Dienstaufsichtsbeschwerde

Jugendamt - Familiengericht


 

 

 

Dienstaufsichtsbeschwerden. 

Die drei großen F

Formlos, fristlos, fruchtlos?

 

Bei nach ihrer Meinung fehlender Unterstützung oder Untätigkeit einer/eines konkreten Mitarbeiter/in einer Behörde (Jugendamt) oder bei nicht sachgerechter Arbeit können und sollten Sie dies in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde  gegenüber dem/der Dienstvorgesetzten zur Kenntnis bringen und Veränderungen einfordern.

Bei Richter/innen ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur in eingeschränkter Form möglich und kann sich nur auf bestimmte äußere Mängel richten, nicht aber auf die Art und Weise der richterlichen Bearbeitung insgesamt.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, so die nicht ganz unberechtigte Erfahrung, landet oft im Papierkorb der Behörde. Der sich beschwerende Bürger wird oft mit einer Antwort abgespeist, die das Papier nicht wert ist, auf die sie gedruckt ist. Nicht einmal zum Hintern abwischen mag der Antwortbrief taugen, weil es eben kein Toilettenpapier ist.

Immerhin, eine hat die Beschwerde bewirkt. Dem bürokratischen Apparat entstehen Kosten (die allerdings leider der Steuerzahler bezahlen muss, statt der Fehlverhalten zeigende Mitarbeiter der Behörde) und Leute werden beschäftigt, die ohne diese Beschäftigung vielleicht arbeitslos wären. 

Die der Behörde entstehenden Kosten einer Dienstaufsichtsbeschwerde dürften je nach Intensität ihrer Bearbeitung zwischen 50 und 300 Euro liegen. Im Einzelfall auch durchaus bei 1000 Euro. 

In einer aktuellen Untersuchung in Berlin ergaben sich durchschnittliche Kosten für eine Beschwerde über Haus- und Nachbarschaftslärm bei den verschiedenen Berliner Bezirken zwischen 70 und 241 Euro (siehe Berliner Morgenpost 22.11.03 - www.morgenpost.de

 

 


 

 

 

"ZAP-Kolumne. Richterdienstaufsicht - ein Experiment"

Dr. Egon Schneider

"Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 2/2005 vom 19.01.2005

 

Dr. Egon Schneider (geb. 03.04.1927) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 01.03.1969, ..., 1988) - anschließend tätig als Rechtsanwalt. Dr. Egon Schneider: "ZAP-Kolumne. Richterdienstaufsicht - ein Experiment" in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 2/2005 vom 19.01.2005 - siehe http://www.vatersein.de/Forum-topic-4464.html

 

 

 


 

 

 

Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde:

 

August Mustermann, Musterstraße 7, 12345 Musterstadt

 

Musterstadt-XYZ

Jugendamt Direktor/in - persönlich

XY-Straße 8

12121 Musterstadt

 

 

Betrifft: Verfahren zur Umgangsregelung (Sorgerechtsregelung) für meinen Sohn Anton Mustermann,

Geschäftszeichen: DFGHJKJ

Dienstaufsichtsbeschwerde

20.01.2010

 

 

Sehr geehrter Herr Direktor, sehr geehrte Frau Direktorin

 

Hiermit erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihre Mitarbeiterin Frau Gunhilde Kuchenschmidt. Ich beantrage, Frau Kuchenschmidt von der weiteren Beteiligung an oben genannten Verfahren zu entbinden. Ich bitte Sie darum, eine/n geeignetere/n Mitarbeiter/in mit der weiteren Betreuung des Verfahrens zu beauftragen. Ich beantrage, die durch Frau Kuchenschmidt erarbeitete und dem Gericht zugeleitete Stellungnahme wegen grober fachlicher Mängel zurückzuziehen und dies dem Gericht mitzuteilen.

 

Begründung: ...

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

August Mustermann (Unterschrift)

 

 

 


 

 

 

"Der richtige Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden"

 

Dirk Matzick, Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern

in: "Kommunalpraxis MO", 10/2001, S. 270-273

 

 


 

 

 

Beispiel für die Ingangsetzung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin des Jugendamtes beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (Freiburg) Frau Resz

entnommen aus der Fallschilderung Paul Fels - Vätervertreibung Sulzburg

 

 

 

Landratsamt

Breisgau-Hochschwarzwald

Kinder- und Jugendhilfe

z.H. Frau Resz.

