtigung und Solidarität in einer sich verändernden Welt diskutieren.

ReferentInnen des Kongresses sind u.a. Prof. Dr. Seyla Benhabib, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Brun-Otto Bryde, Bundesverfassungsrichterin Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. Prof. Dr. Winfried Hassemer, Prof. Dr. Jens Reich. Renate Künast, Jürgen Trittin, Claudia Roth, Katrin Göring- Eckardt, Volker Beck und viele weitere Bundestagsabgeordnete diskutieren ebenfalls mit und freuen sich auf Ihre Teilnahme!

 

Mit besten Grüßen

Infoservice der Bundestagsfraktion

Bündnis 90/Die Grünen

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Eine gute Gelegenheit mit den Herren und Damen GrünenpolitikerInnen und den rotberobten VerfassungsrichterInnen über die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder und die beschämende Rolle des Bundesverfassungsgericht in diesem Trauerstück zu reden. - siehe hierzu www.vaeternotruf.de/bundesverfassungsgericht-sorgerecht.htm

 

 


 

 

Ernst Benda

Früherer Präsident des Verfassungsgerichts ist tot

Er war dabei, als das Bundesverfassungsgericht mit dem Volkszählungsurteil 1983 die Ära des Datenschutzen in Deutschland einläutete. Und auch als dieser Moment vor drei Monaten gefeiert wurde. Nun ist der ehemalige Präsident des Verfassungsgerichts, Ernst Benda, gestorben.

Karlsruhe - Vor drei Monaten ließ sich Ernst Benda noch einmal in Karlsruhe feiern: Bundesdatenschützer Peter Schaar und seine Länderkollegen erinnerten mit einer Großveranstaltung an das Urteil, das als Geburtsstunde des Datenschutzes in Deutschland gilt: das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Ernst Benda war damals Gerichtspräsident und Vorsitzender des Ersten Senats in Karlsruhe. Mit seiner Stimme wurde die Volkszählung mit fünf zu drei Stimmen gestoppt. Das Verfassungsgericht sprach erstmals vom „informationellen Selbstbestimmungsrecht“. Jeder Bürger müsse wissen, wozu seine Daten erhoben werden und was mit ihnen passiert – und dies müsse eindeutig im Gesetz geregelt sein, bevor die Daten erfasst werden.

Ernst Benda schilderte bei der Feier im Karlsruher Rathaus die Beratung im Ersten Senat; sein Gedächtnis war brillant, er erinnerte sich an jedes Detail. Dass es sein letzter öffentlicher Auftritt sein würde, ahnte damals keiner. Benda, damals kurz vor seinem 84. Geburtstag, war ironisch wie eh und je. Das Lob, das ihm die versammelten Datenschützer zollten, tat ihm sichtlich wohl. Kein Wunder, denn 1983 hatte das Urteil Benda 1983 viel Schelte eingetragen. Manche sagen, es habe seine politische Karriere in der CDU beendet.

Diese Karriere leitete der aus Berlin stammende Jurist bereits 1946 mit seinem Eintritt in die CDU ein. Zunächst war er im Berliner Abgeordnetenhaus aktiv, danach ging er in die Bundespolitik. 1965 wurde Benda einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, als er zusammen mit anderen Parlamentariern dafür eintrat, dass Mord in Deutschland nicht verjährt. Die Mörder in den Konzentrationslagern sollten sich nicht vor Strafverfolgung sicher fühlen. Die Rede, die Benda dazu im Bundestag hielt, brachte dem Politiker auch in Israel großen Respekt ein. Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger ernannte Benda 1968/69 zum Innenminister der damaligen Großen Koalition. Zwei Jahre später erfolgte seine Wahl zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Seine wohl schwerste Entscheidung betraf Hanns-Martin Schleyer. Dessen Familie stellte 1977 einen Eilantrag beim Verfassungsgericht, der die Regierung von Helmut Schmidt zwingen sollte, die Stammheimer RAF-Häftlinge freizulassen und so das Leben des entführten Schleyer zu retten. Der Erste Senat lehnte das ab: „Das Morden der RAF wäre weitergegangen“, sagte Benda 2007, dreißig Jahre später.

Dass der ehemalige Innenminister zum Hüter der Grundrechte würde, bezweifelten anfangs viele. Doch das Bild wandelte sich. Vor dem Urteil gegen die Volkszählungsgesetz galt er als möglicher Bundespräsident, danach nicht mehr. ukn

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 03.03.2009)

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Ernst-Benda;art122,2742671

 

 


 

 

 

"Dummschwätzer-Entscheidung vom 05. Dezember 2008

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr131807.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1318/07 -

 

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn B. ,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt André Picker,

in Sozietät Rechtsanwälte André Picker, Susanne Zimmermann

Königswall 1, 44137 Dortmund -

 

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 - 1 Ss 48/07 -,

 

b)

das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 - 92 Ds 155 Js 552/05 92 - 3333/06 -

 

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier

und die Richter Eichberger,

Masing

 

am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

 

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 – 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 – 1 Ss 48/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe:

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Rates der Stadt D. . Während einer Ratssitzung am 15. Dezember 2005 hielt er eine Rede zur kommunalen Integrationspolitik. Darin äußerte er sich über die seiner Auffassung nach problematischen Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei erwähnte er, dass er selbst früher dort das Gymnasium besucht habe und sich der Stadtteil während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand befunden habe als heute. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied, der Zeuge M. , durch einen Zwischenruf. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als „Dummschwätzer“. Nach der – von dem Zeugen im Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung des Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf sinngemäß den folgenden Inhalt: „Der B. war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!“.

3

Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wurde, seinerseits den Beschwerdeführer in einer Stadtratssitzung vom 3. Februar 2005 „du Arsch“ genannt zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Zeuge den Vorwurf eingeräumt hatte.

4

2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Beschwerdeführer am 9. November 2006 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €, nachdem dieser einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung führte es aus: Bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Dummschwätzer“ handele es sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil, das vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum Zweck der Herabsetzung verwendet worden sei. Die Tat sei weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere lägen weder die Voraussetzungen der Notwehr noch die des § 193 StGB vor. Der Beschwerdeführer habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung Gebrauch gemacht, sondern eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert. Auch § 199 StGB sei nicht anwendbar. Zwar hat das Amtsgericht als wahr unterstellt, dass der Zwischenruf des Zeugen M. den von dem Beschwerdeführer behaupteten Inhalt gehabt habe, und angenommen, dass der Beschwerdeführer hierdurch zu seiner Tat provoziert worden sei. Hierdurch sei aber der Strafzweck nicht schon erreicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtseinsicht gezeigt habe. Allerdings sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Eifer des Gefechts einer offenbar emotional geführten Stadtratsdebatte gehandelt und auf eine Provokation des Geschädigten reagiert habe.

5

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der Beschwerdeführer unmittelbar mit dem Rechtsmittel der Revision, mit der er unter anderem geltend machte, dass das Amtsgericht bereits zu Unrecht und unter Missachtung des Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung den Tatbestand einer Beleidigung bejaht habe; mindestens sei die Äußerung gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007 gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

6

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen der Strafgerichte ließen schon nicht erkennen, dass sie bei der Auslegung und Anwendung des § 185 StGB in der gebotenen Weise zwischen dem Grundrecht einerseits und dem der Strafnorm zugrunde liegenden Rechtsgut abgewogen hätten. So seien die konkreten Umstände, unter denen die tatbestandsmäßige Äußerung erfolgt sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei weder ausreichend beachtet worden, dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer“ im Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die provozierende Äußerung des anderen Ratsmitglieds verwendet habe noch dass dies im Rahmen einer öffentlichen und emotional geführten Stadtratsdebatte über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen geschehen sei.

7

4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

5. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte 155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft D. vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

11

a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl.BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).

12

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl.BVerfGE 93, 266 <290 ff.> ). Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl.BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292> ; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl.BVerfGE 93, 266 <293> ). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl.BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>; 99, 185 <196> ; BVerfGK 8, 89 <102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl.BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

13

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.

14

Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar davon aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähkritik im oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr knappe rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff freilich nicht ausdrücklich auseinander; die Urteilsausführungen, wonach kein Fall des § 193 StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung gehe, sondern allein um die persönlich motivierte Diffamierung des Geschädigten, legen aber der Sache nach die Annahme einer Schmähkritik zugrunde und können nur Bestand haben, wenn sie den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

15

Dies ist hier auf der Grundlage der Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen M. .

16

Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.BVerfGE 93, 266 <303> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 <3274 f.>). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann.

17

Für eine solche Konstellation ergibt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nichts. Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab.

18

Feststellungen zu Anlass und Kontext der inkriminierten Äußerung hat das Amtsgericht nur in einem sehr geringen Umfang getroffen, nämlich lediglich dahingehend, dass das Schimpfwort „anlässlich“ einer Sitzung des Stadtrates der Stadt D. gefallen sei und der Zeuge M. zuvor geäußert habe, er könne gar nicht glauben, dass der Beschwerdeführer eine Schule besucht habe. Diese Umstände tragen aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen Diffamierung der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr dafür, in der Äußerung eine – wenn auch ausfällige – Kritik an dessen Verhalten, nämlich dessen vorangegangener, ihrerseits herabwürdigender Bemerkung über den Beschwerdeführer zu sehen.

19

Infolgedessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl.BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>).

20

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lasse, enthält keine eigenständige Begründung und teilt daher die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils.

21

d) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war. Zudem kann – auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen – der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl.BVerfGE 7, 198 <212>; 61, 1 <11>).

22

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Papier

Eichberger

Masing

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn der Ansicht der Richter/innen Papier, Eichberger und Masing zuzustimmen ist, fragt man sich dennoch, wie die drei Richter/innen dazu kommen, im Namen des Volkes zu sprechen, denn wenigstens mit uns wurde der Beschluss vorher nicht abgesprochen, so dass es sich maximal um die Meinung des Volkes abzüglich des Teams von Väternotruf handeln könnte. Zudem fragt man sich welches Volk gemeint ist, das deutsche Volk, das tschechische Volk oder das Volk der Hutus? Fragen über Fragen und so wenig sachdienliche Antworten aus Karlsruhe.

Im übrigen wollen wir nicht ungefragt von Richter/innen des Bundesverfassungsgerichtes unter ihrem Großen Vorsitzenden Papier als Staffage für Beschlüsse "Im Namen des Volkes" benutzt werden, das gilt um so mehr angesichts der diskriminierenden Haltung der Richter/innen 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

 

 


 

 

 

 

"Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts."

 

Bundesverfassungsgericht

Erster Senat

- Präsidialrätin -

 

Bundesverfassungsgericht · Postfach 1771 . 76006 Karlsruhe

 

 

Herrn

Paul Fels

...

 

 

Aktenzeichen 

1 BvR.../06

Datum: 17.04.2007

....

 

Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR .../06

Ihr Schreiben vom 27. März 2007

 

 

Sehr geehrter Herr Fels,

 

auf Ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen auftragsgemäß Folgendes mit:

 

Mit Ihrer Eingabe erheben Sie Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtannahme-Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2007. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (BVerfGE 1, 89 <90>; ständige Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die Entscheidungen der Richterkammern nach § 93b BVerfGG. Diese stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ebenso das Bundesverfassungsgericht dar wie die Senate; ihre Entscheidungen sind daher gleichfalls einer Nachprüfung auf die Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG angeführten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 19, 88 <90>; ständige Rechtsprechung).

 

Ihr Vorbringen wird jedoch, soweit Sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahme-Beschluss vom 8. März 2007 verstanden und hat insoweit der Beschluss fassenden Kammer vorgelegen. Die Kammer teilt mit, dass sie für eine erneute richterliche Entscheidung auch unter voller Würdigung Ihrer neuerlichen Ausführungen keinen Anlass sieht.

 

Vorsorglich werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Ablehnung der Beschluss fassenden Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Abschluss des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen kann (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

 

Ferner wird Ihnen mitgeteilt, dass es nach der Gesetzeslage nicht möglich ist, Ihnen die Gründe für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Nachhinein zu erläutern. Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Dem Beschluss keine weiteren Gründe anzufügen, ist Teil der Entscheidung der Kammer, so dass eine nachträgliche ausführlichere Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde. Auch würde eine erläuternde Begründung ohne Änderung des Beschlusses dem Beratungsgeheimnis widersprechen.

 

Es bleibt danach abschließend festzustellen, dass das vorliegende Verfassungsbeschwerde-Verfahren mit dem Nichtannahme-Beschluss vom 8. März 2007 endgültig seinen Abschluss gefunden hat. Weitere Anträge oder Eingaben zum gleichen Beschwerdegegenstand können nicht berücksichtigt werden.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in dem abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich nicht beabsichtigt ist.

