Ergänzungspflegschaft


 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch 

§ 1909 Ergänzungspflegschaft

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1909.html

 

 

 

 

§1909 BGB sieht die Möglichkeit der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft durch das Gericht vor. Dem sorgeberechtigten Elternteil/en wird hierbei ein Teil der elterlichen Sorge entzogen. So. z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Entscheidung in schulischen Angelegenheiten, die Gesundheitssorge oder andere Teilbereiche.

Eine Ergänzungspflegschaft ist immer ein Eingriff in einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Gegenüber dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge nach §1666 BGB ist sie immer ein weniger starker Eingriff in das grundgesetzlich abgesicherte Elternrecht.

Eine Ergänzungspflegschaft kann auch beantragt und eingerichtet werden, wenn die Person bei der sich das Kind aufhält keine eigenes Sorgerecht hat, aber für das Kind vom nicht betreuenden Elternteil oder beiden nicht betreuenden unterhaltspflichtigen Elternteilen Unterhalt einzufordern ist.

Bei der derzeitigen verfassungswidrigen Rechtspraxis kommt es nicht selten vor, dass ein Kind bei einem "nichtsorgeberechtigten" Elternteil (meistens der Vater) lebt und der "sorgeberechtigte" Elternteil (meistens die Mutter) aber keinen Unterhalt zahlt, In so einem Fall müsste der Nichtsorgeberechtigte entweder das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht beantragen, damit er das Kind gegenüber dem anderen Elternteil vertreten kann. Oder eine Ergänzungspflegschaft beantragen. Der Ergänzungspfleger wird in diesem Fall aus der Staatskasse bezahlt, weil er ja das mittellose Kind vertritt. Ein schöner Fall von staatlich subventionierten Beschäftigungsprogramm. Weil die Staatsmaschinerie und ihre HelferInnen im Bundestag und der Bundesregierung ängstlich und ideologisch verbohrt darauf achten, dass Zehntausende Elternteile weiterhin in verfassungswidriger Weise aus dem Schutzbereich des Grundgesetzes ausgesperrt bleiben und die richterliche Entsorgungsmaschinerie jeden Tag neu entsorgte Elternteile produziert, werden kompensierend Millionen von Euro der steuerzahlenden BürgerInnen dafür verschleudert, eigentlich überflüssige Ergänzungspfleger zu bezahlen.

Man kann davon ausgehen, dass cirka 50 Prozent aller Ergänzungspflegschaften mittels des verfassungswidrigen § 1671 BGB produziert werden.

Eine Umgangspflegschaft ist keine Ergänzungspflegschaft, da hier kein Eingriff in die elterliche Sorge erfolgt. 

 

 

 


 

 

 

 

Umgangsrecht

OLG Frankfurt / M., Beschluß v. 3.9.2002 - 1 UF 103/00

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht

(§ 33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

 

 


 

 

Ergänzungspflegschaft bei Umgangsvereitelung

1. Bei fehlender Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und Manipulation des Kindes durch diesen Elternteil kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrecht der umgangsvereitelnden Mutter teilweise zu entziehen und eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.

 

Oberlandesgericht München, 26. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02

veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 24, S. 1957-1958

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Endlich mal wieder ein Beschluss zum Thema Umgangsvereitelung, den man nicht zu kritisieren braucht. Bleibt zu hoffen, dass die FamRZ auch an Familiengerichten in anderen Orten als in München gelesen und verstanden wird. Die Erfahrung lässt dies nicht automatisch erwarten.

 

 

 


 

 

"Kontakt der Kinder zu Vater verhindert: Gericht droht der Mutter"

Frankfurt (Ihe). Das Frankfurter Oberlandesgericht hat einer Mutter aus Hessen teilweise das Sorgerecht entzogen, weil sie seit zehn Jahren systematisch jeden Kontakt des Vaters zu ihren Kindern verhindert hat. Die Frau habe jede vor den Gerichten ausgehandelte Umgangsregelung kompromißlos verhindert und dem Vater noch nicht einmal Fotos der Kinder gegeben, teilte das Gericht gestern mit. Der Familiensenat setzte eine neue Umgangsregel in Kraft, die auch mit Zwang durchgesetzt werden kann..

Da die zehn Jahre alten Zwillinge ihren Vater noch nie bewußt getroffen haben, soll laut Gerichtsbeschluß eine Psychologin das Treffen vorbereiten und begleiten. Für diese Zeit wird der Psychologin als Ergänzungspflegerin das elterliche Sorgerecht übertragen. Das Jugendamt soll ebenfalls als Ergänzungspfleger dafür sorgen, daß der Vater Berichte und Fotos über die Entwicklung seiner Kinder erhält. Sowohl der Vater als auch die Kinder hätten ein Recht auf Umgang miteinander, hieß es in der Entscheidung (Aktenzeichen: 1 UF 103/00). Die Mutter müsse hingegen alles unterlassen, was dem Verhältnis der Kinder zum Vater schaden könne. Sollte sich die Frau den neuen Regeln widersetzen, droht ihr neben einer Zwangshaft bis zu sechs Monaten der komplette Verlust des Sorgerechts.

Veröffentlicht in: Lokalteil FAZ vom 10. Sept. 2002

 

OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 3.9.2002 1 UF 103/00

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

Veröffentlicht in FamRZ 2002 Heft 19

 

 


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