79371 Müllheim

 

 

Betrifft:

Meine Tochter Lara Sommer-Fels

 

23.03.2007

Sehr geehrte Frau Resz.,

mit Einschreiben vom 21.03.07 hat mir das Amtsgericht Freiburg Ihr an das Gericht gesandtes Schreiben vom 21.02.2007 übersandt, das mich an Ihrer Kompetenz und Unparteilichkeit zweifeln lässt. Im Bürokratendeutsch titulieren Sie mich in diesem Schreiben mit dem „Kindesvater“, wogegen ich mich ausdrücklich verwahre. Sie mögen ja den Vater Ihrer Kinder, wenn Sie denn welche haben, so Ansprechen, oder auch Klientel aus ungebildeten Schichten, bei mir haben Sie das jedoch zu unterlassen.

Vergleiche hierzu:

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

Dann bezeichnen Sie mich mit „Herrn Sommer“, statt mit „Herrn Fels“, offenbar haben Sie sich mit dem vorliegenden Fall überhaupt nicht vertraut gemacht, sonst wäre Ihnen aufgefallen, dass ich nicht den gleichen Namen wie die Mutter meiner Kinder habe.

 

Schließlich schreiben Sie vom „nichtsorgeberechtigten Kindesvater“, offenbar in völliger Unkenntnis des Grundgesetzes, in dem es heißt:

 

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Im Grundgesetz ist also ganz klar formuliert, dass Väter unabhängig vom Status der Ehe oder einer homosexuellen eingetragenen Lebenspartnerschaft, unabhängig von der Ethnie oder Religion genau so sorgeberechtigt sind wie Mütter, mithin anderslautende Paragraphen wie z.B. §1626a BGB verfassungswidrig sind. Mit Ihrem selektiven Sprachgebrauch stellen Sie schon einmal klar, für wen Sie einseitig und unzulässig Partei ergreifen, nämlich für Frau Sommer, die Mutter meiner beiden Töchter. Es mag ja sein, dass in unreflektierter Frauensolidarität Ihr Herz mit dem von Frau Sommer in einem Takt schlägt, vielleicht sind Sie ja auch unglücklich verheiratet oder geschieden, das wären alles gute Gründe, die Hilfe eines Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen, nicht jedoch meine Tochter Lara für eigene Zwecke zu benutzen.

 

 

Im übrigen überschreiten Sie mit Ihrer Empfehlung:

„Weitergehende Informationen sollten aus unserer Sicht dem Vater nur in Absprache mit der bereits 16-jährigen Tochter Lara gegeben werden“ Ihre in § 50 KJHG beschriebenen Kompetenzen.

 

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.

(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

 

 

Sie sind vom Gericht weder als Verfahrenspflegerin für meine Tochter bestellt, noch als Gutachterin zur Beantwortung einer Beweisfrage aufgefordert worden.

 

Aus den vorgenannten Gründen, bitte ich Sie, sich von Ihrem Dienstvorgesetzten umgehend aus der Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf Grund mangelnder bzw. fehlender Kompetenz und Unparteilichkeit entbinden zu lassen.

Einer entsprechenden Antwort Ihrerseits sehe ich bis zum 31.03.2007 entgegen, ansonsten werde ich mich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an Ihren Dienstvorgesetzten wenden.

 

Gruß

 

Paul Fels

 

 

Kopie an Amtsgericht Freiburg

 

 


 

 

 

Landratsamt

Breisgau-Hochschwarzwald

Soziales und Jugend

Fachbereichsleiter Herr Scherer

79081 Freiburg

 

 

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz, Mitarbeiterin des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim

 

28.05.2007

 

Sehr geehrter Herr Scherer,

in einem von mir beim Amtsgericht Freiburg eingeleiteten und noch anhängigen Verfahren Auf Verpflichtung von Frau Kerstin Sommer , die Mutter meiner Tochter Lara, zur Erteilung von Auskunft über Aufenthaltsort meiner Tochter nach Verbringung ins Ausland (44 F ... ), hat die Mitarbeiterin Ihres Amtes Frau Resz mit ihrem Schreiben vom 21.02.2007 an das Amtsgericht Freiburg in für mich persönlich und fachlich unakzeptabler und inkompetenter Weise interveniert, so dass ich um dienstrechtliche Sanktionierung von Frau Resz und Entbindung von deren Mitwirkung im genannten Verfahren bitte.

Frau Resz trägt in ihrem Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 21.02.2007 vor:

„... aus unserer Sicht sollte die Kindesmutter dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater Herrn Sommer das Land mitteilen, in welchem sich Lara für ein Jahr aufhält. Hierdurch könnte der Kindesvater dahingehend beruhigt werden, dass Lara sich tatsächlich in keinem Krisengebiet befindet.