 

Dr. Barnstedt

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wer da naiver Weise meint, das Bundesverfassungsgericht würde die Verfassung schützen, sieht sich nicht nur getäuscht, sondern muss auch noch die Erfahrung machen, dass man es beim Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal für nötig hält, auf den Vortrag des Verfassungsbeschwerde Einreichenden einzugehen und ihm zumindest die Gründe für eine sogenannte "Nichtannahme" mitzuteilen. Fürstenwillkür nannte man so etwas früher. 

.

 

 


 

 

Schneewittchen-Senat

Männer-Domäne Verfassungsgericht

05.09.2006, 21:47

Von Helmut Kerscher

Das oberste deutsche Gericht wird von Männern dominiert.

Bundesverfassungsgericht

Da waren es noch zwei: Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Foto: dpa)

Bald ist er wieder da. Ähnlich wie seine Namensgeberin, die schöne Königstochter bei den sieben Zwergen, hatte man ihn lange für tot gehalten. "Schneewittchen-Senat" nennen Spötter den achtköpfigen Senat des Bundesverfassungsgerichts, wenn ihm nur eine einzige Frau angehört. Das ist jetzt wieder der Fall. Am Donnerstagmorgen wird der Wahlausschuss des Bundestags einen Mann, den BGH-Richter Wilhelm Schluckebier, zum Nachfolger der Verfassungsrichterin Evelyn Haas bestimmen. Damit bleibt im Ersten Senat als einzige Frau, sozusagen als Schneewittchen, Christine Hohmann-Dennhardt zurück.

Solche Zustände schienen seit einigen Jahren der Vergangenheit anzugehören - zumal der Frauenanteil in der Justiz bis zu 35 Prozent beträgt. Spät regte sich Widerstand gegen die absehbare Entwicklung. So forderte der Deutsche Juristinnenbund in der vergangenen Woche die Union auf, "eine hochkarätige Frau aus der Bundesrichterschaft zur Wahl zu stellen". Es fehle nicht an qualifizierten Kandidatinnen. Auch in der CDU/CSU, die nach einer alten Absprache zwischen den großen Parteien dieses Mal das Vorschlagsrecht hat, wurden Frauen auf die "Entfeminisierung" des höchsten deutschen Gerichts aufmerksam - und darauf, dass von den bisher elf Verfassungsrichterinnen nur eine auf Vorschlag der Union ins Amt kam.Das war die scheidende Evelyn Haas im Jahr 1994.

Kein Rumoren der CDU-Frauen

Lange war die jeweils einzige Verfassungsrichterin von der SPD vorgeschlagen worden, welche in Jutta Limbach auch die erste Präsidentin des Gerichts stellte und in Justizministerin Brigitte Zypries die nächste durchsetzen möchte. Dass die SPD Ende 2004 einen Mann als Nachfolger der Richterin Renate Jaeger aussuchte, ließen ihr viele Frauen noch durchgehen. Immerhin wechselte Jaeger an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo sie einen Mann ablöste. Was die von der Union beanspruchte Haas-Nachfolge anging, so galt zunächst BGH-Richterin Monika Harms als Favoritin; ihr Kollege Schluckebier war als Generalbundesanwalt im Gespräch.

Als sich Harms überraschend für das Amt der Chefanklägerin entschied, stellte die Union nach der ersten Bundeskanzlerin auch die erste Generalbundesanwältin. Dafür wird es also demnächst keine einzige von der Union vorgeschlagene Verfassungsrichterin geben. Die Bundestagsfraktion nimmt das in Kauf. Ihr Justitiar Hermann Gröhe hat von einem Rumoren der CDU-Frauen nichts gehört und findet die jetzige Lösung sehr gelungen.

Schluckebier befasste sich nach einem Gastspiel im Kanzleramt unter Helmut Kohl bei der Bundesanwaltschaft und beim Bundesgerichtshof ausschließlich mit Strafrecht. Die einen sehen darin ein Manko, weil er im Verfassungsgericht ja nun für Wirtschaftsrecht zuständig sei. Andere rechnen ihm dies als Pluspunkt an, weil der Erste Senat immer wieder über Ermittlungsmethoden zu entscheiden habe, wie zuletzt über den Großen Lauschangriff oder über die Rasterfahndung. Bei Abstimmungen wird Schluckebier wohl so konservativ sein wie Haas. Sie fiel vor allem durch abweichende Meinungen auf. So bescheinigte sie im Mai der Senatsmehrheit, diese mache den Staat gegenüber drohenden Terrorangriffen "weitgehend wehrlos".

(SZ vom 6.9.2006)

http://www.sueddeutsche.de/politik/11/396797/text/

 

 


 

 

Grundgesetz Artikel 100

(Gerichtliche Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht

(Normenkontrollverfahren))

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. ...

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht gehört zu den verstaubtesten Organisationen in Deutschland, dafür sorgt schon die auf den lieben Gott lautende Vereidigungsformel: 

 

§ 11 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

(1) 1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. 2So wahr mir Gott helfe.3"

Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".

 

 

 

Wer dennoch meint, das Bundesverfassungsgericht wende sich den drängenden Rechtsproblemen der modernen Zeit zu, der kann leicht enttäuscht werden. wenn er mit seiner Verfassungsbeschwerde mit Formeln wie der folgenden abgespeist wird: 

 

 

"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn ...

hat die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

 

gemäß §93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I. S. 1473 am 8. März 2007 einstimmig beschlossen:

...

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

 

 

Im Jahr 2005 betraf das ca. 94 Prozent aller eingegangenen Verfassungsbeschwerden (2005). Die Damen und Herren Bundesverfassungsrichter auf ihrem hohen Ross, halten den Beschwerdeführer für so unwichtig, dass sie ihm noch nicht einmal ansatzweise mitteilen, warum sie seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig halten. Solches Verhalten kennt man sonst nur von Königen und Diktatoren und die sind in Deutschland glücklicherweise 1918, 1945 und 1989 entthront worden.

 

 

 

 

LIED DER PARTEI (Die Partei hat immer recht)

 

Sie hat uns alles gegeben,

Sonne und Wind und sie geizte nie.

Wo sie war, war das Leben,

Was wir sind, sind wir durch sie.

Sie hat uns niemals verlassen,

Fror auch die Welt, uns war warm.

Uns schützt die Mutter der Massen,

Uns trägt ihr mächtiger Arm.

 

Die Partei, die Partei,

Die hat immer recht

Und Genossen es bleibe dabei,

Denn wer kämpft für das Recht,

Der hat immer recht

Gegen Lüge und Ausbeuterei.

Wer das Leben beleidigt,

Ist dumm oder schlecht,

Wer die Menschen verteidigt,

Hat immer recht.

So aus Lenin'schem Geist

Wächst von Stalin geschweißt

Die Partei, die Partei, die Partei.

 

Sie hat uns niemals geschmeichelt.

Sank uns im Kampfe auch mal der Mut,

Hat sie uns leis nur gestreichelt:

"Zagt nicht!" und gleich war uns gut.

Zählt denn noch Schmerz und Beschwerde,

Wenn uns das Gute gelingt,

Wenn man den Ärmsten der Erde,

Freiheit und Frieden erzwingt?

 

Sie hat uns alles gegeben,

Ziegel zum Bau und den großen Plan.

Sie sprach: "Meistert das Leben,

Vorwärts Genossen, packt an."

Hetzen Hyänen zum Kriege,

Bricht euer Bau ihre Macht.

Zimmert das Haus und die Wiege,

Bauleute, seid auf der Wacht!

 

 

Komposition und Text: Louis Fürnberg, 1950

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das "LIED DER PARTEI (Die Partei hat immer recht)" ist seit dem 8. März 2007 inzwischen als Hymne vom Bundesverfassungsgericht übernommen worden, so ulken jedenfalls Leute, die mitbekommen haben, wie am Bundesverfassungsgericht nach Gutdünken mit Verfassungsbeschwerden umgegangen wird. Sitzungen der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes werden nun grundsätzlich mit dem Singen dieses bekannten DDR-Liedes begonnen, so dass sich die Rechtssuchenden schon einmal darauf einstimmen können, nach welchen Regeln es im folgenden langgeht.

 

 


 

 

Was ist die Willkür des Staates

gegen die Willkür am Bundesverfassungsgericht?

 

 

Was ist der Überfall auf eine Bank, gegen die Gründung einer Bank.

Bertolt Brecht

 

 

 

 

Die Pauschale

Kilometer daneben

Das Urteil zur Pendlerpauschale ist ein Einspruch gegen Staatswillkür. Es ist zugleich ein Urteil über die große Koalition im Allgemeinen und über Angela Merkel im Besonderen.

Von Robert Birnbaum

10.12.2008

Das Bundesverfassungsgericht steht traditionell bei den Bürgern in hohem Ansehen. Seit gestern wissen die Bürger wieder einmal, dass sie damit richtig liegen. Das Urteil zur Pendlerpauschale ist ein Einspruch gegen Staatswillkür. Es ist zugleich ein Urteil über die große Koalition im Allgemeinen und über Angela Merkel noch einmal im Besonderen. Das Urteil fällt durchweg ziemlich niederschmetternd aus.

In der Sache lautet der Spruch aus Karlsruhe: Pfusch. Wer den Weg zur Arbeit zur Privatsache erklärt mit der einzigen Begründung, dass der Staat sparen muss, ist von bloßer Willkür nicht mehr weit entfernt. Wer obendrein den Weg zur Arbeit, sofern der weiter ist als 20 Kilometer, doch wieder für quasi dienstlich erklärt, legt die Willkür auch noch selber bloß. Vor dem Grundgesetz sind alle gleich, auch alle Kilometer. Wer davon abweichen will, muss ein vergleichbar hohes Gut als Grund nennen. Schutz der Umwelt etwa wäre so eins, Schutz der Staatskasse ist es nicht.

Politisch bedeutet der Spruch aus Karlsruhe: Die große Koalition hat erst gepfuscht und sich dann auch noch hinter dem selbst angehäuften Gerümpel verschanzt. Das Banner am sichtbarsten hochgehalten hat die Chefin selbst. Umso sichtbarer ist jetzt ihre Niederlage. Merkel hat als Kanzlerin und CDU-Vorsitzende der CSU jede Unterstützung bei deren Wahlkampfruf nach Rückkehr zur alten Pauschale verweigert. Dafür gab es damals Gründe – die Glaubwürdigkeit der großen Koalition hing vor einem knappen Jahr noch stark daran, ob sie die Haushaltssanierung durchhält. Und auch der Hinweis, dass die paar Euro im allgemeinen Benzinpreisanstieg sowieso untergegangen wären, war keineswegs ganz abwegig.

Was die CSU – und beträchtliche Teile der eigenen CDU – an Merkels Nein fassungslos machte, war allerdings genau diese schwäbische Hausfrauen-Denkungsart. Merkel hat gerechnet. Aber Politik ist das kleine bisschen mehr als Berechnung. Da ist es schon mal klug, mindestens clever, fünfe grade sein und einem Quantum Populismus freien Lauf zu lassen. Merkel hat auf Anti-Populismus bestanden, statt auf billigen Beifall zu setzen. Im Nachhinein kommt sie das teurer. Dass im aktuellen Steuerstreit mit der CSU die Konstellation nur zu ähnlich ist – in Berlin die Berechnung, in München die Behauptung des politisch richtigen Instinkts –, kann es sogar noch richtig teuer werden lassen.

Nun muss man aufpassen, nicht in Mythenbildung zu verfallen. Dass die CSU die Landtagswahl verloren hat, ist ihre und nicht Merkels Schuld; die CDU-Chefin hat bloß ihren kleinen Beitrag dazu geleistet, dass Edmund Stoibers Erben hilflos wirkten. Überdies sind die Bayern mitverantwortlich für das vernichtende Gerichtsurteil. Die „Härtefallregelung“ für Fernpendler ist auch auf dem Mist ihres Flächenstaats gewachsen.

Trotzdem bleibt politisch der Schaden an den düpierten Helden zu Berlin kleben. Die sind ja auch prompt in Deckung gegangen. So widerstandslos wie Finanzminister Peer Steinbrück hat sich selten ein Regierungspolitiker einem Richterspruch gebeugt. Merkel versucht sich die Niederlage zur günstigen Fügung umzuschwindeln. Die Rückzahlung, die den Bürgern rasch auf die Konten fließen soll, sei genau der richtige Konjunkturimpuls. Das mag sogar so kommen. Aber wenn Merkel glauben machen will, dass die Wähler sie deshalb als eine Art politische Hellseherin betrachten sollen – dann hat sie sich wieder verrechnet.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 10.12.2008)

http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Titelseite-Pendlerpauschale;art692,2681054

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Kommentator im Berliner Tagesspiegel Robert Birnbaum stellt die gewagte These auf:

"Das Bundesverfassungsgericht steht traditionell bei den Bürgern in hohem Ansehen. Seit gestern wissen die Bürger wieder einmal, dass sie damit richtig liegen. Das Urteil zur Pendlerpauschale ist ein Einspruch gegen Staatswillkür. ..."

 

Zum einen ist es so, dass die meisten Bürger/innen der Bundesrepublik nicht wissen, dass über 90 Prozent aller Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht gar nicht erst zur Entscheidung angenommen werden. 

