Väternotruf informiert zum Thema

Datenschutz Berlin 


 

 

 

"Datenschutz und Informationsfreiheit sind Grundrechte. Sie zu sichern ist unser Auftrag." behauptete Dr. Alexander Dix, Leiter der Behörde staatlichen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Wohl dem, der daran glaubt, denn nicht die Bürgerinnen und Bürger bestimmen über den Umfang der Informationsfreiheit, sondern im Einzelfall der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", einer seltsamen Berliner Zwitterbehörde, die, wie es bei Zwittern üblich ist, sich selbst begattet.

 

Verwaltungsgericht Berlin - VG 1 K 355-10 - Terminsprotokoll vom 22.03.2012

Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 05.10.2006 - Az.: (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05)

 

 

 

Mehr zum Thema finden Sie auch hier.

 

 


 

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dr. Alexander Dix

An der Urania 4-10

10787 Berlin

Internet: www.datenschutz-berlin.de

 

 

 

Geschäftsverteilung

Die Dienststelle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gliedert sich in vier Bereiche (Zentraler Bereich, Bereich Recht I, Bereich Recht II, Bereich Informatik). Der Mitarbeiterstab besteht aus Juristen, Informatikern und Verwaltungsfachleuten.

Ihren Ansprechpartner beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie mit Hilfe unseres Organigramms

http://www.datenschutz-berlin.de/content/berlin/berliner-beauftragter/geschaeftsverteilung

 

 

Gefunden 07.12.2010. 

Das Organigramm in einer miserablen Druckqualität, die kleinen Schriftzeichen kaum lesbar, so dass man meinen könnte, beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" würde man noch Drucktechnik samt Druckerpatronen aus dem vorigen Jahrhundert benutzen und dies auch noch mit Absicht, damit keiner erfährt, welcher Mitarbeiter, für welche Tätigkeit den nun konkret verantwortlich ist. Nach außen aber wird eine Fassade aufgebaut: Seht mal, wir haben sogar einen Geschäftsverteilungsplan, den wir aber aus Gründen des Datenschutzes so ausgedruckt haben, dass nur geübte Puzzle-Experten herausbekommen können, wer bei uns für was zuständig ist. 

Tiefenpsychologisch gedeutet sicher ein klarer Fall von Sozialer Phobie - man will nicht so gesehen werden wie man wirklich ist, weil man sich seiner selbst nicht sicher ist, wer man ist. Schon alleine der Name der Behörde ist eine Zumutung: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", grad so als ob man schreiben würde: Berliner Beauftragter für Stagnation und Innovation.

Der Datenschutz wird beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" groß geschrieben, die Informationsfreiheit dagegen klein. So klein, dass man sie in der offiziellen Internetadresse http://www.datenschutz-berlin.de mit dem Mikroskop suchen muss und dennoch nicht findet.

Und wenn Sie dann hoffen, wenigstens unter http://www.informationsfreiheit.de in Sachen Informationsfreiheit fündig zu werden, angeblich ein "gemeinsamer Service Ihrer Datenschutzinstitutionen"

 

Projektpartner sind in Deutschland die Datenschutzbeauftragten für die folgenden Regionen bzw. Organisationen:

* Bund

* Baden-Württemberg

* Bayern

* Berlin

* Brandenburg

* Bremen

* Hamburg

* Hessen

* Mecklenburg-Vorpommern

* Niedersachsen

* Nordrhein-Westfalen

* Rheinland-Pfalz

* Saarland

* Sachsen

* Sachsen-Anhalt

* Schleswig-Holstein

* Thüringen

* DSB der Evangelischen Kirche Deutschland

* DSB der Norddeutschen Bistümer der katholischen Kirche

* DSB der Evangelischen Landeskirche Württemberg

* DSB des Südwestrundfunks (SWR)

* DSB des Norddeutschen Rundfunks (NDR)

* DSB des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)

http://www.datenschutz.de/partner/projektpartner/

 

 

dann finden Sie auf der Eingangsseite nur eine Mogelpackung, denn es heißt dort:

 

"Sie haben eine konkrete Frage zum Thema Datenschutz oder ein Problem, dass Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz schildern möchten?"

 

Es handelt sich also offenbar um eine Art Meldestelle zu Fragen des Datenschutzes. Früher hat diese Aufgabe der Blockwart übernommen:

 

Vom Hauptschulungsamt der NSDAP wurden die Aufgaben eines Blockleiters 1940 so beschrieben: „Der Hoheitsträger muss sich um alles kümmern. Er muss alles erfahren. Er muss sich überall einschalten.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Blockwart

 

 

Die Informationsfreiheit muss man auf http://www.informationsfreiheit.de, so wie auch beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" doch recht mühsam suchen.

 

 

Politisch ist die Sache klar, der Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" muss die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Informationsfreiheit entzogen und auf ein unabhängiges Gremium, dessen Leitung durch freie und geheime Wahl der Berliner Bevölkerung bestimmt wird, übertragen werden. Alles andere führt über kurz oder lang in den totalitären Überwachungsstaat, dessen erste Auswüchse wir leider schon heute kennen lernen müssen.

 

 

 

 

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung

(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598)

...

§ 21

Bestellung und Entlassung

(1) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt. Er nimmt zugleich die Aufgaben des Beauftragten für Akteneinsicht nach § 18 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das durch Artikel XXII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" in männlicher oder in weiblicher Form.

 

 

Alexander Dix (* 13. Januar 1951 in Bad Homburg vor der Höhe) ist ein deutscher Jurist und der derzeitige Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin.

Dix studierte von 1969 bis 1977 Rechtswissenschaften in Bochum, Hamburg und in London, wo er 1977 den Titel des Master of Laws (LL.M.) erwarb. Von 1980 bis 1982 war Dix wissenschaftlicher Referent am Hans-Bredow-Institut für Rundfunk und Fernsehen an der Universität Hamburg, wo er auch 1984 zum Doktor der Rechte promovierte. 1982 bis 1985 war Dix als juristischer Referent bei der Stadt Heidelberg und von 1985 bis 1990 beim Berliner Datenschutzbeauftragten tätig. Zwischen 1990 und 1998 war er dann Stellvertretender Berliner Datenschutzbeauftragter. Vom 1. Juni 1998 bis 1. Juni 2005 hatte er das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg inne. Als er dieses Amt 1998 antrat, war er der erste Beauftragte für Informationsfreiheit in Deutschland. Am 2. Juni 2005 folgte ihm die bisherige Stellvertreterin des Berliner Datenschutzbeauftragten, Dagmar Hartge, im Amt nach.

