Erziehungspflicht
Fürsorgepflicht - Sorgepflicht
Strafgesetzbuch
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Paragraph 171 StGB ist der für Umgangsvereitelungen zutreffende Strafrechtsparagraph. Der Kontaktabbruch zwischen Kind und dem "nichtbetreuenden" Elternteil (Vater) stellt in der Regel eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Der Gesetzgeber formuliert in § 1626 BGB "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.". Im Umkehrschluss kann man daher folgern, dass die Umgangsvereitelung in der Regel dem Kindeswohl schadet. Als Ulitma Ratio (letztes Mittel) kann daher eine Strafanzeige gegen den vereitelnden Elternteil (Mutter) angezeigt sein. Bevor man die Strafanzeige stellt, sollte man die Mutter über das Vorhaben informieren und ihr in einer Bedenkzeit Gelegenheit geben doch noch einen Weg zu finden, die Interessen von Kindern und Vater zu berücksichtigen.
§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Väter, denen der Staat in diskriminierender Weise das Sorgerecht vorenthält, haben hier ausnahmsweise mal einen "Vorteil". Da sie nicht sorgeberechtigt sind, können sie vermutlich auch nicht wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht belangt werden. So ganz sicher kann man als "Nichtsorgeberechtigter" aber in unserem Staat nicht sein, denn der bastelt es sich im Bedarfsfall so, wie er es gerne hätte. Auch aus der Unterhaltspflicht werden ja bekanntlich die "nichtsorgeberechtigten" Väter und Mütter nicht entlassen.
Aus dem Paragrafen § 171 Strafgesetzbuch lassen sich mehrere Möglichkeiten ableiten.
1. Beteiligt sich ein Elternteil nicht an der Fürsorge- und Erziehung seines Kindes, kann der andere Elternteil Strafanzeige gegen den unwilligen Elternteil stellen. Dies kann heilsame Wirkung haben, vorausgesetzt der Staatsanwalt hat die nötige Kompetenz zur Behandlung einer solchen Anzeige
2. Ausgegrenzte Elternteile (zumeist Väter) können Strafanzeige gegen die umgangsvereitelnde Mutter stellen. Auch das in bestimmten Fällen eine heilsame Wirkung auf die Mutter haben und gleichzeitig den Ernst der Kindeswohlgefährdung durch die Mutter offenbaren.
"Die strafrechtliche Inpflichtnahme von Eltern wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht"
Heribert Ostendorf
in: "Recht der Jugend und des Bildungswesens", RdJB
S. 439-447
"... Verurteilt wurden im Jahr 1996 39 Personen, davon 17 Männer und 22 Frauen ..."
Prof. Heribert Ostendorf, Leiter der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Universität Kiel, Neufeldtstraße 32, 24118 Kiel
Das Bundeskriminalamt erstellt jährlich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Diese ist seit dem Jahr 1997 auf der Homepage des Bundeskriminalamtes unter www.bka.de veröffentlicht.
Für das Jahr 2000 sind z.B. bei § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht 355 männliche Tatverdächtige und 907 weibliche Tatverdächtige festgehalten. Einer der wenigen Fälle wo die Frauen das Übergewicht als mutmaßliche Täterinnen haben. Ist aber auch kein Wunder, da der bundesdeutsche Staat ja vielen Vätern das Sorgerecht entzogen hat oder, wenn sie nicht verheiratet sind, es ihnen in verfassungswidriger Weise vorenthält. So kann sich die staatlich praktizierte Männerdiskriminierung auf einem Umweg zu Gunsten von Männern auswirken.
Inmitten all der mütterfixierten Debatten über die angeblichen Vorzüge des alleinigen Sorgerechtes (für Mütter) unterschlagen deren Protagonisten geflissentlich die Vorgaben des Grundgesetzes, die von einer Erziehungspflicht der Eltern ausgehen (Artikel 6).
Von daher steht die Frage eines alleinigen Sorgerechtes gar nicht zur Debatte, im Gegenteil, der Staat hat in Ausübung seines Wächteramtes alles zu tun, um Eltern, die subjektiv an der Wahrnehmung ihrer Sorgepflicht gehindert sind, zu unterstützen, dass sie ihrer Verantwortung für ihre Kinder wieder nachkommen können. Denkbar ist im Geiste des Grundgesetzes also nur ein Ruhen des elterlichen Sorgerechts/Sorgepflicht, wie in § 1673 und 1674 BGB beschrieben.
"Freiheit und die Erziehungspflicht der Eltern"
Carsten Rummel
in: "DJI - Das Forschungsjahr 2001"
S. 109-132