Da heißt es dann zum Beispiel ohne nachvollziehbare Begründung :

 

"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn ...

hat die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

 

gemäß §93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I. S. 1473 am 8. März 2007 einstimmig beschlossen:

...

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

 

 

Oder auch:

"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn ... , ... , .. gegen

a) den Beschluss des Kammergerichts vom 27.Mai 2008 - 18 UF 76/07-,

b) den Beschluss des Kammergerichts vom 06.Mai 2008 - 18 UF 145/06-

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93 b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.August 1993 (BGBl I S.1473) am 19.August 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

 

 

 

Im Jahr 2007 wurden vom Ersten Senat und Zweite Senat 3.317, bzw. 2.543 Verfassungsbeschwerden nicht angenommen (Nichtannahme / eA-Ablehnung). Über 46 Prozent bzw. 72 Prozent der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht einmal eine Begründung für die Nichtannahme mitgeteilt

 

Erster Senat 3.317 davon 750 mit Begründung

1.053 mit Tenorbegründung

1.514 ohne Begründung (46%)

Zweiter Senat 2.543 davon 650 mit Begründung

68 mit Tenorbegründung

1.825 ohne Begründung (72%)

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2007/A-III-2.html

 

 

Da war selbst der DDR-Staatsrat bei SED-Chef Erich Honecker bürgerfreundlicher als das Bundesverfassungsgericht. Und von jedem popligen Landratsamt bekommt man heute auf eine Beschwerde hin, wenigstens den Versuch einer Beantwortung, nicht so am Bundesverfassungsgericht, das in dieser Hinsicht eher mit einem absoluten Monarchen des 18. Jahrhunderts zu vergleichen ist, der so wie es ihm grad passt, auf die Beschwerden seiner Untertanen eingeht oder eben nicht. 

 

Im übrigen ist der Vortrag des Tagesspiegelkommentators Robert Birnbaum:

"In der Sache lautet der Spruch aus Karlsruhe: Pfusch. Wer den Weg zur Arbeit zur Privatsache erklärt mit der einzigen Begründung, dass der Staat sparen muss, ist von bloßer Willkür nicht mehr weit entfernt. Wer obendrein den Weg zur Arbeit, sofern der weiter ist als 20 Kilometer, doch wieder für quasi dienstlich erklärt, legt die Willkür auch noch selber bloß. Vor dem Grundgesetz sind alle gleich, auch alle Kilometer. Wer davon abweichen will, muss ein vergleichbar hohes Gut als Grund nennen. Schutz der Umwelt etwa wäre so eins, Schutz der Staatskasse ist es nicht. ..."

 

in Bezug auf das Bundesverfassungsgericht so als ob man den Bock zum Gärtner macht. Gerade am Bundesverfassungsgericht biegt man sich, wenn es opportun erscheint, ein X für ein Y hin. Nichtverheiratete Väter werden vom Bundesverfassungsgericht unter seinem Präsidenten Papier mit pauschalen Werturteilen entgegen der eindeutigen Formulierung im Grundgesetz zu Elternteilen zweiter Klasse degradiert. 

Dazu Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

Auch dass Männer Wehrdienst leisten müssen, Frauen dagegen nicht, dass es ein Bundesministerium für Frauen gibt, dagegen kein Bundesministerium für Männer und dass diese männerfeindlichen Diskriminierungen am Bundesverfassungsgericht keine Widerrede erzeugen, zeigt, dass der Staat machen kann, was er will so lange er nicht gegen die Ideologie der Verfassungsrichter verstößt.

Bei der Pendlerpauschale hat die Bundesregierung nicht bedacht, dass auch viele Bundesrichter passionierte Autofahrer sind - von daher im übrigen schon einmal befangen sind - die sich in die vermeintlichen Nöte der vom Staat zur Finanzierung der maroden Staatsfinanzen herangezogenen Autofahrer gut einfühlen können..

Im übrigen war es aus Gründen der Aufbesserung der eigenen angeschlagenen Reputation vielleicht dringend nötig, dass sich das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil zur Pendlerpauschale in billigen Populismus übt.

 

 


 

 

 

Richter: Verfassungsgericht entlasten

Das Bundesverfassungsgericht soll nach Ansicht seines neuen Vizepräsidenten Andreas Voßkuhle entlastet werden. „Nicht jedes Detail muss vom Bundesverfassungsgericht ausgeleuchtet werden“, sagte er dem Nachrichtenmagazin „Focus“. Das höchste deutsche Gericht mit Sitz in Karlsruhe solle sich auf „grundlegende verfassungsrechtliche Fragen“ konzentrieren und die Urteile knapper halten. Vor allem Verfassungsbeschwerden gegen Urteile machten die Hauptbelastung des Gerichtes aus. „Wir müssen über Entlastung reden, solange die Funktionsfähigkeit des Gerichts noch gewahrt ist, und deswegen das Thema in nächster Zeit wieder angehen“, sagte er.

21.09.2008

http://www.bild.de/BILD/news/telegramm/news-ticker,rendertext=5891220.html?o=RSS

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Was der Herr Voßkuhle nur hat, schon jetzt ist das Bundesverfassungsgericht doch schon recht geübt damit, die meisten der eingehenden Verfassungsbeschwerden als unzulässig abzukanzeln und ohne Begründung dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. Das ist zwar nicht demokratisch aber höchst effektiv den Leuten im Land, die immer noch an den Mythos des Bundesverfassungsgerichtes glauben, beizubringen, dass sie ihre Zeit mit anderen Dingen verplempern sollen, als sich mit ihrem Ärger über die Zustände im sogenannten Rechtsstaat BRD an die völlig überlasteten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes zu wenden.

Wer Demokratie will braucht sicher kein Bundesverfassungsgericht, dass so mit seinen Bürgerinnen und Bürgern umgeht, sondern einen Gesetzgeber der das Grundgesetz ernst nimmt, wozu als eine der ersten Maßnahmen gehören muss, den verfassungswidrigen §1626a BGB, mit den in der BRD Hunderttausende von nichtverheirateten Väter sorgerechtlich diskriminiert werden, ersatzlos abzuschaffen.

 

 

 


 

 

Es kreißte der Berg in Karlsruhe und gebar eine Maus - neue Wunderlichkeiten aus der Murkelei:

 

Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.

Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.

II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.

IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.

V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.

Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, so die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008. Sehr witzig das ganze. Man stelle sich nur einmal vor, das Bundesverfassungsgericht hätte geurteilt: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht. Das wäre wenigstens mal was revolutionäres, die Zwangsarbeit für Kinder abzuschaffen und statt dessen ein von Kindern einklagbares Recht auf eine gute schulische Bildung zu etablieren.

Doch so kennen und lieben wir sie, die Herren und Damen in Karlsruhe, urteilen wie es ihnen grad passt. Heute so und morgen so, je nach dem welche Ideologieschallplatte oder Holzschnittmuster grad aufgelegt wird. Oft stockkonservativ und rückwärtsgewandt, so dass man sich oft fragt, wozu man dieses teure Gericht eigentlich braucht. Man kann doch auch gleich das CDU-Programm zum Grundgesetz erheben und Angela Merkel zur obersten Verfassungsrichterin ernennen.

 

 


 

 

Kriminelle Vereinigung

Neulich fragte bei uns ein nichtverheirateter Vater an, ob es sich beim 1. Senat, 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes und der dieser angehörenden Richter des Bundesverfassungsgerichtes

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

um Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handeln würde. Der Vater bezog sich dabei auf das Urteil des ersten Senat am Bundesverfassungsgericht vom vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder, in der der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht behauptet:

"1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes."

 

Wir waren ganz erstaunt, wie denn dieser Vater auf so eine Meinung kommen würde. Denn bis dahin war uns das Bundesverfassungsgericht geradezu als das Gegenteil einer kriminellen Vereinigung erschienen, nämlich dem obersten deutschen Gericht, das auf die Einhaltung des Grundgesetzes und damit die Grundrechte der Menschen in Deutschland achtet, in der immerhin so bedeutsame Rechtsgüter wie:

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

zu finden sind. Der Vater meinte darauf hin, dass der 1. Senat, 3. Kammer des Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 29.01.2003 zum Ausdruck gebracht habe, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter nach §1626a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, obwohl jeder der lesen kann, doch in Artikel 3 und 6 Grundgesetz genau das Gegenteil feststellen würde.

Da wurden wir sehr nachdenklich und auch uns überkamen ernsthafte Zweifel an der Kompetenz der an dem Urteil vom 20.01.2003 beteiligten Richter. Doch eine strafrechtliche Relevanz konnten wir bei allem Zweifel an der richterlichen Kompetenz der Verfassungsrichter nicht erkennen. Wir teilen dem Vater daraufhin mit, dass wir davon überzeugt sind, dass beim Bundesverfassungsgericht nur kompetente Menschen als Richter tätig sind und von daher nur Urteile getroffen werden, die von Weisheit und Verstand zeugen. Über diesen Witz mussten wir beide herzlich lachen, auch der Vater hatte gleich verstanden, dass wir von einer Fiktion ausgegangen sind, so wie im Unterhaltsrecht das Gericht von einem fiktiven Einkommen des Unterhaltsschuldners ausgehen kann, das es aber in Wirklichkeit gar nicht gibt.

Der Vater meinte darauf hin, es wäre doch eine Rechtsbeugung, wenn die urteilenden Richter sich mit ihrem Urteil über die, jedem halbwegs intelligenten und einsichtigen Leser verständlichen Vorgaben im Grundgesetz hinwegsetzen würden. Da wurden wir nachdenklich. Sollte hier tatsächlich eine Rechtsbeugung vorliegen? Doch wir informierten uns in der Folge und konnten feststellen, dass keiner der urteilenden Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt, geschweige denn verurteilt sein soll. Lediglich gegen Richter des Oberlandesgerichtes Naumburg sollen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Rechtsbeugung laufen. Wenn aber keine strafrechtlichen Ermittlungen laufen oder gar Verurteilungen wegen Rechtsbeugung ausgesprochen wurden, dann gibt es auch keine Rechtsbeugung. Gehen Sie doch mal in einen Laden und klauen eine Stange Zigaretten. Wenn das Verkaufspersonal dem offenen Auges zusieht und keine Strafanzeige stellt, so liegt hier auch keine Straftat vor, sondern sie helfen dem Verkaufspersonal lediglich, die Lagerbestände auf ein übersichtliches Maß zu reduzieren. So ähnlich ist das auch mit dem Bundesverfassungsgericht.

Wir konnten den Vater also mitteilen, dass gegen keinen der hier genannten, am Bundesverfassungsgericht tätigen Richter ein Verfahren wegen Rechtsbeugung anhängig ist (so weit uns das jedenfalls bekannt ist). Von daher könne auch keine Rechtsbeugung vorliegen, denn wie der Volksmund sagt, wo kein Kläger, da auch kein Richter. Im übrigen wäre es doch schon reichlich frech, überhaupt daran zu denken, gemeinschaftliche kriminelle Handlungen der obersten Verfassungsrichter könne es in Deutschland geben, denn was nicht sein darf, das nicht sein kann - so der Volksmund. Ein Glück, dass dieser Vater seine Meinung nicht als Tatsache in die Welt trompetet, er müsste sonst gewärtigen wegen Verleumdung in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen.

Auch hinsichtlich der fixen Idee des Vaters, die Verfassungsrichter könnten womöglich einer kriminellen Vereinigung angehörigen, wuschen wir dem Vater gründlich den Kopf. Denn beim Bundesverfassungsgericht handelt es sich ja nicht um eine in Gründung befindliche Vereinigung, wie vom Strafgesetzbuch beschrieben, sondern um eine Vereinigung, die schon lange existiert und schon von daher keine kriminelle Vereinigung im Sinne von §129 Strafgesetzbuch sein kann. 

 

 

Strafgesetzbuch

 

§129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach dem §§ 84 bis 87 betreffen.

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

 

 

 

Wenn aber erst einmal eine Vereinigung, die nicht zu dem Zweck gegründet wurde, kriminelle Handlungen zu begehen - und davon kann man bei der Bildung des Bundesverfassungsgericht 1949 ja sicherlich ausgehen -  existiert, dann ist §129 Strafgesetzbuch nicht mehr anwendbar. Denn §129 stellt ja nicht unter Strafe, wenn von einer legal gebildete Vereinigung später kriminelle Handlungen ausgehen.

Wenn man aber einmal unterstellen würde, von Richtern des Bundesverfassungsgericht würden Straftaten begangen - ein für uns völlig unvorstellbarer Vorgang, den wir uns nur für undemokratische Staaten wie der ehemalige DDR und der ehemaligen BRD vorstellen können - so würde dies noch lange nicht dazu führen, dass diese Richter nun einer kriminellen Vereinigung im Sinne des §129 Strafgesetzbuch angehören würden, denn dort wird als Ausschlussgrund für die Anwendung dieses Paragrafen angegeben:

 

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung  ist oder

.