Weitergehende Informationen sollten aus unserer Sicht dem Vater nur in Absprache mit der bereits 16-jährigen Tochter Lara gegeben werden.“

 

Frau Resz fordert mit ihrem Vortrag zu einer Verletzung rechtlicher Vorschriften auf. So z.B.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

Frau Resz fordert dazu auf, dass der Vater trotz bestehender gerichtlicher Umgangsregelung bezogen auf den Wohnort meiner Tochter in Sulzburg keinen Kontakt mit seiner Tochter haben soll, in dem sie dem Gericht vorschlägt, mir als Vater den Aufenthaltsort der von Frau Sommer ins Ausland verbrachten Tochter Lara zu verheimlichen. Damit fordert Frau Resz nicht nur zu einer Verletzung meines gerichtlich geregelten Umgangsrechtes auf:

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

womit Frau Resz bereits schon gegen ihre Dienstpflicht verstößt. Frau Resz macht sich möglicherweise auch der Beihilfe an einer strafbaren Kindesentziehung schuldig.

 

§257 StGB Begünstigung (1) Wer einem andern, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Weitere Einzelheiten zu meiner Beschwerde können Sie meiner schriftlichen Beschwerde an Frau Resz vom 23.03.2007 entnehmen. Frau Resz hat es – trotz meiner Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde - bis zum heutigen Tage nicht für nötig gehalten, auf meine Beschwerde zu reagieren. Für mich ist das ein Zeichen von Inkompetenz und fehlenden Verantwortungsbewusstsein für das eigene Handeln.

 

Eine Strafanzeige wegen Kindesentziehung gegen Frau Kerstin Sommer ist von mir bereits am 11.04.2007 eingereicht (Staatsanwaltschaft Freiburg Aktenzeichen 330 Ja ... /07).

 

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(1) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat

(3)... (7) ...

 

 

 

Eine weitere Strafanzeige gegen Frau Resz wegen Beihilfe zur Kindesentziehung behalte ich mir in Abhängigkeit vom Ausgang dieser Dienstaufsichtsbeschwerde vor.

Ich bitte Sie, in den nächsten 14 Tagen zu meiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Sollte Frau Resz wider Erwarten nicht von der Befassung im vorliegenden Fall entbunden werden, behalte ich mir im Interesse meiner Psychohygiene vor, zu dem am ... .2007 anberaumten Termin im Amtsgericht Freiburg den Sitzungssaal nicht zu betreten. Frau Resz mag dann in meiner Abwesenheit in fachlich inkompetenter Weise agieren wie sie möchte. So lange dies nicht in Sitzungsprotokoll aufgeführt wird, werde ich mich nicht darum kümmern müssen.

Ich bitte weiter darum, dass das Jugendamt sich völlig aus dem Verfahren herauszieht, da mir die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren in Form einer Nichtbeteiligung des Jugendamtes hier als die beste fachliche Intervention erscheint, die seitens Ihres Amtes geleistet werden kann. Auf jeden Fall erschiene mir das besser als eine weiter zu erwartende inkompetente Amtsanmaßung seitens eines/einer Mitarbeiter/in Ihres Amtes.

Setzen Sie die Kapazitäten Ihrer Mitarbeiter/innen besser im Kinderschutz und bei der Unterstützung von Eltern ein, nicht aber beim überflüssigen und väterfeindlichen Beschreiben von Papier und der nutzlosen und kontraproduktiven Teilnahme Ihrer Mitarbeiter/innen an gerichtlichen Anhörungsterminen.

Auch wenn mir aus persönlicher Erfahrung bekannt ist, dass in deutschen Jugendämtern Dienstaufsichtsbeschwerden häufig nach dem FFF Prinzip (formlos, fristlos, fruchtlos) abgebügelt werden, böse Zungen nennen es auch das Krähenprinzip: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus; so stirbt die Hoffnung bekanntlich zu letzt oder wie es in dem Lied über die Moorsoldaten heißt: 

Ewig kann nicht Winter sein, einmal werden froh wir sagen, Heimat du bist wieder mein.

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Paul Fels 

 

Kopie dieses Schreibens an Richter K., Amtsgericht Freiburg

 

 


 

 

 

Mit Datum vom 21.06.2007 erhalte ich eine Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde. 