Dix ist seit dem 3. Juni 2005 der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin und damit Nachfolger des langjährigen Landesdatenschutzbeauftragten Hansjürgen Garstka. In dieser Funktion leitet er auch die International Working Group on Data Protection in Telecommunications – bekannt auch als Berlin Group.

Dix erregte öffentliche Aufmerksamkeit mit der geäußerten Auffassung, die Kontrolle der von Schülern in die Schule mitgebrachten Handys nach Gewaltdarstellungen und Pornos durch Lehrkräfte widerspreche dem Fernmeldegeheimnis.[1]

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Dix

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wir hoffen, dass Alexander Dix den Wikipediabetreibern, seine Einwilligung gegeben hat, sein Geburtdatum zu veröffentlichen. Wenn nicht droht den Wikipediabetreibern womöglich Ärger mit dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", einer Behörde deren Chef Alexander Dix gleichzeitig ist. Denn "Zensur" wird beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" groß geschrieben und nicht etwa klein - zensur.

 

 

 


 

 

 

Andreas Serries neuer Direktor am Amtsgericht

Ahlen - Andreas Serries wurde von der NRW-Justizministerin zum neuen Direktor des Amtsgerichts Ahlen ernannt. ...

...

02.07.2009

http://www.ivz-online.de/lokales/kreis_warendorf/ahlen/1084296_Andreas_Serries_neuer_Direktor_am_Amtsgericht.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Wiedergabe des vollständigen Medienberichtes auf www.vaeternotruf.de würde gegen eine Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 verstoßen, da in dem Bericht der Geburtsort des  Direktors am Amtsgericht Ahlen Andreas Serries angeführt worden ist. Der vollständige Medienbericht liegt dem Väternotruf vor.

 

 

Heinrich Schürmann (Jg. 1951) - Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen / 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen (ab 10.12.1991, ..., FuR 10/2007, 2008) - 16. Deutscher Familiengerichtstag in Brühl 14.-17.9.2005: Gewinn und Einkommen bei selbständiger Tätigkeit - Leitung: Rechtsanwalt Ulrich Spieker, Bielefeld und RiOLG Oldenburg, Heinrich Schürmann

 

Kommentar Väternotruf:

Die Anmerkung "16. Deutscher Familiengerichtstag in Brühl 14.-17.9.2005: Gewinn und Einkommen bei selbständiger Tätigkeit - Leitung: Rechtsanwalt Ulrich Spieker, Bielefeld und RiOLG Oldenburg, Heinrich Schürmann" verstößt eine Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010, da in dem Bericht der Geburtsort des  Direktors am Amtsgericht Ahlen Andreas Serries angeführt worden ist. Der vollständige Medienbericht liegt dem Väternotruf vor.

 

 

 


 

 

Man wird doch wohl noch fragen dürfen oder leben wir in einem Überwachungsstaat?

Man hat`s nicht leicht, aber leicht hat`s einen, wenn man in das Visier des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" kommt. Dieser mag es nämlich gar nicht so gerne, wenn man die Informationsfreiheit für das hält, was der Name verspricht, nämlich die Freiheit, sich im Internet über die vielfältigsten Themen ungehindert informieren zu dürfen. Worüber man sich informieren darf, das bestimmt in Deutschland im Bedarfsfall der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" und andere vormundschaftliche Überwachungsbehörden, nur geringfügig beschränkt durch die Möglichkeit richterlicher Überprüfungen verhängter Zensuranordnungen und Bußgeldbescheiden der Überwachungsbehörden.

Und so wundert es dann auch nicht, wenn der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" dem Väternotruf vorschreiben will, worüber dieser informieren oder schreiben darf und worüber nicht.

So teilt Frau Schönefeld, Mitarbeiterin des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; Bereich Recht I, Justiz; Telekom und Medien" dem Väternotruf mit Schreiben vom 28.06.2010 mit:

 

"...

Die Frage nach dem Familienstand eines Richters stellt ebenso wie eine Vermutung hierüber (auf Ihrer Webseite z.B. über ..., Richter am Amtsgericht Tiergarten - "möglicherweise verheiratet gewesen mit ..." ein Werturteil dar. Auch Werturteile dienen der Darstellung persönlicher und sachlicher Verhältnisse einer Person, da sie sich nicht darin erschöpfen, die Meinung des Urteilenden zu vermitteln, sondern vielmehr eine informative Aussage über den Betroffenen bezwecken, die nach Ihren Beobachtungen von Bedeutung über den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens sein können. ...

...

Trotz Ihres anerkennenswerten Anliegens, mit Hilfe der Webseite insbesondere Väter im Bereich gerichtlicher Familienrechtsstreitigkeiten beratend zur Seite zu stehen, ist die Information über den Familienstand der entscheidenden Richter für die Wahrung eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. ...

...

Bitte informieren Sie uns über die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen bis zum 3. September 2010.

Mit freundlichen Grüßen

Schönfeld" 

 

Zitat Ende

 

Was denn die "Wahrung eines berechtigten Interesses" bezüglich der Informationsfreiheit ist, das bestimmen in Deutschland selbstredend nicht die Bürgerinnen und Bürger, sondern die bürokratische Institution des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Das kennen wir auch aus der DDR, da war es die SED, die darüber bestimmte, was die Bürgerinnen und Bürger wissen dürfen und was nicht. Da soll noch einmal jemand sagen, die Verhältnisse hätten sich grundlegend gewandelt. 