 

Das Bundesverfassungsgericht ist ja keine Partei und selbst wenn es eine wäre, müsste das Bundesverfassungsgericht über sich selbst urteilen, ob es verfassungswidrig sei. Das wäre so ähnlich wie bei Münchhausen, der sich am eigenen Schopf samt Pferd aus dem Wasser zieht, was physikalisch gesehen, ein Ding der Unmöglichkeit ist.

Selbst wenn die Begehung von Straftaten ein Zweck oder eine Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichtes wäre, läge so lange keine strafrechtlich zu verfolgende Bildung einer kriminellen Vereinigung vor, wie sich das Bundesverfassungsgericht nur in untergeordneter Weise mit der Begehung von Straftaten beschäftigen würde. Aber dies ist, wie jeder der schon einmal in der Kantine im Bundesverfassungsgericht gesessen hat, weiß, überhaupt nicht der Fall, denn wie er dort erfahren könnte, kümmern sich die Richter am Bundesverfassungsgericht - mehr oder weniger uneigennützig - von früh bis spät um die Rechtspflege in unserem Land und vergessen darüber hinaus auch oft, überhaupt das Mittagessen zu sich zu nehmen. Wenn die Richter am Bundesverfassungsgericht sich aber überwiegend um das Wohl der Menschen in unserem Land kümmern, so wären nebenbei verübte Straftaten - die natürlich nur mit einer enormen Phantasie  hypothetisch vorstellbar sind - keinesfalls ausreichend, den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung zu erheben.

Lieber Vater, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Väternotruf kann Ihnen aus diesen und aus vielen anderen guten Gründen versichern, dass Sie sich um die Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland keine Sorgen machen müssen. Sie können ruhig weiterschlafen und alle ungeklärten Fragen dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Dieses wird sich spätestens am Sankt-Nimmerleins Tag mit den offenen Rechtsfragen und der Beendigung der staatlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beschäftigen. Sie wissen ja, Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut und Karlsruhe bekanntlich auch nicht. Und es ist auch noch kein Meister und keine Meisterin vom Himmel gefallen, außer vielleicht der Gregor Gysi und der Jürgen Möllemann, aber beide sind ja weder in Rom noch in Karlsruhe vom Himmel gefallen und der Jürgen Möllemann ist auf Grund der schnellen Geschwindigkeit bei seinem Fall nun auch tot.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine Gute Nacht und träumen Sie schön weiter vom Rechtsstaat.

12.07.2007

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht

3. Kammer

1. Senat

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Der erste Senat am Bundesverfassungsgericht hat sich mit seinem Urteil vom vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder als rückwärtsgewandte Hüter von Mütterrechten und Missachter der Rechte nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder für alle Zeiten einen schlechten Ruf in der Justizgeschichte des Bundesverfassungsgerichtes gesichert. Mit diesem Urteil wird sogar für verfassungskonform gehalten, dass ein Vater, der - gerichtlich festgestellt - , seinen Kind eine bessere Betreuung und Erziehung als die Mutter bietet, kein von der Mutter unabhängiges Sorgerecht haben soll. Wäre es nicht verboten, Richter am Bundesverfassungsgericht zu beleidigen oder Schmähkritik auszuüben, wir würden es hier ausgiebig tun, denn auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil - wie der Volksmund sagt.

War es in der Zeit des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 noch üblich, politisch missliebigen Eltern, so z.B. einem kommunistischen Vater - durch das Gericht das Sorgerecht zu entziehen, so sieht es der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes als verfassungskonform an, allen nichtverheirateten Vätern ein eigenständiges Sorgerecht vorzuenthalten, also das Verfassungsrecht nach Artikel 6 für diese Menschen für ungültig zu erklären. Ein Entzug der elterlichen Sorge für diese Väter - wie zur Zeit des Nationalsozialismus - ist dann gar nicht mehr nötig. Was sagt uns dass über die am Bundesverfassungsgericht herrschende Ideologie - diese Frage beantworte sich jeder und jede selbst. 

Wir meinen, solcherart ideologisch strukturierte Richter am Bundesverfassungsgericht sind sicher an der falschen Stelle eingesetzt. Wer solche Urteile wie das  Urteil vom vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder, trifft, sollte von sich aus beim Bundespräsidenten um Entlassung aus ihrem Richteramt nachsuchen.

 

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

BVerfGG

Ausfertigungsdatum: 12.03.1951

Vollzitat:

"Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098)"

 

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11. 8.1993 I 1473; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.9.2006 I 2098

§ 12

1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

 

 

 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

 

 

 

VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung

a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.

Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.

Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.

Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:

"Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. "

Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.

b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:

"Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen."

Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die "Entfremdung vom Vaterland" wurde jedoch als. eine für beide Seiten - Kind und Volksgemeinschaft - negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" ab und erwähnte Drittinteressen - weder elterliche noch staatliche - mit keinem Wort.

Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, "daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt" schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine "linientreue Erziehung" des Kindes sicherzustellen [FN 779].

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775 ZblJJ 27, 1936, 232.

773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.

774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.

776 Vgl. §41, §51.

777 Fn. 207.

778 Fn.212.

779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.

 

 

 


 

 

 

Gegen betrunkene Väter:

Von der Leyen will Vatertag ohne Suff

30. April 2008

 

Van der Leyen wünscht sich den Vatertag als Familienfest

Foto: AP

Väter sollten vor ihren Kindern nicht betrunken sein, fordert Familienministerin Van der Leyen. Sauftouren am Vatertag findet die Ministerin «schrecklich». Der Vatertag solle ein Fest gemeinsam mit den Kindern sein. Mit Video

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) will den klassischen deutschen «Vatertag» neu erfinden - als einen Tag ohne Herrenpartys und Alkohol. Dafür soll es ein begeisterndes Fest mit den Kindern geben, sagte die Ministerin dem Internet-Portal «Bunte.de».

 

So hätte ihr Mann, Heiko von der Leyen, zu Christi Himmelfahrt «Vatertagsblumen und Geschenke verdient und bekommt an diesem Tag auch besondere Aufmerksamkeit», verriet die Ministerin. Er sei «eben nicht eine zweitklassige Mutter, sondern ein erstklassiger Vater».

In scharfen Worten kritisierte die Ministerin die in Deutschland seit Ende des 19. Jahrhunderts übliche Sitte, den Vatertag unter Männern und mit reichlich Alkohol zu begehen. «Das finde ich schrecklich. Kerle, die ihre Kinder möglichst weit von sich haben wollen, das ist das Allerletzte.» Von der Leyen: «Ein Vater sollte vor seinen Kindern auch nicht betrunken sein.»

Der «Vatertag», in Ostdeutschland auch als «Herrentag» bekannt, fällt stets mit Christi Himmelfahrt zusammen und in diesem Jahr auch mit dem 1. Mai. Er ist an sich in Deutschland kein offizieller Feiertag. Seit über 100 Jahren ziehen jedoch vielerorts Männer mit Bollerwagen, Bier und Schnaps aufs Land.

In Staaten wie Österreich, Südkorea, Italien, Spanien oder der Schweiz wird der Tag dagegen ähnlich wie der Muttertag begangen. Die Väter erhalten kleinere Aufmerksamkeiten von ihren Kindern und machen Ausflüge mit der Familie. (dpa)

http://www.netzeitung.de/politik/deutschland/999317.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

So lange in Deutschland Väter von Staats wegen Väter sorgerechtlich diskriminiert werden, sollte man den Vatertag jedes Jahr im Bundesverfassungsgericht feiern, damit die dort tätigen Damen und Herren Verfassungsrichter sich endlich mal am Grundgesetz orientieren und ihre väterdiskriminierende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beenden.

 

 

 


 

 

 

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bezüglich der Beschlüsse des Amtsgerichtes Landsberg am Lech 2 F 140/07 und 2 F 00140/07 und des Oberlandesgericht München 4 WF 227/07 

Beschluss der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.04.2008 - 1 BvR 2253/07 

 

 


 

 

Präsident des Hamburger Landessozialgerichts ist wegen des Kinderporno-Verdachts vorläufig seines Amtes enthoben 

 

18.01.2008 11:50

Hamburg (AP) Der Präsident des Hamburger Landessozialgerichts ist wegen des Kinderporno-Verdachts vorläufig seines Amtes enthoben worden. Die Beschaffung des Materials sei eine schwere Dienstpflichtverletzung, erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht am Freitag. Die Schwere des Verstoßes rechtfertige die vorläufige Dienstenthebung, die die Richterdienstkammer beim Landgericht Hamburg beschlossen habe.

Michael R. sei verpflichtet, sich auch außerhalb des Dienstes seinen Pflichten entsprechend zu verhalten, hieß es zur Begründung. Mit ihrem Beschluss entsprachen die drei Richter dem Antrag des Personalamtes des Senats. R. kann dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen.

Mitte Dezember war bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Mainz gegen den 54-Jährigen, der seit 1982 in unterschiedlichen Funktionen im Justizdienst tätig ist, wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt. Auf einem Computer in Mainz, auf den R. Zugriff hatte, wurden nach Angaben der Behörde entsprechende Dateien gefunden. Medienberichten zufolge handelte es sich um einen Rechner in der Wohnung der Lebensgefährtin des Verdächtigen, auf dem rund 40 Dateien mit kinderpornografischen Inhalten gefunden wurden.

Der Hamburger Justizsenator Carsten Lüdemann (CDU) leitete ein Disziplinarverfahren ein, R. ließ sich beurlauben. Seine Bewerbung für den Posten des Präsidenten am Mainzer Landessozialgericht zog er zurück. Im Dezember wies R. die Vorwürfe zurück: «Kinderpornografisches Material habe ich zu keinem Zeitpunkt besessen und auch nicht im Internet aufgerufen», ließ er damals über seinen Anwalt erklären.

In seiner gut 25-jährigen Justizlaufbahn arbeitete R. unter anderem am Sozialgericht und am Landessozialgericht in Mainz sowie am Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht. Anfang 2003 ernannte ihn der damalige Justizsenator Roger Kusch zum Präsidenten des Hamburger Landessozialgerichts, dem rund zehn Berufs- und fast 120 ehrenamtliche Richter unterstellt sind. Das Gericht entscheidet als oberste Instanz unter anderem über Ansprüche gegen gesetzliche Krankenkassen oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

© 2008 The Associated Press. 

 

 

 


 

 

Vorsicht! - Rasierpinseleinsatz beim Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe bitte weiträumig umfahren.

Wer rettet uns vor wildgewordenen Barbieren aus Karlsruhe?

 

 

"Wer zu uns kommt, wird rasiert."

 

 

"`Wer zu uns kommt`, so soll sich ein früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts einmal eingelassen haben, ´wird rasiert`. Sollte er das wirklich gesagt haben, so hätte er ganz recht gehabt."

 

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer

Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtspsychologie

Johann Wolfgang Goethe-Universität

Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes

 

in: "Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit", 1/2007, S. 1

 

 

 

 

 

Kommentar:

Gelegentlich kommen renitente Männer und Väter zum Bundesverfassungsgericht, in der irrigen Annahme, das Bundesverfassungsgericht würde die staatliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im Sorgerecht für verfassungswidrig erklären. Ausgerechnet auf Artikel 3 und und 6 stützen diese renitenten Väter dann ihre unverschämte Forderung nach Nichtdiskriminierung gegenüber nichtverheirateten Müttern beim Sorgerecht für das gemeinsame Kind.  

Grundgesetz Artikel 3

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

Doch da haben diese frechen und auf Gleichheit vor dem Gesetz bedachten Väter nicht mit dem 1. Senat des Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitzenden Hans-Jürgen Papier gerechnet. Der erklärt die Diskriminierung nichtverheirateter Väter schlichtweg als mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder.) 

"`Wer zu uns kommt`, so soll sich ein früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts einmal eingelassen haben, ´wird rasiert`. Das haben im Jahr 2003 auch die nichtverheirateten Väter erfahren, schnipp schnapp und schon waren ihre unverschämten am Grundgesetz ausgerichteten Erwartungen durch die Richterinnen und Richter des Ersten Senates abrasiert. Eine solche Rasur kann man auch Tonsur nennen, es wird einfach alles abgeschnitten, was stört. Und an Männern kann einem schon stören, dass es sie überhaupt gibt. Nicht genug, dass Männer in der Bundesrepublik geduldet werden, nein, sie wollen auch noch nicht diskriminiert werden, das geht nun wirklich zu weit. Doch Gott sei Dank gibt es da das Bundesverfassungsgericht unter ihrem Vorsitzenden Hans-Jürgen Papier, das den männlichen Anspruchsdenken die passende Bundesverfassungsgerichtsrasur verpasst. 