Meine Antwort darauf:

 

Landratsamt

Breisgau-Hochschwarzwald

Soziales und Jugend

Frau Münzer

79081 Freiburg

 

 

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz, Mitarbeiterin des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim

 

Ihr Schreiben vom 21.06.2007

 

25.06.2007

 

Sehr geehrte Frau Münzer,

Danke für die Beantwortung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.05.2007. Das wichtigste Ziel für mich ist erreicht, Frau Resz, der ich auch nach Ihrem Schreiben fachlich unzulässiges und inkompetentes Verhalten vorwerfe, hat sich nach Ihren Angaben aus der Zuständigkeit in dem hier vorliegenden Fall – freiwillig oder unfreiwillig - zurückgezogen. Möge sie zukünftig an anderer Stelle mit dann hoffentlich mehr fachlicher Kompetenz tätig sein. Der Mitwirkung des nunmehr zuständigen Herrn Kreutner sehe ich illusionslos entgegen.

 

Seien Sie doch bitte noch so freundlich und teilen mir mit, in welcher Diensteigenschaft Sie mir Ihre Nachricht erteilt haben. Ich denke, es gehört zu den Mindeststandards eines Amtes, dass man in Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch mitgeteilt bekomme, wer diese in welcher Funktion beantwortet. Dass Sie im Dezernat 2 arbeiten, was immer das auch sei, kann ich immerhin dem Briefkopf entnehmen.

 

 

Sie schreiben:

„Formulierungen wie `Kindesvater` und `Kindesmutter` sind in der Familien- und Jugendhilfe übliche Begriffe. Dass Sie diese Formulierung nicht wünschen, haben wir zur Kenntnis genommen.“

Danke, dass Sie meinen Wunsch zur Kenntnis genommen haben. Ich hoffe, dass die Mitarbeiter/innen Ihres Amt mich zukünftig mit einer distanziert-bürokratischen Bezeichnung vom Typ „Kindesvater„ verschonen werden.

 

 

Zur Thematik „Kindesvater und Kindesmutter“ – Bürokratendeutsch - übersende ich Ihnen zur persönlichen Weiterbildung und eventuellen Weiterverbreitung und Einflussnahme in Ihrem Amt den Aufsatz:

"Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“

Ferdinand Kaufmann in: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

 

Zur selben Thematik auch

"Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?", Ferdinand Kaufmann in: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

 

 

Sie schreiben:

„Die in Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgebrachten Vorwürfe gegen unsere Mitarbeiterin Frau Resz sind in keiner Weise nachvollziehbar. Diese weisen wir zurück.“

 

Ich finde es recht bedauerlich, dass Sie sich in meine Sichtweise offenbar nicht einfühlen können oder wollen. Da geht es Ihnen vielleicht wie der Mutter meiner Kinder, die die jahrelang von ihr betriebene Umgangsvereitelung und Kindesentziehung lediglich aus ihrer Sicht des vermeintlichen weiblichen Opfers und Schützerin der Kinder sehen will, während ihr die Perspektivenübernahme eines Vaters, der seit 12 Jahren faktisch keinen Kontakt zu seinen Kindern hat, völlig fremd zu sein scheint. Wie man hier sehen kann, ist das allgemeine Vorurteil, Frauen wären emphatischer als Männer, im Einzelfall von der Empirie nicht belegt. Man denke hier auch an die Aufseherinnen in verschiedenen nationalsozialistischen Konzentrationslagern, die offenbar in ihrer Rolle auch nicht in der Lage oder willens waren, einen Perspektivenwechsel zu vollziehen.

 

Für die Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe nimmt man – nicht selten zu Unrecht - an, dass diese gut in der Lage wären, neben der eigenen privaten und fachlichen Perspektive, auch die Perspektive ihrer Kunden, bzw. Klienten, seien es Kinder, Väter oder Mütter einnehmen zu können. Wer dies als Mitarbeiter der Jugendhilfe nicht kann, ist nach meinem Dafürhalten dringend fortbildungsbedürftig und sollte vielleicht eine Fortbildung in klientenzentrierter Gesprächsführung nach Carl Rogers oder in Systemischer Beratung besuchen, um seine Fähigkeit zum Perspektivenwechsel zu verbessern und so zukünftig seine Aufgaben besser meistern zu können.

 

In meinem Schreiben von 28.05.2006 habe ich bereits den Vortrag von Frau Resz gegenüber dem Familiengericht am 21.02.2007 zitiert:

„... aus unserer Sicht sollte die Kindesmutter dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater Herrn Sommer das Land mitteilen, in welchem sich Lara für ein Jahr aufhält. Hierdurch könnte der Kindesvater dahingehend beruhigt werden, dass Lara sich tatsächlich in keinem Krisengebiet befindet.