Schön, dass dem Väternotruf wenigstens ein anerkennenswertes Anliegen, "mit Hilfe der Webseite insbesondere Väter im Bereich gerichtlicher Familienrechtsstreitigkeiten beratend zur Seite zu stehen" bescheinigt wurde, da haben wir gleich mal eine Flasche Rotwein aufgemacht und auf das Wohl des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" angestoßen und im vorauseilenden Gehorsam anstößige Textpassagen von unserer Internetseite entfernt. So etwa die folgende: 

 

Susanne Richter (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Hagenow / Familiengericht - Abteilung 3 (ab 15.07.1994, ..., 2009) - identisch ? mit ... 

Weiteres soll hier nicht verraten werden, da zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

Susanne Richter I ist im Handbuch der Justiz 2008 eingetragen. Susanne Richter II im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.11.1993 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Naive Menschen könnten meinen, es könnte sich um ein und dieselbe Person handeln, zumal Hagenow von Hamburg nicht so weit entfernt ist. Doch über so etwas nachzudenken, dies verbietet uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" und das ist auch gut so, schließlich geht es die Bürgerinnen und Bürger überhaupt nichts an, wer da so an deutschen Gerichten tätig ist, wann und wo und wie alt die Person ist, die da im Auftrag des Volkes Recht und Unrecht spricht oder als Staatsanwalt und Staatsanwältin finstere Ganoven jagt. Wer dass wissen will, soll sich doch gefälligst sämtliche seit 1953 erschienenen Auflagen des "Handbuch der Justiz" besorgen, die neueste Ausgabe für das Jahr 2010 gibt es schon für schlappe 74,95 €. 

 

Handbuch der Justiz 2010/2011: Die Träger und Organe der rechtsprechenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland

Deutscher Richterbund (Autor)

Preis: EUR 74,95 Kostenlose Lieferung

# Gebundene Ausgabe: 831 Seiten

# Verlag: C.F. Müller; Auflage: 30. Jahrgang 2010 (1. September 2010)

# Sprache: Deutsch

# ISBN-10: 3811439162

# ISBN-13: 978-3811439160

 

 

Auf Anfrage finanziert Ihnen dieses nette Buch ja vielleicht auch der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit", der mit seiner Zensurpraxis dafür sorgen will, dass Sie möglichst uninformiert bleiben.

Genau so verbietet sich in vorauseilendem und unterwürfigen Gehorsam gegenüber dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch die Frage, ob die Präsidentin am Sozialgericht Ulm möglicherweise mit dem Rechtsanwalt Martin Wurst aus Ulm in verwandtschaftlicher Beziehung steht. 

Von daher haben wir in vorauseilendem und unterwürfigen Gehorsam gegenüber dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" jegliche Frage nach einer eventuellen verwandtschaftlicher Beziehung konsequent eliminiert, man könnte auch sagen "ausradiert" wollte man in die Nähe von Adolf Hitler gelangen, einem der größten Ausradierer und Unterdrücker der Informationsfreiheit, den die Welt je erleben musste.

Und so findet man nun bei uns keinerlei Fragen nach einer eventuellen verwandtschaftlicher Beziehung. Namensgleichheiten von Richtern und Staatsanwälten mit anderen Personen haben überhaupt keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig, so wahr uns Gott helfe, wenn es ihn denn geben sollte.

 

So wollen wir denn auch nicht nachfragen, in welcher verwandtschaftlicher Beziehung die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Meo-Micaela Hahne steht, sonst kriegen wir womöglich vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ein heftiges Zwangsgeld aufgedrückt, dass uns unserer normalen bürgerlichen Existenz beraubt und fortan von Transferzahlungen des Staates (Arbeitslosengeld II) abhängig macht. Das kann ja keiner wollen und so schweigen wir lieber, wie sich das für treudummdeutsche Volksgenossen so gehört.

Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. 18.03.1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2010) - nach Tätigkeit als Richterin auf Probe am Landgericht Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mannheim 1977 zur Richterin am Amtsgericht Mannheim, im November 1984 zur Richterin am Landgericht Karlsruhe und im Oktober 1987 zur Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Dem Bundesgerichtshof gehört Frau Dr. Hahne seit Januar 1992 an. Sie ist seither Mitglied, seit April 1999 stellvertretende Vorsitzende des vornehmlich für das Familienrecht und das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Namensgleichheiten mit anderen Richtern namens Hahne haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig.

 

 

Doch wer informiert die Bürgerinnen und Bürger zeitnah darüber, woher der eine oder andere Richter kommt, der da in einem der von den Gerichten veröffentlichten Geschäftsverteilungspläne neu auftaucht, wenn der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit seinen Zensurbestrebungen Erfolg haben würde? Da würden wir dann noch lange rumrätseln, wer z.B. Dr. Schmidt ist, der im Geschäftsverteilungsplan vom 01.09.2010 als Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat angegeben ist. Niemanden wäre die Frage erlaubt, ob Dr. Schmidt womöglich identisch ist mit Dr. Lars Schmidt (Jg. 1970) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 13.07.2001, ..., 2008). Zumal man am Landgericht Erfurt keine Geschäftsverteilungspläne ins Internet stellt, womöglich hält man dort die Thüringer Bürgerinnen und Bürger auch des Lesens für unkundig, so dass es hieße Perlen vor die Säue zu werfen, würde man sich am Landgericht Erfurt die Mühe machen, den Geschäftsverteilungsplan ins Internet zu stellen.

Schließlich fragt man sich bei so viel Geheimhaltungswahn an einigen deutschen Gerichten und beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" warum es in vielen Landkreisen und Städten völlig normal ist, die Vor- und Zunamen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Internet zu veröffentlichen? Vielleicht weil man dort verstanden hat, dass der Geheimhaltungsparanoia an deutschen Gerichten in keiner Weise eine Vorbildfunktion zukommt, sondern im Gegenteil zeigt, wie sehr nicht unwesentliche Teile der Justiz die Idee des Rechtsstaates noch gar nicht begriffen haben. Statt dessen betrachten die Geheimhaltungsfanatiker sich dort als Nabel der Welt, den Bürgerinnen und Bürgern kommt in dieser verschrobenen Weltsicht lediglich die Rolle von Bittstellern und Steuerzahlern zu. Pfui Deibel möchte man da laut ausrufen, damit der Teufel sich nicht auch noch über die Schwelle des eigenen Hauses bewegt.