Doch wie ist es nun mit dem Frauen, wenn die - was gelegentlich vorkommt - beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegen. Bei Männern ist das einfach - Rasur und fertig. Doch wie werden denn Frauen am Bundesverfassungsgericht rasiert. Die meisten Frauen haben ja keinen Bartwuchs und da kann man dann auch schlecht was im Gesicht wegrasieren. Bleibt dann nur noch die Beinrasur, die Rasur unter den Achseln und last but not least die Rasur im Intimbereich der Damen. Doch wer soll diese Arbeit am Bundesverfassungsgericht leisten, doch sicher nicht Herr Winfried Hassemer oder Hans-Jürgen Papier. Das könnte leicht den Eindruck erwecken, sie würden ihre Machtstellung für erotische Abenteuer missbrauchen.

Zum Glück gibt es auch drei Richterinnen am Bundesverfassungsgericht, die könnten vielleicht die Damenrasur durchführen. 

 

Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (19.03.2007)

Erster Senat

 

Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

BVR Dr. Gaier

BVR Prof. Dr. Eichberger

BVR Schluckebier

 

 

Zweiter Senat

 

Vizepräsident Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hassemer (1. Kammer des 2. Senats, 2006)

BVR Prof. Dr. Broß (1. Kammer des 2. Senats, 2006)

BVR'in Prof. Dr. Osterloh

BVR Prof. Dr. Dr. Di Fabio

BVR Dr. h.c. Mellinghoff

BVR'in Prof. Dr. Lübbe-Wolff

BVR Dr. Gerhardt

BVR Prof. Landau (1. Kammer des 2. Senats, 2006)

 

 


 

 

 

"Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Wie man das Unwahrscheinliche wahrscheinlicher macht."

 

Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff, Richterin am Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Professorin für Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld

 in: "Anwaltsblatt",  August/September 2005, S. 509-517

 

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Ein informativer Aufsatz. allerdings muss man manchmal auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen, weil man mit seinem Anliegen vom Bundesverfassungsgericht nicht oder nicht angemessen behandelt wird. spektakulär der Fall Görgülü, wo sich das Bundesverfassungsgericht erst weigerte, die Verfassungsbeschwerde des Vaters anzunehmen und sich dann das Bundesverfassungsgericht erst auf Grund der Entscheidung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genötigt sah, die jeder Beschreibung spottenden Zustände am verfahrensführenden Oberlandesgericht Naumburg eine klare Haltung entgegenzusetzen.

 

 


 

 

 

 

"Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht. Eine Ergänzung zu Lübbe-Wolff AnwBl 2005, 509"

Rüdiger Zuck

in: "Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98

 

Professor Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart ist Rechtsanwalt. Er vertritt regelmäßig Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

 

 


 

 

 

Quis custodiet custodes ipso? Wer bewacht die Wächter?

Wer da meint, um so höher das Beschwerdegericht in der gerichtlichen Hierarchie, um so überzeugender die Rechtssprechung, musste sich spätestens seit dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - "Sorgerecht für nichteheliche Kinder" eines besseren belehren lassen. Die urteilenden Richter setzten sich - grad so als ob sie es noch nie gelesen hätten - in klaren Gegensatz zum Grundgesetz Artikel 6. 

Wenn jedoch selbst Richter am Bundesverfassungsgericht so wie in dem betreffenden Urteil der Verfassung keine rechtliche Wirksamkeit zubilligen und sich die Wirklichkeit so zurechtbiegen wie sie es gerade aus ideologischen Gründen (Mutterprimat9 für nötig halten, so muss man sich nicht wundern, wenn das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat bisweilen nicht größer zu sein scheint, als das Vertrauen der DDR-Bürger in die damalige Partei- und Staatsführung unter der Führung des unfehlbaren Genossen Erich Honecker. Doch glücklicherweise gehen die betreffenden Richter früher oder später in Rente und harren nicht so lange auf ihrem Posten wie Erich Honecker, der den Ratschlag von Michael Gorbatschow: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben überhörte und wenig später als gebrochener Mann das Land verließ.

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht als Erzieher, doch wer erzieht das Bundesverfassungsgericht, wenn niemand in der Hierarchie über selbigem steht? 

Antwort: Wenn die Selbsterziehung nicht klappt müssen es für die Bürger und Bürgerinnen für die betroffenen Verfassungsrichter tun. Herstellung von Öffentlichkeit ist das angezeigte Mittel im Rechtsstaat.

 


"Die materialistische Lehre, daß die Menschen Produkte der Umstände und der Erziehung, veränderte Menschen also Produkte anderer Umstände und geänderter Erziehung sind, vergißt, daß die Umstände eben von den Menschen verändert werden und daß der Erzieher selbst erzogen werden muß. Sie kommt daher mit Notwendigkeit dahin, die Gesellschaft in zwei Teile zu sondern, von denen der eine über der Gesellschaft erhaben ist. (Z. B. bei Robert Owen.) 

Das Zusammenfallen des Änderns der Umstände und der menschlichen Tätigkeit kann nur als umwälzende Praxis gefaßt und rationell verstanden werden." 

 

3. Feuerbachthese

 



Karl Marx 

Thesen über Feuerbach
Dies ist die 1888 von Engels als Anhang zu "Ludwig Feuerbach und der Ausgang der deutschen Philosophie" publizierte Fassung 
Hier findet sich der Text, wie er 1845 von Marx niedergeschrieben wurde 

Marx-Engels Werke, Band 3, Seite 533 ff. Dietz Verlag Berlin, 1969 


 

 


 

 

 

Die Brille von Hans-Jochen Vogel 

 

 

"...

 

30 Jahre nach dem Deutschen Herbst debattiert das Land heftig die Freilassung von Brigitte Mohnhaupt und die mögliche Begnadigung von Christian Klar. Woher rührt diese Emotionalität?

Die Aufregung über die Entlassung von Brigitte Mohnhaupt ist mir nicht ganz erklärlich. Es wird gerade so getan, als ob das der erste Fall dieser Art sei. Es gibt aber bereits eine ganze Reihe von Entlassungen, auch Begnadigungen. Wenn nach einer Verurteilung wegen dreifachen Mordes zu lebenslänglich nach einer bestimmten Zahl von Jahren die Freilassung geprüft und bei erfüllten Voraussetzungen auch gewährt wird, ist das ein normaler Vorgang. Ich verstehe jedoch, dass das für die Hinterbliebenen der Opfer außerordentlich schmerzlich und sensibel ist.

 

Offenbar ist es nicht für alle ein normaler Vorgang. Bayerns Ministerpräsident Stoiber zum Beispiel …

… müsste als Jurist eigentlich genau wissen, dass das Gericht im Fall Mohnhaupt streng nach Recht und Gesetz verfahren ist. Aber stattdessen sagt er: Unerhört! Es erfüllt mich mit Sorge, dass einer der Repräsentanten dieser Republik ein Gericht dafür kritisiert, dass es ein geltendes Gesetz korrekt angewendet hat.

 

Damals stand der Staat in viel größerer Versuchung, seine Grundsätze in Frage zu stellen und damit gewissermaßen in die Falle der Terroristen zu tappen. Würden Sie sagen, dass er diese Prüfung in vollem Umfang gemeistert hat?

Darauf bestehe ich. Die besondere Leistung der damals verantwortlichen besteht darin, dass der Rechtsstaat eben nicht in Frage gestellt worden ist. Alles, insbesondere das Kontaktsperregesetz, wurde vom Bundesverfassungsgericht geprüft und für verfassungsgemäß erklärt!

..."

 

 

Der Tagesspiegel, 08.04.2007

„Links von uns hat sich nichts verfestigt“

Der frühere SPD-Chef Vogel über den Terror der RAF, Lafontaines Kleingeisterei – und heitere Alte

 

 

http://www.tagesspiegel.de/politik/archiv/08.04.2007/3189028.asp

 

 

 

Hans-Jochen Vogel 

geboren 1926

offenbar ab 1943 Angehöriger der Deutschen Wehrmacht: 

"Können Sie als einer, der den Weltkrieg miterlebt hat, offener über den Tod reden als die Nachgeborenen?

Vielleicht ist man gefestigter, wenn einem in der Endphase seines Lebens der Gedanke des Todes nicht zum ersten Mal begegnet. Ich bin mit 17 Jahren eingezogen worden. Ich wurde verwundet und habe Kameraden neben mir tot am Boden liegen sehen. Das war eine frühe und sehr intensive Begegnung mit dem Tod." - http://www.tagesspiegel.de/politik/archiv/08.04.2007/3189028.asp

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie viele Menschen Hans-Jochen Vogel im 2. Weltkrieg möglicherweise getötet haben könnte, entzieht sich unserer Kenntnis. Wahrscheinlich hat er, wenn überhaupt, immer nur in die Luft geschossen, um als zukünftiger demokratischer Bürgermeister von Berlin (West) sich nicht später sagen lassen zu müssen, er hätte im Krieg getötet und sich in dieser Hinsicht nicht von Terroristen der RAF unterschieden, die das 34 Jahre später ebenfalls getan haben. Zum Glück hat Hans-Jochen Vogel im Krieg sicher keinen einzigen Menschen getötet, so dass wir beruhigt schlafen und weiterhin die SPD wählen können.

 

 

1981 Regierender Bürgermeister von Berlin (West)

 

Hans-Jochen Vogel glaubt bis heute an den Rechtsstaat und das Bundesverfassungsgericht: 

"Alles, insbesondere das Kontaktsperregesetz, wurde vom Bundesverfassungsgericht geprüft und für verfassungsgemäß erklärt!" - http://www.tagesspiegel.de/politik/archiv/08.04.2007/3189028.asp

 

Würde das Bundesverfassungsgericht die Todesstrafe für verfassungsgemäß erklären, dann wäre es zwar noch immer eine Todesstrafe, dafür aber eine verfassungsgemäße Todesstrafe. Der Hinzurichtende wüsste dann, dass er auf verfassungskonforme Weise aus dem Leben in den Tod befördert würde. Da wüsste er dann wenigstens die Errungenschaften des modernen Rechtsstaates zu schätzen, der ihm eine verfassungskonforme Hinrichtung gewährte.. 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - kein Anschluss unter dieser Nummer

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Parteifreunde der FAMILIEN-PARTEI,

hiermit erhalten Sie die die Pressemitteilung:

 

FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (www.familien-partei.de)

Der Bundesvorstand

Berlin, den 15.05.2006

Pressemitteilung

 

Bundesverfassungsgericht lehnt auch die Verfassungsklage gegen die Annahmeablehnung der Verfassungsbeschwerde „Wahlrecht ab Geburt“ ab

Auch die neue Verfassungsklage wurde dem 1. Senat als gesetzlichen Richter vorenthalten

Wie bereits in der Pressemitteilung vom 10.03.2006 ausführlich beschrieben legte die FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS am 06.03.2006 eine Verfassungsklage gegen die Annahmeablehnung der Verfassungsbeschwerde „Wahlrecht ab Geburt“ des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2006 ein. Mit der neuen Verfassungsklage erachtete sie die Annahmeablehnung der 3. Kammer des 2. Senats als nichtig, da der 1. Senat zuständig ist und den Beschwerdeführern verfassungswidrig der gesetzliche Richter vorenthalten wurde. Das Ziel der Klage war die Neuberatung über die Zuständigkeit, sodass sich der 1. Senat mit der eigentlichen Sache der gegenwärtigen Verletzung der Menschenwürde der minderjährigen Kläger hätte befassen müssen.

Diese neue Verfassungsklage wurde jedoch einfach in eine Gegenvorstellung umgedeutet, die die Annahmeablehnung als richterliche Entscheidung anfechtet. Sie wurde der nicht zuständigen 3. Kammer des 2. Senats vorgelegt und von dieser am 02.05.2006 als endgültig abgeschlossen abgelehnt. Ein weiterer Schriftwechsel wurde nicht mehr in Aussicht gestellt. Die neue Verfassungsklage wurde also nicht als solche zur Kenntnis genommen, sondern lediglich als „Schriftsatz“ behandelt und die Vergabe eines Akteneichens verweigert. Dass es sich um eine eigenständige Verfassungsklage handelte, ergab sich eindeutig aus der Überschrift.

Somit wurde auch diese neue Verfassungsklage wiederum dem 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts als zuständigen gesetzlichen Richter vorenthalten. Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk wird nun den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzenden des 1. Senats Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier mit einem persönlichen Brief über den Sachverhalt informieren und daraufhin auch telefonisch nachfragen, ob dieses Schreiben bei ihm eingegangen ist. Damit ist dann sichergestellt, dass der 1. Senat über die Angelegenheit definitiv informiert ist, was zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig unklar ist.

Sollte schließlich die Verfassungsbeschwerde „Wahlrecht ab Geburt“ nicht dem 1. Senat als zuständigen gesetzlichen Richter zur Beurteilung zugeführt werden, behält sich die FAMILIEN-PARTEI eine Klage beim Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof vor. Die Voraussetzungen einer Klageerhebung werden bereits durch den Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk geprüft. Bei einem dortigen positiven Entscheid erhielte die Bundesrepublik Deutschland eine Rüge und der 1. Senat müsste sich als zuständiger gesetzlicher Richter mit der ursprünglichen Verfassungsklage „Wahlrecht ab Geburt“ in der Sache der gegenwärtigen Verletzung der Menschenwürde der minderjährigen Kläger befassen.