Weitergehende Informationen sollten aus unserer Sicht dem Vater nur in Absprache mit der bereits 16-jährigen Tochter Lara gegeben werden.“

Frau Resz fordert mit ihrem Vortrag zu einer Verletzung rechtlicher Vorschriften auf. So z.B.“

 

 

Wenn Frau Resz dem Gericht empfiehlt, dass Frau Sommer mir als Vater meiner Tochter Lara – mit grundgesetzlich gesichertem Elternrecht - lediglich das Land mitteilen sollte, wohin das Kind von Frau Sommer verbracht wurde, so halte ich dies – wie am 28.05.07 vorgetragen, für eine Aufforderung zur Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder sogar als Beihilfe zu einer strafbaren Handlung. Oder können Sie mir vielleicht mitteilen, wie ich mein zweimonatlich geregeltes Umgang mit meiner Tochter Lara wahrnehmen soll, wenn ich ledig das Land (Brasilien, Argentinien, Chile o.ä.) kenne. Soll ich etwa auf dem Rücken eines Pferdes durch das von Frau Sommer (der Mutter) gnädigerweise genannte südamerikanische Land streifen, in der Hoffnung unterwegs zufällig meine Tochter zu sehen? Vielleicht gehen Sie mal in ein Reisebüro und buchen eine Reise nach Brasilien, ohne dass Sie angeben, wohin Sie eigentlich wollen. Gut möglich, dass Sie dann ein Taxifahrer in eines der Elendsviertel am Rande der Stadt ablädt und ich würde dann denken, das geschieht der Frau Münzer nur recht.

 

Ich denke, wer so etwas wie Frau Resz vorschlägt oder so wie Sie gutheißt, ist bestenfalls naiv und schlimmstenfalls inkompetent. Beides würde ich in Ihrer Person als - vermutlich - leitende Mitarbeiterin im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald nicht ohne weiteres vermuten wollen.

 

 

Sie behaupten:

„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“

 

Möglicherweise sind Sie erst seit wenigen Tagen in der Jugendhilfe tätig, dieses würde vielleicht entschuldigen, dass Sie nicht wissen, dass es keine „Familiengerichtshilfe“ gibt und auch nie gegeben hat.

 

Helga Oberloskamp, Professorin an der Fachhochschule Köln schreibt dazu:

„Es ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf Vormundschafts- und Familiengerichte das Jugendamt immer lediglich `mitzuwirken` hatte ... . Dass es `Gerichtshilfe` zu leisten hätte, stand nie im Gesetz.

...

Das Wort Familiengerichtshilfe oder Vormundschaftsgerichtshilfe hat es im Gesetz nie gegeben.“

"Beratungs- und Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung", Helga Oberloskamp in: Kind-Prax, 1/2002, S. 3/4

 

 

Nun seinen Sie bitte nicht so kühn und behaupten, im Jugendamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald würde nach anderen gesetzlichen Grundlagen als im Rest der Bundesrepublik gearbeitet.

Möglicherweise gibt es im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“. In diesem Fall bitte ich Sie, mir diese zu übersenden. Für die Übersendung habe ich mir den 07.07.2007 vorgemerkt. Sollte bei mir bis dahin keine Nachricht von Ihnen eingehen, so werde ich Ihren Dienstvorgesetzten mit der Bitte um weiteres Tätigwerden kontaktieren.

Sollte Sie mir mitteilen, dass Sie sich zu einer Übersendung nicht in der Lage sehen, weil es solche „Standards“ im Ihrem Amt nicht gibt, so müsst ich wohl davon ausgehen, dass Sie hier gelogen haben und behalte mir in diesem Fall Nachricht an Ihren Dienstvorgesetzten vor.

Falls Sie der Meinung sein sollten, es handele sich bei solchen, möglicherweise doch vorhandenen „Standards“ um Geheimpapiere, die Sie mir nicht zugänglich machen dürfen, so bitte ich Sie ebenfalls um Mitteilung, ich würde dann den Direktor des Jugendamtes um Übersendung bitten.

 

 

 

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und baldige Rückmeldung bezüglich meiner Nachfrage nach den „Standards.

 

 

Paul Fels

 

 

 

 

Kopie dieses Schreibens an:

Richter K. - Amtsgericht Freiburg

Rechtsanwältin ...  (Rechtsbeistand von Frau Sommer)

Frau Rezs – Jugendamt Breisgau Hochschwarzwald

Herr Kreutner – Jugendamt Breisgau Hochschwarzwald

 

 


 

 

 

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Dezernat 2

Frau Münzer

Stadtstraße 2

79104 Freiburg

 

 

 

 

Betrifft: Zusendung der „Standards der Familiengerichtshilfe“

 

08.09.2007

 

Sehr geehrte Frau Münzer,

in Ihrem Schreiben vom 05.09.2007 teilen Sie mir auf mein Schreiben vom 14.08.2007 mit:

„wir möchten ... mitteilen, das alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in allen Aufgabenbereichen nach fachlichen Standards arbeiten. Zu den vielfältigen Aufgaben des ASD gehört auch die Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren.