 

 

Zum Glück gibt es noch Menschen, auch im Richteramt, an denen die Überwachungsmanie der deutschen Zensurbehörden abprallt:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 30. Oktober 2010 14:18

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Berichtigung meines Namens und meines Eintrages

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, dass ich über "vaternotruf" als Familienrichterin am Amtsgericht ... erwähnt werde. Ich bitte darum, dass mein Name korrigiert wird. Er lautet richtigerweise "... ", ... . Außerdem sollte hinzugefügt werden, dass ich beim ... ausgebildete Mediatorin und ... bin.

...

Ich danke bereits an dieser Stelle für Ihre Berichtigung und stehe Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Das lässt hoffen. In diesem Sinne.

 

 


 

 

 

"Informationsfreiheit des Einzelnen und Informationsverhalten des Staates"

Prof. Dr. Friedrich Schoch, Freiburg

in: "Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht", 4/2010, S. 313-324

http://www.afp-medienrecht.de/

 

 

 

Friedrich Schoch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Friedrich Schoch (* 1952 in Thaleischweiler) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler.

Schoch studierte von 1971 bis 1976 Rechtswissenschaften an der Universität Mainz; seine juristischen Staatsexamina legte er 1976 und 1979 ab. 1981 folgte seine Promotion an der Universität Kiel, wo er 1987 auch habilitiert wurde. 1988 wurde Schoch Professor an der Universität Münster, 1992 wurde er an die Universität Freiburg berufen. Seit 1998 ist er Richter im Nebenamt beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Schoch war als DFG-Fachgutachter tätig und ist Mitglied im Forschungsverbund zur Erarbeitung eines Informationsgesetzbuches für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Enquetekommission "Kommunen" des Landtags von Rheinland-Pfalz.

Seine Hauptforschungsgebiete sind Verfassungs-,Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, sowie die Europäisierung des nationalen Rechts, Finanzverfassungsrecht, das Informations-, Medien- und Telekommunikationsrecht.

Er war von 2005-2007 Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.

Friedrich Schoch ist verheiratet.

Weblinks

* Literatur von und über Friedrich Schoch im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

* Seite von Prof. Dr. jur. Friedrich Schoch an der Uni Freiburg

* Informationsfreiheit und Datenschutz - Gegensatz oder Ergänzung? (pdf)

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Schoch

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da würde doch der sogenannte Berliner Beauftragte für Datenschutz wohl am liebsten mit dem Knüppel auf die Verantwortlichen von Wikipedia einschlagen, wagen diese es doch, den Name Friedrich Schoch im Internet zu veröffentlichen, wohl ohne dass der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz" dies erlaubt hätte. Und nicht nur das, die Wikipedialeute teilen der ganzen Welt auch noch weitere Informationen aus dem Leben des Herrn Schoch mit. Sogar, dass er verheiratet sei.

Diesem demokratischen Zustand muss schnellstens abgeholfen werden, ein Glück dass für solche Fälle der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz" mit eisernen Besen kehrt und Bußgeldbescheide und Strafverfahren meisterhaft zu handhaben weiß.

 

 


 

 

 

Das Prinzip der „Waffengleichheit“

würde es eigentlich gebieten, bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen der Bürger in einen Rechtsstreit mit einer kommunalen oder staatlichen Behörde tritt, keinerlei Kosten tragen zu müssen. Dies liegt einfach daran, dass auch der Behörde keinerlei Kosten entstehen. Die Behörde finanziert sich nämlich aus Mitteln der Steuerzahler/innen, also eben jeder Bürgerinnen und Bürger, die vor Gericht mit eben dieser Behörde streiten.

Wird den Bürgerinnen und Bürger keine Kostenfreiheit vor Gericht eingeräumt, so tritt die paradoxe Situation ein, dass die Bürgerinnen und Bürger über ihre Steuern nicht nur die Behörde bezahlen müssen, gegen deren Anordnungen sie sich zur Wehr setzten müssen, nein sie müssen darüber hinaus auch noch die Kosten der Rechtsverfolgung auf sich nehmen, die sie einzig und allein dann erstatten bekommen, wenn sie im Verfahren siegen. 

Nun ist es aber so, wenn die Bürgerinnen und Bürger keinen Anwalt mit der Vertretung ihrer Interessen vor dem Verwaltungsgericht beauftragen, dann fallen rein rechnerisch keine Kosten an, obwohl die betreffenden Bürgerinnen und Bürger womöglich hundert Arbeitsstunden für die Vertretung ihrer Interessen vor dem Verwaltungsgericht investieren mussten.

Ganz anders in der Behörde. Dort sitzen aus Steuermitteln finanzierte Mitarbeiter, die das Verfahren gegen die vor dem Verwaltungsgericht klagenden Bürgerinnen und Bürger während ihrer von den Steuerzahler/innen bezahlten Arbeitszeit betreiben, so z. B. beim "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht""Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht", einer Behörde, die sich dem Namen nach dem Datenschutz und der Informationsfreiheit verschrieben hat, aber bei der man gelegentlich den Eindruck bekommen kann, es handle sich um eine eine Zensurbehörde.

Verliert die Behörde den Rechtsstreit gegen die betreffenden Bürgerinnen und Bürger trägt sie keinerlei finanzielles, denn die Kosten des verloren gegangenen Rechtsstreit tragen die Steuerzahler/innen. Der Beamte der Behörde bekommt - so oder so - sein volles Gehalt - armes Deutschland.

Es bleibt also die abschließende Feststellung, im staatsbürokratischen Deutschland ist der Bürger immer der Dumme. Von Waffengleichheit zwischen Bürgerinnen und Bürger und Staatsbürokratie keine Spur. Von einem Rechtsstaat wird man daher nicht sprechen können. Kein wunder, wenn dann die Menschen das Vertrauen in den staatsbürokratischen Parteienstaat Deutschland verlieren.