 

Sämtliche Informationen zum Thema sind auf der Internet-Homepage unter www.familien-partei.de in der Rubrik „Wahlrecht ab Geburt“ zu finden.

gez. Wolfgang Britz

Stellvertretender Bundesvorsitzender

 

 

Ahornweg 3

66571 Eppelborn-Bubach

Fon: 0 68 81.89 68 74

Fax: 0 18 05.060 33 44 98 49

Internet: Pressemitteilungen

eMail: oeffentlichkeit@familien-partei.de

www.familien-partei.de

 

 

Bitte senden Sie diese Information über Ihren eMail-Verteiler bzw. geben Sie sie bitte ausgedruckt an vorhandene bzw. potentielle Unterstützer unserer politischen Ziele weiter. Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Wolfgang Britz

Stellvertretender Bundesvorsitzender

der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS

Ahornweg 3

66571 Eppelborn-Bubach

Fon: 0 68 81.89 68 74

Fax: 0 18 05.060 33 44 98 49

eMail: newsletter@familien-partei.de

Internet: Newsletter

www.familien-partei.de

 

 

 


 

 

Intrazytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI

Wird eine Schwangerschaft durch eine medizinische Intrazytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI herbeigeführt, dabei wird ein männliches Spermium mit medizinischen Techniken in eine weibliche Eizelle injiziert, liegt das Risiko einer Fehlbildung des Kindes bei 8,6 Prozent der Lebendgeburten und damit über dem Durchschnitt bei natürlicher Zeugung. Die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion ist trotz des erhöhten Risikos von Fehlbildungen beim Kind jedoch nicht verboten, im Gegenteil, die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet Ehepaaren 50 Prozent der Kosten einer solchen künstlichen Befruchtung (maximal drei Mal) zu erstatten. Nichtverheiratete Paare erhalten von der Krankenkasse keine anteilige Kostenübernahme. Die diesbezüglich vom Gesetzgeber vorgenommene Diskriminierung nichtverheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren sei, so die Meinung des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes, mit dem Grundgesetz vereinbar (Bundesverfassungsgericht Urteil des 1. Senats vom 28.2.2007 - 1BvL 5/03, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 7/2007, S. 529-531).

 

 


 

 

 

Hitler war kein Deutscher - oder: Am deutschen Wesen soll die Welt genesen.

"...Die Gesellschaft scheut sich, soziale Normen im Alltag durchzusetzen. Menschen die bei der Wahl ihrer Kleidung, in der Art, wie sie speisen oder wie sie reden, inzwischen wieder dem Niveau vorkultureller Zeit zuzustreben scheinen, Menschen, die mit einer Alkoholfahne in öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und solche, die überzogen aggressiv ihre Freizeitneigungen austoben, dürfen in unserer Gesellschaft weder verlacht noch öffentlich kritisiert werden. Wer im öffentlichen Raum andere wegen ihres Sozialverhaltens oder gar wegen ihres Aussehens laut rügt, wird unweigerlich selbst zum Gegenstand der Kritik.

...

Hitler war kein Deutscher, weil er kein Jota vom Anstand des preußischen Staatsdieners, weder Heimatgefühl noch Lebensfreude des bayerischen Katholizismus besaß, keinerlei Neigung für Fleiß und harte Arbeit, keinen Sinn für deutsche Lebensart, bürgerliche Vorlieben und christliche Traditionen ..."

 

aus: Udo di Fabio: "Die Kultur der Freiheit", C. H. Beck, München, 2005, 296 Seiten

 

rezensiert im Aufsatz:

"`Hitler war kein Deutscher`. Wie sich die Welt im Kopf eines deutschen Verfassungsrichters abbildet.

Thomas Ebermann

in: "Konkret", 11/2005, S. 18-20

 

Wenn Hitler kein Deutscher war, "weil er kein Jota vom Anstand des preußischen Staatsdieners, weder Heimatgefühl noch Lebensfreude des bayerischen Katholizismus besaß, keinerlei Neigung für Fleiß und harte Arbeit, keinen Sinn für deutsche Lebensart, bürgerliche Vorlieben und christliche Traditionen ..." besaß, dann waren vermutlich auch all die anderen NS-Gewaltverbrecher keine Deutschen, sondern Ausländer, womöglich gar Moslems, denn im Umkehrschluss zu der Ansicht von Di Fabio kann man sicher davon ausgehen, dass sich der Deutsche durch  Anstand des preußischen Staatsdieners, Heimatgefühl und Lebensfreude des bayerischen Katholizismus Neigung für Fleiß und harte Arbeit, Sinn für deutsche Lebensart, bürgerliche Vorlieben und christliche Traditionen auszeichnet. Hitler war übrigens wirklich kein Deutscher, sondern Österreicher, womit klargestellt sein dürfte, um was ein Volk es sich bei den Österreichern handelt.

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio ist Richter am Bundesverfassungsgericht.

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 72/2005 vom 8. August 2005

Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Hans Brox wird 85 Jahre alt

Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans Brox, vollendet morgen, am 9. August 2005, sein 85. Lebensjahr.

Hans Brox ist am 9. August 1920 in Dortmund geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft, das er mit beiden juristischen Staatsexamina und der Promotion im Jahre 1949 abschloss, war er zunächst in Nordrhein-Westfalen in der Justiz tätig, ab 1957 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Hamm. Im Anschluss an seine Habilitation im Jahre 1959 an der Universität Münster wurde er 1961 als außerordentlicher Professor nach Mainz berufen. 1962 kehrte er als Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an die westfälische Wilhelms-Universität Münster zurück.

Hans Brox gehörte dem Bundesverfassungsgericht als Mitglied des Ersten Senats vom 1. September 1967 bis zum 7. November 1975 an. Er wirkte an rechts- und verfassungspolitisch bedeutsamen Entscheidungen mit – etwa zum Hochschulrecht, zur Reform des § 218 des Strafgesetzbuches sowie zur Gleichstellung von Witwen und Witwern im Sozialversicherungsrecht.

In Anerkennung seiner um Staat und Volk erworbenen besonderen Verdienste ist Hans Brox das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen worden.

Prof. Dr. Hans Brox lebt heute in Münster.

Karlsruhe, den 8. August 2005

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg05-072.html

 

 

 


 

 

"Das tut mir weh"

Der Präsident des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Luzius Wildhaber über das umstrittene "Caroline-Urteil", das schwierige Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und die vorbildliche Lernfähigkeit der Türkei.

 

in: "Der Spiegel", 47/2004, S. 50-54

 

 

 


 

 

 

17. Dezember 2004

Herausgeber: Deutscher Bundestag

Bundestagspräsident Wolfgang Thierse empfing Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Zu einem Gedankenaustausch empfing Bundestagspräsident Thierse gestern Abend zusammen mit dem Präsidium und den Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts im Deutschen Bundestag.

In unregelmäßiger Abfolge finden solche Treffen seit 1995 am Sitz des Deutschen Bundestages und in Karlsruhe statt. An der Diskussion gestern nahmen fast alle Richter des höchsten deutschen Gerichts unter Leitung seines Präsidenten Hans-Jürgen Papier und des Vizepräsidenten Winfried Hassemer teil.

Neben einigen aktuellen Entscheidungen des Gerichts, die angesprochen wurden, standen die Arbeit der Föderalismuskommission und das Verhältnis zwischen dem Recht der Europäischen Union und deutschem Verfassungsrecht im Mittelpunkt des über dreistündigen Gesprächs. Die Reihe dieser Treffen wird fortgesetzt werden.

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Schön, dass wir mal drüber geredet haben, heißt es, wenn Gespräche zwar eine gewisse Gemütlichkeit verschafft haben, mehr aber auch nicht.

 

Ob Herr Thierse sich mal getraut hat, Herrn Papier zu fragen, warum sich das Bundesverfassungsgericht in der Frage des Sorgerechtes für nichtverheiratete Väter derart männerfeindlich aufführt und ob die verantwortlichen Richter einschließlich Herrn Papiers mal an einem Seminar zur Bedeutung von Vätern teilnehmen, geht aus der Pressemeldung des Bundestages leider nicht hervor.

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht zur Gültigkeit des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz von 1937

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich fast 70 Jahre nach Inkrafttreten des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz von 1937 dazu durchgerungen, eine unentgeltliche Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen als eine nicht erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen.

Bravo und weiter so möchte man da rufen. Oder wie heißt es so schön im Sprichwort: Ein alter Mann (Bundesverfassungsgericht) ist kein D-Zug.

Bei manchen braucht es eben 70 Jahre, um Unrecht wenigstens ein wenig zu korrigieren.

 

vollständiges Urteil

BVerG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00

in: "FamRZ", 2004, Heft 19, S. 1541-1542

 

 


 

 

 

Transparenz beim Bundesverfassungsgericht?

 

Im Gegensatz zum europäischen Menschenrechte tut sich das Bundesverfassungsgericht offenbar schwer mit der Herstellung von Transparenz. Bei den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes werden die Stimmverhältnisse (Ja, Nein, Enthaltungen) nicht angezeigt. Abweichende Minderheitsmeinungen werden nicht gesondert dargestellt. Dies ist beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anders. Doch dieser unterliegt wohl auch eher der angelsächsischen Rechtstradition, von der die Deutschen in Westdeutschland nach 1945 ja auch profitieren konnten. Das traditionelle deutsche System ist von den Wurzeln her wohl eher konservativ, monarchistisch und etatistisch geprägt. Zu viel Transparenz soll da nur schaden. Das war in der DDR so und auch in der sogenannten freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mag man wohl nicht zu viel Demokratie praktizieren. 

 

Väternotruf 07.09.2004

 

 

 


 

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 96/2004 vom 29. Oktober 2004

________________________________________

Bundesverfassungsrichterin Jaeger aus dem Amt geschieden –

Ernennung des neuen Verfassungsrichters

________________________________________

 

Der Bundespräsident hat heute Frau Richterin des

Bundesverfassungsgerichts Dr. h.c. Renate Jaeger die Entlassungsurkunde

ausgehändigt. Frau Jaeger scheidet nach einer Amtszeit von 10 1/2 Jahren

aus dem Dienst aus, nachdem sie am 28. April 2004 von der

Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Richterin am

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewählt worden

ist.

Frau Renate Jaeger ist am 30. Dezember 1940 in Darmstadt geboren. Sie

ist Mutter eines Sohnes und einer Tochter. Frau Jaeger studierte in

Köln, München und Lausanne Rechtswissenschaften. Nach dem Zweiten

Juristischen Staatsexamen begann sie 1968 ihre richterliche Tätigkeit am

Sozialgericht Düsseldorf. Von dort wurde sie für zwei Jahre - 1970/1971

- als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Bundessozialgericht

abgeordnet. Nachdem sie ab 1974 am Landessozialgericht für das Land

Nordrhein-Westfalen Dienst getan hatte, war sie für 3 Jahre - von 1976

bis 1979 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin am

Bundesverfassungsgericht tätig. 1986 erfolgten ihre Ernennung zur

Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht und ein Jahr später ihre

Wahl zur Richterin am Bundessozialgericht. 1988 wurde sie - neben ihrer

Tätigkeit beim Bundessozialgericht - zum Mitglied des

Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt, 1992

wurde sie außerdem Mitglied der Verfassungs-Enquête-Kommission

Rheinland-Pfalz. Daneben übernahm sie von 1991 bis 1994 einen

Lehrauftrag der Universität Münster.

Am 24. März 1994 wurde Frau Jaeger zur Richterin des

Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Ersten Senats.

Das Dezernat von Frau Jaeger umfasste zuletzt unter anderem das Recht

der selbstständigen Berufe, das Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie

wirtschaftliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die wesentlichen Verfahren, an denen Frau Jaeger als Berichterstatterin

mitgewirkt hat, sind in der Anlage aufgeführt.

Darüber hinaus war Frau Jaeger Liaison Officer des

Bundesverfassungsgerichts zur Venice- Commission des Europarats.

Am 14. Oktober 2004 ist Frau Jaeger die Ehrendoktorwürde der Universität

Münster verliehen worden.

Frau Jaeger wird ihr neues Amt am 1. November 2004 antreten.

Als Nachfolger von Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. h.c.

Jaeger tritt Herr Dr. Reinhard Gaier in den Ersten Senat ein. Er war

seit Oktober 2000 Richter am Bundesgerichtshof und erhielt heute die

Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den

Bundespräsidenten.

Karlsruhe, den 29. Oktober 2004

 

 


 

 

Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit

Frauen die etwas bewegen

Etwas für andere bewirken, die keine Stimme haben" - Renate Jaeger

Renate Jaeger, Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, über Fragen der Gleichberechtigung, grundlegende Probleme des Rechtsstaates und europäische Wertvorstellungen

Frau Jaeger, Sie sind eine von immer noch relativ wenigen Frauen, die es schaffen, Familie und Karriere zu verbinden. Wie gelingt Ihnen das?