Die von Ihnen gewünschte `Zusendung der Standards der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren` ist nicht möglich.“

 

Nun habe ich nicht danach gefragt, ob:

„alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in allen Aufgabenbereichen nach fachlichen Standards arbeiten.“

 

sondern ich habe geschrieben:

„Möglicherweise gibt es im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren`. In diesem Fall bitte ich Sie, mir diese zu übersenden.“

 

Die Kenntnisnahme der von Ihnen als vorhanden vorgestellten `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` ist für mich nötig, um beurteilen zu können, ob mir von Ihnen erteilte Zurückweisung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ihre Mitarbeiterin Frau Rezs vom 21.06.2007 begründet ist oder nicht. Damals haben Sie mir mitgeteilt:

„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“

 

Eine solche von mir erbetene Übersendung der von Ihnen als vorhanden vorgestellten `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` lehnen Sie jetzt ohne Begründung ab, da – wie Sie schreiben, dies „nicht möglich“ ist.

 

Leider teilen Sie mir nicht mit, warum Ihnen die Zusendung der „Standards der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren“ nicht möglich ist. Möglicherweise gibt es solche `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald gar nicht, so dass in einem solchen Fall die von Ihnen mit Schreiben vom 21.06.2007 erhobene Behauptung:

„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“

 

unzutreffend wäre.

 

Sollte es aber im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` geben und diese mir – aus mir unbekannten Gründen – nicht zur Verfügung gestellt werden, so kann ich nicht beurteilen, ob die Zurückweisung meiner gegen Ihre Mitarbeiterin Frau Resz gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde gerechtfertigt ist oder nicht.

Vgl. hierzu:

„Rechtsfolgen bei Verletzung professioneller Standards“; Johannes Münder in: „Zentralblatt für Jugendrecht“, Heft 11/2001

 

So könnte ich auch nicht beurteilen, ob die von Ihnen mit Schreiben vom 21.06.2007 erhobene Behauptung:

„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“

eine tatsächliche Grundlage besitzt oder ob es sich hier um eine von Ihnen verwendete rhetorische Floskel handelt, die bestenfalls dazu dienen kann, Unwissende in dem Glauben zu wiegen, im Jugendamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würde alles mit rechten Dingen zugehen.

 

Ich bitte Sie um Mitteilung, warum Ihnen die „Zusendung der Standards der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren“ nicht möglich ist. Als Termin habe ich mir den 18.09.2007 notiert. Sollte ich bis dahin keine befriedigende Antwort von Ihnen erhalten, werde ich beim Landrat des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie erheben.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Paul Fels

 


 

 

 

Landratsamt

Breisgau-Hochschwarzwald

Landrat Jochen Glaeser

Stadtstraße 2

79104 Freiburg

 

 

 

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die leitende Mitarbeiterin des Landratsamtes Breisgau-Hochschwrzwald Frau Münzer

20.10.2007

 

 

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

den hier in Kopie beiliegenden Schreiben vom

25.06.2007

14.08.2007

08.09.2007

 

können Sie entnehmen, dass ich die leitende Mitarbeiterin des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald um Klärung verschiedener Fragen gebeten habe.

Frau Münzer behauptet in einem Schreiben vom 05.09.2007, sie könne mir die von mir mit Schreiben vom 14.08.2007 erbetenen „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“ nicht zusenden. Eine Zusendung (oder wohl auch Einsichtnahme) wäre, so Frau Münzer in einem Brief vom 05.09.2007 (als Anlage 3 beiliegend) „nicht möglich“.

Dieser Mitteilung bin ich mit Schreiben vom 08.08.2007 entgegengetreten und habe Frau Münzer um Klärung bis 18.09.2007 gebeten, andernfalls würde ich Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landrat erheben. Frau Münzer hat mir bis heute - 6 Wochen später - darauf nicht geantwortet. Ich gewinne daraus den Eindruck, dass Frau Münzer anfragende Bürgerinnen und Bürger nicht ernst nimmt und Dienstaufsichtsbeschwerden nach dem Motto „fff“. Formlos, fristlos, fruchtlos“ bearbeitet. Vielleicht können Sie meine Vermutung entkräften, in dem Sie mir eine plausible Antwort für die bis heute nicht erfolgte Rückantwort geben.