 

 


 

 

 

Kennzeichnung Berliner Polizisten dürfen nicht anonym bleiben

Berlins Polizisten müssen aller Voraussicht nach ab dem nächsten Jahr Namens- oder Nummernschilder tragen. Der Senat begrüßt die Entscheidung, Polizeigewerkschafter sprechen von einem "schwarzen Tag" für die Sicherheit der Beamten.

Der am Freitag verkündete Spruch der Einigungsstelle sehe vor, dass Berlins Polizisten ab nächstem Jahr Namens- oder Nummernschilder tragen, sagte die Vorsitzende des Hauptpersonalrats (HPR) des Landes Berlin, Benita Hanke. Die Maßnahme solle zum 1. Januar 2011 per Dienstanweisung in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2015 laufen. Mit dieser Regelung ist Berlin bundesweit Vorreiter.

Polizeiführung und Senat befürworteten eine Einführung, Polizeigewerkschaften, Hauptpersonalrat und die Landes-CDU waren dagegen. Den Ausschlag für die Entscheidung gab der Arbeitsrichter, der dem Gremium vorstand, das paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Der Richterspruch entspricht seinem Mitte November vorgestellten Kompromissvorschlag, den Hauptpersonalrat und Gewerkschaften abgelehnt hatten.

Innensenator Ehrhart Körting (SPD) sagte, er halte die Entscheidung für einen „vernünftigen Kompromiss“, der zur Beruhigung beitrage und Ängste nehmen könne. Die Befürchtung, dass Beamte durch die Kennzeichnung Repressalien ausgesetzt werden könnten, halte er für eine „ideologische Schutzbehauptung“. Er sehe die Maßnahme vielmehr als Zeichen von Bürgerfreundlichkeit. Zudem gehe er davon aus, dass die Einführung per Dienstanweisung ausreichend sei. Wer die Regelung per Gesetz einführen wolle, müsse vor Gericht ziehen.

Die HPR-Vorsitzende Hanke sagte, sie sei „nicht glücklich“ mit der Entscheidung. Der Landeschef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Bodo Pfalzgraf, sprach von einem „schwarzen Tag“ für die Berliner Beamten. Er kündigte an, die Entscheidung rechtlich sorgfältig prüfen zu lassen.

Die anderen Bundesländer lehnen die individuelle Kennzeichnung der Beamten ab. Nach Bekanntwerden von Übergriffen von Polizisten wie etwa bei der Demonstration Freiheit statt Angst im vergangenen Jahr oder nach dem Polizeieinsatz gegen „Stuttgart 21“-Gegner mit zahlreichen Verletzten waren jedoch immer wieder Forderungen laut geworden, Beamte bei Einsätzen identifizierbar zu machen.

Berlins Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) hatte sich kurz vor der Entscheidung am Freitag dafür ausgesprochen, Polizisten zum Tragen von Namens- oder Nummernschildern zu verpflichten. Er glaube nicht, dass ein Polizeibeamter sich fürchten müsse, nur weil er zu identifizieren sei, sagte er. Es sei sinnvoll, dass der Bürger wisse, mit wem er es zu tun habe. 

26.11.2010

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-polizisten-duerfen-nicht-anonym-bleiben/3358254.html

 

 

 


 

 

Kennzeichnungspflicht

Parlament stimmt für Polizei-Namensschilder

Donnerstag, 11. November 2010 18:18

Seit Jahren wird in Berlin über Namensschilder für Polizisten gestritten. Am Donnerstag votierte das Abgeordnetenhaus für die Einführung. Eine Partei allerdings nicht.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat sich mit großer Mehrheit für die geplanten Namensschilder für Polizisten in der Hauptstadt ausgesprochen. SPD, Linke, Grüne und FDP lehnten einen Antrag der oppositionellen CDU ab, der „Keine Kennzeichnungspflicht für Polizisten“ forderte. Die CDU hatte dazu eine namentliche Abstimmung beantragt. Diese musste sogar wiederholt werden, weil die Auszählkommission einen Zählfehler feststellte. In der zweiten Abstimmung votierten 105 der 139 anwesenden Abgeordneten gegen den CDU-Antrag, 34 dafür.

http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article1448586/Parlament-stimmt-fuer-Polizei-Namensschilder.html

 

 


 

 

Berliner Wasserskandal

Geheimverträge offiziell offengelegt

Die bisher unter Verschluss gehaltenen Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe sind vom Senat nun veröffentlicht worden. VON ANTJE LANG-LENDORFF & SEBASTIAN HEISER

Berlin und das Wasser: Jetzt werden die Geheimverträge offengelegt. Foto: photocase/rulosapire

BERLIN taz | Nach der taz hat nun auch der Berliner Senat die umstrittenen Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe offengelegt. "Wir haben heute vereinbart, dass der Vertrag von 1999 mit sämtlichen Anlagen und späteren Änderungen im Internet veröffentlicht wird", sagte der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) am Mittwoch nach einem Treffen mit den privaten Anteilseignern RWE und Veolia. Auch die Veröffentlichung der taz habe dazu geführt, dass RWE seinen Widerstand aufgegeben habe. Das Material des Senats geht vom Umfang deutlich über das hinaus, was die taz vor anderthalb Wochen ins Netz stellte, enthält aber keine relevanten neuen Vertragsteile.

1999 hatte die große Koalition unter Eberhard Diepgen (CDU) 49,9 Prozent der Wasserbetriebe verkauft. Um einen möglichst hohen Preis zu erzielen, sicherte der Senat den Käufern eine Gewinngarantie zu, die sich bis heute in steigenden Wasserpreisen für die Berliner auswirkt.

Wowereit betonte, dass sich mit der Offenlegung des Vertrags nichts an den Inhalten ändere. "Solange es keine andere Vereinbarung gibt, sind die Verträge rechtlich verbindlich." Der Senat wolle in einem nächsten Schritt mit RWE und Veolia über mögliche Veränderungen der Verträge sprechen. Allerdings ist das Land in einer schwachen Verhandlungsposition. Für die Privaten gibt es keinen Grund, auf Gewinne zu verzichten. Auch eine Rekommunalisierung ist nicht in Sicht: Einen Verkauf ihrer Anteile lehnen RWE und Veolia bislang ab.