Zu der Zeit, als ich studierte, war klar, dass diese Studentinnen später auch arbeiten wollten. Wer daran Zweifel hatte, fing ein Studium meist erst gar nicht an. Der Preis dafür war, dass mein Mann und ich jahrelang nur von einem Gehalt lebten, weil wir mit dem zweiten die Kinderbetreuung finanzierten. Ich hatte dafür eine Vollzeitkraft engagiert. Schwierig war es trotzdem, denn die Leute in meinem Umfeld glaubten immer, dass sich meine Kinder nicht glücklich entwickeln würden, weil ich mich nicht die ganze Zeit um sie kümmerte.

Was haben Sie solchen Vorwürfen entgegengehalten?

Ich habe gesagt, dass allein die Tatsache, dass jemand Hausfrau sei, noch nicht beweise, dass sie geeignet ist, Kinder großzuziehen. Mit dieser Meinung war ich allerdings ein Exot. Mein Vorbild im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie waren die Kriegswitwen. Sie zeigten, dass es ging. Für mich bestand kein Zweifel, dass ich es auch schaffen würde, dass ich es sogar leichter hatte. Ich habe meine beiden Kinder sehr früh bekommen und halte das auch immer noch für die richtige Zeit, weil die Kinder dann, wenn das berufliche Weiterkommen ansteht, schon aus dem Gröbsten heraus sind. Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu reduzieren oder eine Pause einzulegen, gab es damals nicht. Später, als sich die Rahmenbedingungen geändert hatten, habe ich einmal überlegt, ob ich eine Pause machen soll. Meine beiden Kinder fanden das aber keine sehr gute Idee ihrer Mutter. Das war für mich ein Ausdruck ihrer Zufriedenheit mit der Situation, so wie sie war.

In skandinavischen Länder, auch in Frankreich, ist die Kinderbetreuung anders organisiert und arbeitende Mütter eine Selbstverständlichkeit. Ist das ein System, das auch für Deutschland ein Vorbild sein könnte?

Ich glaube, dass es für Kinder im Großen und Ganzen gut ist, unterschiedliche Maßstäbe vorgeführt zu bekommen und nicht nur auf zwei Personen fixiert zu sein. Die Welt ist relativ, absolute Wahrheiten sind selten. Kinder müssen sich auch später in einer buntscheckigen Welt zurechtfinden. Mehr öffentliche Erziehung finde ich im Prinzip richtig, weil es keine Garantie dafür gibt, dass Mutter oder Vater für die Erziehung besonders gut geeignet sind. Professionelle Erziehung in ordentlichen Rahmenbedingungen ist eine wunderbare Sache. Wir hätten viel weniger Integrationsprobleme, wenn auch ausländische Familien diese Angebote nutzen könnten, weil sie kostenlos sind. Die Kinder wären integriert. Es ist eine Überforderung von einer ausländischen Mutter zu verlangen, einen potenziellen deutschen Staatsbürger zu erziehen. Das kann nicht gehen.

Mehr öffentliche Betreuung hieße auch mehr Frauen in führenden Positionen. Wie wenige es sind, zeigt die Tatsache, dass Sie am 14. Oktober 2004 in Münster von der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität als erste Frau mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet wurden. Macht Sie das stolz oder traurig?

Dass ich die erste Frau war, liegt an den Verhältnissen und an meiner Generation. Frauen in Führungspositionen kommen in meinem Jahrgang 1940 einfach selten vor. Der Ehrendoktortitel ist der öffentliche Dank für mein neben der Arbeit geleistetes wissenschaftliches Engagement. Stolz? Lassen Sie es mich so sagen: Ich war sehr angerührt, sehr bewegt. Besonders gefreut hat mich, dass viele Personen, die mein Leben begleitet haben und die für mich wichtig sind, nach Münster gekommen sind und sich mit mir gefreut haben. An ihrer Freude und ihrem Stolz habe ich mehr als an allem anderen gemerkt, dass dies eine wirkliche Auszeichnung ist.

Sie haben für Dinge gekämpft, für Gleichberechtigung, für freie Berufswahl, die Sie im Grunde selbst nie betrafen. Hat Ihnen Ihre Position dabei mehr geholfen oder geschadet?

Man wird, wenn man eine wichtige Stellung im Staat hat, einfach ganz anders ernst genommen. Ich konnte immer sicher sein, dass niemand davon ausging, ich würde mich für Fragen der Gleichberechtigung einsetzen, weil ich mich selbst als ungerecht behandelt empfand. Das ist eine sehr gute Ausgangsposition, um für andere etwas zu bewirken, für diejenigen, die keine Stimme haben, die schwächer sind. Altruistisches Engagement ist für viele leichter zu ertragen, gerade wenn sie nicht mit einem gleicher Meinung sind.

Seit 100 Jahren streiten Frauen für die Gleichberechtigung und es gibt noch immer viel zu tun. Wo hapert es noch am meisten?

In den Köpfen, denn rechtlich haben wir im Grunde fast alles. Es hapert in zweierlei Hinsicht: Zum einem nehmen diejenigen, die Entscheidungen über Personal oder Karriere treffen, die Frau in erster Linie immer noch als Gebärerin und als Risikofaktor wahr. Zum anderen haben die Frauen selbst diese Meinung sehr verinnerlicht und geben sich oft nicht so, als wüssten sie, dass sie gleichberechtigt sind. Wer permanent Schonräume und Privilegien einfordert, sagt: Ich bin schwach. Bestimmte Arten von Sonderrollen sind so selbstverständlich geworden, dass Frauen sie nicht mehr hergeben wollen. Aber sie können nur eine Übergangslösung sein.

Inwiefern spielt die Frage der Gleichberechtigung auch in Ihrer jetzigen Arbeit als Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine Rolle?

Nur insoweit, als dass die Staaten für den Wahlvorgang eine gemischte Liste vorlegen müssen. Bei den Fällen aber, die wir behandeln, spielt das Thema Gleichberechtigung kaum eine Rolle. Das liegt in erster Linie daran, dass der Gleichheitsartikel bisher noch keine absolute Bedeutung hat, sondern nur in Zusammenhang mit anderen Menschenrechtsverletzungen geprüft werden kann. Das wird sich aber ändern, denke ich. Außerdem gibt es in vielen Staaten, mit denen wir zu tun haben, sehr ernste Probleme. Da stehen andere Menschenrechte wie das Folterverbot, das Recht auf Leben und Gesundheit viel stärker im Vordergrund.

Die 46 Mitgliedstaaten des Europarats haben nicht alle die gleichen Wertvorstellungen; verschiedene Definitionen von Gesellschaft, von Familie treffen aufeinander. Wie schwierig ist es da, ein Urteil zu fällen?

Wenn man den Fall reduziert auf den Konflikt zwischen Menschen oder zwischen einem einzelnen und seinem Staat, dann ist dieser Konflikt überall gleichartig. Aber er ist eingebettet in unterschiedliche Rechtsregeln, Wertvorstellungen, Üblichkeiten. Bei Begriffen wie Rechtsstaat oder Legitimität bin ich vom Rechtsstaatbegriff der letzten 60 Jahren in Deutschland geprägt. Andere Kollegen, die aus jungen Demokratien kommen, mit ganz anderen historischen Erfahrungen, halten etwas anderes für legitim. Ein Beispiel: Wie viel Einmischung von außen in die Familie darf sein? Ich halte, wie gesagt, öffentliche Erziehung für eine gute Sache. Wer aber erlebt hat, dass Kinder nur vom Staat erzogen und Elternrechte komplett beschnitten werden, der muss eine andere Einstellung haben. Diese unterschiedlichen Auffassungen müssen offen gelegt werden, um auf eine gemeinsame Basis für eine rechtliche Auseinandersetzung zu kommen. Aber die Debatten über richtig und falsch entbrennen natürlich. Dabei machen die Richter und Richterinnen in ganz ungewöhnlichem Umfang – das ist meine Auffassung – vom Recht des Dissenting Gebrauch. Wem irgendetwas an der Mehrheitsmeinung nicht passt, schreibt ein Dissenting. Mit großer Lust. Oft gelingt es kaum, die Gegenmeinungen zu bündeln.

Und das, obwohl der Gerichtshof chronisch überlastet ist?

Diese Diskussionen sind nicht der Grund für die Überlastung. Es sind die jährlich eingehenden 40000 Fälle, verteilt auf nur 45 Richter. Diese unglaubliche Zahl beruht darauf, dass es in den meisten Ländern keine Verfassungsgerichte gibt, die Grund- oder Menschenrechte schützen. Dieser Gerichtshof ist für viele die letzte Hoffnung. Deshalb können wir auch nicht einfach sagen, wir legen die Latte, hierher zu kommen, noch höher, etwa nur mit Anwalt oder nur auf Französisch oder Englisch. Würde man das machen, würde man einigen die letzte Rettung verbauen.

Gibt es Themen, die in den Beschwerden gehäuft vorkommen?

Ich sehe es so – ob meine Kollegen das ähnlich sehen, weiß ich nicht – dass es für viele Staaten erst einmal darum geht, dass der Rechtsstaat eingeführt wird. Genau dafür sorgt dieses Gericht. Wir bekommen Beschwerden, dass Menschen spurlos verschwinden, Dörfer zerstört werden, Fälle von Vertreibungen, von Nichtanhörung von Zeugen, Folteranschuldigungen bei Polizeiverhören und vieles mehr. Weil es aber keine angemessenen Untersuchungen gab, können auch wir nicht wissen, was die Wahrheit ist. Deshalb münden diese Verfahren oft in die Feststellung der Verletzungen von Prozessrecht. Das finde ich bezeichnend. Der Rechtsstaat fängt damit an, dass es angemessene Verfahrensregeln gibt, dass die Polizei verflixt noch mal zu ermitteln hat – auch gegen Kollegen - oder die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, dass es ein unabhängiges Gericht gibt, dass die Menschen Verteidiger haben, dass eben aufgeklärt werden muss, was passiert ist. Erst wenn ein solches System besteht, werden auch die Verletzungen zurückgehen, weil die Täter die Strafverfolgung fürchten. Ohne ein ordnungsgemäßes Verfahrensrecht kann überhaupt kein Recht geschehen. In den Verfassungen von Diktaturen liest man die schönsten Dinge, die auch in der Menschenrechtskonvention stehen. Aber sie wären alle hohl und nichtig, wenn es nicht ein dazugehöriges Verfahren geben würde, mit dem die Rechte durchgesetzt werden. Deshalb ist auch dieser Gerichtshof so wichtig.

Was empfinden Sie persönlich, wenn Sie solch gravierende Fälle von Menschenrechtsverletzungen behandeln?

Ich sehe vor allem, dass sich etwas tut, dass ein Bewusstsein geschaffen wird dafür, dass die Menschenrechte zu respektieren sind. Noch stehen wir am Anfang, aber dass überhaupt so viele Staaten einen Teil ihrer Souveränität abgegeben haben und bereit sind, sich einem Gericht zu unterwerfen, ist ein riesiger Schritt hin zu einem zivilisierten Umgang mit Rechtsbrüchen. Ich empfinde es als große Freude und als Auszeichnung, dass ich am Ende meiner Karriere an diesem Prozess teilhaben darf. Jetzt bin ich zwar nur noch eine Stimme unter 45, vorher am Bundesverfassungsgericht war ich eine unter 16, aber dafür habe ich einen viel weiteren Horizont und unsere Urteile haben eine weitere Verbreitung. Andererseits wird man bescheiden im Kreise der Kollegen, die sämtlich diese Aufgabe wahrnehmen und ganz andere Vorgeschichten haben.

Renate Jaeger, am 30. Dezember 1940 in Darmstadt geboren, wurde im April 2004 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewählt. Seit ihrem 27. Lebensjahr ist sie Richterin – zunächst am Sozialgericht, dann am Landessozialgericht, später am Bundessozialgericht. Von dort wurde sie im März 1994 an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe berufen. Am 1. November 2004 trat sie ihr Amt als Richterin in Straßburg an.

 

Seit vielen Jahren engagiert sich Renate Jaeger für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

 

Sie veröffentlichte mehrere Bücher zum Thema und war Mitglied des Arbeitskreises Sozialdemokratischer Frauen der SPD.

 

http://www.fnst.org

 

 

 


 

 

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 

Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das

Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz.

Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

 

Eingabe einer Verfassungsbeschwerde

Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.

Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die

Verfassungsbeschwerde muß schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Mißbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 5.000,- DM auferlegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.

In der Zeit von 1951 bis 1997 sind beim Bundesverfassungsgericht 117.503 Anträge eingegangen. Darunter waren 112.852 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 2901 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,57%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.

www.bundesverfassungsgericht.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

So weit die Selbstdarstellung am Bundesverfassungsgericht: Die Wirklichkeit sieht leider anders aus. So etwa bei der staatlichen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder, die vom Bundesverfassungsgericht seit dessen Gründung im Kern immer wieder bejaht wurde.