Darüber hinaus bitte ich Sie, Frau Münzer anzuweisen, mir die Einsichtnahme in die von Frau Münnzer als existent behaupten „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“, zu ermöglichen.

 

Vielen Dank

 

 

Paul Fels

 

Anlagen:

Meine Schreiben vom

25.06.2007 – Anlage 1

14.08.2007 – Anlage 1

08.09.2007 – Anlage 1

Schreiben von Frau Münzer vom 05.09.2007 - Anlage 3

 

 


 

 

 

 

 

Urteil

RiZ (R) 1/02;

Verkündet am:

12.03.2003

 

Bundesgerichtshof

Rechtskräftig: unbekannt!

 

OLG Naumburg bestätigt: Erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter, in Funktion als Direktor eines AG

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. März 2003 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag des Antragstellers vom 15. Februar 2000 als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer Verfügung des Antragsgegners vom 16. September 1999, mit welcher dieser ihm drei Vorhalte gemacht sowie zwei Ermahnungen ausgesprochen hat; er meint, dadurch in "seinen Rechten" verletzt worden zu sein.

Der Antragsteller war Direktor des inzwischen aufgelösten Amtsgerichts G. . Zwischen ihm und der an diesem Gericht als Jugendrichterin tätigen Richterin am Amtsgericht K. bestanden unterschiedliche Ansichten über die Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen in zwei von ihr verhandelten Verfahren.

Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 teilte der Antragsteller der Richterin unter anderem folgendes mit:

"Zum Hauptverhandlungstermin am 11.05.1999 haben Sie nunmehr sicherheitliche Maßnahmen angeordnet, die sitzungspolizeiliche Befugnisse überschreiten, ohne dass der Direktor davon in Kenntnis gesetzt worden wäre.

...

Ihr Verlangen an die Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungstermin vom 04.05.1999, dass sicherheitliche Bedenken lediglich zum Strafrichter und nicht zum Direktor des Amtsgerichtes mitgeteilt werden, ist der Sache nach zu beanstanden."

Die Richterin war der Ansicht, daß sie für die sitzungspolizeilichen Maßnahmen in und unmittelbar vor dem Sitzungssaal allein zuständig sei. Sie wandte sich mit Schreiben vom 28. Mai 1999 an den Antragsgegner und rügte unter anderem die Einmischung des Antragstellers in ihre richterlichen Tätigkeiten.

Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung.

In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 wies der Antragsteller den Vorwurf zurück, in die richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen zu haben.

Er führte weiter aus, die "ungehaltene und insouveräne Beschwerde der Richterin ist ein Abbild ihrer übrigen Amtsführung".

Nachdem der Antragsteller einer Einladung des Antragsgegners zu einem Gespräch kommentarlos nicht gefolgt war, hielt ihm der Antragsgegner mit der Verfügung vom 16. September 1999 gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vor, mit Verfügung vom 11. Mai 1999 als Direktor des Amtsgerichts G. unter Überschreitung seiner Kompetenzen der Richterin am Amtsgericht K. eine unzulässige dienstrechtliche Vorhaltung gemacht, eine sitzungspolizeiliche Maßnahme der Richterin beanstandet, dadurch in ihre richterliche Unabhängigkeit eingegriffen und in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 unter Verstoß gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung ein abfälliges Werturteil über die richterliche Amtstätigkeit der Richterin gefällt zu haben.

Er ermahnte ihn, künftig dienstaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf die sitzungspolizeilichen Entscheidungen der Richterin am Amtsgericht K. zu unterlassen sowie in dienstlichen Stellungnahmen seine Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung zu beachten und sich nicht herabsetzend über die Amtsführung dieser Richterin zu äußern.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 1999 Widerspruch eingelegt. Er hat in Abrede gestellt, der Richterin Vorhalte im Rahmen der Dienstaufsicht gemacht zu haben; es sei ihm lediglich um die Abgrenzung der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richterin nach § 176 GVG von den ihm als Behördenleiter und Hausrechtsinhaber obliegenden Befugnissen gegangen. Mit der ihm vorgehaltenen Äußerung in seiner dienstlichen Stellungnahme habe er die Richterin nicht beleidigen wollen, sondern lediglich ihr Verhalten kritisch gewertet.

Diesen Widerspruch hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg mit Bescheid vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Daraufhin hat der Antragsteller den Dienstgerichtshof für Richter angerufen und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stendal vom 16. September 1999 als unzulässig festzustellen.

Zur Begründung seines Antrags hat er im wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen und diese vertieft.