Zuletzt hatte die Initiative "Berliner Wassertisch" 280.000 gültige Unterschriften für einen Volksentscheid über die Offenlegung der Verträge gesammelt. Aus seiner Sicht seien die Forderungen nun erfüllt, sagte Wowereit am Mittwoch. Da der Senat aber wegen rechtlicher Bedenken nicht das vom Wassertisch vorgeschlagene Gesetz übernehmen werde, komme es trotzdem zum Volksentscheid. Thomas Rudek, einer der Initiatoren des Wassertischs, hält das nach wie vor für richtig. "Erst wenn die Offenlegung gesetzlich beschlossen ist, können wir davon ausgehen, dass tatsächlich alle relevanten Teile veröffentlicht werden."

10.11.2010

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/geheimvertaege-offiziell-offengelegt/

 

 


 

 

"Zulässigkeit von personenbezogenen Bewertungsplattformen. Die "Spickmich"-Entscheidung des BGH vom 23.6.2009"

 

Prof. Dr. Gounalakis Georgius; Catherine Klein

In: "NJW" 9/2010, S. 566-571

Mit Anmerkung zum Fall "MeinProf.de".

 

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/gounalakis/gounalakis_schriften

 

 


 

 

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 137/09 vom 23.6.2009

Siehe auch: Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.6.2009 - VI ZR 196/08 -

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2009

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48373&pos=0&anz=137

 

 


 

 

 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung des Vornamens

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vorname vom Arbeitgeber geheim gehalten wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Januar 2008, AZ: 3 Sa 305/07) und wies damit die Klage einer Sachbearbeiterin im Jugendamt zurück. Die Klägerin hatte für sich eine Ausnahmeregelung von einer Dienstanweisung verlangt, die für alle Mitarbeiter die Angabe von Vor- und Nachnamen auf Schreiben der Behörde und in der E-Mail-Adresse vorschreibt. Die beklagte Behörde verwies hingegen darauf, dass die Nennung der Vornamen einen Beitrag zu mehr Transparenz und einem bürgerfreundlichen Auftritt leisten solle.

Zu den Aufgaben der Klägerin zählt unter anderem, Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen oder Verwahrlosung nachzugehen und notfalls Kinder aus ihren Familien herauszunehmen und anderweitig unterzubringen. Um ihre Privatsphäre zu schützen, ist die Klägerin weder im Telefonbuch noch im Internet aufzufinden. Zudem hat sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre einrichten lassen. Durch die Dienstanweisung sah die Klägerin ihre Anonymität gefährdet. Eltern könnten über ihren Vornamen auch ihre Adresse herausfinden und sie belästigen oder sogar tätlich angreifen, argumentierte die Sachbearbeiterin. 

Die Richter folgten diesen Bedenken nicht. Im vorliegenden Fall wiege das Direktionsrecht des Arbeitgebers schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Denn nach allgemeinem Rechtsempfinden sei der Vorname einer Person nicht geheim. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nennung des Vornamens die Sicherheit der Betroffenen gefährde. Dafür gebe es aber hier keine Anhaltspunkte. Wer den Wohnort der Klägerin herausfinden wolle, müsse sie auf dem Heimweg verfolgen, Kollegen ausfragen oder ähnliche Ermittlungen anstellen. Diese Möglichkeiten bestünden jedoch unabhängig davon, ob der Vorname bekannt sei.

ddp.djn/rog/rab © ddp

20.03.2008

http://www.live-pr.com/arbeitnehmer-haben-keinen-anspruch-auf-r1048186491.htm

 

 

 

 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 3 Sa 305/07

öD 6 Ca 955 b/07 ArbG Lübeck

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

Verkündet am 23.01.2008

gez. …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 3. Kammer des auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2008 durch die

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen

Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck

vom 19.06.2007 – öD 6 Ca 955 b/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a

ArbGG verwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Weisung der Beklagten gegenüber der Klägerin,

ihren Vornamen im dienstlichen Verkehr anzugeben, rechtmäßig ist.

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Die Klägerin ist langjährige Angestellte bei der Beklagten. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt. Sie erhält ihre Arbeitsaufträge in der Mehrzahl durch Meldungen von Dritten (Kindergärten, Schule, Kinderärzte, Kinderpsychologen etc.). Die Klägerin hat dann Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Sie hat notfalls Kinder aus der Familie herauszunehmen und fremd unterzubringen. Die Kinder kommen oftmals unstreitig aus einer äußerst problembehafteten Sozialisation. Im Umgang mit den Erziehungsberechtigten gibt es Berührungspunkte mit der Drogenszene, mit Alkoholabhängigen etc. Der Umgangsstil dieser Eltern/Elternteile gegenüber der Klägerin ist keinesfalls als „gepflegt und distanziert“ zu bezeichnen. Die Klägerin arbeitet insoweit unstreitig in einem konfliktträchtigen Umfeld. Die Beklagte strebt ein Auftreten als bürgerfreundlicher Dienstleister an, der sich transparent darstellt und eine Kommunikation mit dem Bürger mit möglichst niedrigen Hemmschwellen gewährleisten möchte. Im Zuge dessen sollen die Mitarbeiter der Beklagten unter anderem nach außen mit vollständiger Namensnennung (Vor- und Nachname) auf dem Briefpapier und in E-Mail-Adressen auftreten. Das Außenauftreten der Mitarbeiter bei der Beklagten ist – noch – nicht einheitlich. Der Bürgermeister hat es nach wie vor den jeweiligen Bereichsleitern freigestellt, den Vornamen in den Bereichen zu nennen. Der größte Teil der Bereiche tritt mittlerweile unter Nennung des Vornamens nach außen hin auf. Anfang 2007 erhielten die Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Modernisierung und Technisierung ihrer Arbeitsplätze auch eine externe E-Mail-Adresse. Sie lautet einheitlich wie folgt: Vorname.Name@luebeck.de.