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht 1957

»Schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf ein mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin...

Anders als der Mann wird die Frau unwillkürlich schon durch ihren Körper daran erinnert, dass das Sexualleben mit Lasten verbunden ist« 

(Bundesverfassungsgericht Band 6: 425f).

 

 

 


 

 

 

Kundgebung zur Situation der Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht

 

Am Sonntag, den 10.12.2006

veranstaltet der Kreisverein Karlsruhe des

„Väteraufbruch für Kinder e.V.“ (VAfK)

in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Baden Württemberg

von 14 bis 16 Uhr

im Herzen von Karlsruhe, zwischen Pyramide und Schloss

 

am Tag der Menschenrechte

in der Stadt des Rechtes

auf dem Platz der Grundrechte

eine

KUNDGEBUNG

zur Situation der Menschenrechtsverletzungen

im deutschen Familienrecht.

Unter anderen haben ihre Mitwirkung bisher angekündigt:

 

Dietmar Nikolai Webel vom Bundesvorstand des VAfK

Celestina Görgülü

(Fall Görgülü: EGMR-Urteil, BVerfG-Urteile, Einschaltung des Europarates, 1. Strafverfolgung in Deutschland von Richtern wegen Rechtsbeugung)

Peter Tholey, LAG Familienpolitik der LINKS-Partei BW, Landesvorstand der WASG

Jürgen Fischer

(war im Juli 2006 in Haft, weil seine Rüge der gerichtlichen Behandlung seiner Trennungsvatersituation im Namen des Volkes als ungebührlich und bestrafenswert gewertet wurde)

Vertreter des Landesverbandes BW sowie der Orts- und Kreisgruppen des VAfK

Franzjörg Krieg,

Sprecher des VAfK-Karlsruhe und 1. Vorsitzender des Landesverbandes

vafk-ka@gmxde

 0173 – 92 90 009

 

 

 


 

 

 

Demo gegen Diskriminierung von Männern und nichtehelichen Kindern

 

Wir planen am Tag der Menschenrechte 10.12.2003 eine Demo für nicht-verheiratete Väter vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

www.vafk.de

 

 

Bitte leite diese Nachricht weiter an alle, die vielleicht mitmachen wollen.

 

 

 

 

 

 

MauernDEMOntage in Karlsruhe

Väter demontieren die familienpolitische Mauer in Karlsruhe

Zum Tag der Menschenrechte am 10. Dezember 2003 demontieren Trennungseltern aus ganz Deutschland die ihrer Ansicht nach bestehende Blockade im deutschen Familienrecht. Die Aktion findet statt in der Nähe des Bundesverfassungsgerichts auf dem Forumsplatz in Karlsruhe. Unzählige Eltern haben Pakete mit ihren Schicksalen nach Karlsruhe gesandt. Daraus wird ab 9.00 Uhr von Mitgliedern des gemeinnützigen und einzigen bundesweiten Vätervereins „Väteraufbruch für Kinder“ eine Mauer gebaut. Um 14:30 wird eine Kundgebung stattfinden, die mit der Demontage der Mauer enden wird.

Die Eltern wollen damit darauf aufmerksam machen, dass im deutschen Familienrecht noch immer jedes zweite Kind bei Trennung oder Scheidung den Kontakt zum getrennten Elternteil verliert. Internationale Erfahrungen und die Studie des Justizministeriums von Prof. Proksch ergeben, dass auch nach Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht die bestmögliche Lösung aller Konflikte ist. Dennoch haben viele nicht-ehelichen Väter keine Möglichkeit, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen. Auch in vielen Fällen

bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht haben Trennungseltern keine Chance, wenn der andere Elternteil keinen Kontakt zum Kind wünscht. „Hier wird das Problem durch Beseitigung der Symptome bekämpft, anstelle die Ursachen zu vermeiden“, meint dazu Bundesvorstandsmitglied Rüdiger Meyer-Spelbrink.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Januar 2003 einem kleinen Teil der nichtehelichen Väter die Möglichkeit eingeräumt, unter strengen Kriterien das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Für den Großteil nichtehelicher Väter besteht damit aber noch immer keine Möglichkeit, ihre elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Selbst die mehrfache Verurteilung Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte bisher keinerlei Konsequenzen zur Folge. Dazu einer der Initiatoren, Franzjörg Krieg: „Wir hoffen, dass diese symbolhafte Aktion schnellstmöglich Wirklichkeit auch in Deutschland wird.“ Während der Aktion werden Hunderte von Einzelschicksalen dokumentiert. Hinter jedem Fall stehen Kinder, deren Recht auf einen selbstverständlichen Kontakt zu beiden Eltern behindert wird.

Über den Väteraufbruch sind mehrere Tausend Trennungseltern engagiert, die sich in etwa 150 Ortsgruppen und lokalen Kontaktstellen für die gemeinsame elterliche Verantwortung auch nach Trennung oder Scheidung im Familienrecht einsetzen. Der Väteraufbruch wurde vor 15 Jahren gegründet, um die Väterrolle in der Familie zum Thema zu machen. Er bietet unter anderem eine Beratungshotline unter 0700-Vaterruf (82837783) an. Informationen stehen im Internet unter www.vafk.de zur Verfügung.

 

MfG

für den Bundesvorstand

Rüdiger Meyer-Spelbrink

meyer-spelbrink@vafk.de

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

eMail bgs@vafk.de

 

Beitrags- und Spendenkonto: Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600

kostenloses Abo Newsletter: http://www.vafk.de/newsletter.htm

 

 


 

 

 

Witznummer für Väter - nichtverheiratete Väter als Altfälle oder der Blick nach Karlsruhe, Danke für die milde Gabe

Am 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Sorgerecht für nichteheliche Väter gefällt. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, für die nichtehelichen Väter, die vor dem 1. Juli 1988 ihre Trennung hatten, eine Übergangsregelung zu schaffen. Hintergrund ist, daß nichteheliche Väter vor diesem Stichtag keine Möglichkeit hatten, vor der Trennung gemeinsame Verantwortung (im Sinne des Sorgerechts) für ihre Kinder zu übernehmen, während dies für nichteheliche Väter ab dem 1.7.1998 gesetzlich möglich war. Diese Regelung sollte bis zum 31.12.2003 geschaffen werden. Laufende Verfahren sollten bis dann bei den Gerichten ruhen.

Dokumentation zu den Aktivitäten während und Inhalten des Bundesverfassungsgerichtsverfahrens unter: http://www.vafk.de/themen/recht/bvg2002.htm

 

Die Bundesregierung hat dazu im Frühjahr einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der in den vergangenen Monaten die wesentlichen parlamentarischen Hürden genommen hat, so daß das Gesetz zum 1.1.2004 Gültigkeit haben dürfte.. Der VAfK hat auch versucht, mit eigenen Stellungnahmen, Offenen Briefen an die Abgeordneten des Bundestages und an die Mitglieder des Bundesrates, persönlichen Kontakten und Presseerklärungen seine Position einzubringen.

Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens, unserer Aktivitäten und des Gesetzgebungsverfahrens unter http://www.vafk.de/themen/uebergangsregelung.htm oder auf der WEB-Seite über den Button "Altfallregelung" (oben Mitte).

Nach diesem Gesetz können nichteheliche Väter mit Trennung vor dem 1.7.1998 beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgeben. Die fehlende Zustimmung der Mutter kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Als Voraussetzung ist genannt, daß die Eltern zuvor mit dem Kind mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient (wie auch immer das gewertet wird). Das Gericht muß also eine Einzelfallprüfung vornehmen, anstelle - wie bisher - generell keine Möglichkeit zu haben, gemeinsame Sorge auszusprechen. Das wird zumindest für einige Väter eine Chance sein.

Es bleibt abzuwarten, wie die Fachwelt mit der Regelung umgeht und wie die ersten Urteile ausgehen. Damit die Väter, die dieses Thema betrifft, sich ausführlich informieren und austauschen können, wurde im Mitgliederforum eine Rubrik "Altfälle" angelegt. Der Übersichtlichkeit halber wird für dieses Rubrik nur freigeschaltet, wer sich für dieses Thema interessiert und daran teilnehmen möchte. Alle Beteiligten werden gebeten, ihre formulierten Anträge, Gegenargumente und Urteile dort als Datei abzulegen, also ihre Erfahrungen anderen zur Verfügung zu stellen.

Mitglieder müssen für das Mitgliederforum freigeschaltet werden. Wer dies noch nicht ist, kann sich unter http://www.carookee.com/forum/VAfK-Mitgliederforum anmelden. Wir schalten dann nach Mitgliedschaftsüberprüfung frei. Bitte zusätzlich an die BGS (bgs@vafk.de) die Angabe, daß man für den Bereich "Altfälle" freigeschaltet werden möchte, dies erfolgt dann nach der Aktivierung des Zugangs.

Wir wünschen allen hiervon betroffenen viel Erfolg!

MfG

für den Bundesvorstand

Rüdiger Meyer-Spelbrink

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

eMail bgs@vafk.de

 

 

 


 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 125/2006 vom 29. Dezember 2006

Bundesverfassungsrichter a.D. Dr. Dr. h.c. Helmut Simon wird 85 Jahre alt

Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Dr. h.c. Helmut Simon vollendet am 1. Januar 2007 sein 85. Lebensjahr.

Helmut Simon wurde am 1. Januar 1922 im Bergischen Land geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften, das er mit beiden juristischen Staatsexamina und der Promotion abschloss, begann er im Mai 1953 seine richterliche Tätigkeit am Landgericht in Düsseldorf. Von dort wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet.

Anschließend erfolgte die Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf. Im Jahr 1965 wurde Helmut Simon zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt.

Im Juni 1970 erfolgte seine Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ersten Senat. Diesem gehörte er – nach Wiederwahl im September 1975 – bis zum Eintritt in den Ruhestand im November 1987 an.

Neben seiner richterlichen Tätigkeit war Helmut Simon in vielerlei Hinsicht gesellschaftlich engagiert, unter anderem wirkte er zweimal als Präsident des Deutschen Evangelischen Kirchentages. 1980 verlieh ihm die Universität Basel (Theologischer Fachbereich) die Ehrendoktorwürde. In Anerkennung seiner um Staat und Volk erworbenen besonderen Verdienste wurde Helmut Simon 1987 durch den Bundespräsidenten mit dem Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet. 1989 erhielt er im Hinblick auf seine herausragenden Verdienste um den sozialen Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland den Hans-Böckler-Preis des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Dr. Dr. h.c. Helmut Simon lebt heute in Ettlingen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-125.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das Ende des nationalsozialistischen Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 erlebte Dr. Dr. h.c. Helmut Simon als 23-jähriger junger Mann an einem uns nicht bekannten Ort.

Ob er als junger Mann in nationalsozialistisches Unrecht verstrickt war, ist uns nicht bekannt.

Möglicherweise lassen sich dazu Informationen bei der Deutschen Dienststelle eruieren - www.deutsche-dienststelle.de

 

 

 


 

 

 

KPD-Verbot

Das KPD-Verbot vom 17. August 1956 war das zweite Parteienverbot in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, nachdem die offen neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 verboten worden war. Es führte zu der Zwangsauflösung der ersten Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), dem Entzug ihrer politischen Mandate, dem Verbot der Gründung von Ersatzorganisationen und Gerichtsverfahren gegen tausende Mitglieder.

...

Das Verbot ist bisher das einzige einer Kommunistischen Partei innerhalb einer westeuropäischen Demokratie nach dem Zweiten Weltkrieg. Im Jahr 1940 wurde in der Schweiz die Kommunistische Partei der Schweiz verboten. Allerdings wurden auch in anderen Ländern Maßnahmen gegen Kommunisten ergriffen. So wurde die politische Meinungsäußerung in den 1950er Jahren von Kommunisten in den USA[55] (in denen jenen in der McCarthy-Ära auch der öffentliche Dienst verweigert wurde),[56] Kanada[57] und Australien[58] stark eingeschränkt. In Letzterem wurde versucht die Kommunistische Partei zu verbieten, was aber am dortigen High Court scheiterte.[59] Die KPdSU wurde nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Russland verboten, ihre Nachfolgeorganisation aber geduldet.

Nach Ansicht des Historikers Josef Foschepoth, der Mitte 2016 freigegebene Akten zum KPD-Verbot einsehen konnte, war das Bundesverfassungsgericht in den Anfangsjahren keineswegs die unabhängige Instanz, als die es heute wahrgenommen wird. Es habe damals gerade in der Frage des KPD-Verbots einen massiven Druck und einen sehr viel stärkeren Druck auf die Richter gegeben, als das bislang bekannt sei.[60]

...

https://de.wikipedia.org/wiki/KPD-Verbot

 

 

 

 

 

 

 


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