Der Dienstgerichtshof für Richter hat den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei, obwohl der Antragsteller nicht ausdrücklich behauptet habe, durch die Verfügung des Antragsgegners in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt worden zu sein, zulässig, da der Vortrag, der Vorhalt des Antragsgegners sei rechtswidrig und "verletze" den Antragsteller "in seinen Rechten" und die "schriftliche Mißbilligung" sei "ebenfalls nicht gerechtfertigt", noch als ausreichend im Sinne eines Rechtsschutzbedürfnisses anzusehen sei.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da der Antragsteller die vom Antragsgegner beanstandeten Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Direktor des Amtsgerichts G. und nicht im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit getroffen habe. Auch soweit dem Antragsteller eine herabsetzende Äußerung aus seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18. Juni 1999 vorgehalten und Ermahnungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens erteilt worden seien, stehe dies in keiner Beziehung zu seiner richterlichen Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Er beanstandet insbesondere, daß der Dienstgerichtshof nicht darauf eingegangen sei, daß es sich bei den angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners nicht um Vorhalte und Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG handele, sondern um eine schriftliche Mißbilligung, die auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht sei, wenn sie - wie hier - eine nichtrichterliche Tätigkeit eines Richters betreffe. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Antragsgegner beantragt, die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 8. Mai 2002 und die Revisionserwiderung vom 4. Juni 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs ist der Antrag des Antragstellers nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 56 Nr. 1 RiG LSA ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der Richter behauptet, durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein.

Bei den vom Antragsteller beanstandeten Vorhalten und Ermahnungen des Antragsgegners handelt es sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26 Abs. 2 DRiG). Die weiter erforderliche Behauptung des Richters, durch die Maßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, darf einerseits nicht aus der Luft gegriffen, sondern muß einleuchtend und nachvollziehbar sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425 f.); andererseits dürfen an die Darlegung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93,

DRiZ 1994, 141, 142 m.w.N.).

Eine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller weder in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2000 noch in seiner Antragsbegründung vom 16. Juli 2001 geltend gemacht; auch in seinem Schriftsatz vom 27. November 2001, der Ausführungen zur Zuständigkeit des angerufenen Dienstgerichtshofs enthält, behauptet der Antragsteller eine solche Verletzung nicht.

Zwar hat er in seiner Widerspruchsbegründung, auf die in der Antragsbegründung verwiesen wird, eine Nachprüfung im "Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG" begehrt, da der Vorhalt des Antragsgegners rechtswidrig sei und ihn in "seinen Rechten" verletze.

In diesem Vortrag kann aber angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht eine nachvollziehbare Behauptung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gesehen werden.

Zwar wird, wenn gegen einen Richter ein Vorhalt ohne eine oder mit einer Ermahnung ausgesprochen worden ist, grundsätzlich nicht zweifelhaft sein, daß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigtworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).

Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Vorhalt und die Ermahnung nicht auf die richterliche Tätigkeit, sondern auf Aufgaben der Gerichtsverwaltung beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. § 26 Rdn. 19 m.w.N.).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller - zu Recht - vorgehalten, der Richterin am Amtsgericht K. ihm nicht zustehende dienstrechtliche Vorhalte gemacht, dadurch seine Kompetenzen als Direktor des Amtsgerichts überschritten, unzulässigerweise als Behördenleiter in die richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen und in seiner Stellungnahme als Direktor des Amtsgerichts ein abfälliges Werturteil über die richterliche Tätigkeit der Richterin gefällt zu haben.

Die Vorhalte und Ermahnungen des Antragsgegners betreffen ausschließlich die Tätigkeit des Antragstellers als Direktor des Amtsgerichts. In seiner Funktion als Behördenleiter unterstand der Antragsteller dem Antragsgegner als Vorgesetzten und unterlag dessen uneingeschränkter Dienstaufsicht. Daß die angegriffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen des Antragsgegners neben diesem Bereich auch die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, ist nicht nachvollziehbar dargetan.

2. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller in der Revision geltend macht, eine schriftliche Mißbilligung des Dienstvorgesetzten vorliegt. Denn auch in einem solchen Falle bedarf es der nachvollziehbaren Behauptung, daß der Antragsteller dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 38).

Abgesehen davon fehlt es entgegen der Revision an einer schriftlichen Mißbilligung. Der Dienstvorgesetzte hat hier ausdrücklich Vorhalte und Ermahnungen ausgesprochen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 Euro festgesetzt.

Nobbe Solin-Stojanovic Joeres Kniffka Mayen

 

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