Im Laufe des Jahres 2006 erhielt der Bereich Familienhilfe/Jugendamt eine neue Bereichsleitung. Diese verfügte mit Datum vom 14.12.2006, dass alle Mitarbeiter/innen dieses Bereiches ab 02.01.2007 im schriftlichen Kontakt nach außen stets den Vor- und Zunamen sowohl im Briefkopfbogen als auch unter der Unterschrift vollständig zu nennen haben. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bei der im Briefkopfbogen aufzuführenden E-Mail-Adresse der vollständige Vor- und Nachname entsprechend

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der Vorgabe verwendet wird. Mit der jeweiligen Vornamensnennung ist die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin hütet sorgsam ihre Privatsphäre. Sie ist nicht im Telefonbuch eingetragen, im Internet nicht auffindbar, tritt im Internet nur anonym oder pseudonym auf und hat beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre bzgl. ihrer Daten einrichten lassen. Die Klägerin war und ist der Ansicht, die Anweisung der Beklagten zur Vornamensnennung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie hat daher die vorliegende Klage, gerichtet auf die Entfernung des Vornamens aus der dienstlichen E-Mail-Adresse und Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Vornamensnennung auf dienstlichen Schreiben eingereicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die Anweisung der Beklagten sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, vom Ziel bürgernahen Auftretens gerechtfertigt und greife nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Gegen dieses der Klägerin am 17.07.2007 zugestellte Urteil legte sie am 26.07.2007 Berufung ein, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, die Anweisung verstoße gegen die aktuelle AGA II 1/31 (Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Sprache). Die Vornamensnennung sei darüber hinaus nicht erforderlich und gehe über das zumutbare Maß hinaus. Die Klägerin befürchtet durch die Vornamensnennung ermöglichte Belästigungen oder gar Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens. Daher ist ihres Erachtens die Verpflichtung zur Vornamensnennung unverhältnismäßig. Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Verfügung entgegen. Der Schutz ihrer Privatsphäre sei höherwertig als der abstrakte Wunsch der Beklagten nach mehr Bürgernähe. Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck Aktenzeichen öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, verpflichtet, aus der dienstlichen E-Mail-Adresse der Klägerin deren Vornamen zu entfernen.

2. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben ihren Vornamen anzugeben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie trägt vor, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keine konkrete Gefährdungserhöhung durch die Vornamensnennung ersichtlich sei. Insoweit handele es sich ausschließlich um abstrakte Befürchtungen der Klägerin. Nach den auch schon vor Erteilung der Anweisung vom 14.12.2006 eingeholten Erfahrungsauswertungen aus anderen Bereichen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Bürger gegenüber Mitarbeitern infolge der Vornamensnennung ihr Auftreten nachteilig verändert hätten und aggressiver aufträten. Die Beklagte habe das konkrete Ziel, nicht mehr als staatliche Hoheitsbehörde aufzutreten, sondern sich als bürgernaher Dienstleister zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund habe der von der Klägerin begehrte Schutz ihrer Privatsphäre zurückzutreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Anweisung der Beklagten zur Verwendung des Vornamens bei dienstlichen Schreiben sowie die Aufnahme des Vornamens in die E-Mail-Adresse vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt ist und nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt: 1. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insoweit hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen (BAG vom 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – zitiert nach JURIS; BAG vom 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – zitiert nach JURIS). Das Weisungsrecht darf regemäßig nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB). Dabei hat der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG aaO; BAG vom 11.02.1998 – 5 AZR 472/97 – zitiert nach JURIS; BAG vom 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – zitiert nach JURIS). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen des Weisungsrechts sind die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Weisungsberechtigte einen Entscheidungsspielraum hat (vergl. Erf.-Kom. zum Arbeitsrecht, 8. Aufl.2008, Rd.-Ziff. 278 zu § 611BGB mwN).

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach Juris). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen der jeweiligen sachbearbeitenden Mitarbeiter/innen in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse, - hier für den Bereich Familienhil-

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fe/Jugendamt -, betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerlässlich für Unternehmen. Korrespondenz ist Teil der Kommunikation mit den Außenstehenden, die zu der von den Sachbearbeitern geschuldeten Arbeitsleistung gehört (vergl. BAG vom 08.06.1999 – 1 ABR 67/98 – zitiert nach JURIS, Rd.-Ziff. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach JURIS). Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung. Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Geheimnis (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS Rz. 46). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität. Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O). 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Anordnung der Beklagten vom 14.12.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle wesentlichen Interessen und Umstände beachtet, sorgfältig abgewogen und sodann ohne Überschreitung ihres Entscheidungsspielraums die Vornamensnennung im Geschäftsverkehr des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt angewiesen.

a) Die von der Beklagten von ihrem Organisationsermessen ausgehende Anordnung zur Nennung von Vor- und Nachnamen auf Geschäftspapier und in der E-Mail-Adresse verfolgt das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu ermöglichen. Gegen ein solches Ziel bestehen generell keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öf-

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fentlichen Dienstes. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Nennung von Vor- und Nachnamen der Sachbearbeiter/innen mit Außenkontakten ein Schritt auf dem Weg dahin ist, staatliches Handeln transparenter zu machen und Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken. Er ist als einer von vielen Schritten geeignet, hierarchisches Auftreten abzubauen, aufgeschlossener Behördenleistungen in Anspruch nehmen zu lassen, verbindlicheren Kontakt zum Sachbearbeiter/zur Sachbearbeiterin der eigenen persönlichen Angelegenheit zu bekommen und Offenheit der Behörde zu signalisieren. Dieses Interesse verfolgt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Anweisung vom 14.12.2006. b) Dem steht der Wunsch der Klägerin gegenüber, dass größtmögliche Anonymität im Hinblick auf ihre Person, ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Daten, ihr privates Umfeld gewahrt wird. Sie möchte selbst entscheiden, wem sie ihren Vornamen offenbart. Dieser Wunsch nach größtmöglicher Wahrung ihrer Privatsphäre ist zweifelsfrei ihrem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen. c) Er überwiegt jedoch vorliegend auch unter Berücksichtigung des konfliktträchtigen Tätigkeitsbereiches der Klägerin nicht das von der Beklagten angestrebte Ziel, als bürgernaher Dienstleister aufzutreten. aa) Bliebe es dem jeweiligen Sachbearbeiter/der jeweiligen Sachbearbeiterin überlassen zu entscheiden, welche äußere Gestalt geschäftlichen Schreiben gegeben wird, so kann die hieraus resultierende Vielfalt gerade nicht das gewünschte größt-mögliche einheitliche personalisierte Auftreten der gesamten Behörde herbeiführen.

bb) Die Beklagte hat vor Erteilung der Anweisung eine Bereichsverhandlung durchgeführt, um Argumente und Bedenken der Mitarbeiter zu sammeln und berücksichtigen zu können. Die Beklagte hat im Anschluss daran Erfahrungen aus anderen Bereichen ihrer Verwaltung, in denen die Sachbearbeiter/innen bereits unter Nennung von Vor- und Nachnamen in der Geschäftskorrespondenz auftraten, gesammelt und ausgewertet, um feststellen zu können, ob sich das Verhalten der Bürger seit Vornamensnennung nachteilig verändert hat. Letzteres wurde nicht festgestellt. Es gab keinerlei Erfahrungen, dass Bürger durch die Nennung des Vor- und Nachnamens gegenüber Mitarbeitern aggressiver aufgetreten sind. Bisher ist nach dem unbestrit-

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tenen Vorbringen der Beklagten insoweit überhaupt kein die natürliche Distanz missachtendes Verhalten von Bürgern gegenüber Mitarbeitern aufgetreten, dass in einen Zusammenhang mit der Vornamensnennung gebracht werden könnte. cc) Darüber hinaus sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. Es existiert keinerlei konkretes Vorkommnis in der Behörde der Beklagten, dem entnommen werden könnte, die Vornamensnennung führe zur Erhöhung des Gefährdungspotentials, dem die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt ausgesetzt ist. Auch die von der Klägerin geschilderten Vorfälle aus der Vergangenheit haben weder zeitlich noch unter sonstigen Gesichtspunkten irgendeinen Zusammenhang mit einer Namensnennung oder ihrer Privatsphäre. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Schilderung von allgemeinen Vorkommnissen aus dem sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin ergebenden konfliktträchtigen Umfeld. dd) Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerseite in der Berufungsverhandlung ist jedoch gerade dies die Hauptbefürchtung der Klägerin. Es geht ihr nicht um ihr allgemeines Berufsrisiko am Arbeitsplatz. Es geht ihr ausschließlich um die Sicherung ihrer Privatsphäre. Eine mögliche Verfolgung der Klägerin z. B. von der Arbeitsstelle bis zu ihrem Wohnbereich ist jedoch unabhängig von der Vornamensnennung. Gegen eine solche Möglichkeit gibt es für niemanden einen Schutz.

ee) Die Anweisung vom 14.12.2006 verstößt auch nicht gegen das Datenschutzgesetz. Die von der Klägerin angeführten Berichte des Berliner Landesdatenschutz-

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beauftragten und des Thüringischen Landesdatenschutzbeauftragten stellen lediglich das Erfordernis der Nennung des Vornamens unter allgemeinen Gesichtspunkten in Frage. Sie ordnen es zu Recht aber nicht als datenschutzrechtlich unzulässig ein. ff) Letztendlich verstößt die Anweisung auch nicht gegen die aktuellen Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Sprache (AGA II 1/31). Diese Grundsätze haben einen gänzlich anderen Regelungsbereich als die streitbefangene Anweisung vom 14.12.2006. gg) Sollte sich in der Zukunft erweisen, dass gerade in bestimmten Tätigkeitsbereichen von Behörden mit besonderem Konfliktpotential durch die Nennung des Vornamens der Sachbearbeiter/innen - anders als in anderen Verwaltungsbereichen -, die Distanz des Verhandlungspartners deutlicher abgebaut wird und sie zu erhöhter Aggressivität führt, wäre die Anweisung der Beklagten gegebenenfalls zu überdenken. 4. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund muss das Interesse der Klägerin am größtmöglichen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Beklagten, ein einheitliches Auftreten als bürgernaher Dienstleister herbeizuführen, zurücktreten. Die Anweisung der Beklagten vom 14.12.2006, im dienstlichen Verkehr mit Außenwirkung den Vornamen anzugeben, ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. gez. … gez. … gez. …

 

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/955AA220B38A6221C1257409003606E5/$FILE/U_3Sa305-07_23-01-2008.pdf

 

 

 

 

 


 

 

Wer ordentlich fragt, bekommt auch eine ordentliche Antwort. Ehre wem Ehre gebührt.

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 15. November 2009 15:02

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: internet Amtsgericht ...

 

Sehr geehrte Damen und Herren - oder nur Herren da es sich um einen "Väter"notruf handelt

Ich wende mich als Ehemann an Sie mit der Bitte, Ihre Internetseite Amtsgericht ... zu berichtigen.

Seltsamerweise sind dort auch alle ausgeschiedenen Richter. die teilweise nichts mit Familiensachen zu tun hatten - aufgeführt - darunter auch meine Person "....".

Dagegen ist eigentlich nichts einzuwenden - aber daß Sie nun als meine Ehefrau eine ehemalige und auch noch tätige Mitarbeiterin "..." angeben ist eine Frechheit. Frau ... ist eine sympathische Mitarbeiterin gewesen - aber niemals meine Ehefrau.

Diese Information erregt allgemein Erheiterung und Sie wollen doch wohl nicht, daß auch der "Informationsgehalt" Ihrer Seite mit "mangelhaft" bezeichnet wird.

Ich bitte daher um sofortige Berichtigung - sonst müßte ich mich wohl noch an den "Ehemännernotruf" wenden.

Trotzdem

mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Hallo Herr ...

 

Danke für Ihre Nachricht.

 

 

Wir haben das entsprechend Ihrem Wunsch noch einmal verändert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

 


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